Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz
(Arbeitsschutzkontrollgesetz)

Punkt 32 der 993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffern 9 und 11 der Drucksache426_1/20 beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 2 Absatz 2 Satz 2, 4 - neu - GSA Fleisch)

In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b ist § 2 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Durch die Regelung des § 2 Absatz 2 GSA

Fleisch-E sollen die §§ 6 bis 6b GSA

Fleisch-E keine Anwendung finden. Das Fleischerhandwerk wird dabei unter anderem durch die Anzahl der dort in der Regel tätigen Personen (bis zu 49) bestimmt. Im Rahmen der Begründung des Gesetzentwurfs wird diese Anzahl außerdem anhand der Empfehlung der Europäischen Kommission für die Definition kleiner Unternehmen sowie mit dem in Unternehmen dieser Größenordnung erwirtschafteten durchschnittlichen Umsatz je Person von der industriellen Arbeitsorganisation und den industriellen Produktionsbedingungen abgegrenzt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist das Fleischerhandwerk aufgrund seiner handwerkstypischen Arbeitsweise, der vergleichsweise geringen Zahl der dort tätigen Personen sowie der transparenten Organisationsstrukturen weniger anfällig für die beschriebenen Missstände in der Fleischwirtschaft.

Zu 1.

Die vorgeschlagene Änderung stellt klar, dass sich die Beschränkung der Anzahl der Beschäftigten auf die Produktion und somit auf das eigentliche Ausüben des Fleischerhandwerks bezieht und Verwaltung und Vertrieb nicht der Personenbegrenzung zugerechnet werden. Dies ist folgerichtig, da sich die nachfolgenden Einschränkungen des § 6a auf eben diese Tätigkeiten beziehen.

Zu 2.

Die oben beschriebene Differenzierung zwischen Fleischerhandwerk und Fleischindustrie beruht nicht zuletzt auf dem eher persönlichen Kontakt zu allen Mitarbeitern in solchen, vergleichsweise kleinen Arbeitseinheiten. Diese positive Gestaltung der Arbeitsbeziehungen ist aber gefährdet, wenn diese Betriebe in einer übergreifenden Organisation, in der die Arbeitsabläufe aufeinander abgestimmt sind, oder einem Konzern zusammenarbeiten. Damit diese Konstruktionen nicht zur Umgehung der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden, müssen sie sich gegebenenfalls an die Vorgaben für Unternehmen der Fleischindustrie halten.