Antrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679

Punkt 32 der 971. Plenarsitzung des Bundesrates 19. Oktober 2018

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 14 Nummer 2a - neu - (§ 88 Absatz 2 Nummer 2 StVollzG)

In Artikel 14 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

Begründung:

Die Bestimmung ermöglicht auch im Vollzug der Haft nach § 171 StVollzG eine Beobachtung der Gefangenen mit optisch-elektronischen Einrichtungen und stellt die Zivilgefangenen damit den Strafgefangenen gleich, da eine solche Möglichkeit in den Landesstrafvollzugsgesetzen vorgesehen ist. Eine Kameraüberwachung ist insbesondere in den Fällen einer akuten Gefahr der Selbsttötung erforderlich.