Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 21 Absatz 1b Satz 1 Atomgesetz)

In Artikel 3 Nummer 1 sind in § 21 Absatz 1b Satz 1 die Wörter "die Genehmigung" durch die Wörter "Anträge auf Genehmigung" zu ersetzen.

Begründung:

Der neue § 21 Absatz 1b Atomgesetz sieht für Entscheidungen über die Genehmigung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Weiterbetrieb der Schachtanlage Asse II und damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen den Ausnahmefall des § 21 Absatz 5 Atomgesetz vor. Hierbei orientiert sich die Vorschrift an § 57b Absatz 2 Satz 2 Atomgesetz, der das weitere Verfahren zur Schachtanlage Asse II zeitlich und inhaltlich einordnet, um so klarzustellen, dass bis zur Stilllegung kein Planfeststellungsverfahren notwendig ist. Konkretisiert wird hier der "Weiterbetrieb" der Schachtanlage Asse II.

§ 21 Absatz 1 Nummer 1 und § 21 Absatz 1a Satz 3 Atomgesetz regeln die Entscheidungen über Anträge. Es handelt sich bei der vorgeschlagenen Anpassung insofern um eine redaktionelle Änderung. Durch die Hinzufügung der Wörter "Anträge auf" wird eine kleine Ungenauigkeit behoben. Zudem wird deutlicher, dass Beratungen im Vorfeld der Anträge, der vorzeitige Beginn und Teilgenehmigungen erfasst sind, sich die Regelung aber zugleich nicht auf Aufsichtsmaßnahmen durch Bundesämter erstreckt.

2. Zu Artikel 4 (§ 41 Absatz 1 Nummer 12 BZRG)

In Artikel 4 sind in § 41 Absatz 1 Nummer 12 nach dem Wort "Atomgesetz" die Wörter "und dem Strahlenschutzgesetz" einzufügen.

Begründung:

Zwar verweist § 75 StrlSchG darauf, dass § 12b des Atomgesetzes und die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung anzuwenden sind. Mit der Ergänzung ist die Kette der Verweise vom Strahlenschutzgesetz auf das Atomgesetz und der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung auf das Atomgesetz jedoch vollständig.

B

3. Der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.