Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
(FGOÄndG)

A. Problem und Ziel

Nach derzeitiger Rechtslage können bei den Finanzgerichten keine Richterinnen und Richter auf Zeit (im Nebenamt) beschäftigt werden, da die Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Zeit einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf, § 11 des Deutschen Richtergesetzes. Derartige Ermächtigungen finden sich bislang in § 16 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 11 des Sozialgerichtsgesetzes.

Zwar können auch nach aktueller Rechtslage Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten und Universitätsprofessorinnen und -professoren als Richterinnen und Richter in finanzgerichtlichen Prozessen eingesetzt werden. Hierfür müssen die betreffenden Personen allerdings zu Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit ernannt werden. Das Richteramt führen sie dann als zweites Hauptamt.

Die Möglichkeit, dem in Frage kommenden Personenkreis das Amt einer Richterin oder eines Richters am Finanzgericht im zweiten Hauptamt zu verleihen, erweist sich bei schwankendem Geschäftsanfall als unflexibel. Demgegenüber könnte die (Weiter-) Bestellung einer Richterin oder eines Richters auf Zeit bei rückläufigen Fallzahlen ausgesetzt werden. Die Bestellung von Richterinnen und Richtern im Nebenamt bietet daher die angestrebte Verzahnung von Wissenschaft und Praxis und wahrt dabei die personalwirtschaftliche Flexibilität.

Der Finanzgerichtsbarkeit sollte es - wie den anderen öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeiten auch - möglich sein, die genannten Personengruppen zu Richterinnen und Richtern im Nebenamt zu ernennen.

B. Lösung

Die Finanzgerichtsordnung wird um eine Regelung ergänzt, die es erlaubt, Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten sowie Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an Universitäten zu Richterinnen und Richtern im Nebenamt zu ernennen.

C. Alternativen

Beibehaltung des bisherigen unbefriedigenden Zustands.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Keiner.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (FGOÄndG)

Der Bundesrat hat in seiner 982. Sitzung am 8. November 2019 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (FGOÄndG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 15 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund und Problem

Nach derzeitiger Rechtslage können bei den Finanzgerichten keine Richterinnen und Richter auf Zeit (im Nebenamt) beschäftigt werden, da die Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Zeit einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf, § 11 des Deutschen Richtergesetzes. Derartige Ermächtigungen finden sich bislang in § 16 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 11 des Sozialgerichtsgesetzes.

Zwar können auch nach aktueller Rechtslage Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten und Universitätsprofessorinnen und -professoren als Richterinnen und Richter in finanzgerichtlichen Prozessen eingesetzt werden. Hierfür müssen die betreffenden Personen allerdings zu Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit ernannt werden. Das Richteramt führen sie dann als zweites Hauptamt.

Die Möglichkeit, dem in Frage kommenden Personenkreis das Amt einer Richterin oder eines Richters am Finanzgericht im zweiten Hauptamt zu verleihen, erweist sich bei schwankendem Geschäftsanfall als unflexibel. Demgegenüber könnte die (Weiter-)Bestellung einer Richterin oder eines Richters auf Zeit bei rückläufigen Fallzahlen ausgesetzt werden. Die Bestellung von Richterinnen und Richtern im Nebenamt bietet daher die angestrebte Verzahnung von Wissenschaft und Praxis und wahrt dabei die personalwirtschaftliche Flexibilität.

Der Finanzgerichtsbarkeit sollte es - wie den anderen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten auch - möglich sein, die genannten Personengruppen zu Richterinnen und Richtern im Nebenamt zu ernennen.

II. Lösung

Die Finanzgerichtsordnung wird um eine Regelung ergänzt, die es erlaubt, Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten sowie Rechtslehrerinnen und Rechtslehrern an Universitäten zu Richterinnen und Richtern im Nebenamt zu ernennen.

III. Auswirkungen

Das Gesetz hat keine finanziellen Auswirkungen.

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 (§ 15 FGO-E)

Zu Nummer 1 (§ 15 Absatz 1 FGO-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Hinblick auf die Änderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 2 (§ 15 Absatz 2 FGO-E)

Diese Norm schafft eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von Vertretern der Rechtslehre in der gerichtlichen Praxis.

Die Formulierung orientiert sich an § 16 Verwaltungsgerichtsordnung und § 11 des Sozialgerichtsgesetzes. Zugleich ist für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine sprachliche Anknüpfung an § 7 des Deutschen Richtergesetzes erfolgt. Die sich aus § 7 des Deutschen Richtergesetzes ergebende Befähigung zum Richteramt setzt ausdrücklich die Lehre an Universitäten voraus. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sollen daher aufgrund von § 7 des Deutschen Richtergesetzes Zugang zum Richteramt haben, wenn sie selbst zur Ausbildung späterer Richterinnen und Richter berufen sind (vergleiche § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes). Dementsprechend setzt auch die Verleihung des Richteramtes auf Zeit die Lehre an einer Hochschule voraus, an der ein rechtswissenschaftliches Studium im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes möglich ist.

Ziel der Vorschrift ist zum einen die Gewinnung von Spezialistinnen und Spezialisten für besondere Rechtsgebiete. Zum anderen dient sie der Herstellung einer Verzahnung von Wissenschaft und Praxis.

Der Status der bereits als Richterinnen und Richter im zweiten Hauptamt tätigen Personen bleibt durch diese Regelung unberührt.

II. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.