Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
(5. TKG-Änderungsgesetz - 5. TKGÄndG)

Punkt 33 der 972. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2018

Der Bundesrat möge statt Nummer 3 der Empfehlungsdrucksache 506/1/18 die folgende Stellungnahme beschließen:

Zu Artikel 1 (§ 77i Absatz 3 Satz 3 TKG)

In Artikel 1 sind in § 77i Absatz 3 Satz 3 die Wörter "ein geplantes öffentlich gefördertes Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde" durch die Wörter "ein in bislang mit Glasfasernetzen unversorgten Gebieten geplantes Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde" zu ersetzen.

Begründung:

Eine Beschränkung auf öffentlich geförderte Glasfasernetze wäre nicht sachgerecht, da Investitionen in Glasfasernetze generell sehr risikobehaftet sind. Daher sollte der Überbauschutz auf alle Erstinvestitionen in solche Netze erstreckt werden. Dem Wettbewerbsaspekt wird dadurch Rechnung getragen, dass in jedem Fall ein diskriminierungsfreier, offener Netzzugang zur Verfügung gestellt werden muss.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der neue Wortlaut ist eine bereits im Wirtschaftsausschuss angekündigte redaktionelle Änderung, um das Gewollte klarer darzustellen. Die in der Empfehlungsdrucksache vorgeschlagene Neuformulierung "geplante Erstinvestitionen in ein Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würden" wird im ersten Teil geändert in "ein in bislang mit Glasfasernetzen unversorgten Gebieten geplantes Glasfasernetz, das einen ...".