Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Expertengruppe der Kommission für Tabakpolitik sowie für deren Untergruppen "Zutaten von Tabakerzeugnissen" und "elektronische Zigaretten"

Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Abschnitt I Nummer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung) soll um die Expertengruppe der Kommission für Tabakpolitik* sowie die

Der Bundesrat kann gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung für die Expertengruppe eine Bundesratsbeauftragte oder einen Bundesratsbeauftragten sowie für die beiden Untergruppen unter a) und b) eine Bundesratsbeauftragte oder einen Bundesratsbeauftragten zur ständigen Teilnahme (Liste A) benennen.

* vgl. Beschluss der Kommission vom 4.6.2014 zur Einsetzung einer Expertengruppe für Tabakpolitik