Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
(Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 121. Sitzung am 24. Oktober 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 19/14421(neu) - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) - Drucksachen 19/13959, 19/14076 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 15.11.19
Erster Durchgang: Drucksache. 454/19 (PDF)

Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8 des Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Meldepflicht mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt, indem die beherbergte Person

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

2. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben besondere Meldescheine bereitzuhalten. Sie können zusätzlich technische Vorrichtungen zur elektronischen Erfüllung der Meldepflicht nach § 29 Absatz 5 vorhalten. Sie haben darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Im Fall des § 29 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ist die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels zusammen mit den Daten nach Satz 1 zu speichern."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Abreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Wird die Meldepflicht elektronisch erfüllt, gelten für die Speicherung und Löschung der nach § 29 Absatz 5 erhobenen Daten die Fristen nach Satz 1. Den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

(5) Sofern das Meldeverfahren elektronisch durchgeführt wird, haben die nach Absatz 1 verpflichteten Personen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 sicherzustellen, dass die in Absatz 2 bezeichneten Daten nur nach Maßgabe von Absatz 4 und § 29 Absatz 5 verarbeitet werden."

3. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "Satz 1" eingefügt.

b) Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt gefasst:

4. § 56 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes

Das Insolvenzstatistikgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S 2582, 2589) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

(2) Hilfsmerkmale für die Vollzähligkeitsprüfung der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Angaben sind:

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft

(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Nummer 9 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind

(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den statistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus den vorhandenen Unterlagen übermittelt. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 werden von den statistischen Ämtern jährlich erfasst.

(3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden Fristen zu übermitteln:

(4) Für die Übermittlung der Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder gilt § 11a Absatz 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes entsprechend. Die statistischen Ämter prüfen unter Mithilfe der zuständigen Amtsgerichte die Vollzähligkeit der durch die Insolvenzverwalter, Treuhänder und Sachwalter übermittelten Angaben."

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Nutzung der Insolvenzbekanntmachungen

Der Betreiber des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet nach § 9 Absatz 1 der Insolvenzordnung darf im Rahmen der technischen Möglichkeiten den statistischen Ämtern jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Daten über die öffentlichen Bekanntmachungen übermitteln. Die Übermittlung kann auch in einem Abrufverfahren erfolgen. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Plausibilisierung der Insolvenzstatistiken sowie zur Erfüllung von anderen gesetzlich festgelegten Aufgaben der amtlichen Statistik verwendet werden. Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht erforderlich sind, sind nach dem Empfang der Daten zu löschen."

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 138 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 147 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde, ist es im Fall eines Wechsels des Datenverarbeitungssystems oder im Fall der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem in ein anderes Datenverarbeitungssystem ausreichend, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorhält."

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 97 § 19b wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

(2) § 147 Absatz 6 Satz 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] gilt für aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, deren Aufbewahrungsrist bis zum ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung] noch nicht abgelaufen ist."

2. Dem Artikel 97 § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 138 Absatz 1b Satz 2 der Abgabenordnung in der am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung] geltenden Fassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Auskünfte im Sinne des § 138 Absatz 1b Satz 1 der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen."

Artikel 5
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 157b folgende Angabe eingefügt:

" § 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2".

2. § 4 Nummer 11 Satz 1wird wie folgt geändert:

3. § 23 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. die Eröffnung, die Schließung sowie die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle;".

4. In § 31 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Eröffnung und Schließung" durch die Wörter "Eröffnung, der Schließung sowie der Änderung einer Anschrift" ersetzt.

5. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

6. Nach § 157b wird folgender § 157c eingefügt:

" § 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2

§ 36 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen."

7. In § 162 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter "die Eröffnung oder Schließung" durch die Wörter "die Eröffnung, die Schließung oder die Änderung der Anschrift" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 34 wird die Angabe "500 Euro" durch die Angabe "600 Euro" ersetzt.

2. In § 22 Nummer 5 Satz 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden." angefügt.

3. In § 39 Absatz 6 Satz 3 wird das Wort "einmalig" gestrichen.

4. § 40a wird wie folgt geändert:

5. In § 40b Absatz 3 wird die Angabe "62 Euro" durch die Angabe "100 Euro" ersetzt.

6. In § 94 Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "mit Einverständnis des Zulageberechtigten kann die Bescheinigung elektronisch bereitgestellt werden." angefügt.

7. Nach § 95 Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten den Stundungsantrag bereitzustellen; mit Einverständnis des Zulageberechtigten kann der Antrag elektronisch bereitgestellt werden."

Artikel 7
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 werden die Wörter "Satz 4 gilt entsprechend in folgenden Fällen" durch die Wörter "Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat" ersetzt.

b) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend."

2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "17 500 Euro" durch die Angabe "22 000 Euro" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 271 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Buchstabe B wird die Angabe "18.000" durch die Angabe "12.000" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Nach § 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

Artikel 10
Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

In § 8 Absatz 5 Satz 1 bis 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2384) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 28a wird wie folgt geändert:

3. § 109 wird wie folgt gefasst:

" § 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber

(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:

In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig beschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten nach Satz 1 am Tag des Eingangs für die zuständige Einzugsstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Abruf bereitzustellen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat nach Anforderung durch den Arbeitgeber diese Daten für den Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse abzurufen und unverzüglich an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten. Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit § 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes auszuhändigen.

(2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches und auf Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so übermittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten. Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte nach den §§ 8a und 12.

(4) Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören."

Artikel 12
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

In § 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird die Angabe " § 108" durch die Angabe " § 109" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 elektronisch bereitstellen."

2. Dem § 7b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1 und 3 elektronisch bereitstellen."

Artikel 14
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 192 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach den §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde."

2. In § 195 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Einstellung der Unternehmen" die Wörter "und bei Änderung oder Übernahme bestehender Unternehmen den bisher zuständigen Unfallversicherungsträger und die Mitgliedsnummer/Unternehmensnummer" eingefügt.

Artikel 15
Änderung der Gewerbeordnung

In § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,".

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Die Artikel 8 und 14 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.

(3) Die Artikel 2 und 7 Nummer 1 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

(4) Die Artikel 9, 11 und 12 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.