Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe
(Angehörigen-Entlastungsgesetz)

983. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2019

A

1. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:

Der Bundesrat fordert, durch materielle Änderungen des Gesetzes sicherzustellen, dass sich der Bund zur Kompensation etwaiger die Länder und Kommunen betreffender Mehrbelastungen verpflichtet. In diesem Zusammenhang ist eine gesetzliche Verankerung zur Kostenevaluation vorzusehen, die auf Verlangen des Bundes oder der Länder durchzuführen ist.

Begründung:

Unabhängig von der aus Sicht der Länder weiterhin gültigen Forderung zur Übernahme aller Mehraufwendungen der Länder und Kommunen durch den Bund erscheint nicht nachvollziehbar, warum sich die Bundesregierung insbesondere einer Sprechklausel zu Kostenneuverhandlungen im Falle von auftretenden Abweichungen gegenüber ihrer Kostenschätzung verschließt, die einen angemessen Zahlungsausgleich des Bundes sicherstellen soll. Durch Implementierung eines solchen Instruments im Gesetz wurde von Seiten der Länder ein verwaltungsökonomisch effizienter Weg aufgezeigt, der weder das Gesetzesvorhaben blockiert, noch zwingend eine aufwandsintensive Kostenevaluation vorsieht. Mit dem gleichsam angeregten Recht für Bund und Länder bei Scheitern einer solchen Verhandlung die Durchführung einer Kostenevaluation einzufordern, wird als "Ultima Ratio" sichergestellt, dass der Bund seiner Verantwortung hinsichtlich des Gesetzesvorhabens nachkommt.

B

2. Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zuzustimmen.

C

3. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die nachstehende Entschließung zu fassen:

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Kosten und Folgekosten für die Durchführung des Gesetzes, die für Länder und Kommunen entstehen, auf einer realistischen Datengrundlage darzulegen.

Begründung:

Eine Überarbeitung der bisherigen Kostenschätzung der Bundesregierung wird nach wie vor aus Sicht der Länder für notwendig erachtet. Zwar wird in der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (vergleiche BT-Drucksache 19/14384) zu Recht auf die in der Kostenschätzung der Bundesregierung enthaltene Schätzung des Mehrkostenbetrags in Höhe von 300 Millionen Euro, unter anderem für den Anstieg der Leistungsberechtigten der Hilfe zur Pflege und auf den damit verbundenen Sicherheitszuschlag in Höhe von 80 Millionen Euro hingewiesen. Gleichwohl wird von Seiten der Bundesregierung im Vorblatt zum Gesetzentwurf, Abschnitt D (vergleiche BT-Drucksache 19/13399), auf die schwer abzuschätzenden Folgekosten für die Länder und Kommunen aufgrund einer nicht ausreichenden Datengrundlage hingewiesen. Ob die Höhe des Sicherheitszuschlages daher ausreichend ist, bleibt insofern insbesondere im Bereich der Hilfen zur Pflege nach Kapitel 7 SGB XII zweifelhaft. Der auf den genannten Unsicherheiten basierenden Kostenschätzung wohnt entsprechend ein erkennbares Mehrkostenrisiko für die Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe inne.