Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 65. Sitzung am 22. November 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 19/5682 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts - Drucksachen 19/4950, 19/5420 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 14.12.18
Erster Durchgang: Drucksache. 468/18 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht folgender Tiere, den Handel mit ihnen und ihre Verbringung in die Union:

Es gilt auch für das Anbieten, die Abgabe und Verwendung von Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen und dessen Verbringung in die Union."

b) In § 2 Nummer 1 werden die Wörter "umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der zur Mast verwendeten Tiere" durch die Wörter "kann die Leistungsprüfung auch die Bewertung der zur Mast verwendeten Tiere umfassen" ersetzt.

c) In der Überschrift des Abschnitts 2 werden vor dem Wort "Leistungsprüfungen" die Wörter "Datenweitergabe für" eingefügt.

d) § 4 wird wie folgt geändert:

e) § 5 wird wie folgt geändert:

f) § 6 wird wie folgt geändert:

g) § 14 wird wie folgt geändert:

h) § 18 wird wie folgt geändert:

i) § 20 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Anzeigen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten oder Genehmigungen vorschreiben und das Verfahren regeln,".

2. Artikel 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."