Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Jahr 2021, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und ihrer Aufteilung im Jahr 2021 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 , (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf ihre Mittel und ihre Anwendbarkeit im Jahr 2021 - COM (2019) 581 final; Ratsdok. 13643/19

984. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung zu Ziffern 1 bis 10 (nur gegenüber dem Plenum):

Aufgrund der Verzögerungen in den Verhandlungen auf EU-Ebene wird die Notwendigkeit eines längeren Übergangszeitraums von zwei Jahren gesehen.

Erst nach Abschluss der Basisverordnungen sowie der Durchführungsrechtsakte und Delegierten Verordnungen können die Rechtsgrundlagen zur Umsetzung in den Mitgliedstaaten verlässlich angepasst werden.

Aufgrund der notwendigen nationalen Gesetzgebungsverfahren im Bereich der ersten Säule und der Neu-Programmierung eines GAP-Strategieplans mit aufwendigen Abstimmungsprozessen zwischen den beiden Säulen der GAP sowie für den Aufbau des Verwaltungssystems halten die Länder einen Übergangszeitraum von zwei Jahren für notwendig.

Der Betrag, der Deutschland nach dem Verordnungsvorschlag im Übergangsjahr zukommen würde, liegt deutlich unter einer bisherigen Jahrestranche. Angesichts der globalen Herausforderungen für die Landwirtschaft und die Entwicklung der ländlichen Räume wird eine derartige Kürzung der Mittel für die zweite Säule mit Sorge gesehen.

11. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den Beratungen auf EU-Ebene auf folgende Änderung hinzuwirken:

In Artikel 7 Absatz 2 sollte anerkannten Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mit einem Operationellen Programm gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 , das von einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum genehmigt wurde, der über den 31. Dezember 2021 hinausgeht, als dritte Option auch die Möglichkeit eröffnet werden, auf Antrag das laufende Operationelle Programm unter den bisher geltenden Bedingungen bis zum Ende der jeweiligen Laufzeit weiterführen zu können.

Begründung zu Ziffer 11 (nur gegenüber dem Plenum):

Viele Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse werden am 15. September 2021 ein Operationelles Programm haben, das über den 31. Dezember 2021 hinausgeht, und damit von der geplanten Übergangsregelung betroffen sein. Problematisch hieran ist, dass die Verordnung über die GAP-Strategiepläne nach jetzigem Kenntnisstand in Artikel 44 Absatz 7 zwei wesentliche Verschärfungen enthält:

Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass Änderungen des Operationellen Programms, um den Anforderungen der Verordnung (EU) [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] zu entsprechen (Option a), für die Restlaufzeit kaum zum Einsatz kommen können. Die Erzeugerorganisationen werden folglich gezwungen sein, ihr Operationelles Programm zu ersetzen. Mit dem Genehmigungsverfahren verbunden ist ein erheblicher und unnötiger Verwaltungsmehraufwand. Daher war es in der Vergangenheit üblich, Erzeugerorganisationen bei Rechtsänderungen (vergleiche Artikel 80 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/891 ) die Möglichkeit zu eröffnen, das laufende Operationelle Programm unter den vorher geltenden Bedingungen bis zum Ende der jeweiligen Laufzeit weiterführen zu können.