Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(EEG)

A. Problem

Im EEG, dessen Regelungen ab dem 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind, wird der Zahlungsanspruch auf staatliche Fördersätze in wettbewerblichen Ausschreibungen ermittelt.

Nach öffentlicher Bekanntgabe des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land müssen die Bieter gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, sofern die Windenergieanlage erst nach mehr als 24 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist. Für Bürgerenergiegesellschaften beträgt die Frist 48 Monate. Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots, abzüglich der bis dahin in Betrieb genommenen Anlagenleistung und beträgt mindestens 10 Euro pro Kilowatt. Gegenwart und Vergangenheit zeigen, dass es zu einem starken Anstieg der Rechtsmittel Dritter gegen die Genehmigung der Windenergieanlagen nach dem BImSchG gekommen ist. Eine mögliche Folge der Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Genehmigung ist die aufschiebende Wirkung, sodass die angefochtene Genehmigung nicht vollzogen werden darf, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Während die aufschiebende Wirkung die Bieter am Vollzug der Genehmigung hindert, läuft die Frist nach § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EEG weiter, sodass sich die Bieter in der Regel mit der Strafzahlung konfrontiert sehen. Die übliche Dauer der Gerichtsverfahren von mehreren Jahren verstärkt diesen Effekt zusätzlich.

Eine ähnliche Problematik ergibt sich aufgrund des § 36i EEG hinsichtlich der Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land. Der Zeitraum von 20 Jahren, innerhalb dessen die nach dem Ausschreibungsprinzip ermittelte Einspeisevergütung gezahlt wird, beginnt spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter, selbst dann, wenn der Bieter eine Fristverlängerung nach § 36e Abs. 2 erhalten hat und die Inbetriebnahme zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet. Unter Umständen entsteht somit der Zahlungsanspruch für die bezuschlagte Windenergieanlage, obwohl diese aufgrund eines Klageverfahrens noch nicht gebaut werden konnte. Die Vergütungsdauer reduziert sich mithin. Da Projektentwickler in der Projektfinanzierung grundsätzlich mit einer Vergütungsdauer ihrer Anlagen von 20 Jahren rechnen, ist durch die aufschiebende Wirkung der eingelegten Rechtsmittel die Wirtschaftlichkeit beklagter Projekte, die nach 30 Monaten noch nicht ans Netz angeschlossen werden konnten und nichts einspeisen können, gefährdet.

B. Lösung

Mit dem Auslösen der hemmenden Wirkung nach § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EEG, sobald und solange das mit aufschiebender Wirkung beklagte Windenergieprojekt im Rechtsstreit befangen ist, kann der o.g. Rechtsfolge begegnet werden. Der Ablauf der Frist ruht dadurch und der Zeitraum der Hemmung wird in den Fristablauf nicht mit eingerechnet. Damit sind die Projektentwickler aufgrund beklagter Projekte nicht mehr mit Strafzahlungen konfrontiert.

Hinzu tritt die Aussetzung der Frist nach § 36i EEG, so lange das mit aufschiebender Wirkung beklagte Windenergieprojekt im Rechtsstreit befangen ist. Dies bedeutet, dass sich die Projektentwickler auch nach Ablauf der 30 Monate auf die ursprünglichen Kalkulationen verlassen können und die Projekte weiterhin wirtschaftlich betrieben werden können.

Während die Windenergieprojekte aufgrund der - positiv zu betrachtenden - sinkenden Höhe der Zuschläge und der immer aufwendigeren und teureren Verfahren sowie Gutachten immer knapper kalkuliert werden, müssen die wirtschaftlichen Risiken für die Projektentwickler kalkulierbar bleiben. Dies ist dringend erforderlich, um den Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland weiter voranzutreiben und die Ziele des Pariser Klimaabkommens zu erreichen.

C. Alternativen

Beibehaltung des bisherigen, unbefriedigenden Zustands.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es sind keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

E. 3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

- Keine -

Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, 16. November 2019

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zuzuleiten.

Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 29. November 2019 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Armin Laschet

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 36i wird wie folgt geändert:

2. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Die aktuellen Regeln zu Pönalen im EEG führen regelmäßig dazu, dass sich Bieter im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Genehmigung der bezuschlagten Anlagen mit Strafzahlungen konfrontiert sehen, da die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs den Genehmigungsvollzug verhindert, bis über diesen rechtskräftig entschieden ist. Neben den Verlusten, die durch den Zeitraum der Gerichtsverfahren entstehen, ist das ein weiterer Kostenfaktor, der die Bieter belastet. Eine unmittelbare Folge dieser Regelungen ist bereits zu erkennen:

Projektentwickler nehmen mit den nach BImSchG genehmigten Windenergieanlagen nur an den Ausschreibungen teil, wenn sie sicher sind, dass das Projekt nicht beklagt wird.

So hat die Fachagentur Windenergie an Land anhand von Daten der BNetzA mit Stand 29. Juli 2019 analysiert, dass in Deutschland für insgesamt ca. 1.300 Windenergieanlagen mit einer Leistung von 4.300 MW eine Genehmigung vorliegt, diese aber noch nicht in Betrieb gegangen sind. Verglichen mit der starken Unterzeichnung der letzten Ausschreibungsrunden für Windenergie an Land, ist zu erkennen, dass hier ein großes Hemmnis vorliegt, an den Ausschreibungen teilzunehmen. Für den Gebotstermin am 01. August 2019 wurden lediglich für 239 MW des ausgeschriebenen Volumens von 650 MW Gebote abgegeben. Ebenfalls stark unterzeichnet zeigte sich der Gebotstermin am 2. September 2019, bei dem nur für 187,8 MW der ausgeschriebenen 500 MW Gebote abgegeben wurden.

Hinzu kommt die Frist von 30 Monaten, nach der der Zeitraum des Zahlungsanspruches von 20 Jahren für bezuschlagte Windenergieanlagen beginnt, unabhängig von der Fristverlängerung der BNetzA, der Einlegung eines Rechtsbehelfs Dritter mit aufschiebender Wirkung oder der Nicht-Inbetriebnahme der Windenergieanlage. Das führt zu einem unkalkulierbaren Risiko, dem sich die Bieter regelmäßig ausgesetzt sehen.

Die vorhandenen Regelungen führen zu massiven finanziellen Unsicherheiten auf Seiten der Bieter und stellen große Hemmnisse für den weiteren Ausbau von Windenergieprojekten dar.

Diese Hemmnisse müssen verringert werden, um die Ziele des Pariser Klimaabkommens zu erreichen sowie das zentrale Ziel der deutschen Klimaschutzpolitik einzuhalten, die nationalen Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80 bis 95 Prozent unter das Niveau von 1990 zu reduzieren.

Mit der notwendigen Verlängerung der Fristen, bis Pönalen fällig werden, oder des Zeitraums, ab dem der Zahlungsanspruch für bezuschlagte Windenergieanlagen beginnt, wird dem Bieter eine größere finanzielle Planungssicherheit geboten, die sich im Endeffekt positiv auf die Beteiligung an den Ausschreibungsverfahren auswirken wird und zu einem Ausschöpfen der ausgeschriebenen Leistung führen kann.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des EEG)

Die vorgesehene Änderung des § 55 Abs. 1 und 2 EEG verlängert für Bieter die Frist von 24 bzw. 48 Monaten bis Pönalen fällig werden, wenn gegen das bezuschlagte Projekt Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung eingelegt wurden, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.

Die vorgesehene Änderung des § 36i EEG verlängert für Bieter den Zeitraum von 30 Monaten, bis der Zeitraum des Zahlungsanspruchs nach § 25 Satz 1 beginnt, um den Zeitraum der gewährten Fristverlängerung der Bundesnetzagentur nach § 36e Absatz 2 oder um die Dauer des gerichtlichen Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens mit aufschiebender Wirkung gegen das bezuschlagte Projekt.

Die Projektierer erhalten dadurch die notwendige finanzielle Planungssicherheit.

Zu Artikel 2

Der Artikel 2 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.