Berichtigung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 7. November 2016 zu dem o.g. Gesetzentwurf Folgendes mitgeteilt:

Mit Schreiben der Bundeskanzlerin an die Präsidentin des Bundesrates vom 4. November 2016 wurde der im Betreff genannte Gesetzentwurf mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 650/16 (PDF) ).

Die Seite 13 der Begründung des übersandten Gesetzentwurfs entspricht aufgrund eines Büroversehens nicht der im Kabinett beschlossenen Fassung. Die korrekte Fassung der genannten Seite liegt diesem Schreiben bei.

Ich bitte, dies im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen

Die Richtlinie (EU) Nr. 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen (Änderungsrichtlinie), ist am 13. März 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden (ABl. L 68 vom 13. März 2015, S. 1). Mit Ausnahme von Maßnahmen nach Artikel 26a der Änderungsrichtlinie zur Verhinderung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von gentechnisch veränderten Organismen in Grenzgebieten (Koexistenzregeln in Grenzgebieten) sind die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie nicht verpflichtet. Die Bundesregierung schlägt mit dem vorliegenden Entwurf eines Änderungsgesetzes einen Regelungsrahmen vor, um nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie die durch sie eröffnete Möglichkeit von Anbaubeschränkungen oder -verboten für gentechnisch veränderte Organismen in Deutschland nutzen zu können.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass auch bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen von Organismen, die mittels neuer Züchtungstechniken wie CRISPR/Cas9 erzeugt worden sind, unter Zugrundelegung des Vorsorgeprinzips und des Innovationsprinzips ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet wird. Vorbehaltlich einer anderweitig bindenden Entscheidung auf EU-Ebene wird zu diesem Zweck im Rahmen von Einzelfallprüfungen im Gentechnikrecht eine prozess- und produktbezogene Betrachtung und Bewertung zu Grunde gelegt.

Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus fachliche und redaktionelle Änderungen im Bereich des Verwaltungsvollzugs, die vor allem auf Anregungen der Länder zurückgehen.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht betroffen.