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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 159/12(B) HTML PDF vom 15.06.12



Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - COM (2012) 131 final

Der Bundesrat hat in seiner 897. Sitzung am 15. Juni 2012 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das mit dem Richtlinienvorschlag verfolgte Ziel, auf eine einheitlichere Anwendung, Umsetzung und Durchsetzung der Entsenderichtlinie 96/71/EG hinzuwirken und dabei die Erfahrungen und Probleme aufzugreifen, die sich bei der bisherigen Anwendung der Entsenderichtlinie in der Praxis ergeben haben.
  • 2. In diesem Zusammenhang befürwortet der Bundesrat insbesondere die im Richtlinienvorschlag vorgesehenen Verbesserungen bei der Information von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Unternehmen über ihre Rechte und Pflichten.
  • 3. Der Bundesrat begrüßt die Intention von Artikel 11 Absatz 3, die Umsetzung der Richtlinienvorschriften durch die Beteiligung von Gewerkschaften, Verbänden und anderen Dritten an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Arbeitgeber zu verbessern.
  • 4. Demgegenüber bedauert der Bundesrat jedoch, dass mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag eine Weiterentwicklung der Entsenderichtlinie 96/71/EG nicht ermöglicht wird, sondern lediglich in einer weiteren zusätzlichen Richtlinie einzelne Konkretisierungen und Ergänzungen vorgenommen werden.
  • 5. Unabhängig davon hält der Bundesrat folgende Verbesserungen und Klarstellungen des Richtlinienvorschlags für dringend geboten:
    • - Hinsichtlich Kapitel IV "Überwachung der Einhaltung" hält es der Bundesrat für unumgänglich, auf eine Klarstellung dahingehend zu dringen, dass verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrollen der nationalen Prüfbehörden nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften der Mitgliedstaaten auch weiterhin und im bisherigen Umfang zulässig sind; - Ebenso hält es der Bundesrat für unerlässlich, dass die bestehenden Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung durch den Richtlinienvorschlag nicht beeinträchtigt und die Verpflichtungen der betroffenen Arbeitgeber nicht in unvertretbarer Weise eingeschränkt werden;
    • - Der Bundesrat fordert die Bundesregierung mit Blick auf die Öffnungsklausel in Artikel 12 Absatz 3 sowie den vorgesehenen Haftungsausschluss in Artikel 12 Absatz 2 auf, in den weiteren Verhandlungen sicherzustellen, dass strengere innerstaatliche Haftungsregelungen als die im Richtlinienvorschlag vorgesehenen zulässig bleiben und die in § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes normierte verschuldensunabhängige Mindestentgelthaftung des Generalunternehmers unverändert beibehalten werden kann.
  • 6. Der Bundesrat hält es für dringend notwendig, dass die gegenwärtig in Deutschland geltenden Standards des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes durch den Richtlinienvorschlag nicht eingeschränkt werden, und bittet die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen auf europäischer Ebene für eine Berücksichtigung der vorstehenden Positionen einzusetzen.
  • 7. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.

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