Der Bundesrat hat in seiner 929. Sitzung am 19. Dezember 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
A Änderungen
1. Zu Artikel 9 Nummer 2a - neu - ( § 13 Absatz 5 BmTierSSchV), Nummer 3 (Anlage 3 Teil I Nummer 7 Spalte 1, Spalte 2 Nummer 2 BmTierSSchV), Nummer 4 - neu - (Anlage 4 Teil I Nummer 3 BmTierSSchV)
Artikel 9 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gestatten es den Mitgliedstaaten, Ausnahmen vom Nachweis einer gültigen Tollwutschutzimpfung beim Verbringen von Welpen zuzulassen. Die dazu notwendigen Voraussetzungen sind auf zwei Ausnahmetatbestände beschränkt und zwar, wenn die Welpen in Begleitung des unter Tollwutschutz stehenden Muttertieres oder mit einer Tierhaltererklärung verbracht werden. Bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelungen durch die Bundesrepublik Deutschland würden künftig für Handelstiere die gleichen erleichterten Bedingungen wie beim Reiseverkehr gelten.
In der Vergangenheit haben mehrere Mitgliedstaaten die sog. Welpenregelung nicht umgesetzt bzw. wieder zurückgenommen. In diese Länder ist das Verbringen von Tieren, die keinen gültigen Tollwutschutz besitzen, ebenfalls nicht zulässig.
Die bisherige generelle Gestattung für das Verbringen von nicht unter gültigem Tollwutimpfschutz stehenden Welpen im Reiseverkehr hatte u.a. zur Folge, dass Handelstiere als "Heimtiere" deklariert und unter den erleichterten Bedingungen der Reiseverkehrsregelung verbracht wurden. Die Länder haben sich daher bereits mehrfach dafür ausgesprochen, die Ausnahmeregelung für Welpen künftig in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr umzusetzen.
Zudem wurde in der Vergangenheit die für den Handel bestehende TRACES-Meldepflicht zur Information der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates über das Verbringen der Tiere nicht von allen Mitgliedstaaten konsequent umgesetzt bzw. sie wurde von den Handelsbeteiligten nicht beachtet, weshalb die zuständige Behörde am Bestimmungsort keine Kenntnis über derartige Tierverbringungen erlangte.
Des Weiteren wurden wiederholt nicht alle Tiere zum vorgesehenen Bestimmungsort (endgültiger Entladeort) i.S. der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 verbracht, sondern zuvor bereits an mehreren Stellen verteilt.
Dies hatte zur Folge, dass
- 1. die nach EU-Recht in nicht diskriminierender Wese durchzuführende Kontrolle am Bestimmungsort nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG sowie
- 2. im Falle eines Tollwutausbruches eine epidemiologische Rückverfolgung nicht möglich sind.
Häufig wurde bei den beanstandeten Transporten von Welpen, die ohne das Muttertier verbracht wurden, auch das nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgegebene Mindestalter von acht Lebendwochen für die Beförderung nicht eingehalten. Durch den Verzicht auf die Ausnahmeregelung würde sich das im Heimtierausweis dokumentierte Mindestalter vor dem Verbringen auf mindestens 15 Lebenswochen belaufen (Mindestalter für die Tollwut-Erstimpfung 12 Lebenswochen plus 21 Tage bis zur Ausbildung der entsprechenden Immunantwort).
Als Konsequenz aus der generellen Verpflichtung einer gültigen Tollwutimpfung beim Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten ist die bisherige Einzelfallgenehmigung für die Einfuhr von ungeimpften Welpen aus gelisteten Drittländern zu anderen als Handelszwecken ebenfalls zurückzunehmen, da nach Einschätzung der Europäischen Kommission kein unterschiedliches Risiko für eine mögliche Tollwutverbreitung besteht.
2. Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Artikel 11 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 11
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Begründung:
Die Verordnung wird aller Wahrscheinlichkeit nach erst nach dem 29. Dezember 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Daher ist das besondere Datum des Inkrafttretens für Artikel 9 am 29. Dezember 2014 zu streichen.
B Entschließung
- 1. Der Bundesrat stellt fest, dass derzeit die Möglichkeit zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Zuchtschafen und -ziegen sowohl aus der Bundesrepublik Deutschland in andere Mitgliedstaaten als auch von anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland durch die erhöhten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 erheblich eingeschränkt ist.
- 2. Der Bundesrat verweist auf den Umstand, dass für Deutschland derzeit kein genehmigtes Bekämpfungsprogramm existiert und nur wenigen Haltungsbetrieben der Status "Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem Risiko" zuerkannt wurde. Schafe aus nicht als resistent anerkannten Betrieben können derzeit nur mit Prionprotein-Genotyp ARR/ARR, mit dem bei Schafen die Resistenz verknüpft ist, gehandelt werden. Die Resistenzsituation bei Ziegen ist hingegen nicht an den Prionprotein-Genotyp ARR/ARR gebunden, weshalb diese Möglichkeit nur auf Schafe angewendet werden kann, so dass der innergemeinschaftliche Handel mit Zuchtziegen derzeit nicht möglich ist.
- 3. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass insbesondere seltene, nicht zu kommerziellen Zwecken gehaltene Schaf- und Ziegenrassen durch die Einschränkungen im innergemeinschaftlichen Handel in ihrem Bestand gefährdet sind, wenn kein Genaustausch mit dem Ursprungszuchtgebiet mehr möglich ist. Inzucht stellt bei den vom Aussterben bedrohten Rassen ein großes Problem dar. Resistenzzuchtprogramme sind für Ziegen generell nicht geeignet und auch für bestimmte seltene Schafrassen nicht möglich, da das Scrapie-Resistenzgen, das Prionprotein-Genotyp ARR/ARR, weniger häufig vertreten ist.
- 4. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass der innergemeinschaftliche Handel zwischen Mitgliedstaaten, die kein genehmigtes nationales Programm zur Bekämpfung der klassischen Scrapie haben, wieder möglich ist.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zudem, sich bei kommerziell genutzten und weit verbreiteten Schafrassen dafür einzusetzen, dass Bestandsuntersuchungen für den innergemeinschaftlichen Handel ausreichend sind und kein nationales Bekämpfungsprogramm erforderlich ist.