Der Bundesrat hat in seiner 848. Sitzung am 10. Oktober 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der nachstehenden Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ArbMedVV)
In Artikel 1 § 1 Abs. 2 ist Satz 2 zu streichen.
Begründung
Der Inhalt des Satzes 2 ist in Satz 1 bereits enthalten (siehe § 1 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG).
2. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ArbMedVV)
In Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter "während der Ausübung der Tätigkeit" zu streichen.
Begründung
Es wird nichts zusätzlich geregelt (vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbMedVV-E).
Die Aussage - über den gesamten Zeitraum der Dauer der Tätigkeiten/Beschäftigung, z.B. 5 Jahre - wird bereits in § 2 Abs. 6 Nr. 2 ArbMedVV-E erfasst.
Die Aussage - zu dem direkten Zeitpunkt, wann die Untersuchung stattfindet, "während der Arbeitszeit" - wird bereits in § 3 Abs. 3 Satz 1 ArbMedVV-E erfasst.
3. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ArbMedVV)
In Artikel 1 § 4 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort "Pflichtuntersuchung" durch das Wort "Pflichtuntersuchungen" und das Wort "ist." durch das Wort "sind." zu ersetzen.
Begründung
Um auch die Fälle zu erfassen, bei denen nicht nur eine Untersuchung durchgeführt worden sein muss, ist der Plural zu verwenden.
4. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbMedVV)
In Artikel 1 § 5 Abs. 3 Satz 1 sind nach dem Wort "Beschäftigten" die Wörter "sowie ehemals Beschäftigten" einzufügen.
Begründung
§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbMedVV verpflichtet den Arbeitgeber nach Maßgabe des Anhangs nachgehende Untersuchungen anzubieten. Nachgehende Untersuchungen beziehen sich auf den Zeitraum nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten.
Die Ergänzung der Pflicht des Arbeitgebers ist erforderlich, um auch in Satz 1 die Fälle zu erfassen, bei denen die betroffene Person nicht mehr bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist.
Ohne Ergänzung würde auch eine Diskrepanz zwischen Satz 1 (nur der Beschäftigte ist erfasst) und Satz 2 (Besonderheit für den ehemals Beschäftigten) bestehen bleiben.
5. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a - neu - (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d BetrSichV), Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV), Nr. 8 - neu - (Anhang 1 Nr. 2.19 Satz 2 BetrSichV)
Artikel 8 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort "Leitungen" durch das Wort "Rohrleitungen" ersetzt.
- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) ... <wie Vorlage> ...
- bb) ... <wie Vorlage> ...
- cc) ... <wie Vorlage> ...
- dd) ... <wie Vorlage> ... ."
- b) In Nummer 6 ist Buchstabe a folgender Buchstabe voranzustellen:
"a0) In Absatz 2 wird das Wort "Leitungen" durch das Wort "Rohrleitungen" ersetzt."
- c) Folgende Nummer ist anzufügen:
"8. In Anhang 1 Nr. 2.19 Satz 2 wird das Wort "Leitungen" durch das Wort "Rohrleitungen" ersetzt."
Begründung
Bislang wurden in der Betriebssicherheitverordnung für verfahrenstechnische Bauteile zur Durchleitung von Fluiden die Begriffe "Leitung" und "Rohrleitung" gleichermaßen verwandt. Durch die redaktionelle Anpassung wird erreicht dass in der Betriebssicherheitsverordnung der Begriff "Rohrleitung" eindeutig und einheitlich mit der Bedeutung als verfahrenstechnisches Bauteil zur Durchleitung von Fluiden genutzt wird.
In Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a sind die Wörter "dauerhaft" die Wörter "oder auf Baustellen" durch die Wörter "soweit" die Wörter "es sich um Baustellenaufzüge handelt oder" zu ersetzen.
Begründung
Klarstellung.
Ziel der Änderung ist die Anpassung des § 1 Abs. 2 BetrSichV an die Aufnahme der Baustellenaufzüge mit Personenbeförderung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG. Mit der Formulierung der Verordnung würden entsprechend Anhang IV Nr. 17 der Richtlinie 2006/42/EG alle Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht, überwachungsbedürftig wenn diese auf Baustellen zum Einsatz kommen.
Gemeint sind jedoch nur Baustellenaufzüge (vgl. die Begründung zu Artikel 8 der Verordnung).
7. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a0 - neu - (§ 2 Abs. 7 Satz 2 - neu - BetrSichV)
In Artikel 8 Nr. 2 ist Buchstabe a folgender Buchstabe voranzustellen:
Begründung
Die Technische Regel Betriebssicherheit TRBS 1203 "Befähigte Personen -
Allgemeine Anforderungen" enthält unter Nummer 3 die Weisungsfreiheit und das Nachteilsverbot. Bei Einhaltung der TRBS besteht die Vermutung, dass die Forderungen der Verordnung eingehalten sind. Da das Nachteilsverbot und die Weisungsfreiheit bei Prüfungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Qualität der Prüfungen sind, bestand im Ausschuss für Betriebssicherheit Einvernehmen darüber, dass diese wichtigen Forderungen systematisch besser in die Betriebssicherheitsverordnung aufgenommen werden sollten.
8. Zu Artikel 8 Nr. 3a - neu - ( § 10 Abs. 3 BetrSichV)
In Artikel 8 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:
- "3a. In § 10 Abs. 3 werden nach den Wörtern "Arbeitsmittel nach" die Wörter "Änderungs- oder" eingefügt."
Begründung
Neben Instandsetzungsarbeiten können auch vorgenommene Änderungen die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinträchtigen. Daher ist auch bei Änderungen, die die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, die Prüfung durch eine befähigte Person vorzusehen.
9. Zu Artikel 8 Nr. 5 (§ 14 Abs. 3 Satz 2a - neu -, Abs. 4, Abs. 6 Satz 2 BetrSichV)
In Artikel 8 ist Nummer 5 wie folgt zu fassen:
"5. § 14 wird wie folgt geändert:
Folgeänderung:
In Artikel 8 ist Nummer 6 folgender Buchstabe anzufügen:
Begründung
Zu § 14 Abs. 3 Satz 2a - neu - BetrSichV:
Die Änderungen des § 14 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 16 Satz 4 BetrSichV in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) führt zu einem aus sicherheitstechnischer Sicht unbefriedigendem und so auch nicht gewolltem Ergebnis. Abweichend von der früheren Praxis der Inbetriebnahmeprüfung von VbF-Anlagen können danach auch explosionsgefährdete Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG, die in Lageranlagen für ortsfeste Behälter, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c BetrSichV vorhanden sind, durch befähigte Personen geprüft werden. Darüber hinaus eröffnet § 14 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV in Verbindung mit dem Gesamtanlagenbegriff (eine überwachungsbedürftige Anlage besteht danach nur noch aus einem Gefahrenfeld (Ex, Brand, Druck, Heben von Personen)), dass auch die explosionsgefährdeten Anlagen als Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c BetrSichV durch befähigte Personen vor Inbetriebnahme geprüft werden können.
Um ein hohes Sicherheitsniveau zu erreichen, muss gerade die bedeutsame Inbetriebnahmeprüfung von der ZÜS und nicht von befähigten Personen, bei denen keine Unabhängigkeit vom Errichter gefordert wird, durchgeführt werden. Dies wird durch die Tatsache gestützt, dass für die wiederkehrenden Prüfungen die Prüfung durch die ZÜS auch für die Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV eindeutig im § 15 Abs. 16 BetrSichV gefordert ist. Eine Beschränkung der ZÜS-Prüfungen nur auf die wiederkehrende Prüfung macht keinen Sinn.
Dies widerspricht auch der erklärten Absicht des Regelsetzers, dass Sicherheitsniveau in Deutschland nicht herabzusetzen. Nach altem Recht waren auch die explosionsgefährdeten Anlagen in den "VbF"-Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen vor Inbetriebnahme zu prüfen. Unzweifelhaft wird durch die Möglichkeit der Prüfungen des Explosionsschutzes durch befähigte Personen an Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c BetrSichV das Sicherheitsniveau herabgesetzt, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer Prüffriständerung auf maximal fünf Jahre. Befähigte Personen machen bei ihren Prüfungen nur eine Aussage zum Zustand der Anlage zum Zeitpunkt der Prüfung, nicht jedoch wie die ZÜS und früher der amtlich anerkannte Sachverständige auch dazu, dass die Anlage bis zum Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher betrieben werden kann.
Mit der Änderung der BetrSichV vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I 2004 S. 3758) wurde der Absatz 1 zur Prüfung bei tragbaren Feuerlöschern in Anhang 5 Nr. 6 BetrSichV neu eingefügt. Die vorzunehmende Streichung ergibt sich damit als Folgeänderung.
Zur Streichung von § 14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV-E:
Bereits aus der Begründung zu § 14 Abs. 6 BetrSichV durch die Bundesregierung geht hervor, dass Absatz 6 das bewährte Verfahren aus der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen übernimmt soweit Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG instand gesetzt wurden.
Sie bestimmt, dass diese Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontrollund Regelvorrichtungen erst wieder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn eine zugelassene Überwachungsstelle, der Hersteller oder eine bestimmte befähigte Person festgestellt und bescheinigt hat, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Mit der hier von der Bundesregierung vorgesehenen Streichung der Anerkennung dieser besonderen befähigten Personen wird das entscheidende Mittel zur Qualitätssicherung des Prüfpersonals abgeschafft und die Verantwortung in den Vollzug der Arbeitsschutzbehörden vor Ort verlagert. Diese Qualitätssicherung wird bei den neben der anerkannten befähigten Person für die Prüfung nach Instandsetzung ebenfalls möglichen zugelassenen Überwachungsstellen durch eine behördliche Akkreditierung und Benennung für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen realisiert. Der Hersteller der betreffenden Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG hat ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.
Darüber hinaus erfahren die Arbeitsschutzbehörden mit der vorgeschlagenen Änderung nicht mehr die Aufnahme der Tätigkeit einer "Ex-Werkstatt", die bisher an die Beantragung der Anerkennung der befähigten Person gebunden war. In der Begründung wird der Eindruck erweckt, dass es sich hier um eine wesentliche Maßnahme der Verfahrenserleichterungen für die Wirtschaft handelt. Praktisch ist der Einsatz von explosionsgeschützten Produkten ein relativ kleiner, in seinen möglichen Auswirkungen im Fehlerfall für die Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auch im Einzelfall der umliegenden Bevölkerung aus sicherheitstechnischer Sicht wesentlicher Bereich. Da bei einer Explosion der darüber hinaus entstehende Schaden für das betroffene Unternehmen sehr groß sein kann, ist vielmehr die bisher praktizierte Verfahrensweise auch ein wichtiges Element für den sicheren Betrieb explosionsgeschützter Anlagen. Aus diesem Grund ist die in Artikel 8 Nr. 5 vorgesehene Änderung des § 14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV zu streichen. Formal bezieht sich die von der Bundesregierung vorgeschlagene Änderung in der Begründung nicht auf den aktuellen Stand der Betriebssicherheitsverordnung.
Mit der Änderung aus dem Dezember 2004 wurde auch der § 14 Abs. 6 BetrSichV geändert, so dass hier bewusst nicht von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sondern von Geräten, Schutzsystemen sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG gesprochen wird.
10. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV), Buchstabe a01 - neu - (§ 15 Abs. 5 Satz 1 Abs. 7 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, 2, Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 Satz 1, Abs. 15, 16 Satz 1 BetrSichV), Buchstabe b (§ 15 Abs. 14 Satz 1 BetrSichV), Buchstabe c - neu - ( § 15 Abs. 18 BetrSichV), Buchstabe d - neu - ( § 15 Abs. 19 BetrSichV), Nr. 8 - neu - (Anhang 5 Nr. 2 Abs. 1, Nr. 3 Abs. 1 Satz 1, Nr. 10 Abs. 3, Nr. 11 Abs. 1, 4 Satz 3, 4, Nr. 15 Abs. 1, 3, Nr. 22 Abs. 2, Nr. 26, Nr. 13 Abs. 4 - neu BetrSichV)
Artikel 8 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Zu a:
Zu aa und bb:
Zur Wahrung der Rechtssicherheit für den Betreiber, wird die bislang in § 15 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV enthaltene Frist von sechs Monaten zur Ermittlung der Prüffristen beibehalten und in § 15 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV überführt. Durch die Streichung des § 15 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV entfällt nicht nur die Pflicht zur Mitteilung der Prüffristen an die zuständige Behörde, sondern auch die Pflicht, die Prüffristen innerhalb von sechs Monaten zu ermitteln.
Nachteile oder neue Belastungen entstehen für Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen dadurch nicht.
Die Streichung des Wortes "spätestens" ergibt sich aus der Einführung eines Zeitkorridors für die Durchführung einer Prüfung.
Zu cc:
Eine Neufassung des § 15 Abs. 18 BetrSichV ist notwendig, um widersprüchliche Formulierungen zu beseitigen. Weiterhin soll den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen und den zugelassenen Überwachungsstellen die notwendige Flexibilität gegeben werden, wiederkehrende Prüfungen im Rahmen der sicherheitstechnischen Erfordernisse wirtschaftlich durchzuführen.
Hierzu wird Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen eingeräumt, eine vorgeschriebene wiederkehrende Prüfung bis zu zwei Monate nach dem Fälligkeitsmonat und -jahr vornehmen zu lassen, ohne dass dies eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 25 Abs. 3 Nr. 3 BetrSichV darstellt. Bei Anlagen mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren wird bei einer vorgezogenen Prüfung der Beginn der Frist für die nächste Prüfung nur auf den Monat und Jahr der Durchführung vorgezogen, wenn die Prüfung um mehr als zwei Monate vorgezogen wird.
Diese Regelungen stellen aus sicherheitstechnischer Sicht kein Risiko für die Gewährleistung eines sicheren Betriebes dar, da sichergestellt ist, dass sich die Zeiträume zwischen zwei Prüfungen für Anlagen mit einer Prüffrist von bis zu zwei Jahren um maximal drei Monate einschließlich Fälligkeitsmonat und bei Anlagen mit Prüffristen von mehr als zwei Jahren maximal fünf Monate einschließlich Fälligkeitsmonat verlängern.
Ergeben sich im Rahmen einer sicherheitstechnischen Bewertung sehr kurze Prüffristen (< zwei Jahren), wird der Betreiber in der Regel die Möglichkeiten des § 15 Abs. 18 BetrSichV nicht ausschöpfen können - ohne dass dies im Absatz 18 formuliert wird - da sich eine Überschreitung der ermittelten Fristen aus sicherheitstechnischer Sicht verbietet.
Durch die Neufassung des § 15 Abs. 18 BetrSichV werden Betriebskosten gesenkt da der Betreiber und die mit der Durchführung einer wiederkehrenden Prüfung zu beauftragende zugelassene Überwachungsstelle die notwendige Flexibilität für eine wirtschaftliche Durchführung der Prüfungen erhalten (Tourenplanung, Planung des Stillstands der Anlage).
Die Änderung des § 15 Abs. 19 BetrSichV ergibt sich durch die Umstellung vom Fälligkeitstag auf einen Fälligkeitsmonat.
Zu b:
Anhang 5 Nr. 13 BetrSichV wird um einen Absatz 4 ergänzt, um die bewährte Regelung, dass die äußere Prüfung bis spätestens zum Ende des Fälligkeitsjahres durchzuführen ist, beizubehalten.
11. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - (§ 15 Abs. 3 Satz 2, 3 BetrSichV)
Artikel 8 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
In § 15 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV werden die Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen verpflichtet, die Prüffristen für seit dem 1. Januar 2003 neu in den Betrieb genommene Anlagenteile bzw. Anlagen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Streichung dieser Verpflichtung entlastet die Betreiber sowie die Aufsichtsbehörden von unnötigem Verwaltungsaufwand.
Damit wird Bürokratie abgebaut, ohne dass hierdurch ein Verlust beim sicherheitstechnischen Niveau auftritt. Die Verantwortung für den sicheren Betrieb und damit auch für die Einhaltung der Prüffristen liegt bei den Betreibern.
Bei der Streichung von § 15 Abs. 3 Satz 3 und § 25 Abs. 2 Nr. 1 BetrSichV handelt es sich um Folgeänderungen zur Streichung von § 15 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV.
12. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - ( § 15 Abs. 6 BetrSichV)
In Artikel 8 Nr. 6 ist Buchstabe a folgender Buchstabe voranzustellen:
- "a0) In Absatz 6 werden die Wörter "entfallen, die den Nummern 1 bis 4 der Tabelle in Absatz 5 zugeordnet werden" durch die Wörter "im Sinne Artikel 3 Nr. 1.1 der Richtlinie 97/23/EG entfallen" ersetzt."
Begründung
In Fortführung der Verfahrensweise nach Druckbehälterverordnung entfällt für Druckgeräte, die den Nummern 1 bis 4 der Tabelle in § 15 Abs. 5 BetrSichV zugeordnet werden, die äußere Prüfung. Es ist nicht erforderlich, für die weniger gefährlichen und nicht in den Nummern 1 bis 4 der Tabelle in Absatz 5 aufgeführten Druckgeräte eine äußere Prüfung zu fordern.
In Artikel 8 Nr. 6 ist Buchstabe a folgender Buchstabe voranzustellen:
- "a0) In Absatz 9 Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 5 Satz 2 und 3" die Angabe ", Absatz 6" eingefügt."
Begründung
Fortführung der Verfahrensweise nach Druckbehälterverordnung und Gleichbehandlung zu den unbeheizten Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG.
14. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe c - neu - (§ 15 Abs. 20 Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - BetrSichV)
In Artikel 8 ist Nummer 6 folgender Buchstabe anzufügen:
- "c) Dem Absatz 20 werden folgende Sätze angefügt:
"Dampfkesselanlagen die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer zugelassenen Überwachungsstelle einer inneren Prüfung unterzogen worden sind. Abweichend von Satz 2 darf diese Prüfung an Dampfkesselanlagen nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e von befähigten Personen durchgeführt werden. Für die innere Prüfung gilt § 15 Abs. 10." "
Begründung
Auf Grund der Betriebsweise sind Dampfkesselanlagen in besonderem Maße korrosionsgefährdet. Vor allem nach einer längeren Außerbetriebnahme kann eine erhöhte Stillstandskorrosion die Festigkeit des Kessels nachteilig beeinflussen. Mit der inneren Prüfung soll erreicht werden, dass derartige Schwachstellen rechtzeitig erkannt und behoben werden können.
An Dampfkesselanlagen, an denen auf Grund der Bauart eine innere Prüfung nicht möglich ist, können ersatzweise gleichwertige Verfahren zur Anwendung kommen wie sie in § 15 Abs. 10 BetrSichV beschrieben sind.
15. Zu Artikel 8 Nr. 6a - neu - ( § 17 BetrSichV), Nr. 6b - neu - (§ 23 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - BetrSichV)
In Artikel 8 sind nach Nummer 6 folgende Nummern einzufügen:
Begründung
Zu Nr. 6a - neu -:
§ 16 BetrSichV regelt außerordentliche Prüfungen im Einzelfall, die durch die Behörden angeordnet werden können. Bei solchen Prüfungen müssen die Behörden die Flexibilität besitzen, Einzelheiten zu den Prüfungen auf den jeweiligen Fall bezogen festlegen zu können. Dies muss auch für die besonderen Druckgeräte gemäß § 17 BetrSichV gelten. Die Einschränkungen, dass bei außerordentlichen Prüfungen nach § 16 BetrSichV bei den besonderen Druckgeräten die Maßgaben des Anhangs 5 gelten sollen, schränkt den Spielraum der Behörden unnötig ein. Durch die vorgeschlagene Änderung wird diese Beschränkung beseitigt.
Zu Nr. 6b - neu -:
Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG dürfen nur betrieben werden, wenn die in den europäischen Übereinkünften (ADR/RID/IMDG-Code/ICAO-TI) vorgeschrieben Betriebsbedingungen eingehalten werden und die in den Übereinkünften vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt worden sind. Diese Übereinkünfte gestatten nach Ablauf der Prüffrist eine Beförderung von ortsbeweglichen Druckgeräte nur zum Zweck der Zuführung zur wiederkehrenden Prüfung (Unterabschnitt 4.1.6.5 ADR/RID). Da eine Änderung des bisherigen Rechts (Druckbehälterverordnung), das eine unbegrenzte Nutzung bis zur nächsten Füllung vorsah, nicht beabsichtigt war, ist die Ergänzung erforderlich. Mit der Einführung einer Frist von zehn Jahren für die Bereitstellung soll möglichen Schäden durch äußere Einflüsse begegnet werden.
16. Zu Artikel 8 Nr. 8 - neu - (Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 Satz 4 - neu - BetrSichV)
Dem Artikel 8 ist folgende Nummer anzufügen:
Begründung
Sowohl im Interesse der Rechtssicherheit des Arbeitgebers als auch der Möglichkeit einer behördlichen Kontrolle der Erfüllung von Arbeitgeberpflichten sollte die Verpflichtung aufgenommen werden, das Ergebnis der Prüfung nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV zu dokumentieren und dieses dem vorzuhaltenden Explosionsschutzdokument beizulegen. Entsprechend der derzeitigen Rechtslage kann z.B. nicht erkannt werden, ob bei Vorliegen einer Prüfbescheinigung bzw. Aufzeichnung nach § 19 Abs. 1 BetrSichV für eine überwachungsbedürftige Anlage auch die Explosionssicherheit der ggf. enthaltenen Ex-Arbeitsplätze gemäß Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV mit überprüft wurde, da, selbst bei Einbeziehung einer solchen Überprüfung in die Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage, nicht explizit darauf verwiesen werden muss. Auch bei Arbeitsplätzen in Ex-Bereichen, die nicht zu einer überwachungsbedürftigen Anlage gehören, muss der Arbeitgeber bisher nicht in der Lage sein, auf Anfrage seinen Beschäftigten oder der für den Vollzug der Betriebssicherheitsverordnung zuständigen Behörde gegenüber die Durchführung der Überprüfung belegen zu können.