A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung fördert durch das bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) die gemeinsame Erzeugung von Strom und Wärme. Durch diese Technik wird im Vergleich zur ungekoppelten Erzeugung eine wesentlich höhere Effizienz bei der Nutzung der eingesetzten Primärenergie erzielt. Im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung soll durch die Förderung des KWKG ein Anreiz für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gesetzt und ein Beitrag zur Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung auf 25 Prozent der Stromerzeugung in Deutschland bis zum Jahr 2020 geleistet werden.
Die Stromerzeugung von hocheffizienten KWK-Anlagen wird derzeit im Rahmen des Gesetzes durch umlagenfinanzierte Zuschläge auf den marktmäßigen Strompreis bei einer Modernisierung und dem Neubau von Anlagen gefördert. Die Förderung ist zeitlich befristet. Weiterhin wird auch der Neu- und Ausbau von Wärmenetzen durch das KWKG umlagenfinanziert gefördert. Seit 2009 ist die Umlage auf einen Betrag von maximal 750 Millionen Euro pro Jahr davon 150 Millionen Euro pro Jahr für den Netzausbau begrenzt.
Die gesetzlich für das Jahr 2011 vorgeschriebene Zwischenüberprüfung ergab, dass die gesamte KWK-Nettostromerzeugung im Zeitraum von 2002 bis 2010 um 14 Terrawattstunden, von rund 76 Terrawattstunden auf etwa 90 Terrawattstunden gestiegen ist. Der Anteil der KWK an der gesamten Stromerzeugung stieg damit um 1,5 Prozent auf derzeit 15,4 Prozent. Die Kosten der Förderung betrugen zwischen 2003 und 2006 etwa 800 Millionen Euro pro Jahr. Durch das Auslaufen der Förderung bestimmter Anlagenkategorien verringerten sich die Zuschlagszahlungen 2008 auf 521 Millionen Euro und 2009 auf 486 Millionen Euro. Die hieraus resultierende Belastung der Verbraucher lag in den letztgenannten beiden Jahren bei ca. 0,18 Cent pro Kilowattstunde für Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch unter 100 000 Kilowattstunden und 0,05 Cent pro Kilowattstunde bzw. 0,025 Cent pro Kilowattstunde für Großverbraucher bzw. die stromintensive Industrie.
Das der Zwischenüberprüfung zu Grunde liegende Gutachten (Prognos/BEA) geht von einer Steigerung der jährlichen KWK-Stromerzeugung zwischen zehn Terrawattstunden und 23 Terrawattstunden bis zum Jahr 2020 aus. In Summe wird dann die gesamte jährliche KWK-Stromerzeugung in Deutschland zwischen 99 Terrawattstunden und 112 Terrawattstunden betragen. Damit könnte die KWK im Jahr 2020 bei unveränderter Förderung einen Anteil von rund 20 Prozent an der Nettostromerzeugung in Deutschland erreichen. Das Ziel eines Anteils der KWK-Stromerzeugung von 25 Prozent an der Stromerzeugung würde demnach nicht erreicht.
Im Juli 2011 erfolgte bereits eine Verlängerung des Antragszeitraums für die Förderung von KWK-Anlagen bis 2020 sowie die weitere Vereinfachung der Förderung (Wegfall Jahresbegrenzung), um frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit für Investoren zu schaffen.
Die Bundesregierung hat am 6. Juni 2011 beschlossen, die Unterstützung von Kraft-Wärme-Kopplung im Rahmen einer Novelle des KWK-Gesetzes weiterzuentwickeln. Im Rahmen dieser Novelle soll das KWKG optimiert werden, um zur Erreichung des 25 Prozent-Ziels beizutragen.
B. Lösung
Durch die Novelle soll insbesondere eine moderate Zuschlagserhöhung bei emissionshandelspflichtigen Anlagen, die ab 2013 den Betrieb aufnehmen, erfolgen. Weiterhin soll die Förderung der Nachrüstung von Kondensationskraftwerken und entsprechenden Industrieanlagen mit KWK neu aufgenommen. Die Förderung der Modernisierung von KWK-Anlagen wird erleichtert. Die investive Förderung von Wärmenetzen wird ausgeweitet und um die Möglichkeit der Unterstützung von Wärmespeichern sowie von aus KWK-Anlagen gespeisten Kältenetzen und -speichern ergänzt. Für sehr kleine KWK-Anlagen und Brennstoffzellen bis 2 Kilowatt wird die Möglichkeit einer Pauschalierung der Zuschlagszahlung geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
Insgesamt wird wegen des erwarteten Anstiegs der Fallzahlen vor dem Hintergrund der Ausweitung der Förderung auch ein Anstieg des Erfüllungsaufwandes um ca. 1,05 Millionen Euro pro Jahr erwartet.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger trifft kein Erfüllungsaufwand durch das Gesetz.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Anlagenbetreiber, welche von der KWKG-Förderung profitieren wollen, müssen bereits derzeit die Kosten der Antragstellung und Abrechnung tragen. Durch das vorliegende Gesetz werden dabei teilweise Belastungen des Verfahrens zurückgenommen bzw. Prozesse vereinfacht. Neue Lasten entstehen den Anlagenbetreibern durch Antragstellung und Abrechnung der neu aufgenommenen Förderung von Wärmespeichern und Kältenetzen und - speichern. Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Vereinfachungen werden die zusätzlichen Bürokratiekosten auf 755.000 Euro pro Jahr geschätzt.
Die Abwicklung der Auszahlung der Zuschläge an die Begünstigten obliegt bereits derzeit den Netzbetreibern. Durch das vorliegende Gesetz werden den Netzbetreibern im begrenzten Umfang neue Aufgaben durch die Auszahlung der Zuschläge für Wärmespeicher und Kältenetze und -speicher sowie durch die Pflicht der Auszahlung der pauschalierten Zahlungen für sehr kleine KWK-Anlagen und Brennstoffzellen mit einer Leistung bis 2 Kilowatt zugewiesen. Zudem dürften die Fallzahlen auf Grund der moderaten Anhebung der Förderung steigen. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand für Netzbetreiber wird auf 300.000 Euro pro Jahr geschätzt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund entsteht durch das Gesetz kein wesentlicher, zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Umsetzung erfolgt größtenteils über die Netzbetreiber. Die Zulassung der Anlagen und der Netz- und Speicherausbaumaßnahmen für die Förderung erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die vorgeschlagene Neuaufnahme der investiven Förderung von Wärmespeichern sowie von Kältenetzen und -speichern kann im Rahmen der bestehenden Strukturen abgedeckt werden.
F. Weitere Kosten
Der gesetzlich vorgesehene Deckel der Förderung von 750 Millionen Euro pro Jahr wird beibehalten. Das Gesetz führt unterhalb dieses Deckels zu einem moderaten Anstieg der Kosten der Förderung. Der konkrete Umfang hängt dabei von den Investitionen in hocheffiziente KWK-Anlagen sowie Wärmenetze und Speicher ab. Es wird geschätzt, dass Mehrkosten von bis zu 100 Millionen Euro pro Jahr entstehen könnten. Die Kosten der Umlage werden von den Stromverbrauchern getragen.
Die Belastung der Verbraucher mit einem Jahresverbrauch unter 100 000 Kilowattstunden betrug im letzten endabgerechneten Jahr 2009 bei Gesamtkosten der Umlage von 486 Millionen Euro rund 0,23 Cent pro Kilowattstunde. Für Letztverbraucher mit einem höheren Verbrauch sind die Kosten gesetzlich auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde bzw. auf 0,025 Cent pro Kilowattstunde bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes begrenzt.
In den Jahren 2010 und 2011 soll die Belastung nach Prognosen der Netzbetreiber 0,13 Cent pro Kilowattstunde bei Gesamtkosten von 384 Millionen. Euro im Jahr 2010 und 0,03 Cent pro Kilowattstunde bei Gesamtkosten von 159 Millionen. Euro betragen. Vor Einführung der Deckelung der Kosten des KWKG belief sich die höchste Belastung der Verbraucher in den Jahren 2003 bis 2006 bei Gesamtkosten von ca. 800 Millionen. Euro auf 0,34 Cent pro Kilowattstunde.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. Dezember 2011
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.02.12
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht
§ 5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen
§ 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen
§ 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern
§ 6 Zulassung von KWK-Anlagen
§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen
§ 6b Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern
§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
§ 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen
§ 7b Zuschlagszahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern
§ 8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms
§ 9 Belastungsausgleich
§ 9a Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
§ 10 Zuständigkeit
§ 11 Kosten
§ 12 Zwischenüberprüfung
§ 13 Übergangsbestimmungen"
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent bis zum Jahr 2020 durch die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle, und die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen sowie des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern, in die Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen eingespeist wird, zu leisten."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Zuschläge für den Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen, sofern die KWK-Anlagen und die Wärmenetze" durch die Wörter "Zuschläge für den Neubau und den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern, sofern die KWK-Anlagen, die Wärmenetze und die Wärmespeicher sowie die Kältenetze und die Kältespeicher" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet" die Wörter "oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung direkt vermarktet" eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
"Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK) im Sinne dieses Gesetzes ist die Umwandlung von Nutzwärme aus KWK in Nutzkälte durch thermisch angetriebene Kältemaschinen. Bei thermisch angetriebenen Kältemaschinen wird Wärme auf einem hohem Temperaturniveau (zum Beispiel Wasserdampf, Heißwasser, Warmwasser) gezielt zum Antrieb eines Prozesses oder mehrerer Prozesse zur Kälteerzeugung eingesetzt."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen) oder Dampfmotoren, Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel oder mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen, Stirling-Motoren, ORC (Organic Rankine Cycle)- Anlagen sowie Brennstoffzellen-Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden. Bei KWKK-Anlagen werden die KWK-Anlagen durch eine thermisch angetriebene Kältemaschine ergänzt."
- c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Kleine KWK-Anlagen sind Anlagen nach Absatz 2, mit Ausnahme von Brennstoffzellen-Anlagen, mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 2 Megawatt."
- d) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a eingefügt:
(14a) Für Kältenetze und Kältenetzbetreiber gelten die Absätze 13 und 14 entsprechend."
- e) In Absatz 15 werden nach den Wörtern "Übertragung von Wärme" die Wörter "oder Kälte" eingefügt.
- f) Nach Absatz 17 werden die folgenden Absätze 18, 19 und 20 eingefügt:
- (18) Wärmespeicher im Sinne dieses Gesetzes sind technische Vorrichtungen zur zeitlich befristeten Speicherung von Nutzwärme gemäß Absatz 6 einschließlich aller technischen Vorrichtungen zur Be- und Entladung des Wärmespeichers. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Wärmespeicher an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 7b genannte Begrenzung des Zuschlags als ein Wärmespeicher.
- (19) Kältespeicher im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen zur Speicherung von Kälte, die direkt oder über ein Kältenetz mit einer KWKK-Anlage verbunden sind. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Kältespeicher an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 7b genannte Begrenzung des Zuschlags als ein Kältespeicher.
- (20) Wasseräquivalent ist die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wassers im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht."
5. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen im Sinne des § 5 an ihr Netz unverzüglich vorrangig anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig abzunehmen. Die §§ 5, 6, 11 und 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend."
- b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
- (2a) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, auf Wunsch des Anlagenbetreibers nach einer eigenen Vermarktung den eingespeisten Strom direkt dem Bilanzkreis des Anlagenbetreibers oder dem eines Dritten zuzuordnen. Für den vom Anlagenbetreiber nach Satz 1 vermarkteten Strom entfällt die Ankaufs- und die Vergütungspflicht des Netzbetreibers hinsichtlich des eingespeisten Stroms, jedoch nicht die Pflicht zur Zahlung der Zuschläge gemäß § 7. Verzichtet der Anlagenbetreiber auf eine solche Bilanzkreiszuordnung nach Satz 1, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den eingespeisten Strom in einen eigenen Bilanzkreis aufzunehmen.
- (2b) Die Netzbetreiber müssen für den Bilanzkreiswechsel von Anlagen im Sinne des Absatzes 2a ab dem 1. Januar 2013 bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen, die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genügen. Einheitliche Verfahren nach Satz 1 beinhalten auch Verfahren für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung der für den Bilanzkreiswechsel erforderlichen Daten und deren Nutzung für die Durchführung des Bilanzkreiswechsels. Die Netzbetreiber sind befugt, die für die Durchführung des Bilanzkreiswechsels erforderlichen Daten bei den Anlagenbetreibern zu erheben, zu speichern und hierfür zu nutzen. Für den elektronischen Datenaustausch ist dabei unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes ein einheitliches Datenformat vorzusehen. Die Verbände der Energiewirtschaft sind an der Entwicklung der Verfahren und Formate für den Datenaustausch angemessen zu beteiligen."
- c) In Absatz 3 Satz 1 sind nach den Wörtern "aufgenommenen KWK-Strom" die Wörter "gemäß Absatz 2" einzufügen.
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Betreibern von KWK-Anlagen steht jedoch unabhängig vom Bestehen der Pflicht zur Zuschlagszahlung ein Anspruch auf physische Aufnahme des KWK-Stroms durch den Netzbetreiber und auf vorrangigen Netzzugang im Sinne des Absatzes 1 zu."
- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen
- (1) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden hocheffizienten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommenen sind:
- 1. kleinen KWK-Anlagen mit fabrikneuen Hauptbestandteilen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen, und
- 2. Brennstoffzellen-Anlagen.
Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt nicht vor, wenn eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird. Die bestehende KWKAnlage muss nicht stillgelegt werden.
- (2) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht ferner für KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit fabrikneuen Hauptbestandteilen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 2 Megawatt, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die Anlage hocheffizient ist und keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- (3) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus Anlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die modernisierte KWK-Anlage oder die Ersatzanlage hocheffizient ist. Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 25 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Für neue hocheffiziente KWK-Anlagen, die eine bestehende KWK-Anlage ersetzen und ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen werden, gelten die Regelungen zum Verbot der Verdrängung einer bestehenden Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
- (4) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus Anlagen der ungekoppelten Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen Komponenten zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet werden, wenn die nachgerüstete Anlage eine elektrische Leistung von mehr als 2 Megawatt hat, hocheffizient ist und ab [einsetzen: Datum des Inkrafttreten dieses Gesetzes] bis zum 31. Dezember 2020 wieder in Dauerbetrieb genommen wird, sofern keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird. Im Hinblick auf die Verdrängung gelten die entsprechenden Regelungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3."
7. § 5a wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "von Wärmenetzen" durch die Wörter "von Wärme- und Kältenetzen" ersetzt.
- b) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Versorgung der an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossenen Abnehmenden
- a) überwiegend mit Wärme aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 erfolgt und für den geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 mindestens ein Anteil von 60 Prozent nachgewiesen wird, oder
- b) für den geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 mindestens ein Anteil von 60 Prozent innerhalb von 24 Monaten ab Aufnahme des Dauerbetriebs nachgewiesen wird,"
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "Erhöhung des transportierbaren Wärmevolumenstroms" durch die Wörter "Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge" ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Gleichgestellt ist auch der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser."
- d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Kältenetzausbau entsprechend."
8. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
" § 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern
- (1) Betreiber von Wärmespeichern haben für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern mit einer Kapazität von mindestens 5 Kubikmetern Wasseräquivalent oder mindestens 0,3 Kubikmeter pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn
- 1. der Neu- oder Ausbau ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] begonnen wird und die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmespeichers bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach Abschluss des Probebetriebes;
- 2. die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen stammt, die an das Netz für die allgemeine Versorgung nach § 3 Absatz 9 angeschlossenen sind und die in dieses Netz nach § 4 Absatz 1 einspeisen oder einspeisen können;
- 3. der jährliche Wärmeverlust des Wärmespeichers weniger als 15 Prozent der entnommenen Wärme beträgt;
- 4. die KWK-Anlage über Informations- und Kommunikationstechnik verfügt, um Signale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage ist, auf diese zu reagieren und
- 5. eine Zulassung gemäß § 6b erteilt wurde.
- (2) Neubau ist die erstmalige Errichtung eines Wärmespeichers aus fabrikneuen Komponenten. Ausbau ist die Erweiterung einer bestehenden Anlage aus fabrikneuen Komponenten.
- (3) § 5a Absatz 4 gilt entsprechend.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend."
9. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird aufgehoben.
- bb) Nummer 5 wird Nummer 4.
- b) Absatz 6 wie folgt gefasst:
(6) Die zuständige Stelle kann Zulassungen für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von Amts wegen erteilen."
10. § 6a wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "von Wärmenetzen" durch die Wörter "von Wärme- und Kältenetzen" ersetzt.
- b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die für die Entscheidung über die nach Satz 1 beantragte Zulassung erforderlichen Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,"
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter "und des geplanten Mindestwärmedurchsatzes" gestrichen.
- cc) In Nummer 3 werden vor den Wörtern "eine Bescheinigung eines" die Wörter "bei Anträgen für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit einem mittleren Nenndurchmesser größer 100 Millimeter (DN 100)" eingefügt und der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. bei Anträgen für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit einem mittleren Nenndurchmesser bis zu 100 Millimeter (DN 100) geeignete Nachweise über die einzelnen Nenndurchmesser des Projekts und über die Angaben nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3."
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- c) In Absatz 2 werden die Wörter "bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres" durch die Wörter "bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres" ersetzt.
- d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend."
11. Nach § 6a wird der folgende § 6b eingefügt:
" § 6b Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern
- (1) Die Zulassung ist dem Betreiber des Wärmespeichers zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten:
- 1. die für die Entscheidung über die nach Satz 1 beantragte Zulassung erforderlichen Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,
- 2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich Angaben über das Wärmespeichervolumen, die jährlichen Wärmeverluste sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,
- 3. bei Anträgen für den Neubau von Wärmespeichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmetern Wasseräquivalent eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1.
- 4. bei Anträgen für den Neubau von Wärmespeichern mit einem Volumen bis zu 50 Kubikmetern Wasseräquivalent geeignete Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1
- (2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu gebauten Wärmespeichers bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach Abschluss des Probebetriebes.
- (3) § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend."
12. § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
- (1) Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Betreiber von Brennstoffzellen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.
- (2) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für 30 000 Vollbenutzungsstunden. Kleine KWK-Anlagen nach Satz 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu 2 Megawatt erhalten für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 50 Kilowatt einen Zuschlag von 2,1 Cent pro Kilowattstunde.
- (3) Betreiber sehr kleiner KWK-Anlagen sowie Betreiber von Brennstoffzellen mit einer Leistung von bis zu 2 Kilowatt, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen werden, können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für die Erzeugung von KWK-Strom für die Dauer von 30 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung auszuzahlen. Mit Antragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge. Der Betreiber einer KWK-Anlage nach Satz 1 weist gegenüber dem Netzbetreiber spätestens 15 Jahre nach Aufnahme des Dauerbetriebs nach, dass die Anlage 30 000 Betriebsstunden gelaufen ist oder dass er oder ein von ihm beauftragter Dritter die Anlage mindestens zehn Jahre betrieben und nicht weiterverkauft hat. Sofern der Betreiber den Nachweis nach Satz 4 nicht erbringen kann, ist er zur Rückzahlung des Anteils der Zuschläge verpflichtet, für den er bis zu diesem Zeitpunkt keinen KWK-Strom produziert hat.
- (4) Betreiber von hocheffizienten Neuanlagen nach § 5 Absatz 2 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für 30 000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag beträgt für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,11 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 Kilowatt und 2 Megawatt 2,1 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt 1,5 Cent pro Kilowattstunde. Ab dem 1. Januar 2013 erhöht sich der Zuschlag für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für den Leistungsanteil über 2 Megawatt auf 1,8 Cent pro Kilowattstunde, soweit die erzeugte Wärme nicht an Anlagen in Sektoren mit Verlagerungsrisiko nach § 2 Nummer 19 der Zuteilungsverordnung 2020 vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1921) geliefert wird. Wärme im Sinne des vorherigen Satzes gilt vollständig als nicht an Anlagen in Sektoren mit Verlagerungsrisiko geliefert, wenn der Betreiber den Nachweis erbringt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 5 Prozent der gelieferten Wärme an Sektoren mit Verlagerungsrisiko geliefert wird.
- (5) Betreiber von modernisierten hocheffizienten KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 3 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für die Dauer von zehn Jahren. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 50 Kilowatt haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von
- 1. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4.
- 2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4.
- (6) Betreiber von hocheffizienten nachgerüsteten KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 4 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags
- 1. für 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4.
- 2. für 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4.
- 3. für 10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kosten der Nachrüstung weniger als 25 mindestens aber 10 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Absatz 4.
- (7) Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen dürfen insgesamt 750 Millionen Euro pro Kalenderjahr abzüglich des Jahresbetrags der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher nach § 7a Absatz 5 nicht überschreiten. Überschreiten die Zuschlagzahlungen die Obergrenze nach Satz 1, werden die Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 2, 3 und 4 mit einer elektrischen Leistung von mehr als zehn Megawatt entsprechend gekürzt. Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der zuständigen Stelle die zur Ermittlung der Kürzung erforderlichen Daten bis zum 30. April des Folgejahres in nicht personenbezogener Form. Die zuständige Stelle veröffentlicht den entsprechenden Kürzungssatz im Bundesanzeiger. Die gekürzten Zuschlagzahlungen werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung vollständig nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen nach Satz 2 aus dem vorangegangenen Kalenderjahr."
13. § 7a wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "von Wärmenetzen" durch die Wörter "von Wärme- und Kältenetzen" ersetzt.
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach § 5a fest. Der Zuschlag beträgt
- 1. für Leitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser von weniger als 100 Millimeter (DN 100) 100 Euro je laufender Meter der neu verlegten Wärmeleitung,
- 2. für Leitungen mit einem mittleren Nenndurchmesser von mehr als 100 mm (DN 100) 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus.
Maßgeblich für die Zuordnung nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist ein mittlerer Durchmesser, der auf Grundlage der Leitungslänge bestimmt wird. Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 10 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten. Die Sätze 1 bis 4 gelten für den Umbau durch die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser entsprechend"
- c) Absatz 2 Satz 3 wie folgt gefasst:
"Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden."
- d) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend."
(5) Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten. Die jährlichen Zuschlagzahlungen erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach § 6a Absatz 1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag. Darüber hinausgehende Beträge werden unter Berücksichtigung von Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt."
14. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
" § 7b Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern
- (1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern nach § 5b fest. Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens, höchstens aber 30 Prozent der Investitionskosten. Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 5 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.
- (2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neubaus von Wärmespeichern tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere interne Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten. Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
- (3) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Kältespeicherausbau entsprechend.
- (4) § 7a Absatz 5 gilt entsprechend für die Begrenzung der Summe der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältespeicher."
15. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Der Betreiber einer KWK-Anlage" die Wörter "oder ein von ihm beauftragter Dritter" eingefügt.
- bb) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Feststellung der eingespeisten Strommenge sowie die Anbringung der Messeinrichtungen zu diesem Zweck kann auch durch einen Dritten im Sinne des § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Für den Messstellenbetrieb und die Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21 h des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung."
- cc) Der neue Satz 11 wird wie folgt gefasst:
"Ergänzend zu Satz 1 muss die Abrechnung Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung, zur KWK-Nutzwärmeerzeugung, zu Brennstoffart und -einsatz sowie bei den Anlagen nach § 5 Absatz 2, 3 und 4 (Neuanlagen, modernisierte KWK-Anlagen und nachgerüstete KWK-Anlagen) Angaben zu den seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Vollbenutzungsstunden enthalten."
- dd) In dem neuen Satz 12 werden die Wörter "im Hinblick auf § 7 Absatz 9" durch die Wörter "im Hinblick auf § 7 Absatz 7" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "Abweichend von Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter "Abweichend von Absatz 1 Satz 8" ersetzt.
- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt sind gegenüber der zuständigen Stelle auch von den in den Sätzen 2 und 3 genannten Mitteilungspflichten befreit."
- c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, der Abrechnung bzw. den Angaben nach Absatz 1 Satz 8, 9 und 10 oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 kann die zuständige Stelle Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen."
- d) In Absatz 4 werden die Wörter "Abrechnung nach Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter "Abrechnung nach Absatz 1 Satz 8" ersetzt.
16. In § 12 werden die Wörter "im Jahr 2011" durch die Wörter "im Jahr 2014" ersetzt und werden nach den Wörtern "Ziele der Bundesregierung" die Wörter "und dieses Gesetzes" eingefügt.
17. Folgender § 13 wird angefügt.
" § 13 Übergangsbestimmungen
- (1) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb genommen wurden, auf Zahlung eines Zuschlages sind die §§ 5 und 7 in der bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.
- (2) Für Ansprüche der Wärmenetzbetreiber, wenn die Inbetriebnahme eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, auf Zahlung eines Zuschlages sind die §§ 5a und 7a in der bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage und Zielsetzung
1. Ausgangslage
Die Bundesregierung fördert durch das bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) die gemeinsame Erzeugung von Strom und Wärme. Durch diese Technik wird im Vergleich zur ungekoppelten Erzeugung eine wesentlich höhere Effizienz bei der Nutzung der eingesetzten Primärenergie erzielt. Im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung soll durch die Förderung des KWKG ein Anreiz für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gesetzt und ein Beitrag zur Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung auf 25 Prozent der Stromerzeugung in Deutschland bis zum Jahr 2020 geleistet werden.
Die Stromerzeugung von hocheffizienten KWK-Anlagen wird im Rahmen des Gesetzes durch umlagenfinanzierte Zuschläge auf den marktmäßigen Strompreis bei einer Modernisierung und dem Neubau von Anlagen gefördert. Die Förderung ist zeitlich befristet. Weiterhin wird auch der Neu- und Ausbau von Wärmenetzen durch das KWKG umlagenfinanziert gefördert. Seit 2009 ist die Umlage auf einen Betrag von max. 750 Millionen Euro pro Jahr davon 150 Millionen Euro pro Jahr für den Netzausbau begrenzt.
Die gesetzlich für das Jahr 2011 vorgeschriebene Zwischenüberprüfung ergab, dass die gesamte KWK-Nettostromerzeugung im Zeitraum von 2002 bis 2010 um 14 Terrawattstunden, von rund 76 Terrawattstunden auf etwa 90 Terrawattstunden gestiegen ist. Der Anteil der KWK an der gesamten Stromerzeugung stieg damit um 1,5 Prozent auf derzeit 15,4 Prozent. Die Kosten der Förderung betrugen zwischen 2003 und 2006 etwa 800 Millionen Euro Jahr. Durch das Auslaufen der Förderung bestimmter Anlagenkategorien verringerten sich die Zuschlagszahlungen 2008 auf 521 Millionen Euro und 2009 auf 486 Millionen Euro. Die hieraus resultierende Belastung der Verbraucher lag in den letztgenannten beiden Jahren bei ca. 0,18 Cent pro Kilowattstunde für Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch unter 100.000 Kilowattstunden und 0.05 Cent pro Kilowattstunde bzw. 0,025 Cent pro Kilowattstunde für Großverbraucher bzw. die stromintensive Industrie.
Das der Zwischenüberprüfung zu Grunde liegende Gutachten (Prognos/BEA) geht von einer Steigerung der jährlichen KWK-Stromerzeugung zwischen 10 Terrawattstunden und 23 Terrawattstunden bis zum Jahr 2020 aus. Nach dem Gutachten wird dann die gesamte jährliche KWK-Stromerzeugung in Summe zwischen 99 Terrawattstunden und 112 Terrawattstunden betragen. Damit könnte die KWK im Jahr 2020 bei unveränderter Förderung einen Anteil von rund 20 Prozent an der Nettostromerzeugung in Deutschland erreichen. Das Ziel eines Anteils der KWK-Stromerzeugung von 25 Prozent an der Stromerzeugung würde demnach nicht erreicht.
Im Juli 2011 erfolgte bereits eine Verlängerung des Antragszeitraums für die Förderung von KWK-Anlagen bis 2020 sowie die weitere Vereinfachung der Förderung (Wegfall Jahresbegrenzung), um frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit für Investoren zu schaffen.
Die Bundesregierung hat am 6. Juni 2011 beschlossen, die Unterstützung von Kraft-Wärme-Kopplung im Rahmen einer Novelle des KWK-Gesetzes weiterzuentwickeln. Im Rahmen dieser Novelle soll das KWKG optimiert werden, um zur Erreichung des 25 Prozent-Ziels beizutragen.
2. Zielsetzung und Konzeption des Gesetzes
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll ein Beitrag zur Beschleunigung des Ausbaus von hocheffizienten KWK-Anlagen, Wärmenetzen und Wärmespeichern und damit zur Erreichung des Ziels eines 25 prozentigen Anteils der Stromerzeugung in KWK-Anlagen an der Stromerzeugung im Jahr 2020 geleistet werden. Nach den Energieszenarien 2011 der Bundesregierung entspricht dies bei einer Bruttostromerzeugung in 2020 von 547 Terrawattstunden einem KWK-Anteil von rund 137 Terrawattstunden. Unter Berücksichtigung des Kraftwerkseigenverbrauchs von 29 Terrawattstunden und damit einer Nettostromerzeugung von ca. 518 Terrawattstunden entspricht dies einer absoluten KWK-Strommenge von 130 Terrawattstunden.
Durch die Novelle soll insbesondere eine moderate Zuschlagserhöhung bei emissionshandelspflichtigen Anlagen, die ab 2013 den Betrieb aufnehmen, erfolgen. Weiterhin soll die Förderung der Nachrüstung von Kondensationskraftwerken und entsprechenden Industrieanlagen mit KWK neu aufgenommen. Die Modernisierung von Anlagen wird erleichtert Die investive Förderung von Wärmenetzen wird ausgeweitet und um die Möglichkeit der Unterstützung von Wärmespeichern sowie von aus KWK-Anlagen gespeisten Kältenetzen und Kältespeichern ergänzt. Für sehr kleine KWK-Anlagen und Brennstoffzellen bis 2 kW wird die Möglichkeit einer Pauschalierung der Zuschlagszahlung geschaffen. Wegen der notwendigen Streichung der überwiegend zeitlich überholten Fördertatbestände in §§ 5 und 7 und die Schaffung der genannten neuen Fördertatbestände wurden eine Neufassung dieser Normen notwendig.
Neben dem Instrument der Förderung durch das KWKG sind auch Wärme- und Kältepläne geeignet, konkrete Ausbaupfade für die Kraft-Wärme- und Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK) unter den Bedingungen einer sich wandelnden Energieinfrastruktur zu entwickeln und umzusetzen. Solche Pläne können von den hierfür jeweils zuständigen Körperschaften konzipiert werden.
II. Gesetzgebungskompetenz
Für die Überarbeitung des KWKG ist der Bundesgesetzgeber gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft, Energiewirtschaft) Grundgesetz zuständig. Eine diesbezügliche Regelung durch den Bundesgesetzgeber im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 Grundgesetz ist zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich. Das KWKG regelt eine bundeseinheitlich ausgestaltete Förderung der besonders effizienten und klimaschonenden KWK-Technologie. Die Regelung knüpft dabei an den in das Netz eingespeisten Strom der Anlagen an. Die Stromversorgung ist jedoch bundeseinheitlich zu regeln, ein Bezug auf Landesgrenzen würde zur Wettbewerbsverzerrungen im länderübergreifend organisierten Strommarkt führen.
III. Wesentliche Regelungen im Überblick
Die grundsätzliche Fördersystematik des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes wird auch im Rahmen der Neufassung des Gesetzes beibehalten. Dies bedeutet, dass die Förderung weiterhin grundsätzlich durch Zuschlagszahlungen der Netzbetreiber auf den Marktpreis für den eingespeisten KWK-Strom erfolgt. Die Refinanzierung erfolgt durch eine Überwälzung der Kosten auf die Stromnetzkunden im Rahmen einer Umlage. Insbesondere wird die geltende Deckelung der Kosten der KWK-Umlage auf insgesamt 750 Millionen Euro pro Jahr erhalten, welche einen Teil von bis zu 150 Millionen Euro pro Jahr für Investitionszuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen und die neu eingeführte Förderung von Wärmespeichern sowie Kältenetzen und -speicher umfasst.
Um einen Beitrag zur Lösung des Problems des stockenden Ausbaus von Wärmenetzen als Hindernis für die Verbreitung von Kraft-Wärme-Kopplung zu leisten, wird der Fördersatz für Investitionen in Wärmenetze angepasst. Für kleinere Wärmenetze mit einem Nenndurchmesser von weniger als 100 Millimetern wird ein pauschaler Fördersatz von 100 Euro je laufender Meter neu verlegter Trasse eingeführt. Bei Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen mit einem größeren Nenndurchmesser können 30 Prozent der Investitionskosten gefördert werden. Für beide Tatbestände wird die Begrenzung von 5 Millionen auf maximal 10 Millionen Euro je Projekt angehoben. Für die Förderung von Wärmenetzen wird der Verwaltungsaufwand durch Verlängerung der Antragsfrist vom 28. Februar auf den 1. Juli eines jeden Jahres erleichtert.
Neu eingeführt wird die Möglichkeit der Förderung von Wärmespeichern. Durch Errichtung von Wärmespeichern werden KWK-Anlagen zeitweise in die Lage versetzt, stärker stromgeführt betrieben zu werden. Somit können diese Anlagen zeitweise einen gewissen Beitrag zum Ausgleich der schwankenden Einspeisung von erneuerbaren Energien in das Stromnetz leisten. Investitionen in Wärmespeicher sollen mit 250 Euro je Kubikmeter Speichervolumen, maximal aber 30 Prozent der Investitionskosten gefördert werden. Der Zuschlag darf zudem 5 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten. Die Kosten fallen gemeinsam mit den Kosten der Förderung des Wärmenetzausbaus unter den Deckel für investive Maßnahmen in Höhe von 150 Millionen Euro pro Jahr.
Neu eingeführt wird zudem die Möglichkeit zur Förderung von Kälte, die durch Wandlung von in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Wärme gewonnen wurde. Hierzu werden die Möglichkeiten zur Förderung von Wärmenetzen und Wärmespeichern auf Kältespeicher und netze entsprechend übertragen. Vor dem Hintergrund eines steigenden Kältebedarfs wird hierdurch eine Möglichkeit zur Ausweitung des Absatzes der in KWK-Anlagen erzeugten Wärme unterstützt. KWK-Anlagen, welche auch die Möglichkeiten zur Wandlung der Wärme in Kälte nutzen, erreichen längere Betriebszeiten und damit eine bessere Rentabilität.
Für die ab dem Jahr 2013 emissionshandelspflichtigen KWK-Anlagen, d.h. Anlagen mit einer Leistung von mehr als 20 Megawatt thermisch, werden die Zuschlagszahlungen ab 2013 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde auf 1,8 Cent pro Kilowattstunde für den Leistungsanteil über 2 Megawatt angehoben. Hierdurch soll ein Anreiz für Investitionen in diese Technologie trotz dieser Zusatzbelastung geboten werden.
Die Möglichkeit der Förderung der Modernisierung von KWK-Anlagen wird erweitert.
Zudem wird die Möglichkeit der Förderung der Nachrüstung einer Wärmeauskopplung bei konventionellen Kraftwerken und industriellen Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 Megawatt neu eingeführt. Hierbei wird die Förderdauer in Abhängigkeit von der Höhe der Investitionskosten der Nachrüstung gestaffelt. Bei Kosten von unter 25 Prozent der Kosten einer Neuerrichtung beträgt die Dauer der Förderung 10 000 Betriebsstunden.
Für sehr kleine KWK-Anlagen und Brennstoffzellen mit einer Leistung bis 2 Kilowatt wird die Förderung vereinfacht. Den Betreibern dieser Anlagen wird die Möglichkeit eingeräumt, an Stelle der jährlichen Einzelabrechnung der Zuschlagszahlung sich einmalig die Summe der Zuschläge für 30 000 Betriebsstunden vorab auszahlen zu lassen. Die Möglichkeit der Einzelabrechnung bleibt daneben weiter bestehen.
Im Übrigen werden einige redaktionelle Anpassungen, Begriffsklarstellungen und Vereinfachungen vorgenommen. Eine erneute Überprüfung der Wirkungen der KWK-Förderung wird für das Jahr 2014 vorgesehen.
IV. Gesetzesfolgen
1. Allgemeine Gesetzesfolgen
Es wird auf die Ausführungen zur Ausgangslage und Zielsetzung (s.o. A. I) und zu den wesentlichen Regelungen im Überblick (s.o. A. III) verwiesen.
2. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung
Die vorgesehenen Änderungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a) Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Dem Bund entsteht kein zusätzlicher finanzieller Aufwand.
b) Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
Ländern und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine Kosten.
3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
a) Allgemeine Kosten
Der gesetzliche Deckel der Förderung von 750 Millionen Euro pro Jahr wird beibehalten. Teil dieses Deckels ist ein Budget von 150 Millionen Euro pro Jahr für die Förderung von Investitionen in Wärmenetze und Wärmespeicher sowie Kältenetze und Kältespeicher.
Nach der den Zwischenbericht der Bundesregierung zu Grunde liegenden vorbereitenden Studie würden die Kosten der KWK-Umlage auch ohne Gesetzesänderung von ca. 159 Millionen Euro im Jahr 2011 bis 2017 auf rund 630 Millionen Euro pro Jahr bzw. rund 560 Millionen Euro in 2020 steigen. Das Gesetz führt zu einem moderaten Anstieg dieser Kosten der Förderung. Der konkrete Umfang hängt dabei von den Investitionen in hocheffiziente KWK-Anlagen sowie Wärmenetze und Speicher ab. Es wird geschätzt, dass Mehrkosten von bis zu 100 Millionen Euro pro Jahr entstehen könnten.
Die Kosten der Umlage werden von den Stromverbrauchern getragen. Die Belastung der Verbraucher mit einem Jahresverbrauch unter 100 000 Kilowattstunden betrug im letzten endabgerechneten Jahr 2009 bei Gesamtkosten der Umlage von 486 Millionen Euro rund 0,23 Cent pro Kilowattstunde. Für Letztverbraucher mit einem höheren Verbrauch sind die Kosten gesetzlich auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde bzw. auf 0,025 Cent pro Kilowattstunde bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes begrenzt.
In den Jahren 2010 und 2011 soll die Belastung nach Prognosen der Netzbetreiber 0,13 Cent pro Kilowattstunde bei Gesamtkosten von 384 Millionen EUR im Jahr 2010 und 0,03 Cent pro Kilowattstunde bei Gesamtkosten von 159 Millionen Euro betragen. Hintergrund der derzeit noch sinkenden Kosten ist das Auslaufen der Förderung alter Anlagen. Vor Einführung der Deckelung der Kosten des KWKG belief sich die höchste Belastung der Verbraucher in den Jahren 2003 bis 2006 bei Gesamtkosten von ca. 800 Millionen Euro auf 0,34 Cent pro Kilowattstunden.
b) Erfüllungsaufwand
Insgesamt wird wegen des erwarteten Anstiegs der Fallzahlen vor dem Hintergrund der Ausweitung der Förderung auch ein Anstieg des Erfüllungsaufwandes bei der Wirtschaft um ca. 1,05 Millionen Euro erwartet.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger trifft kein Erfüllungsaufwand durch das Gesetz.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Anlagenbetreiber, welche von der KWKG-Förderung profitieren wollen, müssen bereits derzeit die Kosten der Antragstellung und Abrechnung tragen. Durch das vorliegende
Gesetz werden dabei teilweise Belastungen des Verfahrens zurückgenommen bzw. Prozesse vereinfacht. Neue Lasten entstehen den Anlagenbetreibern durch Antragstellung und Abrechnung der neu aufgenommenen Förderung von Wärmespeichern und Kältenetzen und -speichern. Die zusätzlichen Bürokratiekosten werden auf 755.000 Euro pro Jahr geschätzt und setzen sich wie folgt zusammen:
- - Durch die zusätzlichen Anträge auf Förderung und Zulassung von Wärme- und Kältenetzen ergeben sich insgesamt Mehrkosten in Höhe von 495 000 Euro. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich die Fallzahl bei der Förderung der Wärmenetze durch die Anhebung des Fördersatzes um 560 auf 800 erhöht. Für den neu geschaffenen Tatbestand der Förderung von Kältenetzen wird eine Fallzahl von 100 geschätzt. Als Kosten pro Fall wurden 750 Euro angesetzt.
- - Für den neu geschaffenen Tatbestand der Förderung von Wärme- und Kältespeichern wird für Antragstellung und Zulassung von zusätzlichen Kosten von 187 500 Euro ausgegangen. Dabei wurde eine Fallzahl von 250 und von Kosten in Höhe von 750 Euro/Fall ausgegangen.
- - Im Hinblick auf den Aufwand auf Grund der Meldung der eingespeisten Kraft-Wärme-Kopplungs-Strommenge für größere Anlagen über 2 Megawatt, für die eine umfangreiche Abrechnung verlangt wird, werden Mehrkosten von 30 000 Euro geschätzt. Dabei wurde von 20 zusätzlichen Fällen und Kosten von 1 500 Euro je Fall ausgegangen.
- - Im Hinblick auf den Aufwand auf Grund der Abrechnung der eingespeisten Kraft-Wärme-Kopplungs-Strommenge durch Jahresmeldungen für Anlagen unter 2 Megawatt durch ein einfaches Datenblatt) wird von Zusatzkosten von 40 000 Euro bei zusätzlichen 500 Fällen und Arbeitskosten von 80 Euro pro Fall ausgegangen.
- - Bei der Datenübermittlung zur Berechnung des Belastungsausgleiches zwischen den Netzbetreibern wird keine Erhöhung der Fallzahl erwartet. Hier ergeben sich Mehrkosten von 2 200 Euro auf Grund der Anpassung des Satzes an die Teuerung.
Die Abwicklung der Auszahlung der Zuschläge an die Begünstigten obliegt bereits derzeit den Netzbetreibern. Durch das vorliegende Gesetz werden den Netzbetreibern im begrenzten Umfang neue Aufgaben durch die Auszahlung der Zuschläge für Wärmespeicher und Kältenetze und -speicher sowie durch die Pflicht der Auszahlung der pauschalierten Zahlungen für sehr kleine KWK-Anlagen und Brennstoffzellen mit einer Leistung bis 2 Kilowatt zugewiesen. Zudem dürften die Fallzahlen auf Grund der moderaten Anhebung der Förderung steigen. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand für Netzbetreiber wird auf rund 300 000 Euro pro Jahr geschätzt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Fallzahlen um 1 500 ansteigen. Dabei wurden für die Arbeitskosten 39,30 Euro pro Stunde als der gemäß dem Leitfaden der Bundesregierung zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes in Regelungsvorhaben für die Energie- und Wasserwirtschaft geltende Pauschale sowie ein Zeitaufwand je Fallbearbeitung von fünf Stunden angenommen.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund entsteht durch das Gesetz kein wesentlicher, zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Umsetzung erfolgt größtenteils über die Netzbetreiber. Die Zulassung der Anlagen und der Netz- und Speicherausbaumaßnahmen für die Förderung erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die vorgeschlagene Neuaufnahme der investiven Förderung von Wärmespeichern sowie von Kältenetzen und -speichern kann im Rahmen der bestehenden Strukturen abgedeckt werden.
c) Preis- und Kostenwirkungen
Die unter 3a) genanten Zusatzkosten werden im Rahmen der Netzentgelte auf die Verbraucher umgelegt.
4. Nachhaltigkeit
Die Novelle dient der Beschleunigung des Ausbaus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und stärkt somit den Klimaschutz.
5. Evaluierung
Die nächste Überprüfung der mit dem Gesetz beabsichtigten Wirkungen ist - entsprechend dem Vorgehen im Jahr 2011 - für das Jahr 2014 vorgesehen.
V. Befristung
Die Förderung nach diesem Gesetz kann nur Anlagen gewährt werden, die bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind. Insofern ist das Gesetz befristet.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Das Gesetz trägt den Vorgaben der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52, S. 50) Rechnung.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die vorgeschlagenen Änderungen.
Zu Nummer 2 (§ 1 Zweck des Gesetzes)
Der überholte Förderzweck des befristeten Schutzes von KWK-Anlagen wird gestrichen. Neu aufgenommen werden die Tatbestände der Förderung von Wärmespeichern, Kältenetzen und Kältespeichern sowie das Jahr 2020 als Jahr, für das ein KWK-Anteil an der Stromerzeugung von 25 Prozent angestrebt wird.
Zu Nummer 3 (§ 2 Anwendungsbereich)
Neu aufgenommen werden die Tatbestände der Förderung von Wärmespeichern sowie Kältenetzen und Kältespeichern.
Zu Nummer 4a (§ 3 Absatz 1 Begriffsbestimmungen)
Der Begriff der Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung wird definiert. Sie wird insbesondere auf die Technik der Wandlung von Nutzwärme aus KWK ausschließlich durch Sorption in technische Kälte eingeschränkt. Damit werden andere, durch Einsatz von Strom geprägte Techniken der Kälteerzeugung, von der Förderung ausgeschlossen.
Zu Nummer 4b (§ 3 Absatz 2: Begriffsbestimmungen)
Vor dem Hintergrund von Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) werden begriffliche Klarstellungen vorgenommen. Es wird klargestellt, dass es sich bei KWK-Anlagen um Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen und Dampfmotoren handelt. In Absatz 2 Satz 2 wird zudem ebenfalls präzisiert, dass es sich bei Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen um Anlagen handelt, die mit einer Sorptionsanlage versehen sein muss. Damit werden andere, durch Einsatz von Strom geprägte Techniken der Kälteerzeugung, von der Förderung ausgeschlossen.
Zu Nummer 4c (§ 3 Absatz 3: Begriffsbestimmungen)
Vor dem Hintergrund von Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis des BAFA werden begriffliche Klarstellungen vorgenommen. Es wird klargestellt, dass sich die genannte Leistungsgrenze von 2 Megawatt auf die installierte Leistung bezieht.
Zu Nummer 4d (§ 3 Absatz 14a: Begriffsbestimmungen)
Die Regelungen der Absätze 13 und 14 zu Wärmenetzen und Wärmenetzbetreibern werden für Kältenetze und Kältenetzbetreiber für entsprechend anwendbar erklärt.
Zu Nummer 4e (§ 3 Absatz 15: Begriffsbestimmungen)
In die Definition einer Trasse werden Kältetrassen einbezogen.
Zu Nummer 4f (§ 3 Absatz 18, 19 und 20: Begriffsbestimmungen)
Es werden Definitionen für Wärmespeicher, Kältespeicher und Wasseräquivalent eingeführt. Eine Definition des Wasseräquivalent ist erforderlich, um eine präzisere Förderung der Nutzung von Hochdruck in Wärme- und Kältespeichern zu ermöglichen. Die Förderung von Wärme- und Kältespeichern knüpft am Speichervolumen gemessen in Kubikmetern an. Wird der Speicherinhalt komprimiert, soll sich die Förderung am Nutzen der gespeicherten Wärme bzw. Kälte orientieren.
Zu Nummer 5a (§ 4 Absatz 1: Anschluss, Abnahme- und Vergütungspflicht)
In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird der Anspruch der Anlagenbetreiber auf Anschluss der Anlage und Abnahme des erzeugten Stroms entsprechend den diesbezüglichen Regelungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) ausgestaltet. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird im Rahmen einer Rechtsfolgenverweisung klargestellt, dass sich der vorrangige Netzzugang nach den Regelungen der §§ 5, 6, 11 und 12 EEG richtet.
Zu Nummer 5b (§ 4 Absatz 2a und 2b: Anschluss, Abnahme- und Vergütungspflicht)
In § 4 Absatz 2a wird eine Regelung zur Möglichkeit der Vermarktung des Stroms durch den Anlagenbetreiber oder einen von ihm beauftragten Dritten geschaffen. Dabei werden verschiedene Rechte und Pflichten von Netzbetreiber und Anlagenbetreiber im Hinblick auf die Bilanzkreiszuordnung, die Vermarktung des in der KWK-Anlage erzeugten Stroms sowie die Pflicht zu Zuschlagszahlungen festgelegt.
In § 4 Absatz 2b werden die Netzbetreiber verpflichtet, bis zum 1. Januar 2013 ein standardisiertes Verfahren für die Übermittlung und Nutzung der Meldedaten für den Bilanzkreiswechsel zu schaffen. Hierbei sollen die Verfahren des Bilanzkreiswechsels und das bei der Meldung zu nutzende Datenformat dem Verfahren und dem Datenformat nach § 33d Abs. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angeglichen werden, soweit diese technisch und wirtschaftlich auf den Bereich der Kraft-WärmeKopplung übertragbar sind.
Zu Nummer 5c (§ 4 Absatz 3: Anschluss, Abnahme- und Vergütungspflicht) Die Vorschrift ist eine Folgeänderung zu Nummer 13.
Zu Nummer 5d (§ 4 Absatz 4: Anschluss, Abnahme- und Vergütungspflicht)
Durch die Vorschrift wird klargestellt, dass auch nach dem Ende der gesetzlich festgelegten Dauer der Förderung ein Anspruch auf physische Aufnahme des KWK-Stroms und auf vorrangigen Netzzugang besteht und sich auch nach diesem Zeitpunkt das Rechtsverhältnis zwischen Netzbetreibern und Anlagenbetreibern bestehenden nach den Reglungen in Absatz 1 aufgeführten Normen zum vorrangigen Netzzugang richtet.
Zu Nummer 6 (§ 5 Kategorien zuschlagberechtigter KWK-Anlagen)
Wegen der notwendigen Streichung der zeitlich überholter Fördertatbestände in § 5 und die Schaffung neuer Fördertatbestände wurde eine Neufassung dieser Normen notwendig.
In Absatz 1 werden die Ansprüche für kleine KWK-Anlagen mit einer Leistung bis 2 Megawatt und von Brennstoffzellen dem Grunde nach geregelt. Das bereits bisher bestehende Verbot der Förderung einer Anlage, die eine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen würde, wird vor dem Hintergrund von Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis des BAFA präzisiert.
In Absatz 2 werden die Ansprüche für neue KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 Megawatt dem Grunde nach geregelt.
In Absatz 3 werden die Ansprüche für die Modernisierung von KWK-Anlagen dem Grunde nach geregelt. Insbesondere wird die Schwelle für eine förderfähige Modernisierung von 50 Prozent der Kosten der Neuerrichtung einer hocheffizienten KWK-Anlage auf 25 Prozent abgesenkt. Hierdurch soll das in Modernisierungsmaßnahmen liegende Effizienzpotential leichter erschlossen werden. Die diesbezügliche Förderung wird jedoch im Hinblick auf die Dauer in § 7 auf die Hälfte der bei einer umfangreicheren Modernisierung geltende Befristung abgesenkt.
In Absatz 4 werden die Ansprüche für nachgerüstete KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 Megawatt dem Grunde nach geregelt.
Zu Nummer 7a (§ 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen)
Durch die Vorschrift wird die Möglichkeit der Förderung von Kältenetzen neu in die Überschrift aufgenommen.
Zu Nummer 7b (§ 5a Absatz 1: Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen)
Durch die Neufassung der Anforderungen an die Förderfähigkeit des Netzausbaus im Hinblick auf den erforderlichen Anteil der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen wird eine Anpassung vorgenommen, um die Förderung von neuen Netzen zu erleichtern. Am Erfordernis eines Anteils von 60 Prozent Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen wird festgehalten. Insbesondere im Hinblick auf die Lage bei neuen Netzen, bei denen oftmals erst sukzessive ein höherer KWK-Anteil an der Wärmeeinspeisung erreicht werden kann, wird hier zunächst auf das Erfordernis einer überwiegenden Einspeisequote aus KWK-Anlagen verzichtet. Bei solchen Netzen muss der Nachweis einer 60 Prozent Quote im Endausbau jedoch spätestens nach zwei Jahren erbracht sein.
Zu Nummer 7c (§ 5a Absatz 3: Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen)
Es wird eine redaktionelle Anpassung an die fachlich übliche Terminologie für Wärmemengen vorgenommen.
Zu Nummer 7d (§ 5a, Absatz 3: Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen)
Mit der Änderung soll erreicht werden, dass auch der Umbau der bestehenden Wärmenetze von Heizdampf auf Heizwasser vom Gesetz erfasst wird. Mit der Umstellung wird eine Absenkung der Wärmeauskopplungstemperatur erreicht, die zu einer erheblichen Steigerung des Stromerzeugungsanteils führt und gleichzeitig die Wärmeverluste im Leitungssystem reduziert.
Die bisher laufenden Umstellungsmaßnahmen wurden wegen der fehlenden Förderung seitens der Betreiber größtenteils zurück- oder eingestellt.
Zu Nummer 7e (§ 5a Absatz 5: Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen)
Durch die Vorschrift werden die Regelungen zum Wärmenetzausbau für entsprechend anwendbar auf den Kältenetzausbau erklärt.
Zu Nummer 8 (§ 5b: Zuschlagberechtigter Neubau von Wärme- und Kältespeichern)
Durch die Norm wird die Ansprüche für eine Förderung von Wärme- und Kältespeichern neu in das KWKG eingeführt und dem Grunde nach geregelt. Zur Verwaltungsvereinfachung wird eine Mindestgröße von 5 Kubikmetern Speichervolumen oder alternativ mindestens 0,3 Kubikmeter pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der KWK-Anlage vorgesehen.
Zu Nummer 9 a und b (§ 6 Absatz 1 und 6 Zulassung von KWK-Anlagen)
Die Norm des Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird gestrichen, da ihr Regelungsgehalt zeitlich überholt ist. Durch die Vorschrift werden die Möglichkeiten zur generellen Anerkennung der Förderfähigkeit von standardisierten kleinen KWK-Anlagen durch eine Allgemeinverfügung des BAFA auf Anlagen mit einer Leistung bis 50 Kilowatt angehoben. Hierdurch wird ein erheblicher Verwaltungsaufwand vermieden.
Zu Nummer 10 a bis d (§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen)
Durch die Vorschriften wird die Möglichkeit zur Förderung von Kältenetzen in die bisherigen Bestimmungen zur Wärmenetzförderung integriert. Für kleinere Wärme- und Kältenetze mit einem mittleren Nenndurchmesser von weniger als 100 Millimeter (DN 100) wird auf die Vorlage der Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers aus Gründen des Bürokratieabbaus verzichtet. Zudem wird die Antragsfrist verlängert.
Zu Nummer 11 (§ 6b Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern)
Durch die Vorschrift wird das Zulassungsverfahren für die neu geschaffene Möglichkeit der Förderung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern geregelt. Entsprechend den Regelungen zum Wärme- und Kältenetzausbau wird die Antragsfrist auch für diese Speicher verlängert und Speicher mit einem Volumen von weniger als 50 Kubikmeter von der Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers befreit.
Zu Nummer 12 (§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung)
Wegen der notwendigen Streichung von zeitlich überholten Fördertatbeständen in § 7 und die Schaffung neuer Fördertatbestände wurde eine Neufassung dieser Normen notwendig.
Die Absätze 1 und 2 regeln Förderdauer und Höhe kleiner KWK-Anlagen verschiedener Größenklassen sowie von Brennstoffzellen. Die Förderung bleibt unverändert.
Für Betreiber sehr kleiner KWK-Anlagen und von Brennstoffzellen mit einer Leistung bis 2 Kilowatt wird in Absatz 3 neu die Option einer Auszahlung der pauschalierten, der Höhe nach unveränderten Zuschläge für die gesamte Förderdauer eingeführt.
Die Absätze 4 und 5 regeln die Förderung für Neuanlagen und die Modernisierung von KWK-Anlagen. In Absatz 5 wird die Förderung in Abhängigkeit von den Investitionskosten differenziert. Anders als bei der Nachrüstung von Kondensationsanlagen, bei denen eine Nachrüstung immer zu einer im Rahmen der Förderung messbaren Effizienzsteigerung führt, werden hier Investitionskosten von 25 Prozent der Kosten einer Neuinvestition als mindeste Voraussetzung für eine Förderung festgelegt. Zusätzlich zu den ansonsten unveränderten Fördersätzen und Fristen wird eine Erhöhung der Zuschläge für Anlagen eingeführt, die ab 2013 dem Emissionshandel unterliegen. Hierdurch soll ein Anreiz für Investitionen in diese Technologie trotz dieser neuen Kostenbelastung gesetzt werden. Die Zuschläge werden für diese Anlagen ab 2013 für den Leistungsanteil um 0,3 Cent pro Kilowattstunde auf 1,8 Cent pro Kilowattstunde angehoben, soweit die Anlagen tatsächlich entsprechend belastet sind (Ausnahme für die Wärmelieferung an "Carbon-Leakage" gefährdete Unternehmen im Sinne des Emissionshandels).
In Absatz 6 werden neu Förderhöhe und Dauer für die Nachrüstung von Kondensationsanlagen mit KWK geregelt. Die Förderdauer ist in Abhängigkeit von der Höhe der Kosten für die Nachrüstung gestaffelt. Bei Kosten der Nachrüstung von unter 25 Prozent der Kosten einer Neuinvestition beträgt die Dauer 10 000 Betriebsstunden.
In Absatz 7 wird festgelegt, dass die Zuschlagszahlungen für Netze und Speicher Teil der Begrenzung der Kosten der Umlage auf 750 Millionen Euro sind.
Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Präzisierung der Förderkonditionen im jetzigen Absatz 8 wird gestrichen. Im beschriebenen Fall einer deutlichen Änderung der Rahmenbedingungen und der Notwendigkeit einer Überarbeitung der Konditionen würde eine Änderung im normalen Gesetzgebungsverfahren angestrebt.
Zu Nummer 13 a bis d (§ 7a Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen)
Die Regelungen zur Förderung von Kältenetzen werden neu in die Norm aufgenommen. Der Fördersatz für Netze wird angehoben. Für Netze mit einem Nenndurchmesser unter 100 Millimetern wird eine Pauschale von 100 Euro je laufender Meter gezahlt. Bei Netzen mit einem größeren Durchmesser sind 30 Prozent der Investition förderfähig. Die Begrenzung der Förderung je Vorhaben wird von 5 Millionen auf einen absoluten Betrag von 10 Millionen Euro angehoben. Im Übrigen werden Regelungen zur Zuordnung von Vorhaben zu den Förderkategorien getroffen und eine Regelung zur Anrechnung von Zuschüssen Dritter klargestellt. Zudem werden die Zahlungen des Wärmekunden auf die Hausanschlusskosten künftig nicht mehr auf die Förderung angerechnet werden. Schließlich wird die Begrenzung der investiven Kosten der Förderung für Wärme- und Kältenetze und Speicher auf 150 Millionen Euro festgelegt.
Zu Nummer 14 (§ 7b Zuschlagzahlungen für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern)
Die Vorschrift regelt die Höhe der Förderung der neu aufgenommenen Möglichkeit der Unterstützung von Investitionen in Wärme- und Kältespeicher. Der Zuschlag beträgt 250 Euro je Kubikmeter Wasseräquivalent des Speichervolumens. Entsprechend der Regelung zu den Netzen bestehen Grenzen in Höhe von 30 Prozent der Kosten, maximal aber einen Betrag von 5 Millionen Euro je Vorhaben.
Zu Nummer 15 a bis d (§ 8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms)
Durch die Vorschriften werden die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes zum liberalisierten Messwesen auf das KWKG übertragen. Außerdem werden Bezüge innerhalb des Gesetzes klargestellt und Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer Leistung bis 50 Kilowatt von einer Meldeverpflichtung gegenüber dem BAFA befreit.
Zu Nummer 16 (§ 12 Zwischenüberprüfung)
Durch die Vorschrift wird eine neue Zwischenüberprüfung der Wirkungen des Gesetzes für das Jahr 2014 vorgesehen.
Zu Nummer 17 (§ 13 Übergangsbestimmungen)
Durch Absatz 1 der Vorschrift werden alle Ansprüche und Rechtswirkungen nach den §§ 5 und 7 des KWKG in der derzeit geltenden Fassung für Anlagen, die vor dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen wurden, erhalten.
Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, gelten die gegenüber der derzeitigen Fassung des KWKG unveränderten Regelungen des neuen Gesetzes.
Durch Absatz 2 wird eine Übergangsregelung für die Förderung des Netzausbaus geschaffen. Netze, die noch im Jahr 2011 in Betrieb genommen wurden, werden auf Grund der alten Rechtslage gefördert. Die neue Rechtslage für die Förderung des Netzausbaus gilt für Netze, die nach dem Jahr 2011 in Betrieb genommen werden.
Zu Artikel 2
Die Norm regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1977:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes für die Einhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Danach führt das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand von 1,05 Mio. Euro pro Jahr. Dies beinhaltet jährliche Bürokratiekosten der Wirtschaft von 755.000 Euro.
Die zusätzlichen Kosten resultieren im Wesentlichen aus der mit dem Regelungsvorhaben beabsichtigten Ausweitung der Anzahl von Fördermaßnahmen. Im Einzelfall sind die Kosten für die jeweiligen Antrags- und Meldeverfahren vergleichbar mit den bisherigen Kosten. Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags hat der Nationale Normenkontrollrat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter