A. Problem und Ziel
Im Rahmen des Klimapaketes hat die Bundesregierung beschlossen, die Regionalisierungsmittel in den Jahren 2020 bis 2023 zu erhöhen und im Sinne der Planungssicherheit für die Länder zu dynamisieren. Durch die zusätzlich vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel haben die Länder die Möglichkeit, die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs attraktiver zu gestalten und die Fahrgastzahlen zu erhöhen.
B. Lösung
Die zusätzlichen Regionalisierungsmittel betragen im Jahr 2020 insgesamt 150 000 000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Dynamisierung der Erhöhung dieses Betrages aus dem Jahr 2020 und der zusätzlich vorgesehenen Erhöhung um weitere 150 000 000,00 Euro belaufen sich die zusätzlichen Mittel im Jahr 2021 bereits auf 302 700 000,00 Euro. Im Jahr 2022 belaufen sich die zusätzlichen Mittel auf 308 148 600,00 Euro, im Jahr 2023 dann auf 463 695 274,80 Euro. Diese zusätzlichen Regionalisierungsmittel erhöhen den bereits gesetzlich festgelegten Auszahlungsbetrag des jeweiligen Jahres. Die bestehende Dynamisierung in Höhe von 1,8 vom Hundert bleibt erhalten.
Damit erhöhen sich die Regionalisierungsmittel über die Jahre 2020 bis 2031 um insgesamt 5 247 547 487,45 Euro.
Für die Verteilung der zusätzlichen Mittel auf die Länder wird der Schlüssel verwendet, der sich im jeweiligen Jahr aus der Kombination der in Anlage 1 und Anlage 2 bisher verwendeten Schlüsselung ergibt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben des Bundes
Für den Bund ergibt sich für die Jahre 2020 bis 2023 eine Haushaltsbelastung durch Steuermindereinnahmen von insgesamt 1 224 543 874,80 Euro, für den Zeitraum 2020 bis 2031 in Höhe von 5 247 547 487,45 Euro.
Haushaltsausgaben der Länder
Für die Länder ergibt sich für die Jahre 2020 bis 2023 eine Haushaltsentlastung durch Steuermehreinnahmen von insgesamt 1 224 543 874,80 Euro, für den Zeitraum 2020 bis 2031 in Höhe von 5 247 547 487,45 Euro.
Haushaltsausgaben der Kommunen
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz ergeben sich keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger. Ein Erfüllungsaufwand ergibt sich daher insoweit nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Gesetz ergeben sich keine Informationspflichten und daher kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch das Gesetz ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 8. November 2019 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um somit zügig Vorgaben des Klimaschutzprogramms parallel zu dessen weiteren Maßnahmen umzusetzen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 20.12.19
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Regionalisierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:
(11) Über die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder ab dem Jahr 2020 die folgenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel:
- 1. für das Jahr 2020: 150 000 000,00 Euro
- 2.für das Jahr 2021: 302 700 000,00 Euro
- 3.für das Jahr 2022: 308 148 600,00 Euro und
- 4. für das Jahr 2023:463 695 274,80 Euro.
Ab dem Jahr 2024 steigt der Betrag bis 2031 jährlich um 1,8 vom Hundert des Betrags des jeweiligen Vorjahres"
(12) Die sich nach Absatz 11 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 3 auf die Länder verteilt. Von diesen Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. jedes Monats überwiesen."
2. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Länder weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2016, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 4 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach."
3. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 eingefügt:
"Anlage 3 (zu § 5 Absatz 11 und 12)
Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2020 bis einschließlich 2031
Land | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 |
BW | 16 695 219,51 | 34 262 686,83 | 35 170 728,36 | 53 362 052,22 |
BY | 22 865 560,98 | 46 523 661,07 | 47 554 694,48 | 71 851 053,08 |
BE | 7 683 896,34 | 15 352 242,62 | 15 550 418,47 | 23 282 309,39 |
BB | 7 972 379,27 | 15 670 978,34 | 15 740 809,21 | 23 366 588,84 |
HB | 892 682,93 | 1 836 872,20 | 1 887 973,86 | 2 868 124,92 |
HH | 3 095 121,95 | 6 355 223,41 | 6 525 234,50 | 9 902 721,53 |
HE | 10 865 414,63 | 21 934 970,93 | 22 334 309,90 | 33 614 966,92 |
MV | 4 696 613,41 | 9 165 320,41 | 9 171 261,43 | 13 561 854,04 |
NI | 12 743 268,29 | 25 785 610,24 | 26 285 225,90 | 39 606 814,64 |
NW | 25 426 829,27 | 52 265 215,61 | 53 691 511,43 | 81 524 415,09 |
RP | 7 660 390,24 | 15 455 419,02 | 15 732 113,40 | 23 670 625,91 |
SL | 1 862 195,12 | 3 722 471,71 | 3 771 438,23 | 5 648 034,64 |
SN | 10 019 743,90 | 19 670 553,44 | 19 745 034,92 | 29 291 178,12 |
ST | 7 107 391,46 | 13 878 772,85 | 13 892 594,03 | 20 550 148,98 |
SH | 4 828 975,61 | 9 857 683,90 | 10 091 941,81 | 15 271 634,23 |
TH | 5 584 317,07 | 10 962 317,41 | 11 003 310,08 | 16 322 752,25 |
Land | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 |
BW | 54 768 360,82 | 56 208 476,05 | 57 589 625,39 | 59 002 770,41 |
BY | 73 441 412,97 | 75 065 746,07 | 76 663 194,02 | 78 293 342,94 |
BE | 23 581 653,53 | 23 883 761,77 | 24 214 400,07 | 24 549 203,00 |
BB | 23 462 054,26 | 23 552 916,85 | 23 707 219,25 | 23 859 445,39 |
HB | 2 947 382,88 | 3 028 564,86 | 3 105 987,35 | 3 185 215,80 |
HH | 10 166 168,30 | 10 435 890,68 | 10 694 370,72 | 10 958 774,81 |
HE | 34 226 944,25 | 34 849 592,70 | 35 482 612,45 | 36 127 129,64 |
MV | 13 562 347,79 | 13 558 465,28 | 13 600 638,03 | 13 639 936,04 |
NI | 40 374 079,67 | 41 155 664,82 | 41 941 806,19 | 42 742 428,36 |
NW | 83 735 608,22 | 85 999 990,38 | 88 164 606,01 | 90 379 283,81 |
RP | 24 094 394,53 | 24 525 749,55 | 24 964 826,75 | 25 412 250,25 |
SL | 5 722 067,55 | 5 796 935,68 | 5 878 372,19 | 5 960 862,22 |
SN | 29 390 127,75 | 29 483 149,23 | 29 658 766,85 | 29 831 154,16 |
ST | 20 558 536,73 | 20 560 099,37 | 20 630 463,88 | 20 696 700,03 |
SH | 15 633 563,55 | 16 004 980,77 | 16 365 613,45 | 16 733 557,46 |
TH | 16 377 086,93 | 16 428 557,91 | 16 525 733,12 | 16 621 569,63 |
Land | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 |
BW | 60 448 129,62 | 61 925 901,36 | 63 437 800,25 | 64 579 680,65 |
BY | 79 957 832,94 | 81 656 877,54 | 83 391 181,41 | 84 892 222,67 |
BE | 24 887 718,78 | 25 230 970,69 | 25 578 516,04 | 26 038 929,33 |
BB | 24 008 975,95 | 24 156 662,64 | 24 301 887,14 | 24 739 321,11 |
HB | 3 266 290,14 | 3 349 251,14 | 3 434 140,45 | 3 495 954,98 |
HH | 11 229 232,48 | 11 505 875,97 | 11 788 840,37 | 12 001 039,49 |
HE | 36 782 858,50 | 37 450 991,89 | 38 131 260,45 | 38 817 623,13 |
MV | 13 676 242,18 | 13 709 436,01 | 13 739 393,70 | 13 986 702,79 |
NI | 43 558 283,78 | 44 390 164,95 | 45 237 368,40 | 46 051 641,03 |
NW | 92 645 124,67 | 94 963 252,92 | 97 334 816,77 | 99 086 843,47 |
RP | 25 867 692,38 | 26 330 793,36 | 26 802 697,41 | 27 285 145,97 |
SL | 6 044 417,29 | 6 129 049,02 | 6 214 769,11 | 6 326 634,95 |
SN | 30 000 137,97 | 30 165 539,90 | 30 327 176,26 | 30 873 065,44 |
ST | 20 758 141,83 | 20 815 593,30 | 20 868 387,38 | 21 244 018,35 |
SH | 17 111 423,36 | 17 495 456,78 | 17 887 771,30 | 18 209 751,19 |
TH | 16 715 007,32 | 16 806 926,88 | 16 896 227,32 | 17 200 359,41 |
4. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
Im Rahmen des Klimapaketes hat die Bundesregierung beschlossen, die Regionalisierungsmittel im Jahr 2020 bis 2023 zu erhöhen und im Sinne der Planungssicherheit für die Länder zu dynamisieren. Durch die zusätzlich vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel haben die Länder die Möglichkeit, die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs attraktiver zu gestalten und die Fahrgastzahlen zu erhöhen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die zusätzlichen Regionalisierungsmittel betragen im Jahr 2020 insgesamt 150 000 000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Dynamisierung der Erhöhung des Teilbetrages aus dem Jahr 2020 und der zusätzlich vorgesehenen Erhöhung um weitere 150 000 000,00 Euro belaufen sich die zusätzlichen Mittel im Jahr 2021 bereits auf 302 700 000,00 Euro. Im Jahr 2022 belaufen sich die zusätzlichen Mittel auf 308 148 600,00 Euro, im Jahr 2023 dann auf 463 695 274,80 Euro. Diese zusätzlichen Regionalisierungsmittel erhöhen den bereits gesetzlich festgelegten Auszahlungsbetrag des jeweiligen Jahres. Die bestehende Dynamisierung in Höhe von 1,8 Prozent bleibt erhalten. Insgesamt erhöhen sich die Regionalisierungsmittel mit der Änderung des Gesetzes über die Jahre 2020 bis 2031 addiert um 5 247 547 487,45 Euro.
Für die Verteilung der zusätzlichen Mittel auf die Länder wird der Schlüssel verwendet, der sich im jeweiligen Jahr aus der Kombination der in Anlage 1 und 2 bisher verwendeten Schlüsselung ergibt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Dem Bund steht die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 106a des Grundgesetzes zu.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, völkerrechtliche Verträge sind nicht betroffen.
VI. Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf führt dazu, dass den Ländern für den öffentlichen Personennahverkehr insbesondere für den Schienenpersonennahverkehr zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden. Dadurch wird die Grundlage geschaffen, um die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs attraktiver zu gestalten und die Fahrgastzahlen zu erhöhen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die bestehenden Verfahrensgrundsätze und -regeln werden genutzt. Dadurch entsteht kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, sondern lediglich ein Mehraufwand beim Nachweis der Verwendung der zusätzlichen Mittel.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetzesvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei und ist umfassend mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung vereinbar.
Insbesondere der Nachhaltigkeitsindikator II "Mobilität. Mobilität sichern - Umwelt schonen" (11a) wird mit dem Gesetzentwurf positiv beeinflusst.
Die Verbesserung der Finanzierung des ÖPNV durch den Gesetzentwurf bewirkt, dass der umweltfreundliche Verkehrsträger des schienengebundenen ÖPNV insgesamt gestärkt und wettbewerbsfähiger wird. Die Stärkung des ÖPNV wird eine Verlagerung von Verkehren von der Straße zum ÖPNV bewirken, wodurch Umweltschutz und Klimaschutz gefördert werden. Eine schonende Ressourcennutzung wird gefördert, auch was den Energieverbrauch betrifft. Das Gesetz liefert einen Beitrag zur Reduktion der Emission von Treibhausgasen.
Mit der Erhöhung der Regionalisierungsmittel haben die Länder die Möglichkeit, das Verkehrsangebot raumübergreifend, d.h. in städtischen, suburbanen und ländlichen Räumen zu verbessern. Dies trägt zur Aufwertung der Verbindungs- und Erschließungsqualität bei und stärkt den interregionalen Ausgleich im Hinblick auf die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund ergibt sich für die Jahre 2020 bis 2023 eine Haushaltsbelastung durch Steuermindereinnahmen von insgesamt 1 224 543 874,80 Euro, für den Zeitraum 2020 bis 2031 in Höhe von 5 247 547 487,45 Euro.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Änderungsgesetz begründet keine Pflichten für Bürgerinnen und Bürger. Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich daher nicht.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Änderungsgesetz begründet keine Pflichten für die Wirtschaft. Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ergibt sich daher nicht.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Änderung im Gesetz ergibt sich grundsätzlich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Eventuell könnte sich ein größerer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung durch zusätzliche Genehmigungsverfahren bei der Bundesnetzagentur (Trassen- und Stationspreissystem 2020) ergeben. Eine konkrete Bezifferung des Aufwandes ist jedoch noch nicht möglich.
5. Weitere Kosten
Durch das Änderungsgesetz ergeben sich keine Kosten für Bürgerinnen und Bürger. Ebenso entstehen keine Kosten für die Wirtschaft.
Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau zu erwarten. Durch die erhöhten Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur sind geringe Auswirkungen auf das Baupreisniveau nicht auszuschließen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz richtet sich nur an die staatlichen Stellen im Bund und in den Ländern.
Eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel führt auf Grund der gesetzlichen Vorgabe in § 37 Eisenbahnregulierungsgesetz zu einer Erhöhung der Trassen- und Stationspreise für den SPNV. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Entwicklung der Trassen- und Stationspreise für den SPNV gekoppelt an die Entwicklung der Regionalisierungsmittel. Bezugsjahr ist die Netzfahrplanperiode 2016/2017. Ausgehend von diesem Bezugsjahr wird für jedes Jahr die prozentuale Erhöhung der Regionalisierungsmittel in der identischen prozentualen Erhöhung der Trassen- und Stationspreise für den SPNV abgebildet. Dabei erfolgt jeweils eine Betrachtung je Land.
Die Entgelte für 2020 sind von der Bundesnetzagentur bereits genehmigt. Änderungen der Höhe der Regionalisierungsmittel für das Jahr 2020 könnten daher zu nachträglichen Änderungen der Entgeltgenehmigungen der Bundesnetzagentur mit der Folge einer Erhöhung der Trassen- und Stationspreise für den SPNV führen. Änderungen hinsichtlich der bereits erteilten Genehmigungen für die Netzfahrplan-Periode 2019/2020 (Trassenentgelte) bzw. das Kalenderjahr 2020 (Stationsentgelte) stehen im Widerrufsermessen der Bundesnetzagentur. Sollten Anpassungen vorgenommen werden, würde dies zu Änderungen der Entgeltstruktur und ggf. nachträglichen Korrekturen bereits gezahlter Entgelte führen.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten. Da im Zusammenhang mit der unterschiedlichen demografischen Entwicklung in Regionen (z.B. Zu- oder Wegzug von Arbeitskräften und Familien) die Anbindung an den ÖPNV eine große Rolle spielt und das Gesetz dazu dient, eine erhöhte Mobilität zu gewährleisten, sind von dem Gesetz eher positive demografische Auswirkungen zu erwarten. Das Gesetz dient dazu, gleichwertige Lebensverhältnisse zu erreichen.
VII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 5)
Absatz 11 enthält die Summe der für alle Länder zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel für die Jahre 2020 bis 2023 und konkretisiert die Dynamisierung ab 2024.
Absatz 12 regelt die Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder nach Anlage 3 und schreibt die Auszahlungsmodalitäten fest.
Die zusätzlichen Regionalisierungsmittel unterliegen wie alle nach diesem Gesetz ausgezahlten Mittel der Nachweis- und Berichtspflicht nach § 6 RegG. D.h. die Länder weisen dem Bund die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach, der Bund wertet diese Daten aus und legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht vor.
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 6)
Die Anpassung beinhaltet das Einfügen der neuen Anlage 3 zur Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder und der damit zusammenhängenden Umbenennung der bestehenden Anlage 3 in Anlage 4.
Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 3)
In der Anlage 3 ist die Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2020 bis einschließlich 2031 in einer Tabelle dargestellt.
Für die Verteilung der zusätzlichen Mittel wird der Schlüssel verwendet, der sich im jeweiligen Jahr aus der Kombination der in Anlage 1 und 2 bisher verwendeten Schlüsselung der Auszahlungsbeträge ergibt. Diese proportionale Erhöhung der jährlichen Auszahlung an die Länder lässt die von den Ländern entwickelte Schlüsselung, die als Ergebnis der Revision des Regionalisierungsgesetzes und der Verhandlungen der Bund-Länder-Finanzbeziehungen in den Jahren 2015 und 2016 entstanden war, unberührt.
Zu Artikel 1 Nummer 4 (Anlage 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Um Planungssicherheit für die Länder herzustellen, tritt das Gesetz zum 1. Januar 2020 in Kraft.