Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

A. Problem und Ziel

Im Rahmen des Klimapaketes hat die Bundesregierung beschlossen, die Regionalisierungsmittel in den Jahren 2020 bis 2023 zu erhöhen und im Sinne der Planungssicherheit für die Länder zu dynamisieren. Durch die zusätzlich vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel haben die Länder die Möglichkeit, die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs attraktiver zu gestalten und die Fahrgastzahlen zu erhöhen.

B. Lösung

Die zusätzlichen Regionalisierungsmittel betragen im Jahr 2020 insgesamt 150 000 000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Dynamisierung der Erhöhung dieses Betrages aus dem Jahr 2020 und der zusätzlich vorgesehenen Erhöhung um weitere 150 000 000,00 Euro belaufen sich die zusätzlichen Mittel im Jahr 2021 bereits auf 302 700 000,00 Euro. Im Jahr 2022 belaufen sich die zusätzlichen Mittel auf 308 148 600,00 Euro, im Jahr 2023 dann auf 463 695 274,80 Euro. Diese zusätzlichen Regionalisierungsmittel erhöhen den bereits gesetzlich festgelegten Auszahlungsbetrag des jeweiligen Jahres. Die bestehende Dynamisierung in Höhe von 1,8 vom Hundert bleibt erhalten.

Damit erhöhen sich die Regionalisierungsmittel über die Jahre 2020 bis 2031 um insgesamt 5 247 547 487,45 Euro.

Für die Verteilung der zusätzlichen Mittel auf die Länder wird der Schlüssel verwendet, der sich im jeweiligen Jahr aus der Kombination der in Anlage 1 und Anlage 2 bisher verwendeten Schlüsselung ergibt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben des Bundes

Für den Bund ergibt sich für die Jahre 2020 bis 2023 eine Haushaltsbelastung durch Steuermindereinnahmen von insgesamt 1 224 543 874,80 Euro, für den Zeitraum 2020 bis 2031 in Höhe von 5 247 547 487,45 Euro.

Haushaltsausgaben der Länder

Für die Länder ergibt sich für die Jahre 2020 bis 2023 eine Haushaltsentlastung durch Steuermehreinnahmen von insgesamt 1 224 543 874,80 Euro, für den Zeitraum 2020 bis 2031 in Höhe von 5 247 547 487,45 Euro.

Haushaltsausgaben der Kommunen

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch das Gesetz ergeben sich keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger. Ein Erfüllungsaufwand ergibt sich daher insoweit nicht.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch das Gesetz ergeben sich keine Informationspflichten und daher kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Durch das Gesetz ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 8. November 2019 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um somit zügig Vorgaben des Klimaschutzprogramms parallel zu dessen weiteren Maßnahmen umzusetzen.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 20.12.19
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Regionalisierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:

(11) Über die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder ab dem Jahr 2020 die folgenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel:

Ab dem Jahr 2024 steigt der Betrag bis 2031 jährlich um 1,8 vom Hundert des Betrags des jeweiligen Vorjahres"

(12) Die sich nach Absatz 11 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 3 auf die Länder verteilt. Von diesen Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. jedes Monats überwiesen."

2. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Länder weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2016, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 4 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach."

3. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 eingefügt:

"Anlage 3 (zu § 5 Absatz 11 und 12)
Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2020 bis einschließlich 2031

Land2020202120222023
BW16 695 219,5134 262 686,8335 170 728,3653 362 052,22
BY22 865 560,9846 523 661,0747 554 694,4871 851 053,08
BE7 683 896,3415 352 242,6215 550 418,4723 282 309,39
BB7 972 379,2715 670 978,3415 740 809,2123 366 588,84
HB892 682,931 836 872,201 887 973,862 868 124,92
HH3 095 121,956 355 223,416 525 234,509 902 721,53
HE10 865 414,6321 934 970,9322 334 309,9033 614 966,92
MV4 696 613,419 165 320,419 171 261,4313 561 854,04
NI12 743 268,2925 785 610,2426 285 225,9039 606 814,64
NW25 426 829,2752 265 215,6153 691 511,4381 524 415,09
RP7 660 390,2415 455 419,0215 732 113,4023 670 625,91
SL1 862 195,123 722 471,713 771 438,235 648 034,64
SN10 019 743,9019 670 553,4419 745 034,9229 291 178,12
ST7 107 391,4613 878 772,8513 892 594,0320 550 148,98
SH4 828 975,619 857 683,9010 091 941,8115 271 634,23
TH5 584 317,0710 962 317,4111 003 310,0816 322 752,25

Land2024202520262027
BW54 768 360,8256 208 476,0557 589 625,3959 002 770,41
BY73 441 412,9775 065 746,0776 663 194,0278 293 342,94
BE23 581 653,5323 883 761,7724 214 400,0724 549 203,00
BB23 462 054,2623 552 916,8523 707 219,2523 859 445,39
HB2 947 382,883 028 564,863 105 987,353 185 215,80
HH10 166 168,3010 435 890,6810 694 370,7210 958 774,81
HE34 226 944,2534 849 592,7035 482 612,4536 127 129,64
MV13 562 347,7913 558 465,2813 600 638,0313 639 936,04
NI40 374 079,6741 155 664,8241 941 806,1942 742 428,36
NW83 735 608,2285 999 990,3888 164 606,0190 379 283,81
RP24 094 394,5324 525 749,5524 964 826,7525 412 250,25
SL5 722 067,555 796 935,685 878 372,195 960 862,22
SN29 390 127,7529 483 149,2329 658 766,8529 831 154,16
ST20 558 536,7320 560 099,3720 630 463,8820 696 700,03
SH15 633 563,5516 004 980,7716 365 613,4516 733 557,46
TH16 377 086,9316 428 557,9116 525 733,1216 621 569,63

Land2028202920302031
BW60 448 129,6261 925 901,3663 437 800,2564 579 680,65
BY79 957 832,9481 656 877,5483 391 181,4184 892 222,67
BE24 887 718,7825 230 970,6925 578 516,0426 038 929,33
BB24 008 975,9524 156 662,6424 301 887,1424 739 321,11
HB3 266 290,143 349 251,143 434 140,453 495 954,98
HH11 229 232,4811 505 875,9711 788 840,3712 001 039,49
HE36 782 858,5037 450 991,8938 131 260,4538 817 623,13
MV13 676 242,1813 709 436,0113 739 393,7013 986 702,79
NI43 558 283,7844 390 164,9545 237 368,4046 051 641,03
NW92 645 124,6794 963 252,9297 334 816,7799 086 843,47
RP25 867 692,3826 330 793,3626 802 697,4127 285 145,97
SL6 044 417,296 129 049,026 214 769,116 326 634,95
SN30 000 137,9730 165 539,9030 327 176,2630 873 065,44
ST20 758 141,8320 815 593,3020 868 387,3821 244 018,35
SH17 111 423,3617 495 456,7817 887 771,3018 209 751,19
TH16 715 007,3216 806 926,8816 896 227,3217 200 359,41

4. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

Im Rahmen des Klimapaketes hat die Bundesregierung beschlossen, die Regionalisierungsmittel im Jahr 2020 bis 2023 zu erhöhen und im Sinne der Planungssicherheit für die Länder zu dynamisieren. Durch die zusätzlich vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel haben die Länder die Möglichkeit, die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs attraktiver zu gestalten und die Fahrgastzahlen zu erhöhen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die zusätzlichen Regionalisierungsmittel betragen im Jahr 2020 insgesamt 150 000 000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Dynamisierung der Erhöhung des Teilbetrages aus dem Jahr 2020 und der zusätzlich vorgesehenen Erhöhung um weitere 150 000 000,00 Euro belaufen sich die zusätzlichen Mittel im Jahr 2021 bereits auf 302 700 000,00 Euro. Im Jahr 2022 belaufen sich die zusätzlichen Mittel auf 308 148 600,00 Euro, im Jahr 2023 dann auf 463 695 274,80 Euro. Diese zusätzlichen Regionalisierungsmittel erhöhen den bereits gesetzlich festgelegten Auszahlungsbetrag des jeweiligen Jahres. Die bestehende Dynamisierung in Höhe von 1,8 Prozent bleibt erhalten. Insgesamt erhöhen sich die Regionalisierungsmittel mit der Änderung des Gesetzes über die Jahre 2020 bis 2031 addiert um 5 247 547 487,45 Euro.

Für die Verteilung der zusätzlichen Mittel auf die Länder wird der Schlüssel verwendet, der sich im jeweiligen Jahr aus der Kombination der in Anlage 1 und 2 bisher verwendeten Schlüsselung ergibt.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Dem Bund steht die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 106a des Grundgesetzes zu.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, völkerrechtliche Verträge sind nicht betroffen.

VI. Gesetzesfolgen

Der Gesetzentwurf führt dazu, dass den Ländern für den öffentlichen Personennahverkehr insbesondere für den Schienenpersonennahverkehr zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden. Dadurch wird die Grundlage geschaffen, um die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs attraktiver zu gestalten und die Fahrgastzahlen zu erhöhen.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die bestehenden Verfahrensgrundsätze und -regeln werden genutzt. Dadurch entsteht kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, sondern lediglich ein Mehraufwand beim Nachweis der Verwendung der zusätzlichen Mittel.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Gesetzesvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei und ist umfassend mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung vereinbar.

Insbesondere der Nachhaltigkeitsindikator II "Mobilität. Mobilität sichern - Umwelt schonen" (11a) wird mit dem Gesetzentwurf positiv beeinflusst.

Die Verbesserung der Finanzierung des ÖPNV durch den Gesetzentwurf bewirkt, dass der umweltfreundliche Verkehrsträger des schienengebundenen ÖPNV insgesamt gestärkt und wettbewerbsfähiger wird. Die Stärkung des ÖPNV wird eine Verlagerung von Verkehren von der Straße zum ÖPNV bewirken, wodurch Umweltschutz und Klimaschutz gefördert werden. Eine schonende Ressourcennutzung wird gefördert, auch was den Energieverbrauch betrifft. Das Gesetz liefert einen Beitrag zur Reduktion der Emission von Treibhausgasen.

Mit der Erhöhung der Regionalisierungsmittel haben die Länder die Möglichkeit, das Verkehrsangebot raumübergreifend, d.h. in städtischen, suburbanen und ländlichen Räumen zu verbessern. Dies trägt zur Aufwertung der Verbindungs- und Erschließungsqualität bei und stärkt den interregionalen Ausgleich im Hinblick auf die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund ergibt sich für die Jahre 2020 bis 2023 eine Haushaltsbelastung durch Steuermindereinnahmen von insgesamt 1 224 543 874,80 Euro, für den Zeitraum 2020 bis 2031 in Höhe von 5 247 547 487,45 Euro.

4. Erfüllungsaufwand

4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Das Änderungsgesetz begründet keine Pflichten für Bürgerinnen und Bürger. Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich daher nicht.

4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Das Änderungsgesetz begründet keine Pflichten für die Wirtschaft. Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ergibt sich daher nicht.

4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Änderung im Gesetz ergibt sich grundsätzlich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Eventuell könnte sich ein größerer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung durch zusätzliche Genehmigungsverfahren bei der Bundesnetzagentur (Trassen- und Stationspreissystem 2020) ergeben. Eine konkrete Bezifferung des Aufwandes ist jedoch noch nicht möglich.

5. Weitere Kosten

Durch das Änderungsgesetz ergeben sich keine Kosten für Bürgerinnen und Bürger. Ebenso entstehen keine Kosten für die Wirtschaft.

Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau zu erwarten. Durch die erhöhten Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur sind geringe Auswirkungen auf das Baupreisniveau nicht auszuschließen.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Das Gesetz richtet sich nur an die staatlichen Stellen im Bund und in den Ländern.

Eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel führt auf Grund der gesetzlichen Vorgabe in § 37 Eisenbahnregulierungsgesetz zu einer Erhöhung der Trassen- und Stationspreise für den SPNV. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Entwicklung der Trassen- und Stationspreise für den SPNV gekoppelt an die Entwicklung der Regionalisierungsmittel. Bezugsjahr ist die Netzfahrplanperiode 2016/2017. Ausgehend von diesem Bezugsjahr wird für jedes Jahr die prozentuale Erhöhung der Regionalisierungsmittel in der identischen prozentualen Erhöhung der Trassen- und Stationspreise für den SPNV abgebildet. Dabei erfolgt jeweils eine Betrachtung je Land.

Die Entgelte für 2020 sind von der Bundesnetzagentur bereits genehmigt. Änderungen der Höhe der Regionalisierungsmittel für das Jahr 2020 könnten daher zu nachträglichen Änderungen der Entgeltgenehmigungen der Bundesnetzagentur mit der Folge einer Erhöhung der Trassen- und Stationspreise für den SPNV führen. Änderungen hinsichtlich der bereits erteilten Genehmigungen für die Netzfahrplan-Periode 2019/2020 (Trassenentgelte) bzw. das Kalenderjahr 2020 (Stationsentgelte) stehen im Widerrufsermessen der Bundesnetzagentur. Sollten Anpassungen vorgenommen werden, würde dies zu Änderungen der Entgeltstruktur und ggf. nachträglichen Korrekturen bereits gezahlter Entgelte führen.

Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten. Da im Zusammenhang mit der unterschiedlichen demografischen Entwicklung in Regionen (z.B. Zu- oder Wegzug von Arbeitskräften und Familien) die Anbindung an den ÖPNV eine große Rolle spielt und das Gesetz dazu dient, eine erhöhte Mobilität zu gewährleisten, sind von dem Gesetz eher positive demografische Auswirkungen zu erwarten. Das Gesetz dient dazu, gleichwertige Lebensverhältnisse zu erreichen.

VII. Befristung; Evaluierung

Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 5)

Absatz 11 enthält die Summe der für alle Länder zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel für die Jahre 2020 bis 2023 und konkretisiert die Dynamisierung ab 2024.

Absatz 12 regelt die Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder nach Anlage 3 und schreibt die Auszahlungsmodalitäten fest.

Die zusätzlichen Regionalisierungsmittel unterliegen wie alle nach diesem Gesetz ausgezahlten Mittel der Nachweis- und Berichtspflicht nach § 6 RegG. D.h. die Länder weisen dem Bund die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach, der Bund wertet diese Daten aus und legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht vor.

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 6)

Die Anpassung beinhaltet das Einfügen der neuen Anlage 3 zur Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder und der damit zusammenhängenden Umbenennung der bestehenden Anlage 3 in Anlage 4.

Zu Artikel 1 Nummer 3 (Anlage 3)

In der Anlage 3 ist die Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2020 bis einschließlich 2031 in einer Tabelle dargestellt.

Für die Verteilung der zusätzlichen Mittel wird der Schlüssel verwendet, der sich im jeweiligen Jahr aus der Kombination der in Anlage 1 und 2 bisher verwendeten Schlüsselung der Auszahlungsbeträge ergibt. Diese proportionale Erhöhung der jährlichen Auszahlung an die Länder lässt die von den Ländern entwickelte Schlüsselung, die als Ergebnis der Revision des Regionalisierungsgesetzes und der Verhandlungen der Bund-Länder-Finanzbeziehungen in den Jahren 2015 und 2016 entstanden war, unberührt.

Zu Artikel 1 Nummer 4 (Anlage 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Um Planungssicherheit für die Länder herzustellen, tritt das Gesetz zum 1. Januar 2020 in Kraft.