A. Problem und Ziel
Hauptziel dieses Gesetzentwurfs ist die Weiterentwicklung und Vereinfachung der gesetzlichen Regelungen zu den verpflichtenden Energieaudits in den §§ 8 ff. des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G). Daneben werden einige Anpassungen mit Klarstellungsfunktion in anderen Gesetzesteilen vorgenommen.
Mit den Regelungen der §§ 8 ff. EDL-G wurde der Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, die zuletzt durch die Richtlinie 2018/2002 vom 11. Dezember 2018 geändert worden ist, in nationales Recht umgesetzt. Die im Rahmen der ersten Verpflichtungsperiode durchgeführte Evaluierung und die Erfahrungen des mit dem Vollzug dieser Regelungen beauftragten Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle haben einen Weiterentwicklungsbedarf aufgezeigt. Es hat sich in der Praxis in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten gezeigt, dass als Folge der verwendeten KMU-Definition in der Richtlinie 2012/27/EU auch Unternehmen mit geringem Energieverbrauch unter die Energieauditpflicht fallen können, für die ein Energieaudit keine wirtschaftlich sinnvollen Einsparempfehlungen erbringt. Für diese Unternehmen stehen die Kosten für das Energieaudit in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Nutzen; dadurch steht die Energieauditpflicht im Widerspruch zu Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU, wonach ein Energieaudit für Unternehmen "kostenwirksam" sein soll.
Darüber hinaus besteht der Bedarf sicherzustellen, dass Energieaudits auf der Grundlage aktuellen technischen Wissens durchgeführt werden. Stichproben des für den Gesetzesvollzug zuständigen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zeigen jedoch, dass Empfehlungen der Personen, die ein Energieaudit durchführen (Energieauditoren) teilweise nicht auf dem aktuellen Stand der Technik fußen und somit für manche Unternehmen keine optimale Entscheidungsgrundlage für Energieeffizienzinvestitionen darstellen. Weiter lassen die Erfahrungen aus dem Gesetzesvollzug den Schluss zu, dass die von der Europäischen Kommission erhobenen Forderungen nach wirksamer Kontrolle des Gesetzesvollzugs ohne die Pflicht von Unternehmen, die Durchführung der gesetzlich geforderten Energieaudits nachzuweisen, kaum zu erfüllen sind.
Ferner hat sich in der Verwaltungspraxis an einigen Stellen des Gesetzes auch aus Gründen der Rechtssicherheit ein Bedarf an Konkretisierungen und Klarstellungen ergeben.
B. Lösung
Zur Lösung der aufgezeigten Probleme sind in diesem Gesetzentwurf einzelne Änderungen in den Regelungen der §§ 8 ff. EDL-G vorgesehen. Dazu zählen insbesondere die Bestimmung einer Verbrauchsgrenze für kostenwirksame Energieaudits, die Aufnahme einer Fortbildungspflicht für Energieberater und die Verbesserung der Vollzugstransparenz durch die Einführung einer Online-Erklärung auf der Basis ausgewählter Eckdaten aus dem Energieauditbericht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Zu dem Teil der Regelungen, der Konkretisierungen und Klarstellungen enthält, gehören Begriffsdefinitionen, die Klarstellung der Verpflichtung nach § 8 EDL-G bei der Entstehung eines Unternehmens, das kein KMU ist (sogenanntes Nicht-KMU), nach dem 5. Dezember 2015 sowie Änderungen der Vorschriften zu den Anforderungen an die Energieaudits und Konkretisierungen bei den Unterstützungsleistungen, die der Bundesstelle für Energieeffizienz als Aufgaben zugewiesen sind.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird jährlich insgesamt um rund 4,52 Millionen Euro entlastet. Die Entlastung wird durch die Einführung einer Bagatellverbrauchsgrenze erzielt, durch die zusätzliche Kosten aus jährlichen Informationspflichten und Fortbildungskosten mehr als ausgeglichen werden. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 4,46 Millionen Euro fällt für die Erstqualifikation von Energieauditoren an.
Die Entlastung in Höhe von 4,52 Millionen Euro beruht auf der Umsetzung von EU-Recht und ist daher nicht relevant im Sinne der One in, one out-Regel.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die verpflichtende Erklärung zur Durchführung von Energieaudits bzw. zum Nachweis der Energieauditbefreiung entstehen zusätzliche Kosten von rund 289 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und die dort eingerichtete Bundesstelle für Energieeffizienz ergeben sich ein jährlicher Personalaufwand in Höhe von 980 000 Euro sowie ein einmaliger Sachaufwand in Höhe von 60 000 Euro für die Einrichtung eines elektronischen Portals zur Abwicklung der Energieauditerklärung.
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 14. März 2019 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 25.04.19
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Energie: alle handelsüblichen Formen von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität;".
- b) In Nummer 5 werden die Wörter "in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden" gestrichen.
- c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. Energiedienstleistung: jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch welche die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchführt wird;".
- d) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
"12. Energielieferant: jede natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft, es sei denn die verkaufte Energiemenge liegt entweder unter dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr oder diese beschäftigt weniger als zehn Personen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz liegt unter 2 Millionen Euro;"
- e) In Nummer 17 wird das Wort "entspricht" durch die Wörter "oder November 2018 entspricht; Zertifikate nach DIN EN ISO 50001 Ausgabe Dezember 2011 verlieren ab dem 21. August 2021 ihre Gültigkeit" ersetzt.
- f) In Nummer 18 werden die Wörter "Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" durch die Wörter "Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "in kurzer Zeit zu" durch die Wörter "zu nachhaltigen" ersetzt.
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt auf ihrer Internetseite Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge im Bereich Energie-Contracting oder über Musterklauseln, die in solchen Verträgen verwendet werden können, zur Verfügung. Die Informationen müssen verständlich und leicht zugänglich sein. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen wird nicht gehaftet."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- (1) Alle Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 sind verpflichtet, ein Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen. Gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des ersten Energieaudits, ist mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.
- (2) Unternehmen, die nach dem 5. Dezember 2015 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangt haben, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt haben. Unternehmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangen, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, durchgeführt haben."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "eingerichtet haben" die Wörter "oder mit der Einrichtung begonnen haben" eingefügt.
- cc In Nummer 2 werden die Wörter "Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)" durch die Wörter "2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18)" ersetzt und nach den Wörtern "eingerichtet haben" werden die Wörter "oder mit der Einrichtung begonnen haben" eingefügt. )
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Von der Pflicht nach Absatz 1 sind ferner Unternehmen freigestellt, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 400 000 Kilowattstunden oder weniger beträgt. Maßgeblich ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, vorausgeht."
5. § 8a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
- "3. eine eingehende Prüfung, Analyse und Dokumentation des Endenergieverbrauchs des Unternehmens und von dessen Standorten, insbesondere von dessen Gebäuden oder Gebäudegruppen, Betriebsabläufen und Anlagen in der Industrie einschließlich der Beförderung mit einschließen,
- 4. mindestens auf der Methode der Kapitalwertberechnung basieren und".
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; dazu ist der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens zu ermitteln und mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens zu untersuchen." ersetzt.
6. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Qualifizierung" das Wort "und" durch das Wort ", ihrer" ersetzt und werden nach dem Wort "Erfahrung" die Wörter "und Fortbildungen" eingefügt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort " und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort ", und" ersetzt.
- ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die für die Erbringung von Energieaudits nach DIN 16247-1 erforderlichen Fachkenntnisse."
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
- (2) Personen, die beabsichtigen ein Energieaudit durchzuführen, haben sich vor der Durchführung ihres ersten Energieaudits nach § 8 Absatz 1 nach dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2] beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu registrieren und dabei die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 2 nachzuweisen. Die Registrierungspflicht nach Satz 1 ist nicht für bereits nach § 7 Absatz 3 registrierte Personen anzuwenden.
- (3) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Fachkenntnisse sind durch regelmäßige Fortbildungen auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. Dies ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gegenüber regelmäßig nachzuweisen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
7. § 8c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
(1) Unternehmen sind verpflichtet, spätestens zwei Monate nach der Durchführung eines Energieaudits gemäß § 8 Absatz 1 und 2 dieses gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären. Hierfür haben sie folgende Angaben aus dem Energieauditbericht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine dafür vorgesehene elektronische Eingabemaske zu übermitteln:
- 1. Angaben zum Unternehmen,
- 2. Angaben zur Person, die das Energieaudit durchgeführt hat,
- 3. den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
- 4. die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
- 5. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr und in Euro pro Jahr und
- 6. die Kosten des Energieaudits aufgeschlüsselt nach unternehmensinternen und unternehmensexternen Kosten.
Satz 1 ist auch für Unternehmen anzuwenden, die nach § 8 Absatz 4 von der Energieauditpflicht freigestellt sind, mit der Maßgabe, dass die Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach dem gemäß § 8 Absatz 1 und 2 maßgeblichen Zeitpunkt zu erfolgen hat. Diese haben nur die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 zu übermitteln."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in dessen Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 8 Absatz 3" durch die Wörter " § 8 Absatz 3 und 4" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in dessen Satz 3 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in dessen Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "nach § 8 Absatz 3" gestrichen.
- bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Zertifikat" die Wörter "oder durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Energiemanagementsystems" eingefügt.
- ccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 2 über eine Erklärung des Unternehmens, dass dieses im EMAS-Register eingetragen ist und diese Eintragung mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs abdeckt oder durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines solchen Systems; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann, soweit erforderlich, darüber hinaus weitere Nachweise anfordern."
- bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Unternehmen hat für den Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3 durch den Geschäftsführer schriftlich oder elektronisch die nachfolgenden Punkte anzugeben:".
- bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042)" durch die Wörter "Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 888)" und die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725)" durch die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299; 2018 I S. 126)" ersetzt ccc) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Semikolon am Ende durch die Wörter "oder November 2018; Zertifikate nach DIN EN ISO 50001 Ausgabe Dezember 2011 verlieren am 20. August 2021 ihre Gültigkeit;" ersetzt.
- aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- dd) Folgende Sätze werden angefügt:
"Erfolgt die Nachweisführung nach Satz 1 durch einen Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines Systems nach § 8 Absatz 3, so muss spätestens nach zwei Jahren ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der zuständigen EMAS-Registrierungsstelle vorliegen. Bei Unternehmen mit mehreren Unternehmensteilen oder mehreren Standorten ist es für die Nachweisführung unschädlich, wenn für die einzelnen Unternehmensteile oder Standorte unterschiedliche Systeme nach § 8 Absatz 3 betrieben werden."
h) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
(8) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8 Absatz 4 erfolgt durch geeignete Belege."
8. § 8d wird wie folgt geändert:
- a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ", Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "und nukleare Sicherheit" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort " und" ersetzt.
- d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. den Angaben zur Nachweisführung nach § 8c."
9. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Monitoring der Einsparwirkung von Energieeffizienzmechanismen und sonstiger strategischer Maßnahmen der öffentlichen Hand, die Energieeinsparungen bei Endkunden bewirken sollen sowie die Aufbereitung dieser Einsparungen zur Berichterstattung im Rahmen der nationalen und europäischen Energieeffizienz- und Einsparziele;"
- b) In Nummer 10 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Informationen über" eingefügt.
- c) In Nummer 12 wird die Angabe " § 8 Satz 2" durch die Angabe " § 8a Absatz 3" ersetzt.
- d) In Nummer 14 werden die Wörter "Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)" durch die Wörter "Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)" ersetzt.
- e) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 17 eingefügt:
- "15. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Koordinierung von Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz zwischen Bund und Ländern;
- 16. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Entwicklung, inhaltlichen Konzeption und Weiterentwicklung der Förderung im Bereich der Energieeffizienz;
- 17. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Verbesserung der Datengrundlage im Gebäudebereich;".
- f) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 18.
10. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ", Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "und nukleare Sicherheit" ersetzt.
11. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a" gestrichen.
- b) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 und 3 eingefügt:
- "2. entgegen § 8b Absatz 2 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,
- 3. entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erklärt,".
- c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 4 und 5.
- d) In der neuen Nummer 4 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 2" ersetzt und wird am Ende das Wort " oder" durch ein Komma ersetzt.
- e) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter "Absatz 2 oder Absatz 6 Satz 4" durch die Wörter "Absatz 3 oder Absatz 7 Satz 2" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch das Wort " oder" ersetzt.
- f) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt."
12. § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Übergangsvorschrift
Der erstmalige Nachweis über die Erfüllung der Anforderung im Sinne von § 8b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist von allen Personen, die beabsichtigen ein Energieaudit durchzuführen, bis zum [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 2 sowie die Jahreszahl des dritten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] zu erbringen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit diesem Gesetzentwurf wird im Wesentlichen das Ziel verfolgt, die geltenden Regelungen zu den verpflichtenden Energieaudits in §§ 8 ff. EDL-G weiterzuentwickeln und zu vereinfachen.
Ein Energieaudit musste in Ansehung des § 8 Absatz 1 Nummer 1 EDL-G erstmals bis zum 5. Dezember 2015 durchgeführt werden. Gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Durchführung des Energieaudits ist dieses gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 EDL-G mindestens alle vier Jahre zu wiederholen. Von der Energieauditpflicht des EDL-G betroffen sind insgesamt etwa 50 000 Unternehmen, wobei auch solche Unternehmen erfasst sind, die sich in einem Konzernverbund befinden.
Zusätzlich hat sich aus der Vollzugspraxis Bedarf für Klarstellungen in den Regelungen zu den Begriffsdefinitionen in § 2 EDL-G, den Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz in den §§ 6 und 9 EDL-G, sowie Folgeänderungen zu den Bußgeldvorschriften in § 12 EDL-G ergeben.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Bei der Verpflichtung von Nicht-KMU zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits gemäß §§ 8 ff. EDL-G handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben des Artikel 8 Absatz 1, 4 bis 7 der Richtlinie 2012/27/EU. Diese Pflicht betrifft rund 50 000 Unternehmen. Erfahrungen aus der Vollzugspraxis seit 2016 zeigen die Notwendigkeit auf, solche Unternehmen, für die ein Energieaudit nicht kostenwirksam ist, von der Verpflichtung zu entlasten. Ferner sollen Unternehmen, die freiwillig mit der Einführung eines Energieoder Umweltmanagementsystems vor dem fälligen Wiederholungsaudit begonnen haben, weiterhin in der Einführungsphase von der Energieauditpflicht freigestellt bleiben. Durch ergänzende Regelungen zu den Anforderungen an ein Energieaudit insbesondere durch die Aufnahme einer Fortbildungspflicht für Energieberater soll sichergestellt werden, dass Unternehmen Entscheidungen über Effizienzinvestitionen auf Basis hochwertiger Energieaudits treffen können. Entsprechend dem Vorbild in anderen Ländern soll zudem die Vollzugstransparenz durch eine Online-Erklärung des Energieaudits erhöht werden. Hiermit wird sichergestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland ihrer Überwachungspflicht aus Artikel 8 Absatz 4 Richtlinie 2012/27/EU adäquat nachkommen kann. Darüber hinaus wird eine Reihe von Klarstellungen aufgenommen. Diese betreffen des Adressatenkreis, die Bußgeldtatbestände und die Aufgaben der beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichteten Bundesstelle für Energieeffizienz.
III. Alternativen
Keine. Die geprüften Alternativen einer Umsetzung durch Verwaltungsvorschriften oder freiwillige Vereinbarungen sind nicht geeignet die Gesetzesziele zu erreichen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). Danach erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf das Recht der Wirtschaft, wozu insbesondere auch der Bereich Energiewirtschaft gezählt wird. Das Recht der Energiewirtschaft bezieht sich dabei neben den traditionellen Fragen der Energieerzeugung oder -verteilung vor allem auch auf die Bereiche der Energieeinsparung und der Energieeffizienz. Bei der Verpflichtung von Nicht-KMU zur Durchführung von Energieaudits handelt es sich um eine Maßnahme zur Steigerung der Energieeffizienz. Die Regelung in einem bundeseinheitlichen Gesetz ist zudem zur Wahrung der Wirtschaftseinheit gemäß Artikel 72 Absatz 2 Variante 3 GG erforderlich. Hierdurch werden Wettbewerbsnachteile vermieden, die durch uneinheitliche Anforderungen an die Unternehmen unwillkürlich folgen würden und damit Auswirkungen, die wirtschaftspolitisch nicht tragfähig sind. Das EDL-G adressiert Energiedienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz im Gesamten. Hierzu zählen auch Energieaudits, die deshalb ihren rechtlichen Niederschlag in dem bislang geltenden EDL-G gefunden haben. An dieser Bewertung haben Entwicklungen der vergangenen Jahre nichts geändert.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit geltendem Recht der Europäischen Union. Es handelt sich dabei um die Sicherstellung einer hinreichenden Umsetzung der Vorgaben der Artikels 7, 8 und 13 der Richtlinie 2012/27/EU. Insbesondere werden hierdurch keine Grundfreiheiten (un)mittelbar eingeschränkt. Auch mit übrigem geltendem Recht ist der Gesetzesvorschlag zur Änderung des EDL-G vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem Gesetzentwurf werden rund 2 800 Unternehmen von dem Aufwand eines Energieaudits entlastet. Durch die Möglichkeit für Unternehmen die Erklärung bezüglich ihrer Energieauditpflicht online gestützt zu erbringen, kann die bisher auf angekaufte Adressdaten gestützte Überwachung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle reduziert bzw. zielgerichteter und vereinfacht erfolgen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er dient zur wirksameren Ausgestaltung der Energieauditverpflichtung nach den §§ 8 ff. und damit der Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Abgesehen von dem unter Punkt 4 dargestellten Erfüllungsaufwand entstehen durch das Gesetz weder für den Bund noch für die Länder oder Kommunen finanzielle Belastungen.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Bürgerinnen und Bürger sind durch die Regelungen in diesem Gesetz nicht betroffen. Folglich entsteht für sie kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die folgenden Ausführungen wird wie in der Begründung zum Vorgängergesetz weiterhin von einer Gesamtzahl an von diesem Gesetz betroffenen Nicht-KMU in Deutschland von rund 50 000 ausgegangen.
Insgesamt ergibt sich für die Wirtschaft auf Basis einer Ex-Ante-Abschätzung ein einmaliger Sachaufwand für die Erstqualifikation der Energieauditoren in Höhe von 4,46 Millionen Euro, dem eine jährliche Entlastung von 4,52 Millionen Euro entgegensteht. Die einzelnen Bestandteile werden im Folgenden näher erläutert.
Durch § 8 Absatz 4
Durch die Einführung einer Verbrauchsgrenze in Höhe von 400 000 Kilowattstunden werden Unternehmen von der Energieauditpflicht freigestellt, für welche die Durchführung eines Energieaudits nicht kostenwirksam ist. Auf Grundlage der Evaluierung der ersten Energieauditrunde ergibt sich ein Anteil von Nicht-KMU mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 400 000 Kilowattstunden von rund 6 Prozent. Hochgerechnet auf die angenommene Gesamtzahl von 50 000 Nicht-KMU beläuft sich Zahl damit auf 2 800 Unternehmen. Weitergehenden Auswertungen einer anlässlich der ersten Energieaudit-Verpflichtungsrunde durchgeführten Unternehmensbefragung zu Folge lagen die durchschnittlichen Gesamtkosten für ein Energieaudit (unternehmensintern und -extern) für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch bis 400 000 Kilowattstunden bei durchschnittlich 7 500 Euro. Mithin ergibt sich durch die neu eingeführte Verbrauchsmindestgrenze eine jährliche Entlastung beim Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von 5,25 Millionen Euro.
Durch § 8b Absatz 1
Von den zurzeit 2 400 Beratern für Unternehmen sind etwa 1 600 für das Förderprogramm "Energieberatung im Mittelstand" zugelassen. Für diese Berater gilt bereits heute eine Fortbildungspflicht, an die sich der Gesetzentwurf anlehnt. Durch die gesetzliche Fortbildungspflicht werden daher nur rund 800 Berater neu belastet. Gefordert werden in der Energieberatung im Mittelstand 80 Unterrichtseinheiten (zu je 45 Minuten). Pro Unterrichtseinheit wird hierbei ein Preis von 25 Euro veranschlagt. Als Lohnsatz für Energieberater werden 58,80 Euro pro Stunde angesetzt, wie sie für die Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen (Wirtschaftszweig L) mit einem hohen Qualifikationsniveau vom Statistischen Bundesamt vorgegeben werden. Insgesamt ergibt sich somit bei 800 Beratern ein einmaliger Sachaufwand für Fortbildungen von circa 4,42 Millionen Euro.
Neben der verpflichtenden Qualifikation für die Erstzulassung ist des Weiteren eine kontinuierliche Fortbildungspflicht geplant. Als Orientierung dient hier die Energie-Effizienz-Expertenliste des Bundes. Dort können sich Berater aus dem Programm "Energieberatung im Mittelstand" listen lassen, um besser auffindbar zu sein. Hier müssen mindestens alle zwei Jahre 16 Unterrichtseinheiten nachgewiesen werden. Diese Anforderung erscheint auch für den Bereich der Energieaudits sinnvoll. Als Kosten ergeben sich folglich bei 800 Beratern, die bisher nicht im Programm Energieberatung im Mittelstand gelistet sind, unter den oben getroffenen Annahmen zusätzliche jährliche Kosten von circa 442 000 Euro pro Jahr.
Durch § 8c Absatz 1
Von der Einführung einer elektronischen Energieauditerklärung sind Unternehmen in zwei Fallgruppen betroffen:
a) Unternehmen, die einer Energieauditpflicht unterliegen
Zur Abschätzung der Fallzahl der von einer Meldepflicht betroffenen Unternehmen ist auf Basis der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gezogenen Stichprobe zur Überprüfung der Energieauditverpflichtung anlässlich der ersten Energieauditrunde anzunehmen, dass rund 30 Prozent der Nicht-KMU (mithin also rund 15 000) über ein Energiebzw. Umweltmanagementsystem verfügen. Weiter lässt sich auf dieser Datengrundlage wie oben dargestellt die Zahl der aufgrund der Energieverbrauchsschwelle nach § 8 Absatz 4 befreiten Unternehmen auf 2 800 beziffern. Somit verbleiben rund 32 200 Energieaudit- und meldepflichtige Unternehmen. Zur Bezifferung der Kosten dieser Informationspflichten wird davon ausgegangen, dass für diese Fallgruppe sich alle zur Erfüllung der Energieauditerklärung notwendigen Informationen im Energieauditbericht wiederfinden und ein Zeitaufwand von insgesamt 30 Minuten entsteht. Dieser Wert wird durch die Annahmen gestützt, dass die Meldepflicht in der Regel durch den Energieauditor im Namen des betroffenen Unternehmens durchgeführt wird und bei diesem der Aufwand aufgrund seiner Erfahrung und Vertrautheit mit der Informationspflicht in der Regel gering ausfällt. Entsprechendes gilt für das verpflichtete Unternehmen selbst, da dieses aufgrund der Ausarbeitungen und Gestaltung der Energieauditberichte ohne großen Aufwand in der Lage sein sollte, dieser Informationspflicht nachzukommen. Als Lohnkosten werden wie oben dargestellt 58,80 Euro pro Stunde angesetzt. Da die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits nur alle vier Jahre besteht, ergibt sich für diese Fallgruppe somit ein jährlicher Aufwand in Höhe von 237 000 Euro.
b) Unternehmen mit Energieverbrauch gleich oder kleiner 400 000 Kilowattstunden pro Jahr
Die Zahl der Nicht-KMU, die 400 000 Kilowattstunden pro Jahr oder weniger verbrauchen und damit gemäß § 8 Absatz 4 von einer Energieauditpflicht befreit sind, wird - wie oben erwähnt - auf Basis der Evaluation der ersten Energieauditrunde auf rund 2 800 geschätzt. Für diese Fallgruppe wird bei sonst gleichen Annahmen wie bei den unter a) aufgeführten Unternehmen ein Zeitaufwand von 45 Minuten veranschlagt, da hier zu erwarten ist, dass im Vergleich zur Fallgruppe der verpflichteten Unternehmen unter Buchstabe a zusätzliche Unterlagen beschafft werden müssen. Insgesamt ergibt sich somit für diese Fallgruppe ein jährlicher Aufwand von rund 31 000 Euro.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich insgesamt ein zusätzlicher jährlicher Aufwand in Höhe von 980 000 Euro sowie ein einmaliger Aufwand in Höhe von 60 000 Euro. Der zusätzliche Aufwand setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen:
Durch § 8b Absatz 2
Für die Verwaltung der Registrierung und Kontrolle der neu gefassten Qualifikationsanforderungen und der Fortbildungspflicht der Energieauditoren wird der zusätzliche jährliche Personalbedarf auf 75 Prozent einer Stelle im gehobenen Dienst und damit auf 52 000 Euro geschätzt.
Durch § 8c Absatz 1
Für die Realisierung der geplanten Energieauditerklärung sind die Programmierung eines elektronischen Portals sowie entsprechende Anpassungen der Schnittstellen im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erforderlich. Hierfür wird ein einmaliger Sachaufwand in Höhe von 60 000 Euro veranschlagt. Zur Verwaltung und Auswertung der über das Portal gemachten Angaben wird ein jährlicher Personalaufwand von 75 Prozent einer Stelle im gehobenen Dienst veranschlagt, was einem Aufwand von 52 000 Euro entspricht.
§ 9 Absatz 2 Nummer 4
Die Erweiterung der bisherigen Aufgabe um Monitoring und Koordinierungsfunktionen bei der Berichterstattung für die unterschiedlichen nationalen und europäischen Formate zur Überwachung, Meldung und Bewertung von Energieeinsparungen erfordert zusätzlich eine Stelle im höheren Dienst sowie eine Stelle im gehobenen Dienst, was einem jährlichen Personalaufwand von 175 000 Euro entspricht.
§ 9 Absatz 2 Nummer 15
Zum verbesserten Informationsaustausch von Bund und Ländern mit dem Ziel einer wirkungsvollen Frühkoordinierung bei der Ausgestaltung von Förderprogrammen ist eine zusätzliche Stelle im gehoben Dienst veranschlagt. Dies entspricht einem jährlichen Personalaufwand von 70 000 Euro.
§ 9 Absatz 2 Nummer 16
Die Bundesstelle für Energieeffizienz soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Umsetzung der im Jahr 2017 beschlossenen Förderstrategie zur Vereinfachung und Verbesserung bestehender Förderprogramme im Bereich Energieeffizienz mit fachlichem und technischem Sachverstand unterstützen. Dies erfordert die dauerhafte Beschäftigung von qualifiziertem Personal mit Expertise in Bezug auf die geförderten Technologien und Dienstleistungen (zum Beispiel Querschnittstechnologien, Prozesstechnologien, IT, Anlagentechnik Gebäude, Heizungssysteme zur Wärmeversorgung oder Wärmenetze), für unterschiedliche Sektoren (zum Beispiel Industrie, Gewerbe, private Haushalte) sowie für Informations- und Beratungsangebote. Hierfür werden fünf Stellen im höheren Dienst veranschlagt, was einem jährlichen Personalaufwand von 526 000 Euro entspricht.
§ 9 Absatz 2 Nummer 17
Im Gebäudebereich, auf den fast 40 Prozent des Endenergiebedarfs entfallen, besteht dringender Bedarf für eine kontinuierliche wissenschaftliche Begleitung der Datenaufnahme und -verarbeitung zur Ausgestaltung einer zielgerichteten und wirksamen Gebäudeeffizienzpolitik. Hierzu ist eine zusätzliche Stelle im höheren Dienst einzurichten, was einem jährlichen Personalaufwand von 105 000 Euro entspricht.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten für die Wirtschaft insbesondere für mittelständische Unternehmen, für die sozialen Sicherungssysteme, sowie unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Weitere Gesetzesfolgen sind durch den Gesetzesvorschlag nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher oder auf die unterschiedliche Lebenssituation von Frauen und Männer erkennbar. Auch demografische Auswirkungen durch das Gesetz in der vorgeschlagenen Form sind nicht sichtbar.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da es sich um die Umsetzung von verpflichtendem Europäischen Recht (Artikel 8 Absatz 4 bis 7 der Richtlinie 2012/27/EU) handelt, das seinerseits nicht befristet ist. Diese Regelung blieb im Zuge der letzten Novellierung auf Europäischer Ebene unangetastet und wurde insoweit bestätigt.
Eine Evaluierung der Regelung ist mit Ablauf des nächsten Zyklus vorgesehen. Dabei sollen anknüpfend an die vergangene Evaluierung die erreichten Energieeinsparungen evaluiert und analysiert werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die bisher in § 2 Nummer 3 enthaltene Legaldefinition des Begriffs "Energie" war an die Begriffsbestimmung aus Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2006/32/EG angelehnt. Die Richtlinie 2006/32/EG wurde mittlerweile durch die Richtlinie 2012/27/EU abgelöst. Die hier vorgenommene Änderung knüpft praxisgerecht an die in der Richtlinie 2012/27/EU enthaltene neue Definition von Energie an, indem auf alle handelsüblichen Energieformen verwiesen wird.
Zu Buchstabe b
Ein Abstellen auf die Räumlichkeiten oder Einrichtungen des Endkunden, in dem eine Energiedienstleistung oder eine andere Energieeffizienzmaßnahme durch den Energiedienstleister erbracht werden muss, entspricht nicht der Realität auf dem Energiedienstleistungsmarkt. Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen werden auch telefonisch oder auf digitalen Wegen erbracht. Dabei handelt es sich um einen nicht zu vernachlässigenden Bereich des Energiedienstleistungsmarktes. Mit der Streichung der Anforderung, dass die Aktivität in den Räumlichkeiten oder Einrichtungen des Endkunden erbracht werden muss, wird diesem Umstand Rechnung getragen.
Zu Buchstabe c
Die bisher geltende Legaldefinition der Energiedienstleistung wird entsprechend der Weiterentwicklung des Energiedienstleistungsmarktes angepasst. Danach ist eine Energiedienstleistung jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch welche die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird. Dabei sind neben vertraglich erbrachten Tätigkeiten, die eine Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen konkret planen oder durchführen auch solche vorgelagerten Tätigkeiten erfasst, die auf vertraglicher Basis erbracht werden und ihrem Wesen nach dazu geeignet sind die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorzubereiten oder zu unterstützen. Die Anpassung dient der Erfüllung der Aufgabe der Bundesstelle für Energieeffizienz, die Entwicklung des Energiedienstleistungsmarktes zu beobachten.
Zu Buchstabe d
Die bisherige Definition umfasste auch solche Unternehmen, die zwar mehr als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresbilanz und Jahresumsatz jeweils über zwei Millionen Euro liegt, die jedoch weit weniger als das Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr an Endkunden verkaufen. Dies erscheint nicht in jedem Fall sachgerecht, zum Beispiel, wenn ein Unternehmen auf seinem Gelände zeitlich befristet ein anderes Unternehmen für Instandhaltung-, Reinigungs- oder Messarbeiten beauftragt und an dieses Energie in nur geringem Umfang verkauft. Die Änderung nimmt in Zukunft solche Unternehmen aus der Definition eines Energielieferanten und damit insbesondere vom Anwendungsbereich der §§ 4 und 5 aus.
Zu Buchstabe e
Die Änderungen erfolgen aufgrund der Aktualisierung der DIN EN ISO 50001 aus dem Jahr 2018. Bislang beschreibt diese in ihrer Ausgabe 2011 die Anforderungen an ein Energiemanagement. Am 21.08.2018 (in der deutschen Übersetzung im Dezember 2018) erschien die überarbeitete Version dieser Norm. Für die Gültigkeit der Normen gelten zwei Übergangsfristen: Innerhalb von 18 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des 21.08.2018, können Energiemanagementsysteme wahlweise nach der DIN EN ISO 5001 Ausgabe 2001 oder der Ausgabe 2018 erstellt werden. Ab dem 21. Februar 2020 müssen diese in jedem Fall nach der Ausgabe 2018 erfolgen. Zertifikate nach DIN EN ISO 50001 Ausgabe 2011 verlieren ihre Gültigkeit ab dem 21. August 2021.
Zu Buchstabe f
Redaktionelle Anpassung aufgrund letzter Gesetzesänderungen.
Zu Nummer 2
Die Änderung stellt klar, dass der Fokus bei Energieeffizienzmaßnahmen der öffentlichen Hand nicht zuerst auf kurzfristig ausgerichteten Maßnahmen liegen sollte, sondern auf solchen wirtschaftlichen Maßnahmen, die zu nachhaltigen Energieeinsparungen führen.
Zu Nummer 3
Die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen im Wege von Dienstleistungsverträgen, in denen der Auftragnehmer die Maßnahme über Einsparungen finanziert oder Einspargarantien gewährt, stellt ein besonderes Segment des Dienstleistungsmarktes da. Gleichzeitig besteht ein erheblicher Bedarf an neutralen Informationen über bestehende Musterverträge im Bereich des Einspar-Contracting. Insbesondere für das Energiespar-Contracting wird ein besonderes Potential für Steigerungen der Energieeffizienz und der Energieeinsparungen gesehen wird. Diese Informationsbereitstellung soll mit der Änderung stärker in den Fokus durch die Bundesstelle für Energieeffizienz genommen werden.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Klarstellung. Die aktuelle Gesetzesfassung trifft keine Regelung für den Fall, dass ein Unternehmen erst nach dem Stichtag 5. Dezember 2015 den Status eines Nicht-KMU (zum Beispiel durch Wachstum, Gründung oder Fusion) erhalten hat. Die dadurch entstehende Rechtsunsicherheit, ob solche Unternehmen von § 8 erfasst werden, wird durch die Änderung beseitigt. Eine Rückwirkung wird durch die Übergangsfrist von 20 Monaten ab Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vermieden. In Zukunft hat jedes neu entstehende Nicht-KMU innerhalb einer Frist von 20 Monaten sein Erstenergieaudit durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt der Beendigung des ersten Energieaudits gilt die Wiederholungsfrist von vier Jahren.
Zu Buchstabe b
Die Änderung stellt klar, dass für den Befreiungstatbestand dieses Absatzes auch der Beginn der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems ausreicht (siehe hierzu auch Begründung zu Nummer 7 Buchstabe g). Des Weiteren beinhaltet die Änderung eine redaktionell bedingte Anpassung des Verweises sowie eine Anpassung aufgrund von Gesetzesänderungen.
Zu Buchstabe c
Mit dieser Änderung werden Nicht-KMU, für die eine Durchführung von Energieaudits nicht kostenwirksam ist, entlastet. Nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 4 Richtlinie 2012/27/EU verpflichtet das europäische Recht die Mitgliedsstaaten dazu, sicherzustellen, dass die sogenannten Nicht-KMU in regelmäßigem Turnus kostenwirksame Energieaudits durchführen lassen. Eine Evaluierung der bei der Energieauditpflicht gewonnen Daten belegen, dass für Unternehmen mit geringem Energieverbrauch auf dem Dienstleistungsmarkt keine kostenwirksamen Energieaudits angeboten werden. Bei solchen Unternehmen übersteigen die Gesamtkosten für ein Energieaudit in der Regel die möglichen Einsparungen, die durch die Umsetzung der im Energieauditbericht vorgeschlagenen Maßnahmen innerhalb von vier Jahren erzielt werden könnten. Die Durchführung eines Energieaudits ist daher als nicht kostenwirksam zu betrachten. Mit dem Vorschlag wird diesem Umstand insoweit Rechnung getragen, als eine Bagatellgrenze in Höhe von 400 000 Kilowattstunden Gesamtenergieverbrauch pro Jahr über alle Energieträger hinweg eingeführt wird. Andere Mitgliedsstaaten wie etwa Belgien, Dänemark, Luxemburg, Malta, Portugal und Tschechien haben ebenfalls an Verbrauchsschwellen geknüpfte Erleichterungen der Energieauditpflicht eingeführt. Durch die eingeführte Verbrauchsschwelle werden Unternehmen mit einem geringeren Verbrauch von der Energieauditpflicht freigestellt. Sie müssen das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen nach Maßgabe des neu angefügten § 8c Absatz 1 zum Stichtag mit geeigneten Nachweisen belegen.
Die Höhe der Bagatellgrenze von 400 000 Kilowattstunden soll während der folgenden Auditperioden kontinuierlich beobachtet werden, um gegebenenfalls eine Anpassung nach oben oder nach vornehmen zu können. Hierfür ist es notwendig, dass die Unternehmen im Rahmen der Online-Auditerklärung ihren Gesamtenergieverbrauch, Energiekosten, das identifizierte Einsparpotential sowie die Energieauditkosten (vergleichend § 8c Absatz 1 Nummern 3 bis 6) an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle melden.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zur neuen Nummer 3
Die Erfahrungen in der Verwaltungspraxis haben gezeigt, dass hinsichtlich der Anforderungen an das Energieaudit Klarstellungen im Gesetz notwendig sind, um die Qualität der Energieauditberichte zu erhöhen. Nur hochwertige Energieaudits bieten Unternehmen eine wirkungsvolle Unterstützung bei der Entscheidung über Effizienzinvestitionen.
Zur neuen Nummer 4
Die Änderung der Regelung des § 8a Absatz 1 Nummer 4 zur Wirtschaftlichkeitsbewertung von im Energieaudit identifizierten Maßnahmen dient den Interessen der Unternehmen. Vielfach beschränken sich Energieauditberichte auf eine einfache Amortisationszeitberechnung, die dem Unternehmen lediglich eine grobe wirtschaftliche Risikobewertung liefert, jedoch meist eine unvollständige Entscheidungsgrundlage darstellt. Ein wesentlich umfassenderes Bild und damit erheblich mehr Aussagekraft kann auf Basis einer Kapitalwertberechnung vermittelt werden, da diese eine wirtschaftliche Bewertung der identifizierten Investitionsmaßnahme über deren gesamte Nutzungsdauer ermöglicht. Durch die Änderung wird die Verwendung der Kapitalwertberechnung im Rahmen eines Energieaudits und damit insbesondere im Energieauditbericht als Mindeststandard verbindlich vorgegeben. Dem Unternehmen bzw. dem Energieauditor steht frei, neben dem Kapitalwert weitere Wirtschaftlichkeitsmaße aufzuführen.
Zu Buchstabe b
Um den Begriff der Repräsentativität klarzustellen, wird nunmehr vorgegeben, dass im Rahmen des Energieaudits stets der Gesamtenergieverbrauchs erfasst und mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs eines Unternehmens untersucht werden müssen. Unter gewissen Umständen können zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs auch anerkannte Schätzverfahren angewendet werden. Das ist der Fall, wenn die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur verbunden mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. In diesem Fall kann der Gesamtenergieverbrauch, wie in § 8 Absatz 1 Nummer 2 durch nachvollziehbare Hochrechnungen von bestehenden Betriebs-, Lasten- und Energiekenndaten, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung zeitweise installierter Messeinrichtungen, ermittelt werden.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zur Sicherstellung qualitativ hochwertiger Energieaudits, die dem Unternehmen eine fundierte Entscheidungsgrundlage bieten sollen, ist angesichts des sich dynamisch weiterentwickelnden Standes der Technik eine regelmäßige Fortbildung der Energieauditberater unabdingbar. Vor diesem Hintergrund werden die bisherigen Anforderungen in § 8b Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 an die Fachkunde um eine Fortbildungsanforderung ergänzt. Künftig müssen Personen, die ein Energieaudit durchführen wollen also regelmäßige und fachbezogene Fortbildungen auf dem aktuellen Stand der Technik durchführen. Diese Fortbildungen müssen sich inhaltlich auf die Anforderungen der DIN 16247-1 beziehen.
Kommt die das Energieaudit durchführende Person der fortlaufenden Pflicht gemäß Satz 2 Nummer 3 nicht nach, so kann diese mit Blick auf Satz 1 kein Energieaudit rechtmäßig durchführen. Inhalt und Turnus knüpfen hierbei an bewährte Regelungen aus der Praxis der Energieberatung für KMU an. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fördert zur Umsetzung der Vorgaben des Artikel 8 Absatz 1 Richtlinie 2006/32/EG qualitativ hochwertige Energieberatungen, die den Anforderungen der DIN 16247-1 entsprechen (vergleichend Richtlinie über die Förderung von Energieberatung im Mittelstand vom 11. Oktober 2017, BAnz AT 7.11.2017 B1). Hier sind - wie im Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft dargestellt - für die Erstqualifikation 80 Unterrichtseinheiten sowie alle drei Jahre Fortbildungen im Umfang von 16 Unterrichtseinheiten vorgesehen. Ein Großteil der Energieauditoren erfüllt diese Anforderungen bereits, da diese auf der Energie-Effizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes registriert sind und hierfür die erwähnten Anforderungen erbringen müssen.
Zu Buchstabe b
Mit der Pflicht zur Registrierung Regelung soll eine Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben des § 8 Absatz 1 sichergestellt werden. Registriert werden dabei nur diejenigen Energieauditoren, welche die erforderliche Fachkunde gemäß den Vorgaben des § 8b Absatz 1 besitzen. Die bereits nach § 7 Absatz 3 registrierten Personen müssen sich nicht erneut registrieren (siehe auch Erläuterungen zu Buchstabe a).
Zu Buchstabe c
Redaktionell bedingte Anpassung.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Richtlinie 2012/27/EU besteht für Deutschland und die anderen Mitgliedstaaten eine Überwachungspflicht. Das mittels Ankauf von Unternehmensadressen praktizierte Verfahren der Stichprobenkontrolle hat sich im Vollzug als problematisch herausgestellt, da die Probe nicht auf die energieauditpflichtigen Unternehmen begrenzt werden kann. Daher sollen Unternehmen nach dem Vorbild der Länder Frankreich, Italien, Österreich, Dänemark und Schweden gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als Vollzugsbehörde eine Online-Erklärung über das durchgeführte Energieaudit abgeben. Eine ähnliche Online-Meldung besteht bereits im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (§§ 63 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017) in Bezug auf den Stromverbrauch für Unternehmen, die Vergünstigungen in Anspruch nehmen möchten oder für solche Unternehmen, die am Emissionshandelssystem teilnehmen. Die eigentliche Nachweispflicht verbleibt weiter der Stichprobenkontrolle nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 vorbehalten.
Die mitgeteilten Daten sind keinem Dritten zugänglich. Insbesondere wird das Interesse der Unternehmen am Schutz besonders sensibler Geschäftsdaten gewährleistet. Diese werden, wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse behandelt und vor Zugriffen Dritter gesichert.
Mit einer solchen Online-Erklärung kann der europarechtlichen Verpflichtung zur effizienten Vollzugskontrolle sachgerecht nachgekommen werden. Gleichzeitig kann das Portal genutzt werden, den Unternehmen in Form von zielgerichteten Informationen etwa über Fördermöglichkeiten einen Mehrwert zu bieten. Die aus dem Energieauditbericht übermittelten Eckdaten ermöglichen dem Bund zudem eine gezieltere und verbesserte Ausgestaltung energiepolitischer Maßnahmen.
Zu Buchstabe b
Redaktionell bedingte Anpassung.
Zu Buchstabe c
Redaktionell bedingte Anpassung.
Zu Buchstabe d
Redaktionell bedingte Anpassung.
Zu Buchstabe e
Redaktionell bedingte Anpassung.
Zu Buchstabe f
Redaktionell bedingte Anpassung.
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Redaktionell bedingte Anpassung.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Die bislang für den Zeitraum zwischen dem 5. Dezember 2015 und dem 31. Dezember 2016 geltende Sonderregelung für Unternehmen, die damit begonnen haben ein Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem einzuführen, wird fortgeschrieben. Mit der Einrichtung dieser nach europäischen bzw. internationalen
Normen zertifizierten Systeme gehen die Unternehmen deutlich über die Maßnahmen innerhalb eines Energieaudits hinaus und unterstellen sich einem auf Dauer angelegten Prozess.
Die Erfahrungen der vergangenen Energieauditperiode haben gezeigt, dass es genügt, wenn zum Zeitpunkt der Nachweiserbringung ein Nachweis über den Beginn der Einrichtung beigebracht wird. Das Zertifikat bzw. ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der zuständigen EMAS-Registrierungsstelle müssen nach in der Regel zwei Jahren nachgereicht werden.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Unternehmen, die ein Umweltmanagementsystem eingerichtet haben und EMAS registriert sind, wird die Nachweisführung erleichtert. Bei diesen genügt die Erklärung, dass sie EMAS-zertifiziert sind und diese Zertifizierung mindestens 90% des Gesamtenergieverbrauchs abdeckt. Ein Abgleich erfolgt seitens des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit dem öffentlichen EMAS Register.
In Zweifelsfällen kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle weitere geeignete Nachweise verlangen. Hierzu zählen ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der zuständigen EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung des Unternehmens in das EMAS-Register oder eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle über eine aktive Registrierung mit der Angabe eines Zeitpunkts, bis zu dem die Registrierung gültig ist.
Zu Doppelbuchstabe bb
Der vorherige Satz 2 wird sinngemäß der neue Satz 4. Die Regelung im vorherigen Satz 3 wird dauerhaft fortgeschrieben und deren Befristung im vorherigen Satz 3 ist nunmehr an dieser Stelle obsolet geworden.
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderungen in § 8c Absatz 7 (siehe hierzu auch Erläuterungen zu Nummer 7 Buchstabe g Doppelbuchstabe bb) .
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Redaktionelle Anpassung aufgrund letzter Gesetzesänderungen.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Siehe Begründung zu Nummer 1 Buchstabe e.
Zu Doppelbuchstabe dd
Die Änderung regelt, wann der Nachweis über das Vorliegen eines gültigen Zertifikats nach DIN EN ISO 50001 oder ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der zuständigen EMAS-Registrierungsstelle im dem Fall vorliegen muss, wenn zum verpflichtenden Zeitpunkt des Energieaudits lediglich mit der Einrichtung eines solchen Systems begonnen wurde.
Zu Buchstabe h
Mit dem Anfügen des Absatzes 7 in § 8c wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein weiterer Freistellungstatbestand in § 8 Absatz 4 geschaffen wurde. Hierdurch wird die Nachweisführung über das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen geregelt. Die Unternehmen, die unter den Freistellungstatbestand des § 8 Absatz 4 fallen, haben die dazu geeigneten Nachweise zu erbringen. Es handelt sich dabei um solche Nachweise, die zweifelsfrei belegen, dass der Gesamtverbrauch pro Jahr über alle Energieträger hinweg die Grenze von 400 000 Kilowattstunden nicht übersteigt. Bei mehreren Standorten eines Unternehmens wird der Verbrauch kumuliert.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung des Wortlautes erfolgt die Anpassung an den geänderten Ressortzuschnitt im Nachgang zur Wahl des 19. Bundestages im Jahr 2017. Das vormalige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ist nunmehr das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Zu Buchstabe b
Redaktionell bedingte Anpassung.
Zu Buchstabe c
Redaktionell bedingte Anpassung.
Zu Buchstabe d
Die Ermächtigung zur Regelung näherer Angaben zur Nachweisführung im Sinne des § 8c soll es ermöglichen, flexibel auf sich in der Praxis ergebende Bedürfnisse reagieren zu können.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Die Neufassung ermöglicht ein wirksames und transparentes Maßnahmenmonitoring. Auf der Grundlage einheitlicher Methoden und Formate soll die zur Berichterstattung im Rahmen der nationalen und europäischen Energieeffizienz- und Einsparziele notwendige Aufbereitung von Daten geleistet werden. Damit wird eine konsequentere Kontrolle ermöglicht. Die hierdurch geschaffene Transparenz verbessert die gezielte (Weiter-)Entwicklung und Vorbereitung von energieeffizienzpolitischen Maßnahmen.
Zu Buchstabe b
Diese Ergänzung steht im Zusammenhang mit der Änderung des § 6 Absatz 2, wonach dem geänderten Bedürfnis an der Zurverfügungstellung von Informationen zu auf dem Markt verfügbaren Musterverträgen Rechnung getragen wird. Durch die Konkretisierung auf Informationen zu Musterverträgen wird die Aufgabe, womit die Bundesstelle für Energieeffizienz gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 betraut ist, angepasst.
Zu Buchstabe c
Redaktionell bedingte Anpassung.
Zu Buchstabe d
Redaktionelle Anpassung aufgrund letzter Gesetzesänderungen.
Zu Buchstabe e
Zur neuen Nummer 15
Für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen existiert in Bund und Ländern eine Vielzahl von Förderinstrumenten mit teils erheblichen Überschneidungen im Anwendungsbereich. Um die daraus entstehenden Ineffizienzen sowohl für die Anwender als auch hinsichtlich des effektiven Einsatzes von Haushaltsmitteln entgegen zu wirken, soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Aufgabe erhalten, den Informationsaustausch von Bund und Ländern mit dem Ziel einer wirkungsvollen Frühkoordinierung bei Förderprogrammen zu organisieren.
Zur neuen Nummer 16
Die Förderprogramme des Bundes im Bereich der Energieeffizienz bilden einen Eckpfeiler der Energieeffizienzpolitik der Bundesregierung. Die Optimierung von Anreizinstrumenten hat im Rahmen der Erreichung der Energieeffizienzziele der Bundesregierung den Charakter einer auf Dauer angelegten Aufgabe. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Jahr 2017 eine Förderstrategie verabschiedet, deren Ziel es ist, die Fördereffizienz seiner Programme ständig zu verbessern und die Förderung adressatengerechter zu gestalten. Durch die zugewiesene Aufgabe soll die vorhandene Expertise der Bundesstelle für Energieeffizienz im Bereich der Konzeption und (Weiter-)Entwicklung von Förderprogrammen sowie die Erfahrungen des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aus der Administration einer Vielzahl von Förderprogrammen für den Bund stärker genutzt und die Bundesstelle für Energieeffizienz stärker in die Umsetzung der Förderstrategie eingebunden werden.
Zur neuen Nummer 17
Zur Erreichung der energiepolitischen Ziele im Gebäudebereich ist ein signifikanter Sanierungsfortschritt im Wohn- und Nichtwohngebäudebestand erforderlich. Hierzu werden zahlreiche, insbesondere auch förderrechtliche Maßnahmen vom Bund ergriffen. Eine verlässliche langfristige Planung von energiepolitischen Maßnahmen im Gebäudebereich kann am besten sichergestellt werden, wenn die notwendigen Datenerhebungen und die Pflege der Datenbank über den gesamten Zeitraum in derselben Hand liegen.
Zu Buchstabe f
Redaktionell bedingte Anpassung.
Zu Nummer 10
Siehe Erläuterung zu Nummer 8 Buchstabe a.
Zu Nummer 11
Die Anpassungen in § 12 dienen der Klarstellung der bußgeldbewerten Handlungen.
Zu Buchstabe a
Redaktionell bedingte Anpassung.
Zu Buchstabe b
Die Regelungen des § 12 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 stehen im Zusammenhang mit der Einführung der Registrierungs- und Nachweispflichten in § 8b Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie der Vollzugsmeldepflicht in § 8c Absatz 1.
Neue Nummer 2
Die Änderung in § 12 Absatz 1 Nummer 2 steht in Verbindung mit der Einführung der Registrierungspflicht der Energieauditoren nach § 8b Absatz 2 Satz 1. Für die Sicherstellung hochwertiger Energieaudits ist eine besondere Fachkunde der Energieauditoren von zentraler Bedeutung. Zur Sicherstellung müssen sich die Energieauditoren registrieren. Gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 handelt nunmehr ordnungswidrig, wer dieser Registrierungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Neue Nummer 3
§ 12 Absatz 1 Nummer 4 bezieht sich auf die Online-Erklärung über das durchgeführte Energieaudit nach Maßgabe des § 8c Absatz 1 Satz 1 und Satz 4, wonach Unternehmen spätestens zwei Monate nach Durchführung des Energieaudits dies gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären haben. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig seine Erklärung im Sinne von § 8c Absatz 1 Satz 1 abgibt. Entsprechendes gilt auch im Zusammenhang mit Satz 3.
Zu Buchstabe c
Redaktionell bedingte Anpassung.
Zu Buchstabe d
Redaktionell bedingte Anpassung.
Zu Buchstabe e
Redaktionell bedingte Anpassung.
Zu Buchstabe f
Die Regelung des § 12 Absatz 1 Nummer 6 steht im Zusammenhang mit der Nachweispflicht der Energieauditoren nach § 8b Absatz 2 Satz 2. Danach haben diese die Erfüllung der Fortbildungspflicht erstmals innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuweisen. Wird vorsätzlich oder fahrlässig dieser Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend mit Bußgeld bewehrt werden kann.
Zu Nummer 12
Der neue § 13 stellt klar, dass für die erstmalige Erfüllung der Fortbildungspflicht der Energieauditoren im Sinne des neuen § 8b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 eine Übergangsfrist von drei Jahren, gerechnet ab dem Inkrafttreten der in dieser Novelle vorgenommenen Änderungen, eingeräumt wird. Innerhalb dieses Zeitraums muss dies gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachgewiesen werden.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4731, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft Jährliche Entlastung Einmaliger Erfüllungsaufwand | -4,5 Mio. Euro 4,46 Mio. Euro |
Verwaltung (ausschließlich Bund)Jährliche Erfüllungsaufwand Einmaliger Erfüllungsaufwand | 980.000 Euro 60.000 Euro |
KMU-Betroffenheit | Durch das Regelungsvorhaben sind keine KMU betroffen. Die Auditpflicht nach der EU-Energieeffizienz-Richtlinie richtet sich ausschließlich an sogenannte Nicht-KMU. |
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand mit Hilfe von ERBEX nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
Mit dem vorliegenden Regelungsentwurf werden Ergebnisse der Evaluierung im Rahmen der ersten Verpflichtungsperiode nach EU-Energieeffizienz-Richtlinie sowie Erfahrungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt. Die Änderungen betreffen hauptsächlich das Auditverfahren nach § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen wie folgt:
Unternehmen (sogenannte Nicht-KMU nach EU-Definition), die einen Gesamtenergieverbrauch von weniger als 400.000 Kilowattstunden im Jahr haben, sollen künftig von der Energieauditpflicht befreit werden, da diese oftmals nicht kostenwirksam ist und daher nicht im Verhältnis steht.
Zudem sollen Energieauditoren, die nicht im Förderprogramm "Energieberatung im Mittelstand" zugelassen sind, künftig einer Weiter- bzw. Fortbildungspflicht unterliegen. Dies ist aus Sicht des Ressorts notwendig geworden, da Stichprobenprüfungen ergeben haben, dass die Empfehlungen der Auditoren an die Unternehmen nicht auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft erfolgen und daher keine optimale Entscheidungsbasis für Effizienzinvestitionen darstellen.
Der beim BAFA angesiedelten Bundesstelle für Energieeffizienz sollen darüber hinaus weitere Aufgaben u.a. im Bereich der Energieeffizienz übertragen werden.
II.1 Erfüllungsaufwand
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Wirtschaft
Die Wirtschaft wird im Saldo um rund 4,5 Mio. Euro entlastet. Der Saldo entsteht aus einer jährlichen Entlastung von rund 5,25 Mio. Euro und einer jährlichen Belastung von rund 710.000 Euro.
Auf Grundlage der EU-Energieeffizienz-Richtlinie sind Unternehmen verpflichtet ein Energieaudit durchzuführen. Im Verlauf der ersten Verpflichtungsperiode hat sich für Deutschland und weitere Mitgliedstaaten gezeigt, dass die Durchführung eines Energieaudits bei Unternehmen mit einem geringen Energieverbrauch keine wirtschaftlich sinnvollen Einsparempfehlungen erbringt. Als Beispiel werden hier die Anmietung einer Immobilie oder Außenstellen als Teil eines Konzernverbundes aufgeführt.
In der Konsequenz werden Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 400.000 Kilowattstunden künftig von der Auditpflicht freigestellt. Eine in der bisherigen Verpflichtungsperiode durchgeführte Evaluierung ergab, dass der Anteil dieser Unternehmen (Nicht-KMU) bei rund 6 Prozent liegt. Ausgehend von einer Gesamtanzahl an Nicht-KMU von 50.000 in Deutschland ergibt dies eine Entlastung für 2.800 Unternehmen. Im Mittel lagen die Gesamtkosten für einen Energieaudit für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von 400.000 Kilowattstunden im Jahr bisher bei rund 7.500 Euro. Somit wird die Wirtschaft im Ergebnis um insgesamt rund 5,25 Mio. Euro pro Jahr entlastet.
Dem gegenüber entsteht eine jährliche Belastung von rund 710.000 Euro.
Fallzahl | Zeitaufwand | Tarif | Sachkosten | Erfüllungsaufwand pro Jahr |
Fortbildung für Energieauditoren | alle zwei Jahre | |||
800 | 12 h alle zwei Jahre (16 Unterrichtseinheiten) | 58.80 Euro/h | 25 Euro je Unterrichtsein- heit | 442.000 Euro |
Elektronische Auditerklärung an das BAFA alle vier Jahre | ||||
32.200Energieauditpflichtige Unternehmen ohne bereits bestehendes Energie- bzw. Umweltmanagementsystem | 1/2 h | 58.80 Euro/h | 237.000 Euro | |
2,800Energieauditbefreite Unternehmen | 3/4 h | 58.80 Euro/h | 31.000 Euro | |
Gesamt | 710.000 Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht durch die Pflicht zur Weiterbildung auch für Energieauditoren, die nicht am Förderprogramm "Energieberatung im Mittelstand" (hier besteht die Pflicht bereits) teilnehmen. Die Evaluierung hat ergeben, dass die Energieaudits häufig nicht der geforderten Qualität entsprechen, das heißt z.B. dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Für insgesamt 800 Energieauditoren entsteht daher ein einmaliger Sachaufwand von insgesamt 1,6 Mio. Euro (25 Euro je Unterrichtseinheit) und Personalkosten von einmalig 2,8 Mio. Euro (80*45/60*58.80 Euro/h*800)
Verwaltung (ausschließlich Bund)
Für das BAFA entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt 980.000 Euro im Wesentlichen aufgrund der Erweiterung der Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz sowie die Auswertung und Betreuung der über das elektronische Portal eingegangenen Auditerklärungen (3 1/2 Stellen im gD, 7 Stellen hD) . Einmaliger Erfüllungsaufwand von 60.000 Euro entsteht für die Programmierung des elektronischen Portals für die elektronische Auditerklärung sowie die Schaffung einer Schnittstelle im BAFA.
II.3 KMU-Betroffenheit
Durch das Regelungsvorhaben sind keine KMU betroffen. Die Auditpflicht nach der EU-Energieeffizienz-Richtlinie richtet sich ausschließlich an sogenannte Nicht-KMU.
III. Ergebnis
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Mayer-Bonde
Vorsitzender Berichterstatterin