A. Ziel
- - Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die Möglichkeit der elektronischen Einfuhrabfertigung;
- - Elektronische Abgabe und Erfassung der für Zwecke der Marktbeobachtung erforderlichen Daten über die Ein- und Ausfuhr; Streichung der Abgabe der Mineralölausfuhrmeldungen in Papierform sowie Streichung der papiergestützten Einfuhrkontrollmeldungen in der überwiegenden Zahl der Fälle;
- - Strafbewehrung von Verstößen gegen erweiterte Ein- und Ausfuhrverbote sowie Verbringungsverbote und Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Änderungen im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen gegen Iran gemäß Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008
- - Strafbewehrung der Verletzung von Verbringungsbeschränkungen im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar gemäß Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008;
- - Aktualisierung von Verweisen auf EG-Recht.
B. Lösung
- Änderung der AWV.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Die Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung an die Einführung der elektronischen Einfuhrabfertigung wie auch die Straf- und Bußgeldbewehrung von Embargoverstößen dürften für die öffentlichen Haushalte nur geringfügige nicht zu quantifizierende Auswirkungen haben. Durch die elektronische Erfassung der für die Marktbeobachtung erforderlichen Daten über die Ein- bzw. Ausfuhr fallen einmalige Installationskosten beim Bundesministerium der Finanzen an. Diese können in ihrer Höhe nicht beziffert werden, da sie in die Gesamtkonzeption "IT-Verfahren-ATLAS" eingeflossen und Bestandteil des Vertrages über die Einführung dieses IT-Verfahrens sind. Zusätzliche Kosten fallen daher nicht an. Die Kosten für die Installation werden durch die Einsparungen durch die automatisierte Erfassung und Verarbeitung der Ein- und Ausfuhrdaten rasch ausgeglichen.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung an die Einführung der elektronischen Einfuhrabfertigung sowie durch die elektronische Erfassung der für die Marktbeobachtung erforderlichen Daten über die Ein- und Ausfuhr wird die Wirtschaft von Kosten entlastet. Die Straf- und Bußgeldbewehrung von Embargoverstößen ist für die Wirtschaft weitgehend kostenneutral. Die Höhe der Kosten ist nicht quantifizierbar. Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten für die Wirtschaft:
Mit der Verordnung werden drei bestehende Informationspflichten in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt und weitgehend weniger belastende Erfüllungsformen vorgesehen. Bei zwei dieser Informationspflichten wird zwar der Kreis der angabepflichtigen Waren erweitert. Allerdings wird für diese Waren nur eine wenig belastende Erfüllung der IP-Pflicht vorgesehen, nämlich die Abgabe mit der elektronischen Ausfuhr- und Einfuhranmeldungen.
Die Meldepflicht von Mineralölausfuhren in Papierform nach dem bisherigen § 15 Abs. 1 AWV entfällt. Die den bisherigen papiergestützten Mineralölausfuhrmeldungen entsprechenden Daten werden vom Ausführer künftig mit der elektronischen Ausfuhranmeldung abgegeben. Die Daten über die Ausfuhr werden bei der Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung automatisch erfasst und vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) im Auftrag der Zollstellen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weitergeleitet. Dadurch werden etwa 500 Unternehmen der Mineralölbranche entlastet. Die Höhe der Entlastung bei den Unternehmen ist nicht kalkulierbar, da der Aufwand zum Ausfüllen des Vordrucks als vernachlässigbar eingestuft worden ist. Der Kreis der Waren, für die bei der elektronischen Ausfuhranmeldung Angaben zu machen sind, wird um weitere Mineralölprodukte erweitert, um eine vollständige Darstellung und Beurteilung des Mineralöl- und Erdgasmarktes zu erreichen und die Datengrundlage für etwaige Krisenfälle zu verbessern. Dadurch wird die Wirtschaft nicht zusätzlich belastet, da die Angaben mit der elektronischen Ausfuhranmeldung gemacht werden.
Die Pflicht zur Vorlage einer papiergestützten Einfuhrkontrollmeldung nach § 27a Abs. 1 AWV entfällt in der überwiegenden Zahl der Fälle. Von der Verpflichtung zur Abgabe einer papiergestützten Einfuhrkontrollmeldung werden 19970 Unternehmen, überwiegend aus der Landwirtschaft, z.T. aber auch aus der Energieversorgung befreit. Da es sich bei der Einfuhrkontrollmeldung um einen Durchdruck der Einfuhranmeldung in Papierform handelt, ist die Entlastung der Unternehmen allerdings nicht messbar. Durch die Erweiterung der Mineralölprodukte, für die der Einführer mit der elektronischen Einfuhranmeldung Angaben zur Einfuhr zu machen hat, wird die Wirtschaft nicht zusätzlich belastet, da die Angaben mit der elektronischen Einfuhranmeldung erhoben werden. Soweit bei der Einfuhr von Waren zur Marktbeobachtung von Einführern bestimmte Angaben gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu machen sind (§ 27a Abs. 6 und 7 AWV), werden die Daten bei der Abgabe der elektronischen Einfuhranmeldung automatisch erfasst und vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) im Auftrag der Zollstellen an die Bundesämter weitergeleitet. Für die bestehende Informationspflicht wird damit weitgehend eine weniger belastende Erfüllung vorgesehen. § 31 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 AWV mit der Pflicht zur Beantragung der Einfuhrabfertigung bei der Einfuhr genehmigungspflichtiger Waren wird ebenfalls an die Möglichkeit der elektronischen Einfuhrabfertigung angepasst.
Bei elektronischer Beantragung der Einfuhrabfertigung und dem damit verbundenen Verzicht auf die Vorlage der Einfuhrdokumente in Papierform bei der Zollstelle wird der Zeitaufwand pro Einfuhrantrag erheblich reduziert. Geht man im Rahmen der ex ante Schätzung davon aus, dass im Durchschnitt 97 Prozent der Einführer von der elektronischen Einfuhrabfertigung Gebrauch machen, werden künftig 83 800 Anträge elektronisch gestellt werden. Die Höhe der Entlastung bei den Unternehmen ist nicht kalkulierbar. Der Aufwand zum Ausfüllen des Vordrucks ist als vernachlässigbar eingestuft worden, da sich die Verpflichtung zur Beantragung der Einfuhrabfertigung vorrangig aus den zollrechtlichen Bestimmungen des EG-Rechts ergibt.
- Informationspflichten für die Verwaltung:
Mit der Verordnung werden drei Informationspflichten eingeführt. Durch die weitgehende Aufhebung der papiergestützten Abgabe und Übermittlung der Ausfuhr- und Einfuhrdaten, die zur Marktbeobachtung erhoben werden, werden Informationspflichten der Verwaltung zur elektronischen Übermittlung von Ausfuhr- und Einfuhrdaten in § 15 und § 27a Abs. 6 und 7 AWV vorgesehen.
Die Ausfuhr- und Einfuhrdaten werden elektronisch über das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beziehungsweise die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) weitergeleitet.
Durch die elektronische Erfassung der erforderlichen Daten für die Marktbeobachtung fallen einmalige Installationskosten beim Bundesministerium der Finanzen an. Diese können in ihrer Höhe nicht beziffert werden, da sie in die Gesamtkonzeption "IT-Verfahren-ATLAS" eingeflossen und Bestandteil des Vertrages zu dessen Einführung sind. Zusätzliche Kosten fallen nicht an. Die Kosten für die Installation werden durch die Einsparungen aufgrund der automatisierten Erfassung und Verarbeitung der Aus- und Einfuhrdaten rasch ausgeglichen.
- Informationspflichten für Bürger:
Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger.
G. Gleichstellungspolitische Belange
- Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
Verordnung der Bundesregierung
Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 9. März 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
- Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 6. März 2009 im Bundesanzeiger Nr. 36 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 06.04.09
Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 und 3 und § 26 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet die Bundesregierung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Juni 2008 (BAnz.S. 2021), wird wie folgt geändert:
- 1. § 15 wird wie folgt neu gefasst:"
§ 15 Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Mineralölausfuhr
- Bei der Ausfuhr von Waren der Warennummern 2707 10 10 bis 2707 50 90, 2709 00 10 bis 2711 14 00, 2711 21 00, 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2712 90 11, 2712 90 31 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 3403 19 91 und 3403 19 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Ausführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Angaben zu Namen und Adressdaten des Ausführers, Warenbezeichnung, Warennummer, Zollnummer des Ausführers, Verfahren, Bestimmungsland, Eigengewicht, besonderer Maßeinheit, Ausfuhrzollstelle und Ausgangsdatum zu machen. Die Angaben erfolgen elektronisch und werden vom Ausführer mit der Ausfuhranmeldung bei der zuständige Zollstelle abgegeben. Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind."
- 2. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: "Der Antrag kann elektronisch oder papiergestützt abgegeben werden. Wird der Antrag elektronisch abgegeben, erfolgt die Einfuhrabfertigung elektronisch."
- bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Der Einführer" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende neue Sätze angefügt: "
Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung hat der Einführer sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sind; die Vorlage der Einfuhrdokumente in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist außer auf Verlangen der Zollstelle nicht erforderlich; die der Einfuhrkontrollmeldung (Satz 1 Nr. 3) entsprechenden Einfuhrdaten werden automatisch elektronisch vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) im Auftrag der zuständigen Zollstelle für Zwecke der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beziehungsweise die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) übermittelt. Ursprungszeugnisse/Ursprungserklärungen (Satz 1 Nr. 2) und Einfuhrlizenzen (Satz 1 Nr. 4) sind mindestens einmal im Monat oder nach spezieller Vereinbarung bei der zuständigen Zollstelle vorzulegen."
- c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Zeitpunkt der Anmeldung oder Anschreibung" durch die Wörter "Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 27a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
§ 27a Einfuhrkontrollmeldung - Erhebung von Einfuhrdaten"
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Bei der Einfuhr von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den Buchstaben "EKM" gekennzeichnet sind, ist zum Zweck der Marktbeobachtung eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen, wenn die Einfuhranmeldung papiergestützt erfolgt. Die zuständige Zollstelle leitet die Einfuhrkontrollmeldungen zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.
- c) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.
- d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für Waren, für die sie in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist, selbst, sowie" und die Wörter "für alle sonstigen Waren" gestrichen sowie die Wörter "bekannt geben" durch die Wörter "bekannt gibt" ersetzt.
- e) In Absatz 4 werden die Wörter "von Waren, für die in Spalte 3 der Einfuhrliste die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung angegeben ist, dieser und nach der Einfuhr von sonstigen Waren" gestrichen.
- f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 0105 11 11 bis 0105 99 50, 0207 11 10 bis 0207 13 70, 0207 13 99 bis 0207 14 70, 0207 14 99 bis 0207 26 20, 0207 26 50 bis 0207 26 80, 0207 26 99 bis 0207 27 20, 0207 27 40 bis 0207 27 80, 0207 27 99 bis 0207 33 90, 0207 35 11, 0207 35 15, 0207 35 23, 0207 35 31 bis 0207 35 63, 0207 36 11 bis 0207 36 23, 0207 36 31 bis 0207 36 79, 0207 36 90, 0209 00 90, 0302 40 00, 0302 50 10, 0302 69 31, 0302 69 33, 0303 52 10 bis 0303 52 90, 0303 79 35 bis 0303 79 41, 0304 19 97, 0304 29 29 bis 0304 29 39, 0304 29 85, 0304 99 23, 0304 99 33, 0304 99 41, 0306 23 10, 0401 10 10 bis 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 0404 10 02 bis 0407 00 30, 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89, 0408 91 80, 0408 99 80, 0701 10 00, 0701 90 50, 0701 90 90, 1105 10 00, 1105 20 00, 1602 32 11, 1602 39 21, 1702 11 00, 1702 19 00, 2106 90 51, 2309 90 20, 3502 11 90 und 3502 19 90 bis 3502 90 70 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Angaben zu Anmeldung, Belegnummer, maßgebendem Zeitpunkt, Namen und Adressdaten des Empfängers, Zollnummer des Empfängers, Versendungsland, Umrechnungskurs, Art des Geschäfts, Warenbezeichnung, Warennummer, Ursprungsland, Rohmasse, Verfahrenscode, Eigenmasse, statistischer Menge in besonderer Maßeinheit, einfuhrrechtlichem Papier (Nummer und Datum) und statistischem Wert zu machen. Die Angaben erfolgen elektronisch und werden vom Einführer mit der Einfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abgegeben. Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) weiter.
- g) Nach Absatz 6 werden folgende neue Absätze 7 und 8 angefügt:
- (7) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2705 00 00, 2707 10 10, 2707 20 10, 2707 30 10, 2707 50 10, 2707 50 90, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 11 11 bis 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00 bis 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 2715 00 00, 3403 19 91 und 3403 19 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Angaben zu Anmeldung, Belegnummer, maßgebendem Zeitpunkt, Namen und Adressdaten des Empfängers, Zollnummer des Empfängers, Namen und Adressdaten des Anmelders, Zollnummer des Anmelders, Versendungsland, Warenbezeichnung, Warennummer, Ursprungsland, Rohmasse, Verfahrenscode, Eigenmasse, statistischer Menge in besonderer Maßeinheit und statistischem Wert zu machen. Die Angaben erfolgen elektronisch und werden vom Einführer mit der Einfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abgegeben. Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.
- (8) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind."
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
- 4. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden die Wörter "Einfuhrgenehmigung oder" gestrichen, nach den Wörtern "nicht vorliegt oder" die Wörter "nicht im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig ist" und nach dem Wort "vorzulegenden" die Wörter "beziehungsweise den im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhandenen und gültigen" eingefügt.
- b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Vorlage eines Ursprungszeugnisses" die Wörter "oder an dem im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhandenen und gültigen Ursprungszeugnis" eingefügt.
- 5. § 28a wird wie folgt geändert:
- a) Fußnote 1 zu § 28a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im 4. Spiegelstrich wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 469/2005 der Kommission vom 23. März 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 78 S. 12) -Verlängerung-," durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1915/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 365 S. 76) -Verlängerung-," ersetzt.
- bb) Die Spiegelstriche 5, 6 und 7 werden gestrichen.
- b) In Absatz 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt: "
Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung dürfen die Zollstellen die Daten des Überwachungsdokuments im automatisierten Verfahren abrufen; die Vorlage des Überwachungsdokuments in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist nicht erforderlich. Der Einführer hat sicherzustellen, dass das Überwachungsdokument im Zeitpunkt der Anmeldung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig ist. Im Rahmen der elektronischen Einfuhrabfertigung werden Überwachungsdokumente durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet bestimmt sind. Zur Verwendung eines Überwachungsdokuments außerhalb des Wirtschaftsgebiets wird das Nähere durch eine Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bestimmt. Außerhalb des Wirtschaftsgebiets ausgestellte Überwachungsdokumente müssen in Papierform vorgelegt und abgeschrieben werden."
- c) In Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: "
Dies gilt auch, wenn die Zollstellen die Daten der Überwachungsdokumente im automatisierten Verfahren abrufen."
- a) Fußnote 1 zu § 28a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 6. In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "vorzulegen" die Wörter "oder muss bei der elektronischen Einfuhrabfertigung im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sein" eingefügt.
- 7. Fußnote 2 zu § 30 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Spiegelstrich 4 wird gestrichen.
- b) Der bisherige Spiegelstrich 5 wird wie folgt neu gefasst:
"-Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die Verwaltung bestimmter Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Förderation (ABl. EU (Nr. ) L 300 S. 1),"
- c) Der bisherige Spiegelstrich 6 wird wie folgt neu gefasst:
"-Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates vom 8. Dezember 2008 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan (ABl. EU (Nr. ) L 348 S. 1)."
- 8. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "
Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung dürfen die Zollstellen die Daten der Einfuhrgenehmigung im automatisierten Verfahren abrufen; die Vorlage der Einfuhrgenehmigung in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist nicht erforderlich. Der Einführer hat sicherzustellen, dass die Einfuhrgenehmigung sowie das Ursprungszeugnis oder die Ursprungserklärung im Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sind."
- b) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: "
Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung werden Einfuhrgenehmigungen durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet bestimmt sind. Zur Verwendung einer Einfuhrgenehmigung außerhalb des Wirtschaftsgebiets wird das Nähere durch eine Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bestimmt. Außerhalb des Wirtschaftsgebiets erteilte Einfuhrgenehmigungen müssen in Papierform vorgelegt und abgeschrieben werden."
- a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "
- 9. In § 69d Abs. 1 werden die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 400/2008 der Kommission vom 5. Mai 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 118 S. 14)," durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 345 S. 60)," und die Angabe "in der Fassung des Beschlusses 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445/EG (ABl. EU (Nr. ) L 340 S. 100, 2008 Nr. L 4 S. 3), zuletzt geändert durch Beschluss 2008/343/EG des Rates vom 29. April 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 116 S. 25)," durch die Angabe "in der Fassung des Beschlusses 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (ABl. EU (Nr. ) L 23 S. 25)" ersetzt.
- 10. § 69i wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 6 werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt: "
Die Verbringung von Gütern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates bedarf ebenfalls der Genehmigung, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter Birma/Myanmar ist. Die Genehmigung erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)."
- b) In Absatz 7 wird nach der Angabe "einführen, erwerben und befördern lassen" die Angabe ", in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Ziel der Ausfuhr nach Birma/Myanmar verbringen oder verbringen lassen" eingefügt.
- a) In Absatz 6 werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt: "
- 11. § 69o wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 69o
- Besondere Beschränkungen gegen Iran Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 1737 (2006) vom 23. Dezember 2006 und 1747 (2007) vom 24. März 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) sowie auf Grund der Gemeinsamen Standpunkte 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und 2008/652/GASP des Rates vom 7. August 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran"
- b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe "Gütern im Sinne von Anhang I" durch die Angabe "Gütern im Sinne der Anhänge I und I A" ersetzt.
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 12. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5h wird die Angabe "zuletzt geändert durch Beschluss 2008/343/EG des Rates vom 29. April 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 116 S. 25)," durch die Angabe "zuletzt geändert durch Beschluss 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 (ABl. EU (Nr. ) L 23 S. 25)," ersetzt.
- b) In Absatz 5i wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 400/2008 der Kommission vom 5. Mai 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 118 S. 14)," durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 345 S. 60)," ersetzt.
- c) In Absatz 5j wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1038/2007 der Kommission vom 7. September 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 238 S. 23)," durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 338 S. 39)," ersetzt.
- d) In Absatz 5l wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 777/2007 der Kommission vom 2. Juli 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 173 S. 3)," durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 077/2009 der Kommission vom 26. Januar 2009 (ABl. EU (Nr. ) L 23 S. 5)," ersetzt.
- e) In Absatz 5m wird die Angabe "(ABl. EU (Nr. ) L 116 S. 5)" durch die Angabe "(ABl. EU (Nr. ) L 116 S. 5, L 198 S. 74)" ersetzt.
- f) In Absatz 5n wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1462/2007 der Kommission vom 11. Dezember 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 326 S. 24)," durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1216/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 328 S. 26)," ersetzt.
- g) In Absatz 5o wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 789/2007 der Kommission vom 4. Juli 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 175 S. 27)," durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 895/2008 der Kommission vom 12. September 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 247 S. 19)," ersetzt.
- h) In Absatz 5q wird die Angabe "geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1377/2006 der Kommission vom 18. September 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 255 S. 3)," durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 675/2008 der Kommission vom 16. Juli 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 189 S. 14)," ersetzt.
- i) In Absatz 5r wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 869/2006 der Kommission vom 14. Juni 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 163 S. 8)," durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1240/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 334 S. 60)," ersetzt.
- j) In Absatz 5s wird die Angabe "geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1587/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 294 S. 25)," durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 646/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 180 S. 5)," ersetzt.
- k) In Absatz 5t wird die Angabe "(ABl. EU (Nr. ) L 35 S. 57)" durch die Angabe "(ABl. EU (Nr. ) L 35 S. 57, L 239 S. 59)" ersetzt.
- l) Absatz 5u wird wie folgt gefasst:
- (5u) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU (Nr. ) L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 300 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ohne Vorabanmeldung nach Artikel 4a Satz 1 Güter in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbringt,
- 2. entgegen Artikel 4a Satz 2 in Verbindung mit
- a) Artikel 36a Abs. 2 Unterabsatz 1, Artikel 36b Abs. 3, Artikel 182c Abs. 1 oder Artikel 182d Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG (Nr. ) L 302 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 117 S.13), oder
- b) Artikel 183 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder 2, Artikel 184a Abs. 1, 2, 5 oder 6, Artikel 184c Abs.1, Artikel 842b Abs. 1 oder 3, Artikel 842c oder Artikel 842d Abs. 1 oder Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG (Nr. ) L 253, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 360 S. 64), die Vorabanmeldung nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 3. entgegen Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b trotz Fehlen der dort genannten Angaben eine Transaktion nicht ablehnt,
- 4. entgegen Artikel 11a Abs. 1 Buchstabe c eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 5. entgegen Artikel 11a Abs. 1 Buchstabe d Satz 1 oder Artikel 11b Abs. 1 eine dort genannte Stelle oder Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 6. entgegen Artikel 12a Abs. 1 eine dort genannte Forderung erfüllt oder
- 7. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
- (5u) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU (Nr. ) L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 300 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- m) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 7 wird die Angabe "§ 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2," gestrichen.
- bb) In Nummer 14 werden die Wörter "§ 27 Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 1" durch die Wörter "§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
- cc) Nach Nummer 14 wird folgende neue Nummer 14a eingefügt:
"14a. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden und gültig ist,".
- dd) In Nummer 15 wird die Angabe "§ 27 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe "§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
- ee) Nach Nummer 16 wird folgende neue Nummer 16a eingefügt:
"16a. entgegen § 28a Abs. 5 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 7, nicht sicherstellt, dass das Überwachungsdokument vorhanden und gültig ist,".
- ff) In Nummer 17 werden nach der Angabe "§ 31 Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt und am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- gg) Nach Nummer 17 wird folgende neue Nummer 18 angefügt:
"18. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Einfuhrgenehmigung vorhanden und gültig ist.".
- 13. § 70a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
"1. ohne Genehmigung nach § 69i Abs. 6 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 7, dort genannte Güter verbringt oder verbringen lässt,".
- bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3.
- aa) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 2a.
- bb) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Nummer 10a; in ihr wird am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- cc) In Nummer 8 wird nach der Angabe "§ 69i Abs. 6" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
- dd) In Nummer 10 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den ... 2009
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Begründung
A. Allgemeines
Die 84. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung passt die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die Möglichkeit der elektronischen Einfuhrabfertigung und die Straf- und Bußgeldbewehrungen an Änderungen der EG-Sanktionsverordnungen an.
Die elektronische Einfuhrabfertigung kann mit Hilfe des IT- Systems ATLAS nach Maßgabe der Verfahrensanweisungen für das IT- System ATLAS erfolgen. Wird der Antrag elektronisch abgegeben, erfolgt die Einfuhrabfertigung elektronisch. Die Zollstellen dürfen dabei die Daten von Einfuhrgenehmigungen und Überwachungsdokumenten im automatisierten Verfahren abrufen.
Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung ist die Vorlage der Einfuhrdokumente in Papierform bei der Zollstelle daher nicht mehr erforderlich; die Einfuhrdokumente müssen jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung im Unternehmen des Einführers vorhanden und gültig sein. Etwaige Verstöße werden bußgeldbewehrt. Die §§ 27, 27a, 28, 28a, 29, 31 und 70 AWV werden entsprechend geändert.
Angesichts der zunehmenden Nutzung elektronischer Zollverfahren bei der Ein- und Ausfuhr können auch die für Zwecke der Marktbeobachtung erforderlichen Daten über die Ein- und Ausfuhr weitgehend elektronisch erfasst werden.
Die Abgabe der Mineralölausfuhrmeldung in Papierform nach § 15 AWV entfällt. Die für die Marktbeobachtung erforderlichen Daten über die Ausfuhr werden vom Ausführer mit der elektronischen Ausfuhranmeldung abgegeben, als deren Bestandteil automatisch elektronisch erfasst und vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) als nachgeordneter Dienststelle des Bundesministeriums der Finanzen im Auftrag der Zollstellen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weitergeleitet.
Die papiergestützte Einfuhrkontrollmeldung nach § 27a AWV, die bei der Überführung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie von Mineralöl und Erdgas in den zollrechtlich freien Verkehr abzugeben ist, entfällt ebenfalls in der überwiegenden Zahl der Fälle. Soweit zur Marktbeobachtung bei der Einfuhr bestimmter Waren weiter Einfuhrdaten vom Einführer zu machen sind, werden die Angaben künftig überwiegend vom Einführer mit der elektronischen Einfuhranmeldung abgeben, als Bestandteil der elektronischen Einfuhranmeldung automatisch elektronisch erfasst und vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) im Auftrag der Zollstellen an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beziehungsweise das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weitergeleitet.
Die Ein- und Ausfuhrangaben werden vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) automatisiert auf die relevanten Warenkreise und die in § 15 und § 27a Abs6 beziehungsweise 7 AWV genannten Angaben reduziert und einmal täglich an die zuständigen Bundesämter weitergeleitet. §§ 15 und 27a AWV werden entsprechend angepasst. Der Warenkreis, bei dessen Aus- und Einfuhr Angaben zu machen sind, wird erweitert, um eine vollständige Darstellung und Beurteilung des Mineralöl- und Erdgasmarktes zu erreichen und die Datengrundlagen für das Krisenmanagement im Falle einer Störung der Mineralöl- und Erdgasversorgung zu verbessern.
Ferner dient die Verordnung der Straf- und Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU (Nr. ) L 300 S. 1). Die Strafbewehrung von Verstößen gegen die Einfuhrverbote der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 nach § 69o Abs. 4 und 5 AWV wird an die erweiterten Ein- und Ausfuhrverbote nach der Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 angepasst. Zudem stellt die Verordnung klar, dass auch die Verbringung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 5 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) von Gütern und Technologien des Anhangs I A der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 mit ihrer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 in andere EU-Mitgliedstaaten verboten ist, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter und Technologien über den EU-Mitgliedstaat in den Iran geliefert werden sollen. Verstöße gegen das Verbringungsverbot werden ebenfalls strafbewehrt. Verstöße gegen andere Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 werden bussgeldbewehrt. Dies betrifft die Wachsamkeits- und Meldepflichten von gebietsansässigen Kredit- und Finanzinstituten bei Transaktionen mit Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz im Iran und bestimmten anderen iranischen Kredit- und Finanzinstituten sowie die Vorabanmeldepflichten bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern, die mit bestimmten iranischen Transportgesellschaften befördert werden.
Zu den Sanktionen der EU gegen Birma/Myanmar stellt die Verordnung klar, dass der Genehmigungsvorbehalt für die Ausfuhr von Ausrüstung und Technologie für Holzeinschlag und - verarbeitung sowie die Gewinnung und Verarbeitung von Metallen und Mineralien, Edelsteinen oder Halbedelsteinen gemäß Artikel 5 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. EU (Nr. ) L 66 S. 1) auch dann gilt, wenn die Güter in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht werden und dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter über den EU-Mitgliedstaat nach Birma/Myanmar geliefert werden sollen. Soweit Verstöße gegen den Genehmigungsvorbehalt durch Deutsche im Ausland erfolgen beziehungsweise veranlasst werden, werden sie ebenfalls strafbewehrt.
Außerdem aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EG-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, zur Umsetzung des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten, mit restriktiven Maßnahmen gegenüber Simbabwe, Iran, Birma/Myanmar, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Liberia, Côte d´Ivoire, gegen Präsident Lukaschenko und belarussische Amtsträger, mit restriktiven Maßnahmen zur Unterstützung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) sowie mit Handelsverboten für Foltergegenstände nach der Anti-Folter-Verordnung.
Die Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung an die Einführung der elektronischen Einfuhrabfertigung wie auch die Straf- und Bußgeldbewehrung von Embargoverstößen dürften für die öffentlichen Haushalte nur geringfügige nicht zu quantifizierende Auswirkungen haben. Durch die elektronische Erfassung der für die Marktbeobachtung erforderlichen Daten über die Ein- bzw. Ausfuhr fallen einmalige Installationskosten beim Bundesministerium der Finanzen an. Diese können in ihrer Höhe nicht beziffert werden, da sie in die Gesamtkonzeption "IT-Verfahren-ATLAS" eingeflossen und Bestandteil des Vertrages über die Einführung dieses IT-Verfahrens sind. Zusätzliche Kosten fallen daher nicht an. Die Kosten für die Installation werden durch die Einsparungen durch die automatisierte Erfassung und Verarbeitung der Ein- und Ausfuhrdaten rasch ausgeglichen.
Durch die Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung an die Einführung der elektronischen Einfuhrabfertigung sowie durch die elektronische Erfassung der für die Marktbeobachtung erforderlichen Daten über die Ein- und Ausfuhr wird die Wirtschaft von Kosten entlastet. Die Straf- und Bußgeldbewehrung von Embargoverstößen ist für die Wirtschaft weitgehend kostenneutral.
Die Höhe der Kosten ist nicht quantifizierbar. Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Informationspflichten für die Wirtschaft:
Mit der Verordnung werden drei bestehende Informationspflichten in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt und weitgehend weniger belastende Erfüllungsformen vorgesehen. Bei zwei dieser Informationspflichten wird zwar der Kreis der angabepflichtigen Waren erweitert. Allerdings wird für diese Waren nur eine wenig belastende Erfüllung der IP-Pflicht vorgesehen, nämlich die Abgabe mit der elektronischen Ausfuhr- und Einfuhranmeldungen.
Die Meldepflicht von Mineralölausfuhren in Papierform nach dem bisherigen § 15 Abs. 1 AWV entfällt. Die den bisherigen papiergestützten Mineralölausfuhrmeldungen entsprechenden Daten werden vom Ausführer künftig mit der elektronischen Ausfuhranmeldung abgegeben. Die Daten über die Ausfuhr werden bei der Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung automatisch erfasst und vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) im Auftrag der Zollstellen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weitergeleitet.
Dadurch werden etwa 500 Unternehmen der Mineralölbranche entlastet. Die Höhe der Entlastung bei den Unternehmen ist nicht kalkulierbar, da der Aufwand zum Ausfüllen des Vordrucks als vernachlässigbar eingestuft worden ist. Der Kreis der Waren, für die bei der elektronischen Ausfuhranmeldung Angaben zu machen sind, wird um weitere Mineralölprodukte erweitert, um eine vollständige Darstellung und Beurteilung des Mineralöl- und Erdgasmarktes zu erreichen und die Datengrundlage für etwaige Krisenfälle zu verbessern. Dadurch wird die Wirtschaft nicht zusätzlich belastet, da die Angaben mit der elektronischen Ausfuhranmeldung gemacht werden.
Die Pflicht zur Vorlage einer papiergestützten Einfuhrkontrollmeldung nach § 27a Abs. 1 AWV entfällt in der überwiegenden Zahl der Fälle. Von der Verpflichtung zur Abgabe einer papiergestützten Einfuhrkontrollmeldung werden 19970 Unternehmen, überwiegend aus der Landwirtschaft, z.T. aber auch aus der Energieversorgung befreit. Da es sich bei der Einfuhrkontrollmeldung um einen Durchdruck der Einfuhranmeldung in Papierform handelt, ist die Entlastung der Unternehmen allerdings nicht messbar. Durch die Erweiterung der Mineralölprodukte, für die der Einführer mit der elektronischen Einfuhranmeldung Angaben zur Einfuhr zu machen hat, wird die Wirtschaft nicht zusätzlich belastet, da die Angaben mit der elektronischen Einfuhranmeldung erhoben werden. Soweit bei der Einfuhr von Waren zur Marktbeobachtung von Einführern bestimmte Angaben gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu machen sind (§ 27a Abs6 und 7 AWV), werden die Daten bei der Abgabe der elektronischen Einfuhranmeldung automatisch erfasst und vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) im Auftrag der Zollstellen an die Bundesämter weitergeleitet. Für die bestehende Informationspflicht wird damit weitgehend eine weniger belastende Erfüllung vorgesehen. § 31 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 AWV mit der Pflicht zur Beantragung der Einfuhrabfertigung bei der Einfuhr genehmigungspflichtiger Waren wird ebenfalls an die Möglichkeit der elektronischen Einfuhrabfertigung angepasst. Bei elektronischer Beantragung der Einfuhrabfertigung und dem damit verbundenen Verzicht auf die Vorlage der Einfuhrdokumente in Papierform bei der Zollstelle wird der Zeitaufwand pro Einfuhrantrag erheblich reduziert. Geht man im Rahmen der ex ante Schätzung davon aus, dass im Durchschnitt 97 Prozent der Einführer von der elektronischen Einfuhrabfertigung Gebrauch machen, werden künftig 83 800 Anträge elektronisch gestellt werden. Die Höhe der Entlastung bei den Unternehmen ist nicht kalkulierbar.
Der Aufwand zum Ausfüllen des Vordrucks ist als vernachlässigbar eingestuft worden, da sich die Verpflichtung zur Beantragung der Einfuhrabfertigung vorrangig aus den zollrechtlichen Bestimmungen des EG-Rechts ergibt.
Informationspflichten für die Verwaltung:
Mit der Verordnung werden drei Informationspflichten eingeführt. Durch die weitgehende Aufhebung der papiergestützten Abgabe und Übermittlung der Ausfuhr- und Einfuhrdaten, die zur Marktbeobachtung erhoben werden, werden Informationspflichten der Verwaltung zur elektronischen Übermittlung von Ausfuhr- und Einfuhrdaten in § 15 und § 27a Abs. 6 und 7 AWV vorgesehen.
Die Ausfuhr- und Einfuhrdaten werden elektronisch über das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beziehungsweise die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) weitergeleitet.
Durch die elektronische Erfassung der erforderlichen Daten für die Marktbeobachtung fallen einmalige Installationskosten beim Bundesministerium der Finanzen an. Diese können in ihrer Höhe nicht beziffert werden, da sie in die Gesamtkonzeption "IT-Verfahren-ATLAS" eingeflossen und Bestandteil des Vertrages zu dessen Einführung sind. Zusätzliche Kosten fallen nicht an.
Die Kosten für die Installation werden durch die Einsparungen aufgrund der automatisierten Erfassung und Verarbeitung der Aus- und Einfuhrdaten rasch ausgeglichen.
Informationspflichten für Bürger:
Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger.
Die Änderung von § 27 AWV hat keine Auswirkung auf die IP-Pflicht zur Einfuhranmeldung, da bereits die Möglichkeit besteht, Einfuhren online anzumelden. Durch die Änderungen von §§ 28, 70 und 70a AWV sind keine IP-Pflichten betroffen. Die Änderungen der §§ 28a und 29 AWV haben keine Auswirkungen auf Informationspflichten nach deutschem Recht, die Informationspflichten sind im EG-Recht begründet. Die Informationspflichten im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen gegen Iran und Birma/Myanmar, auf die §§ 69i und 69o AWV Bezug nehmen, sind im EG-Recht begründet; die Änderungen der AWV dienen lediglich der Strafbewehrung von Verstößen gegen diese Informationspflichten.
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.
B. Im Einzelnen
Artikel 1
Nummer 1
Die Abgabe von Mineralölausfuhrmeldungen in Papierform nach § 15 AWV entfällt. Der Ausführer erfüllt seine Verpflichtung zur Abgabe von Angaben zu den Mineralölausfuhren gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) künftig dadurch, dass er die Daten mit der elektronischen Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abgibt, und diese Angaben elektronisch erfasst und vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) im Auftrag der Zollstellen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weitergeleitet werden. Die Regelung erfolgt nach dem Gesetz über die Erhebung von Meldungen in der Mineralölwirtschaft (Mineralöldatengesetz) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353) sowie zur Erfüllung von Meldeverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland bei Erdgas an internationale Organisationen.
Der Warenkreis wird erweitert, um die Ausfuhr von mineralischen Rohstoffen, Mineralölprodukten und Erdgas vollständig zu erfassen. Dadurch wird eine in sich geschlossene Darstellung und Beurteilung des Mineralöl- und Erdgasmarktes möglich. Durch die Ausweitung der Übermittlung der Ausfuhrdaten wird erreicht, dass die nach dem Mineralöldatengesetz wie auch zur Erfüllung der Meldeverpflichtungen bei Erdgas übermittelten Einzeldaten und die aus diesen gewonnenen aggregierten Zahlen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit abgeglichen werden können. Ausfuhrdaten müssen künftig auch für die folgenden Warennummern: 2711 12 91, 2711 12 93, 2711 13 10, 2711 13 30, 2711 14 00, 2712 10 10, 2712 10 90, 2712 20 10, 2712 20 90, 2712 90 11, 2712 90 31, 2712 90 33, 2712 90 39, 2712 90 91, 2712 90 99, 3403 19 91 und 3403 19 99 (Mineralölprodukte) abgegeben werden. Falls erforderlich, wird der betroffene Warenkreis durch Änderungsverordnung angepasst.
Die Zollstellen übermitteln die Ausfuhrdaten, die in der bisherigen Mineralölausfuhrmeldung enthalten sind: Dies sind Name und Adressdaten des Ausführers, Warenbezeichnung, Warennummer, Zollnummer des Ausführers, Verfahren, Bestimmungsland, Eigengewicht, besondere Maßeinheit, Ausfuhrzollstelle und Ausgangsdatum. Aus diesem Datenkranz werden Informationen zur Marktbeobachtung gewonnen, die für die Prüfung etwaiger handelspolitischer Maßnahmen erforderlich sind. Darüber hinaus dienen die Einzeldaten dem Abgleich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Statistiken.
In § 15 Satz 4 und 5 AWV wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Löschung der Daten innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt verpflichtet. Auf die bisherigen Sonderregelungen für vereinfachte Anmeldeverfahren sowie die Kleinmengen- und Ausnahmeregelung zur Abgabe der Mineralölausfuhrmeldung in § 15 Abs. 2 und 3 AWV wird verzichtet, da dies bei der elektronischen Übermittlung der Daten eher zu Mehraufwand bei der Verwaltung führen würde.
Nummer 2
In § 27 Abs. 1 AWV wird die Möglichkeit der elektronischen Beantragung der Einfuhrabfertigung berücksichtigt. Die Änderung in § 27 Abs. 2 AWV dient der Klarstellung, dass bei der elektronischen Einfuhrabfertigung grundsätzlich keine Vorlage der in § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 AWV genannten Unterlagen (Rechnung und sonstige Unterlagen, Ursprungszeugnis oder Ursprungserklärung und Einfuhrlizenz) bei der Zollstelle erforderlich ist. Diese Unterlagen müssen im Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung im Unternehmen beziehungsweise bei dem Einführer vorhanden und gültig sein. Die Unterlagen sind nur auf Verlangen der Zollstelle vorzulegen. In Bezug auf die Vorlage der Einfuhrkontrollmeldung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AWV wird verdeutlicht, dass bei der elektronischen Abfertigung die Einfuhrdaten elektronisch übermittelt werden. Ursprungszeugnisse/Ursprungserklärungen und Einfuhrlizenzen sind darüber hinaus mindestens einmal im Monat oder nach Vereinbarung bei der zuständigen Zollstelle vorzulegen.
Nummer 3
Mit der Änderung wird § 27a AWV an die Möglichkeit der elektronischen Einfuhrabfertigung angepasst. Nach dem bisherigen § 27a AWV in Verbindung mit der Einfuhrliste hat der Einführer bei der Überführung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie von Mineralöl und Erdgas in den zollrechtlich freien Verkehr eine Einfuhrkontrollmeldung in Papierform, d.h. einen Durchdruck der Einfuhranmeldung abzugeben. Die Regelung dient der Marktbeobachtung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, sowie der Erfüllung von Meldeverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach dem Mineralöldatengesetz und bei Erdgas. Die der Einfuhrkontrollmeldung entsprechenden Einfuhrdaten werden künftig überwiegend elektronisch und nicht mehr papiergestützt übermittelt. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Mineralölprodukte werden die Einfuhrdaten nur noch elektronisch übermittelt. Für mineralische Rohstoffe wird eine Einfuhrkontrollmeldung gefordert, wenn ihre Einfuhr papiergestützt angemeldet wird; wenn die Einfuhranmeldung elektronisch erfolgt, werden die Daten mit der elektronischen Einfuhranmeldung abgegeben und übermittelt.
Die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Mineralölprodukten einerseits und mineralischen Rohstoffen andererseits ist erforderlich, da die elektronische Einfuhranmeldung zum jetzigen Zeitpunkt durch das Bundesministerium der Finanzen noch nicht verbindlich vorgeschrieben ist. Nach dem Mineralöldatengesetz und zur Erfüllung internationaler Meldeverpflichtungen bei Erdgas müssen die Einfuhrdaten von mineralischen Rohstoffen (Warennummern 2709 00 10, 2709 00 90, 2711 11 00 und 2711 21 00 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik) aber vollständig erfasst werden, unabhängig davon, ob ihre Einfuhr papiergestützt oder elektronisch angemeldet wird. Die Erfassungs-/Teilnahmequote an ATLAS. Einfuhr liegt im Durchschnitt aller Waren zurzeit bei 95 Prozent. Eine Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Einfuhranmeldungen ist voraussichtlich erst nach 2010 zu erwarten.
§ 27a AWV wird im Einzelnen wie folgt geändert:
§ 27a Abs. 1 bis 4 AWV regelt die papiergestützte Einfuhranmeldung mit Abgabe der Einfuhrkontrollmeldung, die nach der Einfuhrliste nur noch für Einfuhren mineralischer Rohstoffe relevant ist. In § 27a Abs. 2 bis 4 AWV entfallen dementsprechend die Bezugnahmen auf den landwirtschaftlichen Sektor. In § 27a Abs. 1 AWV wird der Zweck der Übermittlung der Einfuhrkontrollmeldungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterstrichen.
In § 27a Abs. 6 und Abs. 7 AWV wird für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie für Mineralölprodukte, mineralische Rohstoffe und Erdgas die Pflicht des Einführers zur Übermittlung der der Einfuhrkontrollmeldung entsprechenden Angaben bei elektronischer Einfuhranmeldung geregelt.
Dabei werden die Daten über die Einfuhr bei Abgabe der elektronischen Einfuhranmeldung erfasst und vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) im Auftrag der zuständigen Zollstellen an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beziehungsweise das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weitergeleitet.
Der Warenkreis für Mineralölprodukte, mineralische Rohstoffe und Erdgas wird erweitert, um die Einfuhr dieser Waren vollständig zu erfassen und eine in sich geschlossene Darstellung und Beurteilung des Mineralölmarktes zu ermöglichen. Insbesondere können die nach dem Mineralöldatengesetz übermittelten Einzeldaten und die aus diesen gewonnenen aggregierten Zahlen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit abgeglichen werden. Infolge der Importabhängigkeit der Bundesrepublik Deutschland sind diese Daten für die Darstellung der Marktlage von besonderem Gewicht. Die Übermittlung wird um die Mineralölprodukte der Warennummern: 2707 50 90, 2710 99 00, 3403 19 91 und 3403 19 99 erweitert. Falls erforderlich, wird der betroffene Warenkreis durch Änderungsverordnung angepasst.
Die zu übermittelnden Daten für den landwirtschaftlichen beziehungsweise für den gewerblichen Sektor werden aufgeführt. Aus diesem Datenkranz werden Informationen zur Marktbeobachtung gewonnen, die für die Prüfung etwaiger handelspolitischer Maßnahmen erforderlich sind. Darüber hinaus dienen die Einzeldaten dem Abgleich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Statistiken.
Eine Ausnahmeregelung von der Übermittlung der Daten, z.B. für Kleinmengen, wird bei der elektronischen Übermittlung nicht vorgesehen, da dies zu Mehraufwand bei der Verwaltung führen würde.
§ 27a Abs. 8 AWV verpflichtet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Löschung der Daten innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt.
Nummer 4
In § 28 Abs. 1 AWV wird die Vorlage der Einfuhrgenehmigung als Voraussetzung für die Einfuhrabfertigung gestrichen, da der 2. Untertitel des 2. Titels der AWV die genehmigungsfreie Einfuhr regelt. Darüber hinaus wird § 28 Abs. 1 AWV an die elektronische Einfuhrabfertigung angepasst, bei der die Unterlagen nach § 27 Abs. 2 AWV im Zeitpunkt der Abfertigung beim Einführer vorhanden und gültig sein müssen.
Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 7
Die Fußnoten in den §§ 28a und 30 AWV werden an die aktuellen Rechtsgrundlagen im EG-Recht angepasst.
Nummer 5 Buchstabe b und c und Nummer 8
§§ 28a und 31 AWV werden an die Möglichkeit der elektronischen Einfuhrabfertigung angepasst.
Die Zollstellen dürfen die Daten des Überwachungsdokuments beziehungsweise der Einfuhrgenehmigung im automatisierten Verfahren abrufen. Dazu werden die Daten der erteilten Einfuhrdokumente vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) regelmäßig elektronisch an ATLAS übermittelt und stehen dadurch den Zollstellen unmittelbar zur Verfügung.
Gleichzeitig muss vom Einführer sichergestellt werden, dass die Dokumente im Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm - sofern er kein Gewerbe betreibt - vorhanden und gültig sind.
Sind die Überwachungsdokumente/Einfuhrgenehmigungen zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet vorgesehen, wird die Einfuhr von Teilmengen durch die Zollstellen elektronisch abgeschrieben.
Sollen die Dokumente außerhalb des Wirtschaftsgebiets verwendet werden, regelt eine Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Einzelheiten (Bekanntmachung zur Onlineabschreibung vom 5. Juni 2007, BAnz S. 6450). Außerhalb des Wirtschaftsgebiets ausgestellte Dokumente sind in Papierform vorzulegen und abzuschreiben.
Nummer 6
§ 29 AWV wird an die Möglichkeit der elektronischen Einfuhrabfertigung angepasst. Falls ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung erforderlich sind, ist bei der elektronischen Einfuhrabfertigung grundsätzlich keine Vorlage des Ursprungszeugnisses oder der Ursprungserklärung bei der Zollstelle erforderlich; das Dokument muss aber im Unternehmen beziehungsweise beim Einführer vorhanden und gültig sein.
Nummer 9 und Nummer 12 Buchstabe a bis k
Die Änderungen aktualisieren die Verweise der AWV auf EG-Verordnungen. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen bzw. Berichtigungen der - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG (Nr. ) L 344 S. 70) in § 69d Abs. 1 und § 70 Abs. 5h AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 4), in § 69d Abs. 1 und § 70 Abs. 5i AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley- Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. EU (Nr. ) L 358 S. 28, ABl. EU 2004 Nr. L 27 S. 57) in § 70 Abs. 5j AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. EU (Nr. ) L 55 S. 1) in § 70 Abs. 5l AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/ Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. EU (Nr. ) L 66 S. 1) in § 70 Abs. 5m AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. EU (Nr. ) L 162 S. 32) in § 70 Abs. 5n AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (ABl. EU (Nr. ) L 315 S. 14) in § 70 Abs. 5o AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. EU (Nr. ) L 280 S. 1, 2006 Nr. L 79 S. 32), in § 70 Abs. 5q AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d´Ivoire (ABl. EU (Nr. ) L 95 S. 1) in § 70 Abs. 5r AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. EU (Nr. ) L 134S. 1) in § 70 Abs. 5s AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. EU (Nr. ) L 88 S. 1) in § 70 Abs. 5t AWV.
Nummer 10 und Nummer 13 Buchstabe a und Buchstabe b, Unterbuchstabe cc
Artikel 5 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 sehen eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Ausrüstung und Technologie für Holzeinschlag und -verarbeitung sowie die Gewinnung und Verarbeitung von Metallen und Mineralien, Edelsteinen oder Halbedelsteinen nach Birma/Myanmar vor. Verbringungen dieser Güter i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 5 AWG sind bei Kenntnis des Verbringers, dass diese Güter für Birma/Myanmar bestimmt sind, als mittelbare Ausfuhren i.S.d. Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 anzusehen.
Soweit Verstöße gegen Genehmigungsvorbehalte durch Deutsche im Ausland erfolgen beziehungsweise veranlasst werden, werden sie ebenfalls strafbewehrt ( § 69i Abs. 7 AWV).
Verstöße gegen den Genehmigungsvorbehalt werden in § 70a Abs. 1 Nr. 2 AWV strafbewehrt.
Die Bundesrepublik Deutschland kommt damit ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gemäß Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 nach.
Nummer 11 und Nummer 12 Buchstabe l
Die Änderungen dienen der Straf- und Bußgeldbewehrung der zusätzlichen Verbote und Pflichten der Iran-Sanktionen der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 mit ihren Änderungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2008. Die Bundesrepublik Deutschland kommt damit ihren Verpflichtungen zur Sanktionierung von Verstößen gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 nach.
Die Überschrift von § 69o AWV berücksichtigt den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP des Rates vom 7. August 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU (Nr. ) L 213 S. 58, L 285 S. 22).
§ 69 Abs. 4 AWV wird an die Erweiterung des Einfuhrverbots für Güter aus Iran auf Güter und Technologien des Anhangs I A der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 mit ihrer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 angepasst. Diese Änderung dient der Strafbewehrung von Verstößen gegen das erweiterte Einfuhrverbot nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit § 70a Abs. 2 Nr. 5 AWV.
Die Änderung von § 69o Abs. 5 AWV stellt klar, dass die Verbringung von Gütern und Technologien des Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 mit ihrer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 in andere EU-Mitgliedstaaten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 5 AWG verboten ist, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter und Technologien über den EU-Mitgliedstaat in den Iran geliefert werden sollen. Artikel 1 Buchstabe d des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 61 S. 49) mit seiner Änderung durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP verbietet indirekte Lieferungen in den Iran von Gütern und Technologien, die zur Entwicklung der iranischen Nuklear- und Trägertechnologieprogramme beitragen könnten. Diese Güter sind in Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 aufgeführt. Verbringungen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 5 AWG sind bei Kenntnis des Verbringers, dass die Güter und Technologien für den Iran bestimmt sind, als indirekte Lieferungen i.S.v. Artikel 1 Buchstabe d des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP anzusehen.
Verstöße gegen das Verbringungsverbot sind nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b AWG in Verbindung mit § 70a Abs. 1 Nr. 1 AWV strafbewehrt.
Die Bussgeldbewehrung von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wird an deren Änderungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 angepasst. Bußgeldbewehrt werden:
- - die Pflicht zur Vorabanmeldung nach Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 von allen ein-, aus- und durchgeführten Gütern, die von bestimmten iranischen Transportgesellschaften befördert werden, in § 70 Abs. 5u Nr. 1 und 2 AWV,
- - die Pflicht europäischer Banken nach Artikel 11a Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, Transaktionen mit Kredit- und Finanzinstituten im Iran und bestimmten anderen Kredit- und Finanzinstituten abzulehnen, wenn nicht alle Felder der Zahlungsanweisung ausgefüllt sind, in denen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten gemacht werden müssen, in § 70 Abs. 5u Nr. 3 AWV,
- - die Pflicht europäischer Banken nach Artikel 11a Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, Aufzeichnungen von Transaktionen fünf Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen, in § 70 Abs. 5u Nr. 4 AWV; die Bußgeldbewehrung entspricht § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG) vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690);
- - die Pflicht europäischer Banken nach Artikel 11a Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 zur Übermittlung von Verdachtsanzeigen in § 70 Abs. 5u Nr. 5 AWV; die Bußgeldbewehrung entspricht § 17 Abs. 1 Nr. 4 GwBekErgG.
- - die Meldepflicht der Zweigstellen und Tochterunternehmen der Bank Saderat nach Art. 11b Abs1 der Verordnung(EG) Nr. 423/2007 über ausgeführte und eingegangene Geldtransfers in § 70 Abs. 5u Nr. 5 AWV sowie
- - Verstöße gegen das Erfüllungsverbot etwaiger Schadensersatzforderungen oder anderer Forderungen nach Art. 12a der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, wenn der zugrunde liegende Vertrag mittelbar oder unmittelbar, ganz oder teilweise von den Sanktionen berührt wird, in § 70 Abs. 5u Nr. 6 AWV; die Bußgeldbewehrung des Erfüllungsverbotes entspricht der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Erfüllungsverbote zu anderen Sanktionsregimen, wie etwa dem Irak-Embargo (vgl. § 70 Abs. 5b AWV).
Verstöße gegen die Meldepflicht nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 werden künftig statt in § 70 Abs. 5u AWV in § 70 Abs. 5u Nr. 7 AWV bußgeldbewehrt.
Nummer 12 Buchstabe m
In § 70 Abs. 6 Nr. 7 AWV wird die Bußgeldbewehrung für die Verpflichtung zur Abgabe einer papiergestützten Mineralölausfuhrmeldung aufgehoben.
§ 70 Abs. 6 Nr. 14, 14a, 15, 16a, 17 und 18 AWV dienen der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Verpflichtung, sicherzustellen, dass die maßgeblichen Dokumente (Ursprungszeugnisse, Überwachungsdokumente beziehungsweise Einfuhrgenehmigungen) bei der Beantragung der elektronischen Einfuhrabfertigung vorhanden und gültig sind.
Nummer 13 Buchstabe b, Unterbuchstabe aa, bb und dd
Es handelt sich um eine redaktionelle Überarbeitung.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 571:
Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verordnung werden drei Informationspflichten der Wirtschaft geändert. Für die Verwaltung werden drei Informationspflichten neu eingeführt.
Das Ressort hat die mit den Informationspflichten einhergehenden bürokratischen Auswirkungen nachvollziehbar ausgewiesen. Danach führt das Regelungsvorhaben zu einer vernachlässigbar geringen Entlastung der Wirtschaft.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatterin |