Der Deutsche Bundestag hat in seiner 127. Sitzung am 14. November 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 19/15162 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren - Drucksache 19/13837 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 06.12.19
Erster Durchgang: Drucksache. 368/19 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird § 38 Absatz 3 Satz 1 wie folgt gefasst:
"Sobald es im Verfahren von Bedeutung ist, soll über das Ergebnis der Nachforschungen nach Absatz 2 möglichst zeitnah Auskunft gegeben werden."
- b) In Nummer 12 wird § 68a wie folgt geändert:
- aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugendlichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2 oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre."
- bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) § 141 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden."
- aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 eingefügt:
"20. In § 93 Satz 3 werden die Wörter " § 67 Absatz 1 bis 3 und 5" durch die Wörter " § 67 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 67a Absatz 1, 3 und 5" ersetzt."
- d) Die bisherigen Nummern 20 bis 22 werden die Nummern 21 bis 23.
2. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 7 eingefügt:
"Artikel 7
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch ... [einsetzen: Artikel 14 des Gesetzes vom ... 2019 (BGBl. I S. ...), Bundestagsdrucksachen 19/4671, 19/11190] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 167 wird wie folgt gefasst:
" § 167 Grundsatz
Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung."
2. § 171 wird wie folgt gefasst:
" § 171 Grundsatz
Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas anderes bestimmt ist." "
3. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 8.