Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. April 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Die verbesserten Eingriffsmöglichkeiten der Finanzmarktaufsicht sollten möglichst zeitnah zur Bewältigung der aktuellen Finanzmarktkrise zur Verfügung stehen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 15.05.09
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S... ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung

Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

Die bisherige Entwicklung der Finanzmarktkrise gibt Anlass dafür, die vorhandenen Eingriffsinstrumente der Finanzmarktaufsicht zu überprüfen und Änderungen vorzunehmen, mit denen sich die Durchschlagskraft der Aufsicht verbessern lässt. Um den laufenden Regulierungsvorhaben auf europäischer Ebene nicht vorzugreifen, beschränken sich die Vorschläge auf gezielte Änderungen des Kreditwesen- und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

II. Sachverhalt und Notwendigkeit

Der bisherige Verlauf der Krise hat gezeigt, dass die Eingriffsmöglichkeiten der Bundesanstalt nicht ausreichend sind. Insbesondere offenbarte die Krise einen Mangel an Vorsorge im Hinblick auf die Eigenmittel und die Liquiditätssteuerung. Gerade im Vorfeld einer Krise ist es daher wichtig, dass die Bundesanstalt die Befugnisse hat, eine Erhöhung der Eigenmittelanforderungen in Abhängigkeit von Geschäftsrisiken zu verlangen. Auch im Hinblick auf die Liquiditätsausstattung muss die Bundesanstalt künftig eine bessere Ausstattung verlangen können. Denn gerade die mangelnde Liquiditätsausstattung verschiedener Kreditinstitute hat maßgeblich zum Entstehen und zur Beschleunigung der Finanzmarktkrise beigetragen.

In der gegenwärtigen Lage erhalten zahlreiche Kreditinstitute Stützungsmaßnahmen von der Finanzmarktstabilisierungsanstalt, insbesondere auch Eigenkapitalhilfen. In diesem Zusammenhang muss die Bundesanstalt nicht nur die Gewinnausschüttung des hilfsbedürftigen Unternehmens verhindern können, sondern gerade auch Ausschüttungen auf Eigenmittelbestandteile. Im Rahmen der Versicherungsaufsicht soll eine verschärfte Aufsicht über Versicherungsholding-Gesellschaften eingeführt werden. Mit der Stärkung der Stellung des Verantwortlichen Aktuars wird auf die im Zuge der Finanzmarktkrise sinkenden Erträge der Versicherungsunternehmen reagiert. Mit der Pflicht zur Anzeige von Versicherungs-Verbriefungen wird mehr Transparenz geschaffen, um Entwicklungen wie in anderen Verbriefungsmärkten vorzubeugen. Risiken aus Versicherungs-Zweckgesellschaften in Drittstaaten bleiben bislang bei der Aufsicht über die Kapitalausstattung von Rückversicherern außer Betracht. Dort können jedoch erhebliche Risiken liegen. Hier wird eine Lücke im Aufsichtsrecht geschlossen.

Die vorhandenen aufsichtsrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten sollen daher in maßvollem Umfang erweitert werden.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft: Bank- und Börsenwesen). Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG), weil sonst die konkrete Gefahr besteht, dass diese Zielvorgaben ohne eine bundeseinheitliche Regelung beeinträchtigt würden.

Eine bundeseinheitliche Regelung zur Änderung des Kreditwesen- und des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist erforderlich, weil andernfalls eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zu besorgen wäre, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.

Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit sind die vorgelegten Regelungen erforderlich, weil abweichende Länderregelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten, sie würden Schranken oder Hindernisse für den Wirtschaftsverkehr im Bundesgebiet errichten, denn jede Standortentscheidung eines Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituts oder einer Versicherung würde in Abhängigkeit von den regionalen Vorschriften getroffen.

Das Regelungsziel, die Verbesserung der Kriseninterventionsfähigkeit der Finanzmarktaufsicht kann nur durch eine bundeseinheitliche Regelung für alle Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituts sowie Versicherer gleichermaßen erreicht werden. Die vorgesehenen Vorschriften können ihre Wirkung nur dann entfalten, wenn sie für das gesamte Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsgewerbe in Bundesgebiet einheitlich gelten.

Im gesamtstaatlichen Interesse ist daher eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich.

IV. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

A. Änderung des Kreditwesengesetzes

Künftig soll die BaFin höhere Eigenmittel verlangen können, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Angemessenheit der Eigenmittelausstattung eines Instituts oder einer Gruppe nicht gewährleistet werden kann, oder wenn die Risikotragfähigkeit des Instituts nicht mehr gegeben ist. Auf diese Weise kann die mögliche zyklische Entwicklung der Eigenmittelausstattung eines Instituts berücksichtigt werden (Aufbau eines Puffers in einem günstigen wirtschaftlichen Umfeld für das Institut, Abbau des Puffers in einem ungünstigen wirtschaftlichen Umfeld).

Eine höhere Liquiditätsausstattung soll künftig verlangt werden können, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Angemessenheit der Liquiditätsausstattung eines Instituts oder einer Gruppe nicht gewährleistet werden kann.

Die Risikokonzentrationen innerhalb von Instituts- und Finanzholding-Gruppen sowie von Versicherungsgruppen sollen künftig angezeigt werden. Eine entsprechende Regelung gibt es bislang nur für Finanzkonglomerate.

Künftig soll die Leverage Ratio regelmäßig gemeldet werden. Die Leverage Ratio (= Verhältnis von Eigenkapital zu den ungewichteten Bilanzaktiva) ist ein einfach zu ermittelnder, zusätzlicher Indikator für die möglichen Risikopotenziale einer Bank. Dieser Indikator greift auch dann, wenn Risiken aufgrund unzureichender Risikomodelle massiv unterschätzt werden. Im Fall Hypo Real Estate hätte dieser Indikator die übermäßige Bilanzausweitung durch Übernahme der DEPFA deutlich gezeigt. Auch der Sachverständigenrat befürwortet in seinem aktuellen Bericht die Einführung einer entsprechenden Meldepflicht.

Die BaFin soll das Recht erhalten, die Eigenkapitalkennziffer heraufzusetzen, wenn ein Institut keine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation hat und eine Besserung mit anderen Maßnahmen nicht zu erreichen ist. Wenn von außen kein Kapital zugeführt wird, muss das Institut seine Risikopositionen reduzieren, um die Eigenkapitalvorgaben einzuhalten.

Auch der Sachverständigenrat empfiehlt in seinem aktuellen Gutachten, die Möglichkeiten zu einer Heraufsetzung der Eigenkapitalanforderungen stärker zu nutzen. Maßnahmen wie das Kredit- und Gewinnausschüttungsverbot sind derzeit erst nach Unterschreitung der aufsichtsrechtlichen Kennziffern möglich, was ein frühzeitiges Eingreifen der Aufsicht verhindert, wenn sich eine Gefahrensituation abzeichnet. Um präventives Handeln zu ermöglichen, sollen Anordnungen nach § 45 KWG bereits möglich sein, wenn eine Unterschreitung der aufsichtsrechtlichen Kennziffern droht. Ferner soll BaFin nicht nur die Ausschüttung von Gewinnen, sondern alle Zahlungen auf Eigenmittelinstrumente verbieten können, auch wenn diese auf Verbindlichkeiten beruhen, die nicht zum Eigenkapital zählen und daher ergebnisunabhängig zu bedienen sind.

Weiter soll künftig ein Zahlungsverbot in Krisenfällen zu Lasten konzerninterner Gläubiger (so genanntes "ring fencing") zulässig sein. Damit soll z.B. verhindert werden, dass einem deutschen Tochterinstitut durch die ausländische Muttergesellschaft oder ausländischen Schwestergesellschaften in einer Krise Liquidität entzogen wird. Da andere Staaten (zum Beispiel die USA) in der aktuellen Krisensituation ebenfalls "ring fencing" betreiben, soll auch die BaFin das Recht erhalten, in Krisenfällen ein solches Zahlungsverbot anzuordnen.

B. Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Die Versicherungsholding-Gesellschaften sollen künftig stärker beaufsichtigt werden. Dazu dienen unter anderem die Anzeigepflichten in Bezug auf Aktionäre und Geschäftsleiter der Versicherungs-Holding-Gesellschaften.

Dem Verantwortlichen Aktuar kommt bei der Berechnung einer angemessenen Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung eine Schlüsselstellung zu. Um Interessenkonflikten vorzubeugen, soll die Funktion des Verantwortlichen Aktuars nicht mehr durch einen Geschäftsleiter ausgeübt werden können (Funktionstrennung). Das Vereinigte Königreich hat in diesem Jahr eine vergleichbare Regelung erlassen, um den negativen Erfahrungen mit der Versicherungsunternehmen Equitable Life Rechnung zu tragen.

Bei Versicherungsverbriefungen soll mehr Transparenz für die Aufsicht geschaffen werden.

Versicherungsverbriefungen werden derzeit nur retrospektiv erfasst und damit zu spät, um möglichen Risiken zu begegnen, insbesondere bei Verbriefungen über Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat. Rückversicherungsunternehmen sind bisher überhaupt nicht zur Anzeige von Verbriefungs-Transaktionen verpflichtet.

Derzeit gibt es keine fachlichen Anforderungen an Mitglieder der Kontrollgremien von Banken und Versicherungen. Fachlich nicht geeignete Mitglieder von Kontrollgremien können nicht abberufen werden, was die Restrukturierung von Banken und Versicherungen behindern kann. Daher soll die BaFin das Recht erhalten, Mitglieder der Kontrollgremien von Banken und Versicherungen abzuberufen, wenn diese fachlich ungeeignet oder unzuverlässig sind.

V. Bürokratiekosten

Zwar werden mit Artikel 1 Nummern 2 Buchstabe 2a, 5, 7 Buchstabe b und 8 sowie mit Artikel 2 Nummern 3, 7 Buchstabe a bis c, 8 Buchstabe b, 9 Buchstabe a, 10, 21, 24 zusätzliche Melde- und Informationspflichten eingeführt, aber zusätzliche Belastungen entstehen dadurch nur für die Betroffenen Unternehmen, nicht für die Bürger und Bürgerinnen.

Durch den neuen § 10 Abs. 1b KWG werden die Voraussetzungen verbessert, um die Eigenmittel eines Instituts festzusetzen. Die Informationen, die über § 24 Abs. Nummern 15 und 16, sowie über §§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 36 Abs. 3 KWG abgerufen werden, dienen einerseits der fachlichen Beurteilung der Mitglieder von Kontrollgremien andererseits wird eine Kennziffer abgefragt, die Hinweise auf außergewöhnliche Risikokonzentrationen geben kann. Entsprechende Regelungen finden sich in §§ 5 Abs. 5, 119 Abs. 1 Satz VAG. In § 11a VAG werden die Rechte des Aktuars gestärkt, unter bestimmten Voraussetzungen muss die Bundesanstalt informiert werden. Aufgrund von § 13d Nr. 10 VAG muss künftig über Versicherungsverbriefungen informiert werden. Mit § 104i VAG und den entsprechenden Meldepflichten sind künftig Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene anzuzeigen. Durch die Einführung von 13 neuen Informationspflichten und die Änderung von 4 bestehenden Informationspflichten entstehen Bürokratiekosten in Höhe von voraussichtlich 1,471 Mio. €.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 1

Die Überschrift wird aufgrund des geänderten Regelungsgehalts der Norm angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 1b KWG)

Die bisherige Formulierung des § 10 Abs. 1b Buchstabe a) hat sich in der Praxis als kaum handhabbar erwiesen. Der Bankensektor und die dort bestehenden Risikostrukturen sind sehr heterogen. Daher konnte hinsichtlich eines einzelnen Instituts eine Risikostruktur, die im Vergleich zur großen Mehrheit der anderen Institute nachteilig abweicht, nur schwer nachgewiesen werden. Nach der Neufassung kann die Bundesanstalt flexibler auf die individuelle Risikosituation eines Instituts reagieren. Den Erkenntnissen aus der Finanzmarktkrise entsprechend eröffnet sie darüber hinaus in Grenzen die Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass ein Institut in wirtschaftlich guten Zeiten Kapitalpuffer für schwierige Zeiten aufbaut.

Die Neufassung der Vorschrift erlaubt die Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforderungen insbesondere, wenn ein Institut Risiken eingeht, die von der Solvabilitätsverordnung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt sind.

Zum anderen können höhere Eigenmittelanforderungen in Zukunft auch dann festgesetzt werden, wenn die Risikotragfähigkeit des Instituts nicht gewährleistet ist. Zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit ist ein Institut nach § 25a Absatz 1 Satz 3 verpflichtet.

Die Bundesanstalt kann durch Androhung und ggf. Festsetzung höherer Eigenmittelanforderungen bei nicht gewährleisteter Risikotragfähigkeit erreichen, dass alle durch ein institutseigenes Risikomanagement identifizierten wesentlichen Risiken bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung in ausreichender Weise einbezogen werden. Es können somit auch solche institutsspezifische Risiken bei den Anforderungen an die regulatorischen Eigenmittel berücksichtigt werden, die sich in den Anforderungen der Solvabilitätsverordnung nicht angemessen widerspiegeln, z.B. Risikokonzentrationen im Kreditrisikobereich und Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch.

Ferner wird es der Aufsicht ermöglicht, durch die Androhung und ggf. Festsetzung eines höheren regulatorischen Eigenkapitals nach Säule I mittelbar Druck auf das Institut auszuüben, seine Geschäfte tatsächlich an den vorhandenen Risiken und dem vorhandenen internen Kapital auszurichten. Die bereits bestehende Möglichkeit eines Kapitalaufschlags nach § 45b Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 25a Abs. 1 genügt insoweit nicht. Sie stellt eine Maßnahme zur Reaktion auf eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsorganisation dar.

§ 10 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 zielt hingegen auf eine realistische Abbildung der tatsächlich bestehenden Risiken bei der Bemessung einer angemessenen Eigenmittelausstattung ab.

Die bisherige Praxis, in besonderen Geschäftssituationen, vor allem bei der Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach Neugründung oder bei erheblicher Umstrukturierung eines Instituts, erhöhte Eigenmittelanforderungen festzusetzen, wird auch mit der Neufassung beibehalten.

Die bisherige Regelung § 10 Absatz 1b Satz 1 Buchstabe b) wird in einen neuen Absatz 1c überführt. Sie bleibt inhaltlich unverändert.

Zu Nummer 3 (§ 11 Abs. 2 KWG)

Bislang verwies § 11 Abs. 2 auf die Regelung des § 10 Abs. 1b. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen war jedoch schwer nachzuweisen, weshalb die Vorschrift in der Aufsichtspraxis kaum Bedeutung hatte. Durch die Neufassung des § 10 Abs. 1b kann der Verweis nicht aufrechterhalten werden. Die dort eingefügte Bezugnahme auf die Risikotragfähigkeit soll keine Auswirkungen auf die Liquiditätsanforderungen haben.

Der Bundesanstalt soll jedoch ermöglicht werden, vorhandenen Gefahren für eine dauerhaft ausreichende Zahlungsbereitschaft eines Instituts entgegen zu wirken. Die Bedeutung einer ausreichenden Liquidität hat sich in der Finanzmarktkrise besonders augenfällig gezeigt. Auch insoweit muss die Aufsichtsbehörde früher und effektiver als bisher tätig werden können. Dazu zählt auch die Befugnis zur Anordnung eines Liquiditätsaufschlags entsprechend zur Anordnung von Kapitalaufschlägen.

Zu Nummer 4 (§ 13b Absatz 6)

Die Ergänzung dient der Erfassung von gruppeninternen Risikokonzentrationen. Durch die Erfassung der gruppeninternen Transaktionen stellt sie sicher, dass nicht nur das Vorhandensein einer gruppeninternen Risikokonzentration erkannt, sondern auch die Entwicklung der Risikoverteilung in der Gruppe offen gelegt wird.

Der Begriff gruppeninterne Transaktionen ist in § 1 Abs. 22 KWG nur für Finanzkonglomerate definiert. Er findet losgelöst davon etwa auch in § 13c KWG Anwendung für gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen, sodass die Verwendung des Begriffs auch für gruppeninterne Transaktionen in der Institutsgruppe und der Finanzholding-Gruppe mit der bisherigen Systematik des KWG im Einklang steht.

Im Übrigen ist die Regelung an die entsprechende Anzeigepflicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 104e) angepasst.

Zu Nummer 5 (§ 24 KWG)

Zu Buchstabe a und b

Bei der Ergänzung des Absatzes 1 um Nr. 15 handelt es sich um eine Folgeänderung, die sich aus der Tatsache ergibt, dass die Bundesanstalt über die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von Mitgliedern der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane befindet. Eine Anzeige des Instituts wird nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erstmalig mit der Bestellung erforderlich.

Die neu eingeführte Meldepflicht nach Nr. 16 vermittelt der BaFin zusätzliche Informationen über die eingegangenen Risiken. Damit soll nicht grundsätzlich eine Änderung des Aufsichtsregimes herbeigeführt werden. Es wird damit also keine Verpflichtung für die Institute eingeführt diese Kennziffer künftig einzuhalten.

Die wegen der Einbeziehung außerbilanzieller Posten "modifizierte" bilanzielle Eigenkapitalquote ist ein einfach zu ermittelnder, zusätzlicher Indikator für die möglichen Risikopotenziale einer Bank. Die Einbeziehung außerbilanzieller Verpflichtungen und des Wiedereindeckungsaufwand für Ansprüche aus außerbilanziellen Geschäften ist maßgeblich, um die Risiken zutreffend und umfänglich zu erfassen. Der Sachverständigenrat befürwortet in seinem aktuellen Bericht die Einführung einer entsprechenden Meldepflicht.

Die Änderung wirkt sich für die Institute im Rahmen der Meldepflicht zweifach aus. Sie müssen zum einen jährlich nach Absatz 1a auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses berichten. Zum anderen müssen sie eine Adhoc-Meldung nach Absatz 1 abgeben wenn sich die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote um mindestens fünf vom Hundert verändert hat. Dies wird auf HGB-Basis auf der Grundlage von Monatsausweisen oder den diese ersetzenden und an die Bundesbank zu meldenden Ausweisen ermittelt. Auf IFRS-Basis sind die Änderungen auf der Grundlage von Zwischenabschlüssen zu ermitteln. In beiden Fällen sind auch die unterjährigen Fortschreibungen - soweit nicht ohnehin aus bilanzrechtlichen Gründen erforderlich - um die außerbilanziellen Verpflichtungen und den Wiedereindeckungsaufwand für Ansprüche aus solchen Geschäften fortzuschreiben. Damit wird ein Vergleich mit dem jeweiligen Jahresabschluss ermöglicht.

Dies ergibt sich aus der Formulierung "auf der Grundlage".

Zu Buchstabe c

Mit der Änderung wird für Finanzholding-Gesellschaften die Regelung zu Buchstabe a nachgezogen.

Zu Nummer 6 (§ 25a Abs. 1 KWG)

Die Änderung des Satzes 3 hat vornehmlich klarstellenden Charakter. Damit wird hervorgehoben, dass die Institute die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen haben. Gleichzeitig wird die Hauptzielrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements verdeutlicht und zugleich der Anknüpfungspunkt zu aufsichtlichen Maßnahmen nach dem neu gefassten § 10 Abs. 1b Nr. 2 hergestellt.

Auch nach dem bisherigen Wortlaut des Satzes 3 waren die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit als Bestandteil eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements anzusehen. Dies ergab sich schon aus ihrer Eigenschaft als notwendiges Bindeglied zwischen den Strategien eines Instituts einerseits und dessen internen Kontrollverfahren andererseits. Mit der Neufassung wird dies deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht, indem die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit als bestimmender Bestandteil eines Risikomanagements von Instituten definiert werden. Dies entspricht zudem der aufsichtlichen Verwaltungspraxis, wie sie in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) niedergelegt ist.

Die Anpassungen des Satzes 8 sind redaktioneller Natur und dienen der Klarstellung.

Zu Nummer 7 (§ 32 KWG)

Die Bundesanstalt soll künftig über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung von Mitgliedern der Kontrollorgane befinden können. Dies soll ihr bereits zum Zeitpunkt des Erlaubnisantrags möglich sein.

Zu Nummer 8 (§ 36 KWG)

Nur mit ausreichender fachlicher Qualifikation sind sie in der Lage, die Entwicklung des Unternehmens aktiv zu begleiten und ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion gerecht zu werden. Sollte es an der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung fehlen, muss es möglich sein, diesen Mitgliedern ihre Tätigkeit - insbesondere ihre Mitwirkung an Entscheidungen über wesentliche Geschäftsangelegenheiten - zu untersagen und sie aus dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zu entfernen.

Die fachliche Eignung richtet sich nach der Art der vom Institut schwerpunktmäßig getätigten Geschäfte. So sind die Voraussetzungen an die fachliche Eignung bei kleinen Instituten, deren Haupttätigkeit darin besteht, Kredite an Privatkunden oder kleine oder mittelständische Unternehmen zu vergeben, andere als an ein international tätiges Kreditinstitut, das global das Investmentgeschäft betreibt. Die fachliche Eignung umfasst auch die notwendige persönliche Erfahrung und Befähigung zur Wahrnehmung der Kontroll- und Überwachungsfunktion. Bei Personen, die bereits in leitender Funktion bei einem vergleichbaren Institut tätig waren, wird die erforderliche fachliche Eignung regelmäßig anzunehmen sein. Aber auch Personen mit Erfahrungen aus einer entsprechend verantwortlichen, leitenden Tätigkeit in einer anderen Branche, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, können insbesondere unter dem Aspekt der Überwachung der Geschäftsführung aus einem anderen, weniger finanzmarktgeprägten Blickwinkel als Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans geeignet sein.

Die Anforderungen, dass nicht mehr als zwei ehemalige Geschäftsleiter dem Kontrollgremium angehören dürfen und jedes Mitglied nicht mehr als fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausüben darf, entsprechen den Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes.

Die Voraussetzung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung gilt für alle Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane, insbesondere bei Kapitalgesellschaften sowohl für die Vertreter der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerseite. Mit § 36 Abs. 3 KWG werden die bislang nach den hergebrachten kaufmännischen Grundsätzen anerkannten Anforderungen (wie sie etwa auch im Deutschen Corporate Governance Kodex enthalten sind) teilweise gesetzlich geregelt. Es besteht daher keine schützenswerte Vertrauensposition eines unzuverlässigen oder fachlich ungeeigneten Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans.

Die in § 36 Abs. 3 KWG festgelegten Anforderungen gelten daher auch für die Mitglieder eines Kontrollgremiums, die zum Inkrafttreten dieses Gesetzes schon bestellt sind.

Zu Nummer 9 (§ 44 KWG)

Damit wird klargestellt, dass die Bundesanstalt auch gegenüber Finanzholding-Gesellschaften ein umfangreiches Auskunfts- und Prüfungsrecht hat.

Zu Nummer 10 (§ 45 KWG)

Um der Schutzfunktion der Eigenmittelanforderungen vollständig gerecht zu werden, wird der Verweis auf § 10 Abs. 1 auf § 10 Abs. 1b und § 45b Abs. 1 erweitert. Wenn die Aufsichtsbehörde einen oder beide der dort genannten Kapitalaufschläge verhängt, ergeben sich daraus die neuen vom Institut zumindest vorübergehend einzuhaltenden Eigenmittelanforderungen. Maßnahmen wie das Kredit- und Gewinnausschüttungsverbot sind derzeit erst nach einer Unterschreitung der aufsichtsrechtlichen Kennziffern möglich. Ein frühzeitiges Eingreifen der Aufsicht wird damit verhindert. Um präventives Handeln zu ermöglichen, sollen Anordnungen nach § 45 bereits möglich sein, wenn die Unterschreitung der aufsichtsrechtlichen Kennziffern droht. Dabei wird bewusst davon abgesehen, das Unterschreiten bestimmter fester Puffer oberhalb der Mindestkennziffern für Eigenmittel oder Liquidität festzuschreiben.

In diesen Fällen ist eine Einzelfallentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen der Aufsichtsbehörde erforderlich, die sich an der Lage eines Instituts orientiert.

Droht eine rapide Verschlechterung der Vermögens- oder Liquiditätssituation, etwa durch absehbare erforderliche Abschreibungen oder Mittelabflüsse kann bereits das Unterschreiten eines höheren Puffers oberhalb der mindestens einzuhaltenden Kennziffern ein Einschreiten erforderlich machen. Auf diese Weise sollen Handlungsspielräume für ein möglichst frühzeitiges Eingreifen ermöglicht werden. Die Bundesanstalt soll in stärkerem Maße zur Vermeidung von Krisen tätig werden dürfen.

Die Bundesanstalt soll nicht nur befugt sein, Entnahmen und Ausschüttungen von Gewinnen zu verbieten, sondern die Auszahlung jeder Art von Erträgen auf Eigenmittelinstrumente, wenn diese nicht vollständig durch einen erwirtschafteten Jahresüberschuss abgedeckt sind. Derartige Zahlungen zu Lasten der Rücklagen und somit aus der Substanz des Instituts können bei angespannter Liquiditätslage des Instituts und schwierigem wirtschaftlichem Umfeld krisenverstärkend wirken. Es wird davon abgesehen, feste Eingriffsschwellen zu bestimmen, um der Bundesanstalt möglichst flexible Reaktionsmöglichkeiten bei wirtschaftlichen Fehlentwicklungen eines Instituts zu eröffnen. Eine schützenswerte Vertrauensposition der Inhaber von Eigenmittelinstrumenten besteht insoweit grundsätzlich nicht. Diesen Instrumenten ist im Unterschied zu reinen Fremdmitteln aufgrund ihres Eigenmittelcharakters immanent, dass ein im Vergleich zum reinen Fremdkapitalzins regelmäßig höherer Ertrag nur anfällt, wenn im Geschäftsjahr ein entsprechender Überschuss erwirtschaftet worden ist. Durch die Ergänzung in Absatz 4 Satz 4 ist sichergestellt, dass eine entsprechende Anordnung der Bundesanstalt nicht mit vertraglichen Verpflichtungen des Instituts gegenüber den Inhabern von Eigenmittelinstrumenten kollidieren kann.

Darüber hinaus kann es bei Instituten mit angespannten finanziellen Verhältnissen auch geboten sein, bereits die Kompensation eines Jahresfehlbetrags durch bilanzielle Maßnahmen zu Lasten der Rücklagen des Instituts zu vermeiden.

Um der Bundesanstalt bei Gefahr im Verzug ein schnelles Eingreifen zu ermöglichen, soll in solchen Fällen keine vorherige Androhung der Anordnung mit Fristsetzung erforderlich sein.

Zu Nummer 11 (§ 45b KWG)

Das Instrument des Kapitalaufschlags soll leichter als bislang anzuwenden sein. Nach der bisherigen Fassung der Vorschrift handelt es sich um eine "ultima ratio"-Maßnahme (vergleiche Begründung zum Gesetz zur Umsetzung der Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinie, BT-Drucksache 016/1335, S. 66, Nummer 49 zu § 45b). Mit der erleichterten Eingriffsmöglichkeit entspricht die Vorschrift den Vorgaben der Bankenrichtlinie (Art. 136 Richtlinie 2006/48/EG) und der Verwaltungspraxis in anderen EU-Staaten, zum Beispiel dem Vereinigten Königreich. Die Aufsichtsbehörde erhält das Recht, die Eigenkapitalkennziffer heraufzusetzen, wenn ein Institut keine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation hat. Ein Kapitalaufschlag wegen unzureichender Geschäftsorganisation hätte in der Vergangenheit, wegen der damit verbundenen Kosten für das Institut, in einigen Krisenfällen zu einer schnelleren Verbesserung des Risikomanagements und zu einem Abbau von Risikopositionen beitragen können. Diesem Instrument muss daher ein höherer Stellenwert für die aufsichtliche Praxis als bislang zukommen.

Die neue Formulierung schafft daher klarere Eingriffsvoraussetzungen. Die Bundesanstalt kann einen Kapitalaufschlag auch an Stelle der anderen in Absatz 1 genannten Maßnahmen oder zusammen mit diesen verhängen. Ferner können entsprechende Anordnungen auch ohne besondere Voraussetzungen im Vorfeld von Anordnungen nach § 25a Abs. 1 Satz 8 oder § 25a Abs. 3 getroffen werden. Das Instrument des Kapitalaufschlags kommt daher künftig bereits unter den Voraussetzungen in Betracht, unter denen die Aufsichtsbehörde auch die anderen Maßnahmen nach Absatz 1 der Vorschrift ergreifen kann.

Zudem wird klargestellt, dass der Kapitalaufschlag durch eine Erhöhung der Eigenmittelkennziffer und nicht durch eine Verpflichtung zum Vorhalten zusätzlicher Eigenmittel erfolgt.

Auf diese Weise kommt besser als bisher zum Ausdruck, dass das Institut nicht notwendigerweise verpflichtet ist, für die effektive Zuführung von Eigenmitteln zu sorgen, über die es im Zweifel keine Verfügungsbefugnis besitzt. Vielmehr steht es dem Institut grundsätzlich frei, wie es die höhere Eigenmittelkennziffer einhält. Dies kann auch durch die Einschränkung der Geschäftstätigkeit oder die Reduzierung von Risiken geschehen.

Soweit die Aufsichtsbehörde hier Anlass für steuernde Eingriffe sieht, muss sie den Kapitalaufschlag mit anderen Maßnahmen, zum Beispiel mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 verbinden.

Zu Nummer 12 (§ 46 KWG)

Die Ergänzung enthält die bisher im Kreditwesengesetz nicht vorgesehene Befugnis der Bundesanstalt zu Verboten von interessenwidrigen Zahlungen an ausländische konzernangehörige Unternehmen in Krisenfällen. Damit soll insbesondere der Gefahr begegnet werden, dass einem deutschen Tochterinstitut durch eine in Kapital- oder Liquiditätsnot geratene ausländische konzernangehörige Gesellschaft dringend benötigte Liquidität entzogen wird.

Der Begriff des konzernangehörigen Unternehmens ist im Sinne der handelsrechtlichen Terminologie nach dem HGB zu verstehen. Dabei ist der Begriff Konzern weiter zu verstehen als die im KWG definierten Begriffe Institutsgruppe und Finanzholding-Gruppe, da die "Gruppen-Begriffe" keine Unternehmen erfassen, die nicht "mindestens" Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 1 Abs. 3e KWG) sind, wie etwa Immobilientöchter, die im Wesentlichen nicht nur die Institutsimmobilien verwalten.

Zu Nummer 13 (§ 56 KWG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der Erweiterung der Anzeigepflichten nach § 24 Abs. 1 ergibt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Artikel 2 (VAG)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung der Überschriften dieser Normen

Zu Nummer 2 (§ 1b)

Zu Buchstabe a:
Die Ausnahmebestimmung des Absatzes 1 Satz 2 ist aufzuheben, weil in einer Krisensituation schnelles Handeln der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Derzeit können Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 behaupten, sie übten keine Leitungsfunktion aus. Ferner können sie einen die Aufsichtspflicht feststellenden Verwaltungsakt (§ 2 VAG) anfechten. Bis zu einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung sind der Aufsichtsbehörde dann die Hände gebunden. Weiter muss verhindert werden, dass finanzielle Risiken in unbeaufsichtigte Holdinggesellschaften verschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn nachweislich keine Leitungsfunktion ausgeübt wird.
Zu Buchstabe b:
Die Finanzmarktkrise zeigt, dass die derzeitigen Anzeigepflichten nicht ausreichen. So müssen Versicherungs-Holdinggesellschaften nur einmal jährlich Auskunft über ihre Aktionäre geben, so dass die Befugnisse nach § 104 weitgehend leer laufen.

Entsprechendes gilt für die Geschäftsleiterkontrolle. Die in § 1b Abs. 2 enthaltene Verweisung wird daher auf § 13d Nr. 1 bis 5 ausgedehnt. Die Ausdehnung der Verweisung auf § 7a Abs. 1 Satz 5 und 6 ist eine Folgeänderung der Änderung des § 7a Abs. 1 (s. Nummer 5). Ferner ist durch Verweisung auf § 64a Abs. 1, 3 und 4 sicherzustellen, dass Holdinggesellschaften auch als solche über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen.

Buchstabe c

Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d sind ebenfalls Folgeänderungen aufgrund der Änderung des § 7a Abs. 1. Buchstabe c Doppelbuchstabe bb korrigiert ein Redaktionsversehen.

Durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.10.2008 (BGBl. I S. 1982) wurde dem § 83a ein Absatz 3 angefügt. Versehentlich wurde jedoch die Verweisung in § 1b Abs4 Satz 2 nicht angepasst.

Zu Nummer 3 (§ 5 Abs. 5)

Folgeänderung zu Nummer 5.

Zu Nummer 4 (§ 7 Abs. 2)

In einer Krisensituation ist schnelles Handeln der Aufsichtsbehörde erforderlich. Daher soll das Verbot versicherungsfremden Geschäftes konkretisiert werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Die Finanzmarktkrise zeigt, dass Kreditaufnahmen regelmäßig mit erheblichen Risiken verbunden sind. Daher sind sie regelmäßig unzulässig;

Ausnahmen kommen jedoch in engen Grenzen in Betracht (etwa bei kurzfristiger Liquiditätshilfe oder kurzfristigem Überziehungskredit).

Zu Nummer 5 (§ 7a Abs. 1)

Die Finanzmarktkrise unterstreicht die Notwendigkeit, die Zahl der Mandate von Geschäftsleitern im Versicherungsbereich gesetzlich zu beschränken. Die Aufsichtsbehörden dulden seit langem Mehrfachmandate in Versicherungsgruppen. Es gibt jedoch seit einiger Zeit Fälle, in denen ein Geschäftsleiter insgesamt sieben oder noch mehr Mandate hat. Falls sich bei einem - beaufsichtigten - Unternehmen Probleme ergeben sollten, besteht die Gefahr, dass eine ordentlichen Wahrnehmung der Geschäftsleiterfunktion nicht mehr möglich ist. Damit würde die Aufsichtsbehörde unweigerlich in die Kritik geraten, weil sie diesen Zustand hingenommen hat. Gegenwärtig kann die Bundesanstalt mangels einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage jedoch keinen Verwaltungsakt erlassen, um eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der wahrgenommen Mandate durchzusetzen. Daher ist eine Gesetzesänderung erforderlich, wobei die Zahl der zulässigen Mandate auch innerhalb von Gruppen nur halb so groß sein kann wie die für Aufsichtsratsmitglieder und Treuhänder festgelegte Zahl von zehn (siehe § 100 Abs. 2 AktG und § 12b Abs. 3 VAG). Außerhalb von Gruppen kann wegen der ständig steigenden Anforderungen an Geschäftsleiter ausnahmslos nur ein Doppelmandat akzeptiert werden.

Zur Klarstellung ist anzumerken, dass die Prüfung der fachlichen Eignung und der Zuverlässigkeit unberührt bleibt. Wenn im Einzelfall aufgrund eines Interessenkonflikts die Zuverlässigkeit fehlt, kann auch ein Doppelmandat unzulässig sein.

Die Finanzmarktkrise hat deutlich gezeigt, dass eine angemessene Kontrolle des Managements durch sachkundige Aufsichtsräte erforderlich ist. Aufgabe des Kontrollgremiums ist es, den Vorstand zu überwachen und zu beraten. Es ist daher sachgerecht, von den Mitgliedern des Kontrollorgans zu verlangen, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind. Sie müssen die vom Versicherungsunternehmen ausgeübten Geschäfte verstehen und das Risiko für das Unternehmen beurteilen können. Von fachlicher Eignung ist regelmäßig auszugehen, wenn die in Aussicht genommene Person selbst Geschäftsleiter eines Versicherungsunternehmens gewesen ist. Im Übrigen kann von fachlicher Eignung auszugehen sein, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person in ausreichendem Maße über Kenntnisse in Versicherungsgeschäften verfügt, die sie befähigen, die Überwachung und Beratung des Vorstands wahrzunehmen. D.h. auch Personen mit Erfahrungen aus einer entsprechend verantwortlichen, leitenden Tätigkeit in einer anderen Branche, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, können insbesondere unter dem Aspekt der Überwachung der Geschäftsführung aus einem anderen, weniger finanzmarktgeprägten Blickwinkel als Mitglied des Aufsichtsrats fachlich geeignet sein.

Die Anforderung, dass nicht mehr als zwei ehemalige Vorstandsmitglieder dem Kontrollgremium angehören dürfen, entspricht den Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes. Aufgrund der hohen Bedeutung, die unter staatlicher Aufsicht stehenden Unternehmen der Finanzbranche für die Finanzmarktstabilität haben, ist es erforderlich, die Anzahl der Mandate über die Beschränkung § 100 Abs. 2 AktG hinaus weiter zu begrenzen. Die Beschränkung der Anzahl der Mandate ist angemessen, um sicherzustellen, dass den Mitgliedern ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Mandate und damit für eine verantwortliche Aufgabenwahrnehmung verbleibt.

Zu Nummer 6 (§ 8 Abs. 1)

Folgeänderung zu Nummer 5 (Aufsichtsräte).

Zu Nummer 7 (§ 11a Abs. 2)

Dem Verantwortlichen Aktuar kommt bei der angemessenen Beteiligung der Versicherten in der Lebensversicherung eine Schlüsselstellung zu. Bei schlechter Ertragslage besteht die Gefahr, dass die Unternehmen zwar die Überschussbeteiligung im Bestand senken, dies aber aus Konkurrenzgründen in verkaufsoffenen Tarifen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang tun. Dies widerspricht dem Ziel einer angemessenen Überschussbeteiligung.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen daraus resultierenden Interessenskonflikten vorbeugen. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Funktion des Verantwortlichen Aktuars mit einem Vorstandsmandat zusammenfällt.

Durch die Änderung des Absatzes 3 in Buchstabe a wird festgeschrieben, dass der Verantwortliche Aktuar auch bei seinem Vorschlag zur Überschussbeteiligung die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens im Auge behalten muss. Dies ist in Absatz 3 Nr. 1 bislang nur für die Prämien- und Rückstellungsberechnung explizit geregelt. Eine mögliche Bevorzugung verkaufsoffener Tarife soll dadurch begegnet werden, dass der Verantwortliche Aktuar die Angemessenheit seines Vorschlags in einem Bericht darlegt.

Diesen Bericht und den Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Überschussbeteiligung soll der Vorstand, wie bislang schon den Erläuterungsbericht, der Aufsichtsbehörde vorlegen (Buchstabe b). Bislang konnte der Vorstand vom Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars abweichen, ohne dass dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen war. Durch die vorgesehene Mitteilungs- und Begründungspflicht wird die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt, aufsichtsrechtliche Maßnahmen in Erwägung zu ziehen.

Angesichts der vergleichsweise geringen Beträge in der Überschussbeteiligung bei Sterbekassen und der einfacheren Verwaltungsstrukturen bei diesen Unternehmen wäre die Übernahme der Neuregelungen unangemessen. Nach Buchstabe c sind Sterbekassen daher ausgenommen.

Die Ausgestaltung des Erläuterungsberichts durch eine Rechtsverordnung hat sich bewährt und soll auch für den neuen Angemessenheitsbericht vorgesehen werden (Buchstabe d).

Die vom Verantwortlichen Aktuar wahrzunehmende Risikofunktion wird immer wichtiger.

Die Neuregelung soll daher die Gefahr verringern, dass kritische Aktuare entlassen werden.

Zu Nummer 8 (§ 13d)

Buchstabe a beseitigt ein Redaktionsversehen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie wurde die Schwelle auf "30" abgesenkt.

Die neue Anzeigepflicht des § 13d Nr. 11 VAG (Buchstabe b) ergänzt die durch das Achte Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) bereits eingefügten Vorschriften betreffend die Verbriefung von Versicherungsrisiken.

Sofern dabei Verbriefungen von Versicherungsrisiken mittels einer Zweckgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat durchgeführt wurden, sehen die bisherigen gesetzlichen Regelungen lediglich eine retrospektive Beteiligung der Aufsichtsbehörde vor. Im Rahmen der bisherigen laufenden Aufsicht über Erst- und Rückversicherungsunternehmen hat sich jedoch gezeigt, dass derartige Verbriefungstransaktionen ausnahmslos mittels Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat und damit ohne vorherige Unterrichtung der Aufsichtsbehörde durchgeführt werden. Auch ein Informationsaustausch zwischen den beteiligten Aufsichtsbehörden ist mangels äquivalenter Aufsicht über Zweckgesellschaften in den bevorzugten Drittstaaten regelmäßig erfolglos. Damit bleiben der Aufsichtsbehörde die mit derartigen Transaktionen verbundenen Risiken weitgehend verborgen. Die neue Regelung erhöht daher die Transparenz bei der Verbriefung von Versicherungsrisiken oder sonstigen Risiken gegenüber der Aufsichtsbehörde und behebt ein aufgrund der bisherigen Regelungen bestehendes Informationsdefizit. Durch den weit gefassten Wortlaut der Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die Aufsichtsbehörde einen Überblick über alle durch Versicherungsunternehmen durchgeführten Risikotransfers an den Kapitalmarkt erhält. Aufgrund der Vielfalt der mit derartigen Transaktionen verbundenen möglichen Risiken für die Versicherungsunternehmen werden auch solche Transaktionen von der Regelung erfasst, die mittels Gesellschaften erfolgen, die nicht der engen Definition einer Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sinne des § 121g Abs. 1 VAG entsprechen.

§ 13d Nr. 11 verlangt eine Offenlegung aller identifizierten und mit der betreffenden Transaktion verbundenen Risiken durch die Versicherungsunternehmen. Diese neben § 55c VAG bestehende besondere Anzeigepflicht trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei derartigen Transaktionen regelmäßig um komplexe Strukturen handelt, die eine gesonderte und intensive Risikoidentifizierung und -bewertung bereits während der Planungsphase erfordern.

Die Meldepflicht nach § 13d Nr. 12 ist eine Folge der Einführung des § 7a Abs. 4: Die Aufsichtsbehörde benötigt Kenntnis über die Bestellung eines Mitglieds des Kontrollorgans, um prüfen zu können, ob die Anforderungen des § 7a Abs. 4 VAG eingehalten werden.

Zu Nummer 9 (§ 13e)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5.

Zu Nummer 10 (§ 53c Abs. 3)

Durch die Änderung von Satz 3 (Buchstabe a) und die Ergänzung des Absatzes 3 um die Sätze 4 bis 6 (Buchstabe b) werden die Regelungen des § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 und Absatz 3b KWG übernommen.

Der Aufsichtsbehörde wird dadurch im Gleichklang mit dem Kreditwesengesetz die Befugnis eingeräumt, unterjährige, noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen vorab bei Bestimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel zu berücksichtigen. Soweit es um die Berücksichtigung stiller Lasten geht, können diese, anders als z.B. eingetretene Verluste, in einem Korrekturposten allerdings nur dann durch Abzug berücksichtigt werden, wenn konkrete Zweifel daran bestehen, dass das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Zeitablauf bis zur Werter(auf)holung abzuwarten. Da § 53c VAG in Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c nur die Anerkennung nachhaltiger stiller Reserven zulässt, dürfen im Umkehrschluss auch nur nachhaltige stille Verluste durch Korrekturposten in Abzug gebracht werden. Die Änderung gilt wegen der Verweisung in § 121a Abs. 1 Satz 2 VAG auch für Rückversicherungsunternehmen.

Zu Nummer 11 (§ 54 Abs. 5 Satz 3)

Die Änderung des § 54 Abs. 5 Satz 3 VAG trägt dem Umstand Rechnung, dass Verbriefungen von Versicherungsrisiken bisher nahezu ausschließlich mittels Versicherungs-Zweckgesellschaften erfolgten, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben. Zur Wahrung eines dem § 121g VAG sowie dem Artikel 46 der Richtlinie 2005/68/EG entsprechenden Sicherheitsstandards ist es erforderlich, dass nicht lediglich die Ausstattung mit Kapitalanlagen, sondern auch die Zulassung und die laufende Aufsicht über diese Gesellschaften dem Standard des Artikel 46 der Richtlinie 2005/68/EG sowie des § 121g VAG entsprechen.

Zu Nummer 12 (§ 56a Abs. 3 Satz 3)

Der Anwendungsbereich des § 56a Abs. 3 Satz 3 ist auf die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr auszudehnen, weil die Überschussbeteiligungssysteme denen in der Lebensversicherung hinreichend ähnlich sind.

Zu Nummer 13 (§ 66 Abs. 6a Satz 2)

Die Änderung des § 66 Abs. 6a Satz 2 (Sicherungsvermögen) dient demselben Zweck wie die des § 54 Abs. 5 Satz 3 (sonstiges gebundenes Vermögen), vgl. die Begründung zu Nummer 11.

Zu Nummer 14 (§ 81b)

Buchstabe a ist eine Folgeänderung der Aufhebung der Vorschriften zur Belegenheit in der Anlageverordnung.

Buchstabe b sieht eine Ergänzung vor, mit der die bisher im VAG nicht vorgesehene Befugnis der Bundesanstalt zu Verboten von für das Versicherungsunternehmen nachteiligen Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen bereits im Vorfeld von Krisenfällen (so genanntes "ringfencing") eingefügt werden soll. Damit soll besonders der Gefahr begegnet werden, dass eine in Kapital- oder Liquiditätsnot geratene konzernangehörige Gesellschaft einem Tochterunternehmen benötigte Mittel entzieht. Die Änderung gilt wegen der Verweisung in § 121a Abs. 1 Satz 3 VAG auch für Rückversicherungsunternehmen.

Zu Nummer 15 (§ 83a Abs. 1 Nr. 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5.

Zu Nummer 16 (§ 87)

Die Regelung zu den Aufsichtsratsmitgliedern ist erforderlich, um die Anforderungen des § 7a Abs. 4 VAG zu gewährleisten. Es kann nicht hingenommen werden, dass Mitglieder des Kontrollgremiums, die unzuverlässig oder fachlich ungeeignet sind, im Kontrollgremium verbleiben. Dadurch würde eine wirksame Kontrolle des Vorstands in Frage gestellt.

Zur Wahrung der Belange der Versicherten ist der Aufsichtsbehörde das Recht einzuräumen, die Abberufung solcher Mitglieder zu verlangen und/oder ein Tätigkeitsverbot auszusprechen.

Ein Verbleiben solcher Mitglieder würde im Übrigen Restrukturierungsmaßnahmen beeinträchtigen.

Zu Nummer 17 (§ 89a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5.

Zu Nummer 18 (§ 89b)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 14.

Zu Nummer 19 (§ 104c)

In Versicherungsgruppen unterliegen bisher nur gruppeninterne Transaktionen einer Anzeigepflicht und Kontrolle gemäß § 104e VAG.

Diese Regelungen sind in Umsetzung der Versicherungsgruppenrichtlinie geschaffen worden (Richtlinie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998, ABl. EG (Nr. ) L 330 vom 5. Dezember 1998, S. 1). In Anlehnung an die Vorschriften über die Überwachung von Risikokonzentrationen von Finanzkonglomeraten (§§ 104r, 123c VAG), die in Umsetzung der Finanzkonglomerate-Richtlinie erlassen worden sind (Richtlinie 2002/87/EG vom 16. Dezember 2002, ABl. EG (Nr. ) L 35 vom 11. Februar 2003, S. 1), soll auch für Versicherungsgruppen eine entsprechende Anzeigepflicht eingeführt werden (siehe Begründung zu Nummer 12 zu § 104i).

Der neue Absatz 3 hat Hinweischarakter. Die Einzelheiten der Anzeigepflicht regelt der neue § 104i.

Zu Nummer 20 (§ 104i)

Die Anzeigepflicht von Risikokonzentrationen bei Versicherungsgruppen ist neu. Durch die Berücksichtigung von Risikokonzentrationen sollen analog zur Aufsicht über Finanzkonglomerate Sachverhalte erfasst werden, bei denen das Gleichgewicht zwischen einer möglicherweise gebotenen Spezialisierung und einer mangelnden Diversifikation der Risiken auf der Ebene der Versicherungsgruppe gestört wird.

Die neue Regelung sichert eine effektive Aufsicht über die gruppenzugehörigen Erst- und Rückversicherungsunternehmen. Das sich allein aus den Meldungen zur Versicherungsgruppensolvabilität und zu gruppeninternen Transaktionen ergebende Bild spiegelt die Risikolage der Gruppe nur eingeschränkt wieder. Nur durch die Risikokonzentrationsmeldung werden Abhängigkeiten von gruppenexternen Adressen deutlich. Diese Risiken bestehen unabhängig von generellen Entwicklungen auf den Finanzmärkten. Die Kenntnis über bestehende gruppenweite Risikokonzentrationen ist gerade in Krisensituationen für die Aufsicht von großer Bedeutung. Die Meldung versetzt die Aufsichtsbehörde in die Lage, drohende Gefahren für die gesamte Versicherungsgruppe, einschließlich der Tochtergesellschaften in EU/EWR- und Drittstaaten, frühzeitig zu erkennen. Auch Risiken, die durch das Geschäft von ausländischen Tochtergesellschaften entstehen, können durch die konzerninternen Verknüpfungen eine Gefahr für die gesamte Versicherungsgruppe darstellen.

Die Regelung trägt den Unterschieden der Arten der Risiken zwischen Finanzkonglomeraten und Versicherungsgruppen ebenso Rechnung wie der bei der Verfügbarkeit der Informationen.

Zu Absatz 1

Im Unterschied zur Regelung über gruppeninterne Transaktionen (§ 104e VAG), bei der das einzelne der Aufsicht unterliegende Unternehmen die Berichterstattungspflicht trifft, wird in Absatz 1 zum Zweck der klaren Zuweisung der Verantwortlichkeit für die Meldung ein - in Absatz 2 näher definiertes - Unternehmen als "übergeordnetes Gruppenunternehmen" zum Anzeigepflichtigen bestimmt. Der Unterschied der Regelungen ist darin begründet, dass in § 104i ein Schwellenwert als Untergrenze gesetzt wird, ab der eine Meldepflicht besteht, so dass dessen Erreichen nur "gruppenweit" durch Zusammenfassung auf Gruppenebene ermittelt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gruppe möglicherweise aus mehreren der Aufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen, die als Anzeigepflichtige in Betracht kommen, bestehen kann. Die Begriffsbildung ist angelehnt an die Regelungen der Aufsicht über Finanzkonglomerate (s. § 104q Abs6, § 104r Abs. 1 VAG), wobei der Begriff "übergeordnet" sich - wie dort - nicht zwangsläufig auf die Konzernstruktur bezieht, sondern auf die aufsichtsrechtliche Wertigkeit des Unternehmens.

Zur effektiven Überwachung der Risikokonzentrationen in den Versicherungsgruppen ist eine zeitnahe, quartalsweise Berichterstattung erforderlich. Da eine Reihe von Unternehmen ihre Risikoberichte (§ 55c VAG) bereits jetzt quartalsweise erstellt und der BaFin vorlegt, kann so die Meldung der Risikokonzentrationen im Rahmen der Vorlage der Risikoberichte erfolgen.

Zu Absatz 2

Durch die Regelungen wird das anzeigepflichtige "übergeordnete Gruppenunternehmen" bestimmt. Satz 2 ist § 104q Abs. 3 Satz 8 nachgebildet, der auf Artikel 7 Abs. 2 Finanzkonglomerate-Richtlinie (2002/87/EG) beruht. Die Vorschrift erlaubt flexible Lösungen.

Wird die Meldung nicht oder verzögert erstattet, kann die Entscheidung geändert werden, und es gilt wieder die Regelung in Satz 1. Die Definitionen der Begriffe "Beteiligung", "Mutterunternehmen", "Tochterunternehmen", "horizontale Unternehmensgruppe", "Versicherungs-Holdinggesellschaft" und "gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft" entsprechen denen des § 104a VAG.

Zu Absatz 3

Die Regelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in mehrfacher Hinsicht Rechnung.

Die 10 %-Schwelle, ab der Risikokonzentrationen zu melden sind, stellt sicher, dass nur bedeutende Risikokonzentrationen gemeldet werden müssen, die je nach Sachlage eine Gefahr für die Solvabilität der jeweiligen Versicherungsunternehmen und/oder die Gruppensolvabilität bedeuten können. Der Schwellenwert ist an § 123c VAG orientiert.

Weitergehende Abfragen aus besonderem Anlass (§ 83 Abs. 1 VAG) sind damit nicht ausgeschlossen.

Anstatt auf Adressenausfall-, Kredit- und Anlagerisiko wird auf das Kredit- oder Anlagevolumen abgestellt. Der Hintergrund ist, dass eine Kreditrisikodefinition ein nicht erwünschtes Element der Wahrscheinlichkeit des Eintritts enthalten würde. Ebenfalls etwas abweichend von § 123c VAG, nämlich enger, ist der Begriff der Adresse definiert. Versicherungsunternehmen dürften bei der Kapitalanlage nicht über Informationen verfügen, die denen vergleichbar sind, über die Kreditinstitute bei der Kreditvergabe verfügen, und die es ermöglichen würden, umfassend festzustellen, wie Schuldner miteinander verbunden sind.

Zu Nummer 21 (§ 104u)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5.

Zu Nummer 22

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 14.

Zu Nummer 23 (§ 110a Abs. 4 Nr. 3)

Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens im Achten Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Zu Nummer 24 und 25 (§§ 119 und 121):

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 5.

Zu Nummer 26 (§ 121a Abs. 1 Satz 1)

Die Ergänzung des § 121a Abs. 1 Satz 1 VAG ist eine Ausweitung der neuen Anzeigepflicht des § 13d Nr. 11 VAG auf Rückversicherungsunternehmen. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass es insbesondere Rückversicherungsunternehmen sind, die Risiken von Erst- und Rückversicherern übernehmen und diese unter Beteiligung von Zweckgesellschaften verbriefen. Dabei erfolgt der Risikotransfer in einer nicht unerheblichen Anzahl mittels Swap-Vereinbarungen oder sonstigen kapitalmarkttypischen Vertragskonstruktionen, so dass bereits von vornherein eine aufsichtsrechtliche Anerkennung bei der Solvabilitätsberechnung oder der Bedeckung der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten nicht beabsichtigt ist. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen sehen in derartigen Fällen weder eine Informationspflicht noch eine sonstige Beteiligung der Aufsichtsbehörde vor.

Gleichwohl können derartige Transaktionen nicht unerhebliche Risiken enthalten, die identifiziert, bewertet und gegenüber der Aufsichtsbehörde im Rahmen der risikoorientierten Aufsicht offen gelegt werden müssen.

Zu Nummer 27 (§ 121b Abs. 2 Satz 4)

Die Änderung des § 121b Abs. 2 Satz 4 enthält die bereits für Erstversicherungsunternehmen in § 54 Abs. 5 Satz 3 und in § 66 Abs. 6a Satz 2 für das Sicherungsvermögen und sonstige gebundene Vermögen enthaltene Anpassung auch für das qualifizierte Vermögen von Rückversicherungsunternehmen. Darüber hinaus wird der Wortlaut an die für Erstversicherer geltenden Vorschriften angepasst.

Zu Nummer 28 (§ 121c Abs. 6)

Die Änderung entspricht derjenigen bei § 87 (Nummer 17)

Zu Nummer 29 (§ 121g)

Die Einfügung der Regelung in § 121g Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt die Erkenntnisse über aufgetretene Liquiditätsrisiken bei der Verbriefung von Kreditrisiken, sofern die verbrieften Kreditforderungen und emittierten Schuldtitel unterschiedliche Laufzeiten ausweisen.

Durch diese Neuregelung soll verhindert werden, dass sich bei der Versicherungs-Zweckgesellschaft während der Laufzeit des Rückversicherungsvertrags Liquiditätsrisiken realisieren, die im Zusammenhang mit den emittierten Schuldtiteln stehen und möglicherweise durch eine dritte Partei abgesichert werden müssten.

Die Ausdehnung der Anzeigepflicht für Versicherungs-Zweckgesellschaften auf den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 13d Nr. 4 VAG beruht auf den gestiegenen Transparenzanforderungen gegenüber Verbriefungstransaktionen und den dabei beteiligten Personen. § 121g Abs. 3 VAG sieht darüber hinaus die Verwaltung der die Schadenrisiken absichernden Vermögenswerte bei der Versicherungs-Zweckgesellschaft vor, die vor zweckwidrigen Einflüssen zu schützen sind. Bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage gelten für Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an Versicherungs-Zweckgesellschaften nach § 121g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7a Abs. 2 VAG die gleichen Anforderungen wie bei Versicherungsunternehmen. Insoweit trägt diese Neuregelung lediglich zur Transparenzerhöhung im Rahmen der laufenden Aufsicht bei.

In diesem Zusammenhang ist auch die Einfügung des § 104 VAG in den Verweisungskatalog notwendig. Änderungen der bedeutenden Beteiligung sind danach auch vom Inhaber anzuzeigen. Zur Gewährleistung einer angemessenen Inhaberkontrolle im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wird der Katalog auf § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 10a) und b) erweitert.

Die Verordnungsermächtigung des § 121g Abs. 4 Nr. 2 VAG erlaubt es nunmehr, auch Vorschriften über die Ausgestaltung von internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zu erlassen, die nicht lediglich die Dokumentation der Wirkungsweise der Verträge, sondern die beabsichtigte Wirkungsweise der Verträge sicherstellen. Dies ermöglicht es, gesteigerte Anforderungen an die internen Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Kontrolle der Wirkungsweise sämtlicher mit der Verbriefungstransaktion zusammenhängender Verträge zu stellen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass derartige Dienstleistungen in der Praxis häufig von Dritten übernommen werden, tragen derartige aufsichtsrechtliche Anforderungen zur Kontrolle des beabsichtigten Risikotransfers bei. Sie erhöhen die Chance, dass unvorhergesehene Ereignisse, die die Transaktion negativ beeinflussen können, bereits frühzeitig erkannt werden und dadurch die Möglichkeit besteht, zeitnah zu reagieren.

Zu Nummer 30 (§ 123f)

Es handelt sich um eine beschränkte Bestandsschutzregelung für Geschäftsleiter Ein längerer Übergangszeitraum, bspw. bis zum Ablauf der regulären Bestellungsperiode, ist aufgrund der überragenden Bedeutung der Funktion der Vorstandsorgane im Hinblick auf die Finanzmarktstabilität nicht vertretbar.

Zu Nummer 31 (§ 144 Abs. 1a)

Eine Ergänzung der Ordnungswidrigkeitstatbestände bezogen auf die neue Anzeigepflicht über den Risikotransfer mittels Zweckgesellschaften (§ 13d Nr. 11) ist erforderlich. Wegen der Bedeutung dieser Anzeigepflicht für die Aufsichtsbehörde im Rahmen der laufenden risikoorientierten Aufsicht müssen vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen diese Pflicht geahndet werden können. Dies gilt sowohl für Erst- als auch für Rückversicherungsunternehmen (Buchstabe a und b).

Zu Artikel 3 (Finanzmarktstabilisierungsgesetz)

Die Aufhebung der betreffenden Regelungen führt dazu, dass die gebotenen Ergänzungen des § 36 Abs. 1a KWG und § 83a VAG bezüglich des Sonderbeauftragten dauerhaft in Kraft bleiben.

Zu Artikel 4 (Kapitalausstattungs-Verordnung)

Die Änderungen in Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 sind notwendig, um die bereits in § 121b Abs. 2 Satz 4 VAG für Rück- sowie in § 54 Abs. 5 Satz 3 und § 66 Abs. 6a Satz 2 VAG für Erstversicherungsunternehmen enthaltene Anpassung auch für die Berechnung der Solvabilitätsspanne umzusetzen. Die Änderung führt dazu, dass Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bei der Berechnung der Solvabilitätsspanne lediglich dann zu berücksichtigen sind, wenn diese Gesellschaften einem Erlaubnisverfahren und einer laufenden Aufsicht unterliegen sowie über Kapitalanlagen entsprechend den Sicherheitsstandards des § 121g VAG und des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG verfügen. Die neue Regelung eröffnet der Aufsichtsbehörde nunmehr auch dem Wortlaut nach eine restriktivere Verordnungsanwendung und mithin einen strengeren Prüfungsmaßstab für die eigenmittelentlastende Anerkennung von Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat.

Mit den Änderungen in Nummer 1 Buchstaben a und c sowie Nummer 2 und Nummer 5 werden die Mindesteigenmittel (Garantiefonds) der Erstversicherer entsprechend der Mitteilung der EU-Kommission vom 19. Februar 2009 (Abl. EU C 41/1) heraufgesetzt.

Die Änderung in Nummer 1 Buchstabe d (Neufassung des § 1 Abs. 6) stellt entsprechend dem durch die Richtlinie 2002/13/EG geänderten Artikel 16a Abs. 5 der Richtlinie 73/239/EWG klar, dass bei der gegebenenfalls zu berechnenden Abwicklungsrückstellung sowohl im Zähler als auch im Nenner des Quotienten jeweils der höhere Betrag aus der Nettorückstellung und aus 50 % der Bruttorückstellung anzusetzen ist. Dadurch wird das Soll in dem Maße vermindert, in dem Risiken durch Rückversicherer übernommen werden, entsprechend der Systematik der europäischen Versicherungsrichtlinien allerdings um maximal 50 %.

Zu Artikel 5

Artikel 5 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Erhöhung der Mindesteigenmittel der Versicherungsunternehmen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstaben a und c sowie Nummer 2 und Nummer 5) sollen erst zum 1. Januar 2010 in Kraft treten um den betroffenen Unternehmen Zeit zur Anpassung zu geben.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 911:
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten der Wirtschaft begründet werden, geprüft.

Ziel des Gesetzentwurfs ist nach Angaben des Ministeriums, die Eingriffsbefugnisse der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht zu verbessern. Zur Erreichung dieses Ziels hat das Ressort dreizehn neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt und vier bestehende Pflichten geändert. Mit Hilfe des vereinfachten Verfahrens wurden die dadurch verursachten Bürokratiekosten auf rund 1,4 Millionen Euro geschätzt.

Der Nationale Normenkontrollrat konnte aufgrund der Frist von einem Tag nicht umfassend prüfen, inwieweit die durch den Entwurf verursachten Bürokratiekosten gerechtfertigt sind. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Melde- und Anzeigepflichten.

Der Rat regt an, insbesondere diese Pflichten im parlamentarischen Verfahren dahingehend zu prüfen, ob kostengünstigere Alternativen zur Erreichung des Regelungsziels bestehen.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter