A. Problem und Ziel
- Im Lichte der Finanzmarktkrise bedarf es einer Verbesserung der Eingriffsbefugnisse der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht. Die Bundesregierung hat als Teil des Maßnahmepakets zur Stabilisierung der Finanzmärkte am 13. Oktober 2008 angekündigt, Änderungen bei den Finanzmarktaufsichtsgesetzen vorzulegen, die die Eingriffsmöglichkeiten der Finanzmarktaufsicht in Krisenzeiten verbessern.
- Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll laufenden Reformvorhaben auf europäischer und internationaler Ebene nicht vorgegriffen werden. Daher erfolgt eine Beschränkung auf besonders wichtige Ziele:
- - Stärkung der Prävention,
- - bessere Information der Aufsicht durch zusätzliche aufsichtliche Meldungen,
- - verbesserte Eingriffsrechte in Krisensituationen und
- - eine Stärkung der Verantwortung der handelnden Personen.
B. Lösung
- Der spezielle Rahmen dieses Gesetzentwurfs ermöglicht der Finanzmarktaufsicht insbesondere die Festsetzung höherer Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen, die Pflicht zur Anzeige von Risikokonzentrationen bei Gruppen, die Verschärfung der qualitativen Anforderungen an die Mitglieder von Kontrollgremien und die Festsetzung eines Kapitalaufschlags. Weiter können bankaufsichtsrechtliche Maßnahmen wie das Kredit- und Gewinnausschüttungsverbot frühzeitiger als bisher ausgesprochen werden. Änderungen im Bereich der Versicherungsaufsicht sollen die Stellung des Aktuars stärken, die Aufsicht über Versicherungsholding-Gesellschaften verschärfen sowie vertiefte Informationen über die Kapitalmarktaktivitäten von Versicherungsgesellschaften und ihren Zweckgesellschaften erbringen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen weder Haushaltsausgaben oder Haushaltseinbußen noch Haushaltsmindereinnahmen.
E. Sonstige Kosten
- Geringfügige Einzelpreisänderungen lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht führt durch die Einführung neuer Informationspflichten nach dem Standardkostenmodell zu einer Bürokratiekostenmehrbelastung der Wirtschaft in Höhe von 1,471 Mio. €. Auf die Änderungen im Kreditwesengesetz entfallen 1,09 Mio. € und auf die Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz 381 Tsd. €. Diese Berechnung wurde mittels eines standardisierten Verfahrens ("CASH"-Tabelle) durchgeführt und stellt mangels konkreter Erfahrungen nur eine grobe Schätzung dar.
- Mit dem geplanten Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht werden insgesamt 13 neue Informationspflichten eingeführt und weitere drei Informationspflichten wurden geändert.
- Der Entwurf schafft oder ändert keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. April 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Die verbesserten Eingriffsmöglichkeiten der Finanzmarktaufsicht sollten möglichst zeitnah zur Bewältigung der aktuellen Finanzmarktkrise zur Verfügung stehen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 15.05.09
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 13b wird wie folgt gefasst:
"§ 13b Großkredite und gruppeninterne Transaktionen bei Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen"
- b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
"§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte, Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans"
- a) Die Angabe zu § 13b wird wie folgt gefasst:
- 2. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
(1b) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel anordnen, dass ein Institut Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 45b Abs. 1 hinausgehen, insbesondere
- 1. um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht oder nicht in vollem Umfang Gegenstand der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 sind,
- 2. wenn die Risikotragfähigkeit eines Instituts nicht gewährleistet ist,
- 3. um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs sicherzustellen oder
- 4. um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen."
- b) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:
"(1c) Auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel einer abweichenden Berechnung der Eigenmittelanforderungen zustimmen, um eine im Einzelfall unangemessene Risikoabbildung zu vermeiden. Die Zustimmung muss nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zulässig sein."
- a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
- 3. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten über die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Vorgaben hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität eines Instituts nicht gesichert ist.
- 4. § 13b wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift zu § 13b wird wie folgt gefasst:"
§ 13b Großkredite und gruppeninterne Transaktionen bei Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen"
- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Das übergeordnete Unternehmen einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank gruppeninterne Transaktionen innerhalb der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe einmal jährlich anzuzeigen, wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert der Eigenmittelanforderung auf Gruppenebene erreicht oder übersteigt. Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener gruppenangehöriger Unternehmen mit einem anderen gruppenangehörigen Unternehmen zum gleichen Zeitpunkt während eines Geschäftsjahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert der Eigenmittelanforderung auf Gruppenebene nicht erreicht. Gruppeninterne Transaktionen sind insbesondere Darlehen, Kapitalanlagen, Bürgschaften, Garantien und andere außerbilanzielle Geschäfte sowie Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne der §§ 10 und 10a betreffen. Über Geschäfte nach Satz 1, aus denen eine Gefährdung der angemessenen Eigenmittelausstattung des übergeordneten Unternehmens droht, hat dieses unverzüglich zu berichten."
- a) Die Überschrift zu § 13b wird wie folgt gefasst:"
- 5. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach Nummer 14 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 15 und 16 angefügt:
- "15. die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erforderlichen Tatsachen,
- 16. eine Änderung des Verhältnisses von bilanziellem Eigenkapital zur Summe aus der Bilanzsumme und den außerbilanziellen Verpflichtungen und des Wiedereindeckungsaufwands für Ansprüche aus außerbilanziellen Geschäften (modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote) um mindestens 5 vom Hundert auf der Grundlage eines Monatsausweises nach § 25 Abs. 1 Satz 1 oder der monatlichen Bilanzstatistik nach § 25 Abs. 1 Satz 3 jeweils zum Ende eines Quartals im Verhältnis zum festgestellten Jahresabschluss des Instituts; soweit das Institut nach internationalen Rechnungslegungsstandards bilanziert oder aufgrund der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes zur Aufstellung von Zwischenabschlüssen verpflichtet ist, ist eine entsprechende Änderung der modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote auch auf der Grundlage eines Zwischenabschlusses im Verhältnis zum festgestellten Jahresabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards anzuzeigen."
- b) In Absatz 1a wird in Nummer 3 nach dem Wort "Beteiligungen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Nummer 4 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses."
- c) In Absatz 3a Satz 1 wird nach der Nummer 3 der Punkt durch eine Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erforderlichen Tatsachen."
- a) In Absatz 1 wird nach Nummer 14 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 15 und 16 angefügt:
- 6. § 25a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfassen, auf dessen Basis ein Institut die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat; das Risikomanagement
- 1. beinhaltet die Festlegung von Strategien, Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit sowie die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer internen Revision, wobei das interne Kontrollsystem insbesondere
- a) aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche und
- b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken entsprechend den in Anhang V der Bankenrichtlinie niedergelegten Kriterien umfasst;
- 2. setzt eine angemessene personelle und technischorganisatorische Ausstattung des Instituts voraus und
- 3. schließt die Festlegung eines angemessenen Notfallkonzepts, insbesondere für IT-Systeme, ein."
- 1. beinhaltet die Festlegung von Strategien, Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit sowie die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer internen Revision, wobei das interne Kontrollsystem insbesondere
- a) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne der Sätze 3 und 6 sowie die Beachtung der Vorgaben nach Satz 7 sicherzustellen.
- a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- 7. In § 32 wird in Absatz 1 Satz 2 am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
8. die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erforderlichen Tatsachen.
- 8. § 36 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte, Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans"
- b) In Absatz 1a Satz 1 wird nach der Angabe "Absatzes 1" die Angabe "oder des Absatzes 3 Satz 2 oder Satz 3" eingefügt.
- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
- (3) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts oder einer Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, erforderliche fachliche Eignung haben. Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass eine der in Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist oder nicht die erforderliche fachliche Eignung hat, kann die Bundesanstalt deren Abberufung verlangen oder die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. Die Bundesanstalt kann dem Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans auch dann seine Tätigkeit untersagen oder dessen Abberufung verlangen, wenn ihm wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder er nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt. Wer Geschäftsleiter war, kann nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des von ihm geleiteten Unternehmens bestellt werden, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind. Es kann auch nicht bestellt werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausübt.
Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3 auch von der Bundesanstalt gestellt werden."
- (3) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts oder einer Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, erforderliche fachliche Eignung haben. Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass eine der in Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist oder nicht die erforderliche fachliche Eignung hat, kann die Bundesanstalt deren Abberufung verlangen oder die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. Die Bundesanstalt kann dem Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans auch dann seine Tätigkeit untersagen oder dessen Abberufung verlangen, wenn ihm wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder er nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt. Wer Geschäftsleiter war, kann nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des von ihm geleiteten Unternehmens bestellt werden, wenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind. Es kann auch nicht bestellt werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausübt.
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
- 9. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "bei Instituten" die Wörter "oder Finanzholding-Gesellschaften" eingefügt.
- b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "Die Institute" die Wörter "und Finanzholding-Gesellschaften" eingefügt.
- 10. § 45 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach der Angabe "des § 10 Abs. 1" wird die Angabe "oder Abs. 1b oder des § 45b Abs. 1" eingefügt und nach der Angabe "des § 11 Abs. 1" die Wörter "oder rechtfertigt die Vermögens-, Ertrags- oder Finanzentwicklung eines Instituts die Annahme, dass es diese Anforderungen nicht dauerhaft erfüllen können wird" eingefügt.
- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Entsprechen die Eigenmittel des Instituts nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder Abs. 1b oder des § 45b Abs. 1 oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 1, kann die Bundesanstalt zusätzlich zu der Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 die Auszahlung jeder Art von Erträgen auf Eigenmittelinstrumente untersagen oder beschränken, die nicht vollständig durch einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind. Sie kann des Weiteren bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen."
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 und 3" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 und 3" ersetzt und die Angabe "des § 10 Abs. 1" wird durch die Angabe "des § 10 Abs. 1 oder Abs. 1b oder des § 45b Abs. 1" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristigen Verschlechterung der Eigenmittelausstattung oder der Liquidität des Instituts erforderlich ist, sind solche Anordnungen auch ohne vorherige Androhung mit Fristsetzung zulässig."
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Soweit Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 widersprechen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden."
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 11. § 45b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1, kann die Bundesanstalt auch bereits vor oder gemeinsam mit einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 8 oder Absatz 3 insbesondere anordnen, dass das Institut
- 1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme oder der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen ergeben,
- 2. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf und
- 3. einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf.
Die Bundesanstalt kann an Stelle der in Satz 1 genannten Maßnahmen oder zusammen mit diesen auch anordnen, dass das Institut Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 10 Abs. 1b hinausgehen."
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 12. In § 46 Abs. 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, wenn diese Geschäfte für das Institut nachteilig sind. Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.
- 13. In § 56 Absatz 2 Nr. 4 wird nach der Angabe "§ 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, 12" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und die Angabe "13" durch die Angabe "13, 14, 15 oder 16".
Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S... ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:
"§ 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats"
- b) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:
"§ 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats"
- c) Die Angabe zu § 104i wird wie folgt gefasst:
"§ 104i Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene"
- d) Nach der Angabe zu § 123e wird folgende Angabe eingefügt:
"§ 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern"
- a) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:
- 2. § 1b wird wie folgt geändert
- a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "7a Abs. 1 Satz 1 und 4 sowie Abs. 2, § 13d Nr. 4a und 5" durch die Angabe "7a Abs. 1 Satz 1 und 4 bis 6, Abs. 2 sowie Abs. 4 Satz 1 und 3, § 13d Nr. 1 bis 5 und 12, § 64a Abs. 1, 3 und 4" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird in Nummer 2 der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 Satz 1 und 3 nicht erfüllen."
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"§ 83a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."
- aa) In Satz 1 wird in Nummer 2 der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
- d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 oder wenn Mitglieder des Aufsichtsrats vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzen, kann die Aufsichtsbehörde die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats verlangen und diesen Mitgliedern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen."
- 3. In § 5 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Nummer 8 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
9. für die Mitglieder des Aufsichtsrats die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (§ 7a Abs. 4) wesentlich sind.
- 4. Dem § 7 Abs. 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
Bei einer Aufnahme von Fremdmitteln besteht regelmäßig kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Satzes 1; § 53c Abs. 3c bleibt unberührt. Bei einem anderen Geschäft ist ein solcher Zusammenhang nur anzunehmen, wenn es nicht mit einem zusätzlichen finanziellen Risiko verbunden ist.
- 5. § 7a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift von § 7a wird wie folgt gefasst:"
§ 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaberbedeutender Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats"
- b) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden, wer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaften als Geschäftsleiter tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann bis zu fünf Mandate zulassen, wenn es sich um Unternehmen derselben Versicherungsgruppe handelt."
- c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Mitglieder des Aufsichtsrats einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte der jeweiligen Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben."
- d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats von Versicherungsunternehmen müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte des Versicherungsunternehmens erforderliche fachliche Eignung haben. Fachliche Eignung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart ausgeübt wurde. Nicht bestellt werden kann
- 1. wer ehemals Mitglied des Vorstands war, wenn bereits zwei ehemalige Vorstandsmitglieder dem Aufsichtsrat angehören, oder
- 2. wer bereits fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausübt."
- a) Die Überschrift von § 7a wird wie folgt gefasst:"
- 6. In § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen.
- 7. § 11a wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ist die Kündigung des mit dem verantwortlichen Aktuar geschlossenen Vertrages oder dessen einvernehmliche Aufhebung beabsichtigt, so hat das in Absatz 2a genannte Organ dies der Aufsichtsbehörde vorab unter Darlegung der Gründe mitzuteilen."
- b) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf Überschussbeteiligung hat er dem Vorstand Vorschläge für eine angemessene Beteiligung am Überschuss vorzulegen; dabei hat er die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens zu berücksichtigen. In einem Bericht an den Vorstand des Unternehmens hat er zu erläutern, aus welchen Tatsachen und Annahmen sich die Angemessenheit seines Vorschlags ergibt."
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" gestrichen.
- bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe "Absatz 3 Nr. 2" die Wörter "sowie den Angemessenheitsbericht nach Absatz 3 Nr. 4 Satz 2" eingefügt und der Punkt durch ", und" ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. der Aufsichtsbehörde den Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars gemäß Absatz 3 Nr. 4 Satz 1 unverzüglich vorzulegen und mitzuteilen, wenn er beabsichtigt, eine vom Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars abweichende Überschussbeteiligung festzusetzen. Die Gründe für die Abweichung sind der Aufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen."
- d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für Sterbekassen gelten Absatz 3 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 sowie Absatz 4 Nr. 2 und 3 nicht."
- e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "und Absatz 5" die Wörter "sowie nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang und zur Vorlagefrist des Berichts gemäß Absatz 3 Nr. 4" eingefügt.
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- 8. § 13d wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird die Angabe "33" durch die Angabe "30" ersetzt.
- b) Nach Nummer 10 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern angefügt:
- "11. die mittelbare oder unmittelbare Absicherung von Schadensrisiken oder sonstige Risiken, sofern dies durch die Emission von Schuldtiteln oder anderer Finanzierungsmechanismen und unter Beteiligung einer ausschließlich für diese Zwecke bestehenden Gesellschaft erfolgt. Dabei sind der Emissionsprospekt, die dem Risikotransfer zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen sowie eine Aufstellung der identifizierten Risiken der Transaktion für das Versicherungsunternehmen beizufügen,
- 12. die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (§ 7a Abs. 3 und 4) wesentlich sind."
- 9. § 13e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:
"4. die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind; § 5 Abs. 5 Nr. 9 gilt entsprechend."
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gilt Satz 1 Nr. 4 mit der Maßgabe, dass die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist."
- a) In Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:
- 10. § 53c Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 3 werden nach dem Wort "Verlustvortrag" ein Komma und die Wörter "der Korrekturposten nach Satz 4" eingefügt.
- b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmittel einen Korrekturposten festsetzen.
Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung auf Antrag des Unternehmens aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt."
- 11. In § 54 Abs. 5 Satz 3 wird nach der Angabe "im Sitzland" die Angabe "entsprechend den Anforderungen des § 121g" eingefügt und nach der Angabe "beaufsichtigt wird und über eine" die Angabe "mit den Anforderungen des § 121g" gestrichen.
- 12. In § 56a Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Lebensversicherungsunternehmen" die Wörter "und Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr betreiben," eingefügt.
- 13. In § 66 Abs. 6a Satz 2 wird nach der Angabe "im Sitzland" die Angabe "entsprechend den Anforderungen des § 121g" eingefügt und nach der Angabe "beaufsichtigt wird und über eine" die Angabe "mit den Anforderungen des § 121g" gestrichen.
- 14. § 81b wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "bildet" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder von den Anforderungen über die Belegenheit gemäß der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 3 über die Belegenheit abweicht, ohne daß dies von der Aufsichtsbehörde zugelassen worden ist" gestrichen.
- b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(5) Wenn die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist oder der begründete Verdacht besteht, dass eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen nicht möglich ist, kann die Aufsichtsbehörde Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, falls diese Geschäfte für das Versicherungsunternehmen nachteilig sind. Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind."
- 15. In § 83a Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 3 wird durch ein Komma ersetzt, das Wort "oder" eingefügt und folgende Nummer 4 angefügt:
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen.
- 16. § 87 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
§ 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats".
- b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4, die Voraussetzungen des § 7a Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt, gilt § 104u Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 entsprechend."
- c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz angefügt:
(8) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats verlangen und diesen Mitgliedern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
- 1. ihr Tatsachen bekannt werden, die auch die Versagung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 rechtfertigen würden,
- 2. das Mitglied vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzt.
Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 auch von der Aufsichtsbehörde gestellt werden."
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
- 17. In § 89a wird nach der Angabe "§ 1b Abs. 4 Satz 1 Und Abs. 5" die Angabe "und 6", nach der Angabe "§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6" die Angabe ", 7 und 8" sowie nach der Angabe "§ 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5" die Angabe "sowie Abs6" eingefügt.
- 18. In § 89b Absatz 1 wird nach der Angabe "§ 81b Abs. 4" die Angabe "oder Absatz 5" eingefügt.
- 19. § 104c wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird der Punkt nach Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Prüfung der Anzeige von Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene (§ 104i)."
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Für übergeordnete Gruppenunternehmen im Sinne von § 104i Abs. 2 bestehen die in § 104i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 genannten Anzeigepflichten."
- a) In Absatz 1 wird der Punkt nach Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
- 20. § 104i wird wie folgt gefasst:"
§ 104i Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene
- (1) Das übergeordnete Gruppenunternehmen im Sinne des Absatzes 2 hat der Aufsichtsbehörde sämtliche bedeutenden Risikokonzentrationen auf Gruppenebene quartalsweise anzuzeigen.
- (2) Übergeordnetes Gruppenunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, das
- 1. als beteiligtes Unternehmen nach § 104a Abs. 2 Nr. 1 an der Spitze einer Versicherungsgruppe steht oder
- 2. ein Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates oder einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft ist. In Fällen gestufter Beteiligung ist dabei das übergeordnete Unternehmen dasjenige Unternehmen, welches der Gruppenspitze am nächsten steht. Bei auf gleicher Stufe stehenden Tochterunternehmen ist übergeordnetes Unternehmen dasjenige mit der höchsten Bilanzsumme.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 2 kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Struktur der Versicherungsgruppe nach Anhörung des Versicherungsunternehmens, das nach Satz 1 als übergeordnetes Gruppenunternehmen zu bestimmen wäre, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Gruppenunternehmen bestimmen; das zu bestimmende Unternehmen ist ebenfalls vorab anzuhören.
Eine Versicherungsgruppe ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen im In- und Ausland und den Unternehmen im In- und Ausland besteht, an denen das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine Beteiligung im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 halten, sowie Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, die zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst sind. Dabei muss außer im Fall der horizontalen Unternehmensgruppe mindestens ein Tochterunternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sein und das Mutterunternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates oder eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft.
- (3) Eine Risikokonzentration ist bedeutend, wenn das Kredit- oder Anlagevolumen gegenüber einer Adresse einzeln oder in der Summe 10 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne auf Gruppenebene (bereinigte Solvabilität) erreicht oder überschreitet.
Als eine Adresse im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Unternehmen, die demselben Konzern angehören."
- 21. In § 104u Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 2 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die dem Aufsichtsrat der gemischten Finanzholding-Gesellschaft angehört, nicht die Voraussetzungen des § 7a Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt.
- 22. In § 106b Abs. 8 Satz 2 wird nach der Angabe "Abs. 4" die Angabe "und Absatz 5" eingefügt.
- 23. In § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a wird die Angabe "§ 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4" durch die Angabe "§ 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 sowie Abs. 2" ersetzt.
- 24. In § 119 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt nach Nummer 11 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
12. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 7a Abs. 4) wesentlich sind.
- 25. In § 121 Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 3 durch ein Komma ersetzt, das Wort "oder" eingefügt und folgende Nummer 4 angefügt:
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen.
- 26. In § 121a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5" durch die Angabe "13d Nr. 1, 2, 4, 4a, 5, 11 und 12" ersetzt.
- 27. § 121b Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Anteile, die auf Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat entfallen, bleiben nur dann außer Betracht, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt.
- 28. Dem § 121c wird folgender Absatz angefügt:
(6) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats verlangen und diesen Mitgliedern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
- 1. ihr Tatsachen bekannt werden, die auch die Versagung einer Erlaubnis nach § 121 Abs. 1 Nr. 4 rechtfertigen würden,
- 2. das Mitglied vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzt.
Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz Nr. 1 oder Nr. 2 auch von der Aufsichtsbehörde gestellt werden."
- 29. § 121g wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die Laufzeit der Schuldtitel oder des anderen Finanzierungsmechanismus muss derjenigen des Rückversicherungsvertrages mindestens entsprechen."
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "7a Abs. 1 und 2" durch die Angabe "7a Abs. 1, 2 und 4" ersetzt, die Angabe "§ 13d Nr. 1 und 2" durch die Angabe "§ 13d Nr. 1, 2, 4 und 12" ersetzt, nach der Angabe "89a," die Angabe "104" und ein Komma eingefügt sowie die Angabe "§ 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 und Abs. 4" durch die Angabe "§ 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a und b und Abs. 4" ersetzt.
- c) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter "die eine zuverlässige Dokumentation der Verträge und ihrer Wirkungsweise" durch die Wörter "welche die beabsichtigte Wirkungsweise der Verträge, ihre zuverlässige Dokumentation" ersetzt.
- a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- 30. Nach § 123e wird folgender § 123f eingefügt:"
§ 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern
- Unternehmen, bei denen die nach § 7a Abs. 1 Satz 5 und 6 höchstens zulässigen Mandatszahlen am XXXX [Inkrafttreten] überschritten werden, haben diese bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend zu verkleinern."
- 31. § 144 Abs. 1a wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe "§ 13d Nr. 1 bis 6, 7," die Angabe "11, 12, § 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2" eingefügt.
- bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1b Abs. 4 bis 6, § 87 Abs. 6 bis 8 oder § 121c Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt oder"
- b) In Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe "soweit diese sich auf" die Angabe "§ 13d Nr. 11 und" eingefügt.
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes
- In Artikel 6 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 5 wird die Angabe "53,1 Millionen" durch die Angabe "57,5 Millionen" ersetzt.
- bb) In Satz 9 werden nach den Wörtern "im Sitzland" die Wörter "entsprechend den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt und die Wörter "mit den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.
- b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe "37,2 Millionen" durch die Angabe "40,3 Millionen" ersetzt.
- c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Ist die nach den Absätzen 2 bis 5 berechnete geforderte Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne mindestens dem Betrag, der sich ergibt, wenn die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres mit dem Quotienten aus
- 1. dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und 50 vom Hundert der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des letzten Geschäftsjahres und
- 2. dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und 50 vom Hundert der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu Beginn des letzten Geschäftsjahres vervielfacht wird. Der Quotient darf dabei höchstens mit 1 angesetzt werden."
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Abs. 1 wird die Angabe "2,2 Millionen" durch die Angabe "2,3 Millionen" ersetzt.
- b) In Abs. 2 wird die Angabe "3,2 Millionen" durch die Angabe "3,5 Millionen" ersetzt.
- 3. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "im Sitzland" die Wörter "entsprechend den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt und die Wörter "mit den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.
- 4. In § 5 Abs. 1wird die Angabe "3,2 Millionen" durch die Angabe "3,5 Millionen" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
- In Artikel 4 treten Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 4 am 1. Januar 2010 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Die bisherige Entwicklung der Finanzmarktkrise gibt Anlass dafür, die vorhandenen Eingriffsinstrumente der Finanzmarktaufsicht zu überprüfen und Änderungen vorzunehmen, mit denen sich die Durchschlagskraft der Aufsicht verbessern lässt. Um den laufenden Regulierungsvorhaben auf europäischer Ebene nicht vorzugreifen, beschränken sich die Vorschläge auf gezielte Änderungen des Kreditwesen- und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
II. Sachverhalt und Notwendigkeit
Der bisherige Verlauf der Krise hat gezeigt, dass die Eingriffsmöglichkeiten der Bundesanstalt nicht ausreichend sind. Insbesondere offenbarte die Krise einen Mangel an Vorsorge im Hinblick auf die Eigenmittel und die Liquiditätssteuerung. Gerade im Vorfeld einer Krise ist es daher wichtig, dass die Bundesanstalt die Befugnisse hat, eine Erhöhung der Eigenmittelanforderungen in Abhängigkeit von Geschäftsrisiken zu verlangen. Auch im Hinblick auf die Liquiditätsausstattung muss die Bundesanstalt künftig eine bessere Ausstattung verlangen können. Denn gerade die mangelnde Liquiditätsausstattung verschiedener Kreditinstitute hat maßgeblich zum Entstehen und zur Beschleunigung der Finanzmarktkrise beigetragen.
In der gegenwärtigen Lage erhalten zahlreiche Kreditinstitute Stützungsmaßnahmen von der Finanzmarktstabilisierungsanstalt, insbesondere auch Eigenkapitalhilfen. In diesem Zusammenhang muss die Bundesanstalt nicht nur die Gewinnausschüttung des hilfsbedürftigen Unternehmens verhindern können, sondern gerade auch Ausschüttungen auf Eigenmittelbestandteile. Im Rahmen der Versicherungsaufsicht soll eine verschärfte Aufsicht über Versicherungsholding-Gesellschaften eingeführt werden. Mit der Stärkung der Stellung des Verantwortlichen Aktuars wird auf die im Zuge der Finanzmarktkrise sinkenden Erträge der Versicherungsunternehmen reagiert. Mit der Pflicht zur Anzeige von Versicherungs-Verbriefungen wird mehr Transparenz geschaffen, um Entwicklungen wie in anderen Verbriefungsmärkten vorzubeugen. Risiken aus Versicherungs-Zweckgesellschaften in Drittstaaten bleiben bislang bei der Aufsicht über die Kapitalausstattung von Rückversicherern außer Betracht. Dort können jedoch erhebliche Risiken liegen. Hier wird eine Lücke im Aufsichtsrecht geschlossen.
Die vorhandenen aufsichtsrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten sollen daher in maßvollem Umfang erweitert werden.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft: Bank- und Börsenwesen). Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG), weil sonst die konkrete Gefahr besteht, dass diese Zielvorgaben ohne eine bundeseinheitliche Regelung beeinträchtigt würden.
Eine bundeseinheitliche Regelung zur Änderung des Kreditwesen- und des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist erforderlich, weil andernfalls eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zu besorgen wäre, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.
Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit sind die vorgelegten Regelungen erforderlich, weil abweichende Länderregelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten, sie würden Schranken oder Hindernisse für den Wirtschaftsverkehr im Bundesgebiet errichten, denn jede Standortentscheidung eines Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituts oder einer Versicherung würde in Abhängigkeit von den regionalen Vorschriften getroffen.
Das Regelungsziel, die Verbesserung der Kriseninterventionsfähigkeit der Finanzmarktaufsicht kann nur durch eine bundeseinheitliche Regelung für alle Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituts sowie Versicherer gleichermaßen erreicht werden. Die vorgesehenen Vorschriften können ihre Wirkung nur dann entfalten, wenn sie für das gesamte Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsgewerbe in Bundesgebiet einheitlich gelten.
Im gesamtstaatlichen Interesse ist daher eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich.
IV. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
A. Änderung des Kreditwesengesetzes
Künftig soll die BaFin höhere Eigenmittel verlangen können, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Angemessenheit der Eigenmittelausstattung eines Instituts oder einer Gruppe nicht gewährleistet werden kann, oder wenn die Risikotragfähigkeit des Instituts nicht mehr gegeben ist. Auf diese Weise kann die mögliche zyklische Entwicklung der Eigenmittelausstattung eines Instituts berücksichtigt werden (Aufbau eines Puffers in einem günstigen wirtschaftlichen Umfeld für das Institut, Abbau des Puffers in einem ungünstigen wirtschaftlichen Umfeld).
Eine höhere Liquiditätsausstattung soll künftig verlangt werden können, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Angemessenheit der Liquiditätsausstattung eines Instituts oder einer Gruppe nicht gewährleistet werden kann.
Die Risikokonzentrationen innerhalb von Instituts- und Finanzholding-Gruppen sowie von Versicherungsgruppen sollen künftig angezeigt werden. Eine entsprechende Regelung gibt es bislang nur für Finanzkonglomerate.
Künftig soll die Leverage Ratio regelmäßig gemeldet werden. Die Leverage Ratio (= Verhältnis von Eigenkapital zu den ungewichteten Bilanzaktiva) ist ein einfach zu ermittelnder, zusätzlicher Indikator für die möglichen Risikopotenziale einer Bank. Dieser Indikator greift auch dann, wenn Risiken aufgrund unzureichender Risikomodelle massiv unterschätzt werden. Im Fall Hypo Real Estate hätte dieser Indikator die übermäßige Bilanzausweitung durch Übernahme der DEPFA deutlich gezeigt. Auch der Sachverständigenrat befürwortet in seinem aktuellen Bericht die Einführung einer entsprechenden Meldepflicht.
Die BaFin soll das Recht erhalten, die Eigenkapitalkennziffer heraufzusetzen, wenn ein Institut keine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation hat und eine Besserung mit anderen Maßnahmen nicht zu erreichen ist. Wenn von außen kein Kapital zugeführt wird, muss das Institut seine Risikopositionen reduzieren, um die Eigenkapitalvorgaben einzuhalten.
Auch der Sachverständigenrat empfiehlt in seinem aktuellen Gutachten, die Möglichkeiten zu einer Heraufsetzung der Eigenkapitalanforderungen stärker zu nutzen. Maßnahmen wie das Kredit- und Gewinnausschüttungsverbot sind derzeit erst nach Unterschreitung der aufsichtsrechtlichen Kennziffern möglich, was ein frühzeitiges Eingreifen der Aufsicht verhindert, wenn sich eine Gefahrensituation abzeichnet. Um präventives Handeln zu ermöglichen, sollen Anordnungen nach § 45 KWG bereits möglich sein, wenn eine Unterschreitung der aufsichtsrechtlichen Kennziffern droht. Ferner soll BaFin nicht nur die Ausschüttung von Gewinnen, sondern alle Zahlungen auf Eigenmittelinstrumente verbieten können, auch wenn diese auf Verbindlichkeiten beruhen, die nicht zum Eigenkapital zählen und daher ergebnisunabhängig zu bedienen sind.
Weiter soll künftig ein Zahlungsverbot in Krisenfällen zu Lasten konzerninterner Gläubiger (so genanntes "ring fencing") zulässig sein. Damit soll z.B. verhindert werden, dass einem deutschen Tochterinstitut durch die ausländische Muttergesellschaft oder ausländischen Schwestergesellschaften in einer Krise Liquidität entzogen wird. Da andere Staaten (zum Beispiel die USA) in der aktuellen Krisensituation ebenfalls "ring fencing" betreiben, soll auch die BaFin das Recht erhalten, in Krisenfällen ein solches Zahlungsverbot anzuordnen.
B. Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Die Versicherungsholding-Gesellschaften sollen künftig stärker beaufsichtigt werden. Dazu dienen unter anderem die Anzeigepflichten in Bezug auf Aktionäre und Geschäftsleiter der Versicherungs-Holding-Gesellschaften.
Dem Verantwortlichen Aktuar kommt bei der Berechnung einer angemessenen Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung eine Schlüsselstellung zu. Um Interessenkonflikten vorzubeugen, soll die Funktion des Verantwortlichen Aktuars nicht mehr durch einen Geschäftsleiter ausgeübt werden können (Funktionstrennung). Das Vereinigte Königreich hat in diesem Jahr eine vergleichbare Regelung erlassen, um den negativen Erfahrungen mit der Versicherungsunternehmen Equitable Life Rechnung zu tragen.
Bei Versicherungsverbriefungen soll mehr Transparenz für die Aufsicht geschaffen werden.
Versicherungsverbriefungen werden derzeit nur retrospektiv erfasst und damit zu spät, um möglichen Risiken zu begegnen, insbesondere bei Verbriefungen über Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat. Rückversicherungsunternehmen sind bisher überhaupt nicht zur Anzeige von Verbriefungs-Transaktionen verpflichtet.
Derzeit gibt es keine fachlichen Anforderungen an Mitglieder der Kontrollgremien von Banken und Versicherungen. Fachlich nicht geeignete Mitglieder von Kontrollgremien können nicht abberufen werden, was die Restrukturierung von Banken und Versicherungen behindern kann. Daher soll die BaFin das Recht erhalten, Mitglieder der Kontrollgremien von Banken und Versicherungen abzuberufen, wenn diese fachlich ungeeignet oder unzuverlässig sind.
V. Bürokratiekosten
Zwar werden mit Artikel 1 Nummern 2 Buchstabe 2a, 5, 7 Buchstabe b und 8 sowie mit Artikel 2 Nummern 3, 7 Buchstabe a bis c, 8 Buchstabe b, 9 Buchstabe a, 10, 21, 24 zusätzliche Melde- und Informationspflichten eingeführt, aber zusätzliche Belastungen entstehen dadurch nur für die Betroffenen Unternehmen, nicht für die Bürger und Bürgerinnen.
Durch den neuen § 10 Abs. 1b KWG werden die Voraussetzungen verbessert, um die Eigenmittel eines Instituts festzusetzen. Die Informationen, die über § 24 Abs. Nummern 15 und 16, sowie über §§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 36 Abs. 3 KWG abgerufen werden, dienen einerseits der fachlichen Beurteilung der Mitglieder von Kontrollgremien andererseits wird eine Kennziffer abgefragt, die Hinweise auf außergewöhnliche Risikokonzentrationen geben kann. Entsprechende Regelungen finden sich in §§ 5 Abs. 5, 119 Abs. 1 Satz VAG. In § 11a VAG werden die Rechte des Aktuars gestärkt, unter bestimmten Voraussetzungen muss die Bundesanstalt informiert werden. Aufgrund von § 13d Nr. 10 VAG muss künftig über Versicherungsverbriefungen informiert werden. Mit § 104i VAG und den entsprechenden Meldepflichten sind künftig Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene anzuzeigen. Durch die Einführung von 13 neuen Informationspflichten und die Änderung von 4 bestehenden Informationspflichten entstehen Bürokratiekosten in Höhe von voraussichtlich 1,471 Mio. €.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1
Die Überschrift wird aufgrund des geänderten Regelungsgehalts der Norm angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 1b KWG)
Die bisherige Formulierung des § 10 Abs. 1b Buchstabe a) hat sich in der Praxis als kaum handhabbar erwiesen. Der Bankensektor und die dort bestehenden Risikostrukturen sind sehr heterogen. Daher konnte hinsichtlich eines einzelnen Instituts eine Risikostruktur, die im Vergleich zur großen Mehrheit der anderen Institute nachteilig abweicht, nur schwer nachgewiesen werden. Nach der Neufassung kann die Bundesanstalt flexibler auf die individuelle Risikosituation eines Instituts reagieren. Den Erkenntnissen aus der Finanzmarktkrise entsprechend eröffnet sie darüber hinaus in Grenzen die Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass ein Institut in wirtschaftlich guten Zeiten Kapitalpuffer für schwierige Zeiten aufbaut.
Die Neufassung der Vorschrift erlaubt die Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforderungen insbesondere, wenn ein Institut Risiken eingeht, die von der Solvabilitätsverordnung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt sind.
Zum anderen können höhere Eigenmittelanforderungen in Zukunft auch dann festgesetzt werden, wenn die Risikotragfähigkeit des Instituts nicht gewährleistet ist. Zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit ist ein Institut nach § 25a Absatz 1 Satz 3 verpflichtet.
Die Bundesanstalt kann durch Androhung und ggf. Festsetzung höherer Eigenmittelanforderungen bei nicht gewährleisteter Risikotragfähigkeit erreichen, dass alle durch ein institutseigenes Risikomanagement identifizierten wesentlichen Risiken bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung in ausreichender Weise einbezogen werden. Es können somit auch solche institutsspezifische Risiken bei den Anforderungen an die regulatorischen Eigenmittel berücksichtigt werden, die sich in den Anforderungen der Solvabilitätsverordnung nicht angemessen widerspiegeln, z.B. Risikokonzentrationen im Kreditrisikobereich und Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch.
Ferner wird es der Aufsicht ermöglicht, durch die Androhung und ggf. Festsetzung eines höheren regulatorischen Eigenkapitals nach Säule I mittelbar Druck auf das Institut auszuüben, seine Geschäfte tatsächlich an den vorhandenen Risiken und dem vorhandenen internen Kapital auszurichten. Die bereits bestehende Möglichkeit eines Kapitalaufschlags nach § 45b Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 25a Abs. 1 genügt insoweit nicht. Sie stellt eine Maßnahme zur Reaktion auf eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsorganisation dar.
§ 10 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 zielt hingegen auf eine realistische Abbildung der tatsächlich bestehenden Risiken bei der Bemessung einer angemessenen Eigenmittelausstattung ab.
Die bisherige Praxis, in besonderen Geschäftssituationen, vor allem bei der Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach Neugründung oder bei erheblicher Umstrukturierung eines Instituts, erhöhte Eigenmittelanforderungen festzusetzen, wird auch mit der Neufassung beibehalten.
Die bisherige Regelung § 10 Absatz 1b Satz 1 Buchstabe b) wird in einen neuen Absatz 1c überführt. Sie bleibt inhaltlich unverändert.
Zu Nummer 3 (§ 11 Abs. 2 KWG)
Bislang verwies § 11 Abs. 2 auf die Regelung des § 10 Abs. 1b. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen war jedoch schwer nachzuweisen, weshalb die Vorschrift in der Aufsichtspraxis kaum Bedeutung hatte. Durch die Neufassung des § 10 Abs. 1b kann der Verweis nicht aufrechterhalten werden. Die dort eingefügte Bezugnahme auf die Risikotragfähigkeit soll keine Auswirkungen auf die Liquiditätsanforderungen haben.
Der Bundesanstalt soll jedoch ermöglicht werden, vorhandenen Gefahren für eine dauerhaft ausreichende Zahlungsbereitschaft eines Instituts entgegen zu wirken. Die Bedeutung einer ausreichenden Liquidität hat sich in der Finanzmarktkrise besonders augenfällig gezeigt. Auch insoweit muss die Aufsichtsbehörde früher und effektiver als bisher tätig werden können. Dazu zählt auch die Befugnis zur Anordnung eines Liquiditätsaufschlags entsprechend zur Anordnung von Kapitalaufschlägen.
Zu Nummer 4 (§ 13b Absatz 6)
Die Ergänzung dient der Erfassung von gruppeninternen Risikokonzentrationen. Durch die Erfassung der gruppeninternen Transaktionen stellt sie sicher, dass nicht nur das Vorhandensein einer gruppeninternen Risikokonzentration erkannt, sondern auch die Entwicklung der Risikoverteilung in der Gruppe offen gelegt wird.
Der Begriff gruppeninterne Transaktionen ist in § 1 Abs. 22 KWG nur für Finanzkonglomerate definiert. Er findet losgelöst davon etwa auch in § 13c KWG Anwendung für gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen, sodass die Verwendung des Begriffs auch für gruppeninterne Transaktionen in der Institutsgruppe und der Finanzholding-Gruppe mit der bisherigen Systematik des KWG im Einklang steht.
Im Übrigen ist die Regelung an die entsprechende Anzeigepflicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 104e) angepasst.
Zu Nummer 5 (§ 24 KWG)
Zu Buchstabe a und b
Bei der Ergänzung des Absatzes 1 um Nr. 15 handelt es sich um eine Folgeänderung, die sich aus der Tatsache ergibt, dass die Bundesanstalt über die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von Mitgliedern der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane befindet. Eine Anzeige des Instituts wird nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erstmalig mit der Bestellung erforderlich.
Die neu eingeführte Meldepflicht nach Nr. 16 vermittelt der BaFin zusätzliche Informationen über die eingegangenen Risiken. Damit soll nicht grundsätzlich eine Änderung des Aufsichtsregimes herbeigeführt werden. Es wird damit also keine Verpflichtung für die Institute eingeführt diese Kennziffer künftig einzuhalten.
Die wegen der Einbeziehung außerbilanzieller Posten "modifizierte" bilanzielle Eigenkapitalquote ist ein einfach zu ermittelnder, zusätzlicher Indikator für die möglichen Risikopotenziale einer Bank. Die Einbeziehung außerbilanzieller Verpflichtungen und des Wiedereindeckungsaufwand für Ansprüche aus außerbilanziellen Geschäften ist maßgeblich, um die Risiken zutreffend und umfänglich zu erfassen. Der Sachverständigenrat befürwortet in seinem aktuellen Bericht die Einführung einer entsprechenden Meldepflicht.
Die Änderung wirkt sich für die Institute im Rahmen der Meldepflicht zweifach aus. Sie müssen zum einen jährlich nach Absatz 1a auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses berichten. Zum anderen müssen sie eine Adhoc-Meldung nach Absatz 1 abgeben wenn sich die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote um mindestens fünf vom Hundert verändert hat. Dies wird auf HGB-Basis auf der Grundlage von Monatsausweisen oder den diese ersetzenden und an die Bundesbank zu meldenden Ausweisen ermittelt. Auf IFRS-Basis sind die Änderungen auf der Grundlage von Zwischenabschlüssen zu ermitteln. In beiden Fällen sind auch die unterjährigen Fortschreibungen - soweit nicht ohnehin aus bilanzrechtlichen Gründen erforderlich - um die außerbilanziellen Verpflichtungen und den Wiedereindeckungsaufwand für Ansprüche aus solchen Geschäften fortzuschreiben. Damit wird ein Vergleich mit dem jeweiligen Jahresabschluss ermöglicht.
Dies ergibt sich aus der Formulierung "auf der Grundlage".
Zu Buchstabe c
Mit der Änderung wird für Finanzholding-Gesellschaften die Regelung zu Buchstabe a nachgezogen.
Zu Nummer 6 (§ 25a Abs. 1 KWG)
Die Änderung des Satzes 3 hat vornehmlich klarstellenden Charakter. Damit wird hervorgehoben, dass die Institute die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen haben. Gleichzeitig wird die Hauptzielrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements verdeutlicht und zugleich der Anknüpfungspunkt zu aufsichtlichen Maßnahmen nach dem neu gefassten § 10 Abs. 1b Nr. 2 hergestellt.
Auch nach dem bisherigen Wortlaut des Satzes 3 waren die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit als Bestandteil eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements anzusehen. Dies ergab sich schon aus ihrer Eigenschaft als notwendiges Bindeglied zwischen den Strategien eines Instituts einerseits und dessen internen Kontrollverfahren andererseits. Mit der Neufassung wird dies deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht, indem die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit als bestimmender Bestandteil eines Risikomanagements von Instituten definiert werden. Dies entspricht zudem der aufsichtlichen Verwaltungspraxis, wie sie in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) niedergelegt ist.
Die Anpassungen des Satzes 8 sind redaktioneller Natur und dienen der Klarstellung.
Zu Nummer 7 (§ 32 KWG)
Die Bundesanstalt soll künftig über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung von Mitgliedern der Kontrollorgane befinden können. Dies soll ihr bereits zum Zeitpunkt des Erlaubnisantrags möglich sein.
Zu Nummer 8 (§ 36 KWG)
- a) Die Änderung in Absatz 1a Satz 2 gibt der Bundesanstalt die Möglichkeit, die Befugnisse eines Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einem Sonderbeauftragten zu übertragen.
- b) Die Regelung in Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass es angesichts der Bedeutung der Finanzwirtschaft, die ihr national und international auch für die Realwirtschaft zukommt, sachgerecht ist, von den Mitgliedern der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane zu verlangen, dass sie zuverlässig und fachlich dazu imstande sind, die von dem Institut oder der Finanzholding-Gesellschaft getätigten Geschäfte zu verstehen, deren Risiken für das Unternehmen zu beurteilen und nötigenfalls Änderungen in der Geschäftsführung durchzusetzen.
Nur mit ausreichender fachlicher Qualifikation sind sie in der Lage, die Entwicklung des Unternehmens aktiv zu begleiten und ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion gerecht zu werden. Sollte es an der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung fehlen, muss es möglich sein, diesen Mitgliedern ihre Tätigkeit - insbesondere ihre Mitwirkung an Entscheidungen über wesentliche Geschäftsangelegenheiten - zu untersagen und sie aus dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zu entfernen.
Die fachliche Eignung richtet sich nach der Art der vom Institut schwerpunktmäßig getätigten Geschäfte. So sind die Voraussetzungen an die fachliche Eignung bei kleinen Instituten, deren Haupttätigkeit darin besteht, Kredite an Privatkunden oder kleine oder mittelständische Unternehmen zu vergeben, andere als an ein international tätiges Kreditinstitut, das global das Investmentgeschäft betreibt. Die fachliche Eignung umfasst auch die notwendige persönliche Erfahrung und Befähigung zur Wahrnehmung der Kontroll- und Überwachungsfunktion. Bei Personen, die bereits in leitender Funktion bei einem vergleichbaren Institut tätig waren, wird die erforderliche fachliche Eignung regelmäßig anzunehmen sein. Aber auch Personen mit Erfahrungen aus einer entsprechend verantwortlichen, leitenden Tätigkeit in einer anderen Branche, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, können insbesondere unter dem Aspekt der Überwachung der Geschäftsführung aus einem anderen, weniger finanzmarktgeprägten Blickwinkel als Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans geeignet sein.
Die Anforderungen, dass nicht mehr als zwei ehemalige Geschäftsleiter dem Kontrollgremium angehören dürfen und jedes Mitglied nicht mehr als fünf Kontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausüben darf, entsprechen den Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes.
Die Voraussetzung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung gilt für alle Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane, insbesondere bei Kapitalgesellschaften sowohl für die Vertreter der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerseite. Mit § 36 Abs. 3 KWG werden die bislang nach den hergebrachten kaufmännischen Grundsätzen anerkannten Anforderungen (wie sie etwa auch im Deutschen Corporate Governance Kodex enthalten sind) teilweise gesetzlich geregelt. Es besteht daher keine schützenswerte Vertrauensposition eines unzuverlässigen oder fachlich ungeeigneten Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans.
Die in § 36 Abs. 3 KWG festgelegten Anforderungen gelten daher auch für die Mitglieder eines Kontrollgremiums, die zum Inkrafttreten dieses Gesetzes schon bestellt sind.
Zu Nummer 9 (§ 44 KWG)
Damit wird klargestellt, dass die Bundesanstalt auch gegenüber Finanzholding-Gesellschaften ein umfangreiches Auskunfts- und Prüfungsrecht hat.
Zu Nummer 10 (§ 45 KWG)
Um der Schutzfunktion der Eigenmittelanforderungen vollständig gerecht zu werden, wird der Verweis auf § 10 Abs. 1 auf § 10 Abs. 1b und § 45b Abs. 1 erweitert. Wenn die Aufsichtsbehörde einen oder beide der dort genannten Kapitalaufschläge verhängt, ergeben sich daraus die neuen vom Institut zumindest vorübergehend einzuhaltenden Eigenmittelanforderungen. Maßnahmen wie das Kredit- und Gewinnausschüttungsverbot sind derzeit erst nach einer Unterschreitung der aufsichtsrechtlichen Kennziffern möglich. Ein frühzeitiges Eingreifen der Aufsicht wird damit verhindert. Um präventives Handeln zu ermöglichen, sollen Anordnungen nach § 45 bereits möglich sein, wenn die Unterschreitung der aufsichtsrechtlichen Kennziffern droht. Dabei wird bewusst davon abgesehen, das Unterschreiten bestimmter fester Puffer oberhalb der Mindestkennziffern für Eigenmittel oder Liquidität festzuschreiben.
In diesen Fällen ist eine Einzelfallentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen der Aufsichtsbehörde erforderlich, die sich an der Lage eines Instituts orientiert.
Droht eine rapide Verschlechterung der Vermögens- oder Liquiditätssituation, etwa durch absehbare erforderliche Abschreibungen oder Mittelabflüsse kann bereits das Unterschreiten eines höheren Puffers oberhalb der mindestens einzuhaltenden Kennziffern ein Einschreiten erforderlich machen. Auf diese Weise sollen Handlungsspielräume für ein möglichst frühzeitiges Eingreifen ermöglicht werden. Die Bundesanstalt soll in stärkerem Maße zur Vermeidung von Krisen tätig werden dürfen.
Die Bundesanstalt soll nicht nur befugt sein, Entnahmen und Ausschüttungen von Gewinnen zu verbieten, sondern die Auszahlung jeder Art von Erträgen auf Eigenmittelinstrumente, wenn diese nicht vollständig durch einen erwirtschafteten Jahresüberschuss abgedeckt sind. Derartige Zahlungen zu Lasten der Rücklagen und somit aus der Substanz des Instituts können bei angespannter Liquiditätslage des Instituts und schwierigem wirtschaftlichem Umfeld krisenverstärkend wirken. Es wird davon abgesehen, feste Eingriffsschwellen zu bestimmen, um der Bundesanstalt möglichst flexible Reaktionsmöglichkeiten bei wirtschaftlichen Fehlentwicklungen eines Instituts zu eröffnen. Eine schützenswerte Vertrauensposition der Inhaber von Eigenmittelinstrumenten besteht insoweit grundsätzlich nicht. Diesen Instrumenten ist im Unterschied zu reinen Fremdmitteln aufgrund ihres Eigenmittelcharakters immanent, dass ein im Vergleich zum reinen Fremdkapitalzins regelmäßig höherer Ertrag nur anfällt, wenn im Geschäftsjahr ein entsprechender Überschuss erwirtschaftet worden ist. Durch die Ergänzung in Absatz 4 Satz 4 ist sichergestellt, dass eine entsprechende Anordnung der Bundesanstalt nicht mit vertraglichen Verpflichtungen des Instituts gegenüber den Inhabern von Eigenmittelinstrumenten kollidieren kann.
Darüber hinaus kann es bei Instituten mit angespannten finanziellen Verhältnissen auch geboten sein, bereits die Kompensation eines Jahresfehlbetrags durch bilanzielle Maßnahmen zu Lasten der Rücklagen des Instituts zu vermeiden.
Um der Bundesanstalt bei Gefahr im Verzug ein schnelles Eingreifen zu ermöglichen, soll in solchen Fällen keine vorherige Androhung der Anordnung mit Fristsetzung erforderlich sein.
Zu Nummer 11 (§ 45b KWG)
Das Instrument des Kapitalaufschlags soll leichter als bislang anzuwenden sein. Nach der bisherigen Fassung der Vorschrift handelt es sich um eine "ultima ratio"-Maßnahme (vergleiche Begründung zum Gesetz zur Umsetzung der Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinie, BT-Drucksache 016/1335, S. 66, Nummer 49 zu § 45b). Mit der erleichterten Eingriffsmöglichkeit entspricht die Vorschrift den Vorgaben der Bankenrichtlinie (Art. 136 Richtlinie 2006/48/EG) und der Verwaltungspraxis in anderen EU-Staaten, zum Beispiel dem Vereinigten Königreich. Die Aufsichtsbehörde erhält das Recht, die Eigenkapitalkennziffer heraufzusetzen, wenn ein Institut keine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation hat. Ein Kapitalaufschlag wegen unzureichender Geschäftsorganisation hätte in der Vergangenheit, wegen der damit verbundenen Kosten für das Institut, in einigen Krisenfällen zu einer schnelleren Verbesserung des Risikomanagements und zu einem Abbau von Risikopositionen beitragen können. Diesem Instrument muss daher ein höherer Stellenwert für die aufsichtliche Praxis als bislang zukommen.
Die neue Formulierung schafft daher klarere Eingriffsvoraussetzungen. Die Bundesanstalt kann einen Kapitalaufschlag auch an Stelle der anderen in Absatz 1 genannten Maßnahmen oder zusammen mit diesen verhängen. Ferner können entsprechende Anordnungen auch ohne besondere Voraussetzungen im Vorfeld von Anordnungen nach § 25a Abs. 1 Satz 8 oder § 25a Abs. 3 getroffen werden. Das Instrument des Kapitalaufschlags kommt daher künftig bereits unter den Voraussetzungen in Betracht, unter denen die Aufsichtsbehörde auch die anderen Maßnahmen nach Absatz 1 der Vorschrift ergreifen kann.
Zudem wird klargestellt, dass der Kapitalaufschlag durch eine Erhöhung der Eigenmittelkennziffer und nicht durch eine Verpflichtung zum Vorhalten zusätzlicher Eigenmittel erfolgt.
Auf diese Weise kommt besser als bisher zum Ausdruck, dass das Institut nicht notwendigerweise verpflichtet ist, für die effektive Zuführung von Eigenmitteln zu sorgen, über die es im Zweifel keine Verfügungsbefugnis besitzt. Vielmehr steht es dem Institut grundsätzlich frei, wie es die höhere Eigenmittelkennziffer einhält. Dies kann auch durch die Einschränkung der Geschäftstätigkeit oder die Reduzierung von Risiken geschehen.
Soweit die Aufsichtsbehörde hier Anlass für steuernde Eingriffe sieht, muss sie den Kapitalaufschlag mit anderen Maßnahmen, zum Beispiel mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 verbinden.
Zu Nummer 12 (§ 46 KWG)
Die Ergänzung enthält die bisher im Kreditwesengesetz nicht vorgesehene Befugnis der Bundesanstalt zu Verboten von interessenwidrigen Zahlungen an ausländische konzernangehörige Unternehmen in Krisenfällen. Damit soll insbesondere der Gefahr begegnet werden, dass einem deutschen Tochterinstitut durch eine in Kapital- oder Liquiditätsnot geratene ausländische konzernangehörige Gesellschaft dringend benötigte Liquidität entzogen wird.
Der Begriff des konzernangehörigen Unternehmens ist im Sinne der handelsrechtlichen Terminologie nach dem HGB zu verstehen. Dabei ist der Begriff Konzern weiter zu verstehen als die im KWG definierten Begriffe Institutsgruppe und Finanzholding-Gruppe, da die "Gruppen-Begriffe" keine Unternehmen erfassen, die nicht "mindestens" Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 1 Abs. 3e KWG) sind, wie etwa Immobilientöchter, die im Wesentlichen nicht nur die Institutsimmobilien verwalten.
Zu Nummer 13 (§ 56 KWG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der Erweiterung der Anzeigepflichten nach § 24 Abs. 1 ergibt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 2 (VAG)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung der Überschriften dieser Normen
Zu Nummer 2 (§ 1b)
Zu Buchstabe a:
Die Ausnahmebestimmung des Absatzes 1 Satz 2 ist aufzuheben, weil in einer Krisensituation schnelles Handeln der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Derzeit können Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 behaupten, sie übten keine Leitungsfunktion aus. Ferner können sie einen die Aufsichtspflicht feststellenden Verwaltungsakt (§ 2 VAG) anfechten. Bis zu einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung sind der Aufsichtsbehörde dann die Hände gebunden. Weiter muss verhindert werden, dass finanzielle Risiken in unbeaufsichtigte Holdinggesellschaften verschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn nachweislich keine Leitungsfunktion ausgeübt wird.Zu Buchstabe b:
Die Finanzmarktkrise zeigt, dass die derzeitigen Anzeigepflichten nicht ausreichen. So müssen Versicherungs-Holdinggesellschaften nur einmal jährlich Auskunft über ihre Aktionäre geben, so dass die Befugnisse nach § 104 weitgehend leer laufen.Entsprechendes gilt für die Geschäftsleiterkontrolle. Die in § 1b Abs. 2 enthaltene Verweisung wird daher auf § 13d Nr. 1 bis 5 ausgedehnt. Die Ausdehnung der Verweisung auf § 7a Abs. 1 Satz 5 und 6 ist eine Folgeänderung der Änderung des § 7a Abs. 1 (s. Nummer 5). Ferner ist durch Verweisung auf § 64a Abs. 1, 3 und 4 sicherzustellen, dass Holdinggesellschaften auch als solche über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen.
Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d sind ebenfalls Folgeänderungen aufgrund der Änderung des § 7a Abs. 1. Buchstabe c Doppelbuchstabe bb korrigiert ein Redaktionsversehen.
Durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.10.2008 (BGBl. I S. 1982) wurde dem § 83a ein Absatz 3 angefügt. Versehentlich wurde jedoch die Verweisung in § 1b Abs4 Satz 2 nicht angepasst.
Zu Nummer 3 (§ 5 Abs. 5)
Folgeänderung zu Nummer 5.
Zu Nummer 4 (§ 7 Abs. 2)
In einer Krisensituation ist schnelles Handeln der Aufsichtsbehörde erforderlich. Daher soll das Verbot versicherungsfremden Geschäftes konkretisiert werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Die Finanzmarktkrise zeigt, dass Kreditaufnahmen regelmäßig mit erheblichen Risiken verbunden sind. Daher sind sie regelmäßig unzulässig;
Ausnahmen kommen jedoch in engen Grenzen in Betracht (etwa bei kurzfristiger Liquiditätshilfe oder kurzfristigem Überziehungskredit).
Zu Nummer 5 (§ 7a Abs. 1)
Die Finanzmarktkrise unterstreicht die Notwendigkeit, die Zahl der Mandate von Geschäftsleitern im Versicherungsbereich gesetzlich zu beschränken. Die Aufsichtsbehörden dulden seit langem Mehrfachmandate in Versicherungsgruppen. Es gibt jedoch seit einiger Zeit Fälle, in denen ein Geschäftsleiter insgesamt sieben oder noch mehr Mandate hat. Falls sich bei einem - beaufsichtigten - Unternehmen Probleme ergeben sollten, besteht die Gefahr, dass eine ordentlichen Wahrnehmung der Geschäftsleiterfunktion nicht mehr möglich ist. Damit würde die Aufsichtsbehörde unweigerlich in die Kritik geraten, weil sie diesen Zustand hingenommen hat. Gegenwärtig kann die Bundesanstalt mangels einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage jedoch keinen Verwaltungsakt erlassen, um eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der wahrgenommen Mandate durchzusetzen. Daher ist eine Gesetzesänderung erforderlich, wobei die Zahl der zulässigen Mandate auch innerhalb von Gruppen nur halb so groß sein kann wie die für Aufsichtsratsmitglieder und Treuhänder festgelegte Zahl von zehn (siehe § 100 Abs. 2 AktG und § 12b Abs. 3 VAG). Außerhalb von Gruppen kann wegen der ständig steigenden Anforderungen an Geschäftsleiter ausnahmslos nur ein Doppelmandat akzeptiert werden.
Zur Klarstellung ist anzumerken, dass die Prüfung der fachlichen Eignung und der Zuverlässigkeit unberührt bleibt. Wenn im Einzelfall aufgrund eines Interessenkonflikts die Zuverlässigkeit fehlt, kann auch ein Doppelmandat unzulässig sein.
Die Finanzmarktkrise hat deutlich gezeigt, dass eine angemessene Kontrolle des Managements durch sachkundige Aufsichtsräte erforderlich ist. Aufgabe des Kontrollgremiums ist es, den Vorstand zu überwachen und zu beraten. Es ist daher sachgerecht, von den Mitgliedern des Kontrollorgans zu verlangen, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind. Sie müssen die vom Versicherungsunternehmen ausgeübten Geschäfte verstehen und das Risiko für das Unternehmen beurteilen können. Von fachlicher Eignung ist regelmäßig auszugehen, wenn die in Aussicht genommene Person selbst Geschäftsleiter eines Versicherungsunternehmens gewesen ist. Im Übrigen kann von fachlicher Eignung auszugehen sein, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person in ausreichendem Maße über Kenntnisse in Versicherungsgeschäften verfügt, die sie befähigen, die Überwachung und Beratung des Vorstands wahrzunehmen. D.h. auch Personen mit Erfahrungen aus einer entsprechend verantwortlichen, leitenden Tätigkeit in einer anderen Branche, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, können insbesondere unter dem Aspekt der Überwachung der Geschäftsführung aus einem anderen, weniger finanzmarktgeprägten Blickwinkel als Mitglied des Aufsichtsrats fachlich geeignet sein.
Die Anforderung, dass nicht mehr als zwei ehemalige Vorstandsmitglieder dem Kontrollgremium angehören dürfen, entspricht den Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes. Aufgrund der hohen Bedeutung, die unter staatlicher Aufsicht stehenden Unternehmen der Finanzbranche für die Finanzmarktstabilität haben, ist es erforderlich, die Anzahl der Mandate über die Beschränkung § 100 Abs. 2 AktG hinaus weiter zu begrenzen. Die Beschränkung der Anzahl der Mandate ist angemessen, um sicherzustellen, dass den Mitgliedern ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Mandate und damit für eine verantwortliche Aufgabenwahrnehmung verbleibt.
Zu Nummer 6 (§ 8 Abs. 1)
Folgeänderung zu Nummer 5 (Aufsichtsräte).
Zu Nummer 7 (§ 11a Abs. 2)
Dem Verantwortlichen Aktuar kommt bei der angemessenen Beteiligung der Versicherten in der Lebensversicherung eine Schlüsselstellung zu. Bei schlechter Ertragslage besteht die Gefahr, dass die Unternehmen zwar die Überschussbeteiligung im Bestand senken, dies aber aus Konkurrenzgründen in verkaufsoffenen Tarifen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang tun. Dies widerspricht dem Ziel einer angemessenen Überschussbeteiligung.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen daraus resultierenden Interessenskonflikten vorbeugen. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Funktion des Verantwortlichen Aktuars mit einem Vorstandsmandat zusammenfällt.
Durch die Änderung des Absatzes 3 in Buchstabe a wird festgeschrieben, dass der Verantwortliche Aktuar auch bei seinem Vorschlag zur Überschussbeteiligung die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens im Auge behalten muss. Dies ist in Absatz 3 Nr. 1 bislang nur für die Prämien- und Rückstellungsberechnung explizit geregelt. Eine mögliche Bevorzugung verkaufsoffener Tarife soll dadurch begegnet werden, dass der Verantwortliche Aktuar die Angemessenheit seines Vorschlags in einem Bericht darlegt.
Diesen Bericht und den Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Überschussbeteiligung soll der Vorstand, wie bislang schon den Erläuterungsbericht, der Aufsichtsbehörde vorlegen (Buchstabe b). Bislang konnte der Vorstand vom Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars abweichen, ohne dass dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen war. Durch die vorgesehene Mitteilungs- und Begründungspflicht wird die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt, aufsichtsrechtliche Maßnahmen in Erwägung zu ziehen.
Angesichts der vergleichsweise geringen Beträge in der Überschussbeteiligung bei Sterbekassen und der einfacheren Verwaltungsstrukturen bei diesen Unternehmen wäre die Übernahme der Neuregelungen unangemessen. Nach Buchstabe c sind Sterbekassen daher ausgenommen.
Die Ausgestaltung des Erläuterungsberichts durch eine Rechtsverordnung hat sich bewährt und soll auch für den neuen Angemessenheitsbericht vorgesehen werden (Buchstabe d).
Die vom Verantwortlichen Aktuar wahrzunehmende Risikofunktion wird immer wichtiger.
Die Neuregelung soll daher die Gefahr verringern, dass kritische Aktuare entlassen werden.
Zu Nummer 8 (§ 13d)
Buchstabe a beseitigt ein Redaktionsversehen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie wurde die Schwelle auf "30" abgesenkt.
Die neue Anzeigepflicht des § 13d Nr. 11 VAG (Buchstabe b) ergänzt die durch das Achte Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) bereits eingefügten Vorschriften betreffend die Verbriefung von Versicherungsrisiken.
Sofern dabei Verbriefungen von Versicherungsrisiken mittels einer Zweckgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat durchgeführt wurden, sehen die bisherigen gesetzlichen Regelungen lediglich eine retrospektive Beteiligung der Aufsichtsbehörde vor. Im Rahmen der bisherigen laufenden Aufsicht über Erst- und Rückversicherungsunternehmen hat sich jedoch gezeigt, dass derartige Verbriefungstransaktionen ausnahmslos mittels Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat und damit ohne vorherige Unterrichtung der Aufsichtsbehörde durchgeführt werden. Auch ein Informationsaustausch zwischen den beteiligten Aufsichtsbehörden ist mangels äquivalenter Aufsicht über Zweckgesellschaften in den bevorzugten Drittstaaten regelmäßig erfolglos. Damit bleiben der Aufsichtsbehörde die mit derartigen Transaktionen verbundenen Risiken weitgehend verborgen. Die neue Regelung erhöht daher die Transparenz bei der Verbriefung von Versicherungsrisiken oder sonstigen Risiken gegenüber der Aufsichtsbehörde und behebt ein aufgrund der bisherigen Regelungen bestehendes Informationsdefizit. Durch den weit gefassten Wortlaut der Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die Aufsichtsbehörde einen Überblick über alle durch Versicherungsunternehmen durchgeführten Risikotransfers an den Kapitalmarkt erhält. Aufgrund der Vielfalt der mit derartigen Transaktionen verbundenen möglichen Risiken für die Versicherungsunternehmen werden auch solche Transaktionen von der Regelung erfasst, die mittels Gesellschaften erfolgen, die nicht der engen Definition einer Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sinne des § 121g Abs. 1 VAG entsprechen.
§ 13d Nr. 11 verlangt eine Offenlegung aller identifizierten und mit der betreffenden Transaktion verbundenen Risiken durch die Versicherungsunternehmen. Diese neben § 55c VAG bestehende besondere Anzeigepflicht trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei derartigen Transaktionen regelmäßig um komplexe Strukturen handelt, die eine gesonderte und intensive Risikoidentifizierung und -bewertung bereits während der Planungsphase erfordern.
Die Meldepflicht nach § 13d Nr. 12 ist eine Folge der Einführung des § 7a Abs. 4: Die Aufsichtsbehörde benötigt Kenntnis über die Bestellung eines Mitglieds des Kontrollorgans, um prüfen zu können, ob die Anforderungen des § 7a Abs. 4 VAG eingehalten werden.
Zu Nummer 9 (§ 13e)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5.
Zu Nummer 10 (§ 53c Abs. 3)
Durch die Änderung von Satz 3 (Buchstabe a) und die Ergänzung des Absatzes 3 um die Sätze 4 bis 6 (Buchstabe b) werden die Regelungen des § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 und Absatz 3b KWG übernommen.
Der Aufsichtsbehörde wird dadurch im Gleichklang mit dem Kreditwesengesetz die Befugnis eingeräumt, unterjährige, noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen vorab bei Bestimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel zu berücksichtigen. Soweit es um die Berücksichtigung stiller Lasten geht, können diese, anders als z.B. eingetretene Verluste, in einem Korrekturposten allerdings nur dann durch Abzug berücksichtigt werden, wenn konkrete Zweifel daran bestehen, dass das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Zeitablauf bis zur Werter(auf)holung abzuwarten. Da § 53c VAG in Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c nur die Anerkennung nachhaltiger stiller Reserven zulässt, dürfen im Umkehrschluss auch nur nachhaltige stille Verluste durch Korrekturposten in Abzug gebracht werden. Die Änderung gilt wegen der Verweisung in § 121a Abs. 1 Satz 2 VAG auch für Rückversicherungsunternehmen.
Zu Nummer 11 (§ 54 Abs. 5 Satz 3)
Die Änderung des § 54 Abs. 5 Satz 3 VAG trägt dem Umstand Rechnung, dass Verbriefungen von Versicherungsrisiken bisher nahezu ausschließlich mittels Versicherungs-Zweckgesellschaften erfolgten, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben. Zur Wahrung eines dem § 121g VAG sowie dem Artikel 46 der Richtlinie 2005/68/EG entsprechenden Sicherheitsstandards ist es erforderlich, dass nicht lediglich die Ausstattung mit Kapitalanlagen, sondern auch die Zulassung und die laufende Aufsicht über diese Gesellschaften dem Standard des Artikel 46 der Richtlinie 2005/68/EG sowie des § 121g VAG entsprechen.
Zu Nummer 12 (§ 56a Abs. 3 Satz 3)
Der Anwendungsbereich des § 56a Abs. 3 Satz 3 ist auf die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr auszudehnen, weil die Überschussbeteiligungssysteme denen in der Lebensversicherung hinreichend ähnlich sind.
Zu Nummer 13 (§ 66 Abs. 6a Satz 2)
Die Änderung des § 66 Abs. 6a Satz 2 (Sicherungsvermögen) dient demselben Zweck wie die des § 54 Abs. 5 Satz 3 (sonstiges gebundenes Vermögen), vgl. die Begründung zu Nummer 11.
Zu Nummer 14 (§ 81b)
Buchstabe a ist eine Folgeänderung der Aufhebung der Vorschriften zur Belegenheit in der Anlageverordnung.
Buchstabe b sieht eine Ergänzung vor, mit der die bisher im VAG nicht vorgesehene Befugnis der Bundesanstalt zu Verboten von für das Versicherungsunternehmen nachteiligen Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen bereits im Vorfeld von Krisenfällen (so genanntes "ringfencing") eingefügt werden soll. Damit soll besonders der Gefahr begegnet werden, dass eine in Kapital- oder Liquiditätsnot geratene konzernangehörige Gesellschaft einem Tochterunternehmen benötigte Mittel entzieht. Die Änderung gilt wegen der Verweisung in § 121a Abs. 1 Satz 3 VAG auch für Rückversicherungsunternehmen.
Zu Nummer 15 (§ 83a Abs. 1 Nr. 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5.
Zu Nummer 16 (§ 87)
Die Regelung zu den Aufsichtsratsmitgliedern ist erforderlich, um die Anforderungen des § 7a Abs. 4 VAG zu gewährleisten. Es kann nicht hingenommen werden, dass Mitglieder des Kontrollgremiums, die unzuverlässig oder fachlich ungeeignet sind, im Kontrollgremium verbleiben. Dadurch würde eine wirksame Kontrolle des Vorstands in Frage gestellt.
Zur Wahrung der Belange der Versicherten ist der Aufsichtsbehörde das Recht einzuräumen, die Abberufung solcher Mitglieder zu verlangen und/oder ein Tätigkeitsverbot auszusprechen.
Ein Verbleiben solcher Mitglieder würde im Übrigen Restrukturierungsmaßnahmen beeinträchtigen.
Zu Nummer 17 (§ 89a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5.
Zu Nummer 18 (§ 89b)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 14.
Zu Nummer 19 (§ 104c)
In Versicherungsgruppen unterliegen bisher nur gruppeninterne Transaktionen einer Anzeigepflicht und Kontrolle gemäß § 104e VAG.
Diese Regelungen sind in Umsetzung der Versicherungsgruppenrichtlinie geschaffen worden (Richtlinie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998, ABl. EG (Nr. ) L 330 vom 5. Dezember 1998, S. 1). In Anlehnung an die Vorschriften über die Überwachung von Risikokonzentrationen von Finanzkonglomeraten (§§ 104r, 123c VAG), die in Umsetzung der Finanzkonglomerate-Richtlinie erlassen worden sind (Richtlinie 2002/87/EG vom 16. Dezember 2002, ABl. EG (Nr. ) L 35 vom 11. Februar 2003, S. 1), soll auch für Versicherungsgruppen eine entsprechende Anzeigepflicht eingeführt werden (siehe Begründung zu Nummer 12 zu § 104i).
Der neue Absatz 3 hat Hinweischarakter. Die Einzelheiten der Anzeigepflicht regelt der neue § 104i.
Zu Nummer 20 (§ 104i)
Die Anzeigepflicht von Risikokonzentrationen bei Versicherungsgruppen ist neu. Durch die Berücksichtigung von Risikokonzentrationen sollen analog zur Aufsicht über Finanzkonglomerate Sachverhalte erfasst werden, bei denen das Gleichgewicht zwischen einer möglicherweise gebotenen Spezialisierung und einer mangelnden Diversifikation der Risiken auf der Ebene der Versicherungsgruppe gestört wird.
Die neue Regelung sichert eine effektive Aufsicht über die gruppenzugehörigen Erst- und Rückversicherungsunternehmen. Das sich allein aus den Meldungen zur Versicherungsgruppensolvabilität und zu gruppeninternen Transaktionen ergebende Bild spiegelt die Risikolage der Gruppe nur eingeschränkt wieder. Nur durch die Risikokonzentrationsmeldung werden Abhängigkeiten von gruppenexternen Adressen deutlich. Diese Risiken bestehen unabhängig von generellen Entwicklungen auf den Finanzmärkten. Die Kenntnis über bestehende gruppenweite Risikokonzentrationen ist gerade in Krisensituationen für die Aufsicht von großer Bedeutung. Die Meldung versetzt die Aufsichtsbehörde in die Lage, drohende Gefahren für die gesamte Versicherungsgruppe, einschließlich der Tochtergesellschaften in EU/EWR- und Drittstaaten, frühzeitig zu erkennen. Auch Risiken, die durch das Geschäft von ausländischen Tochtergesellschaften entstehen, können durch die konzerninternen Verknüpfungen eine Gefahr für die gesamte Versicherungsgruppe darstellen.
Die Regelung trägt den Unterschieden der Arten der Risiken zwischen Finanzkonglomeraten und Versicherungsgruppen ebenso Rechnung wie der bei der Verfügbarkeit der Informationen.
Zu Absatz 1
Im Unterschied zur Regelung über gruppeninterne Transaktionen (§ 104e VAG), bei der das einzelne der Aufsicht unterliegende Unternehmen die Berichterstattungspflicht trifft, wird in Absatz 1 zum Zweck der klaren Zuweisung der Verantwortlichkeit für die Meldung ein - in Absatz 2 näher definiertes - Unternehmen als "übergeordnetes Gruppenunternehmen" zum Anzeigepflichtigen bestimmt. Der Unterschied der Regelungen ist darin begründet, dass in § 104i ein Schwellenwert als Untergrenze gesetzt wird, ab der eine Meldepflicht besteht, so dass dessen Erreichen nur "gruppenweit" durch Zusammenfassung auf Gruppenebene ermittelt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gruppe möglicherweise aus mehreren der Aufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen, die als Anzeigepflichtige in Betracht kommen, bestehen kann. Die Begriffsbildung ist angelehnt an die Regelungen der Aufsicht über Finanzkonglomerate (s. § 104q Abs6, § 104r Abs. 1 VAG), wobei der Begriff "übergeordnet" sich - wie dort - nicht zwangsläufig auf die Konzernstruktur bezieht, sondern auf die aufsichtsrechtliche Wertigkeit des Unternehmens.
Zur effektiven Überwachung der Risikokonzentrationen in den Versicherungsgruppen ist eine zeitnahe, quartalsweise Berichterstattung erforderlich. Da eine Reihe von Unternehmen ihre Risikoberichte (§ 55c VAG) bereits jetzt quartalsweise erstellt und der BaFin vorlegt, kann so die Meldung der Risikokonzentrationen im Rahmen der Vorlage der Risikoberichte erfolgen.
Zu Absatz 2
Durch die Regelungen wird das anzeigepflichtige "übergeordnete Gruppenunternehmen" bestimmt. Satz 2 ist § 104q Abs. 3 Satz 8 nachgebildet, der auf Artikel 7 Abs. 2 Finanzkonglomerate-Richtlinie (2002/87/EG) beruht. Die Vorschrift erlaubt flexible Lösungen.
Wird die Meldung nicht oder verzögert erstattet, kann die Entscheidung geändert werden, und es gilt wieder die Regelung in Satz 1. Die Definitionen der Begriffe "Beteiligung", "Mutterunternehmen", "Tochterunternehmen", "horizontale Unternehmensgruppe", "Versicherungs-Holdinggesellschaft" und "gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft" entsprechen denen des § 104a VAG.
Zu Absatz 3
Die Regelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in mehrfacher Hinsicht Rechnung.
Die 10 %-Schwelle, ab der Risikokonzentrationen zu melden sind, stellt sicher, dass nur bedeutende Risikokonzentrationen gemeldet werden müssen, die je nach Sachlage eine Gefahr für die Solvabilität der jeweiligen Versicherungsunternehmen und/oder die Gruppensolvabilität bedeuten können. Der Schwellenwert ist an § 123c VAG orientiert.
Weitergehende Abfragen aus besonderem Anlass (§ 83 Abs. 1 VAG) sind damit nicht ausgeschlossen.
Anstatt auf Adressenausfall-, Kredit- und Anlagerisiko wird auf das Kredit- oder Anlagevolumen abgestellt. Der Hintergrund ist, dass eine Kreditrisikodefinition ein nicht erwünschtes Element der Wahrscheinlichkeit des Eintritts enthalten würde. Ebenfalls etwas abweichend von § 123c VAG, nämlich enger, ist der Begriff der Adresse definiert. Versicherungsunternehmen dürften bei der Kapitalanlage nicht über Informationen verfügen, die denen vergleichbar sind, über die Kreditinstitute bei der Kreditvergabe verfügen, und die es ermöglichen würden, umfassend festzustellen, wie Schuldner miteinander verbunden sind.
Zu Nummer 21 (§ 104u)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5.
Zu Nummer 22
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 14.
Zu Nummer 23 (§ 110a Abs. 4 Nr. 3)
Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens im Achten Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Zu Nummer 24 und 25 (§§ 119 und 121):
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 5.
Zu Nummer 26 (§ 121a Abs. 1 Satz 1)
Die Ergänzung des § 121a Abs. 1 Satz 1 VAG ist eine Ausweitung der neuen Anzeigepflicht des § 13d Nr. 11 VAG auf Rückversicherungsunternehmen. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass es insbesondere Rückversicherungsunternehmen sind, die Risiken von Erst- und Rückversicherern übernehmen und diese unter Beteiligung von Zweckgesellschaften verbriefen. Dabei erfolgt der Risikotransfer in einer nicht unerheblichen Anzahl mittels Swap-Vereinbarungen oder sonstigen kapitalmarkttypischen Vertragskonstruktionen, so dass bereits von vornherein eine aufsichtsrechtliche Anerkennung bei der Solvabilitätsberechnung oder der Bedeckung der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten nicht beabsichtigt ist. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen sehen in derartigen Fällen weder eine Informationspflicht noch eine sonstige Beteiligung der Aufsichtsbehörde vor.
Gleichwohl können derartige Transaktionen nicht unerhebliche Risiken enthalten, die identifiziert, bewertet und gegenüber der Aufsichtsbehörde im Rahmen der risikoorientierten Aufsicht offen gelegt werden müssen.
Zu Nummer 27 (§ 121b Abs. 2 Satz 4)
Die Änderung des § 121b Abs. 2 Satz 4 enthält die bereits für Erstversicherungsunternehmen in § 54 Abs. 5 Satz 3 und in § 66 Abs. 6a Satz 2 für das Sicherungsvermögen und sonstige gebundene Vermögen enthaltene Anpassung auch für das qualifizierte Vermögen von Rückversicherungsunternehmen. Darüber hinaus wird der Wortlaut an die für Erstversicherer geltenden Vorschriften angepasst.
Zu Nummer 28 (§ 121c Abs. 6)
Die Änderung entspricht derjenigen bei § 87 (Nummer 17)
Zu Nummer 29 (§ 121g)
Die Einfügung der Regelung in § 121g Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt die Erkenntnisse über aufgetretene Liquiditätsrisiken bei der Verbriefung von Kreditrisiken, sofern die verbrieften Kreditforderungen und emittierten Schuldtitel unterschiedliche Laufzeiten ausweisen.
Durch diese Neuregelung soll verhindert werden, dass sich bei der Versicherungs-Zweckgesellschaft während der Laufzeit des Rückversicherungsvertrags Liquiditätsrisiken realisieren, die im Zusammenhang mit den emittierten Schuldtiteln stehen und möglicherweise durch eine dritte Partei abgesichert werden müssten.
Die Ausdehnung der Anzeigepflicht für Versicherungs-Zweckgesellschaften auf den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 13d Nr. 4 VAG beruht auf den gestiegenen Transparenzanforderungen gegenüber Verbriefungstransaktionen und den dabei beteiligten Personen. § 121g Abs. 3 VAG sieht darüber hinaus die Verwaltung der die Schadenrisiken absichernden Vermögenswerte bei der Versicherungs-Zweckgesellschaft vor, die vor zweckwidrigen Einflüssen zu schützen sind. Bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage gelten für Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an Versicherungs-Zweckgesellschaften nach § 121g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7a Abs. 2 VAG die gleichen Anforderungen wie bei Versicherungsunternehmen. Insoweit trägt diese Neuregelung lediglich zur Transparenzerhöhung im Rahmen der laufenden Aufsicht bei.
In diesem Zusammenhang ist auch die Einfügung des § 104 VAG in den Verweisungskatalog notwendig. Änderungen der bedeutenden Beteiligung sind danach auch vom Inhaber anzuzeigen. Zur Gewährleistung einer angemessenen Inhaberkontrolle im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wird der Katalog auf § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 10a) und b) erweitert.
Die Verordnungsermächtigung des § 121g Abs. 4 Nr. 2 VAG erlaubt es nunmehr, auch Vorschriften über die Ausgestaltung von internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zu erlassen, die nicht lediglich die Dokumentation der Wirkungsweise der Verträge, sondern die beabsichtigte Wirkungsweise der Verträge sicherstellen. Dies ermöglicht es, gesteigerte Anforderungen an die internen Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Kontrolle der Wirkungsweise sämtlicher mit der Verbriefungstransaktion zusammenhängender Verträge zu stellen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass derartige Dienstleistungen in der Praxis häufig von Dritten übernommen werden, tragen derartige aufsichtsrechtliche Anforderungen zur Kontrolle des beabsichtigten Risikotransfers bei. Sie erhöhen die Chance, dass unvorhergesehene Ereignisse, die die Transaktion negativ beeinflussen können, bereits frühzeitig erkannt werden und dadurch die Möglichkeit besteht, zeitnah zu reagieren.
Zu Nummer 30 (§ 123f)
Es handelt sich um eine beschränkte Bestandsschutzregelung für Geschäftsleiter Ein längerer Übergangszeitraum, bspw. bis zum Ablauf der regulären Bestellungsperiode, ist aufgrund der überragenden Bedeutung der Funktion der Vorstandsorgane im Hinblick auf die Finanzmarktstabilität nicht vertretbar.
Zu Nummer 31 (§ 144 Abs. 1a)
Eine Ergänzung der Ordnungswidrigkeitstatbestände bezogen auf die neue Anzeigepflicht über den Risikotransfer mittels Zweckgesellschaften (§ 13d Nr. 11) ist erforderlich. Wegen der Bedeutung dieser Anzeigepflicht für die Aufsichtsbehörde im Rahmen der laufenden risikoorientierten Aufsicht müssen vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen diese Pflicht geahndet werden können. Dies gilt sowohl für Erst- als auch für Rückversicherungsunternehmen (Buchstabe a und b).
Zu Artikel 3 (Finanzmarktstabilisierungsgesetz)
Die Aufhebung der betreffenden Regelungen führt dazu, dass die gebotenen Ergänzungen des § 36 Abs. 1a KWG und § 83a VAG bezüglich des Sonderbeauftragten dauerhaft in Kraft bleiben.
Zu Artikel 4 (Kapitalausstattungs-Verordnung)
Die Änderungen in Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 sind notwendig, um die bereits in § 121b Abs. 2 Satz 4 VAG für Rück- sowie in § 54 Abs. 5 Satz 3 und § 66 Abs. 6a Satz 2 VAG für Erstversicherungsunternehmen enthaltene Anpassung auch für die Berechnung der Solvabilitätsspanne umzusetzen. Die Änderung führt dazu, dass Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bei der Berechnung der Solvabilitätsspanne lediglich dann zu berücksichtigen sind, wenn diese Gesellschaften einem Erlaubnisverfahren und einer laufenden Aufsicht unterliegen sowie über Kapitalanlagen entsprechend den Sicherheitsstandards des § 121g VAG und des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG verfügen. Die neue Regelung eröffnet der Aufsichtsbehörde nunmehr auch dem Wortlaut nach eine restriktivere Verordnungsanwendung und mithin einen strengeren Prüfungsmaßstab für die eigenmittelentlastende Anerkennung von Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat.
Mit den Änderungen in Nummer 1 Buchstaben a und c sowie Nummer 2 und Nummer 5 werden die Mindesteigenmittel (Garantiefonds) der Erstversicherer entsprechend der Mitteilung der EU-Kommission vom 19. Februar 2009 (Abl. EU C 41/1) heraufgesetzt.
Die Änderung in Nummer 1 Buchstabe d (Neufassung des § 1 Abs. 6) stellt entsprechend dem durch die Richtlinie 2002/13/EG geänderten Artikel 16a Abs. 5 der Richtlinie 73/239/EWG klar, dass bei der gegebenenfalls zu berechnenden Abwicklungsrückstellung sowohl im Zähler als auch im Nenner des Quotienten jeweils der höhere Betrag aus der Nettorückstellung und aus 50 % der Bruttorückstellung anzusetzen ist. Dadurch wird das Soll in dem Maße vermindert, in dem Risiken durch Rückversicherer übernommen werden, entsprechend der Systematik der europäischen Versicherungsrichtlinien allerdings um maximal 50 %.
Zu Artikel 5
Artikel 5 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Erhöhung der Mindesteigenmittel der Versicherungsunternehmen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstaben a und c sowie Nummer 2 und Nummer 5) sollen erst zum 1. Januar 2010 in Kraft treten um den betroffenen Unternehmen Zeit zur Anpassung zu geben.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 911:
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten der Wirtschaft begründet werden, geprüft.
Ziel des Gesetzentwurfs ist nach Angaben des Ministeriums, die Eingriffsbefugnisse der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht zu verbessern. Zur Erreichung dieses Ziels hat das Ressort dreizehn neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt und vier bestehende Pflichten geändert. Mit Hilfe des vereinfachten Verfahrens wurden die dadurch verursachten Bürokratiekosten auf rund 1,4 Millionen Euro geschätzt.
Der Nationale Normenkontrollrat konnte aufgrund der Frist von einem Tag nicht umfassend prüfen, inwieweit die durch den Entwurf verursachten Bürokratiekosten gerechtfertigt sind. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Melde- und Anzeigepflichten.
Der Rat regt an, insbesondere diese Pflichten im parlamentarischen Verfahren dahingehend zu prüfen, ob kostengünstigere Alternativen zur Erreichung des Regelungsziels bestehen.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |