Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 9. November 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.12.07

Entwurf
Gesetz zu dem Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragstext

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Finanzielle Auswirkungen der Änderungen des neuen Eigenmittelbeschlusses

Die Entlastungen sind nachfolgend in Mrd. EUR zusammengefasst. Die Berechnungen erfolgen auf der Basis von Schätzungen der Kommission unter der Annahme einer vollständigen Ausschöpfung des Ausgaberahmens der Finanziellen Vorausschau 2007 - 2013, mit der die mittelfristige Finanzplanung der Europäischen Union festgelegt wurde. Die tatsächliche Höhe der nationalen Abführungen bemisst sich auf Basis des im jährlichen Haushaltsverfahren zwischen Rat und Europäischem Parlament festgestellten Ausgabevolumens sowie der tatsächlichen Wirtschaftsentwicklung.

Der neue Eigenmittelbeschluss wird nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens in allen Mitgliedstaaten rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 angewandt.

Bis dahin bleibt der bisherige Eigenmittelbeschluss gültig. In der Finanzplanung des Bundes wird davon ausgegangen, dass das Ratifizierungsverfahren 2009 in allen Mitgliedstaaten abgeschlossen sein wird.

Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Eigenmittelbeschluss lassen die verwaltungstechnische Abwicklung, die insbesondere die Datenerfassung sowie die Zahlungsabwicklung umfasst, unberührt. Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt abgeschafft oder geändert. Zusätzliche Bürokratiekosten entstehen folglich nicht aus dem neuen Eigenmittelbeschluss.

Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften

Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 269, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 173, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1), nach Stellungnahme des Rechnungshofs2), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3), in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12


Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. Glos

Erklärungen für das Ratsprotokoll

Denkschrift zum Beschluss

I. Einleitung und Vorgeschichte

Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union wird vollständig aus eigenen Mitteln der Gemeinschaften finanziert die von den Mitgliedstaaten erhoben und an den Unionshaushalt abgeführt werden. Eine darüber hinausgehende Finanzierung durch Anleihen oder das Eingehen sonstiger Finanzschulden ist nicht vorgesehen (Artikel 269 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der konsolidierten Fassung vom 29. Dezember 2006 - ABl. EU (Nr. ) C 321 S. 1).

Über die Ausgestaltung des Finanzierungssystems und somit über Umfang und Struktur der daraus entstehenden nationalen Finanzierungsanteile am Haushalt der Europäischen Gemeinschaften entscheiden endgültig die Mitgliedstaaten. Für Änderungen des Eigenmittelsystems gilt ein zweistufiges Verfahren. Auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments entscheidet der Rat einstimmig und empfiehlt die beschlossenen Änderungen den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Diese entscheiden im Rahmen des Ratifizierungsverfahrens über Annahme oder Ablehnung.

Die Einführung eines Systems der eigenen Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltsplans geht zurück auf den Beschluss des Rates vom 21. April 1970, der seit 1980 uneingeschränkt angewandt wurde. Seitdem hat das System mehrere Anpassungen erfahren:

1. Die Römischen Verträge und der erste Eigenmittelbeschluss

vom 21. April 1970

Wegen Verzögerungen bei der Verabschiedung und Anwendung der Vorschriften über die einheitliche Bemessungsgrundlage kam das neue Eigenmittelsystem erst ab dem Jahr 1980 zur vollen Anwendung.

2. Der Eigenmittelbeschluss vom 7. Mai 1985

Seit Mitte der 1970er Jahre hatte das Vereinigte Königreich einen finanziellen Ausgleich nachdrücklich gefordert. Begründet wurde dies mit den im Verhältnis zum relativen Wohlstand hohen jährlichen Nettozahlungen. Diese berechnen sich aus der Differenz zwischen den national zu leistenden Abführungen an den EU-Haushalt und den aus EU-Politiken resultierenden Rückflüssen. Während das Vereinigte Königreich durch einen hohen Anteil an der einheitlichen MwSt-Bemessungsgrundlage einen relativ hohen Anteil zur Finanzierung des EU-Gesamthaushalts leistete waren die Rückflüsse an das Vereinigte Königreich aus den EU-Politiken, insbesondere im Agrarbereich durch eine vergleichsweise geringe Bedeutung der britischen Agrarwirtschaft, recht gering. In den Jahren 1980 bis 1983 wurde den Forderungen des Vereinigten Königreichs zunächst durch Adhoc-Ausgleichszahlungen in Form einer Beteiligung der Gemeinschaft an Investitionen der Öffentlichen Hand entsprochen.

Der Beschluss vom 7. Mai 1985 legte fest dass dem Vereinigten Königreich 66 % der Differenz zwischen seinen MwSt-Abführungen und seinen Rückflüssen erstattet werden. Diese Erstattung erfolgte durch eine Verrechnung mit den MwSt-Abführungen und war von den übrigen Mitgliedstaaten über entsprechend höhere Abführungen zu finanzieren. Für Deutschland galt von Anfang an eine Sonderregelung: Wegen seiner ebenfalls sehr hohen Nettozahlerposition musste Deutschland zur Finanzierung nur zu zwei Dritteln seines eigentlichen Anteils beitragen.2)

Auch wenn die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Fontainebleau nur einen Ausgleich für das Vereinigte Königreich konkretisieren, so haben die Staats- und Regierungschefs einen allgemein gültigen Grundsatz festgelegt, wonach jedem Mitgliedstaat, der gemessen an seinem relativen Wohlstand eine zu große Haushaltslast trägt zu gegebener Zeit Korrekturen zugestanden werden können.

3. Der Eigenmittelbeschluss vom 24. Juni 1988

Die Anpassungen des Eigenmittelbeschlusses von 1985 konnten nur für eine begrenzte Zeit die Finanzkrise der Union entschärfen. Bereits in den Haushaltsjahren 1986 und 1987 konnte der Gemeinschaftshaushalt nur durch eine Verschiebung an sich fälliger Zahlungen in die folgenden Haushaltsjahre ausgeglichen werden.

Vor diesem Hintergrund einigte sich der Europäische Rat in Brüssel vom 11. - 13. Februar 1988 auf einen weiteren Ausbau des Eigenmittelsystems. Im Gegenzug wurde gleichzeitig ein System mit dem Ziel einer ausgewogenen Ausgabenverteilung sowie eines kontrollierten Ausgabenwachstums eingeführt. Dies mündete erstmals in die Aufstellung eines im Rahmen einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen Rat, Europäischem Parlament und Kommission verbindlich vereinbarten Finanzrahmens, der Ausgabenobergrenzen für die einzelnen Politikbereiche festlegte, die Finanzielle Vorausschau 1988 - 1992 (Delors-I-Paket).

Mit dem Eigenmittelbeschluss vom 24. Juni 1988 wurde auf der Grundlage des Bruttosozialprodukts (BSP) der Mitgliedstaaten eine neue, vierte Eigenmittelquelle geschaffen. Mit dieser Eigenmittelquelle wird die Finanzierung des durch die übrigen Eigenmittelarten nicht gedeckten Finanzbedarfs der EU sichergestellt. Der Finanzierungsanteil der Mitgliedstaaten entspricht dem Anteil ihres BSP am BSP der Gemeinschaft (EU-BSP). Im Rahmen des Eigenmittelbeschlusses vom 24. Juni 1988 wurde festgelegt, dass die Gesamtheit aller Eigenmittel die Obergrenze von 1,20 % des EU-BSP nicht übersteigen darf.

Die Schaffung einer neuen BSP-Eigenmittelart führte noch zu folgenden weiteren Anpassungen des Eigenmittelsystems:

4. Der Eigenmittelbeschluss vom 31. Oktober 1994

Auf Basis der Schlussfolgerungen der Europäischen Räte von Lissabon am 26./27. Juni 1992 und von Edinburgh am 11./12. Dezember 1992 wurde im Rahmen der Verhandlungen zur Finanziellen Vorausschau 1993 - 1999 (Delors-II-Paket) eine weitere Anhebung des Eigenmittelplafonds beschlossen. Das Einnahmevolumen der Gemeinschaft sollte stufenweise auf maximal 1,27 % des EU-BSP angehoben werden, einschließlich einer Marge von 0,01 % des EU-BSP für unvorhergesehene Ausgaben.

Gleichzeitig sollte durch die stufenweise Verringerung des maximalen MwSt-Abrufsatzes auf 1 % bis zum Jahr 1999 sowie die Senkung der Kappungsgrenze bei der MwSt-Bemessungsgrundlage auf 50 % des BSP eines Mitgliedstaates3) der Anteil der MwSt-Eigenmittel gesenkt werden.

Der Korrekturmechanismus zugunsten des Vereinigten Königreichs wurde bestätigt.

5. Der Eigenmittelbeschluss vom 29. September 2000

Auf der Tagung des Europäischen Rates am 24./ 25. März 1999 in Berlin wurden die Grundzüge für das neue Finanzierungssystem beschlossen sowie gleichzeitig die Finanzielle Vorausschau 2000 - 2006 verabschiedet. Damit sollten die Weichen für eine solide Finanzierung der Union im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum gestellt und die Voraussetzung für die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten aus Mittel- und Osteuropa geschaffen werden.

Die Beschlüsse berücksichtigten wesentliche Schlussfolgerungen der Kommission, die sie im Rahmen ihres Berichtes über das Funktionieren des Eigenmittelsystems (Eigenmittelbericht) dargelegt hat.

Im Hinblick auf die negativen Haushaltssalden von Deutschland, den Niederlanden, Schweden und Österreich wurde unter Bezugnahme auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Fontainebleau erneut bestätigt, dass Mitgliedstaaten grundsätzlich in den Genuss eines Ausgleichs kommen können, wenn ihre Haushaltsbelastung, gemessen an ihrem relativen Wohlstand, zu groß ist. Ferner wurden verschiedene Faktoren identifiziert, die mittelbar und unmittelbar auf die Haushaltsungleichgewichte einwirken können. Neben Reformen der EU-Politiken und der Zusammensetzung der EU-Ausgaben sind das insbesondere das Gesamtvolumen der Haushaltsmittel und die Struktur der Eigenmittel.

Im Rahmen der Prüfung von Möglichkeiten für die Einführung neuer Eigenmittelquellen, zu der die Kommission nach dem Eigenmittelbeschluss vom 31. Oktober 1994 verpflichtet war, wurde eine Reihe möglicher neuer Eigenmittelquellen identifiziert. Allerdings wurde deren Einführung verworfen, insbesondere aufgrund fehlender Mehrheit im Rat oder aber zu großer Abweichungen von der für gerechter gehaltenen Verteilung anhand des BSP.

Im Einzelnen wurden folgende Änderungen beschlossen:

II. Der Eigenmittelbeschluss vom 7 . Juni 2007

1. Der Bericht der Kommission vom 14. Juli 2004

2. Der Europäische Rat in Brüssel am 15./16. Dezember 2005

Die Einigung über das künftige Eigenmittelsystem war ein wesentlicher Teil der Beschlüsse des Europäischen Rates in Brüssel. Gleichzeitig einigten sich die Staats- und Regierungschefs über die künftige Ausrichtung der europäischen Politiken sowie die Höhe des Finanzrahmens 2007 - 2013. Ziel war die Stärkung zukunfts- und wachstumsorientierter Politiken auf Basis eines realistischen Finanzrahmens, der die neuen Herausforderungen der EU berücksichtigt, ebenso wie die Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten.

Die Beschlüsse folgen damit dem Anliegen der sechs großen Nettozahler der Europäischen Union - Deutschland, das Vereinigte Königreich, Frankreich, die Niederlande, Schweden und Österreich. Diese haben bereits Ende 2003 in einem gemeinsamen Brief der Staats- und Regierungschefs an den damaligen Präsidenten der Europäischen Kommission Prodi eine Begrenzung des Finanzrahmens 2007 - 2013 auf nicht mehr als 1 % der Wirtschaftsleistung der Europäischen Union (Bruttonationaleinkommen/EU-BNE) gefordert dies entspricht eine Begrenzung auf rd. 840 Mrd. EUR zu Preisen 2004. Ungeachtet dieses sogenannten "Sechserbriefes" schlug die Kommission ein weit darüber hinausgehendes Finanzvolumen von 1 025 Mrd. EUR bzw. 1,22 % des EU-BNE vor.

Eine solche Ausweitung des Finanzrahmens hätte im Widerspruch zu den in den Mitgliedstaaten laufenden nationalen Konsolidierungsanstrengungen gestanden.

Vor diesem Hintergrund einigten sich die Staats- und Regierungschefs auf dem Europäischen Rat am 15./16. Dezember 2005 auf einen Finanzrahmen in Höhe von rd. 862 Mrd. EUR (Preisbasis 2004) bzw. 1,045 % des EU-BNE. Im Rahmen der darauf folgenden Verhandlungen über eine Interinstitutionelle Vereinbarung einigten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Juni 2006 auf eine nur noch leichte Anhebung des Gesamtfinanzrahmens 2007 - 2013 auf 864 Mrd. EUR (Preisbasis 2004) bzw. 1,048 % des EU-BNE.

Die Beschlüsse über das künftige Eigenmittelsystem richten sich an dem generellen Ziel aus, ein gerechteres Finanzierungssystem zu erreichen. Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Fontainebleau aus dem Jahr 1984 werden in dieser Hinsicht ausdrücklich bestätigt. Das künftige Eigenmittelsystem soll sicherstellen, dass keinem Mitgliedstaat eine gemessen an seinem relativen Wohlstand, überhöhte Beitragslast auferlegt wird. Durch spezielle Ausgleichsregelungen soll der Situation der großen Nettozahler Deutschland, der Niederlande, Schweden und Österreich Rechnung getragen werden. Für das Vereinigte Königreich bleibt die "VK-Korrektur" in seiner Systematik erhalten, wird jedoch schrittweise abgesenkt. Der reduzierte Finanzierungsanteil an der "VK-Korrektur" für Deutschland, die Niederlande, Schweden und Österreich besteht fort.

Der neue Eigenmittelbeschluss soll nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens in allen Mitgliedstaaten bis spätestens Anfang 2009 rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 angewandt werden.

Im Einzelnen verständigten sich die Staats- und Regierungschefs auf folgende Änderungen:

Ausgenommen sind bestimmte Ausgaben für die Gemeinsame Agrarpolitik5).

Es wurde vereinbart, dass sich das Vereinigte Königreich an diesen Erweiterungskosten gemäß nachfolgender progressiven Staffelung beteiligt:

2007 0 %
2008 0 %
2009 20 %
2010 70 %
ab 2011 100 %.

Der aus dieser Absenkung der "VK-Korrektur" resultierende zusätzliche Beitrag des Vereinigten Königreichs verglichen mit der Anwendung des derzeitigen Eigenmittelbeschlusses wird im Zeitraum 2007 - 2013 auf nicht mehr als 10,5 Mrd. EUR begrenzt. - Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates schließen eine Überprüfungsklausel ("review clause") ein. Danach wird die Kommission aufgefordert, eine vollständige, weitreichende Überprüfung vorzunehmen die sämtliche Aspekte der EU-Ausgaben, einschließlich der Gemeinsamen Agrarpolitik, und der Eigenmittel, einschließlich der "VK-Korrektur", abdeckt. Darüber soll die Kommission 2008/2009 einen Bericht vorlegen, auf dessen Grundlage der Europäische Rat entsprechende Beschlüsse fassen kann. Die Überprüfung wird auch bei der Vorbereitung der nächsten Finanziellen Vorausschau ab 2014 berücksichtigt.

3. Der Vorschlag der Kommission für einen neuen Eigenmittelbeschluss vom 20. März 2006

Die Kommission schlägt neben der Umsetzung der Beschlüsse des Europäischen Rates vom Dezember 2005 Aktualisierungen und Vereinfachungen des bestehenden Eigenmittelbeschlusses vor.

Darüber hinaus legte sie dem Rat eine Aktualisierung des Arbeitsdokuments der Kommission "Berechnung, Finanzierung, Zahlung und Einstellung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs in den Haushaltsplan gemäß der Artikel 4 und 5 des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften" vor. Das Dokument beschreibt das Verfahren zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Vereinigten Königreichs und seiner Finanzierung durch die Mitgliedstaaten auf Basis der vom Europäischen Rat im Dezember 2005 beschlossenen Änderungen.

Es ersetzt das entsprechende Arbeitsdokument aus dem Jahr 2000.

4. Ratsberatungen; Europäisches Parlament

Nach intensiven Beratungen des Vorschlags der Kommission im Rat wurde dieser lediglich in einigen technischen Punkten angepasst. Über diesen geänderten Vorschlag konnte auf dem Rat vom 16. April 2007 eine politische Einigung erzielt werden. Bestandteil dieser Einigung war auch die einstimmige Billigung des Arbeitsdokuments der Kommission zur Berechnung der "VK-Korrektur" durch eine Protokollerklärung des Rates.

Am 4. Juli 2006 hat das Europäische Parlament zu dem Vorschlag der Kommission Stellung genommen6) und diesen im Grundsatz gebilligt. Die Änderungen des Europäischen Parlaments wurden jedoch vom Rat mit der Begründung abgelehnt, dass sie über die vom Europäischen Rat im Dezember 2005 beschlossenen Anpassungen des Eigenmittelsystems sowie die zwischen Europäischem Parlament,

Rat und Kommission getroffene Interinstitutionelle Vereinbarung vom Mai 2006 hinausgehen. Die Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments würden bereits eine Neuausrichtung des künftigen Eigenmittelsystems präjudizieren und eine stärkere interinstitutionelle Einbeziehung des Europäischen Parlaments bedeuten. Entsprechend wurde das Europäische Parlament vom Rat unterrichtet. Auf eine erneute Konsultation hat das Europäische Parlament verzichtet sofern der Rat den Vorschlag der Kommission nicht entscheidend ändert.

Auf seiner Tagung vom 7. Juni 2007 nahm der Rat den Eigenmittelbeschluss förmlich an.7)

III. Die einzelnen Bestimmungen

Artikel 1

Nach Absatz 1 stellen die den Gemeinschaften in den folgenden Artikeln zugewiesenen Eigenmittel eine abschließende Aufzählung dar.

Absatz 2 bestimmt, dass der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union "vollständig" aus Eigenmitteln finanziert wird. Eine Finanzierung aus Finanzbeiträgen oder Krediten ist damit ausgeschlossen. Diese sogenannte Vollfinanzierung gilt "unbeschadet sonstiger Einnahmen", die insbesondere die üblichen Verwaltungseinnahmen sowie Einnahmen aus der Steuer auf die Gehälter umfassen.

Artikel 2

Absatz 1 definiert die der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Eigenmittel:

Absatz 2 definiert auch solche Einnahmen als Eigenmittel, die aus Abgaben resultieren, die sich aus der Anwendung einer im EG- bzw. Euratom-Vertrag vorgesehenen gemeinsamen Politik ergeben (z.B. Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit sowie im Zusammenhang mit Anleihen und Darlehen, Verzugszinsen und Geldbußen). Für die Einführung einer neuen Eigenmittelart ist gemäß Artikel 269 des EG-Vertrags bzw. gemäß Artikel 173 des Euratom-Vertrags die Annahme durch alle Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften notwendig (Ratifizierung).

Mit Absatz 3 wird der Anteil, den die Mitgliedstaaten für die Erhebung der Traditionellen Eigenmittel einbehalten dürfen unverändert mit 25 % fortgeschrieben ("Erhebungskostenpauschale").

In Absatz 4 Unterabsatz 1 wird der Abrufsatz für die MwSt-Eigenmittel auf 0,3 % der MwSt-Bemessungsgrundlage festgelegt. Dies stellt gegenüber dem bisherigen Eigenmittelbeschluss eine klare Vereinfachung dar.

Der bisherige maximale Abrufsatz betrug 0,5 %, wurde jedoch durch Abzug des sogenannten "eingefrorenen

Satzes" de facto auf rd. 0,3 % reduziert. Mit dem "eingefrorenen

Satz" wurde den Änderungen des Eigenmittelsystems Rechnung getragen, die sich auf die Finanzierung der "VK-Korrektur" ausgewirkt haben. Die daraus resultierende komplizierte und intransparente Kopplung zwischen MwSt-Eigenmitteln und "VK-Korrektur" wird durch die Festlegung eines konstanten einheitlichen Satzes abgeschafft.

Absatz 4 Unterabsatz 2 setzt die Beschlüsse des Europäischen Rates vom Dezember 2005 um, bei der Berechnung der MwSt-Eigenmittel für Deutschland, die Niederlande, Schweden und Österreich einen geringeren MwSt-Abrufsatz anzuwenden. Diese Sonderregelung gilt für den Zeitraum der Finanziellen Vorausschau, d. h. von 2007 - 2013. Die daraus resultierende finanzielle Entlastung trägt dem Ziel der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Fontainebleau aus dem Jahr 1984

Rechnung, Mitgliedstaaten mit überdurchschnittlicher Belastung einen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Für Deutschland wird der Abrufsatz um die Hälfte auf 0,15 % reduziert für Österreich auf 0,225 % und für die Niederlande und Schweden auf 0,10 %.

Absatz 5 Unterabsatz 1 definiert die Höhe der BNE-Eigenmittel, die als "Restfinanzierungsgröße" die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans abdecken, die nicht durch die übrigen Eigenmittelarten, die Traditionellen Eigenmittel und die MwSt-Eigenmittel, erfolgt.

Absatz 5 Unterabsatz 2 setzt die auf den Zeitraum von 2007 - 2013 begrenzte Sonderregelung für die Niederlande und Schweden um, die Teil der Beschlüsse des Europäischen Rates vom Dezember 2005 ist. Danach reduziert sich der jährliche Beitrag an BNE-Eigenmitteln für die Niederlande um 605 Mio. EUR und für Schweden um 150 Mio. EUR. Diese Beträge werden an das aktuelle Preisniveau angepasst, indem bei der Berechnung der aktuellste BIP-Deflator für die EU herangezogen wird.

Diese Pauschalleistungen an die Niederlande und Schweden durch Kürzungen der jeweiligen BNE-Eigenmittelabführungen erfolgen vom Ablauf her nach der Berechnung der "VK-Korrektur" und seiner Finanzierung durch die Mitgliedstaaten. So ist die Beteiligung aller Mitgliedstaaten an der Finanzierung dieser Ausgleichsregelung sichergestellt. Es wird verhindert, dass sich diese Ausgleichsregelung auf die Höhe der "VK-Korrektur" und deren Finanzierung durch die Mitgliedstaaten auswirkt.

Nach Absatz 6 bleiben im Falle einer verspäteten Verabschiedung des Haushaltsplans die für das Vorjahr festgelegten Abrufsätze für die MwSt- und BNE-Eigenmittel so lange gültig, bis der neue Haushaltsplan verabschiedet ist. Der bisherige Verweis auf die Sonderregelung zur Finanzierung der Reserven kann künftig entfallen. Für die noch bestehenden Reserven wurde in der im Mai 2006 zwischen Rat, Europäischem Parlament und Kommission verabschiedeten Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) ein haushaltstechnisch vereinfachtes Verfahren beschlossen. 8)

Absatz 7 definiert das BNE, das für die Berechnung der BNE-Eigenmittel zu Grunde gelegt wird. Der Absatz nimmt Bezug auf das Europäische System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (ESVG 95). Bei Änderungen des ESVG 95, die wesentliche Änderungen des von der Kommission berechneten BNE bedeuten würden, bleibt das bisherige Verfahren unverändert. Demnach beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments, ob diese Änderungen bei der Berechnung der BNE-Eigenmittel berücksichtigt werden.

Artikel 3

Absatz 1 setzt die Obergrenze der Eigenmittel gemäß Artikel 2 fest, die für die jährlichen Zahlungen eingesetzt werden dürfen. Demnach beträgt der maximale Gesamtbetrag, wie bereits in dem bisherigen Eigenmittelsystem, 1,24 % des EU-BNE.

In Absatz 2 wird die Grenze des bisherigen Eigenmittelsystems für die jährlichen Verpflichtungsermächtigungen, die maximal in den Gesamthaushaltsplan eingesetzt werden dürfen, in Höhe von 1,31 % des EU-BNE bestätigt.

Der Umfang der Verpflichtungsermächtigungen ist so festzulegen, dass die in Absatz 1 genannte jährliche Eigenmittelobergrenze eingehalten wird.

Absatz 3 legt das Verfahrung und die Berechnung fest wie die jeweiligen Obergrenzen der Absätze 1 und 2 anzupassen sind, wenn wesentliche Änderungen des ESVG 95 nach Anwendung des Verfahrens des Artikels 2 Abs. 7 zu berücksichtigen sind.

Artikel 4

Artikel 4 regelt den Ausgleichsanspruch des Vereinigten Königreichs, der gegenüber dem bisherigen Eigenmittelsystem im Grundsatz unverändert geblieben ist. So erhält das Vereinigte Königreich auf seinen in einem Haushaltsjahr festgestellten Nettosaldo 66 % erstattet. Der Saldo ist die Differenz zwischen seinem fiktiven Finanzierungsanteil auf Basis der ungekappten MwSt-Eigenmittel und den Rückflüssen. Dies spiegelt die Situation des ersten Eigenmittelsystems wider, das, neben den Traditionellen Eigenmitteln, die Finanzierung auf Basis der MwSt-Anteile der Mitgliedstaaten vorsah. Die finanziellen Auswirkungen der seitdem erfolgten Änderungen des Eigenmittelsystems werden bei der Berechnung der "VK-Korrektur" berücksichtigt. Die Korrektur des Finanzierungsanteils des Vereinigten Königreichs erfolgt jeweils rückwirkend im Folgejahr.

Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2005 wird die "VK-Korrektur" künftig schrittweise gesenkt, indem bei der Berechnung des Ausgleichs die Finanzierung der Erweiterungskosten9) ausgeklammert wird.

Artikel 4 legt folgende Berechnungsschritte fest:

Entsprechend den Beschlüssen des Europäischen Rates vom Dezember 2005 wird diese Regelung letztmalig bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches für 2013 angewandt.

Die Berechnung mit den jeweiligen Berechnungsformeln ist im Einzelnen in einem Arbeitsdokument der Kommission beschrieben das der Rat einstimmig durch eine Protokollerklärung zum Eigenmittelbeschluss angenommen hat.

Artikel 5

Absatz 1 regelt die Finanzierung des Korrekturbetrages für das Vereinigte Königreich durch die Mitgliedstaaten.

Das Vereinigte Königreich ist von der Finanzierung ausgenommen.

Die übrigen Mitgliedstaaten finanzieren den Korrekturbetrag in Höhe ihres Anteils an den BNE-Eigenmitteln (Absatz 1 Buchstabe a ). Die den Niederlanden und Schweden für den Zeitraum 2007 - 2013 gewährten Kürzungsbeträge der BNE-Eigenmittel bleiben unberücksichtigt.

Absatz 1 Buchstabe b greift die Ausnahmeregelung für Deutschland, die Niederlande, Schweden und Österreich auf wonach deren Finanzierungsanteil lediglich 25 % des eigentlichen Finanzierungsanteils gemäß Absatz 1 Buchstabe a beträgt.

Mit Absatz 2 wird die Verrechnung des Korrekturbetrages sowie der Finanzierungsbeiträge zum Korrekturbetrag vereinfacht indem hierfür nur noch die BNE-Eigenmittel herangezogen werden.

Gemäß Absatz 3 nimmt die Kommission alle Berechnungen vor die in dem Eigenmittelbeschluss geregelt sind.

Wenn zu Beginn des neuen Haushaltsjahres noch kein verabschiedeter Haushaltsplan vorliegt, so bleiben der im letzten gültig verabschiedeten Haushaltsplan eingesetzte Korrekturbetrag sowie dessen Finanzierung anwendbar (Absatz 4 ).

Artikel 6

Artikel 6 bestätigt den im EG-Vertrag genannten und bereits im ersten Eigenmittelbeschluss von 1970 verankerten Grundsatz der Gesamtdeckung aller im Gesamthaushaltsplan der EU ausgewiesenen Ausgaben. Dies entspricht nationalen Haushaltsgrundsätzen.

Artikel 7

Artikel 7 regelt, dass Überschüsse eines Haushaltsjahres auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragen sind. Ein solcher Überschuss wird nicht den Eigenmitteln, sondern den sonstigen Einnahmen zugeordnet. Damit fällt er auch nicht unter die in diesem Beschluss definierte Eigenmittelobergrenze.

Artikel 8

Gemäß Absatz 1 werden die Traditionellen Eigenmittel von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die seitens der Kommission auf eventuell notwendige Anpassungen regelmäßig überprüft werden. Sie sind, ebenso wie die BNE- und MwSt-Eigenmittel, an die Kommission abzuführen.

Absatz 2 bildet die Ermächtigung für den Rat, Vorschriften für die Durchführung dieses Beschlusses sowie über die Kontrolle und Erhebung und Abführung der Eigenmittel zu erlassen.

Artikel 9

In Artikel 9 wird der Auftrag des Europäischen Rates vom Dezember 2005 an die Kommission aufgegriffen, eine vollständige Überprüfung sämtlicher Aspekte der EU-Ausgaben und der EU-Einnahmen vorzunehmen. Ausdrücklich eingeschlossen sind die Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Ausgleichszahlungen an das Vereinigte Königreich. Im Rahmen dieser Überprüfung nimmt die Kommission auch eine generelle Überprüfung des Eigenmittelsystems vor.

Artikel 10

In Anlehnung an die Beschlüsse des Europäischen Rates vom Dezember 2005 legt Absatz 1 das Wirksamwerden des neuen Eigenmittelbeschlusses auf den 1. Januar 2007 fest. Sofern in Rechtsakten auf frühere Fassungen des EU-Finanzierungssystems verwiesen wird gelten diese als Verweise auf den vorliegenden neuen Eigenmittelbeschluss.

Sind Berechnungen der Eigenmittel betroffen, die sich auf die Jahre 1988 - 2006 beziehen, so bleiben gemäß Absatz 2 die zu dem jeweiligen Zeitpunkt gültigen Regelungen anwendbar.

Eine entsprechende Übergangsregelung gilt gemäß Absatz 3 für die Erhebungskostenpauschale der Traditionellen Eigenmittel, die bis zum 28. Februar 2001 noch 10 % betrug statt den nach diesem Zeitpunkt angewandten 25 %. Für Mitgliedstaaten, die die Traditionellen Eigenmittel verspätet feststellen oder verspätet zur Verfügung stellen gilt auch nach dem 28. Februar 2001 die niedrige Erhebungskostenpauschale für den in Frage stehenden Betrag.

Artikel 11

Artikel 11 regelt das Inkrafttreten des neuen Eigenmittelbeschlusses, der zunächst gemäß Artikel 269 des EG-Vertrags von allen Mitgliedstaaten zu ratifizieren ist. Nach dem Inkrafttreten wird der neue Eigenmittelbeschluss ab dem 1. Januar 2007 rückwirkend angewandt.

Artikel 12

Gemäß Artikel 12 ist der Eigenmittelbeschluss im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetzentwurf zu dem Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 2007

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Regelungsentwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter