A. Problem und Ziel
- Der Rat der Europäischen Union hat am 7. Juni 2007 den Beschluss über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften angenommen einschließlich der zu diesem Beschluss für das Protokoll des Rates abgegebenen Erklärungen. Dieser Beschluss soll an die Stelle des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften treten.
- Der Beschluss setzt die auf dem Europäischen Rat vom 15./ 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderungen des Eigenmittelsystems um. Ziel ist, eine fairere Lastenteilung innerhalb der Europäischen Union zu erreichen, damit kein Mitgliedstaat, gemessen an seinem relativen Wohlstand, überhöhte Haushaltsbelastungen zu tragen hat. Vor diesem Hintergrund werden spezielle Ausgleichsregelungen eingeführt sowie die Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs reduziert.
B. Lösung
- Der auf Artikel 269 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und auf Artikel 173 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gestützte Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 ist den Mitgliedstaaten zur Annahme nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfohlen. Nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen der Beschluss und die zu diesem Beschluss für das Protokoll des Rates abgegebenen Erklärungen der Zustimmung der für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen und Hoheitsrechte übertragen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Der Eigenmittelbeschluss bildet die rechtliche Grundlage für die Berechnung der Finanzierungsanteile der Mitgliedstaaten am EU-Haushalt.
Er bestimmt die Verteilung der finanziellen Lasten zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten. Die tatsächlichen Abführungen eines Mitgliedstaates sind maßgeblich von der Höhe des im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgestellten Ausgabevolumens sowie von der Wirtschaftsentwicklung abhängig.
Der deutsche Anteil an den MwSt-Eigenmitteln und den BNE-Eigenmitteln der Europäischen Union wird aus dem Steueraufkommen des Bundes aufgebracht.
Die Traditionellen Eigenmittel, die insbesondere die Zolleinnahmen umfassen werden von den Mitgliedstaaten erhoben und nach Einbehalt einer Erhebungskostenpauschale an den EU-Haushalt direkt weitergeleitet.
Auf der Grundlage des für den Zeitraum 2007 - 2013 beschlossenen Finanzrahmens werden sich die Gesamtabführungen an Eigenmitteln durch die Bundesrepublik Deutschland nach dem neuen Eigenmittelbeschluss bei voller Ausschöpfung des Finanzrahmens voraussichtlich wie folgt entwickeln:*)
2008 2009 2010 2011 2012 2013 in Mrd. EUR zu Preisen 2004 Traditionelle Eigenmittel 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 MwSt-/BNE-Eigenmittel 19,5 18,0 18,9 18,3 19,0 18,9 Gesamt 23,0 21,5 22,4 21,8 22,5 22,4 Differenz zum bisherigen Eigenmittelbeschluss -0,90 -0,90 -1,00 -1,10 -1,00 -1,00 Den Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
- *) Die Darstellung folgt der Methodik des Finanzrahmens der Europäischen Union, der die Höhe der Haushaltsmittel in konstanten Preisen des Basisjahres 2004 ausweist.
Die laufende Finanzplanung des Bundes enthält die Daten der jeweils aktuellen Steuerschätzung, die auf der Basis des Finanzrahmens zusätzlich aktuelle Schätzungen der Ausgaben- und Wirtschaftsentwicklung einbezieht. Ferner berücksichtigt die Steuerschätzung kassentechnische Effekte, die sich aus der Annahme ergeben, dass der neue Eigenmittelbeschluss im Jahr 2009 von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist und rückwirkend ab 1. Januar 2007 wirksam wird.
Die Gesamthöhe der dargestellten Einsparungen gegenüber dem bisherigen Eigenmittelbeschluss bleibt hiervon unberührt.
- 2. Vollzugsaufwand
Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Keine
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, abgeschafft oder geändert.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 9. November 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 21.12.07
Entwurf
Gesetz zu dem Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem Beschluss EG/Euratom Nr. 436/2007 des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EU (Nr. ) L 163 S. 17) sowie den zu diesem Beschluss für das Protokoll des Rates abgegebenen Erklärungen wird zugestimmt. Der Beschluss und die zu diesem Beschluss für das Protokoll des Rates abgegebenen Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Beschluss nach seinem Artikel 11 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragstext
- Der Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften ist gestützt auf Artikel 269 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und auf Artikel 173 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Nach diesen Vertragsartikeln legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften einstimmig fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Zu Artikel 1
- Auf den Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 und die zu diesem Beschluss für das Protokoll des Rates abgegebenen Erklärungen finden Artikel 23 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da Hoheitsrechte übertragen werden und Gegenstände der Bundesgesetzgebung betroffen sind.
- Die Zustimmung des Bundesrates ist gemäß Artikel 23 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes erforderlich, außerdem nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes, da die MwSt-Eigenmittel auf Basis des Umsatzsteueraufkommens berechnet und als Teil des Gesamtsteueraufkommens abgeführt werden.
Zu Artikel 2
- Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
- Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Beschluss nach seinem Artikel 11 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
- Aus dem Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 ergeben sich die nationalen Abführungen für die Bundesrepublik Deutschland zur Finanzierung der Ausgaben der Europäischen Union.
- Die Änderungen im Rahmen des neuen Eigenmittelbeschlusses bedeuten gemessen an dem geltenden Eigenmittelbeschluss finanzielle Entlastungen für die Bundesrepublik Deutschland. Für den Zeitraum 2007 - 2013 erhält die Bundesrepublik Deutschland einen Ausgleich für übermäßige Haushaltsbelastungen durch eine befristete Reduzierung der abzuführenden MwSt-Eigenmittel. Darüber hinaus wird die Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs schrittweise reduziert wodurch die nationalen Abführungen aller übrigen Mitgliedstaaten sinken.
Finanzielle Auswirkungen der Änderungen des neuen Eigenmittelbeschlusses
Die Entlastungen sind nachfolgend in Mrd. EUR zusammengefasst. Die Berechnungen erfolgen auf der Basis von Schätzungen der Kommission unter der Annahme einer vollständigen Ausschöpfung des Ausgaberahmens der Finanziellen Vorausschau 2007 - 2013, mit der die mittelfristige Finanzplanung der Europäischen Union festgelegt wurde. Die tatsächliche Höhe der nationalen Abführungen bemisst sich auf Basis des im jährlichen Haushaltsverfahren zwischen Rat und Europäischem Parlament festgestellten Ausgabevolumens sowie der tatsächlichen Wirtschaftsentwicklung.
- a) Deutsche Abführungen auf Basis des neuen Eigenmittelbeschlusses:
2008 2009 2010 2011 2012 2013 in Mrd. EUR zu Preisen 2004 Traditionelle Eigenmittel 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 3,5 MwSt-Eigenmittel 1,4 1,5 1,5 1,5 1,6 1,6 BNE-Eigenmittel 17,6 16,0 17,1 16,5 17,1 17,0 Abführungen zur Finanzierung der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs 0,5 0,5 0,3 0,3 0,3 0,3 Summe 23,0 21,5 22,4 21,8 22,5 22,4 - b) Differenz zum bisherigen Eigenmittelbeschluss:
2008 2009 2010 2011 2012 2013 in Mrd. EUR zu Preisen 2004 Summe -0,90 -0,90 -1,00 -1,10 -1,00 -1,00 davon: Absenkung der MwSt-Eigenmittel durch den zugunsten Deutschlands beschlossenen Ausgleichsmechanismus -1,1 -1,1 -1,3 -1,3 -1,4 -1,5 Absenkung durch die beschlossene Verringerung der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs 0 0 -0,1 -0,1 -0,1 -0,1 Anstieg der BNE-Eigenmittel aufgrund des Finanzierungsanteils an den beschlossenen Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von D, NL, S und A 0,2 0,2 0,4 0,3 0,5 0,6
Der neue Eigenmittelbeschluss wird nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens in allen Mitgliedstaaten rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 angewandt.
Bis dahin bleibt der bisherige Eigenmittelbeschluss gültig. In der Finanzplanung des Bundes wird davon ausgegangen, dass das Ratifizierungsverfahren 2009 in allen Mitgliedstaaten abgeschlossen sein wird.
Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Eigenmittelbeschluss lassen die verwaltungstechnische Abwicklung, die insbesondere die Datenerfassung sowie die Zahlungsabwicklung umfasst, unberührt. Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt abgeschafft oder geändert. Zusätzliche Bürokratiekosten entstehen folglich nicht aus dem neuen Eigenmittelbeschluss.
Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften
Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 269, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 173, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1), nach Stellungnahme des Rechnungshofs2), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3), in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005 unter anderem festgestellt, dass sich die Eigenmittelvereinbarung an dem generellen Ziel der Gerechtigkeit ausrichten sollte. Folglich sollte diese Vereinbarung im Einklang mit den einschlägigen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von 1984 in Fontainebleau sicherstellen dass keinem Mitgliedstaat eine - gemessen an seinem relativen Wohlstand - überhöhte Haushaltsbelastung auferlegt wird. Es ist daher angebracht, Bestimmungen für bestimmte Mitgliedstaaten einzuführen.
- 2. Das Eigenmittelsystem der Gemeinschaften muss gewährleisten, dass sie über angemessene Einnahmen für eine geordnete Finanzierung ihrer Politiken verfügen; dabei ist eine strikte Haushaltsdisziplin zu beachten.
- 3. Für die Zwecke dieses Beschlusses sollte Bruttonationaleinkommen (BNE) das BNE eines Jahres zu Marktpreisen sein wie es von der Kommission in Anwendung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (im Folgenden "ESVG 95" genannt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates4) bereitgestellt wird.
- 4. Im Zuge der Umstellung vom ESVG 79 auf das ESVG 95 in den Bereichen Haushalt und Eigenmittel hat die Kommission die Obergrenzen für die Eigenmittel und die Mittel für Verpflichtungen nach der Formel in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften5) auf zwei Dezimalstellen neu berechnet, damit die Höhe der Mittel, die den Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden, unverändert bleibt. Diese neuen Obergrenzen hat die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament am 28. Dezember 2001 übermittelt. Die Eigenmittelobergrenze wurde auf 1,24 % des BNE der Gemeinschaft zu Marktpreisen und die Obergrenze für die Mittel für Verpflichtungen auf 1,31 % des BNE der Gemeinschaft festgesetzt. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 beschlossen dass diese Obergrenzen beibehalten werden sollten.
- 5. Damit die Höhe der Mittel, die den Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden, unverändert bleibt, ist es angezeigt, die in Prozent des BNE ausgedrückten Obergrenzen bei Änderungen des ESVG 95 anzupassen, die sich in erheblicher Weise auf das BNE auswirken.
- 6. Nach der Umsetzung der in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen in das Recht der Europäischen Union gibt es keine signifikanten Unterschiede mehr zwischen Agrarabgaben und Zöllen. Es empfiehlt sich daher, diese Unterscheidung aus dem Bereich des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zu entfernen.
- 7. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 festgestellt, dass der einheitliche Mehrwertsteuer (MwSt)-Abrufsatz der Transparenz und Einfachheit halber auf 0,30 % festgesetzt wird.
- 8. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 festgestellt, dass für Österreich, Deutschland, die Niederlande und Schweden im Zeitraum 2007-2013 geringere MwSt-Abrufsätze gelten und die Niederlande und Schweden in den Genuss einer Bruttoverminderung ihres jährlichen BNE-Beitrags kommen.
- 9. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 beschlossen, dass der Haushaltskorrekturmechanismus für das Vereinigte Königreich sowie die Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden zugestandene Reduzierung ihres Anteils an der Finanzierung dieser Korrektur erhalten bleiben. Allerdings wird das Vereinigte Königreich sich nach einer Übergangsphase von 2009 bis 2011 uneingeschränkt an der Finanzierung der Erweiterungskosten beteiligen, mit Ausnahme der Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben im Rahmen der GAP sowie der aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums. Die Berechnung der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs wird daher angepasst, indem die Ausgaben für Mitgliedstaaten, die der EU nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, mit Ausnahme der vorstehend genannten Ausgaben für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums, schrittweise von der Berechnung ausgenommen werden. Der sich aus der Kürzung der zurechenbaren Ausgaben ergebende zusätzliche Beitrag des Vereinigten Königreichs wird im Zeitraum 2007-2013 10,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2004) nicht übersteigen. Im Falle weiterer Beitritte vor dem Jahr 2013, mit Ausnahme des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, wird der Betrag entsprechend korrigiert.
- 10. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 beschlossen, dass Artikel 4 Buchstabe f des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom, nach dem die jährlichen Heranführungsausgaben in den beitretenden Ländern von der Berechnung der Korrektur für das Vereinigte Königreich herausgenommen werden, Ende des Jahres 2013 keine Anwendung mehr findet.
- 11. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 die Kommission ersucht, eine vollständige, weit reichende Überprüfung sämtlicher Aspekte der EU-Ausgaben, einschließlich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), und der EU-Einnahmen, einschließlich der Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich, vorzunehmen und 2008/2009 darüber Bericht zu erstatten.
- 12. Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die den Übergang von dem mit dem Beschluss 2000/597/EG, Euratom eingeführten System zu dem sich aus dem vorliegenden Beschluss ergebenden System regeln.
- 13. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 beschlossen, dass dieser Beschluss am 1. Januar 2007 wirksam wird - hat folgende Bestimmungen festgelegt, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme empfiehlt:
Artikel 1
- Den Gemeinschaften werden zur Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union nach Maßgabe der folgenden Artikel die Eigenmittel gemäß Artikel 269 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "EG-Vertrag" genannt) und Artikel 173 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend "Euratom-Vertrag" genannt) zugewiesen.
- Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union wird unbeschadet sonstiger Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln der Gemeinschaften finanziert.
Artikel 2
- (1) Folgende Einnahmen stellen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel dar:
- a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben, Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Gemeinschaften eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, Zölle auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind
- b) unbeschadet des Absatzes 4 Unterabsatz 2 Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmte einheitliche MwSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats ergeben. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 % des in Absatz 7 definierten BNE eines jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten;
- c) unbeschadet des Absatzes 5 Unterabsatz 2 Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden einheitlichen Satzes auf den Gesamtbetrag der BNE aller Mitgliedstaaten ergeben.
- (2) In den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem EG-Vertrag oder dem Euratom-Vertrag im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben, sofern das Verfahren nach Artikel 269 des EG-Vertrags oder nach Artikel 173 des Euratom-Vertrags durchgeführt worden ist.
- (3) Die Mitgliedstaaten behalten von den Einnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a 25 % für die Erhebung ein.
- (4) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte einheitliche Satz wird auf 0,30 % festgesetzt. Lediglich im Zeitraum 2007-2013 beträgt der Abrufsatz für die MwSt-Eigenmittel für Österreich 0,225 %, für Deutschland 0,15 % und für die Niederlande und Schweden 0,10 %.
- (5) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte einheitliche Satz wird auf das BNE eines jeden Mitgliedstaats angewandt. Lediglich im Zeitraum 2007-2013 werden der jährliche BNE-Beitrag der Niederlande um brutto 605 Mio. EUR und der jährliche BNE-Beitrag Schwedens um brutto 150 Mio. EUR gekürzt (zu Preisen von 2004). Für die Umrechnung dieser Beträge in jeweilige Preise wird der jeweils jüngste von der Kommission errechnete BIP-Deflator für die EU in Euro herangezogen, der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsvorentwurfs vorliegt. Diese Bruttokürzungen erfolgen nach der Berechnung der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs und der Finanzierung des betreffenden Korrekturbetrags gemäß den Artikeln 4 und 5 und beeinflussen diese nicht.
- (6) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht angenommen, bleiben die geltenden MwSt- und BNE-Abrufsätze bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.
- (7) Für die Zwecke dieses Beschlusses bedeutet BNE das BNE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es von der Kommission in Anwendung des ESVG 95 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 bereitgestellt wird. Sollten Änderungen des ESVG 95 zu wesentlichen Änderungen des von der Kommission errechneten BNE führen, beschließt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, ob diese Änderungen für die Zwecke dieses Beschlusses berücksichtigt werden.
Artikel 3
- (1) Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der den Gemeinschaften für die jährlichen Zahlungsermächtigungen zur Verfügung steht darf 1,24 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht überschreiten.
- (2) Die jährlichen Verpflichtungsermächtigungen, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt werden, dürfen 1,31 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht übersteigen. Es ist für ein geordnetes Verhältnis zwischen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen zu sorgen, um zu gewährleisten dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in Absatz 1 für die folgenden Jahre genannten Obergrenzen eingehalten werden können.
- (3) Führen Änderungen des ESVG 95 zu erheblichen Änderungen des BNE, die für die Zwecke dieses Beschlusses berücksichtigt werden, so nimmt die Kommission auf der Grundlage folgender Formel eine Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen für Zahlungs- und Verpflichtungsermächtigungen vor:
1,24 % (1,31 %) x BNEt-2 + BNEt-1 + BNEt ESVG gegenwärtiges BNEt-2 + BNEt-1 + BNEt ESVG geändertes Dabei ist t das letzte vollständige Jahr, für das Daten gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen ("BNE-Verordnung")6) vorliegen.
Artikel 4
- (1) Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs vorgenommen.
Diese Korrektur wird wie folgt bestimmt:
- a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen
- - dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an der Summe der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlagen und
- - dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufteilbaren Gesamtausgaben.
- b) Der Differenzbetrag wird mit den aufteilbaren Gesamtausgaben multipliziert.
- c) Das Ergebnis nach Buchstabe b wird mit 0,66 multipliziert.
- d) Von dem gemäß Buchstabe c ermittelten Betrag wird der Betrag abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aus der Begrenzung der MwSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ergibt, d. h. die Differenz zwischen
- - den Zahlungen, die durch die Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c finanziert werden und die das Vereinigte Königreich hätte leisten müssen, wenn der einheitliche Satz auf die nicht begrenzten Bemessungsgrundlagen angewandt worden wäre, und
- - den Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.
- e) Von dem gemäß Buchstabe d ermittelten Betrag wird der Nettogewinn abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aufgrund des höheren Anteils an den Eigenmitteleinnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ergibt, den die Mitgliedstaaten für die Erhebung und damit verbundene Kosten einbehalten.
- f) Bei jeder Erweiterung der EU wird der Betrag gemäß Buchstabe e angepasst, um den Korrekturbetrag zu senken, wobei sichergestellt wird, dass Ausgaben, die vor der Erweiterung für die Korrektur nicht berücksichtigt werden, auch danach außer Betracht bleiben. Diese Anpassung erfolgt, indem der Gesamtbetrag der zurechenbaren Ausgaben um den Betrag der jährlichen Heranführungsausgaben für die beitretenden Länder gekürzt wird. Alle so errechneten Beträge werden auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen und jährlich durch Anwendung des jüngsten von der Kommission errechneten BIP-Deflators für die EU in Euro angepasst. Die Geltungsdauer dieses Buchstabens endet mit der Berechnung des Korrekturbetrags, der erstmals 2014 im Haushaltsplan ausgewiesen wird.
- g) Die Berechnung wird angepasst, indem von den aufteilbaren Gesamtausgaben die Ausgaben für Mitgliedstaaten, die der EU nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, abgezogen werden davon ausgenommen sind Direktzahlungen und marktbezogene Ausgaben sowie die Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.
Diese Kürzung erfolgt schrittweise nach folgendem Zeitplan:
Jahr der erstmaligen Erfassung der Korrektur für das Vereinigte Königreich Prozentanteil der Erweiterungsausgaben (gemäß vorstehender Definition), die nicht in die Berechung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte für das Vereinigte Königreich einfließen 2009 20 2010 70 2011 100 - a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen
- (2) Im Zeitraum 2007-2013 darf der zusätzliche Beitrag des Vereinigten Königreichs, der sich aus der Kürzung der aufteilbaren Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe g ergibt, insgesamt 10,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2004) nicht übersteigen. Die Kommissionsdienststellen prüfen jedes Jahr, ob die kumulierte Anpassung der Korrektur für das Vereinigte Königreich diesen Betrag übersteigt. Für diese Berechnung werden die Beträge in jeweiligen Preisen anhand des jeweils jüngsten von der Kommission errechneten BIP-Deflators für die EU in Euro in Preise von 2004 umgerechnet. Wird der Höchstbetrag von 10,5 Mrd. EUR überschritten, so wird der Beitrag des Vereinigten Königreiches entsprechend gekürzt.
Im Falle weiterer Beitritte vor dem Jahr 2013 wird der Schwellenwert von 10,5 Mrd. EUR entsprechend erhöht.
Artikel 5
- (1) Der Korrekturbetrag wird von den übrigen Mitgliedstaaten nach folgenden Modalitäten finanziert:
- a) Die Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst nach dem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c unter Ausschluss des Vereinigten Königreichs und ohne Berücksichtigung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens gemäß Artikel 2 Absatz 5 berechnet.
- b) Dieser Betrag wird dann in der Weise angepasst, dass der Finanzierungsanteil Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens auf ein Viertel der sich normalerweise aus dieser Berechnung ergebenden Anteile begrenzt wird.
- (2) Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird mit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c verrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tragende Finanzlast kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c hinzu.
- (3) Die Kommission nimmt die zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 und des vorliegenden Artikels erforderlichen Berechnungen vor.
- (4) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht verabschiedet, so bleiben die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan eingesetzten Ausgleichszahlungen an das Vereinigte Königreich und der dafür von den übrigen Mitgliedstaaten aufzubringende Betrag anwendbar.
Artikel 6
- Die Einnahmen gemäß Artikel 2 dienen unterschiedslos der Finanzierung aller im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ausgewiesenen Ausgaben.
Artikel 7
- Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Gemeinschaften gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
Artikel 8
- (1) Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind.
Die Kommission nimmt in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der innerstaatlichen Bestimmungen vor, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit die sie zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften für notwendig hält, und erstattet der Haushaltsbehörde Bericht.
Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Kommission zur Verfügung.
- (2) Der Rat erlässt nach den Verfahren gemäß Artikel 279 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 183 Euratom-Vertrag die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die Kontrolle der Erhebung der Einnahmen gemäß den Artikeln 2 und 5, wie diese Einnahmen der Kommission zur Verfügung zu stellen und wann sie abzuführen sind.
Artikel 9
- Im Rahmen der vollständigen, weit reichenden Überprüfung sämtlicher Aspekte der EU-Ausgaben, einschließlich der GAP, und der EU-Einnahmen, einschließlich der Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich, über die die Kommission 2008/2009 Bericht erstatten wird, nimmt sie eine generelle Überprüfung des Eigenmittelsystems vor.
Artikel 10
- (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird der Beschluss 2000/597/EG, Euratom mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben. Verweisungen auf den Beschluss 070/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften7), den Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften8), den Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften9), den Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften10) oder den Beschluss 2000/597/EG, Euratom gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss.
- (2) Die Artikel 2, 4 und 5 der Beschlüsse 88/376/EWG, Euratom, 94/728/EG, Euratom und 2000/597/EG, Euratom finden bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die einheitlich festgelegte und je nach Jahr auf zwischen 50 % bis 55 % des BSP oder des BNE eines jeden Mitgliedstaats begrenzte MwSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben sowie bei der Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre 1988 bis 2006 weiterhin Anwendung.
- (3) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 10 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht bis zum 28. Februar 2001 von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden sollten.
Artikel 11
- Dieser Beschluss wird den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär des Rates bekannt gegeben.
- Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind.
- Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 folgt.
- Er ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wirksam.
Artikel 12
- Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. Glos
- 1) Stellungnahme vom 4. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- 2) ABl. C 203 vom 25. 8. 2006, S. 50.
- 3) ABl. C 309 vom 16. 12. 2006, S. 103.
- 4) ABl. L 310 vom 30. 11. 1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18. 7. 2003, S. 1).
- 5) ABl. L 253 vom 7. 10. 2000, S. 42.
- 6) ABl. L 181 vom 19. 7. 2003, S. 1.
- 7) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 19.
- 8) ABl. L 128 vom 14. 5. 1985, S. 15.
- 9) ABl. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 24.
- 10) ABl. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 9.
Erklärungen für das Ratsprotokoll
- 1. Der Rat billigt einstimmig die von der Kommission vorgeschlagene Methode zur Berechnung der VK-Korrektur, die im Arbeitsdokument der Kommission (siehe Addendum 2 zu Dokument 9851/07) ausführlich beschrieben ist. Der Rat stimmt einhellig darin überein, dass die genannte Berechnungsmethode vollkommen mit dem vorliegenden Beschluss und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15./16. Dezember 2005 in Brüssel in Einklang steht.
- 2. Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern bedauern, dass die neuen Anpassungen für bestimmte Mitgliedstaaten "lediglich im Zeitraum 2007 - 2013" so umgesetzt werden, dass sich nicht alle Mitgliedstaaten gleichermaßen an ihrer Finanzierung beteiligen. Diese Vorgehensweise bei der Umsetzung sollte keinen Präzedenzfall für künftige Vereinbarungen darstellen. Künftige Änderungen des Eigenmittelsystems sollten zu einem auf Regeln beruhenden System für die Finanzierung der gemeinsam beschlossenen Ausgaben führen, das einfach und transparent ist und keine Anpassungen für bestimmte Mitgliedstaaten vorsieht.
- 3. Die belgische und die luxemburgische Delegation erinnern an ihre Einwände gegen die von der Kommission gewählten Modalitäten für die Berücksichtigung und Aufteilung der Verwaltungsausgaben. Diese Ausgaben besonderer Art entsprechen nicht den wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Mitgliedstaaten. Wie 2000 erklären sich die belgische und die luxemburgische Delegation jedoch bereit, ihre Verwendung ausschließlich zu Zwecken der Berechnung des Korrekturbetrags für das Vereinigte Königreich nicht zu behindern.
- 4. In der Überzeugung, dass die bulgarische Schreibweise des Namens der einheitlichen europäischen Währung "e..." ist, und eingedenk der Tatsache, dass diese Schreibweise gewisse Besonderheiten des kyrillischen Alphabets im Sinne der Verordnung 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 widerspiegelt, sowie unter Beachtung der bulgarischen Sprachfassung des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union erklärt die bulgarische Delegation, dass die Schreibweise des Namens der einheitlichen europäischen Währung in Dokumenten und Rechtsakten des Rates die bestehenden Regeln für die bulgarische Sprache unberührt lässt. Nach Auffassung Bulgariens gilt diese Erklärung für all diejenigen Fälle, in denen der Begriff "Euro" und seine Ableitungen in Dokumenten und Rechtsakten des Rates verwendet werden.
Denkschrift zum Beschluss
I. Einleitung und Vorgeschichte
Der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union wird vollständig aus eigenen Mitteln der Gemeinschaften finanziert die von den Mitgliedstaaten erhoben und an den Unionshaushalt abgeführt werden. Eine darüber hinausgehende Finanzierung durch Anleihen oder das Eingehen sonstiger Finanzschulden ist nicht vorgesehen (Artikel 269 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der konsolidierten Fassung vom 29. Dezember 2006 - ABl. EU (Nr. ) C 321 S. 1).
Über die Ausgestaltung des Finanzierungssystems und somit über Umfang und Struktur der daraus entstehenden nationalen Finanzierungsanteile am Haushalt der Europäischen Gemeinschaften entscheiden endgültig die Mitgliedstaaten. Für Änderungen des Eigenmittelsystems gilt ein zweistufiges Verfahren. Auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments entscheidet der Rat einstimmig und empfiehlt die beschlossenen Änderungen den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Diese entscheiden im Rahmen des Ratifizierungsverfahrens über Annahme oder Ablehnung.
Die Einführung eines Systems der eigenen Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltsplans geht zurück auf den Beschluss des Rates vom 21. April 1970, der seit 1980 uneingeschränkt angewandt wurde. Seitdem hat das System mehrere Anpassungen erfahren:
1. Die Römischen Verträge und der erste Eigenmittelbeschluss
vom 21. April 1970- a) Die Römischen Verträge (EWG und EAG) vom 1. Januar 1958 sahen eine Finanzierung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Atomgemeinschaft auf Basis von Beiträgen vor. Ein Umlagesystem und damit ein eigenes Eigenmittelsystem besaß lediglich die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). Allerdings wurde mit dem Fusionsvertrag von 1965 der EGKS-Verwaltungshaushalt in den Gesamthaushalt und damit entsprechend in die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans eingebunden.
- b) Auf Grundlage der Entscheidung der Staats- und Regierungschefs vom Dezember 1969 in Den Haag wurde am 21. April 1970 der erste Eigenmittelbeschluss gefasst durch den das bisherige Beitragssystem ersetzt werden sollte. Dieser Beschluss sah eine Finanzierung auf der Basis folgender Eigenmittelarten vor:
- - Erste Finanzierungsquelle: Agrarabschöpfungen, einschließlich Zuckerabgaben,
- - Zweite Finanzierungsquelle: Zölle des gemeinsamen Zolltarifs,
- - Dritte Finanzierungsquelle: Anteil an den Mehrwertsteuer (MwSt)-Einnahmen der Mitgliedstaaten, begrenzt auf 1 % einer für die Mitgliedstaaten einheitlich definierten Bemessungsgrundlage. 1)
Wegen Verzögerungen bei der Verabschiedung und Anwendung der Vorschriften über die einheitliche Bemessungsgrundlage kam das neue Eigenmittelsystem erst ab dem Jahr 1980 zur vollen Anwendung.
2. Der Eigenmittelbeschluss vom 7. Mai 1985
- a) Der bisherige Eigenmittelbeschluss konnte im Jahr 1983 die Finanzierung des EU-Haushalts nicht mehr sicherstellen, nachdem der Höchstsatz von 1 % auf die MwSt-Bemessungsgrundlage ausgeschöpft wurde. Bereits 1984 mussten die Mitgliedstaaten zum Ausgleich des Haushalts "Vorschüsse" leisten. Deshalb wurde auf dem Europäischen Rat in Fontainebleau im Juni 1984 eine Erhöhung des MwSt-Eigenmittelplafonds auf 1,4 % der einheitlichen Bemessungsgrundlage vereinbart und im zweiten Eigenmittelbeschluss vom 7. Mai 1985 umgesetzt. Allerdings stellte sich heraus dass auch diese Maßnahme die Finanzierung des EU-Haushalts immer noch nicht dauerhaft sicherstellen konnte.
- b) Neben der Erhöhung des MwSt-Eigenmittelplafonds bildeten die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Fontainebleau im Juni 1984 die Grundlage für die Verankerung eines finanziellen Ausgleichs für das Vereinigte Königreich in dem Eigenmittelsystem, der sogenannten "VK-Korrektur", der in seinen Grundzügen immer noch unverändert fortbesteht.
Seit Mitte der 1970er Jahre hatte das Vereinigte Königreich einen finanziellen Ausgleich nachdrücklich gefordert. Begründet wurde dies mit den im Verhältnis zum relativen Wohlstand hohen jährlichen Nettozahlungen. Diese berechnen sich aus der Differenz zwischen den national zu leistenden Abführungen an den EU-Haushalt und den aus EU-Politiken resultierenden Rückflüssen. Während das Vereinigte Königreich durch einen hohen Anteil an der einheitlichen MwSt-Bemessungsgrundlage einen relativ hohen Anteil zur Finanzierung des EU-Gesamthaushalts leistete waren die Rückflüsse an das Vereinigte Königreich aus den EU-Politiken, insbesondere im Agrarbereich durch eine vergleichsweise geringe Bedeutung der britischen Agrarwirtschaft, recht gering. In den Jahren 1980 bis 1983 wurde den Forderungen des Vereinigten Königreichs zunächst durch Adhoc-Ausgleichszahlungen in Form einer Beteiligung der Gemeinschaft an Investitionen der Öffentlichen Hand entsprochen.
Der Beschluss vom 7. Mai 1985 legte fest dass dem Vereinigten Königreich 66 % der Differenz zwischen seinen MwSt-Abführungen und seinen Rückflüssen erstattet werden. Diese Erstattung erfolgte durch eine Verrechnung mit den MwSt-Abführungen und war von den übrigen Mitgliedstaaten über entsprechend höhere Abführungen zu finanzieren. Für Deutschland galt von Anfang an eine Sonderregelung: Wegen seiner ebenfalls sehr hohen Nettozahlerposition musste Deutschland zur Finanzierung nur zu zwei Dritteln seines eigentlichen Anteils beitragen.2)
Auch wenn die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Fontainebleau nur einen Ausgleich für das Vereinigte Königreich konkretisieren, so haben die Staats- und Regierungschefs einen allgemein gültigen Grundsatz festgelegt, wonach jedem Mitgliedstaat, der gemessen an seinem relativen Wohlstand eine zu große Haushaltslast trägt zu gegebener Zeit Korrekturen zugestanden werden können.
3. Der Eigenmittelbeschluss vom 24. Juni 1988
Die Anpassungen des Eigenmittelbeschlusses von 1985 konnten nur für eine begrenzte Zeit die Finanzkrise der Union entschärfen. Bereits in den Haushaltsjahren 1986 und 1987 konnte der Gemeinschaftshaushalt nur durch eine Verschiebung an sich fälliger Zahlungen in die folgenden Haushaltsjahre ausgeglichen werden.
Vor diesem Hintergrund einigte sich der Europäische Rat in Brüssel vom 11. - 13. Februar 1988 auf einen weiteren Ausbau des Eigenmittelsystems. Im Gegenzug wurde gleichzeitig ein System mit dem Ziel einer ausgewogenen Ausgabenverteilung sowie eines kontrollierten Ausgabenwachstums eingeführt. Dies mündete erstmals in die Aufstellung eines im Rahmen einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen Rat, Europäischem Parlament und Kommission verbindlich vereinbarten Finanzrahmens, der Ausgabenobergrenzen für die einzelnen Politikbereiche festlegte, die Finanzielle Vorausschau 1988 - 1992 (Delors-I-Paket).
Mit dem Eigenmittelbeschluss vom 24. Juni 1988 wurde auf der Grundlage des Bruttosozialprodukts (BSP) der Mitgliedstaaten eine neue, vierte Eigenmittelquelle geschaffen. Mit dieser Eigenmittelquelle wird die Finanzierung des durch die übrigen Eigenmittelarten nicht gedeckten Finanzbedarfs der EU sichergestellt. Der Finanzierungsanteil der Mitgliedstaaten entspricht dem Anteil ihres BSP am BSP der Gemeinschaft (EU-BSP). Im Rahmen des Eigenmittelbeschlusses vom 24. Juni 1988 wurde festgelegt, dass die Gesamtheit aller Eigenmittel die Obergrenze von 1,20 % des EU-BSP nicht übersteigen darf.
Die Schaffung einer neuen BSP-Eigenmittelart führte noch zu folgenden weiteren Anpassungen des Eigenmittelsystems:
- - Der MwSt-Eigenmittelplafond wurde unverändert mit 1,4 % fortgeschrieben, die MwSt-Bemessungsgrundlage aber auf 55 % des BSP eines Mitgliedstaates begrenzt (Kappung). Dadurch sollten regressive Effekte gemildert werden, die durch ein MwSt-Eigenmittelsystem vor allem für wirtschaftsschwächere Mitgliedstaaten entstehen können, bei denen das MwSt-Aufkommen gemessen am Anteil des BSP relativ hoch ausfällt.
- - Für den Korrekturmechanismus zugunsten des Vereinigten Königreichs wurde der Grundsatz aufgestellt, dass aus dem neuen Eigenmittelsystem keine Schlechter- oder Besserstellung für das Vereinigte Königreich resultieren darf. Finanzielle Vorteile des Vereinigten Königreichs aus der Kappung der MwSt-Bemessungsgrundlage werden deshalb in voller Höhe auf den Ausgleichsanspruch angerechnet.
4. Der Eigenmittelbeschluss vom 31. Oktober 1994
Auf Basis der Schlussfolgerungen der Europäischen Räte von Lissabon am 26./27. Juni 1992 und von Edinburgh am 11./12. Dezember 1992 wurde im Rahmen der Verhandlungen zur Finanziellen Vorausschau 1993 - 1999 (Delors-II-Paket) eine weitere Anhebung des Eigenmittelplafonds beschlossen. Das Einnahmevolumen der Gemeinschaft sollte stufenweise auf maximal 1,27 % des EU-BSP angehoben werden, einschließlich einer Marge von 0,01 % des EU-BSP für unvorhergesehene Ausgaben.
Gleichzeitig sollte durch die stufenweise Verringerung des maximalen MwSt-Abrufsatzes auf 1 % bis zum Jahr 1999 sowie die Senkung der Kappungsgrenze bei der MwSt-Bemessungsgrundlage auf 50 % des BSP eines Mitgliedstaates3) der Anteil der MwSt-Eigenmittel gesenkt werden.
Der Korrekturmechanismus zugunsten des Vereinigten Königreichs wurde bestätigt.
5. Der Eigenmittelbeschluss vom 29. September 2000
Auf der Tagung des Europäischen Rates am 24./ 25. März 1999 in Berlin wurden die Grundzüge für das neue Finanzierungssystem beschlossen sowie gleichzeitig die Finanzielle Vorausschau 2000 - 2006 verabschiedet. Damit sollten die Weichen für eine solide Finanzierung der Union im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum gestellt und die Voraussetzung für die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten aus Mittel- und Osteuropa geschaffen werden.
Die Beschlüsse berücksichtigten wesentliche Schlussfolgerungen der Kommission, die sie im Rahmen ihres Berichtes über das Funktionieren des Eigenmittelsystems (Eigenmittelbericht) dargelegt hat.
Im Hinblick auf die negativen Haushaltssalden von Deutschland, den Niederlanden, Schweden und Österreich wurde unter Bezugnahme auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Fontainebleau erneut bestätigt, dass Mitgliedstaaten grundsätzlich in den Genuss eines Ausgleichs kommen können, wenn ihre Haushaltsbelastung, gemessen an ihrem relativen Wohlstand, zu groß ist. Ferner wurden verschiedene Faktoren identifiziert, die mittelbar und unmittelbar auf die Haushaltsungleichgewichte einwirken können. Neben Reformen der EU-Politiken und der Zusammensetzung der EU-Ausgaben sind das insbesondere das Gesamtvolumen der Haushaltsmittel und die Struktur der Eigenmittel.
Im Rahmen der Prüfung von Möglichkeiten für die Einführung neuer Eigenmittelquellen, zu der die Kommission nach dem Eigenmittelbeschluss vom 31. Oktober 1994 verpflichtet war, wurde eine Reihe möglicher neuer Eigenmittelquellen identifiziert. Allerdings wurde deren Einführung verworfen, insbesondere aufgrund fehlender Mehrheit im Rat oder aber zu großer Abweichungen von der für gerechter gehaltenen Verteilung anhand des BSP.
Im Einzelnen wurden folgende Änderungen beschlossen:
- - Die Obergrenze der Eigenmittel der Union wurde auf der derzeitigen Höhe von 1,27 % des EU-BSP beibehalten.
- - Die Bedeutung der MwSt-Eigenmittel wurde weiter reduziert, indem der maximale Abrufsatz im Jahr 2002 auf 0,75 % und ab dem Jahr 2004 auf 0,50 % gesenkt wurde.
- - Zum Ausgleich für die Kosten der Erhebung der Traditionellen Eigenmittel wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 der Einbehaltungssatz von 10 % auf 25 % der Abführungen erhöht.
- - Der Korrekturmechanismus zugunsten des Vereinigten Königreichs wurde beibehalten, allerdings an die beschlossenen Änderungen angepasst. Der Korrekturbetrag wurde dementsprechend um zusätzliche Vorteile vermindert, die das Vereinigte Königreich aus der Anhebung der Kostenpauschale bei den Traditionellen Eigenmitteln hat. Außerdem wurden im Zeitpunkt der Erweiterung die aufteilbaren Gesamtausgaben um einen Betrag verringert, der den jährlichen Vorbeitrittsausgaben in den beitretenden Ländern entspricht. Ausgaben, die bis zum Beitritt bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht zugunsten des Vereinigten Königreichs berücksichtigt wurden, sollten den Ausgleichsanspruch in gleichem Umfang auch nach dem Beitritt nicht erhöhen.
- - Deutschland, die Niederlande, Schweden und Österreich wurden an der Finanzierung des Abschlags für das Vereinigte Königreich nur noch mit 25 % ihres eigentlichen Anteils beteiligt. Neben der Umsetzung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 1999 regelte der neue Eigenmittelbeschluss die Umstellung auf das neue System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG 95). Unter Anwendung der im Eigenmittelbeschluss festgelegten Methodik, wonach die Umstellung keine Erhöhung der verfügbaren Eigenmittel zur Folge haben darf, wurde die Eigenmittelobergrenze auf 1,24 % des Bruttonationaleinkommens der EU (EU-BNE) festgelegt.4)
II. Der Eigenmittelbeschluss vom 7 . Juni 2007
1. Der Bericht der Kommission vom 14. Juli 2004
- a) Artikel 9 des Eigenmittelbeschlusses vom 29. September 2000 verpflichtet die Kommission, vor dem 1. Januar 2006 eine generelle Überprüfung des Eigenmittelsystems vorzunehmen und auf dieser Basis geeignete Vorschläge zu erarbeiten. In diese Überprüfung sollen alle wesentlichen Elemente des Finanzierungssystems einbezogen werden, wie die Auswirkungen der Erweiterung auf die Haushaltsfinanzierung, die Möglichkeit einer Änderung der Eigenmittelstruktur durch die Schaffung neuer autonomer Eigenmittel, die dem Vereinigten Königreich zugestandene "VK-Korrektur" sowie die den großen Nettozahlern Deutschland, den Niederlanden, Schweden und Österreich zugestandene Reduzierung des Finanzierungsanteils an der "VK-Korrektur". Auf Wunsch des Europäischen Parlaments sowie im Einvernehmen mit dem Rat kam die Kommission dieser Verpflichtung durch die Vorlage des Berichts bereits am 14. Juli 2004 nach.
- b) In dem Eigenmittelbericht kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass sich die Grundausrichtung des bisherigen Eigenmittelsystems bewährt und eine stabile Basis für die Finanzierung der EU-Ausgaben sichergestellt hat. Die überdurchschnittliche Belastung der großen Nettozahler Deutschland, der Niederlande und Schweden werden erneut bestätigt. Gleichzeitig stellt die Kommission mit Blick auf die aktuelle Position des Vereinigten Königreichs im EU-Finanzsystem den alleinigen Anspruch des Vereinigten Königreichs auf einen Ausgleich in Frage. Unter Bezugnahme auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Fontainebleau stellt die Kommission vielmehr den allgemeinen Ausgleichsanspruch eines jeden Mitgliedstaates heraus der, gemessen an seinem relativen Wohlstand, eine zu große Haushaltslast trägt. Vor diesem Hintergrund sieht sie die Notwendigkeit, das Eigenmittelsystem anzupassen, um künftig eine gerechtere Lastenteilung für alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
- c) Die Kommission analysiert im Eigenmittelbericht die bestehende Eigenmittelstruktur und mögliche Optimierungen insbesondere mit dem Ziel, das Eigenmittelsystem zu vereinfachen und damit transparenter zu gestalten, gleichzeitig aber auch der EU eine stärkere Finanzautonomie einzuräumen. Aus Sicht der Kommission würde eine rein auf BNE-Eigenmitteln basierende Finanzierung des EU-Haushalts zwar eine deutliche Vereinfachung des Systems mit sich bringen, gleichzeitig jedoch eine Umkehr des Eigenmittelsystems in ein reines Beitragssystem bedeuten und die Abhängigkeit der EU-Finanzierung von Transferleistungen aus nationalen Haushalten vergrößern. Aus Sicht der Kommission könnte die Einführung von auf Steuern beruhenden neuen Eigenmittelquellen den direkten Bezug zum EU-Bürger vergrößern und eine bessere Allokation wirtschaftlicher Ressourcen sicherstellen. Als mögliche Optionen für eine derartige EU-Steuer werden eine Energiesteuer-, MwSt- bzw. Körperschaftsteuereinnahme geprüft. Die Kommission kommt in dem Eigenmittelbericht zu dem Ergebnis, dass die Einführung einer neuen Eigenmittelquelle mittel- bis langfristig möglich sei.
- d) Auf Basis dieser Bewertung hat die Kommission für das künftige Eigenmittelsystem ab 2007 konkrete Vorschläge vorgelegt. Der Grundsystematik des geltenden Systems folgend, bleiben die Eigenmittelquellen aus Agrarabgaben, Zöllen, MwSt- sowie BNE-Eigenmittel erhalten. Für die Einführung einer neuen Eigenmittelquelle (EU-Steuer) soll ein Fahrplan erstellt werden, der vorsieht, die derzeitigen MwSt-Eigenmittel bis 2014 durch eine auf Steuern gestützte Eigenmitteleinnahme zu ersetzen. Zur Vermeidung übermäßig hoher Haushaltsungleichgewichte schlägt die Kommission die Einführung eines allgemeinen Korrekturmechanismus vor, der die "VK-Korrektur" mittelfristig ablösen soll. Jeder Mitgliedstaat, dessen festgestellte Nettobelastung eine Schwelle von 0,35 % des nationalen BNE überschreitet, soll einen Ausgleich in Höhe von 66 % dieser Nettobelastung erhalten. Dabei wird das maximale Rückerstattungsvolumen, das jährlich an die betroffenen Mitgliedstaaten ausgezahlt werden kann, auf 7,5 Mrd. EUR/Jahr begrenzt.
2. Der Europäische Rat in Brüssel am 15./16. Dezember 2005
Die Einigung über das künftige Eigenmittelsystem war ein wesentlicher Teil der Beschlüsse des Europäischen Rates in Brüssel. Gleichzeitig einigten sich die Staats- und Regierungschefs über die künftige Ausrichtung der europäischen Politiken sowie die Höhe des Finanzrahmens 2007 - 2013. Ziel war die Stärkung zukunfts- und wachstumsorientierter Politiken auf Basis eines realistischen Finanzrahmens, der die neuen Herausforderungen der EU berücksichtigt, ebenso wie die Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten.
Die Beschlüsse folgen damit dem Anliegen der sechs großen Nettozahler der Europäischen Union - Deutschland, das Vereinigte Königreich, Frankreich, die Niederlande, Schweden und Österreich. Diese haben bereits Ende 2003 in einem gemeinsamen Brief der Staats- und Regierungschefs an den damaligen Präsidenten der Europäischen Kommission Prodi eine Begrenzung des Finanzrahmens 2007 - 2013 auf nicht mehr als 1 % der Wirtschaftsleistung der Europäischen Union (Bruttonationaleinkommen/EU-BNE) gefordert dies entspricht eine Begrenzung auf rd. 840 Mrd. EUR zu Preisen 2004. Ungeachtet dieses sogenannten "Sechserbriefes" schlug die Kommission ein weit darüber hinausgehendes Finanzvolumen von 1 025 Mrd. EUR bzw. 1,22 % des EU-BNE vor.
Eine solche Ausweitung des Finanzrahmens hätte im Widerspruch zu den in den Mitgliedstaaten laufenden nationalen Konsolidierungsanstrengungen gestanden.
Vor diesem Hintergrund einigten sich die Staats- und Regierungschefs auf dem Europäischen Rat am 15./16. Dezember 2005 auf einen Finanzrahmen in Höhe von rd. 862 Mrd. EUR (Preisbasis 2004) bzw. 1,045 % des EU-BNE. Im Rahmen der darauf folgenden Verhandlungen über eine Interinstitutionelle Vereinbarung einigten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Juni 2006 auf eine nur noch leichte Anhebung des Gesamtfinanzrahmens 2007 - 2013 auf 864 Mrd. EUR (Preisbasis 2004) bzw. 1,048 % des EU-BNE.
Die Beschlüsse über das künftige Eigenmittelsystem richten sich an dem generellen Ziel aus, ein gerechteres Finanzierungssystem zu erreichen. Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Fontainebleau aus dem Jahr 1984 werden in dieser Hinsicht ausdrücklich bestätigt. Das künftige Eigenmittelsystem soll sicherstellen, dass keinem Mitgliedstaat eine gemessen an seinem relativen Wohlstand, überhöhte Beitragslast auferlegt wird. Durch spezielle Ausgleichsregelungen soll der Situation der großen Nettozahler Deutschland, der Niederlande, Schweden und Österreich Rechnung getragen werden. Für das Vereinigte Königreich bleibt die "VK-Korrektur" in seiner Systematik erhalten, wird jedoch schrittweise abgesenkt. Der reduzierte Finanzierungsanteil an der "VK-Korrektur" für Deutschland, die Niederlande, Schweden und Österreich besteht fort.
Der neue Eigenmittelbeschluss soll nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens in allen Mitgliedstaaten bis spätestens Anfang 2009 rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 angewandt werden.
Im Einzelnen verständigten sich die Staats- und Regierungschefs auf folgende Änderungen:
- - Beibehaltung der Eigenmittelobergrenze in Höhe von 1,24 % des EU-BNE für die Mittel für Zahlungen;
- - Senkung des Abrufsatzes für die MwSt-Eigenmittel von 0,5 % auf 0,3 %;
- - Reduzierung des Abrufsatzes für die MwSt-Eigenmittel im Zeitraum 2007 - 2013 auf
- - 0,225 % für Österreich,
- - 0,15 % für Deutschland,
- - 0,10 % für die Niederlande und Schweden;
- - Gewährung einer pauschalen Reduzierung der BNE-Eigenmittel für
- - die Niederlande in Höhe von 605 Mio. EUR pro Jahr,
- - Schweden in Höhe von 150 Mio. EUR pro Jahr;
- - Schrittweise Reduzierung der "VK-Korrektur", indem die Ausgleichsberechnung nicht mehr die Erweiterungskosten für die nach dem 30. April 2004 beigetretenen Länder einbezieht.
Ausgenommen sind bestimmte Ausgaben für die Gemeinsame Agrarpolitik5).
Es wurde vereinbart, dass sich das Vereinigte Königreich an diesen Erweiterungskosten gemäß nachfolgender progressiven Staffelung beteiligt:
2007 | 0 % |
---|---|
2008 | 0 % |
2009 | 20 % |
2010 | 70 % |
ab 2011 | 100 %. |
Der aus dieser Absenkung der "VK-Korrektur" resultierende zusätzliche Beitrag des Vereinigten Königreichs verglichen mit der Anwendung des derzeitigen Eigenmittelbeschlusses wird im Zeitraum 2007 - 2013 auf nicht mehr als 10,5 Mrd. EUR begrenzt. - Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates schließen eine Überprüfungsklausel ("review clause") ein. Danach wird die Kommission aufgefordert, eine vollständige, weitreichende Überprüfung vorzunehmen die sämtliche Aspekte der EU-Ausgaben, einschließlich der Gemeinsamen Agrarpolitik, und der Eigenmittel, einschließlich der "VK-Korrektur", abdeckt. Darüber soll die Kommission 2008/2009 einen Bericht vorlegen, auf dessen Grundlage der Europäische Rat entsprechende Beschlüsse fassen kann. Die Überprüfung wird auch bei der Vorbereitung der nächsten Finanziellen Vorausschau ab 2014 berücksichtigt.
3. Der Vorschlag der Kommission für einen neuen Eigenmittelbeschluss vom 20. März 2006
Die Kommission schlägt neben der Umsetzung der Beschlüsse des Europäischen Rates vom Dezember 2005 Aktualisierungen und Vereinfachungen des bestehenden Eigenmittelbeschlusses vor.
Darüber hinaus legte sie dem Rat eine Aktualisierung des Arbeitsdokuments der Kommission "Berechnung, Finanzierung, Zahlung und Einstellung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs in den Haushaltsplan gemäß der Artikel 4 und 5 des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften" vor. Das Dokument beschreibt das Verfahren zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Vereinigten Königreichs und seiner Finanzierung durch die Mitgliedstaaten auf Basis der vom Europäischen Rat im Dezember 2005 beschlossenen Änderungen.
Es ersetzt das entsprechende Arbeitsdokument aus dem Jahr 2000.
4. Ratsberatungen; Europäisches Parlament
Nach intensiven Beratungen des Vorschlags der Kommission im Rat wurde dieser lediglich in einigen technischen Punkten angepasst. Über diesen geänderten Vorschlag konnte auf dem Rat vom 16. April 2007 eine politische Einigung erzielt werden. Bestandteil dieser Einigung war auch die einstimmige Billigung des Arbeitsdokuments der Kommission zur Berechnung der "VK-Korrektur" durch eine Protokollerklärung des Rates.
Am 4. Juli 2006 hat das Europäische Parlament zu dem Vorschlag der Kommission Stellung genommen6) und diesen im Grundsatz gebilligt. Die Änderungen des Europäischen Parlaments wurden jedoch vom Rat mit der Begründung abgelehnt, dass sie über die vom Europäischen Rat im Dezember 2005 beschlossenen Anpassungen des Eigenmittelsystems sowie die zwischen Europäischem Parlament,
Rat und Kommission getroffene Interinstitutionelle Vereinbarung vom Mai 2006 hinausgehen. Die Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments würden bereits eine Neuausrichtung des künftigen Eigenmittelsystems präjudizieren und eine stärkere interinstitutionelle Einbeziehung des Europäischen Parlaments bedeuten. Entsprechend wurde das Europäische Parlament vom Rat unterrichtet. Auf eine erneute Konsultation hat das Europäische Parlament verzichtet sofern der Rat den Vorschlag der Kommission nicht entscheidend ändert.
Auf seiner Tagung vom 7. Juni 2007 nahm der Rat den Eigenmittelbeschluss förmlich an.7)
III. Die einzelnen Bestimmungen
Artikel 1
Nach Absatz 1 stellen die den Gemeinschaften in den folgenden Artikeln zugewiesenen Eigenmittel eine abschließende Aufzählung dar.
Absatz 2 bestimmt, dass der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union "vollständig" aus Eigenmitteln finanziert wird. Eine Finanzierung aus Finanzbeiträgen oder Krediten ist damit ausgeschlossen. Diese sogenannte Vollfinanzierung gilt "unbeschadet sonstiger Einnahmen", die insbesondere die üblichen Verwaltungseinnahmen sowie Einnahmen aus der Steuer auf die Gehälter umfassen.
Artikel 2
Absatz 1 definiert die der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Eigenmittel:
- 1. Absatz 1 Buchstabe a fasst die sogenannten Traditionellen Eigenmittel als erste Eigenmittelquelle zusammen und weist damit der EU die Agrarabgaben (einschließlich Zuckerabgaben) sowie die Zölle (einschließlich der EGKS-Zölle) zu.
- 2. Als zweite Eigenmittelquelle werden in Absatz 1 Buchstabe b die MwSt-Eigenmittel aufgeführt. Diese berechnen sich auf Basis einer nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmten einheitlichen Bemessungsgrundlage1) unter Anwendung eines einheitlichen Satzes. Dabei darf die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel 50 % der nach Absatz 7 definierten BNE-Bemessungsgrundlage nicht überschreiten ("Kappungsgrenze").
- 3. Absatz 1 Buchstabe c beschreibt die BNE-Eigenmittel als dritte Finanzierungsquelle, die auf Basis des Gesamtbetrages des BNE aller Mitgliedstaaten berechnet wird. Die BNE-Eigenmittel stellen die "Restfinanzierung" des Gesamthaushaltsplans sicher die nicht durch die ersten beiden Eigenmittelarten abgedeckt wird.
Absatz 2 definiert auch solche Einnahmen als Eigenmittel, die aus Abgaben resultieren, die sich aus der Anwendung einer im EG- bzw. Euratom-Vertrag vorgesehenen gemeinsamen Politik ergeben (z.B. Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit sowie im Zusammenhang mit Anleihen und Darlehen, Verzugszinsen und Geldbußen). Für die Einführung einer neuen Eigenmittelart ist gemäß Artikel 269 des EG-Vertrags bzw. gemäß Artikel 173 des Euratom-Vertrags die Annahme durch alle Mitgliedstaaten nach Maßgabe der jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften notwendig (Ratifizierung).
Mit Absatz 3 wird der Anteil, den die Mitgliedstaaten für die Erhebung der Traditionellen Eigenmittel einbehalten dürfen unverändert mit 25 % fortgeschrieben ("Erhebungskostenpauschale").
In Absatz 4 Unterabsatz 1 wird der Abrufsatz für die MwSt-Eigenmittel auf 0,3 % der MwSt-Bemessungsgrundlage festgelegt. Dies stellt gegenüber dem bisherigen Eigenmittelbeschluss eine klare Vereinfachung dar.
Der bisherige maximale Abrufsatz betrug 0,5 %, wurde jedoch durch Abzug des sogenannten "eingefrorenen
Satzes" de facto auf rd. 0,3 % reduziert. Mit dem "eingefrorenen
Satz" wurde den Änderungen des Eigenmittelsystems Rechnung getragen, die sich auf die Finanzierung der "VK-Korrektur" ausgewirkt haben. Die daraus resultierende komplizierte und intransparente Kopplung zwischen MwSt-Eigenmitteln und "VK-Korrektur" wird durch die Festlegung eines konstanten einheitlichen Satzes abgeschafft.
Absatz 4 Unterabsatz 2 setzt die Beschlüsse des Europäischen Rates vom Dezember 2005 um, bei der Berechnung der MwSt-Eigenmittel für Deutschland, die Niederlande, Schweden und Österreich einen geringeren MwSt-Abrufsatz anzuwenden. Diese Sonderregelung gilt für den Zeitraum der Finanziellen Vorausschau, d. h. von 2007 - 2013. Die daraus resultierende finanzielle Entlastung trägt dem Ziel der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Fontainebleau aus dem Jahr 1984
Rechnung, Mitgliedstaaten mit überdurchschnittlicher Belastung einen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Für Deutschland wird der Abrufsatz um die Hälfte auf 0,15 % reduziert für Österreich auf 0,225 % und für die Niederlande und Schweden auf 0,10 %.
Absatz 5 Unterabsatz 1 definiert die Höhe der BNE-Eigenmittel, die als "Restfinanzierungsgröße" die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans abdecken, die nicht durch die übrigen Eigenmittelarten, die Traditionellen Eigenmittel und die MwSt-Eigenmittel, erfolgt.
Absatz 5 Unterabsatz 2 setzt die auf den Zeitraum von 2007 - 2013 begrenzte Sonderregelung für die Niederlande und Schweden um, die Teil der Beschlüsse des Europäischen Rates vom Dezember 2005 ist. Danach reduziert sich der jährliche Beitrag an BNE-Eigenmitteln für die Niederlande um 605 Mio. EUR und für Schweden um 150 Mio. EUR. Diese Beträge werden an das aktuelle Preisniveau angepasst, indem bei der Berechnung der aktuellste BIP-Deflator für die EU herangezogen wird.
Diese Pauschalleistungen an die Niederlande und Schweden durch Kürzungen der jeweiligen BNE-Eigenmittelabführungen erfolgen vom Ablauf her nach der Berechnung der "VK-Korrektur" und seiner Finanzierung durch die Mitgliedstaaten. So ist die Beteiligung aller Mitgliedstaaten an der Finanzierung dieser Ausgleichsregelung sichergestellt. Es wird verhindert, dass sich diese Ausgleichsregelung auf die Höhe der "VK-Korrektur" und deren Finanzierung durch die Mitgliedstaaten auswirkt.
Nach Absatz 6 bleiben im Falle einer verspäteten Verabschiedung des Haushaltsplans die für das Vorjahr festgelegten Abrufsätze für die MwSt- und BNE-Eigenmittel so lange gültig, bis der neue Haushaltsplan verabschiedet ist. Der bisherige Verweis auf die Sonderregelung zur Finanzierung der Reserven kann künftig entfallen. Für die noch bestehenden Reserven wurde in der im Mai 2006 zwischen Rat, Europäischem Parlament und Kommission verabschiedeten Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) ein haushaltstechnisch vereinfachtes Verfahren beschlossen. 8)
Absatz 7 definiert das BNE, das für die Berechnung der BNE-Eigenmittel zu Grunde gelegt wird. Der Absatz nimmt Bezug auf das Europäische System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (ESVG 95). Bei Änderungen des ESVG 95, die wesentliche Änderungen des von der Kommission berechneten BNE bedeuten würden, bleibt das bisherige Verfahren unverändert. Demnach beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments, ob diese Änderungen bei der Berechnung der BNE-Eigenmittel berücksichtigt werden.
Artikel 3
Absatz 1 setzt die Obergrenze der Eigenmittel gemäß Artikel 2 fest, die für die jährlichen Zahlungen eingesetzt werden dürfen. Demnach beträgt der maximale Gesamtbetrag, wie bereits in dem bisherigen Eigenmittelsystem, 1,24 % des EU-BNE.
In Absatz 2 wird die Grenze des bisherigen Eigenmittelsystems für die jährlichen Verpflichtungsermächtigungen, die maximal in den Gesamthaushaltsplan eingesetzt werden dürfen, in Höhe von 1,31 % des EU-BNE bestätigt.
Der Umfang der Verpflichtungsermächtigungen ist so festzulegen, dass die in Absatz 1 genannte jährliche Eigenmittelobergrenze eingehalten wird.
Absatz 3 legt das Verfahrung und die Berechnung fest wie die jeweiligen Obergrenzen der Absätze 1 und 2 anzupassen sind, wenn wesentliche Änderungen des ESVG 95 nach Anwendung des Verfahrens des Artikels 2 Abs. 7 zu berücksichtigen sind.
Artikel 4
Artikel 4 regelt den Ausgleichsanspruch des Vereinigten Königreichs, der gegenüber dem bisherigen Eigenmittelsystem im Grundsatz unverändert geblieben ist. So erhält das Vereinigte Königreich auf seinen in einem Haushaltsjahr festgestellten Nettosaldo 66 % erstattet. Der Saldo ist die Differenz zwischen seinem fiktiven Finanzierungsanteil auf Basis der ungekappten MwSt-Eigenmittel und den Rückflüssen. Dies spiegelt die Situation des ersten Eigenmittelsystems wider, das, neben den Traditionellen Eigenmitteln, die Finanzierung auf Basis der MwSt-Anteile der Mitgliedstaaten vorsah. Die finanziellen Auswirkungen der seitdem erfolgten Änderungen des Eigenmittelsystems werden bei der Berechnung der "VK-Korrektur" berücksichtigt. Die Korrektur des Finanzierungsanteils des Vereinigten Königreichs erfolgt jeweils rückwirkend im Folgejahr.
Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2005 wird die "VK-Korrektur" künftig schrittweise gesenkt, indem bei der Berechnung des Ausgleichs die Finanzierung der Erweiterungskosten9) ausgeklammert wird.
Artikel 4 legt folgende Berechnungsschritte fest:
- 1. Absatz 1 Buchstabe a definiert zunächst den Begriff des Nettosaldos, der die Grundlage für die Höhe des Ausgleichsanspruchs des Vereinigten Königreichs bildet. Es handelt sich hierbei um die Differenz des prozentualen Anteils des Vereinigten Königreichs an der Summe der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage und dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufteilbaren Gesamtausgaben (Rückflüssen).
- 2. Der absolute Nettosaldo des Vereinigten Königreichs errechnet sich gemäß Absatz 1 Buchstabe b durch Multiplikation des gemäß Absatz 1 Buchstabe a errechneten Faktors mit den aufteilbaren Gesamtausgaben der EU.
- 3. Die Festsetzung des Ausgleichsanspruchs auf 66 % des so errechneten Nettosaldos ergibt sich aus Absatz 1 Buchstabe c .
- 4. Die bisherigen Änderungen des Eigenmittelsystems werden in Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe d berücksichtigt. Es erfolgt eine Rückrechnung von dem geltenden Eigenmittelsystem, das durch die bisherigen Anpassungen nunmehr insbesondere eine Kappung der MwSt-Eigenmittel und eine "Restfinanzierung" durch BNE-Eigenmittel vorsieht, auf das ursprüngliche Eigenmittelsystem. Dies erfolgt indem von dem gemäß Absatz 1 Buchstabe c berechneten Ausgleichsbetrag die Differenz zwischen folgenden beiden Positionen abzuziehen ist:
- - Der theoretische Anteil des Vereinigten Königreichs an den über MwSt- und BNE-Eigenmittelabführungen der Mitgliedstaaten zu leistenden Zahlungen, der sich errechnet, indem diese Gesamtsumme mit dem Anteil des Vereinigten Königreichs an der ungekappten MwSt-Bemessungsgrundlage multipliziert wird;
- - Die tatsächlichen MwSt- und BNE-Eigenmittelabführungen des Vereinigten Königreichs.
- 5. Absatz 1 Buchstabe e berücksichtigt die im Rahmen des Eigenmittelbeschlusses von 2000 vorgenommene Erhöhung der Erhebungskostenpauschale von 10 % auf 25 %. Der Anteil des Vereinigten Königreichs an den Traditionellen Eigenmitteln ist größer als sein Anteil an den ungekappten MwSt-Eigenmitteln.
Die höhere Erhebungskostenpauschale reduziert die abzuführenden Traditionellen Eigenmittel und bedeutet somit einen Vorteil für das Vereinigte Königreich, der von dem Ausgleichsanspruch abzuziehen ist.
- 6. Eine weitere Reduzierung ist im Absatz 1 Buchstabe f vorgesehen. Dieser bestimmt, dass infolge künftiger Beitritte keine Zufallsgewinne ("windfallprofits") für das Vereinigte Königreich entstehen dürfen. Vorbeitrittshilfen an die Beitrittskandidaten gehören bis zum erfolgten Beitritt nicht zu den aufteilbaren Gesamtausgaben und bleiben damit bei der Berechnung der "VK-Korrektur" unberücksichtigt. Nach dem Beitritt gehen diese Vorbeitrittshilfen in den aufteilbaren Gesamtausgaben mit auf und würden damit den Ausgleichsanspruch des Vereinigten Königreichs erhöhen. Um diesen Effekt zu vermeiden, werden bei jeder Erweiterung die aufteilbaren Gesamtausgaben um einen Betrag verringert, der den jährlichen Vorbeitrittsausgaben in den beitretenden Ländern entspricht.
Entsprechend den Beschlüssen des Europäischen Rates vom Dezember 2005 wird diese Regelung letztmalig bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches für 2013 angewandt.
Die Berechnung mit den jeweiligen Berechnungsformeln ist im Einzelnen in einem Arbeitsdokument der Kommission beschrieben das der Rat einstimmig durch eine Protokollerklärung zum Eigenmittelbeschluss angenommen hat.
Artikel 5
Absatz 1 regelt die Finanzierung des Korrekturbetrages für das Vereinigte Königreich durch die Mitgliedstaaten.
Das Vereinigte Königreich ist von der Finanzierung ausgenommen.
Die übrigen Mitgliedstaaten finanzieren den Korrekturbetrag in Höhe ihres Anteils an den BNE-Eigenmitteln (Absatz 1 Buchstabe a ). Die den Niederlanden und Schweden für den Zeitraum 2007 - 2013 gewährten Kürzungsbeträge der BNE-Eigenmittel bleiben unberücksichtigt.
Absatz 1 Buchstabe b greift die Ausnahmeregelung für Deutschland, die Niederlande, Schweden und Österreich auf wonach deren Finanzierungsanteil lediglich 25 % des eigentlichen Finanzierungsanteils gemäß Absatz 1 Buchstabe a beträgt.
Mit Absatz 2 wird die Verrechnung des Korrekturbetrages sowie der Finanzierungsbeiträge zum Korrekturbetrag vereinfacht indem hierfür nur noch die BNE-Eigenmittel herangezogen werden.
Gemäß Absatz 3 nimmt die Kommission alle Berechnungen vor die in dem Eigenmittelbeschluss geregelt sind.
Wenn zu Beginn des neuen Haushaltsjahres noch kein verabschiedeter Haushaltsplan vorliegt, so bleiben der im letzten gültig verabschiedeten Haushaltsplan eingesetzte Korrekturbetrag sowie dessen Finanzierung anwendbar (Absatz 4 ).
Artikel 6
Artikel 6 bestätigt den im EG-Vertrag genannten und bereits im ersten Eigenmittelbeschluss von 1970 verankerten Grundsatz der Gesamtdeckung aller im Gesamthaushaltsplan der EU ausgewiesenen Ausgaben. Dies entspricht nationalen Haushaltsgrundsätzen.
Artikel 7
Artikel 7 regelt, dass Überschüsse eines Haushaltsjahres auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragen sind. Ein solcher Überschuss wird nicht den Eigenmitteln, sondern den sonstigen Einnahmen zugeordnet. Damit fällt er auch nicht unter die in diesem Beschluss definierte Eigenmittelobergrenze.
Artikel 8
Gemäß Absatz 1 werden die Traditionellen Eigenmittel von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die seitens der Kommission auf eventuell notwendige Anpassungen regelmäßig überprüft werden. Sie sind, ebenso wie die BNE- und MwSt-Eigenmittel, an die Kommission abzuführen.
Absatz 2 bildet die Ermächtigung für den Rat, Vorschriften für die Durchführung dieses Beschlusses sowie über die Kontrolle und Erhebung und Abführung der Eigenmittel zu erlassen.
Artikel 9
In Artikel 9 wird der Auftrag des Europäischen Rates vom Dezember 2005 an die Kommission aufgegriffen, eine vollständige Überprüfung sämtlicher Aspekte der EU-Ausgaben und der EU-Einnahmen vorzunehmen. Ausdrücklich eingeschlossen sind die Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Ausgleichszahlungen an das Vereinigte Königreich. Im Rahmen dieser Überprüfung nimmt die Kommission auch eine generelle Überprüfung des Eigenmittelsystems vor.
Artikel 10
In Anlehnung an die Beschlüsse des Europäischen Rates vom Dezember 2005 legt Absatz 1 das Wirksamwerden des neuen Eigenmittelbeschlusses auf den 1. Januar 2007 fest. Sofern in Rechtsakten auf frühere Fassungen des EU-Finanzierungssystems verwiesen wird gelten diese als Verweise auf den vorliegenden neuen Eigenmittelbeschluss.
Sind Berechnungen der Eigenmittel betroffen, die sich auf die Jahre 1988 - 2006 beziehen, so bleiben gemäß Absatz 2 die zu dem jeweiligen Zeitpunkt gültigen Regelungen anwendbar.
Eine entsprechende Übergangsregelung gilt gemäß Absatz 3 für die Erhebungskostenpauschale der Traditionellen Eigenmittel, die bis zum 28. Februar 2001 noch 10 % betrug statt den nach diesem Zeitpunkt angewandten 25 %. Für Mitgliedstaaten, die die Traditionellen Eigenmittel verspätet feststellen oder verspätet zur Verfügung stellen gilt auch nach dem 28. Februar 2001 die niedrige Erhebungskostenpauschale für den in Frage stehenden Betrag.
Artikel 11
Artikel 11 regelt das Inkrafttreten des neuen Eigenmittelbeschlusses, der zunächst gemäß Artikel 269 des EG-Vertrags von allen Mitgliedstaaten zu ratifizieren ist. Nach dem Inkrafttreten wird der neue Eigenmittelbeschluss ab dem 1. Januar 2007 rückwirkend angewandt.
Artikel 12
Gemäß Artikel 12 ist der Eigenmittelbeschluss im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
- 1) Die einheitliche Bemessungsgrundlage entspricht der Summe aller steuerpflichtigen Umsätze (Warenlieferungen, Dienstleistungen und Einfuhren) auf der Stufe des Letztverbrauchs
- 2) Da der Erstattungsanspruch des Vereinigten Königreichs für keinen Mitgliedstaat zu einer Überschreitung des Höchstsatzes von 1,4 % führen durfte, zugleich aber für alle Mitgliedstaaten im jährlichen Haushaltsverfahren zunächst ein einheitlicher MwSt-Eigenmittelsatz erhoben wurde, waren die tatsächlichen Abführungssätze der Mitgliedstaaten unterschiedlich. Der britische Abführungssatz betrug 1987 0,83 %, der deutsche - wegen der geringeren Beteiligung an der Finanzierung des Ausgleichs - 1,35 % und der aller übrigen Mitgliedstaaten 1,4 %.
- 3) Für die Kohäsionsländer (Griechenland, Spanien, Portugal) galt eine Sonderregelung, wonach die Kappungsgrenze bereits ab 1995 gesenkt wurde, während dies für die übrigen Mitgliedstaaten stufenweise im Zeitraum 1995 bis 1999 erfolgte.
- 4) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Anpassung der Eigenmittelobergrenze und der Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen nach Inkrafttreten des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom (KOM (2001) 801 endgültig vom 28. Dezember 2001).
- 5) Sie setzen sich zusammen aus Direktzahlungen und marktbezogene Ausgaben sowie dem Teil der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, der aus dem ehemaligen EAGFL, Abteilung Garantie, stammt.
- 6) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- 7) ABl. EU (Nr. ) L 163 S. 17.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetzentwurf zu dem Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 2007
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Regelungsentwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |