A. Problem und Ziel
Die Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt jährlich durch eine Änderungsverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.
Am 25. Mai 2018 wird die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein. Das gesamte deutsche Datenschutzrecht ist auf Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zu prüfen und anzupassen. Mit dem Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU wird das Bundesdatenschutzgesetz mit Wirkung zum 25. Mai 2018 vollständig neugefasst. Die Anpassung der sozialdatenschutzrechtlichen Vorschriften im Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch erfolgt durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2541). Weitere Anpassungen der gesetzlichen Datenschutzvorschriften, einschließlich der sozialdatenschutzrechtlichen Regelungen in den übrigen Sozialgesetzbüchern, sollen mit dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vollzogen werden. Da eine Anpassung von Rechtsverordnungen an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 nicht im Rahmen des 2. DSAnpUG-EU erfolgt, müssen die jeweiligen Ressorts diese eigenverantwortlich vornehmen.
Bei der Entgeltabrechnung in der betrieblichen Praxis kommt es immer wieder zu Unklarheiten und Rückfragen bezüglich der Behandlung von steuerpflichtigen Bestandteilen sonstiger Personalnebenkosten, zum Beispiel Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgelder in der Darstellung im Entgeltnachweis.
B. Lösung
Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2018 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30. Juni 2017 angepasst.
Um bereichsspezifisches Datenschutzrecht von zustimmungsbedürftigen Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des BMAS im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 anzupassen, sollen die die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung und die Beitragsverfahrensverordnung geändert werden.
Mit der Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung erfolgt eine Klarstellung, dass nur steuerpflichtige Bestandteile von sonstigen Personalnebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder im Gesamtbrutto zu erfassen sind.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.
2. Vollzugsaufwand
Es entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
Die Sachbezugswerte werden im Rahmen der jährlichen Anpassung der Werte in den Abrechnungsprogrammen angepasst. Ein eigenständiger Aufwand ist daher nicht zu berechnen.
Die redaktionellen Änderungen zur Anpassung an das Europäische Datenschutzrecht führen zu keinem veränderten Erfüllungsaufwand.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine neuen Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine neuen Erfüllungsaufwände für Unternehmen eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es werden keine neuen Erfüllungsaufwände für die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, entsteht keine zusätzliche Belastung. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
G. Gleichstellungspolitische Aspekte
Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt.
H. Nachhaltigkeit
Die Anpassung der Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Anpassung an die Entwicklung der Verbraucherpreise fördert die Zielsetzung finanzieller Nachhaltigkeit.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 9. Oktober 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen
Vom ...
Auf Grund
- - des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist,
- - des § 28n des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist" verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und auf Grund
- - des § 28p Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit sowie auf Grund
- - des § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "241" durch die Angabe "246" ersetzt.
- b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "51" durch die Angabe "52" ersetzt.
- bb) In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe "95" jeweils durch die Angabe "97" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "223" durch die Angabe "226" ersetzt.
3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "3,92" durch die Angabe "3,97" und die Angabe "3,20" durch die Angabe "3,24" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"Fünfter Abschnitt Dateisystem der Arbeitgeber".
2. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 14 Inhalt des Dateisystems".
- b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Datei" durch die Wörter "Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Dateisystem" ersetzt.
- c) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "und genutzt" gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 33 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "eine maschinell geführte Datei" durch die Wörter "ein maschinell geführtes Dateisystem" ersetzt.
- 2. In Absatz 5 werden die Wörter "eine automatisierte Datei" durch die Wörter "ein maschinell geführtes Dateisystem" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung
§ 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2712) wird wie folgt gefasst:
"b) Nebenbezüge (geldwerte Vorteile, Sachbezüge, steuerpflichtige Bestandteile von sonstigen Personalnebenkosten, zum Beispiel Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgelder) sowie".
Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.
- (2) Die Artikel 2 und 3 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen. Es ist für das kommende Jahr weiterhin sachgerecht, die Anpassung der Sachbezugswerte an der Entwicklung der Verbraucherpreise für diese Leistungen zu orientieren.
Mit der Änderung der Beitragsverfahrensverordnung und der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung erfolgt eine Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 .
In der Entgeltbescheinigungsverordnung erfolgt eine Klarstellung, dass nur steuerpflichtige Bestandteile von sonstigen Personalnebenkosten im Gesamtbrutto zu erfassen sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung im Bereich Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2016 bis Juni 2017 um 2 Prozent gestiegen, der Wert für Unterkunft oder Mieten um 1,3 Prozent.
Auf dieser Grundlage wird der Monatswert für die Verpflegung für 2018 im Rahmen der jährlichen Anpassung von 241 auf 246 Euro angehoben und der Wert für Unterkunft oder Mieten von 223 auf 226 Euro bzw. von 3,92 Euro je Quadratmeter auf 3,97 Euro je Quadratmeter und bei einfacher Ausstattung von 3,20 Euro je Quadratmeter auf 3,24 Euro je Quadratmeter angehoben.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmung aus Artikel 4 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 angepasst.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a und b
Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmung aus Artikel 4 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 angepasst. Es handelt sich um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 .
Zu Buchstabe c
Mit den Änderungen erfolgen redaktionelle Anpassungen der bisher verwendeten Formulierungen "verarbeitet und genutzt" an Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 . Diese Vorschrift bestimmt die Verarbeitung als Oberbegriff, der auch den bisherigen Begriff des Nutzens umfasst.
Es handelt sich um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 .
Zu Artikel 3
Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmung aus Artikel 4 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 . Es handelt sich um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b, Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 .
Zu Artikel 4
Das neue Wort "Nebenbezüge" nebst Beispielen ersetzt die bisherigen Wörter "geldwerte Vorteile". Damit wird die Regelung, dem Steuerrecht folgend, systematisiert. Soweit dort der Begriff "Entgelt" verwendet wird, umfasst er sämtliche Nebenbezüge wie geldwerte Vorteile, Naturalleistungen (Sachbezüge) und steuerpflichtige Bestandteile sonstiger Personalnebenkosten. Diese Systematik war mit der bisherigen Formulierung unvollständig abgebildet, was Unsicherheiten in der betrieblichen Umsetzung ausgelöst hat. Diese zu überwinden bezweckt die neue Begrifflichkeit.
Zu Artikel 5
Zu Absatz 1
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, damit die Neuregelungen ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres Anwendung finden können.
Zu Absatz 2
Da die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 nach Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar geltendes Recht in Deutschland ist, treten die Artikel 2 und 3 dieser Verordnung zu diesem Zeitpunkt in Kraft.