Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

A. Problem und Ziel

Durch das am 2. August 2007 in Kraft getretene Protokoll vom 4. Juli 2006 (BGBl. 2007 II S. 746, 747, 1467) zur Verlängerung des Abkommens vom 9. April 1995 (BGBl. 1996 II S. 518, 520) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen wurde das Abkommen vom 9. April 1995 um zwei Jahre bis zum 9. August 2008 verlängert. Dieses Abkommen war nach seinem Artikel 30 bis zum 31. Dezember 2008 anwendbar.

Das vorliegende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wurde am 23. Dezember 2008 paraphiert und am 1. Juli 2010 in Berlin unterzeichnet.

In den Vereinigten Arabischen Emiraten werden im Wesentlichen keine Ertragsteuern erhoben. Die Bundesregierung wollte jedoch sicherstellen, dass künftig in Deutschland steuerpflichtige Personen im bilateralen Verhältnis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten keine weißen Einkünfte mehr erzielen können. Daher wurde ein substanziell neues Abkommen erarbeitet, welches der Verbreiterung und dem Schutz der Bemessungsgrundlage in Deutschland besser dient.

Im Einzelnen betrifft dies, sofern Deutschland der Quellenstaat ist, insbesondere die Verbesserung der Sonderklausel gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen (Vorteilsbegrenzung). Deutschland wird zudem als Wohnsitzstaat zukünftig im Verhältnis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten eine Doppelbesteuerung nur noch durch die Anrechnungsmethode vermeiden.

Der zwischenstaatliche Auskunftsverkehr mit den Vereinigten Arabischen Emiraten wurde an den neuen OECD-Standard 2005 angepasst.

Weiterhin verdient hervorgehoben zu werden, dass es wie bisher keine Steuerprivilegien für Staatsfonds geben wird.

Die Quellenbesteuerung von Dividenden, Zinsen und Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bleiben gegenüber dem bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Doppelbesteuerungsabkommen im Wesentlichen unverändert. Bei Alterseinkünften und Lizenzgebühren wird eine Quellensteuer eingeführt.

Die Besteuerung im Bereich der Förderung von Naturschätzen wird ausschließlich dem Quellenstaat zugewiesen.

B. Lösung

Das Abkommen vom 1. Juli 2010 enthält die dafür notwendigen Regelungen. Es ist eine rückwirkende Anwendung ab dem 1. Januar 2009 vorgesehen. Das Abkommen vollzieht hinsichtlich des Informationsaustauschs die Aktualisierungen des OECD-Musterabkommens 2005 nach. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich gegenüber dem seit 1. Januar 2009 bestehenden abkommenslosen Zustand geringfügige, nicht bezifferbare Steuermehreinnahmen.

2. Vollzugsaufwand

Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Nennenswerte Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Grundsätzlich werden durch Doppelbesteuerungsabkommen keine eigenständigen Informationspflichten oder Bürokratielasten begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. Informationspflichten für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft.

Für die Verwaltung wird eine neue Informationspflicht eingeführt: Nach Artikel 26 Absatz 4 des Abkommens hat die zuständige Behörde des Ansässigkeitsstaats auf Verlangen des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, eine Bescheinigung über die Ansässigkeit zu erteilen. Wegen fehlender Daten ist eine Quantifizierung jedoch nicht möglich. Hinsichtlich der Informationspflichten aus den Regelungen zum Informationsaustausch ergeben sich keine Veränderungen gegenüber dem Abkommen vom 9. April 1995 (a. a. O.), an das das vorliegende Abkommen vom 1. Juli 2010 anschließt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen vom 1. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Berlin am 1. Juli 2010 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 29 Absatz 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in den Vereinigten Arabischen Emiraten insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.

Artikel 3

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Verlängerungen der Geltungsdauer dieses Abkommens nach seinem Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 und 3 mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.

Artikel 4

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 3 und 6 des Grundgesetzes zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht. Die Zustimmung des Bundesrates ist zudem nach Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes erforderlich, da Regelungen über Verwaltungsverfahren im Abkommen auch von den Ländern zu beachten sind.

Zu Artikel 2

Das Abkommen wird nach seinem Artikel 29 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden sein. Durch Artikel 2 ist sichergestellt, dass die Anwendung des Abkommens ab diesem Zeitpunkt weder durch bereits ergangene Steuerfestsetzungen noch durch den Ablauf von Festsetzungsfristen eingeschränkt ist.

Soweit sich durch die rückwirkende Anwendung des Abkommens in besonders gelagerten Einzelfällen eine höhere Gesamtbelastung an deutschen Steuern und Steuern der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) ergeben sollte als nach dem Rechtszustand bis zum Inkrafttreten des Abkommens, schließt Satz 3 des Artikels eine rückwirkende Verschlechterung für die Steuerpflichtigen aus. Die Regelung besagt, dass in solchen Fällen eine etwaige deutsche Mehrsteuer nur festgesetzt wird, soweit ihr eine Entlastung an Steuern der VAE gegenübersteht.

Zu Artikel 3

Das Abkommen ist nach seinem Artikel 30 Absatz 1 auf zehn Jahre befristet; es sieht Verlängerungsmöglichkeiten vor. Künftige Vereinbarungen über eine Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens sollen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung innerstaatlich in Kraft gesetzt werden. Dieses Verfahren entspricht dem Verfahren bei dem mittlerweile ausgelaufenen Abkommen vom 9. April 1995 mit den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Zu Artikel 4

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Das mit diesem Doppelbesteuerungsabkommen erstmalig vertraglich eingeführte Recht zur Besteuerung von Lizenzgebühren im Quellenstaat führt nur zu einer geringfügigen Steigerung der Steuereinnahmen. Unter Berücksichtigung des seit 1. Januar 2009 bestehenden abkommenslosen Zustandes ergeben sich durch die im neuen Abkommen vorgesehene Besteuerung weitere wesentliche Auswirkungen auf das Steueraufkommen aller Gebietskörperschaften:

Nennenswerte Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis niveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Arabischen Emirate - von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern und Steuerverkürzung zu verhindern - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Unter das Abkommen fallende Personen

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 19
Gastprofessoren, Lehrer und Studierende

Artikel 20
Andere Einkünfte

Artikel 21
Vorteilsbegrenzung

Artikel 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Bezieht eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnen die Vereinigten Arabischen Emirate auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die im anderen Staat besteuert werden können.

Artikel 23
Gleichbehandlung

Artikel 24
Verständigungsverfahren

Artikel 25
Informationsaustausch

Artikel 26
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Artikel 27
Diplomatische und konsularische Vorrechte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 28
Protokoll

Das anliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 29
Inkrafttreten

Artikel 30
Geltungsdauer

Geschehen zu Berlin am 1. Juli 2010, was dem 19 Rajb 1431 H. entspricht, in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Guido Westerwelle
Für die Vereinigten Arabischen Emirate
Abdullah Bin Zayed Al Nahyan

Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 1. Juli 2010, was dem 19 Rajb 1431 H. entspricht

Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Arabischen Emirate haben ergänzend zum Abkommen vom 1. Juli 2010, was dem 19 Rajb 1431 H. entspricht, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu Artikel 4:

Bei der Auslegung dieses Abkommens ist dieses Ziel zu berücksichtigen. In Zweifelsfragen findet das gegenseitige Verständigungsverfahren Anwendung.

2. Zu Artikel 7:

3. Zu Artikel 10:

4. Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des Abkommens können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

5. Zu Artikel 13 Absatz 5:

Der Ausdruck "anderes Vermögen" nach Artikel 13 Absatz 5 umfasst Anteile an einer Gesellschaft, ausgenommen Gesellschaftsanteile, die in Artikel 13 Absatz 2 behandelt sind.

6. Zu Artikel 25:

Soweit nach diesem Artikel personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend hierzu die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

7. Zum Abkommen:

Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens, ausgenommen Artikel 24 und 25, können Einkünfte und Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Erforschung und Ausbeutung von Naturschätzen im anderen Vertragsstaat nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Denkschrift

I. Allgemeines

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen ist vor allem aus außenpolitischen Gründen, wie sie in der Strategischen Partnerschaft ihren Ausdruck gefunden haben, vereinbart und am 1. Juli 2010 in Berlin unterzeichnet worden.

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) im Wesentlichen keine direkten Steuern erhoben werden, hatte sich die Bundesregierung anlässlich der Verlängerung des mittlerweile ausgelaufenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) gegenüber den parlamentarischen Gremien hinsichtlich eines neuen Abkommens wie folgt verpflichtet (Bundesrats-Drucksache 020/07 (PDF) ):

"Die Übergangszeit soll dazu genutzt werden, ein substantiell neues Abkommen zu erarbeiten, welches der Verbreiterung und dem Schutz der Bemessungsgrundlage, Zielen der Unternehmensteuerreform 2008, besser dient. Der Tatsache, dass in den Vereinigten Arabischen Emiraten im Wesentlichen keine direkten Steuern erhoben werden, wird dabei besonders Rechnung zu tragen sein."

Das neue Abkommen stellt insgesamt einen Kompromiss dar, einerseits wegen der im Wesentlichen fehlenden Ertragsbesteuerung keine Doppelbesteuerung vermeiden zu müssen und andererseits aufgrund der besonderen außenpolitischen Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Abkommen abzuschließen.

Die steuerlichen Gegebenheiten in den Vereinigten Arabischen Emiraten weisen folgende Besonderheiten auf: Natürliche Personen unterliegen in den Vereinigten Arabischen Emiraten keiner Steuer. Die für juristische Personen vorgesehene Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer wird bisher nur von Unternehmen erhoben, die im Erdölsektor tätig sind, sowie von in- und ausländischen Banken. Der Höchststeuersatz der in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht einheitlich geregelten Tarife beträgt nach Angaben des International Bureau of Fiscal Documentation (IBFD) 55 v.H. im Erdölsektor und 20 v.H. bei Banken. Das Abkommen enthält im Hinblick auf diese besondere steuerliche Situation besondere, zum Teil verbesserte Schutzklauseln, auf die unter "II. Besonderes" jeweils gesondert eingegangen wird.

Das Abkommen verhindert mit der vorgesehenen Rückwirkung einen abkommenslosen Zustand ab 1. Januar 2009. Nach dem am 2. August 2007 in Kraft getretenen Protokoll vom 4. Juli 2006 (BGBl. 2007 II S. 746, 747, 1467) zur Verlängerung des Abkommens vom 9. April 1995 (BGBl. 1996 II S. 518, 520) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten wurde das bisherige Abkommen um zwei Jahre bis zum 9. August 2008 verlängert. Dieses Abkommen war nach seinem Artikel 30 bis zum 31. Dezember 2008 anwendbar.

Die Geltungsdauer des Abkommens vom 1. Juli 2010 wurde entsprechend dem vorangegangenen Abkommen erneut auf zehn Jahre begrenzt. Die Möglichkeit der Verlängerung um weitere zehn Jahre ist vorgesehen.

Das Abkommen entspricht im Übrigen weitgehend dem zurzeit der Paraphierung geltenden OECD-Musterabkommen.

Das Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertrages sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 20 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten zu. Artikel 21 regelt den Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme des Abkommens. Artikel 22 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte, die der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 23 bis 30 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, Verfahrensregelungen für die Quellenbesteuerung, das Inkrafttreten und die Geltungsdauer des Abkommens sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen sowie um die Klauseln zum Schutz personenbezogener Daten.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern. Auf Wunsch der VAE werden Steuern vom Vermögen nicht mehr erfasst. In den Vereinigten Arabischen Emiraten wird keine Vermögensteuer erhoben.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind. Die Begriffsbestimmungen wurden dabei an das neue OECD-Musterabkommen angepasst. Der Begriff "Unternehmen" (Buchstabe d) wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen neu definiert und umfasst auch eine "Geschäftstätigkeit". Der Begriff "Geschäftstätigkeit" (Buchstabe e) umfasst auch freiberufliche und sonstige selbständige Tätigkeit. Auf diese Weise ist eine besondere Regelung zur Zuweisung von Besteuerungsrechten bei selbständiger Tätigkeit entbehrlich. Insoweit ist Artikel 7 anzuwenden.

Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit.

Abweichend von der üblichen Abkommenspraxis, aber dem bisherigen Abkommen entsprechend, regelt Absatz 1 die Ansässigkeit für beide Vertragsstaaten unterschiedlich. Nach Buchstabe a gilt eine Person in Deutschland ansässig, wenn sie hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Für natürliche Personen wird hierbei auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und bei juristischen Personen auf den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung abgestellt.

In den Vereinigten Arabischen Emiraten fehlt es wegen der weitgehenden Steuerfreiheit an einer entsprechenden Anknüpfungsmöglichkeit. Zum Schutz vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme des Abkommens ist in Buchstabe b - an die Person des Abkommensberechtigten anknüpfend - geregelt, dass eine Person in den Vereinigten Arabischen Emiraten nur als ansässig gilt, wenn sie nach Z i ff e r i als natürliche Person dort ihren Wohnsitz hat und Staatsangehöriger der Vereinigten Arabischen Emirate ist. Dies bedeutet, dass die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland für natürliche Personen, die Staatsangehörige der Vereinigten Arabischen Emirate sind, aber dort keinen Wohnsitz haben, beziehungsweise die nicht Staatsangehörige der Vereinigten Arabischen Emirate sind, uneingeschränkt fortgilt.

Eine Person gilt in den Vereinigten Arabischen Emiraten nur als ansässig, wenn sie nach Z i ff e r i i als Gesellschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate errichtet worden ist und dort den Sitz der tatsächlichen Geschäftsleitung hat. Eine Gesellschaft wird im Übrigen nur dann als in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Person anerkannt, wenn sie nachweislich von den Vereinigten Arabischen Emiraten, einer ihrer öffentlichen Einrichtungen oder von abkommensberechtigten natürlichen Personen gehalten wird. Dies ergibt sich eindeutig aus der neu aufgenommenen Bedingung der Ausschließlichkeit. Damit wird verhindert, dass über gesellschaftsrechtliche Konstruktionen zum Zwecke der Steuerplanung andere in den Genuss der Abkommensvorteile kommen.

Nummer 1 Buchstabe a des Protokolls regelt ergänzend, dass bei Gesellschaften die zuständige Behörde der Vereinigten Arabischen Emirate diese Voraussetzungen bestätigt und Unstimmigkeiten in Verständigungsverfahren nach Artikel 24 zu klären sind. Bestehen berechtigte Zweifel, müssen nach Nummer 1 Buchstabe b des Protokolls weitere Ermittlungen durch die zuständige Behörde der Vereinigten Arabischen Emirate durchgeführt werden.

Unverändert zum bisherigen Abkommen weist Absatz 2 Buchstabe a bis c darauf hin, dass Deutschland und die Vereinigten Arabischen Emirate, ihre jeweiligen Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, für Zwecke des Abkommens als ansässige Personen gelten. Nummer 1 Buchstabe c des Protokolls enthält eine - gegenüber dem alten Protokoll zum bisherigen Artikel 4 Absatz 2 - grundsätzlich unveränderte beispielhafte Aufzählung der öffentlichen Einrichtungen der Vereinigten Arabischen Emirate. Zum Schutz deutscher Interessen ist die Verpflichtung aufgenommen worden, dass diese öffentlichen Einrichtungen der Vereinigten Arabischen Emirate nachweisen müssen, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. In Nummer 1 Buchstabe d des Protokolls wird zudem - wie im bisherigen Protokoll - durch eine negative Abgrenzung klargestellt, dass die Zwischenschaltung von Gesellschaften durch nicht abkommensberechtigte Personen zur Versagung von Abkommensvorteilen führt.

Fälle der Doppelansässigkeit einer natürlichen Person werden nach dem gegenüber dem bisherigen Abkommen unveränderten Absatz 3 in Übereinstimmung mit den üblichen Regeln so gelöst, dass im Ergebnis stets nur einer der Staaten als Ansässigkeitsstaat behandelt wird.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte, der die Grundlage der Besteuerung gewerblicher Einkünfte bildet.

In Absatz 1 wird der Ausdruck "Betriebsstätte" allgemein umschrieben.

Eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2.

Abweichend vom bisherigen Abkommen enthält die beispielhafte Aufzählung u.a. nicht mehr Öl- oder Gasvorkommen oder eine Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Dies ist eine Folge der Regelung in Nummer 7 des Protokolls, nach der Einkünfte eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Erforschung und Ausbeutung von Naturschätzen im anderen Vertragsstaat nur in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden können. Diese Regelung wurde auf Wunsch der VAE aufgenommen, da den ungeschmälerten Besteuerungsrechten in diesem Bereich in den einzelnen Emiraten höchste politische Bedeutung zukommt. Deutschland konnte dem zustimmen, weil durch diese Zuweisung eines ausschließlichen Besteuerungsrechts an den Quellenstaat in der Explorationsphase Anfangsverluste nur in den Vereinigten Arabischen Emiraten geltend gemacht werden können. Spätere Gewinne aus der Produktionsphase sind ebenfalls ausschließlich dem Quellenstaat zuzuordnen. Auch bei einer Anwendung der Anrechnungsmethode nach Artikel 22 Absatz 1 des Abkommens würde Deutschland keine Steuereinnahmen erzielen, weil es die Steuern der Vereinigten Arabischen Emirate auf diese Gewinne (nach Informationen des International Bureau of Fiscal Documentation (IBFD) 50 v.H. bis 55 v.H.) anrechnen müsste. Der Verzicht auf ein Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats führt für Deutschland nicht zu fiskalischen Verlusten.

Bauausführungen und Montagen gelten nach Absatz 3 nur dann als Betriebsstätten, wenn ihre Dauer zwölf Monate (bisher neun Monate) überschreitet.

Absatz 4 enthält die - im Verhältnis zum bisherigen Abkommen unveränderte - Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte.

Die Absätze 5, 6 und 7 enthalten - im Verhältnis zum bisherigen Abkommen unveränderte - weitere dem OECD-Musterabkommen nachgebildete Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.

Zu Artikel 6

Dieser Artikel entspricht dem unveränderten bisherigen Artikel 6.

Die Absätze 1 und 3 bestimmen, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Das gilt nach Absatz 4 auch für Betriebsgrundstücke.

Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs "unbewegliches Vermögen". Der Vorrang nach Nummer 7 des Protokolls zum Abkommen, nach der Einkünfte eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Erforschung und Ausbeutung von Naturschätzen im anderen Vertragsstaat nur im anderen Vertragsstaat, dem Quellenstaat, besteuert werden können, ist zu beachten.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel regelt die Besteuerung der gewerblichen Gewinne und entspricht Artikel 7 des zurzeit der Verhandlungen gültigen OECD-Musterabkommens.

Absatz 1 enthält das Betriebsstättenprinzip. Hiernach darf ein Vertragsstaat die gewerblichen Einkünfte von Unternehmen mit Sitz im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuern, als der Gewinn einer in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist.

Nummer 2 Buchstabe a und b des Protokolls zum Abkommen enthält hierzu klarstellende und ergänzende, den OECD-Maßstäben entsprechende Regelungen, wie den Ausschluss des Attraktionsprinzips und das Verbot der Liefergewinnbesteuerung.

Die Absätze 2 bis 6 enthalten Ermittlungs- und Zurechnungsvorschriften für Betriebsstättengewinne.

Absatz 7 bestimmt das Verhältnis der Betriebsstättenbesteuerung zu den übrigen durch das Abkommen geregelten Einkunftsarten. Zur Abgrenzung von Unternehmensgewinnen und Lizenzgebühren wurde in Nummer 2 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen eine klar stellende Regelung getroffen.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel bestimmt im Wesentlichen unverändert zum bisherigen Abkommen, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt.

Absatz 2 regelt, dass auch Einkünfte aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie aus der Nutzung oder Vermietung von Containern zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehören können. Auf Wunsch der VAE wurden zusätzlich Gewinne aus Fahrscheinverkäufen für andere Beförderungsunternehmen, aus Wartungsleistungen und Kapitalertrag aus bestimmten Kapitalvermögen als zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehörend ausdrücklich aufgeführt. Diese Behandlung von Nebeneinkünften entspricht auch dem OECD-Kommentar zu Artikel 8 des OECD-Musterabkommens und wurde daher von deutscher Seite akzeptiert.

Absatz 3 enthält die unveränderte Regelung zur Bestimmung des Ansässigkeitstaats, wenn der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung an Bord eines Seeschiffes ist.

Absatz 4 regelt unverändert, dass Absatz 1 auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle gilt.

Zu Artikel 9

Dieser Artikel stellt klar, dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht. In Absatz 2 ist nunmehr ausdrücklich entsprechend dem OECD-Musterabkommen eine Regelung zur Gegenberichtigung aufgenommen worden.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden. Er enthält keine Privilegierungen von Staatsfonds.

Absatz 1 enthält unverändert den Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Wohnsitzstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen. Nach Nummer 3 Buchstabe a des Protokolls zum Abkommen wird wie bisher die Anwendung deutscher innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften gesichert.

Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 v.H. der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält (Schachtelbeteiligung). In den übrigen Fällen darf die Quellensteuer grundsätzlich 10 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Ist die ausschüttende Gesellschaft eine Immobilieninvestmentgesellschaft, beträgt der Quellensteuersatz stets 15 v.H.

In Nummer 3 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen ist nur für Deutschland geregelt, was eine Immobilieninvestmentgesellschaft ist, da es in den Vereinigten Arabischen Emiraten keine Immobilieninvestmentgesellschaften gibt.

Nummer 3 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen regelt in diesem Zusammenhang als Ausnahme zu Artikel 10 Absatz 5, dass der Quellenstaat Dividenden, die eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ausschüttet, auch besteuern kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die im anderen Staat ansässige Gesellschaft Einkünfte aus in dem Quellenstaat belegenen unbeweglichen Vermögen erzielt und im Quellenstaat hinsichtlich dieser Einkünfte Steuerfreiheit beanspruchen kann.

Die Quellensteuersätze sind gegenüber dem bisherigen Abkommen nur bei Portefolio-Beteiligungen von 15 v.H. auf 10 v.H. gesunken. Dies ist eine Folge des mit den VAE gefundenen Kompromisses, bei dem Deutschland vor allem eine steuerliche Privilegierung von Staatsfonds der Vereinigten Arabischen Emirate verhindern wollte.

Die Quellenbesteuerung ist nach Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen jedoch unverändert nicht begrenzt, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen (insbesondere Einkünfte eines stillen Gesellschafters) und sich bei der Gewinnermittlung des Schuldners gewinnmindernd auswirken.

Absatz 3 definiert den Begriff der Dividenden im Einzelnen.

Die Absätze 4 und 5 enthalten den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts, die auch im OECD-Musterabkommen vorgesehen sind.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen und ist im Wesentlichen unverändert zum bisherigen Artikel 11.

Absatz 1 weist unverändert ausschließlich dem Wohnsitzstaat des Gläubigers der Zinsen das Besteuerungsrecht zu.

Die Absätze 2 bis 5 enthalten die Definition des Zinsbegriffs in Anlehnung an das bisherige Abkommen, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Vorschrift zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bei der Zinsbesteuerung und andere ergänzende Bestimmungen, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren.

Absatz 1 bestimmt, dass Lizenzgebühren im Wohnsitzstaat des Gläubigers besteuert werden dürfen.

Nach Absatz 2 darf - abweichend vom bisherigen Abkommen - daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben, die jedoch auf 10 v.H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren begrenzt ist. Dadurch sichert sich Deutschland ein begrenztes Quellensteuerrecht auf Lizenzgebühren, die in die Vereinigten Arabischen Emirate gezahlt und dort nach bisherigem Steuerrecht nicht besteuert werden.

Die Absätze 3 bis 6 enthalten in Anlehnung an das OECD-Musterabkommen aktualisierte Fassungen zur Definition der Lizenzgebühren, einen Betriebsstättenvorbehalt, eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift und andere ergänzende Bestimmungen.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.

Nach Absatz 5 ist das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne grundsätzlich unverändert allein dem Wohnsitzstaat vorbehalten. Auf Wunsch der VAE ist die dem OECD-Verständnis entsprechende Klarstellung in Nummer 5 des Protokolls zum Abkommen aufgenommen worden, wonach der Ausdruck "anderes Vermögen" nach Artikel 13 Absatz 5 auch Anteile an einer Gesellschaft, ohne Immobiliengesellschaften im Sinne des Artikels 13 Absatz 2, umfasst.

Der Quellenstaat hat jedoch ebenfalls ein Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen nach Absatz 1 (unverändert gegenüber bisherigem Abkommen), für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften mit überwiegendem Grundbesitz in diesem Staat nach Absatz 2(entsprechend dem neuen OECD-Musterabkommen) und für Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Betriebsstättenvermögen und von beweglichem Vermögen nach Absatz 3 (unverändert gegenüber bisherigem Abkommen).

Bei den Gewinnen aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, hat nach Absatz 4 unverändert ausschließlich der Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Zu Artikel 14

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Grundsätzlich hat nach Absatz 1 der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Werden jedoch Arbeitnehmer von Unternehmen eines Vertragsstaats nur vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig, so wird dieser Grundsatz durch Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen im Wesentlichen unverändert zugunsten des Wohnsitzstaats eingeschränkt.

Das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr kann nach Absatz 3 unverändert in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des das Seeschiff oder Luftfahrzeug im internationalen Verkehr betreibenden Unternehmens befindet.

Zu Artikel 15

Nach diesem Artikel können Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen unverändert in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist.

Zu Artikel 16

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung von Künstlern und Sportlern.

Wie bisher dürfen nach Absatz 1 Künstler und Sportler stets im Tätigkeitsstaat besteuert werden.

Dies gilt unverändert nach Absatz 2 auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar selbst zufließen.

Das Besteuerungsrecht geht nach Absatz 3 auf den Wohnsitzstaat über, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im anderen Staat ganz oder überwiegend durch den Wohnsitzstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften oder einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird.

Zu Artikel 17

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen.

Nach Absatz 1 hat abweichend vom bisherigen Abkommen und entsprechend der deutschen DBA-Politik zur Sicherung der nachgelagerten Besteuerung auch der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht für diese Zahlungen.

Bei Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung ist darüber hinausgehend das alleinige Besteuerungsrecht des Kassenstaats in Absatz 2 vereinbart.

Nach Absatz 3 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Entschädigungszahlungen (wie z.B. Kriegsrenten, Wiedergutmachungsleistungen und ähnliche Zahlungen).

Absatz 4 enthält eine Definition des Begriffs "Rente".

Zu Artikel 18

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Die Regelung ist inhaltlich im Wesentlichen gegenüber dem bisherigen Abkommen unverändert.

Nach Absatz 1 kann grundsätzlich nur der Kassenstaat diese Vergütungen besteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht geht auf den Tätigkeitsstaat über, wenn der Vergütungsempfänger ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder im Tätigkeitsstaat nicht ausschließlich deshalb ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten (Ortskräfte).

Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst.

Absatz 3 enthält die Regelung, dass für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats die allgemeinen Regeln des Abkommens gelten.

Nach Absatz 4 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Vergütungen an Mitarbeiter des Goethe-Instituts und des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) sowie anderer vergleichbarer Einrichtungen, auf die sich die Vertragsstaaten verständigen können.

Zu Artikel 19

Nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zur Förderung des Austauschs von Lehrkräften, Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis im Gaststaat unter bestimmten Bedingungen nicht besteuert werden; bei Lehr- und Forschungstätigkeit gilt diese Bestimmung nur für einen Aufenthalt von höchstens zwei Jahren.

Zu Artikel 20

Nach Absatz 1 können unverändert alle nicht ausdrücklich im Abkommen genannten Einkünfte nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Nach dem im Wortlaut aktualisierten Absatz 2 ist auch eine Besteuerung dieser Einkünfte im Quellenstaat möglich.

Zu Artikel 21

Artikel 21 soll eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen, die Deutschland als Quellenstaat gewährt, verhindern und dient damit dem Schutz deutscher fiskalischer Interessen. Ein begrenzter Personenkreis kann sich nur bezüglich bestimmter Einkunftsarten auf das Abkommen berufen.

Absatz 1 begrenzt hierzu unverändert zum bisherigen Abkommen den Kreis der Personen der Vereinigten Arabischen Emirate auf die Gebietskörperschaften und öffentlichen Einrichtungen der Vereinigten Arabischen Emirate sowie auf Gesellschaften, deren Kapital nachweislich zu mindestens 75 v.H. von den vorgenannten

Personen gehalten wird und im Übrigen Staatsangehörigen der Vereinigten Arabischen Emirate gehört. Die Abkommensberechtigung ist begrenzt auf folgende Einkünfte: Unternehmensgewinne, Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, Dividenden, Zinsen, Lizenzen, Veräußerungsgewinne, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Aufsichts- und Verwaltungsratstätigkeiten sowie Einkünfte der Gastprofessoren, Lehrer und Studierenden (Artikel 7, 8, 10 bis 15 sowie 19).

Absatz 2 erweitert die Grenzen der Abkommensberechtigung darüber hinaus auch für bestimmte andere, insbesondere natürliche Personen. Hierzu gehören die Staatsangehörigen der Vereinigten Arabischen Emirate, die ihren Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten haben, und Gesellschaften, die nachweislich ausschließlich von den Vereinigten Arabischen Emiraten, einer ihrer öffentlichen Einrichtungen oder von ansässigen natürlichen Personen gehalten werden. Dieser Personenkreis kann sich noch stärker begrenzt nur auf die Vorschriften für Einkünfte aus Seeschifffahrt und Luftfahrt, Dividenden und Zinsen berufen.

Zu den Abkommensvorteilen für die letztgenannten Personengruppen ist unter dem Gesichtspunkt, dass durch das neue Abkommen einerseits eine doppelte Besteuerung aber andererseits auch eine doppelte Steuerbefreiung vermieden werden soll, Folgendes zu erwähnen:

Absatz 3 regelt die Nachweispflicht der Gesellschaften. Diese tragen - unverändert gegenüber dem bisherigen Abkommen - die Beweislast dafür, dass es nicht der Hauptzweck der Gesellschaft ist, Abkommensvorteile zugunsten anderer als in den Absätzen 1 und 2 aufgezählter Personen zu erlangen.

Absatz 4 enthält als weitere Verbesserung eine neue, weitere Voraussetzung für eine Befreiung von deutschen Steuern. Diese fiskalische Schutzvorschrift ist an den OECD-Vorschlag für eine sogenannte Durchlaufklausel angelehnt und knüpft an die Einkommensverwendung an. Absatz 4 regelt, dass die aus Deutschland bezogenen Einkünfte von dem in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Empfänger nicht zu mehr als 50 v.H. für die Erfüllung von Verbindlichkeiten an eine in einem Drittstaat ansässige Person weitergeleitet werden. Damit werden sogenannte Durchlaufgesellschaften von den Abkommensvorteilen ausgeschlossen.

Nach Absatz 5 sind die Schutzvorschriften in den Absätzen 1 und 2 nicht auf die beiden Vertragsstaaten, die Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder öffentlichen Einrichtungen anzuwenden.

Zu Artikel 22

Dieser Artikel regelt, wie der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung bei Einkünften behebt, die nach dem Abkommen im Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuert werden können.

Im Hinblick auf die steuerliche Situation in den Vereinigten Arabischen Emiraten wendet Deutschland - abweichend vom bisherigen Abkommen - nur noch die Anrechnungsmethode an. Die Einkünfte werden demnach in Deutschland besteuert und eine etwaige Steuer der VAE wird zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angerechnet. Deutschland verzichtet demnach auf deutsche Steuern nur, soweit Steuern der VAE anfallen.

Im Verhältnis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten würde eine Anwendung der Freistellungsmethode zu in beiden Staaten nicht besteuerten Einkünften führen und damit nicht dem Zweck dieses Abkommens, Entlastung nur zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, dienen.

Absatz 2 enthält einen Progressionsvorbehalt für Fälle, in denen eine in Deutschland ansässige Person Einkünfte erzielt, die nur in den Vereinigten Arabischen Emiraten besteuert werden können (z.B. Rentenbezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung der Vereinigten Arabischen Emirate, Artikel 17 Absatz 2).

Die Vereinigten Arabischen Emirate beheben nach Absatz 3 Doppelbesteuerungen ebenso allein durch Steueranrechnung.

Zu Artikel 23

Dieser Artikel soll - wie bisher - aber entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen steuerliche Diskriminierungen verhindern. Zusätzlich zu den Regelungen entsprechend dem OECD-Musterabkommen enthält Absatz 5 auf Wunsch der VAE eine Klarstellung, nach der dieser Artikel nicht so auszulegen ist, als ob steuerliche Vergünstigungen,

Zu Artikel 24

Dieser Artikel sieht im Wesentlichen unverändert vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.

Zu Artikel 25

Dieser Artikel regelt den erweiterten Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem OECD-Musterabkommen 2005. Er enthält damit eine wichtige Verbesserung gegenüber dem alten, ausgelaufenen Doppelbesteuerungsabkommen.

Der Artikel bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung erforderlich sind, und ist nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt. Nach Absatz 5 kann kein Staat den Austausch von Informationen mit Hinweis auf ein nationales Bankgeheimnis verweigern.

Nummer 6 des Protokolls zum Abkommen enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).

Zu Artikel 26

Dieser Artikel enthält die verfahrensmäßigen Regelungen zur Umsetzung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen. Klarstellend wird festgestellt, dass das Abkommen das Recht des Quellenstaats auf Vornahme eines Steuerabzugs zunächst nach nationalem Recht nicht berührt.

Zu Artikel 27

Dieser Artikel bestimmt das Verhältnis des Abkommens zu den besonderen diplomatischen und konsularischen Vorrechten.

Zu Artikel 28

Dieser Artikel bezieht das zum Abkommen zugehörige Protokoll in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens ein.

Zu Artikel 29

Dieser Artikel regelt in Absatz 1 die Ratifikation und in Absatz 2 das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden sein. Damit soll ein abkommensloser Zustand vermieden werden.

Zu Artikel 30

Dieser Artikel regelt die Geltungsdauer des Abkommens.

Bei den üblicherweise von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen bedarf es einer aktiven Handlung, der Kündigung, damit das Abkommen außer Kraft gesetzt wird. Im vorliegenden Abkommen wird - wie bisher - der umgekehrte Weg einer Befristung beschritten. Die Befristung erleichtert den Vertragsstaaten die Reaktion auf Veränderungen der besonderen beidseitigen, sich dynamisch entwickelnden Beziehungen. Das Abkommen bleibt nach Absatz 1 Satz 1 zunächst zehn Jahre in Kraft. Soll das Abkommen darüber hinaus für weitere zehn Jahre in Kraft bleiben, bedarf es eines aktiven Handelns beider Vertragsstaaten, d.h. sie müssen sich auf eine Verlängerung einigen und sich gegenseitig mitteilen, dass die jeweiligen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Verlängerung erfüllt worden sind. Das gleiche Verfahren gilt auch für weitere Verlängerungen.

Absatz 3 regelt im Einzelnen, bis zu welchem Zeitpunkt das Abkommen bei seinem Außerkrafttreten anzuwenden ist.