A. Problem und Ziel
Durch das am 2. August 2007 in Kraft getretene Protokoll vom 4. Juli 2006 (BGBl. 2007 II S. 746, 747, 1467) zur Verlängerung des Abkommens vom 9. April 1995 (BGBl. 1996 II S. 518, 520) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen wurde das Abkommen vom 9. April 1995 um zwei Jahre bis zum 9. August 2008 verlängert. Dieses Abkommen war nach seinem Artikel 30 bis zum 31. Dezember 2008 anwendbar.
Das vorliegende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wurde am 23. Dezember 2008 paraphiert und am 1. Juli 2010 in Berlin unterzeichnet.
In den Vereinigten Arabischen Emiraten werden im Wesentlichen keine Ertragsteuern erhoben. Die Bundesregierung wollte jedoch sicherstellen, dass künftig in Deutschland steuerpflichtige Personen im bilateralen Verhältnis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten keine weißen Einkünfte mehr erzielen können. Daher wurde ein substanziell neues Abkommen erarbeitet, welches der Verbreiterung und dem Schutz der Bemessungsgrundlage in Deutschland besser dient.
Im Einzelnen betrifft dies, sofern Deutschland der Quellenstaat ist, insbesondere die Verbesserung der Sonderklausel gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen (Vorteilsbegrenzung). Deutschland wird zudem als Wohnsitzstaat zukünftig im Verhältnis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten eine Doppelbesteuerung nur noch durch die Anrechnungsmethode vermeiden.
Der zwischenstaatliche Auskunftsverkehr mit den Vereinigten Arabischen Emiraten wurde an den neuen OECD-Standard 2005 angepasst.
Weiterhin verdient hervorgehoben zu werden, dass es wie bisher keine Steuerprivilegien für Staatsfonds geben wird.
Die Quellenbesteuerung von Dividenden, Zinsen und Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bleiben gegenüber dem bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Doppelbesteuerungsabkommen im Wesentlichen unverändert. Bei Alterseinkünften und Lizenzgebühren wird eine Quellensteuer eingeführt.
Die Besteuerung im Bereich der Förderung von Naturschätzen wird ausschließlich dem Quellenstaat zugewiesen.
B. Lösung
Das Abkommen vom 1. Juli 2010 enthält die dafür notwendigen Regelungen. Es ist eine rückwirkende Anwendung ab dem 1. Januar 2009 vorgesehen. Das Abkommen vollzieht hinsichtlich des Informationsaustauschs die Aktualisierungen des OECD-Musterabkommens 2005 nach. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich gegenüber dem seit 1. Januar 2009 bestehenden abkommenslosen Zustand geringfügige, nicht bezifferbare Steuermehreinnahmen.
2. Vollzugsaufwand
Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Nennenswerte Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Grundsätzlich werden durch Doppelbesteuerungsabkommen keine eigenständigen Informationspflichten oder Bürokratielasten begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. Informationspflichten für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft.
Für die Verwaltung wird eine neue Informationspflicht eingeführt: Nach Artikel 26 Absatz 4 des Abkommens hat die zuständige Behörde des Ansässigkeitsstaats auf Verlangen des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, eine Bescheinigung über die Ansässigkeit zu erteilen. Wegen fehlender Daten ist eine Quantifizierung jedoch nicht möglich. Hinsichtlich der Informationspflichten aus den Regelungen zum Informationsaustausch ergeben sich keine Veränderungen gegenüber dem Abkommen vom 9. April 1995 (a. a. O.), an das das vorliegende Abkommen vom 1. Juli 2010 anschließt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen vom 1. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 1. Juli 2010 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 29 Absatz 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in den Vereinigten Arabischen Emiraten insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
Artikel 3
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Verlängerungen der Geltungsdauer dieses Abkommens nach seinem Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 und 3 mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
Artikel 4
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 3 und 6 des Grundgesetzes zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht. Die Zustimmung des Bundesrates ist zudem nach Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes erforderlich, da Regelungen über Verwaltungsverfahren im Abkommen auch von den Ländern zu beachten sind.
Zu Artikel 2
Das Abkommen wird nach seinem Artikel 29 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden sein. Durch Artikel 2 ist sichergestellt, dass die Anwendung des Abkommens ab diesem Zeitpunkt weder durch bereits ergangene Steuerfestsetzungen noch durch den Ablauf von Festsetzungsfristen eingeschränkt ist.
Soweit sich durch die rückwirkende Anwendung des Abkommens in besonders gelagerten Einzelfällen eine höhere Gesamtbelastung an deutschen Steuern und Steuern der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) ergeben sollte als nach dem Rechtszustand bis zum Inkrafttreten des Abkommens, schließt Satz 3 des Artikels eine rückwirkende Verschlechterung für die Steuerpflichtigen aus. Die Regelung besagt, dass in solchen Fällen eine etwaige deutsche Mehrsteuer nur festgesetzt wird, soweit ihr eine Entlastung an Steuern der VAE gegenübersteht.
Zu Artikel 3
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 30 Absatz 1 auf zehn Jahre befristet; es sieht Verlängerungsmöglichkeiten vor. Künftige Vereinbarungen über eine Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens sollen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung innerstaatlich in Kraft gesetzt werden. Dieses Verfahren entspricht dem Verfahren bei dem mittlerweile ausgelaufenen Abkommen vom 9. April 1995 mit den Vereinigten Arabischen Emiraten.
Zu Artikel 4
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Das mit diesem Doppelbesteuerungsabkommen erstmalig vertraglich eingeführte Recht zur Besteuerung von Lizenzgebühren im Quellenstaat führt nur zu einer geringfügigen Steigerung der Steuereinnahmen. Unter Berücksichtigung des seit 1. Januar 2009 bestehenden abkommenslosen Zustandes ergeben sich durch die im neuen Abkommen vorgesehene Besteuerung weitere wesentliche Auswirkungen auf das Steueraufkommen aller Gebietskörperschaften:
- - Die Regelung zur Besteuerung von Dividendenzahlungen mit 5 Prozent, 10 Prozent bzw. 15 Prozent im Quellenstaat führt im Vergleich zum Steuerabzug vom Kapitalertrag von 25 Prozent ebenfalls zu geringen Steuermindereinnahmen.
- - Bei den Alterseinkünften, die nunmehr im Quellenstaat besteuert werden, ist mit keinen spürbaren Aufkommenswirkungen zu rechnen.
- - Die ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts im Bereich der Förderung von Naturschätzen auf den Quellenstaat führt zu nicht quantifizierbaren Steuermehreinnahmen, da künftig im Ansässigkeitsstaat keine im Quellenstaat entstandenen Verluste berücksichtigt werden können.
- - Aufgrund der uneingeschränkten Anwendung der Anrechnungsmethode zugunsten Deutschlands ist tendenziell mit geringen Steuermehreinnahmen zu rechnen.
Nennenswerte Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis niveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Arabischen Emirate - von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern und Steuerverkürzung zu verhindern - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
- (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
- (2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens.
- (3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
- a) in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer, einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);
- b) in den Vereinigten Arabischen Emiraten: die Einkommensteuer (income tax), die Körperschaftsteuer (corporation tax) (im Folgenden als "Steuer der VAE" bezeichnet).
- (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
- (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" oder "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Vereinigten Arabischen Emirate und, wenn für Zwecke des Abkommens im geografischen Sinne verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht des betreffenden Vertragsstaats gilt, sowie den Festlandsockel, das Küstenmeer einschließlich der Inseln oder jede andere Meereszone, in der der betreffende Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht bestimmte Rechte hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung von Naturschätzen ausübt;
- b) bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- c) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- d) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
- e) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
- f) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- g) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
- i) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
- ii) in Bezug auf die Vereinigten Arabischen Emirate alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Arabischen Emirate besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in den Vereinigten Arabischen Emiraten geltenden Recht errichtet worden sind;
- h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat, und auf Seiten der Vereinigten Arabischen Emirate den Minister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
- (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates für die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
Ansässige Person
- (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine im Vertragsstaat ansässige Person"
- a) im Fall der Bundesrepublik Deutschland eine Person, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland dort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt;
- b) im Fall der Vereinigten Arabischen Emirate
- i) eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten hat und Staatsangehöriger der Vereinigten Arabischen Emirate ist, und
- ii) eine Gesellschaft, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten errichtet worden ist und dort den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung hat, vorausgesetzt sie kann den Beweis erbringen, dass ihr Kapital ausschließlich den Vereinten Arabischen Emiraten und/oder einer öffentlichen Einrichtung der Vereinten Arabischen Emirate und/oder einer Gebietskörperschaft und/oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen natürlichen Personen als Nutzungsberechtigten gehört und die Gesellschaft von den vorgenannten Personen beherrscht wird.
- (2) Für die Zwecke des Absatzes 1
- a) gelten die Bundesrepublik Deutschland, die Länder und ihre Gebietskörperschaften als in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen;
- b) gelten die Vereinigten Arabischen Emirate und ihre Gebietskörperschaften als in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Personen;
- c) gelten öffentliche Einrichtungen gemäß ihrer Zugehörigkeiten als in der Bundesrepublik Deutschland oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Personen. Als öffentliche Einrichtung gilt jede Einrichtung, die von der Regierung eines der Vertragsstaaten oder von ihren Gebietskörperschaften zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben geschaffen worden ist und von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen als solche anerkannt wird.
- (3) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
- a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
- b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
- d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
Artikel 5
Betriebsstätte- (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
- (2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere:
- a) einen Ort der Leitung,
- b) eine Zweigniederlassung,
- c) eine Geschäftsstelle,
- d) eine Fabrikationsstätte und
- e) eine Werkstätte.
- (3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
- (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
- a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
- f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
- (5) Ist eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6, für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die im Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen.
- (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
- (7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen- (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
- (3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
- (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
Artikel 7
Unternehmensgewinne- (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
- (2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
- (3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
- (4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
- (5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
- (6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
- (7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt- (1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- (2) Für Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Ausdruck "Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr" auch die Gewinne aus
- a) der gelegentlichen Vermietung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen,
- b) der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der Container dienen),
- c) dem Verkauf von Fahrscheinen für andere Beförderungsunternehmen, wenn diese Verkäufe unmittelbar mit Reisen an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen verbunden sind, die das in Absatz 1 genannte Unternehmen betreibt, wobei die Binnenbeförderung von Personen und Fracht ausgenommen ist,
- d) den Wartungsleistungen, die das in Absatz 1 genannte Unternehmen in dem anderen Vertragsstaat für andere Beförderungsunternehmen erbringt, und
- e) dem Kapitalertrag aus Aktien, Anteilen oder Krediten, die zum Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gehören, wenn diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gehören.
- (3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
- (4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen- (1) Wenn
- a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
- b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
- (2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Artikel 10
Dividenden- (1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
- a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn sie an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person (ausgenommen natürliche Personen und Personengesellschaften) gezahlt werden, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
- b) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen;
- c) ungeachtet der Bestimmungen der Buchstaben a und b 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die ausschüttende Gesellschaft eine Immobilieninvestmentgesellschaft ist, deren Gewinne vollständig oder teilweise von der Steuer befreit sind oder die die Ausschüttungen bei der Ermittlung ihrer Gewinne abziehen kann.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
- (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
- (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
- (5) Erzielt eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 11
Zinsen- (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.
- (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
- (4) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
- (5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren- (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
- (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
- (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
- (5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
- (6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen- (1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen Anteilen erzielt, deren Aktivvermögen zu mehr als 50 vom Hundert mittelbar oder unmittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
- (3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
- (4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- (5) Gewinne aus der Veräußerung anderen Vermögens, das in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannt ist, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Unselbständige Arbeit- (1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
- a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
- b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
- c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
- (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Artikel 15
Aufsichtsrats- oder VerwaltungsratsvergütungenAufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 16
Künstler und Sportler- (1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
- (2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.
Artikel 17
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen- (1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, im erstgenannten Staat besteuert werden. Diese Bestimmung gilt auch für Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden.
- (2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
- (3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
- (4) Der Begriff "Rente" bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
Artikel 18
Öffentlicher Dienst(1)
- a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
- b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
- i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
- ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
- (2)
- a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder aus von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögens an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
- b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
- (3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.
- (4) Die Absätze 1 und 2 sind auch für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) oder anderen ähnlichen, von den Vertragsstaaten einvernehmlich vereinbarten Einrichtungen geleistet werden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 14.
Artikel 19
Gastprofessoren, Lehrer und Studierende
- (1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.
- (2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 20
Andere Einkünfte
- (1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
- (2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
Artikel 21
Vorteilsbegrenzung
- (1) Ungeachtet der Anwendung der anderen Artikel des Abkommens können sich bezüglich der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland nur die folgenden in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Personen auf die Artikel 7, 8, 10 bis 15 sowie 19 berufen:
- - die Gebietskörperschaften der Vereinigten Arabischen Emirate;
- - eine öffentliche Einrichtung der Vereinigten Arabischen Emirate im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c;
- - eine Gesellschaft, vorausgesetzt, sie kann nachweisen, dass mindestens 75 vom Hundert ihres Kapitals den Vereinigten Arabischen Emiraten und/oder einer öffentlichen Einrichtung der Vereinigten Arabischen Emirate als Nutzungsberechtigten gehören, und vorausgesetzt, sie kann den eindeutigen Beweis erbringen, dass das restliche Kapital in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Personen als Nutzungsberechtigten gehört und die Gesellschaft von den vorgenannten Personen beherrscht wird.
- (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können sich auch die folgenden in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Personen auf die Artikel 8, 10 und 11 berufen:
- - eine natürliche Person;
- - eine Gesellschaft, vorausgesetzt, sie kann den eindeutigen Beweis erbringen, dass ihr Kapital ausschließlich den Vereinigten Arabischen Emiraten und/oder einer öffentlichen Einrichtung der Vereinigten Arabischen Emirate und/oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Personen als Nutzungsberechtigten gehört und die Gesellschaft von den vorgenannten Personen beherrscht wird.
- (3) Voraussetzung für die Befreiung von der deutschen Steuer nach Absätzen 1 und 2 ist ferner, dass die in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Gesellschaft nachweist, dass der Hauptzweck der Gesellschaft oder der Ausübung ihrer Tätigkeit oder des Erwerbs oder Besitzes der Beteiligungen oder anderen Vermögenswerten, aus denen die betroffenen Einkünfte stammen, nicht darin bestand, diese Vorteile zugunsten einer Person zu erlangen, die nicht in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässig ist.
- (4) Voraussetzung für die Befreiung von der deutschen Steuer nach den Absätzen 1 und 2 ist ferner, dass die Gesellschaft nachweist, dass mehr als 50 vom Hundert der Summe ihrer Einkünfte weder unmittelbar noch mittelbar zur Erfüllung von Verbindlichkeiten (einschließlich Zins- und Lizenzverbindlichkeiten) gegenüber Personen verwendet wird, die die Vorteile nach diesem Abkommen nicht beanspruchen können.
- (5) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Staat, die Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder andere öffentliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c.
Artikel 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
- (1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Auf die deutsche Steuer vom Einkommen, das nach diesem Abkommen in den Vereinigten Arabischen Emiraten besteuert werden kann, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer der Vereinten Arabischen Emirate angerechnet, die nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist.
- (2) Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland befreit sind, können gleichwohl in der Bundesrepublik Deutschland bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
- (3) Bei einer in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
Bezieht eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnen die Vereinigten Arabischen Emirate auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die im anderen Staat besteuert werden können.
Artikel 23
Gleichbehandlung
- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
- (2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen im Hinblick auf den Personenstand beziehungsweise auf Familienbeziehungen zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt.
- (3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
- (4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
- (5) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat rechtlich, im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Vorteile, Vergünstigungen oder Vorrechte zu gewähren, die Deutschland einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Person gewähren kann und die Vereinten Arabischen Emirate einer in einem Mitgliedstaat des Golf-Kooperationsrats ansässigen Person gewähren können.
- (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 24
Verständigungsverfahren
- (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
- (2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
- (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
- (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
Artikel 25
Informationsaustausch
- (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung beziehungsweise Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
- (2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäß Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 bezeichneten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
- (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
- a) zur Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
- b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
- c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.
- (4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäß Absatz 3, aber diese Beschränkungen sind in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil er kein innerstaatliches Interesse an diesen Informationen hat.
- (5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.
Artikel 26
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
- (1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünfte im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.
- (2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.
- (3) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist.
- (4) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit in dem anderen Vertragsstaat verlangen.
- (5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.
Artikel 27
Diplomatische und konsularische Vorrechte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 28
Protokoll
Das anliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 29
Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Abu Dhabi ausgetauscht.
- (2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
- a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem ersten Januar 2009 gezahlt werden;
- b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;
- c) in Bezug auf den Informationsaustausch nach Artikel 25 ab dem 1. Januar 2009.
Artikel 30
Geltungsdauer
- (1) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Kalenderjahren in Kraft, der mit dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen nach Artikel 29 Absatz 2 in Kraft getreten ist. Danach bleibt es für weitere zehn Kalenderjahre in Kraft, wenn beide Vertragsstaaten einer Verlängerung zugestimmt und sich gegenseitig schriftlich auf diplomatischem Weg sechs Monate vor Außerkrafttreten unterrichtet haben, dass die innerstaatlichen Erfordernisse für eine Verlängerung erfüllt sind. Zu Beginn des letzten Jahres der Verlängerung konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander, ob eine weitere Verlängerung in Erwägung gezogen wird.
- (2) Jeder der Vertragsstaaten kann am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden.
- (3) Das Abkommen ist in beiden Vertragsstaaten letztmalig anzuwenden
- a) bei den Steuern, die für den Veranlagungszeitraum erhoben werden, der in dem Jahr endet, in dem das Abkommen letztmalig in Kraft ist;
- b) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die bis zum 31. Dezember des Jahres gezahlt werden, in dem das Abkommen letztmalig in Kraft ist;
- c) in Bezug auf den Informationsaustausch nach Artikel 25 bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Abkommen letztmalig in Kraft ist.
Geschehen zu Berlin am 1. Juli 2010, was dem 19 Rajb 1431 H. entspricht, in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Guido Westerwelle
Für die Vereinigten Arabischen Emirate
Abdullah Bin Zayed Al Nahyan
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 1. Juli 2010, was dem 19 Rajb 1431 H. entspricht
Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Arabischen Emirate haben ergänzend zum Abkommen vom 1. Juli 2010, was dem 19 Rajb 1431 H. entspricht, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zu Artikel 4:
- a) Eine Gesellschaft gilt nur dann als in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Person, wenn die zuständige Behörde der Vereinigten Arabischen Emirate bestätigt, dass die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Unstimmigkeiten zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten ist das Verfahren nach Artikel 24 anzuwenden.
- b) Haben die Behörden eines Vertragsstaats Anhaltspunkte, die Zweifel an den Erklärungen aufkommen lassen, die die Person abgegeben hat, der die Einkünfte zuzurechnen sind, und die von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bestätigt worden sind, so unterbreitet die zuständige Behörde des Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats diese Anhaltspunkte; die letztgenannte Behörde stellt neue Ermittlungen an und teilt die Ergebnisse der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland mit.
- c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass als öffentliche Einrichtungen der Vereinigten Arabischen Emirate im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 die folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu verstehen sind, die vollständig im Eigentum der Vereinigten Arabischen Emirate stehen und von ihnen oder einer ihrer Gebietskörperschaften beherrscht werden:
- - öffentliche Körperschaften, - Behörden,
- - Regierungsstellen,
- - Stiftungen,
- - Entwicklungsfonds und
- - mittelbar oder unmittelbar ausschließlich im Eigentum der Vereinigten Arabischen Emirate stehende juristische Personen.
Diese juristischen Personen haben als Nachweis dafür, dass die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Vorbehaltlich des Absatzes 2 Buchstabe c können weitere Einrichtungen als öffentliche Einrichtungen anerkannt werden.
- d) Es besteht gegenseitiges Einvernehmen darüber, dass unabhängig von der Zwischenschaltung einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften letztlich nur natürliche Personen, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässig sind, die Vereinigten Arabischen Emirate und öffentliche Einrichtungen der Vereinigten Arabischen Emirate Anspruch auf die Vergünstigungen dieses Abkommens haben.
Bei der Auslegung dieses Abkommens ist dieses Ziel zu berücksichtigen. In Zweifelsfragen findet das gegenseitige Verständigungsverfahren Anwendung.
2. Zu Artikel 7:
- a) Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Güter oder Waren oder übt es dort eine Geschäftstätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags sondern nur auf der Grundlage des Betrags ermittelt, der der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist.
- b) Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Gutachten, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden.
- c) Zahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sind Zahlungen, auf die Artikel 7 des Abkommens angewendet wird.
3. Zu Artikel 10:
- a) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Bundesrepublik Deutschland daran, Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des Außensteuergesetzes zu den Einkünften einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person hinzugerechnet werden. Die Bundesrepublik Deutschland kann unter bestimmten Voraussetzungen, die im Vierten Teil des Außensteuergesetzes genannt sind, aus den Vereinigten Arabischen Emiraten stammende passive Einkünfte von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen besteuern.
- b) Zu Absatz 2 Buchstabe c
Im Fall der Bundesrepublik Deutschland ist eine Immobilieninvestmentgesellschaft eine Gesellschaft nach Abschnitt 1 Artikel 1 des Gesetzes über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz).
- c) Zu Absatz 5
Artikel 10 Absatz 5 hindert den anderen Vertragsstaat nicht daran, Dividenden zu besteuern, die von einer nichtansässigen Gesellschaft gezahlt wurden, die Einkünfte aus in diesem anderen Vertragsstaat belegenen unbeweglichen Vermögen erzielt, sofern sie dort hinsichtlich dieser Einkünfte Steuerfreiheit beanspruchen kann.
4. Zu den Artikeln 10 und 11:
Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des Abkommens können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
- a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und
- b) sie bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.
5. Zu Artikel 13 Absatz 5:
Der Ausdruck "anderes Vermögen" nach Artikel 13 Absatz 5 umfasst Anteile an einer Gesellschaft, ausgenommen Gesellschaftsanteile, die in Artikel 13 Absatz 2 behandelt sind.
6. Zu Artikel 25:
Soweit nach diesem Artikel personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend hierzu die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:
- a) Die übermittelnden Vertragsstaaten sind verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu achten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Dieser berichtigt oder vernichtet diese Daten.
- b) Die Vertragsstaaten machen die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig.
- c) Die Vertragsstaaten schützen die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe.
- d) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt.
- e) Das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
7. Zum Abkommen:
Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens, ausgenommen Artikel 24 und 25, können Einkünfte und Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Erforschung und Ausbeutung von Naturschätzen im anderen Vertragsstaat nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Denkschrift
I. Allgemeines
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen ist vor allem aus außenpolitischen Gründen, wie sie in der Strategischen Partnerschaft ihren Ausdruck gefunden haben, vereinbart und am 1. Juli 2010 in Berlin unterzeichnet worden.
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) im Wesentlichen keine direkten Steuern erhoben werden, hatte sich die Bundesregierung anlässlich der Verlängerung des mittlerweile ausgelaufenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) gegenüber den parlamentarischen Gremien hinsichtlich eines neuen Abkommens wie folgt verpflichtet (Bundesrats-Drucksache 020/07 (PDF) ):
"Die Übergangszeit soll dazu genutzt werden, ein substantiell neues Abkommen zu erarbeiten, welches der Verbreiterung und dem Schutz der Bemessungsgrundlage, Zielen der Unternehmensteuerreform 2008, besser dient. Der Tatsache, dass in den Vereinigten Arabischen Emiraten im Wesentlichen keine direkten Steuern erhoben werden, wird dabei besonders Rechnung zu tragen sein."
Das neue Abkommen stellt insgesamt einen Kompromiss dar, einerseits wegen der im Wesentlichen fehlenden Ertragsbesteuerung keine Doppelbesteuerung vermeiden zu müssen und andererseits aufgrund der besonderen außenpolitischen Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Abkommen abzuschließen.
Die steuerlichen Gegebenheiten in den Vereinigten Arabischen Emiraten weisen folgende Besonderheiten auf: Natürliche Personen unterliegen in den Vereinigten Arabischen Emiraten keiner Steuer. Die für juristische Personen vorgesehene Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer wird bisher nur von Unternehmen erhoben, die im Erdölsektor tätig sind, sowie von in- und ausländischen Banken. Der Höchststeuersatz der in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht einheitlich geregelten Tarife beträgt nach Angaben des International Bureau of Fiscal Documentation (IBFD) 55 v.H. im Erdölsektor und 20 v.H. bei Banken. Das Abkommen enthält im Hinblick auf diese besondere steuerliche Situation besondere, zum Teil verbesserte Schutzklauseln, auf die unter "II. Besonderes" jeweils gesondert eingegangen wird.
Das Abkommen verhindert mit der vorgesehenen Rückwirkung einen abkommenslosen Zustand ab 1. Januar 2009. Nach dem am 2. August 2007 in Kraft getretenen Protokoll vom 4. Juli 2006 (BGBl. 2007 II S. 746, 747, 1467) zur Verlängerung des Abkommens vom 9. April 1995 (BGBl. 1996 II S. 518, 520) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten wurde das bisherige Abkommen um zwei Jahre bis zum 9. August 2008 verlängert. Dieses Abkommen war nach seinem Artikel 30 bis zum 31. Dezember 2008 anwendbar.
Die Geltungsdauer des Abkommens vom 1. Juli 2010 wurde entsprechend dem vorangegangenen Abkommen erneut auf zehn Jahre begrenzt. Die Möglichkeit der Verlängerung um weitere zehn Jahre ist vorgesehen.
Das Abkommen entspricht im Übrigen weitgehend dem zurzeit der Paraphierung geltenden OECD-Musterabkommen.
Das Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertrages sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 20 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten zu. Artikel 21 regelt den Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme des Abkommens. Artikel 22 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte, die der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 23 bis 30 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, Verfahrensregelungen für die Quellenbesteuerung, das Inkrafttreten und die Geltungsdauer des Abkommens sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen sowie um die Klauseln zum Schutz personenbezogener Daten.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).
Zu Artikel 2
Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern. Auf Wunsch der VAE werden Steuern vom Vermögen nicht mehr erfasst. In den Vereinigten Arabischen Emiraten wird keine Vermögensteuer erhoben.
Zu Artikel 3
Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind. Die Begriffsbestimmungen wurden dabei an das neue OECD-Musterabkommen angepasst. Der Begriff "Unternehmen" (Buchstabe d) wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen neu definiert und umfasst auch eine "Geschäftstätigkeit". Der Begriff "Geschäftstätigkeit" (Buchstabe e) umfasst auch freiberufliche und sonstige selbständige Tätigkeit. Auf diese Weise ist eine besondere Regelung zur Zuweisung von Besteuerungsrechten bei selbständiger Tätigkeit entbehrlich. Insoweit ist Artikel 7 anzuwenden.
Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.
Zu Artikel 4
Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit.
Abweichend von der üblichen Abkommenspraxis, aber dem bisherigen Abkommen entsprechend, regelt Absatz 1 die Ansässigkeit für beide Vertragsstaaten unterschiedlich. Nach Buchstabe a gilt eine Person in Deutschland ansässig, wenn sie hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Für natürliche Personen wird hierbei auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und bei juristischen Personen auf den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung abgestellt.
In den Vereinigten Arabischen Emiraten fehlt es wegen der weitgehenden Steuerfreiheit an einer entsprechenden Anknüpfungsmöglichkeit. Zum Schutz vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme des Abkommens ist in Buchstabe b - an die Person des Abkommensberechtigten anknüpfend - geregelt, dass eine Person in den Vereinigten Arabischen Emiraten nur als ansässig gilt, wenn sie nach Z i ff e r i als natürliche Person dort ihren Wohnsitz hat und Staatsangehöriger der Vereinigten Arabischen Emirate ist. Dies bedeutet, dass die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland für natürliche Personen, die Staatsangehörige der Vereinigten Arabischen Emirate sind, aber dort keinen Wohnsitz haben, beziehungsweise die nicht Staatsangehörige der Vereinigten Arabischen Emirate sind, uneingeschränkt fortgilt.
Eine Person gilt in den Vereinigten Arabischen Emiraten nur als ansässig, wenn sie nach Z i ff e r i i als Gesellschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate errichtet worden ist und dort den Sitz der tatsächlichen Geschäftsleitung hat. Eine Gesellschaft wird im Übrigen nur dann als in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Person anerkannt, wenn sie nachweislich von den Vereinigten Arabischen Emiraten, einer ihrer öffentlichen Einrichtungen oder von abkommensberechtigten natürlichen Personen gehalten wird. Dies ergibt sich eindeutig aus der neu aufgenommenen Bedingung der Ausschließlichkeit. Damit wird verhindert, dass über gesellschaftsrechtliche Konstruktionen zum Zwecke der Steuerplanung andere in den Genuss der Abkommensvorteile kommen.
Nummer 1 Buchstabe a des Protokolls regelt ergänzend, dass bei Gesellschaften die zuständige Behörde der Vereinigten Arabischen Emirate diese Voraussetzungen bestätigt und Unstimmigkeiten in Verständigungsverfahren nach Artikel 24 zu klären sind. Bestehen berechtigte Zweifel, müssen nach Nummer 1 Buchstabe b des Protokolls weitere Ermittlungen durch die zuständige Behörde der Vereinigten Arabischen Emirate durchgeführt werden.
Unverändert zum bisherigen Abkommen weist Absatz 2 Buchstabe a bis c darauf hin, dass Deutschland und die Vereinigten Arabischen Emirate, ihre jeweiligen Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, für Zwecke des Abkommens als ansässige Personen gelten. Nummer 1 Buchstabe c des Protokolls enthält eine - gegenüber dem alten Protokoll zum bisherigen Artikel 4 Absatz 2 - grundsätzlich unveränderte beispielhafte Aufzählung der öffentlichen Einrichtungen der Vereinigten Arabischen Emirate. Zum Schutz deutscher Interessen ist die Verpflichtung aufgenommen worden, dass diese öffentlichen Einrichtungen der Vereinigten Arabischen Emirate nachweisen müssen, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. In Nummer 1 Buchstabe d des Protokolls wird zudem - wie im bisherigen Protokoll - durch eine negative Abgrenzung klargestellt, dass die Zwischenschaltung von Gesellschaften durch nicht abkommensberechtigte Personen zur Versagung von Abkommensvorteilen führt.
Fälle der Doppelansässigkeit einer natürlichen Person werden nach dem gegenüber dem bisherigen Abkommen unveränderten Absatz 3 in Übereinstimmung mit den üblichen Regeln so gelöst, dass im Ergebnis stets nur einer der Staaten als Ansässigkeitsstaat behandelt wird.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte, der die Grundlage der Besteuerung gewerblicher Einkünfte bildet.
In Absatz 1 wird der Ausdruck "Betriebsstätte" allgemein umschrieben.
Eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2.
Abweichend vom bisherigen Abkommen enthält die beispielhafte Aufzählung u.a. nicht mehr Öl- oder Gasvorkommen oder eine Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Dies ist eine Folge der Regelung in Nummer 7 des Protokolls, nach der Einkünfte eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Erforschung und Ausbeutung von Naturschätzen im anderen Vertragsstaat nur in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden können. Diese Regelung wurde auf Wunsch der VAE aufgenommen, da den ungeschmälerten Besteuerungsrechten in diesem Bereich in den einzelnen Emiraten höchste politische Bedeutung zukommt. Deutschland konnte dem zustimmen, weil durch diese Zuweisung eines ausschließlichen Besteuerungsrechts an den Quellenstaat in der Explorationsphase Anfangsverluste nur in den Vereinigten Arabischen Emiraten geltend gemacht werden können. Spätere Gewinne aus der Produktionsphase sind ebenfalls ausschließlich dem Quellenstaat zuzuordnen. Auch bei einer Anwendung der Anrechnungsmethode nach Artikel 22 Absatz 1 des Abkommens würde Deutschland keine Steuereinnahmen erzielen, weil es die Steuern der Vereinigten Arabischen Emirate auf diese Gewinne (nach Informationen des International Bureau of Fiscal Documentation (IBFD) 50 v.H. bis 55 v.H.) anrechnen müsste. Der Verzicht auf ein Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats führt für Deutschland nicht zu fiskalischen Verlusten.
Bauausführungen und Montagen gelten nach Absatz 3 nur dann als Betriebsstätten, wenn ihre Dauer zwölf Monate (bisher neun Monate) überschreitet.
Absatz 4 enthält die - im Verhältnis zum bisherigen Abkommen unveränderte - Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte.
Die Absätze 5, 6 und 7 enthalten - im Verhältnis zum bisherigen Abkommen unveränderte - weitere dem OECD-Musterabkommen nachgebildete Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.
Zu Artikel 6
Dieser Artikel entspricht dem unveränderten bisherigen Artikel 6.
Die Absätze 1 und 3 bestimmen, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Das gilt nach Absatz 4 auch für Betriebsgrundstücke.
Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs "unbewegliches Vermögen". Der Vorrang nach Nummer 7 des Protokolls zum Abkommen, nach der Einkünfte eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Erforschung und Ausbeutung von Naturschätzen im anderen Vertragsstaat nur im anderen Vertragsstaat, dem Quellenstaat, besteuert werden können, ist zu beachten.
Zu Artikel 7
Dieser Artikel regelt die Besteuerung der gewerblichen Gewinne und entspricht Artikel 7 des zurzeit der Verhandlungen gültigen OECD-Musterabkommens.
Absatz 1 enthält das Betriebsstättenprinzip. Hiernach darf ein Vertragsstaat die gewerblichen Einkünfte von Unternehmen mit Sitz im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuern, als der Gewinn einer in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist.
Nummer 2 Buchstabe a und b des Protokolls zum Abkommen enthält hierzu klarstellende und ergänzende, den OECD-Maßstäben entsprechende Regelungen, wie den Ausschluss des Attraktionsprinzips und das Verbot der Liefergewinnbesteuerung.
Die Absätze 2 bis 6 enthalten Ermittlungs- und Zurechnungsvorschriften für Betriebsstättengewinne.
Absatz 7 bestimmt das Verhältnis der Betriebsstättenbesteuerung zu den übrigen durch das Abkommen geregelten Einkunftsarten. Zur Abgrenzung von Unternehmensgewinnen und Lizenzgebühren wurde in Nummer 2 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen eine klar stellende Regelung getroffen.
Zu Artikel 8
Dieser Artikel bestimmt im Wesentlichen unverändert zum bisherigen Abkommen, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt.
Absatz 2 regelt, dass auch Einkünfte aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie aus der Nutzung oder Vermietung von Containern zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehören können. Auf Wunsch der VAE wurden zusätzlich Gewinne aus Fahrscheinverkäufen für andere Beförderungsunternehmen, aus Wartungsleistungen und Kapitalertrag aus bestimmten Kapitalvermögen als zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehörend ausdrücklich aufgeführt. Diese Behandlung von Nebeneinkünften entspricht auch dem OECD-Kommentar zu Artikel 8 des OECD-Musterabkommens und wurde daher von deutscher Seite akzeptiert.
Absatz 3 enthält die unveränderte Regelung zur Bestimmung des Ansässigkeitstaats, wenn der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung an Bord eines Seeschiffes ist.
Absatz 4 regelt unverändert, dass Absatz 1 auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle gilt.
Zu Artikel 9
Dieser Artikel stellt klar, dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht. In Absatz 2 ist nunmehr ausdrücklich entsprechend dem OECD-Musterabkommen eine Regelung zur Gegenberichtigung aufgenommen worden.
Zu Artikel 10
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden. Er enthält keine Privilegierungen von Staatsfonds.
Absatz 1 enthält unverändert den Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Wohnsitzstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen. Nach Nummer 3 Buchstabe a des Protokolls zum Abkommen wird wie bisher die Anwendung deutscher innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften gesichert.
Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 v.H. der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält (Schachtelbeteiligung). In den übrigen Fällen darf die Quellensteuer grundsätzlich 10 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Ist die ausschüttende Gesellschaft eine Immobilieninvestmentgesellschaft, beträgt der Quellensteuersatz stets 15 v.H.
In Nummer 3 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen ist nur für Deutschland geregelt, was eine Immobilieninvestmentgesellschaft ist, da es in den Vereinigten Arabischen Emiraten keine Immobilieninvestmentgesellschaften gibt.
Nummer 3 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen regelt in diesem Zusammenhang als Ausnahme zu Artikel 10 Absatz 5, dass der Quellenstaat Dividenden, die eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ausschüttet, auch besteuern kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die im anderen Staat ansässige Gesellschaft Einkünfte aus in dem Quellenstaat belegenen unbeweglichen Vermögen erzielt und im Quellenstaat hinsichtlich dieser Einkünfte Steuerfreiheit beanspruchen kann.
Die Quellensteuersätze sind gegenüber dem bisherigen Abkommen nur bei Portefolio-Beteiligungen von 15 v.H. auf 10 v.H. gesunken. Dies ist eine Folge des mit den VAE gefundenen Kompromisses, bei dem Deutschland vor allem eine steuerliche Privilegierung von Staatsfonds der Vereinigten Arabischen Emirate verhindern wollte.
Die Quellenbesteuerung ist nach Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen jedoch unverändert nicht begrenzt, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen (insbesondere Einkünfte eines stillen Gesellschafters) und sich bei der Gewinnermittlung des Schuldners gewinnmindernd auswirken.
Absatz 3 definiert den Begriff der Dividenden im Einzelnen.
Die Absätze 4 und 5 enthalten den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts, die auch im OECD-Musterabkommen vorgesehen sind.
Zu Artikel 11
Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen und ist im Wesentlichen unverändert zum bisherigen Artikel 11.
Absatz 1 weist unverändert ausschließlich dem Wohnsitzstaat des Gläubigers der Zinsen das Besteuerungsrecht zu.
Die Absätze 2 bis 5 enthalten die Definition des Zinsbegriffs in Anlehnung an das bisherige Abkommen, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Vorschrift zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bei der Zinsbesteuerung und andere ergänzende Bestimmungen, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.
Zu Artikel 12
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren.
Absatz 1 bestimmt, dass Lizenzgebühren im Wohnsitzstaat des Gläubigers besteuert werden dürfen.
Nach Absatz 2 darf - abweichend vom bisherigen Abkommen - daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben, die jedoch auf 10 v.H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren begrenzt ist. Dadurch sichert sich Deutschland ein begrenztes Quellensteuerrecht auf Lizenzgebühren, die in die Vereinigten Arabischen Emirate gezahlt und dort nach bisherigem Steuerrecht nicht besteuert werden.
Die Absätze 3 bis 6 enthalten in Anlehnung an das OECD-Musterabkommen aktualisierte Fassungen zur Definition der Lizenzgebühren, einen Betriebsstättenvorbehalt, eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift und andere ergänzende Bestimmungen.
Zu Artikel 13
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.
Nach Absatz 5 ist das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne grundsätzlich unverändert allein dem Wohnsitzstaat vorbehalten. Auf Wunsch der VAE ist die dem OECD-Verständnis entsprechende Klarstellung in Nummer 5 des Protokolls zum Abkommen aufgenommen worden, wonach der Ausdruck "anderes Vermögen" nach Artikel 13 Absatz 5 auch Anteile an einer Gesellschaft, ohne Immobiliengesellschaften im Sinne des Artikels 13 Absatz 2, umfasst.
Der Quellenstaat hat jedoch ebenfalls ein Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen nach Absatz 1 (unverändert gegenüber bisherigem Abkommen), für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften mit überwiegendem Grundbesitz in diesem Staat nach Absatz 2(entsprechend dem neuen OECD-Musterabkommen) und für Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Betriebsstättenvermögen und von beweglichem Vermögen nach Absatz 3 (unverändert gegenüber bisherigem Abkommen).
Bei den Gewinnen aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, hat nach Absatz 4 unverändert ausschließlich der Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Zu Artikel 14
Dieser Artikel behandelt die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Grundsätzlich hat nach Absatz 1 der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
Werden jedoch Arbeitnehmer von Unternehmen eines Vertragsstaats nur vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig, so wird dieser Grundsatz durch Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen im Wesentlichen unverändert zugunsten des Wohnsitzstaats eingeschränkt.
Das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr kann nach Absatz 3 unverändert in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des das Seeschiff oder Luftfahrzeug im internationalen Verkehr betreibenden Unternehmens befindet.
Zu Artikel 15
Nach diesem Artikel können Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen unverändert in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist.
Zu Artikel 16
Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung von Künstlern und Sportlern.
Wie bisher dürfen nach Absatz 1 Künstler und Sportler stets im Tätigkeitsstaat besteuert werden.
Dies gilt unverändert nach Absatz 2 auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar selbst zufließen.
Das Besteuerungsrecht geht nach Absatz 3 auf den Wohnsitzstaat über, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im anderen Staat ganz oder überwiegend durch den Wohnsitzstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften oder einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird.
Zu Artikel 17
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen.
Nach Absatz 1 hat abweichend vom bisherigen Abkommen und entsprechend der deutschen DBA-Politik zur Sicherung der nachgelagerten Besteuerung auch der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht für diese Zahlungen.
Bei Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung ist darüber hinausgehend das alleinige Besteuerungsrecht des Kassenstaats in Absatz 2 vereinbart.
Nach Absatz 3 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Entschädigungszahlungen (wie z.B. Kriegsrenten, Wiedergutmachungsleistungen und ähnliche Zahlungen).
Absatz 4 enthält eine Definition des Begriffs "Rente".
Zu Artikel 18
Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Die Regelung ist inhaltlich im Wesentlichen gegenüber dem bisherigen Abkommen unverändert.
Nach Absatz 1 kann grundsätzlich nur der Kassenstaat diese Vergütungen besteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht geht auf den Tätigkeitsstaat über, wenn der Vergütungsempfänger ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder im Tätigkeitsstaat nicht ausschließlich deshalb ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten (Ortskräfte).
Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst.
Absatz 3 enthält die Regelung, dass für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats die allgemeinen Regeln des Abkommens gelten.
Nach Absatz 4 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Vergütungen an Mitarbeiter des Goethe-Instituts und des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) sowie anderer vergleichbarer Einrichtungen, auf die sich die Vertragsstaaten verständigen können.
Zu Artikel 19
Nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zur Förderung des Austauschs von Lehrkräften, Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis im Gaststaat unter bestimmten Bedingungen nicht besteuert werden; bei Lehr- und Forschungstätigkeit gilt diese Bestimmung nur für einen Aufenthalt von höchstens zwei Jahren.
Zu Artikel 20
Nach Absatz 1 können unverändert alle nicht ausdrücklich im Abkommen genannten Einkünfte nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Nach dem im Wortlaut aktualisierten Absatz 2 ist auch eine Besteuerung dieser Einkünfte im Quellenstaat möglich.
Zu Artikel 21
Artikel 21 soll eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen, die Deutschland als Quellenstaat gewährt, verhindern und dient damit dem Schutz deutscher fiskalischer Interessen. Ein begrenzter Personenkreis kann sich nur bezüglich bestimmter Einkunftsarten auf das Abkommen berufen.
Absatz 1 begrenzt hierzu unverändert zum bisherigen Abkommen den Kreis der Personen der Vereinigten Arabischen Emirate auf die Gebietskörperschaften und öffentlichen Einrichtungen der Vereinigten Arabischen Emirate sowie auf Gesellschaften, deren Kapital nachweislich zu mindestens 75 v.H. von den vorgenannten
Personen gehalten wird und im Übrigen Staatsangehörigen der Vereinigten Arabischen Emirate gehört. Die Abkommensberechtigung ist begrenzt auf folgende Einkünfte: Unternehmensgewinne, Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, Dividenden, Zinsen, Lizenzen, Veräußerungsgewinne, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Aufsichts- und Verwaltungsratstätigkeiten sowie Einkünfte der Gastprofessoren, Lehrer und Studierenden (Artikel 7, 8, 10 bis 15 sowie 19).
Absatz 2 erweitert die Grenzen der Abkommensberechtigung darüber hinaus auch für bestimmte andere, insbesondere natürliche Personen. Hierzu gehören die Staatsangehörigen der Vereinigten Arabischen Emirate, die ihren Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten haben, und Gesellschaften, die nachweislich ausschließlich von den Vereinigten Arabischen Emiraten, einer ihrer öffentlichen Einrichtungen oder von ansässigen natürlichen Personen gehalten werden. Dieser Personenkreis kann sich noch stärker begrenzt nur auf die Vorschriften für Einkünfte aus Seeschifffahrt und Luftfahrt, Dividenden und Zinsen berufen.
Zu den Abkommensvorteilen für die letztgenannten Personengruppen ist unter dem Gesichtspunkt, dass durch das neue Abkommen einerseits eine doppelte Besteuerung aber andererseits auch eine doppelte Steuerbefreiung vermieden werden soll, Folgendes zu erwähnen:
- - Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können schon gemäß § 49 Absatz 4 Einkommensteuergesetz nach dem Prinzip der Reziprozität von der Steuer befreit werden, wenn sich die Geschäftsleitung des Unternehmens im ausländischen Staat befindet. Die Regelung im Abkommen entspricht insoweit dem ohnehin in § 49 Absatz 4 Einkommensteuergesetz verankerten Grundsatz.
- - Eine Begrenzung des deutschen Quellensteuerrechts auf Dividenden erfolgt aus wirtschaftspolitischen Gründen und erscheint vertretbar, da Deutschland bereits die zugrunde liegenden Unternehmensgewinne besteuern kann.
- - Bei der Befreiung von der Zinsbesteuerung ist zu berücksichtigen, dass für ausländische Gläubiger eine Besteuerung bereits nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 Einkommensteuergesetz regelmäßig nicht vorgesehen ist. Eine Ausnahme gilt für gewinnabhängige Zinszahlungen, die bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind. Nach Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen unterliegen diese Zahlungen voll der deutschen Besteuerung.
Absatz 3 regelt die Nachweispflicht der Gesellschaften. Diese tragen - unverändert gegenüber dem bisherigen Abkommen - die Beweislast dafür, dass es nicht der Hauptzweck der Gesellschaft ist, Abkommensvorteile zugunsten anderer als in den Absätzen 1 und 2 aufgezählter Personen zu erlangen.
Absatz 4 enthält als weitere Verbesserung eine neue, weitere Voraussetzung für eine Befreiung von deutschen Steuern. Diese fiskalische Schutzvorschrift ist an den OECD-Vorschlag für eine sogenannte Durchlaufklausel angelehnt und knüpft an die Einkommensverwendung an. Absatz 4 regelt, dass die aus Deutschland bezogenen Einkünfte von dem in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Empfänger nicht zu mehr als 50 v.H. für die Erfüllung von Verbindlichkeiten an eine in einem Drittstaat ansässige Person weitergeleitet werden. Damit werden sogenannte Durchlaufgesellschaften von den Abkommensvorteilen ausgeschlossen.
Nach Absatz 5 sind die Schutzvorschriften in den Absätzen 1 und 2 nicht auf die beiden Vertragsstaaten, die Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder öffentlichen Einrichtungen anzuwenden.
Zu Artikel 22
Dieser Artikel regelt, wie der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung bei Einkünften behebt, die nach dem Abkommen im Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuert werden können.
Im Hinblick auf die steuerliche Situation in den Vereinigten Arabischen Emiraten wendet Deutschland - abweichend vom bisherigen Abkommen - nur noch die Anrechnungsmethode an. Die Einkünfte werden demnach in Deutschland besteuert und eine etwaige Steuer der VAE wird zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angerechnet. Deutschland verzichtet demnach auf deutsche Steuern nur, soweit Steuern der VAE anfallen.
Im Verhältnis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten würde eine Anwendung der Freistellungsmethode zu in beiden Staaten nicht besteuerten Einkünften führen und damit nicht dem Zweck dieses Abkommens, Entlastung nur zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, dienen.
Absatz 2 enthält einen Progressionsvorbehalt für Fälle, in denen eine in Deutschland ansässige Person Einkünfte erzielt, die nur in den Vereinigten Arabischen Emiraten besteuert werden können (z.B. Rentenbezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung der Vereinigten Arabischen Emirate, Artikel 17 Absatz 2).
Die Vereinigten Arabischen Emirate beheben nach Absatz 3 Doppelbesteuerungen ebenso allein durch Steueranrechnung.
Zu Artikel 23
Dieser Artikel soll - wie bisher - aber entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen steuerliche Diskriminierungen verhindern. Zusätzlich zu den Regelungen entsprechend dem OECD-Musterabkommen enthält Absatz 5 auf Wunsch der VAE eine Klarstellung, nach der dieser Artikel nicht so auszulegen ist, als ob steuerliche Vergünstigungen,
- - die Deutschland einer in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Person gewährt, auch einer in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Person gewähren müsste,
- - die die Vereinigten Arabischen Emirate einer in einem Mitgliedstaat des Golf-Kooperationsrats (Vereinigte Arabische Emirate, Saudi-Arabien, Kuwait, Katar, Bahrain und Oman) ansässigen Person gewähren, auch einer in Deutschland ansässigen Person gewähren müssten.
Zu Artikel 24
Dieser Artikel sieht im Wesentlichen unverändert vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.
Zu Artikel 25
Dieser Artikel regelt den erweiterten Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem OECD-Musterabkommen 2005. Er enthält damit eine wichtige Verbesserung gegenüber dem alten, ausgelaufenen Doppelbesteuerungsabkommen.
Der Artikel bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung erforderlich sind, und ist nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt. Nach Absatz 5 kann kein Staat den Austausch von Informationen mit Hinweis auf ein nationales Bankgeheimnis verweigern.
Nummer 6 des Protokolls zum Abkommen enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).
Zu Artikel 26
Dieser Artikel enthält die verfahrensmäßigen Regelungen zur Umsetzung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen. Klarstellend wird festgestellt, dass das Abkommen das Recht des Quellenstaats auf Vornahme eines Steuerabzugs zunächst nach nationalem Recht nicht berührt.
Zu Artikel 27
Dieser Artikel bestimmt das Verhältnis des Abkommens zu den besonderen diplomatischen und konsularischen Vorrechten.
Zu Artikel 28
Dieser Artikel bezieht das zum Abkommen zugehörige Protokoll in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens ein.
Zu Artikel 29
Dieser Artikel regelt in Absatz 1 die Ratifikation und in Absatz 2 das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden sein. Damit soll ein abkommensloser Zustand vermieden werden.
Zu Artikel 30
Dieser Artikel regelt die Geltungsdauer des Abkommens.
Bei den üblicherweise von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen bedarf es einer aktiven Handlung, der Kündigung, damit das Abkommen außer Kraft gesetzt wird. Im vorliegenden Abkommen wird - wie bisher - der umgekehrte Weg einer Befristung beschritten. Die Befristung erleichtert den Vertragsstaaten die Reaktion auf Veränderungen der besonderen beidseitigen, sich dynamisch entwickelnden Beziehungen. Das Abkommen bleibt nach Absatz 1 Satz 1 zunächst zehn Jahre in Kraft. Soll das Abkommen darüber hinaus für weitere zehn Jahre in Kraft bleiben, bedarf es eines aktiven Handelns beider Vertragsstaaten, d.h. sie müssen sich auf eine Verlängerung einigen und sich gegenseitig mitteilen, dass die jeweiligen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Verlängerung erfüllt worden sind. Das gleiche Verfahren gilt auch für weitere Verlängerungen.
Absatz 3 regelt im Einzelnen, bis zu welchem Zeitpunkt das Abkommen bei seinem Außerkrafttreten anzuwenden ist.