Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter"
(Ganztagsfinanzierungsgesetz - GaFG)

A. Problem und Ziel

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter erhöhen die Teilhabechancen der Kinder und unterstützen die Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Trotz des Ausbaus der Betreuungsinfrastruktur in den Ländern wird der Bedarf an ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten noch nicht gedeckt.

Daher wurde im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode vereinbart, dass bis 2025 ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter eingeführt wird. Dazu sollen über ein Sondervermögen des Bundes Finanzhilfen in Höhe von zwei Milliarden Euro für Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt werden. Ziel ist es, den Ausbau verlässlicher und bedarfsgerechter Bildungs- und Betreuungsangebote zu fördern.

B. Lösung

Mit diesem Gesetz wird das Sondervermögen des Bundes "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" errichtet. Das Sondervermögen dient der Gewährung von Finanzhilfen an die Länder gemäß Artikel 104c des Grundgesetzes. Hierfür sind in den Jahren 2020 und 2021 Zuführungen von jeweils 1 Milliarde Euro vorgesehen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bundeshaushalt entsteht ein Haushaltsaufwand von 2 Milliarden Euro, davon 1 Milliarde Euro im Jahr 2020 und 1 Milliarde Euro im Jahr 2021.

Für Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch dieses Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Bildung des Sondervermögens wird der Verwaltungsaufwand beim Bund nur geringfügig erhöht. Aus dem Sondervermögen werden den Ländern die Finanzhilfen zugewiesen. Dadurch entsteht ein geringer Verwaltungsaufwand beim Bund für die Buchung der Zuweisungen an die Länder im Haushalts- und Kassensystem des Bundes. Die Bewirtschaftung der Mittel des Sondervermögens erfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung innerhalb der für die Bewirtschaftung des Bundeshaushalts bereits bestehenden Organisationsstrukturen.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sowie auf die sozialen Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" (Ganztagsfinanzierungsgesetz - GaFG)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 3. Januar 2020
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens

"Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" (Ganztagsfinanzierungsgesetz - GaFG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 14.02.20

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter"(Ganztagsfinanzierungsgesetz - GaFG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" errichtet.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Aus dem Sondervermögen werden den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter gewährt. Die Finanzhilfen werden durch Finanzhilfegesetz aufgrund von Artikel 104c des Grundgesetzes gewährt.

§ 3 Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Sondervermögen kann jedoch unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung verwalten das Sondervermögen. Sie können sich bei der Verwaltung des Sondervermögens anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.

(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.

§ 4 Finanzierung des Sondervermögens

Der Bund stellt dem Sondervermögen einmalig 2 Milliarden Euro zur Verfügung, davon 1 Milliarde Euro im Jahr 2020 und 1 Milliarde Euro im Jahr 2021.

§ 5 Rücklagen des Sondervermögens

Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.

§ 6 Wirtschaftsplan für das Sondervermögen, Haushaltsrecht

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2020 Anlage zu diesem Gesetz ist. Ab dem Wirtschaftsjahr 2021 wird der Wirtschaftsplan zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und dem Einzelplan 17 als Anlage beigefügt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.

(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

§ 7 Jahresrechnung für das Sondervermögen

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung stellen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügen sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.

§ 8 Verwaltungskosten des Sondervermögens

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.

§ 9 Auflösung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst, spätestens am 31. Dezember 2028.

(2) Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage
Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter"

Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens für den "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" dient der Vorbereitung der Umsetzung des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode vereinbarten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter. Um ein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zu gewährleisten, sind gemeinsame Anstrengungen aller staatlichen Ebenen notwendig. Der Bund stellt daher Finanzhilfen durch Finanzhilfegesetz aufgrund von Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von 2 Milliarden Euro zur Förderung von gesamtstaatlich bedeutsamen Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbänden) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur Verfügung. Der quantitative und qualitative investive Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter ist in zweifacher Hinsicht wichtig. Zum einen bietet die Ganztagsbetreuung Bildungs- und Teilhabechancen für Kinder. Zum anderen erleichtern die Ganztagsangebote die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und fördern damit die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Infolgedessen haben ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote positive Effekte auf den Arbeitsmarkt und auf das Wirtschaftswachstum.

Um diese Ziele zu erreichen, wurden und werden große Anstrengungen unternommen, die Angebote für Erziehung, Bildung und Betreuung zu verbessern. Betreuungsplätze wurden und werden quantitativ und qualitativ ausgebaut. Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht für Kinder ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Einen vergleichbaren bundesweiten Anspruch für Kinder im Grundschulalter gibt es bisher nicht. Damit stellt die Einschulung der Kinder eine Herausforderung für berufstätige Eltern dar. Nach wie vor sind die Elternwünsche nach ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für ihre Grundschulkinder nicht bedarfsdeckend erfüllt.

Damit der Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz für Kinder ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Schulklasse ab 2025 erfüllt werden kann, gilt es, vor Ort ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. Die Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in den hierfür notwendigen quantitativen und qualitativen investiven Ausbau benötigen einen längeren Vorlauf. Um diesen Umständen Rechnung zu tragen, errichtet der Bund ein Sondervermögen für Finanzhilfen des Bundes an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen und führt diesem Sondervermögen in den Jahren 2020 und 2021 Fördermittel in Höhe von je 1 Milliarde Euro zu.

EinnahmenSoll 2020 in T€
119 99 Vermischte Einnahmen
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung von Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 611 01, 882 01 und 919 01.
331 01Zuweisung aus dem Bundeshaushalt für die Förderung von Investitionen zum quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter1.000.000
154 01Zinseinnahmen aus dem Sondervermögen
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 611 01
359 01Entnahme aus der Rücklage
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 882 01 und 919 01
AusgabenSoll 2020 in T€
611 01Abführung an den Bundeshaushalt
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 119 99 und 154 01
882 01Finanzhilfen durch Finanzhilfegesetz aufgrund von Artikel 104c GG zum quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter1.000.000
Haushaltsvermerke:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 119 99 und 359 01
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: 919 01
919 01Zuführung an die Rücklage
Haushaltsvermerke:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 119 99 und 359 01
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgendem Titel geleistet werden: 882 01.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens für den "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" dient der Vorbereitung der Umsetzung des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode vereinbarten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter. Um ein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zu gewährleisten, sind gemeinsame Anstrengungen aller staatlichen Ebenen notwendig. Der Bund stellt daher Finanzhilfen durch Finanzhilfegesetz aufgrund von Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von 2 Milliarden Euro zur Förderung von Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in Ganztagsschul- und Betreuungsangebote zur Verfügung. Der quantitative und qualitative investive Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter ist in zweifacher Hinsicht wichtig. Zum einen bietet die Ganztagsbetreuung Bildungs- und Teilhabechancen für Kinder. Zum anderen erleichtern die Ganztagsangebote die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und fördern damit die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Infolgedessen haben ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote positive Effekte auf den Arbeitsmarkt und auf das Wirtschaftswachstum.

Um diese Ziele zu erreichen, wurden und werden große Anstrengungen unternommen, die Angebote für Erziehung, Bildung und Betreuung zu verbessern. Betreuungsplätze wurden und werden quantitativ und qualitativ ausgebaut. Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht für Kinder ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Einen vergleichbaren bundesweiten Anspruch für Kinder im Grundschulalter gibt es bisher nicht. Damit stellt die Einschulung der Kinder eine Herausforderung für berufstätige Eltern dar. Nach wie vor sind die Elternwünsche nach ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für ihre Grundschulkinder nicht bedarfsdeckend erfüllt.

Damit der Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz für Kinder ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Schulklasse ab 2025 erfüllt werden kann, gilt es, vor Ort ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. Die Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden (Gemeindeverbände) in den hierfür notwendigen quantitativen und qualitativen investiven Ausbau benötigen einen längeren Vorlauf. Um diesen Umständen Rechnung zu tragen, errichtet der Bund ein Sondervermögen für Finanzhilfen des Bundes an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen und führt diesem Sondervermögen in den Jahren 2020 und 2021 Fördermittel in Höhe von je 1 Milliarde Euro zu.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Das Gesetz regelt die Errichtung des Sondervermögens zur Gewährung von Finanzhilfen an die Länder für den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Mit dem Gesetz macht der Bund von seiner in Artikel 110 Absatz 1 des Grundgesetzes als verfassungsrechtlich zulässig vorausgesetzten Kompetenz zur Regelung bzw. Ausgestaltung von Sondervermögen Gebrauch.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Keine.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Gesetz steht im Einklang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung und unterstützt deren Ziele. Durch die Förderung des Ausbaus der Ganztagsangebote für Kinder im Grundschulalter verbessert das Sondervermögen die Entwicklungsperspektiven für Kinder und trägt zur Sicherung der Fachkräftebasis bei.

3. Demografische Auswirkungen

Das Vorhaben soll zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bundeshaushalt entsteht ein Haushaltsaufwand von 2 Mrd. Euro, davon 1 Mrd. Euro im Jahr 2020 und 1 Mrd. Euro im Jahr 2021.

Für Länder und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

5. Erfüllungsaufwand

5.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

5.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Es werden insbesondere keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

5.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Bildung des Sondervermögens wird der Verwaltungsaufwand beim Bund nur geringfügig erhöht. Aus dem Sondervermögen werden den Ländern die Finanzhilfen zugewiesen. Verwaltungsaufwand entsteht beim Bund daher lediglich für die Buchung der Zuweisungen an die Länder im Haushalts- und Kassensystem des Bundes. Die Bewirtschaftung seiner Mittel erfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung innerhalb der für die Bewirtschaftung des Bundeshaushalts bereits bestehenden Organisationsstrukturen.

Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen keine direkten sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Im Einklang mit den gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien soll der quantitative und qualitative investive Ausbau von Ganztagsangeboten zu mehr Gleichberechtigung in Familie und Beruf bei Frauen und Männern führen.

VII. Befristung

Das Sondervermögen wird am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 verausgabt sind, aufgelöst, spätestens am 31. Dezember 2028.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Errichtung des Sondervermögens)

Die Vorschrift regelt die Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter".

Zu § 2 (Zweck des Sondervermögens)

Die Vorschrift enthält die Zweckbestimmung des Fonds und trifft nähere Regelungen zur Verwendung der Fondsmittel. Der Zweck des Sondervermögens besteht darin, Finanzhilfen auf Grundlage von Artikel 104c Grundgesetz zu gewähren.

Zu § 3 (Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr)

Die Vorschrift regelt entsprechend der Praxis bei anderen Sondervermögen die rechtliche Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr. Die Verwaltung erfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung innerhalb der für die Bewirtschaftung des Bundeshaushalts bereits bestehenden Organisationsstrukturen. Unter Beachtung ihrer Gesamtverantwortung können sich das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung bei der Verwaltung des Sondervermögens anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.

Zu § 4 (Finanzierung des Sondervermögens)

Die Vorschrift gibt die Einnahmequellen des Sondervermögens an. Der Bund stellt dem Sondervermögen einmalig 2 Milliarden Euro zur Verfügung, davon 1 Mrd. Euro im Jahr 2020 und 1 Mrd. Euro im Jahr 2021.

Zu § 5 (Rücklagen des Sondervermögens)

Die Vorschrift ermöglicht dem Sondervermögen die haushalterische Rücklagenbildung. Dies ist notwendig, um etwaige nicht verbrauchte Mittel des Sondervermögens im Folgejahr dem gesetzlichen Zweck zuführen zu können.

Zu § 6 (Wirtschaftsplan für das Sondervermögen, Haushaltsrecht)

Zu Absatz 1

Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens sind in einen jährlichen Wirtschaftsplan einzustellen, der durch die Bundesregierung aufzustellen ist und von den parlamentarischen Gremien bewilligt wird. Für das Sondervermögen gilt in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln grundsätzlich das Haushaltsrecht des Bundes. Dieses gilt auch für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes.

Zu Absatz 2

Es wird klargestellt, dass das Sondervermögen über keine eigene Kreditermächtigung verfügt.

Zu § 7 (Jahresrechnung für das Sondervermögen)

Parallel zur Jahresrechnung für den Bundeshaushalt soll auch die Jahresrechnung für den Wirtschaftsplan für das Sondervermögen erfolgen. Dies stellt die erforderliche Transparenz für den gesamten Haushaltsprozess sicher.

Zu § 8 (Verwaltungskosten des Sondervermögens)

Die Verwaltungskosten des Sondervermögens trägt der Bund.

Zu § 9 (Auflösung des Sondervermögens)

Das Sondervermögen wird am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 vollständig für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben verausgabt wurden, aufgelöst, spätestens am 31. Dezember 2028, ohne dass es eines erneuten Gesetzes bedarf.

Zu § 10 (Inkrafttreten)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Zu Anlage (Wirtschaftsplan des Sondervermögens)

Die Anlage enthält den Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter".