Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

988. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2020

Der federführende Ausschuss für Umwelt,

Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 38a Absatz 1 Satz 1 WHG)

In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 38a Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "Flächen" die Wörter "im Sinne von § 2 Nummer 1 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26.05.2017 (BGBl I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung" einzufügen.

Begründung:

Der Begriff "landwirtschaftlich genutzte Fläche" ist im bisherigen Wasserhaushaltsgesetz nicht definiert. Um unterschiedliche Interpretationen zu vermeiden und um den Vollzug zu erleichtern, sollte zur Klarstellung auf die Begriffsdefinition der Düngeverordnung verwiesen werden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 38a Absatz 1 Satz 1 WHG)

In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 38a Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "und" die Wörter "innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante" einzufügen.

Begründung:

Es gilt, die Abschwemmung von Düngemitteln in die betreffenden Gewässer zu verhindern oder zumindest zu vermindern. Insoweit ist eine verpflichtende Begrünung des Bereichs von 5 Metern ab der Böschungsoberkante des Gewässers auf Flächen mit besonderer Hangneigung eine zielführende Maßnahme.

Allerdings ist die Regelung nicht vollzugsfähig, wenn es an einem Bezugspunkt für die Ermittlung des Grades der Hangneigung mangelt. Dieser soll mit der Ergänzung (entsprechend § 5 Absatz 3 der Düngeverordnung) im Gesetzestext hergestellt werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 38a Absatz 1 WHG)

Der Bundesrat stellt fest, dass die vorgesehene Regelung zur Bodenbearbeitung einen Umbruch der Gewässerrandstreifen innerhalb von fünf Jahren zulassen würde. Diese Praxis würde ausweislich der Gesetzesbegründung dem Ziel der Regelung, die Bodenerosion und den Eintrag von Düngemitteln zu vermeiden, zuwiderlaufen, da jede Form der Bodenbearbeitung dazu beiträgt, dass eine Mineralisierung im Boden stattfindet und das lockere Bodenmaterial der Gefahr der Erosion ausgesetzt ist. Dies ist insbesondere im Gewässerrandstreifen zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund spricht sich der Bundesrat dafür aus, nur eine umbruchlose Erneuerung der ganzjährig begrünte Pflanzendecke zuzulassen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 38a Absatz 1a - neu - WHG)

In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 38a nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:

(1a) Auf den nach Absatz 1 Satz 1 und 2 identifizierten Flächen ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten."

Begründung:

Im Sinne des Gewässerschutzes und zur Förderung der Biodiversität ist auf den dauerbegrünten Streifen entlang der Gewässer auch von einer Anwendung von Pflanzenschutzmitteln abzusehen.