A. Problem und Ziel
Angesichts der großen Herausforderung, die der Klimawandel für die heutigen und die künftigen Generationen darstellt, hat sich Deutschland bei den internationalen Klimaverhandlungen in Paris sowie auf europäischer Ebene für ambitionierte Klimaschutzziele eingesetzt. Vor diesem Hintergrund bekräftigt auch der Koalitionsvertrag die deutschen, europäischen und internationalen Klimaschutzziele und die im Klimaschutzplan 2050 festgelegten Sektorziele für 2030.
Es ist jedoch absehbar, dass Deutschland sein Klimaschutzziel schon für 2020 deutlich verfehlen wird. Erstmals in 2020 wird Deutschland für die Zielverfehlung der Bereiche Verkehr, Gebäude, Industrie und Landwirtschaft Haushaltsmittel aufwenden müssen. Dies wird den Bundeshaushalt schon in dieser Legislaturperiode erheblich belasten.
Auf europäischer Ebene hat Deutschland mit der sogenannten Effort Sharing Decision (Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020) und der Europäischen Klimaschutzverordnung in den Sektoren außerhalb des Europäischen Emissionshandels (Verkehr, Gebäude, Teile der Industrie, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft) ein Treibhausgasminderungsziel von 14 % bis 2020 und 38% bis 2030 (jeweils gegenüber 2005) übernommen. Bis 2017 sind die Emissionen jedoch nur um 3% gesunken.
Eine Verfehlung der europarechtlich verbindlichen Ziele führt mittelfristig zu erheblichen Zahlungspflichten. Ab 2021 werden die Vorgaben für diese Bereiche nochmals erheblich verschärft. Die Europäische Klimaschutzverordnung legt jährliche Verpflichtungen fest, deren Erfüllung verbindlich und sanktionsbewehrt ist. Die jährlich nötige Minderungsleistung liegt in den von der Europäischen Klimaschutzverordnung erfassten Sektoren, insbesondere Verkehr, Gebäude und Landwirtschaft, dann achtmal höher als die durchschnittliche Emissionsentwicklung seit 2005. Bei einer Budgetüberschreitung muss Deutschland das Defizit ausgleichen, indem Emissionszuweisungen von anderen Mitgliedstaaten Europäischen Union erworben werden.
Es sind verstärkte Klimaschutzanstrengungen erforderlich, um den Ausstoß von Treibhausgasen im erforderlichen Maße zu mindern und erhebliche Belastungen des Bundeshaushalts abzuwenden. Neben Einzelmaßnahmen in allen Sektoren ist dafür ein übergreifender Rahmen nötig. Durch die gesetzlich normierten Klimaschutzziele und die Emissionsbudgets der einzelnen Sektoren werden die erforderlichen Treibhausgasminderungen vorhersehbar. Diese klare gesetzliche Regelung gewährleistet Planungssicherheit. Dabei wird auf Basis der Sektorziele des Klimaschutzplans auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung in den einzelnen Sektoren klar zugeordnet. Damit wird die Einhaltung der Klimaschutzziele 2030, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, gewährleistet und die europäischen Anforderungen umgesetzt.
B. Lösung
Mit dem Klimaschutzgesetz werden die Klimaschutzziele gesetzlich normiert. Dabei werden die Sektorziele des Klimaschutzplans in jährliche Emissionsbudgets für jeden Sektor übertragen. Für den Energiesektor sind abweichend davon die Stützjahre 2022 und 2030 entscheidend. Anpassungen der Emissionsbudgets können im Verordnungsweg erfolgen.
Das Gesetz verpflichtet die öffentliche Hand, entfaltet hingegen grundsätzlich keine Rechtswirkung für Private. Die Einhaltung der Emissionsbudgets ist Aufgabe des Ministeriums, in dessen Geschäftsbereich der jeweilige Sektor fällt.
Das Umweltbundesamt berichtet jährlich im März eines Jahres die Emissionsdaten des letzten Jahres. Auf Grundlage der Emissionsdaten werden bei Über- oder Unterschreiten der Jahresbudgets die nachfolgenden Emissionsbudgets angepasst und gegebenenfalls erforderliche, zusätzliche Maßnahmen beschlossen. Im Falle der Überschreitung des Emissionsbudgets eines Sektors besteht eine Initiativpflicht der Bundesregierung zum Beschluss von zusätzlichen Maßnahmen. Das für den Sektor verantwortliche Bundesministerium legt diese Maßnahmen vor.
Es wird ein unabhängiger Expertenrat für Klimafragen eingerichtet. Seine Mitglieder werden von der Bundesregierung bestimmt. Der Expertenrat für Klimafragen berichtet der Bundesregierung und dem Bundestag.
Mit dem Klimaschutzgesetz wird die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand durch eine allgemeine Pflicht zur Berücksichtigung des Zwecks dieses Gesetzes und der zu seiner Erfüllung gesetzten Ziele konkretisiert. Der Bund setzt sich zudem das Ziel, die Bundesverwaltung klimaneutral zu organisieren. Bei Investitions- und Beschaffungsvorgängen ist das Ziel der Treibhausgasminderung als weiterer Zweck der Beschaffung zu berücksichtigen.
Der Energie- und Klimafonds ist das zentrale Finanzierungsinstrument zur Umsetzung der klimapolitischen Maßnahmen und der Energiewende in Deutschland. Die zur Einhaltung der Klimaschutzziele notwendigen verstärkten Klimaschutzanstrengungen verlangen Anpassungen in den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Sondervermögens.
C. Alternativen
Keine. Um die Klima- und Energieziele der Bundesregierung zu erreichen, ist eine sektorübergreifende Regelung erforderlich, die sowohl die Zielerreichungspfade für die einzelnen Sektoren als auch eine zeitnahe Erfassung des jeweils erreichten Standes der Minderung umfasst. Nur so ist ein konsistentes und damit effizientes Vorgehen zur Erreichung der vorgegebenen Ziele gewährleistet.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund werden zum einen Kosten aus der Ausweitung der Verwaltungsaufgaben im Bereich der Klimaschutzberichterstattung und -planung entstehen, die als Erfüllungsaufwand der Verwaltung in Kapitel 4.c darstellt werden.
Zum anderen werden zusätzliche Kosten durch die Realisierung des Ziels der klimaneutralen Bundesverwaltung (§ 15) entstehen. Allerdings sieht das Gesetz zur Konkretisierung dieses Ziels zunächst vor, dass die Bundesregierung im Jahr 2023 und danach alle fünf Jahre Maßnahmen verabschiedet, aus denen sich die konkreten Verpflichtungen ergeben. Vor Verabschiedung dieses Maßnahmenprogramms ist es nicht möglich abzuschätzen, zu welchem Umfang der Treibhausgasausstoß durch Reduktionsmaßnahmen vermieden wird und welche Reduktionsmaßnahmen hierfür vorgesehen werden bzw. zu welchem Umfang der Ausstoß von Treibhausgasen kompensiert wird.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Auch gegenüber Wirtschaftsunternehmen begründet der Gesetzentwurf keine unmittelbaren Pflichten und damit keinen Erfüllungsaufwand.
Die Regelungen möglicher Maßnahmengesetze in Umsetzung der Maßnahmen nach § 8 und § 9 dienen im Wesentlichen der Einhaltung unionsrechtlicher Vorgaben in den von der Europäischen Klimaschutzverordnung erfassten Sektoren. Vor diesem Hintergrund ergeben sich weder für dieses Gesetz noch für spätere Klimaschutzprogramme und -gesetze Folgen für die "One in, one out"-Regelung unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Das Gesetz begründet einen erhöhten Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes. Dies betrifft zum einen die Ausweitung der Erfassung von Emissionsdaten, die Emissionsberichterstattung sowie die Klimaschutzprogramme nach § 8 und § 9. Zum anderen wird ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Einrichtung der Geschäftsstelle des Expertenrates für Klimafragen entstehen. Darüber hinaus wird sich das Expertengremium zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten, beispielsweise der Überprüfung der Emissionsdaten, auch Dritter bedienen. Auch hierfür werden voraussichtlich Sachkosten entstehen. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beläuft sich auf rund 6,59 Mio. Euro.
Im Übrigen wird an dieser Stelle auf die detaillierte Darstellung des Erfüllungsaufwands für die Verwaltung im allgemeinen Teil der Begründung verwiesen.
F. Weitere Kosten
Vor dem Hintergrund zusätzlich erforderlicher Durchführungsmaßnahmen sind durch das Klimaschutzgesetz selbst keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 18. Oktober 2019 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die parlamentarischen Verhandlungen zügig durchführen zu können und ein Inkrafttreten des Gesetzes zeitnah zu ermöglichen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Fristablauf: 29.11.19
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen
§ 3 Nationale Klimaschutzziele
§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigung
§ 5 Emissionsdaten, Verordnungsermächtigung
§ 6 Bußgeldvorschriften
§ 7 Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung
§ 8 Sofortprogramm bei Überschreitung der Jahresemissionsmengen Abschnitt 3 Klimaschutzplanung
§ 9 Klimaschutzprogramme
§ 10 Berichterstattung
Abschnitt 4 Expertenrat für Klimafragen
§ 11 Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung
§ 12 Aufgaben des Expertenrat für Klimafragen
Abschnitt 5 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
§ 13 Berücksichtigungsgebot
§ 14 Bund-Länder-Zusammenarbeit
§ 15 Klimaneutrale Bundesverwaltung
Anlage 1 - Sektoren (zu den §§ 4 und 5)
Anlage 2 - Zulässige Jahresemissionsmengen (zu § 4)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten, sowie das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23. September 2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetz ist oder sind:
- 1. Treibhausgase: Kohlendioxid (CO₂), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N₂O), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW) gemäß Anhang V Teil 2 der Europäischen Governance-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. Treibhausgasemissionen: die anthropogene Freisetzung von Treibhausgasen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, wobei eine Tonne Kohlendioxidäquivalent eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases ist, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht; das Potenzial richtet sich nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission vom 12. März 2014 über die grundlegenden Anforderungen an ein Inventarsystem der Union und zur Berücksichtigung von Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international vereinbarten Inventarleitlinien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 19.06.2014, S. 26) oder nach einer aufgrund von Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung;
- 3. Europäische Governance-Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) Nr. 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die durch den Beschluss (EU) Nr. 2019/504 (ABl. L 85 1 vom 27.3.2019, S. 66) geändert worden ist,
- 4. Europäische Klimaschutzverordnung: die Verordnung (EU) Nr. 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.06.2018, S. 26),
- 5. Europäische Klimaberichterstattungsverordnung: die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23),
- 6. Übereinkommen von Paris: Das von den Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen unterzeichnete und mit Gesetz vom 28. September 2016 ratifizierte Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 11 S. 1082, 1083),
- 7. Klimaschutzplan: die deutsche Langfriststrategie nach dem Übereinkommen von Paris und nach Artikel 15 der Europäischen Governance-Verordnung;
- 8. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft: Der in Anlage 1 Nummer 7 definierte Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft; für diesen Sektor sind § 3 Absatz 1 und die §§ 4, 7 und 8 nicht anzuwenden.
- 9. Netto-Treibhausgasneutralität: Das Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken.
Abschnitt 2
Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen
§ 3 Nationale Klimaschutzziele
(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 55 Prozent.
(2) Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu erreichen, bleibt unberührt.
(3) Sollten zur Erfüllung europäischer oder internationaler Klimaschutzziele höhere nationale Klimaschutzziele erforderlich werden, so leitet die Bundesregierung die zur Erhöhung der Zielwerte nach Absatz 1 notwendigen Schritte ein. Klimaschutzziele können erhöht, aber nicht abgesenkt werden.
§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigung
(1) Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 werden jährliche Minderungsziele durch die Vorgabe von Jahresemissionsmengen für die folgenden Sektoren festgelegt:
- 1. Energiewirtschaft,
- 2. Industrie,
- 3. Verkehr,
- 4. Gebäude,
- 5. Landwirtschaft,
- 6. Abfallwirtschaft und Sonstiges.
Die Emissionsquellen der einzelnen Sektoren und deren Abgrenzung ergeben sich aus Anlage
- 1. Die Jahresemissionsmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2030 richten sich nach Anlage
- 2. Im Sektor Energiewirtschaft sinken die Treibhausgasemissionen zwischen den angegebenen Jahresemissionsmengen möglichst stetig. Für Zeiträume ab dem Jahr 2031 werden die jährlichen Minderungsziele durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 6 fortgeschrieben. Die Jahresemissionsmengen sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt. Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch oder auf Grund dieses Gesetzes nicht begründet.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zuordnung von Emissionsquellen zu den Sektoren in Anlage 1 zu ändern, sofern dies zur Sicherstellung der einheitlichen internationalen Berichterstattung über Treibhausgasemissionen erforderlich ist und unionsrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.
(3) Über- oder unterschreiten die Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2021 in einem Sektor die jeweils zulässige Jahresemissionsmenge, so wird die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahresemissionsmengen des Sektors bis zum nächsten in § 3 Absatz 1 genannten Zieljahr gleichmäßig angerechnet. Die Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung bleiben unberührt.
(4) Für die Einhaltung der Jahresemissionsmengen ist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für einen Sektor überwiegend zuständige Bundesministerium verantwortlich. Es hat die Aufgabe, die für die Einhaltung erforderlichen nationalen Maßnahmen zu veranlassen, insbesondere die Maßnahmen nach § 8 und § 9 vorzulegen und umzusetzen. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Bundesregierung bleibt unberührt. Die Bundesregierung kann bei Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien nach Satz 1, insbesondere in Ansehung der Klimaschutzprogramme nach § 9, die Verantwortlichkeit nach Satz 1 zuweisen.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Jahresemissionsmengen der Sektoren in Anlage 2 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres zu ändern. Diese Veränderungen müssen im Einklang mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes und mit den unionsrechtlichen Anforderungen stehen.
(6) Im Jahr 2025 legt die Bundesregierung für weitere Zeiträume nach dem Jahr 2030 jährlich absinkende Emissionsmengen durch Rechtsverordnung fest. Diese müssen im Einklang mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses Gesetzes und mit den unionsrechtlichen Anforderungen stehen. Wenn jährlich absinkende Emissionsmengen für Zeiträume nach dem Jahr 2030 festgelegt werden, bedarf die Rechtsverordnung der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
§ 5 Emissionsdaten, Verordnungsermächtigung
(1) Das Umweltbundesamt erstellt die Daten der Treibhausgasemissionen in den Sektoren nach Anlage 1 (Emissionsdaten) für das zurückliegende Kalenderjahr (Berichtsjahr), beginnend mit dem Berichtsjahr 2020 auf Grundlage der methodischen Vorgaben der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder auf der Grundlage einer nach Artikel 26 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung. Das Umweltbundesamt veröffentlicht und übersendet bis zum 15. März eines jeden Jahres die Emissionsdaten des Berichtsjahres an den Expertenrat für Klimafragen nach § 10.
(2) Ab dem Berichtsjahr 2021 wird zusätzlich zu den Emissionsdaten Folgendes dargestellt:
- 1. für das jeweilige Berichtsjahr die Angabe für jeden Sektor, ob die Emissionsdaten die Jahresemissionsmengen nach Anlage 2 über- oder unterschreiten,
- 2. die Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren für die auf das Berichtsjahr folgenden Jahre gemäß § 4 Absatz 3.
- 3. für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auch Quellen und Senken von Treibhausgasen,
- 4. ein Anhang, in dem die an die Europäische Kommission übermittelten Emissionsdaten der Vorjahre ab dem Berichtsjahr 2020 beigefügt sind und in dem diejenigen Emissionsanteile der Sektoren separat ausgewiesen werden, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen.
(3) Das Umweltbundesamt darf die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die Erhebung der Daten von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von Personenvereinigungen ist ausgeschlossen, soweit diese Daten bereits auf der Grundlage sonstiger Rechtsvorschriften gegenüber Behörden des Bundes oder der Länder mitgeteilt wurden oder werden. Dem Umweltbundesamt wird jedoch insoweit Zugang zu diesen Daten eingeräumt, als die Erhebung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die Daten für andere Zwecke erhoben wurden.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. die Verantwortlichkeit für die Ermittlung und die Mitteilung der Daten festlegen,
- 2. bestimmen, welche Daten ermittelt und mitgeteilt werden müssen,
- 3. Anforderungen an die Ermittlung und die Mitteilung der Daten festlegen, sowie
- 4. das Verfahren für die Ermittlung und die Mitteilung der Daten regeln.
§ 6 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 7 Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung
(1) Der Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfüllung der Pflichten nach der Europäischen Klimaschutzverordnung wird zentral durch das für die Durchführung der Europäischen Klimaschutzverordnung zuständige Bundesministerium nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt. Beim Ankauf von Emissionszuweisungen hat das Bundesministerium nach Satz 1 darauf zu achten, dass der Verkäuferstaat zusichert, die erzielten Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels zu verwenden.
(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zusammen mit dem Entwurf des Bundeshaushaltsplans eine zahlenmäßige Übersicht vor, die insbesondere Folgendes enthält:
- 1. eine Übersicht über die Einhaltung und die Über- oder Unterschreitungen der Jahresemissionsmengen der Sektoren nach Anlage 2 im jeweils zurückliegenden Kalenderjahr und seit dem Jahr 2021,
- 2. eine Übersicht über die nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zur Verfügung stehenden Emissionszuweisungen im Haushaltsjahr, und
- 3. die Anzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr erworbenen Emissionszuweisungen und die Anzahl der seit dem Jahr 2021 insgesamt erworbenen Emissionszuweisungen.
Darüber hinaus ist eine Übersicht der aufgewendeten Haushaltsmittel für den Erwerb beizufügen.
§ 8 Maßnahmen bei Überschreiten der Jahresemissionsmengen
(1) Weisen die Emissionsdaten nach § 5 Absatz 1 und 2 eine Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge für einen Sektor in einem Berichtsjahr aus, so legt das nach § 4 Absatz 4 zuständige Bundesministerium der Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage der Bewertung der Emissionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen nach § 11 Absatz 1 ein Sofortprogramm für den jeweiligen Sektor vor, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt.
(2) Die Bundesregierung berät über die zu ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen und beschließt diese schnellstmöglich. Dabei kann sie die bestehenden Spielräume der Europäischen Klimaschutzverordnung berücksichtigen und die Jahresemissionsmengen der Sektoren gemäß § 4 Absatz 5 ändern. Vor Erstellung der Beschlussvorlage über die Maßnahmen sind dem Expertenrat für Klimafragen die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion zur Prüfung zu übermitteln. Das Prüfungsergebnis wird der Beschlussvorlage beigefügt.
(3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die beschlossenen Maßnahmen.
(4) Für den Sektor Energiewirtschaft sind die Absätze 1 bis 3 beginnend mit dem Berichtsjahr 2023 im Turnus von drei Jahren entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3
Klimaschutzplanung
§ 9 Klimaschutzprogramme
(1) Die Bundesregierung beschließt mindestens nach jeder Fortschreibung des Klimaschutzplans ein Klimaschutzprogramm, darüber hinaus wird bei Zielverfehlungen eine Aktualisierung des bestehenden Klimaschutzprogramms um Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 vorgenommen. In jedem Klimaschutzprogramm legt die Bundesregierung unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Klimaschutz-Projektionsberichts nach § 10 Absatz 2 fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele in den einzelnen Sektoren ergreifen wird. Maßgeblich für die Maßnahmen nach Satz 2 ist die Einhaltung der nach § 4 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten zulässigen Jahresemissionsmengen. Zudem legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zum Erhalt der Netto-Senke bei Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft ergreifen wird.
(2) Das Klimaschutzprogramm wird spätestens im Kalenderjahr nach der Fortschreibung des Klimaschutzplans beschlossen. Die nach § 4 Absatz 4 für die Sektoren zuständigen Bundesministerien schlagen innerhalb von sechs Monaten nach Fortschreibung des Klimaschutzplans Maßnahmen vor, die geeignet sind, die in den jeweiligen Sektoren erforderlichen zusätzlichen Treibhausgasminderungen zu erzielen. Die Maßnahmenvorschläge enthalten neben wissenschaftlichen Abschätzungen zu den voraussichtlichen Treibhausgasminderungswirkungen auch wissenschaftliche Abschätzungen zu möglichen ökonomischen, sozialen und weiteren ökologischen Folgen. Diese Abschätzungen schließen soweit möglich auch Auswirkungen auf die Effizienz des Einsatzes von natürlichen Ressourcen ein. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ermittelt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft die voraussichtliche Treibhausgasgesamtminderungswirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen.
(3) Für jedes Klimaschutzprogramm bezieht die Bundesregierung in einem öffentlichen Konsultationsverfahren Länder, Kommunen, wirtschafts- und zivilgesellschaftliche Verbände sowie die Wissenschaftsplattform Klimaschutz und wissenschaftliche Begleitgremien der Bundesregierung ein.
§ 10 Berichterstattung
(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Klimaschutzbericht, der die Entwicklung der Treibhausgasemissionen in den verschiedenen Sektoren, den Stand der Umsetzung der Klimaschutzprogramme nach § 9 und der Sofortprogramme nach § 8 sowie eine Prognose der zu erwartenden Treibhausgasminderungswirkungen enthält. Die Bundesregierung leitet den Klimaschutzbericht für das jeweilige Vorjahr bis zum 30. Juni dem Deutschen Bundestag zu.
(2) Die Bundesregierung erstellt ab dem Jahr 2021 alle zwei Jahre einen Klimaschutz-Projektionsbericht nach den Vorgaben des Artikels 18 der Europäischen Governance-Verordnung, der die Projektionen von Treibhausgasemissionen, einschließlich der Quellen und Senken des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, und die nationalen Politiken und Maßnahmen zu deren Minderung enthält. Die Bundesregierung leitet den Klimaschutz-Projektionsbericht bis zum 31. März des jeweiligen Jahres dem Deutschen Bundestag zu.
(3) Der Klimaschutz-Projektionsbericht ist maßgeblich für die integrierten nationalen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Europäischen Governance-Verordnung, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erstellt.
Abschnitt 4
Expertenrat für Klimafragen
§ 11 Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung
(1) Es wird ein Expertenrat für Klimafragen aus fünf sachverständigen Personen verschiedener Disziplinen eingerichtet. Die Bundesregierung benennt für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder, davon jeweils mindestens ein Mitglied mit hervorragenden wissenschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen aus einem der Bereiche Klimawissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Umweltwissenschaften sowie soziale Fragen. Der Expertenrat soll als Ganzes auch übergreifende Expertise zu den Sektoren nach § 4 Absatz 1 abbilden. Die gleichberechtigte Vertretung von Frauen und Männern ist sicherzustellen. Eine einmalige Wiederernennung ist möglich.
(2) Der Expertenrat für Klimafragen wählt aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine vorsitzende Person und eine Stellvertretung für die vorsitzende Person. Der Expertenrat für Klimafragen gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Expertenrat für Klimafragen ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig. Der Bund trägt die Kosten des Expertenrats für Klimafragen nach Maßgabe des Bundeshaushaltes.
(4) Der Expertenrat für Klimafragen wird bei der Durchführung seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt. Diese wird durch die Bundesregierung eingesetzt und untersteht fachlich dem Expertenrat für Klimafragen.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zum Sitz, zur Geschäftsstelle, zur pauschalen Entschädigung der Mitglieder, zur Reisekostenerstattung, zur Verschwiegenheit sowie zu sonstigen organisatorischen Angelegenheiten zu bestimmen.
§ 12 Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen
(1) Der Expertenrat für Klimafragen prüft die Emissionsdaten nach § 5 Absatz 1 und 2 und legt der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag innerhalb von einem Monat nach Obersendung durch das Umweltbundesamt eine Bewertung der veröffentlichten Daten vor.
(2) Vor der Erstellung der Beschlussvorlage für die Bundesregierung über die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 prüft der Expertenrat für Klimafragen die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion.
(3) Die Bundesregierung holt zu folgenden Maßnahmen eine Stellungnahme des Expertenrats für Klimafragen im Hinblick auf die diesen zugrundeliegenden Annahmen zur Treibhausgasreduktion ein, bevor sie diese veranlasst:
- 1. Änderungen der Jahresemissionsmengen durch Verordnung nach § 4 Absatz 5,
- 2. Fortschreibung des Klimaschutzplans,
- 3. Beschluss von Klimaschutzprogrammen nach § 9.
(4) Alle öffentlichen Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gewähren dem Expertenrat für Klimafragen Einsicht in die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigten Daten und stellen diese zur Verfügung. Die Bundesregierung stellt sicher, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter gewährleistet ist. Der Expertenrat für Klimafragenkann zu klimaschutzbezogenen Themen Behörden, sowie Sachverständige, insbesondere Vertreter und Vertreterinnen von Organisationen der Wirtschaft und der Umweltverbände anhören und befragen.
Abschnitt 5
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
§ 13 Berücksichtigungsgebot
(1) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Die Kompetenzen der Länder und Gemeinden, das Berücksichtigungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, bleiben unberührt.
(2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann. Kommen mehrere Möglichkeiten bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug zum Zweck der Investition solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über die gesamte Nutzungsdauer des Investitionsguts oder Beschaffungsguts zu den geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehraufwendungen bei der Investition oder Beschaffung sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten.
(3) Bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskriterien sind bei vergleichenden Betrachtungen die Kosten und Einsparungen über die jeweilige gesamte Nutzungsdauer der Investition oder Beschaffung zugrunde zu legen. Die zu erwartenden volkswirtschaftlichen Kosten für den Klimaschutz sind auf geeignete Weise zu berücksichtigen.
§ 14 Bund-Länder-Zusammenarbeit
(1) Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht können die Länder eigene Klimaschutzgesetze erlassen. Die bestehenden Klimaschutzgesetze der Länder gelten unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht fort.
(2) Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter Form zusammen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
§ 15 Klimaneutrale Bundesverwaltung
(1) Der Bund setzt sich zum Ziel, die Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren. Zur Verwirklichung dieses Zieles verabschiedet die Bundesregierung spätestens im Jahr 2023 und im Folgenden alle fünf Jahre Maßnahmen, die von den Behörden des Bundes und von sonstigen Bundeseinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn sie der unmittelbaren Organisationsgewalt des Bundes unterliegen, einzuhalten sind. Sind zur Verwirklichung des in Satz 1 genannten Zieles gesetzliche Regelungen erforderlich, legt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Maßnahmen einen Entwurf vor.
(2) Die Klimaneutralität der Bundesverwaltung soll insbesondere durch die Einsparung von Energie, durch die effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie durch die effiziente Nutzung erneuerbarer Energien und die Wahl möglichst klimaschonender Verkehrsmittel erreicht werden. Dabei ist auf die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen zu achten. Bei Verwaltungshandeln des Bundes im Ausland, wie etwa der Errichtung oder Sanierung von Gebäuden des Bundes, sind lokale Vorschriften und technische Standards sowie Marktverhältnisse zu berücksichtigen.
(3) Der Bund wirkt in den unter seiner Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, in seinen Sondervermögen sowie in den sich ausschließlich oder zum Teil in seinem Eigentum befindenden juristischen Personen des Privatrechts darauf hin, dass auch diese ihre Verwaltungstätigkeit klimaneutral organisieren.
(4) Die Bundesregierung führt mit den Ländern einen Erfahrungsaustausch durch, um die Länder bei der Prüfung und im Falle der Erstellung von Regelungen, die mit den Regelungen nach Absatz 1 bis 3 vergleichbar sind, für ihren Verantwortungsbereich zu unterstützen.
Anlage 1 - Sektoren (zu §§ 4 und 5)
Die Abgrenzung der Sektoren erfolgt entsprechend der Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats (Common Reporting Format - CRF) nach der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder entsprechend einer auf Grundlage von Artikel 26 Absatz 7 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung.
Sektoren | Beschreibung der Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats (Common Reporting Formats CRF) | Quellkategorie CRF |
1. Energiewirtschaft | Verbrennung von Brennstoffen in der Energiewirtschaft, Pipelinetransport (übriger Transport), Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen | 1.A.1 1.A.3.e 1.B |
2. Industrie | Verbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Gewerbe und in der Bauwirtschaft, Industrieprozesse und Produktverwendung, CO₂-Transport und -Lagerung | 1.A.2 2 1.C |
3. Gebäude | Verbrennung von Brennstoffen in: Handel und Behörden, Haushalten. Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrennung von Brennstoffen (insbesondere in militärischen Einrichtungen) | 1.A.4.a 1.A.4.b 1.A.5 |
4. Verkehr | Transport (ziviler inländischer Luftverkehr, Straßenverkehr, Schienenverkehr, inländischer Schiffsverkehr) ohne Pipelinetransport | 1.A.3.a, 1.A.3.b, 1.A.3.c, 1.A.3.d |
5. Landwirtschaft | Landwirtschaft, Verbrennung von Brennstoffen in Land- und Forstwirtschaft und in der Fischerei | 3 1.A.4.c |
6. Abfallwirtschaft und Sonstiges | Abfall und Abwasser, | 5 |
Sonstige | 6 | |
7. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft | Wald, Acker, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen, Holzprodukte; Änderungen zwischen Landnutzungskategorien | 4 |
Anlage 2 - Zulässige Jahresemissionsmengen (zu § 4)
Jahresemissionsmenge in Mio. Tonnen CO₂ Äquivalent | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 |
Energiewirtschaft | 280 | 257 | 175 | ||||||||
Industrie | 186 | 182 | 177 | 172 | 168 | 163 | 158 | 154 | 149 | 145 | 140 |
Gebäude | 118 | 113 | 108 | 103 | 99 | 94 | 89 | 84 | 80 | 75 | 70 |
Verkehr | 150 | 145 | 139 | 134 | 128 | 123 | 117 | 112 | 106 | 101 | 95 |
Landwirtschaft | 70 | 68 | 67 | 66 | 65 | 64 | 63 | 61 | 60 | 59 | 58 |
Abfallwirtschaft und Sonstiges | 99 | 8 | 8 | 7 | 7 | 7 | 665 | 5 |
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. 1 S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. 1 S. 706), geändert worden ist, wird folgende Nummer 2.13 angefügt:
"2.13 Klimaschutzprogramme nach § 9 des Bundes-Klimaschutzgesetzes."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
"Energie- und Klimafonds"
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Sätze 2 und 5 werden aufgehoben.
- b) In dem neuen Satz 2 wird nach dem Wort "können" das Wort "insbesondere" eingefügt und werden die Wörter "Entwicklung der" gestrichen.
- c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich" gestrichen.
- d) Folgender Satz wird angefügt:
"Ausgleichszahlungen an Betreiber für die Stilllegung von Kohlekraftwerken sowie Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis im Zusammenhang mit der Einführung einer CO₂-Bepreisung können aus dem Sondervermögen geleistet werden."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. die Einnahmen aus einem nationalen Emissionshandelssystem zur CO₂-Bepreisung,"
- bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern "Absatz 1 Nummer 1" die Angabe "und 2" eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Angesichts der großen Herausforderung, die der Klimawandel für die heutigen und die künftigen Generationen darstellt, hat sich Deutschland bei den internationalen Klimaverhandlungen nach der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und der Übereinkunft von Paris sowie auf europäischer Ebene für ambitionierte Klimaschutzziele eingesetzt. Vor diesem Hintergrund bekräftigt auch der Koalitionsvertrag die deutschen, europäischen und internationalen Klimaschutzziele und die im Klimaschutzplan 2050 festgelegten Klimaschutz- und Sektorziele. Die Bundesregierung hat zudem den Klimaschutzplan 2050 als deutsche Langfriststrategie für die Minderung von Treibhausgasen in Deutschland bei der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt.
Es ist jedoch absehbar, dass Deutschland sein nationales Klimaschutzziel schon für 2020 deutlich verfehlen wird. In den Jahren bis 2020 wird Deutschland zudem für die Verfehlung unionsrechtlich verbindlicher Ziele in den Sektoren Verkehr, Gebäude, Industrie und Landwirtschaft Haushaltsmittel aufwenden müssen. Dies wird den Bundeshaushalt schon in dieser Legislaturperiode erheblich belasten.
Auf europäischer Ebene hat Deutschland mit der sogenannten Effort Sharing Decision (Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020) und der Europäischen Klimaschutzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris) in den Sektoren außerhalb des Europäischen Emissionshandels ein Treibhausgasminderungsziel von 14 % bis 2020 und 38% bis 2030 (jeweils gegenüber 2005) übernommen. Bis 2017 sind diese Emissionen jedoch nur um rund 3% gesunken.
Eine Verfehlung der unionsrechtlich verbindlichen Ziele führt mittelfristig zu erheblichen Zahlungspflichten. Ab 2021 gelten für diese Bereiche nochmals erheblich verschärfte Vorgaben. Die Europäische Klimaschutzverordnung legt jährliche Verpflichtungen fest, deren Erfüllung verbindlich und sanktionsbewehrt ist. Für jede emittierte Tonne CO₂ muss eine Emissionszuweisung aus dem gleichen Jahr (oder aus früheren Jahren) nachgewiesen werden. Bei einer Überschreitung des nationalen Budgets muss Deutschland das Defizit ausgleichen, indem Emissionszuweisungen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben werden.
Es sind verstärkte Klimaschutzanstrengungen erforderlich, um den Ausstoß von Treibhausgasen zu mindern und erhebliche Belastungen des Bundeshaushalts abzuwenden. Neben Einzelmaßnahmen in allen Sektoren ist dafür ein übergreifender Rahmen nötig. Durch die gesetzlich normierten Klimaschutzziele und jährlich absinkende, noch zulässige Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren werden die erforderlichen Treibhausgasminderungen vorhersehbar. Diese klare gesetzliche Regelung gewährleistet Planungssicherheit. Dabei wird auf Basis der Sektorziele des Klimaschutzplans 2050 auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung in den einzelnen Sektoren zugeordnet. Damit wird die Einhaltung der Klimaschutzziele 2030 gewährleistet, und die europäischen Anforderungen werden umgesetzt.
In einem solchen Rahmengesetz werden die Ziele und Prinzipien der Klimaschutzpolitik verankert - ähnlich dem Haushaltsgrundsätze-Gesetz für die Haushaltspolitik. Damit wird nicht unmittelbar CO₂ eingespart, sondern die Klimapolitik insgesamt auf solide Grundlagen gestellt und verbindlich gemacht. Um die Klimaschutzziele tatsächlich zu erreichen, müssen in den Sektoren die Klimaschutzmaßnahmen ergriffen werden, die zunächst mit dem Klimaschutzprogramm 2030 nach dem Klimaschutzplan 2050 von der Bundesregierung beschlossen wurden. Dies wird die Änderung verschiedener Fachgesetze erforderlich machen. Nach dem Ressortprinzip werden Klimaschutzmaßnahmen in den betroffenen Sektoren Energie, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft sowie Landnutzung und Forstwirtschaft einschließlich deren rechtlicher Umsetzung in Fachgesetzen von den jeweils fachlich zuständigen Ministerien erarbeitet und vorgelegt. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Bundesregierung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Der Energie- und Klimafonds ist das zentrale Finanzierungsinstrument zur Umsetzung der klimapolitischen Maßnahmen und der Energiewende in Deutschland. Die zur Einhaltung der Klimaschutzziele notwendigen verstärkten Klimaschutzanstrengungen verlangen Anpassungen in den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Sondervermögens.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Klimaschutzgesetz werden die Klimaschutzziele gesetzlich normiert. Dabei werden die Sektorziele des Klimaschutzplans 2050 in Jahresemissionsmengen für die Sektoren Energie, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft übertragen. Anpassungen und Fortschreibungen dieser jährlich zulässigen Emissionsmengen im Rahmen der Klimaschutzziele können im Verordnungsweg erfolgen.
Das Gesetz verpflichtet die öffentliche Hand, entfaltet hingegen keine Rechtswirkung für Private. Die Einhaltung der Jahresemissionsmengen ist Aufgabe des jeweiligen Bundesministeriums, in dessen Geschäftsbereich der jeweilige Sektor fällt. Daraus folgt die gesetzliche Aufgabe, für die Einhaltung der Jahresemissionsmengen zu sorgen. Das verantwortliche Ressort kann im Rahmen der Haushaltsaufstellung die Mittel, die für die jeweiligen Klimaschutzmaßnahmen benötigt werden, beantragen.
Das Umweltbundesamt berichtet jährlich im März eines Jahres die Emissionsdaten des letzten Jahres. Auf Grundlage der Emissionsdaten können die zuständigen Bundesministerien gegebenenfalls erforderliche, zusätzliche Maßnahmen veranlassen. Im Falle der Überschreitung der Jahresemissionsmenge eines Sektors besteht eine Initiativpflicht der Bundesregierung zum Beschluss eines Sofortprogramms von zusätzlichen Maßnahmen. Das für den Sektor verantwortliche Bundesministerium ist zur Vorlage verpflichtet.
Das Gesetz sieht absinkende Emissionsmengen für alle Sektoren vor, entsprechend der im Klimaschutzplan 2050 getroffenen Beschlüsse. Soweit Sektoren dem Europäischen Emissionshandel unterliegen (Energiewirtschaft und Industrie), bestehen keine Zahlungspflichten der Mitgliedstaaten nach der Europäischen Klimaschutzverordnung. Insoweit besteht auf dem Minderungspfad bis zum gesetzlich festgelegten Dekadenziel 2030 etwas mehr Flexibilität zwischen den jeweils festgelegten Emissionsmengen. Gleichwohl sieht der Gesetzentwurf auch für diese Sektoren ein Sofortprogramm bei Überschreitung der festgelegten Emissionsmenge vor. Soweit Sektoren teilweise dem Europäischen Emissionshandel unterliegen, berücksichtigt die Bunderegierung, dass in diesem Rahmen Emissionsminderungen grundsätzlich auch im Ausland erbracht werden können. Grundsätzlich ist ein Sofortprogramm auch in diesen Sektoren erforderlich, da auch diese Sektoren im unterschiedlichen Ausmaß nicht vom Europäischen Emissionshandel abgedeckt sind. Das Sofortprogramm konzentriert sich in diesen Fällen jedoch insbesondere auf den nicht vom Emissionshandel abgedeckten Bereich.
Es wird ein unabhängiger Expertenrat für Klimafragen eingerichtet. Seine Mitglieder werden durch die Bundesregierung bestimmt. Der Expertenrat für Klimafragen berichtet gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung und erstellt wissenschaftliche Abschätzungen der Fortschritte und Maßnahmen. Er bestätigt die Emissionsdaten nach § 5.
Mit dem Klimaschutzgesetz wird die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand konkretisiert. Es wird eine allgemeine Pflicht zur Berücksichtigung des Zwecks dieses Gesetzes und der zu seiner Erfüllung gesetzten Ziele statuiert. Der Bund setzt sich zudem das Ziel, die Bundesverwaltung klimaneutral zu organisieren. Bei Investitions- und Beschaffungsvorgängen ist das Ziel der Treibhausgasminderung als weiterer Zweck der Beschaffung zu berücksichtigen.
Mit den Änderungen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG) werden Auswirkungen des Klimaschutzprogramms 2030 für den Energie- und Klimafonds nachvollzogen. Der Energie- und Klimafonds bleibt das zentrale Finanzierungsinstrument zur Umsetzung der Beschlüsse. Die Änderungen sehen den Wegfall der bisher bestehenden Obergrenzen zur Weiterentwicklung der Elektromobilität sowie beim zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen für stromintensive Unternehmen vor. Darüber hinaus werden die gesetzlichen Grundlagen für eine Vereinnahmung der Einnahmen aus einem nationalen Emissionshandelssystem geschaffen sowie die Möglichkeit der Leistung von Kompensationszahlungen an Betreiber für die Stilllegung von Kohlekraftwerken sowie von Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis im Zusammenhang mit der Einführung einer CO₂-Bepreisung.
III. Alternativen
Keine. Um die Klima- und Energieziele der Bundesregierung zu erreichen, ist eine sektorübergreifende Regelung erforderlich, die sowohl die Zielerreichungspfade für die einzelnen Sektoren als auch eine zeitnahe Erfassung des jeweils erreichten Standes der Minderung umfasst. Nur so ist ein konsistentes und damit effizientes Vorgehen zur Erreichung der vorgegebenen Ziele gewährleistet.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass des vorliegenden Gesetzes ergibt sich aus der Kompetenz des Bundes zur konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich der Luftreinhaltung nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes. Ziel und Gegenstand des Gesetzes ist der Klimaschutz und damit der Schutz der natürlichen Zusammensetzung der Luft. Regelungen zur Emission von Treibhausgasen fallen anerkanntermaßen unter die Gesetzgebungskompetenz der Luftreinhaltung.
Hinsichtlich Artikel 3 macht der Bund von seiner in Art. 110 Abs. 1 des Grundgesetzes als verfassungsrechtlich zulässig vorausgesetzten Kompetenz zur Regelung bzw. Ausgestaltung von Sondervermögen Gebrauch.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Dieser Gesetzentwurf gewährleistet die vollständige und widerspruchsfreie Einhaltung der Vorgaben des unmittelbar geltenden EU-Rechts und ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das Gesetz schafft den Rahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der Europäischen Klimaschutzverordnung. Die Einhaltung der von der Klimaschutzverordnung vorgegebenen Emissionsziele für die nicht vom Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) erfassten Sektoren wird sichergestellt, indem eine sektorübergreifende, konsistente Koordinierung vorgenommen wird.
Dem Gesetz stehen auch die Vorgaben der EU-ETS-Richtlinie (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates) nicht entgegen. Zum einen ist es nach der EU-ETS-Richtlinie nicht ausgeschlossen, dass die Mitgliedstaaten eigene Regelungen erlassen, die auch die Emissionen aus Anlagen im Anwendungsbereich der EU-Emissionshandelsrichtlinie umfassen. Dies wurde im Rahmen der aktuellen Reform dieser Richtlinie nochmals ausdrücklich klargestellt, indem die Mitgliedstaaten bei der Stilllegung von Kraftwerkskapazitäten eine entsprechende Zertifikatemenge löschen können (Art. 12 Absatz 4 der EU-ETS-Richtlinie). Zum anderen sind die in diesem Gesetz gebildeten Sektoren Energie und Industrie nicht deckungsgleich mit den entsprechenden Energie- oder Industrieanlagen im Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie. Die in diesem Gesetz enthaltenen Sektorziele für die Einzelsektoren sollen sicherstellen, dass auch Energie- oder Industrieanlagen, die nicht am EU-ETS teilnehmen (z.B. kleinere Industrieanlagen, Kraftwerke mit weniger als 20 MW Feuerungswärmeleistung oder die Stromerzeugung durch Müllverbrennungsanlagen) einen angemessenen Minderungsbeitrag erbringen.
Ferner wird parallel zur Einhaltung der Europäischen Klimaschutzverordnung auch sichergestellt, dass die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Übereinkommen von Paris erfüllt werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist sowohl eigenständig als auch als Mitglied der Europäischen Union verpflichtet, einen Beitrag zur Erreichung des 1,5 bis 2 Grad Ziels zu leisten. Der Entwurf entspricht auch im Übrigen den Verpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von internationalen Verträgen übernommen hat.
VI. Vereinbarkeit mit nationalem Verfassungsrecht
Die Änderungen durch dieses Gesetz sind mit dem nationalen Verfassungsrecht vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der Europäischen Klimaschutzverordnung treffen die Bundesrepublik Deutschland mehrere neue Verpflichtungen. Dies bezieht sich nicht nur auf die Erreichung der vorgegebenen Emissionsziele für das Jahr 2030, sondern auch auf zusätzliche Berichterstattungspflichten und Pflichten zur Abdeckung der tatsächlichen Emissionen. Für die Umsetzung dieser Verpflichtungen verfolgt der Gesetzentwurf einen sektorübergreifenden und koordinierenden Ansatz, der dazu beiträgt, dass die neuen Verpflichtungen im Sinne größtmöglicher Verwaltungsvereinfachung und Flexibilität erfüllt werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Bei der Erarbeitung des Gesetzes wurden die Ziele und Managementregeln der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie berücksichtigt. Nach Überprüfung der zwölf Managementregeln der Nachhaltigkeit, der Schlüsselindikatoren und der 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) erweist sich das Gesetz als vereinbar mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
Das Gesetzgebungsvorhaben dient der Erfüllung der unmittelbar geltenden Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung. Mit dem Erreichen der vorgegebenen Klimaschutzziele leistet es einen wichtigen Beitrag zur Reduktion von Emissionen von Treibhausgasen und somit zur Vermeidung von externen Schadenskosten und trägt zu einer klimafreundlichen, nachhaltigen Entwicklung bei. Das Gesetzgebungsvorhaben dient damit unmittelbar der Einhaltung des SDG 13 (Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen) und den Grundregeln 1 und 2 der Managementregeln zur Nachhaltigkeit(Generationengerechtigkeit). Der sektorübergreifende Ansatz steht zudem im Einklang mit einer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung (Grundregel 3).
Durch eine rechtzeitige und koordinierte Abstimmung der notwendigen Maßnahmen können die Klimaziele auch kosteneffizient erreicht werden. Dadurch wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer berücksichtigt (SDG 8).
Die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Erreichung der vorgegebenen Klimaschutzziele ist vor dem Hintergrund der sozialen Verantwortung auch gegenüber künftigen Generationen geboten und verbessert darüber hinaus langfristig die Bedingungen für die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund werden zum einen Kosten aus der Ausweitung der Verwaltungsaufgaben im Bereich der Klimaschutzberichterstattung und -planung entstehen, die in Kapitel 4.c darstellt werden. Die aufgeführten Maßnahmen werden im Bereich des Bundes von den jeweils betroffenen Einzelplänen innerhalb der jeweils geltenden Haushaltsansätze im Rahmen der Aufstellung des jeweiligen Bundeshaushalts finanziell und stellenplanmäßig zu realisieren sein, ohne Präjudiz für künftige Haushaltsverhandlungen.
Zum anderen werden zusätzliche Kosten durch die Realisierung des Ziels der klimaneutralen Bundesverwaltung (§ 15) entstehen. Allerdings sieht das Gesetz zur Konkretisierung dieses Ziels zunächst vor, dass die Bundesregierung im Jahr 2023 und danach alle fünf Jahre Maßnahmen verabschiedet, aus denen sich die konkreten Verpflichtungen ergeben. Vor Verabschiedung dieses Maßnahmenprogramms ist es nicht möglich abzuschätzen, zu welchem Umfang der Treibhausgasausstoß durch Reduktionsmaßnahmen vermieden wird und welche Reduktionsmaßnahmen hierfür vorgesehen werden bzw. zu welchem Umfang der Ausstoß von Treibhausgasen kompensiert wird. Eine vorgezogene Szenarienbetrachtung ist nicht angebracht. Eine Abschätzung der Haushaltsausgaben wird daher erst im Zusammenhang mit der Maßnahmenplanung möglich sein.
Ferner ergibt sich ein zusätzlicher Aufwand für die Umsetzung der Maßnahmen zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele in den einzelnen Sektoren.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf begründet keine unmittelbaren Pflichten gegenüber Bürgerinnen und Bürgern. Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich daher nicht.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Auch gegenüber Wirtschaftsunternehmen begründet der Gesetzentwurf keine unmittelbaren Pflichten und damit keinen Erfüllungsaufwand.
Sofern die Bundesregierung auf der Grundlage von § 5 Absatz 4 eine Rechtsverordnung zur Erhebung von Emissionsdaten erlässt, kann dies auch Mitteilungspflichten gegenüber Wirtschaftsunternehmen umfassen. Die hiervon erfassten Daten werden bereits bisher für die nationale Inventarberichterstattung durch Verbände im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen auf freiwilliger Basis geliefert. Dabei handelt es sich ausschließlich um Daten, die für statistische Zwecke ohnehin erhoben werden. Es ist nicht vorgesehen, den Umfang und Aufwand der Datenermittlung und -mitteilung durch die Rechtsverordnung auszuweiten. Sollte eine Ausweitung des Erfüllungsaufwands im Einzelfall dennoch erfolgen, kann diese erst in dem nachfolgenden Rechtssetzungsverfahren abgeschätzt werden. Aus dem Gesetz ergibt sich daher kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Zur Erfüllung der gesetzlichen Klimaschutzziele und der jährlichen Minderungspflichten nach der Europäischen Klimaschutzverordnung wird die Bundesregierung Sofortprogramme nach § 8 und Klimaschutzprogramme nach § 9 verabschieden. Die jährlichen nationalen Minderungsziele in den Jahren 2020 bis 2030 sind weitgehend europarechtlich vorgegeben. Die in Klimaschutz- und Sofortprogrammen vorgesehenen Maßnahmen bedürfen wiederum einer gesetzlichen oder gegebenenfalls untergesetzlichen Umsetzung durch die fachlich zuständigen Bundesministerien. Die Art und Weise, wie diese Minderungsziele erreicht werden, ist folglich Gegenstand von Einzelmaßnahmen und Fachgesetzen, die von den jeweils federführenden Bundesressorts zukünftig vorgelegt werden und den etwaigen Erfüllungsaufwand entsprechend darlegen werden. Soweit es sich dabei um Fördermaßnahmen handelt, ist kein Erfüllungsaufwand zu erwarten. Neuer einmaliger oder laufender Erfüllungsaufwand der Wirtschaft kann sich erst auf der Grundlage solcher Maßnahmengesetze ergeben. Der sich ggf. aus der späteren Umsetzung von Maßnahmen zur Erreichung der im diesem Gesetz festgelegten jährlichen Minderungsziele ergebende Erfüllungsaufwand kann deshalb nicht quantifiziert werden. Die Regelungen dieser Maßnahmengesetze dienen - in Umsetzung der Maßnahmen nach § 8 und § 9 - der Einhaltung unionsrechtlicher Vorgaben in den von der Europäischen Klimaschutzverordnung erfassten Sektoren.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich weder für dieses Gesetz noch für spätere Klimaschutzprogramme und -gesetze Folgen für die "One in, one out"-Regelung unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz begründet einen erhöhten Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes. Dies betrifft zum einen die Ausweitung der Erfassung von Emissionsdaten, die Emissionsberichterstattung sowie die Klimaschutzprogramme des Gesetzes. Zum anderen wird ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Einrichtung der Geschäftsstelle des Expertenrats für Klimafragen entstehen.
Das Ziel der klimaneutralen Bundesverwaltung begründet dagegen unmittelbar noch keinen erhöhten Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Insbesondere entstehen der Verwaltung bei der Erhebung der zur Erfüllung des Ziels der klimaneutralen Bundesverwaltung erforderlichen Daten keine zusätzlichen Kosten, da diese Daten bereits umfassend erhoben werden. Im Rahmen der Umsetzung des Maßnahmenprogramms Nachhaltigkeit werden zur Erfassung der Fortschritte die Energieverbräuche, Anteil der erneuerbaren Energien und die CO₂-Emissionen der Bundesliegenschaften (Bereitstellung von Wärme und Strom) und im Bereich Mobilität (Dienstreisen und Fuhrpark) systematisch erhoben. Änderungen gegenüber dem Vorjahr werden jeweils erläutert. Zudem wird von jedem Geschäftsbereich jährlich auf Basis der Ist-Emissionen eine Liste mit Maßnahmen erstellt, mit denen CO₂-Emissionen vermieden, reduziert und/oder kompensiert werden sollen und soweit möglich das CO₂-Reduktionspotential bestimmt. Sachstände und deren Bewertungen werden für den Monitoringbericht zum Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit zusammengefasst. In der Bundesregierung wird weiterhin derzeit ein Energetischer Sanierungsfahrplan Bundesliegenschaften (ESB) erstellt. Auf Grundlage des Entwurfs des ESB werden derzeit für die zivilen Liegenschaften die ersten konkreten Liegenschaftskonzepte (ESB-LEK) erstellt und ausgewertet. Die ersten ESB-LEK sind bereits zur Umsetzung freigegeben und beauftragt.
Die zur Erreichung des Ziels der klimaneutralen Bundesverwaltung im Jahr 2030 geplanten Maßnahmen wird die Bundesregierung erstmals im Jahr 2023 vorlegen. Aus den vorgelegten Maßnahmen kann sich ein erhöhter Erfüllungsaufwand der Verwaltung ergeben, welcher in erheblichem Maß von den gewählten Maßnahmen und den vorgesehenen Umsetzungszeiträumen abhängt. Eine Abschätzung zusätzlichen des Erfüllungsaufwands der Verwaltung kann daher erst auf Grundlage der dann beschlossenen Maßnahmen des Erfüllungsaufwands vorgenommen werden.
Die jährlichen Kosten im Umweltbundesamt für die gesetzlichen Anforderungen an die Erfassung, Berechnung und Darstellung der Emissionsdaten erhöhen sich gegenüber der bisherigen Berichterstattung, die nur die europäischen Vorgaben zu beachten hatte. Diese zusätzlichen Kosten wurden wie folgt abgeschätzt: Im Umweltbundesamt ergibt sich ein Personalbedarf von drei zusätzlichen Stellen (2,8 im höheren Dienst und 0,4 im gehobenen Dienst). Der entsprechende Erfüllungsmehraufwand für diese Stellen einschließlich der Sachmittel- und Gemeinkosten beträgt rund 466 000 Euro.
Außerdem entsteht erheblicher Aufwand beim Bundeministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die Koordinierung der vorgesehenen Klimaschutzprogramme und -berichte, die Ermittlung der voraussichtlichen Treibhausgasgesamtminderungswirkung vorgeschlagener Maßnahmen in den Klimaschutzprogrammen sowie für die Ausübung der Fachaufsicht über das Umweltbundesamt. Zusätzlich entsteht beim Bundeministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Personalbedarf für die administrative Zusammenarbeit mit dem Expertenrat für Klimafragen. Insgesamt ist hierfür zusätzliches Personal in Höhe von 4 Stellen im höheren Dienst (A 15) erforderlich. Daraus resultieren zusätzliche jährliche Personalkosten in Höhe von 481.302 Euro. Für die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung von Klimaschutzprogrammen fällt Erfüllungsaufwand im Bundeministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zusätzlicher an, der allerdings nicht als zusätzliche zu qualifizieren ist, weil bereits im Klimaschutzplan 2050 aus dem Jahr 2016 eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung festgelegt und auch durchgeführt wurde.
Für die im Gesetz vorgesehene Einrichtung und für die Führung eines Expertenrats für Klimafragen werden durch den Vollzugsaufwand Kosten beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit entstehen. Für die Einrichtung und den Geschäftsbetrieb einer Geschäftsstelle des Expertenrats sind nach bisherigen Planungen voraussichtlich rund 100.000 Euro für Sachkosten notwendig. Zusätzlich entsteht für die Einrichtung und den Geschäftsbetrieb der Geschäftsstelle Personalbedarf. Ergänzt um den Personalbedarf, der sich aus der notwendigen Unterstützung der fünf Experten bei ihren umfangreichen wissenschaftlichen Tätigkeiten ergibt, handelt es sich um einen Bedarf von 10,0 Stellen im höheren Dienst, 4,0 Stellen im gehobenen Dienst und 1,0 Stellen im mittleren Dienst. Dabei entfallen jeweils zwei
Stellen im höheren Dienst auf die Unterstützung eines Experten. Daraus resultieren zusätzliche jährliche Personalkosten in Höhe von 1.642.997 Euro.
Darüber hinaus wird sich das Expertengremium zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten, beispielsweise der Überprüfung der Emissionsdaten, auch Dritter bedienen. Hierfür werden voraussichtlich Sachkosten von etwa 4 Mio. Euro.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz richtet sich nur an die Bundesregierung und Träger öffentlicher Aufgaben. Die Belange von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind daher durch die Regelungen dieses Gesetzentwurfs nicht betroffen.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen oder Auswirkungen auf den demografischen Wandel sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten. Eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen in Gremien wird im Regelungsbereich des Gesetzes gewährleistet.
6. Weitere Kosten
Aus der EU-Klimaschutzverordnung ergeben sich unmittelbar geltende Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Einhaltung der Emissionsziele für die nicht vom EU-Emissionshandel erfassten Sektoren. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, werden zusätzliche Maßnahmen notwendig sein, deren Realisierung mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die Festlegung dieser zusätzlichen Maßnahmen ist Gegenstand der Maßnahmenplanung. Im Zusammenhang mit dieser Maßnahmenplanung wird dann auch eine Abschätzung der Kosten für die Durchführung dieser konkreten Einzelmaßnahmen möglich sein.
Vor diesem Hintergrund der zusätzlich erforderlichen Durchführungsmaßnahmen sind durch das Klimaschutzgesetz selbst keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
Der bereits europarechtlich induzierte Minderungsaufwand wird durch dieses Gesetz auf die verschiedenen Sektoren verteilt. Ein Teil dieser Minderungen ist auf Grundlage bereits ergriffener Maßnahmen ohnehin zu erwarten. Maßgeblich ist insoweit der Projektionsbericht der Bundesregierung (vgl. § 10 KSG). Beim Vergleich der erwarteten Emissionsentwicklung mit der nach den jährlichen Sektorzielen notwendigen Emissionsentwicklung ergeben sich sowohl positive wie auch negative Abweichungen. Dies ist exemplarisch für die Jahre 2020, 2025 und 2030 aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich, die den rechnerischen Treibhausgasreduktionsbedarf in den Sektoren aufzeigt.
Emissionsminderungen in Mio. Tonnen CO₂-Äquivalent über Referenzentwicklung hinaus | 2020 | 2025 | 2030 |
Energiewirtschaft | 27 | 73 | 88 |
Industrie | -6 | 1 | 12 |
Gebäude | 8 | 13 | 21 |
Verkehr | 21 | 35 | 54 |
Landwirtschaft | 2 | 4 | 9 |
Abfallwirtschaft und Sonstiges | 0 | 0 | 0,5 |
Die mit den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030 vom 25. September 2019 beschlossenen Maßnahmen sind in dieser Tabelle noch nicht berücksichtigt, weil die durch diese Maßnahmen zu erreichenden Emissionsminderungen in den Jahren bis 2030 noch nicht abschließend berechnet wurden.
Legt man für den in der Tabelle dargestellten rechnerischen Treibhausgasreduktionsbedarf pauschalisierte Emissionspreisen zugrunde, so lassen sich rechnerische Minderungskosten abschätzen. Dabei ist zu beachten, dass die rechnerischen Minderungskosten keinen Aufschluss über die tatsächlichen Minderungskosten und ggf. gleichwertigen Wertschöpfungsgewinne zu lassen. Es handelt sich vielmehr um eine rechnerische Annäherung unter Zugrundelegung der Kosten in CO₂-Bepreisungssystemen. Für Emissionsminderungen, die in den Anwendungsbereich des EU-Emissionshandels fallen, können 30 EUR / t CO₂ entsprechend dem heutigen Preisniveau angenommen werden. Außerhalb des Emissionshandels können die CO₂-Preise aus den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030 übernommen werden (10 EUR / t CO₂ im Jahr 2021; 35 EUR / t CO₂ im Jahr 2025). Für 2026 bis 2030 wurde ein linearer Preispfad bis auf 60 EUR / t CO₂ im Jahr 2030 unterstellt. Legt man diese Kosten zugrunde, so ergeben sich über die Jahre 2020 bis 2030 kumulierte Minderungskosten in Millionen EUR von rechnerisch:
- | Industrie | 1.242 |
- | Gebäude | 1.529 |
- | Verkehr | 13.992 |
- | Landwirtschaft | 1.561 |
- | Sonstige | 34 |
Der Sektor Energiewirtschaft ist gesondert zu betrachten, da für diesen Bereich der Minderungspfad bis 2030 einschließlich der konkreten Minderungsmaßnahmen durch Beschlüsse zum Ausstieg aus der Kohleverstromung bereits festgelegt wurde.
Die rechnerischen Gesamtkosten für den Bereich, die den verbindlichen Minderungsvorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung unterfallen betragen kumuliert für die Jahre 2020 bis 2030 19.957 Millionen EUR. Diesen rechnerischen Kosten stehen die - deutlich höher zu erwartenden - vermiedenen Kosten für den Ankauf von Emissionszuweisungen gegenüber, zu dem Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung verpflichtet ist, wenn die jährlichen Emissionsbudgets nicht eingehalten werden sollten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Klimaschutzgesetz soll die Erreichung der Klimaziele bis 2050 sicherstellen. Wegen dieses vorgegebenen Zeithorizonts kommt eine Befristung auf einen früheren Zeitpunkt nicht in Betracht.
Das Gesetz enthält eine Reihe dynamisch angelegter Prozesse, bei denen der erreichte Stand der Emissionsminderungen in allen Sektoren erfasst, kommuniziert und bewertet wird, um auf dieser Basis gegebenenfalls die vorgegebenen Zielwerte anzupassen. Diese Dynamisierung bezieht sich implizit immer auch auf die Evaluierung des Rechtsrahmens. Eine darüber hinaus gehende Evaluierung ist deshalb im Gesetz nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)
§ 1 normiert den Zweck des Gesetzes. Die internationale Staatengemeinschaft hat sich mit dem Übereinkommen von Paris darauf verständigt, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten. Dazu sollen die weltweiten Treibhausgasemissionen möglichst bald ihren Gipfel überschreiten und nachfolgend rasch gesenkt werden. Das Übereinkommen von Paris wurde mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil 11 Nr. 26, ausgegeben am 30.09.2016, Seite 1082 von der Bundesrepublik
Deutschland ratifiziert. Mit dem Klimaschutzplan 2050 hat die Bundesregierung im November 2016 die "Strategie für kohlenstoffarme Entwicklung" nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG beschlossen und diesen als deutsche Langfriststrategie für die Minderung von Treibhausgasen in Deutschland bei der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt. Darin werden Minderungsziele für einzelne Sektoren für das Jahr 2030 niedergelegt und das Langfristziel der weitgehenden Treibhausgasneutralität (Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken) bis 2050 bekräftigt. Zuletzt hat die Bundeskanzlerin auf dem UN Klimagipfel am 23. September 2019 in New York für die Bundesrepublik Deutschland das Bekenntnis abgegeben, im Jahre 2050 klimaneutral zu sein. Das übergreifende Klimaschutzziel der Netto-Treibhausgasneutralität bis 2050 (Netto-Null-Emissionen) ist aus der Zielsetzung des Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris abzuleiten, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts weltweit ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen und dem Abbau solcher Gase herzustellen. Den Industriestaaten wie Deutschland kommt dabei eine besondere Verantwortung zu. Deutschland muss aufgrund seiner überdurchschnittlich hohen Pro-Kopf-Emissionen und überdurchschnittlich hohem Pro-Kopf-Einkommen innerhalb der Europäischen Union einen hohen Minderungsanteil übernehmen. Das Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität erfordert daher, dass eine erhebliche Minderung der Treibhausgasemissionen um rund 95 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 erfolgt. Die dann verbleibenden Treibhausgasemissionen müssen durch den Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre, insbesondere die langfristige Bindung von Treibhausgasen in natürlichen Kohlenstoffsenken, ausgeglichen werden. Beispielsweise können Boden, Wälder und Gewässer Kohlenstoff langfristig binden.
Dieses Gesetz dient vor diesem Hintergrund der Gewährleistung der Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie der Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels. Das Gesetz richtet sich an öffentliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland. Bürger und Unternehmen werden durch die Vorgaben dieses Gesetzes in ihren Rechten weder beschränkt noch können sie Rechte daraus ableiten. Verpflichtungen für nicht öffentliche Stellen entstehen grundsätzlich erst nach entsprechender Normsetzung in dafür vorgesehenen, separaten Verfahren.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
§ 2 regelt die Begriffsbestimmungen.
Treibhausgase (§ 2 Nr. 1)
Treibhausgase (§ 2 Nr. 1) im Sinne dieses Gesetzes sind die in Anhang V Teil 2 der Europäischen Governance-Verordnung (siehe § 2 Nr. 3) genannten Gase oder Gruppen von Gasen. Bei den teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) - auch teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe genannt - sowie den perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFKW) existieren zahlreiche chemische Verbindungen. Anhang V Teil 2 der Governance-Verordnung enthält die Liste derjenigen Verbindungen, die angesichts der verbreiteten Nutzung in die Klimaberichterstattung nach dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über KlimA Änderungen (UNFCCC) aufgenommen wurden. Dies sind derzeit 19 HFKWs und 9 PFKWs. Durch Artikel 26 Absatz 6 der Governance-Verordnung wurde der EU-Kommission die Befugnis übertragen, auf europäischer Ebene delegierte Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, um Anhang V Teil 2 der Governance-Verordnung durch Aufnahme oder Streichung von Stoffen in der Liste der Treibhausgase im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommenen einschlägigen Beschlüssen zu ändern.
Die Begriffsbestimmung für Treibhausgase knüpft an diese Liste der Treibhausgase in Anhang V Teil 2 der Governance-Verordnung an und nimmt sie in Bezug. Eine solche gleitende Verweisung auf den Anhang der Governance-Verordnung ist erforderlich, da es sich um technische Regelungen handelt, die unverändert übernommen werden müssen.
Mit § 2 Nr. 1 wird mittelbar auch der Geltungsbereich des Gesetzes beschränkt. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist auf die Treibhausgase beschränkt, die in Anhang V Teil 2 der Governance-Verordnung aufgelistet und den Staaten zugerechnet werden.
Treibhausgasemissionen (§ 2 Nr. 2)
Das Gesetz definiert Treibhausgasemissionen (§ 2 Nr. 2) als die vom Menschen veranlasste Freisetzung von Treibhausgasen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent. Dabei ist eine Tonne Kohlendioxidäquivalent eine metrische Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht.
Bisher richtet sich das Potenzial nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission vom 12. März 2014 über die grundlegenden Anforderungen an ein Inventarsystem der Union und zur Berücksichtigung von Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international vereinbarten Inventarleitlinien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 19.06.2014, S. 26). Durch Artikel 26 Absatz 6b) der europäischen Governance-Verordnung wurde der EU-Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommenen einschlägigen Beschlüssen Werte für Treibhauspotenziale festzulegen und in den Inventarleitlinien zu veröffentlichen. Die Treibhausgaspotenziale nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 können so aktualisiert werden. Auf der 24. UN-Klimakonferenz in Katowice 2018 wurde vereinbart, dass ab dem Jahr 2024 die internationale Berichterstattung die Treibhauspotenziale des 5. Assessment Reports - statt denen des 4. Assessment Reports - verwendet werden. Es ist somit in absehbarer Zeit mit einer Aktualisierung der Treibhausgaspotenziale durch eine europäische Verordnung gemäß Artikel 26 Absatz 6b) der europäischen Governance-Verordnung zu rechnen.
Europäische Governance-Verordnung (§ 2 Nr. 3)
Das Gesetz verwendet für die Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 , der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) Nr. 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die durch den Beschluss (EU) Nr. 2019/504 (ABl. L 85 1 vom 27.3.2019, S. 66) geändert worden ist, die Kurzbezeichnung "Europäische Governance-Verordnung".
Europäische Klimaschutzverordnung (§ 2 Nr. 4)
Das Gesetz bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.06.2018, S. 26) - teilweise auch Effort-Sharing-Verordnung oder Lastenteilungsverordnung genannt - als "Europäische Klimaschutzverordnung".
Europäische Klimaberichterstattungsverordnung (§ 2 Nr. 5)
Das Gesetz bezeichnet die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen, (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23) als "Europäische Klimaberichterstattungsverordnung".
Übereinkommen von Paris (§ 2 Nr. 6)
Das bezeichnet das am 12. Dezember 2015 von den Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen unterzeichnete und mit Gesetz vom 28. September 2016 ratifizierte Abkommen (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) als "Übereinkommen von Paris".
Klimaschutzplan (§ 2 Nr. 7)
Das Gesetz bezeichnet die nach dem Übereinkommen von Paris vom 12. September 2015 bei der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte und nach Artikel 15 der Europäischen Governance-Verordnung vorzulegende deutsche Langfriststrategie für die Minderung von Treibhausgasen in Deutschland als "Klimaschutzplan". Die Bundesrepublik Deutschland hat den im November 2016 von der Bundesregierung beschlossen Klimaschutzplan 2050 als "Strategie für kohlenstoffarme Entwicklung" nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG berichtet.
Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 8)
Das Gesetz definiert den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft wie andere Sektoren in Anlage 1.
Halbsatz 2 schließt jedoch die Bilanzierung der Freisetzungen und Einbindungen (Quellen und Senken) von Treibhausgasen dieses Sektors aus dem Anwendungsbereich des § 3 Absatz 1, der §§ 4, 7 und 8 aus, da die Minderungsziele und Jahresemissionsmengen diesen Sektor nicht umfassen (vgl. Begründung zu § 3 Absatz 1). Eine Anrechnung dieser Bilanz auf diese Treibhausgasminderungsziele und Jahresemissionsmengen ist damit ausgeschlossen.
Netto-Treibhausgasneutralität (§ 2 Nr. 9)
Das Gesetz definiert entsprechend dem Übereinkommen von Paris als das Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken als "Netto-Treibhausgasneutralität".
Abschnitt 2 Klimaschutzziele und Jahresemissionsmengen
Zu § 3 (Nationale Klimaschutzziele)
§ 3 legt die nationalen Klimaschutzziele zunächst für das Jahr 2030 fest. Die bisher durch Kabinettsbeschluss festgelegten nationalen Ziele werden damit gesetzliche Ziele. Die Klimaschutzziele sind verbindlich für den Bund und begründen keine Rechte oder Pflichten für Bürger oder Unternehmen. Der verbindliche langfristige Zielpfad ermöglicht jedoch Planungs- und Investitionssicherheit bei allen von Klimaschutzmaßnahmen betroffenen Akteuren.
Von den Minderungszielen des § 3 Absatz 1 nicht erfasst werden die Treibhausgasemissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (Quellkategorie 4 des gemeinsamen Berichtsformats des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über KlimA Änderungen), sowie die Deutschland zuzurechnenden Emissionen des internationalen Luft- und Seeverkehrs. Die Bilanzierung der Emissionen und des Emissionsabbaus durch Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) regelt die Verordnung (EU) Nr. 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1), im weiteren LULUCF-Verordnung. Die berichtete Netto-Treibhausgasbilanz dieses Sektors wird danach nicht auf die Minderungsziele eines Mitgliedstaates oder der Europäischen Union angerechnet. Die Mitgliedstaaten müssen allerdings sicherstellen, dass die Bilanz zwischen den nach Art. 4 der LULUCF-Verordnung verbuchten Treibhausgasemissionen und dem Abbau von Treibhausgasen nach Anwendung der Verbuchungsregeln für die jeweiligen Landnutzungskategorien mindestens neutral ist (sog. "No-Debit-Regel"). Nach Anwendung der europäischen Anrechnungs- und Flexibilitätsregeln muss die Emissionsbilanz aus der Land- und Waldnutzung eines Mitgliedstaats ausgeglichen sein, das heißt die verbuchten Treibhausgasemissionen dürfen die verbuchten abgebauten CO₂-Mengen nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine etwaige negative Bilanz durch den Zukauf von LULUCF-Gutschriften oder Emissionszuweisungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszugleichen.
Dieses Gesetz bezieht den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft nicht in Minderungsziele gemäß § 3 Absatz 1 ein und definiert hierfür keine Jahresemissionsmenge nach Anlage 2.
Es regelt die für diesen Sektor unionsrechtlich vorgegebenen Datenerfassungs- und Berichtspflichten, die Zielsetzung für diesen Sektor und deren Berücksichtigung im Klimaschutzplan und Klimaschutzprogramme.
Die auf Deutschland bzw. den Luft- und Schiffsverkehr unter deutscher Flagge entfallenden Treibhausgasemissionen des internationalen zivilen Luftverkehrs und der internationalen Seeschifffahrt werden Deutschland nach dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über KlimA Änderungen (UNFCCC) nicht zugerechnet. Die schnell wachsenden Emissionen des internationalen Luft- und Seeverkehrs müssen deshalb in Klimaschutzinstrumente außerhalb des Klimaschutzgesetzes einbezogen werden. Die Bundesregierung setzt sich auf europäischer Ebene im Rahmen des EU-ETS und in den zuständigen UN-Organisationen ICAO und IMO für die Reduktion dieser Emissionen ein.
Absatz 1
Absatz 1 übernimmt das Minderungsziel für Treibhausgasemissionen für das Jahr 2030, das bereits mit dem Energiekonzept 2010 und dem Klimaschutzplan 2050 festgelegt wurden. Das bedeutet eine Minderung der menschlich veranlassten Freisetzung von Treibhausgasen um mindestens 55 Prozent bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Basisjahr 1990.
Absatz 2
Absatz 2 stellt klar, dass eine teilweise Erfüllung der in §§ 1 und 3 genannten Klimaschutzziele im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasen auch außerhalb Deutschlands möglich bleibt. Dies betrifft vor allem den europäischen Emissionshandel. In Betracht kommen aber auch zwischenstaatliche Mechanismen auf Grundlage europäischen Rechts, wie die Verlinkung regionaler Emissionshandelssysteme, sowie internationale Mechanismen in Umsetzung von Artikel 6 der Übereinkunft von Paris. Die Vorgaben des § 4 auch hinsichtlich der dem Europäischen Emissionshandel unterliegenden Sektoren bleiben hiervon unberührt. Unabhängig von dem finalen Ziel der Treibhausgasneutralität ist diese Flexibilität jedoch erforderlich, um anspruchsvolle Ziele gegebenenfalls teilweise durch Marktmechanismen erfüllen zu können.
Absatz 3
Absatz 3 regelt das Verhältnis der nationalen Klimaschutzziele zu unionsrechtlichen und internationalen Vorgaben zur Minderung von Treibhausgasemissionen. Die Ziele des Gesetzes sind mit diesen Vorgaben vereinbar und dienen ihrer Erreichung.
Insbesondere ist das nationale Ziel einer Treibhausgasminderung von mindestens 55% bis 2030 gegenüber dem Emissionsniveau von 1990 nahezu deckungsgleich mit dem auf Deutschland entfallenden Anteil an der Erreichung des europäischen Klimaschutzziels für 2030, der durch europäische Rechtsakte festgelegt wurde.
Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Erreichung nationaler Klimaschutzziele durch unionsrechtliche und internationale Verpflichtungen zur Treibhausgasminderung unterlegt ist. Das Gesetz ist so weitgehend an die europäischen Regelungen angepasst, dass es gemäß § 1 auch der Erfüllung der europäischen Zielvorgaben dient. Die zusätzliche Beachtung der europäischen Regelungen bleibt aber notwendig, weil der schlanke Rechtsrahmen dieses Gesetzes auf Durchführungsregeln für das bereits unmittelbar geltende Europarecht beschränkt ist. Sollte sich abzeichnen, dass die in Absatz 1 festgelegten Minderungspflichten nicht ausreichen, um die europäischen oder internationalen Ziele zu erreichen, ist in erster Linie die Bundesregierung nach Satz 1 verpflichtet, die notwendigen Anpassungen dieses Gesetzes auf den Weg zu bringen. Die Europäische Union wird entsprechend dem in Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens von Paris festgelegten Progressionsgebot die europäischen Klimaschutzziele und -instrumente in den fünfjährigen Überprüfungszeiträumen des Übereinkommens vom Paris neu bewerten und erforderlichenfalls verschärfen. In diesem Fall müssten erforderlichenfalls durch Anpassung von Absatz 1 und Folgeänderungen in Anlage 2 die gesetzlichen Klimaschutzziele so erhöht werden, dass die Umsetzung des deutschen Beitrags zum europäischen Gesamtziel weiterhin europarechtskonform gewährleistet wird.
Satz 2 legt das Progressionsgebot für die deutschen Klimaschutzziele fest.
Zu § 4 (Zulässige Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigung)
Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 und 2 definieren in Verbindung mit Anlage 1 die Sektoren, für die - in der Regel jährlich - absinkende Emissionsmengen festgelegt werden, um die nationalen Klimaschutzziele nach § 3 zu erreichen. Das Sektorprinzip und die Sektorziele für das Jahr 2030 wurden bereits im November 2016 mit der nach dem Übereinkommen von Paris hinterlegten Langfriststrategie für die Minderung von Treibhausgasen in Deutschland, dem Klimaschutzplan 2050, festgelegt und werden zugrunde gelegt. Die Zuordnung von Emissionen zu bestimmten Sektoren folgt dem internationalen Standard, mit dem die der Bundesrepublik Deutschland zugerechneten Emissionen nach völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben berichtet werden (vgl. Begründung zu § 5 und zu Anlage 1). Die neben den staatlichen Klimaschutzzielen bestehende Verpflichtung Privater zur gemeinschaftlichen Emissionsminderung im Rahmen des Europäischen Emissionshandels wurde bereits bei der Festlegung der Sektorziele im Klimaschutzplan 2050 berücksichtigt.
Satz 3 sieht in Verbindung mit Anlage 2 vor, dass die nationalen Klimaschutzziele entsprechend den Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung in Jahresemissionsmengen festgelegt werden. Anders als bei Punktzielen für bestimmte Zieljahre kommt es nicht allein darauf an, das Emissionsniveau in einem Zieljahr zu erreichen. Maßgeblich für die Klimawirkungen ist vielmehr das gesamte Emissionsvolumen im zehnjährigen Zeitraum bis zum Zieljahr. Dies entspricht der Europäischen Klimaschutzverordnung, die jährliche Emissionsbudgets für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union ausweist. Die Jahresemissionsmengen nach Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2 dürfen die Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zugewiesenen jährlichen Emissionsbudgets nicht überschreiten. Die in Anlage 2 zugrunde gelegten Jahresemissionsmengen ergeben sich aus den Sektorzielen des Klimaschutzplans und entsprechen für die von der Europäischen Klimaschutzverordnung erfassten Sektoren den unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. auch Begründung zu Anlage 2).
Die Anzahl an Emissionszuweisungen, die Deutschland jährlich als Emissionsbudget zur Verfügung stehen, wird durch die Europäische Klimaschutzverordnung nur bis einschließlich 2030 festgelegt. Auch der Klimaschutzplan 2050 legt die Sektorziele bislang nur bis zum Jahr 2030 fest. Die Emissionsmengen sinken für den Zeitraum bis zum Jahr 2030 jährlich linear. Im Sektor Energiewirtschaft sollen die Emissionen im Einklang mit dem Abschlussbericht der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" möglichst stetig sinken, wobei für bestimmte Jahre (2020, 2022 und 2030) Jahresemissionsmengen festgelegt werden (vgl. Begründung zu Anlage 2).
Für nachfolgende Zeiträume müssen die in Anlage 2 festgelegten Jahresemissionsmengen für die Sektoren fortgeschrieben werden, um die Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 und die zukünftigen europäischen Klimaschutzziele und verbindlichen Minderungsvorgaben umzusetzen. In Absatz 5 ist dafür eine Verordnungsermächtigung vorgesehen. Sie dient sowohl der Fortschreibung zukünftiger Jahresemissionsmengen für die Sektoren als auch erforderlichenfalls der Flexibilisierung der bis 2030 gesetzlich festgelegten Jahresemissionsmengen durch Rechtsverordnung.
Satz 6 stellt klar, dass die Jahresemissionsmengen nur nach Maßgabe der Regelungen dieses Gesetzes für den Bund verbindlich sind. Sie sind relevant für die §§ 4 und 5 sowie §§ 7 bis 12. Insoweit begründen die Jahresemissionsmengen insbesondere keine einklagbaren Rechte oder Pflichten für Bürger oder Unternehmen. Satz 7 stellt deklaratorisch klar, dass durch oder auf Grund dieses Gesetzes keine subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen begründet werden.
Absatz 2
In Absatz 2 wird die Bundesregierung ermächtigt, Veränderungen bei der Zuordnung von Emissionsquellen und zur Abgrenzung der Sektoren durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Festlegungen in Anlage 1 dieses Gesetzes lassen sich nach dieser Ermächtigungsgrundlage durch Rechtsverordnung ändern, um Änderungen der einheitlichen internationalen Berichterstattungsregelungen berücksichtigen und die Einheitlichkeit der internationalen Treibhausgasberichterstattung sicherstellen zu können. Soweit internationale Berichterstattungsregeln durch europäisches Recht konkretisiert werden, ist das zu beachten.
Absatz 3
In Absatz 3 Satz 1 wird geregelt, wie die Differenz zwischen den tatsächlichen Emissionen eines Sektors und der Jahresemissionsmenge des Sektors zu verrechnen ist. Die gemäß Absatz 2 bestimmten Jahresemissionsmengen sollen eingehalten, also möglichst nicht überschritten werden. Eine Über- oder Untererfüllung bleibt aber möglich und ist in der Schwankungsbreite der Auswirkungen von externen Faktoren wie Witterungseinflüssen oder Brennstoffpreisen auch zu erwarten. Eine Übererfüllung, also Unterschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge, wird für Folgejahre positiv angerechnet. Eine Überschreitung muss von zukünftigen Jahresemissionsmengen abgezogen werden, um das unionsrechtlich vorgegebene Budgetziel einhalten zu können. Die Art und Weise dieser Anrechnung wird in Absatz 3 Satz 1 so bestimmt, dass Unter- und Überschreitungen gleichmäßig auf alle nachfolgenden Kalenderjahre bis zum nächsten in § 3 Absatz 1 genannten Zieljahr angerechnet, also über den verbleibenden
Zeitraum geglättet werden. So wird vermieden, dass Emissionsschwankungen in einem Jahr zu einer Verzerrung der Jahresemissionsmenge für das nachfolgende Kalenderjahr führen. Durch die überjährige Anrechnung der positiven oder negativen Salden ist jederzeit der Zielpfad für alle nachfolgenden Kalenderjahre erkennbar, um das jeweilige Klimaschutzziel nach § 3 Absatz 1 zu erreichen.
Absatz 3 Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Glättung durch den Anrechnungsmechanismus von Satz 1 über die verbleibenden Kalenderjahre von der Europäischen Klimaschutzverordnung nicht vorgesehen ist. Nach den europäischen Vorgaben besteht nur ein geringer Spielraum (10 Prozent im Zeitraum 2021 bis 2025 bzw. 5 Prozent im Zeitraum 2026 bis 2030 eines Jahresbudgets) für eine Verschiebung von Emissionsminderungslasten in die Zukunft durch vorzeitige Nutzung von Emissionsgutschriften aus dem Folgejahr. Der glättende Anrechnungsmechanismus des Satz 1 ist gleichwohl für die nationale Zielerfüllung zulässig. Wird er auf die nationalen Budgets nach den Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung übertragen, ist ggf. ein Zukauf von Emissionsgutschriften anderer Mitgliedstaaten nach § 7 Absatz 1 nötig.
Absatz 4
Absatz 4 Satz 1 legt die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Jahresemissionsmengen der Sektoren fest. Dabei wird die verfassungsrechtliche Organisationsgewalt des Bundeskanzlers beachtet, durch Organisationserlass die Zuständigkeiten der Bundesminister zu bestimmen. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Jahresemissionsmengen folgt nach dem Ressortprinzip der Zuständigkeit der Bundesministerien für ihre Geschäftsbereiche, die im Regelfall einen Sektor ganz oder überwiegend umfassen. Satz 3 stellt klar, dass die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Bundesregierung durch das Gesetz nicht berührt wird. Satz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass es bei teilweisen Überschneidungen der Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien, der Organisationsgewalt der Bundesregierung als Kollektivorgan obliegt, durch Beschluss die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Jahresemissionsmengen im Einzelfall zu regeln. Im Rahmen der Klimaschutzprogrammenach § 9 kann erforderlichenfalls durch Beschluss der Bundesregierung auch festgelegt werden, welche Ressorts mit der Erarbeitung einzelner darin beschlossenen Klimaschutzmaßnahmen beauftragt und für deren Umsetzung zuständig sind.
Das ressortzuständige und somit nach Satz 1 verantwortliche Bundesministerium hat nach Satz 2 die Aufgabe, die nationalen Maßnahmen zu veranlassen, um die Einhaltung der in seinen Geschäftsbereich fallenden Jahresemissionsmengen zu gewährleisten. Nicht gesetzliche Maßnahmen können in der Regel im Rahmen der eigenen Ressortzuständigkeit und unter Beachtung des Haushaltsrechts ergriffen werden. Gesetzliche Maßnahmen müssen im Rahmen der Ressortzuständigkeit veranlasst, also der Bundesregierung vorgelegt werden, da Gesetzesvorlagen nur durch die Bundesregierung in den Deutschen Bundestag eingebracht werden können. Beschlüsse der Bundesregierung über Sofortprogramme gemäß § 8 oder
Klimaschutzprogramme gemäß § 9 werden im Regelfall die mit der Verantwortlichkeit für die Jahresemissionsmenge eines Sektors verbundenen Aufgaben konkretisieren. Dementsprechend nimmt Satz 2 auf die §§ 8 und 9 Bezug. Das Budgetrecht des Parlaments bleibt unberührt. Soweit Haushaltsmittel erforderlich sind, um eine Maßnahme zur Emissionsminderung umzusetzen, sind diese mit dem Haushaltsentwurf zu beantragen.
Absatz 5
Absatz 5 Satz 1 ermächtigt die Bundesregierung, die Jahresemissionsmengen der Sektoren in Anlage 2 durch Rechtsverordnung zu ändern. Die gesetzlich festgelegten Jahresemissionsmengen werden durch die Möglichkeit der Änderung durch Rechtsverordnung entsteinert. Anlage 2 kann so angepasst werden, ohne dass es einer Novellierung des Klimaschutzgesetzes insgesamt bedarf. Dies ermöglicht beispielsweise eine Absenkung von Jahresemissionsmengen zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben. Eine Veränderung der Jahresemissionsmengen der Anlage 2 muss immer im Einklang mit den Klimaschutzzielen nach §§ 3 und 1 und mit den unionsrechtlichen Anforderungen stehen, die für den Zeitraum bis 2030 maßgeblich durch die Europäische Klimaschutzverordnung festgelegt werden.
Absatz 6
Für den Zeitraum nach dem Jahr 2030 wird die Bundesregierung im Jahr 2025 Jahresemissionsmengen durch Rechtsverordnung festlegen, um die Erreichung des Treibhausgasneutralitätsziels im Jahr 2050 sicherzustellen. Dies ermöglicht die Fortschreibung der Anlage 2 für weitere Zeiträume nach dem Jahr 2030. Die Fortschreibung der Jahresemissionsmengen der Anlage 2 muss immer im Einklang mit den Klimaschutzzielen nach §§ 3 und 1 und mit den unionsrechtlichen Anforderungen stehen. Satz 3 stellt aufgrund der hohen Bedeutung einer Rechtsverordnung zur Festlegung von Jahresemissionsmengen in neuen Zeiträumen über 2030 hinaus die Verordnungsermächtigung unter den Zustimmungsvorbehalt des Deutschen Bundestages.
Zu § 5 (Emissionsdaten, Verordnungsermächtigung)
§ 5 baut auf der bestehenden jährlichen Berichterstattung des Umweltbundesamtes über die Emissionsentwicklung auf. Zudem wird eine gesetzliche Grundlage für die Datenerhebung geschaffen. Dies ist die Grundlage für die konkrete Wahrnehmung der Sektorverantwortung der Ressorts nach § 4 sowie für Maßnahmen bei Überschreitung der Jahresemissionsmengen nach § B.
Absatz 1
Absatz 1 knüpft an die bisher bestehende jährliche Berichterstattung des Umweltbundesamtes über die vorläufigen nationalen Treibhausgasinventare an. Die Inventare werden bisher entsprechend der Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats (Common Reporting Formats - CRF) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über KlimA Änderungen (UNFCCC) nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 (Europäische Klimaberichterstattungsverordnung) aufbereitet und berichtet. Ab dem Berichtsjahr 2020 veröffentlicht und übersendet das Umweltbundesamt diese Daten des zurückliegenden Kalenderjahrs jeweils bis zum 15. März des Folgejahres an der Expertenrat für Klimafragen. Aufgrund von Artikel 26 der Europäischen Governance-Verordnung kann die Europäische Kommission eine Nachfolgeregelung für die Europäische Klimaberichterstattungsverordnung erlassen. Diese wird deshalb ebenfalls in Bezug genommen.
Absatz 2
Ab dem Berichtsjahr 2021 sollen die Quellkategorien auch entsprechend der Sektorabgrenzung nach Anlage 1 des Gesetzes aufbereitet werden, um die Einhaltung, Über- oder Unterschreitungen der Jahresemissionsmengen der Sektoren nach Anlage 2 transparent zu machen. Ebenso werden die jeweiligen Jahresemissionsmengen der Folgejahre nach Anrechnung von Über- oder Unterschreitungen der jährlichen Emissionsmengen nach § 4 Absatz 3 dargestellt. Die Emissionsdaten für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sind separat aufgeführt, da nicht nur Treibhausgasemissionen, sondern die Emissionen aus Quellen sowie der Abbau von Treibhausgasen in Senken (Bilanz) berichtet werden müssen.
Als Anhang sollen auch die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 - oder einer aufgrund von Artikel 26 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung - an die Europäische Kommission übermittelten Emissionsdaten der Vorjahre ab dem Berichtsjahr 2020 beigefügt werden, weil die gesicherten Daten aus früheren Jahren für die Abrechnung nach der Europäischen Klimaschutzverordnung relevant sind.
Absatz 3
Absatz 3 enthält eine Regelung zum Erlass einer Datenerhebungsverordnung, auf deren Grundlage das Umweltbundesamt die zur Erstellung der Emissionsdaten erforderlichen Ausgangsdaten erheben kann. In der Vergangenheit wurden die Berichte zum nationalen Emissionsinventar im Wesentlichen auf der Basis von anderweitig erhobenen Emissionsdaten sowie freiwilligen Datenzulieferungen Dritter erstellt. Zukünftig werden diese Emissionsdaten eine wesentlich höhere Bedeutung erlangen, da sie die Planungsgrundlage für die weitere Maßnahmenplanung sind und etwaige Zielverfehlungen weitere Rechtsfolgen auslösen.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, die Vollständigkeit und Richtigkeit der in die Gesamtbilanz einfließenden Emissionsdaten sicherzustellen. Dies ist für die von Dritten bislang freiwillig zur Verfügung gestellten Daten nicht ohne Weiteres gewährleistet. Absatz 3 Satz 2 stellt sicher, dass es nicht zur Doppelerhebung von Daten kommt. Sofern beispielsweise Unternehmen ihre Emissionsdaten bereits auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften an Bundes- oder Landesbehörden mitgeteilt haben, muss sich das Umweltbundesamt mit seiner Datenerhebung an die betreffenden Behörden wenden.
Absatz 4
Absatz 4 enthält eine Verordnungsermächtigung. Danach kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung den Gegenstand und das Verfahren der Ermittlung und Mitteilung der Daten festlegen.
Zu § 6 (Bußgeldvorschriften)
Für die Erstellung der Emissionsdaten nach § 5 ist die Vollständigkeit und Richtigkeit der erhobenen Daten ebenso wichtig wie ihre rechtzeitige Verfügbarkeit. Daher sollen die in der Verordnung nach § 5 Absatz 3 konkretisierten Datenmitteilungspflichten bußgeldbewehrbar sein. Hierzu enthält § 6 den gesetzlichen Bußgeldtatbestand, auf den die Bußgeldtatbestände in der Verordnung verweisen müssen.
Zu § 7 (Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung)
Absatz 1
Absatz 1 regelt den zentralen Ankauf von Emissionszuweisungen und setzt die Anforderung der Europäischen Klimaschutzverordnung um, dass Mitgliedstaaten die durch die Übertragung von jährlichen Emissionszuweisungen erzielten Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern verwenden sollen.
Absatz 2
Absatz 2 überträgt die Zielsetzung des § 12 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz auf das Klimaschutzgesetz, soweit Bundesmittel für bestimmte Zwecke - hier Klimaschutzzwecke - an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung - hier andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union - gegeben werden. Der Ankauf von Emissionszuweisungen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Klimaschutzverordnung ist eine Zahlung von Bundesmitteln mit dem Zweck, dass Emissionsminderungen nicht in Deutschland sondern in einem anderen Staat der EU erbracht werden, insbesondere indem dort Investitionsprogramme durchgeführt werden und die dadurch erzielten oder erzielbaren Minderungen von Treibhausgasen in Form von Emissionszuweisungen an Deutschland übertragen werden. Wie bereits bei Subventionszahlungen, sollen Umfang und Entwicklung der hier eingesetzten Bundesmittel für den Haushaltsgesetzgeber transparent gemacht werden.
Die Bundesrepublik Deutschland verfügt über Jahreskonten mit den nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zugeteilten Emissionszuweisungen. Jede Emissionszuweisung berechtigt zur Emission von einer Tonne CO₂ bzw. bei anderen Treibhausgasen dem entsprechenden Kohlendioxid-Äquivalent (vgl. § 2 Nr. 2). Diese Emissionszuweisungen sind im Rahmen der Europäischen Klimaschutzverordnung übertragbar und können an andere Mitgliedstaaten verkauft oder von diesen erworben werden. Deutschland ist unionsrechtlich verpflichtet, den Bestand an Emissionszuweisungen auf den Jahreskonten beginnend mit dem des Jahres 2021 (und zunächst bis einschließlich 2030) in der Höhe zu halten, die den deutschen Emissionen im jeweiligen Bezugsjahr entsprechen, die nach der Europäischen Klimaschutzverordnung in Verbindung mit der Europäischen Governance-Verordnung berichtet werden.
Die zahlenmäßige Übersicht nach Absatz 2 dient der laufenden Überprüfung der finanziellen Situation auf den deutschen Konten für Emissionszuweisungen.
Zu diesem Zweck wird sowohl die zahlenmäßige Situation (Einhaltung, Über- oder Unterschreitung) der Jahresemissionsmengen nach Anlage 2 dieses Gesetzes dargestellt als auch die zahlenmäßige Situation auf den deutschen Jahreskonten für Emissionszuweisungen. Die zusammen mit dem Entwurf des Bundeshaushaltsplans dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag vorzulegende zahlenmäßige Übersicht gibt also Aufschluss über Bestand, Belastung und Entwicklung dieser Konten, die außerhalb des Bundeshaushalts in einem europäischen Register geführt werden. Auf Grundlage dieser zahlenmäßigen Übersicht lassen sich die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt abschätzen. Der Bericht soll die gesetzgebenden Körperschaften und die Öffentlichkeit über die Entwicklung der Kosten für den Zukauf und etwaigen Einnahmen aus dem Verkauf von Emissionszuweisungen unterrichten und die politische Willensbildung erleichtern. Die Regelung folgt damit auch dem Vorbild des schwedischen Klimaschutzgesetzes, durch einen Klimareport zusammen mit dem Haushaltsgesetz die klimapolitischen Folgewirkungen auf den Haushalt transparent zu machen.
Soweit bereits Haushaltsmittel für den Zukauf von Emissionszuweisungen von anderen Mitgliedstaaten aufgewendet wurden, werden diese nach Absatz 2 Satz 2 der zahlenmäßigen Übersicht beigefügt. Der Schutz von Marktdaten und Geschäftsgeheimnissen kann es erforderlich machen, diese Übersicht als Verschlusssache mit dem geeigneten Geheimhaltungsgrad im Sinne von § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes einzustufen.
Zu § 8 (Maßnahmen bei Überschreiten der Jahresemissionsmengen)
§ 8 bestimmt, dass die Bundesregierung bei Emissionsüberschreitungen ein Sofortprogramm auflegen und umsetzen muss. Während das Klimaschutzprogramm nach § 9 das Regelinstrument zur Erreichung der Klimaschutzziele darstellt, handelt es sich beim Sofortprogramm um ein Instrument zur Gegensteuerung bei Zielverfehlungen.
Absatz 1
Nach Absatz 1 hat die Bundesregierung ein Sofortprogramm zu beschließen, wenn die Jahresemissionsmenge eines Sektors ausweislich der Emissionsdaten nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 für das jeweilige Berichtsjahr überschritten wurde. Der Zweck des Sofortprogramms besteht darin, durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der Jahresemissionsmenge für den betreffenden Sektor für die nachfolgenden Jahre sicherzustellen. Es ergänzt das Klimaschutzprogramm nach § 9 für den betreffenden Sektor.
Für die Erarbeitung des Sofortprogramms ist das für den Sektor nach § 4 Absatz 4 zuständige Ressort verantwortlich. Es legt innerhalb von drei Monaten nach Bestätigung der Emissionsdaten durch den unabhängigen Expertenrat für Klimafragen Maßnahmen für ein Sofortprogramm vor.
Absatz 2
Absatz 2 stellt klar, dass die Bundesregierung sowohl sektorspezifische als auch sektorübergreifende Maßnahmen beschließen kann. Die Entscheidung über die Maßnahmen liegt bei der Bundesregierung, gemäß dem Beschluss der Bunderegierung zu Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm vom 25. September 2019 nach Befassung des Kabinettsausschusses für Klimaschutz. Vor der Vorlage des Beschlusses an das Bundeskabinett prüft der Expertenrat für Klimafragen die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion. Das Prüfungsergebnis wird der Beschlussvorlage beigefügt. Die Bundesregierung kann bei ihrem Beschluss über die zu ergreifenden Maßnahmen die bestehenden Spielräume der Europäischen Klimaschutzverordnung berücksichtigen, insbesondere soweit sie eine Verrechnung zwischen den Sektoren und zwischen verbindlichen Jahresbudgets zulässt. Die Maßnahmen müssen zugleich die europarechtlichen Anforderungen an die sogenannten Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung erfüllen. Die Bundesregierung kann auch gemäß § 4 Absatz 5 die Jahresemissionsmengen im Verordnungswege ändern. Die spätere rechtliche Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen richtet sich nach der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Bundesregierung. Im Rahmen etwaiger Rechtsbehelfe gegen solche späteren Umsetzungsmaßnahmen ist die inzidente Prüfung des Sofortprogramms möglich. Die Maßnahmen müssen schnellstmöglich beschlossen werden.
Damit wird Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Klimaschutzverordnung sichergestellt, wonach die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission einen Plan für Abhilfemaßnahmen vorlegen müssen, falls sie ihr jährliches Emissionsminderungsziel nach der Bewertung der Kommission verfehlen. Denn bereits die Verfehlung eines Sektorziels kann dazu führen, dass Deutschland sein Jahresbudget für Treibhausgasemissionen außerhalb des Emissionshandels überschreitet und gegebenenfalls von anderen Mitgliedstaaten Emissionszuweisungen nach § 7 Absatz 1 kaufen muss. Umgekehrt bietet das Abstellen auf die Verfehlung bereits von Jahresemissionsmengen nach diesem Gesetz die Chance, eine Verfehlung des Gesamtbudgets nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zu vermeiden.
Absatz 3
Nach Absatz 3 Satz 1 informiert die Bundesregierung den Deutschen Bundestag über die beschlossenen Maßnahmen.
Absatz 4
Für den Sektor Energiewirtschaft sind nach dem Abschlussbericht der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" (S. 63) längere Überprüfungszeiträume zu berücksichtigen. Er sieht vor, dass in den Jahren 2023, 2026 und 2029 eine Bewertung der bis zu diesem Jahr umgesetzten Maßnahmen erfolgt. Nach Absatz 4 gilt deshalb für den Sektor Energiewirtschaft bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 keine jährliche Pflicht zur Vorlage eines Sofortprogramms bei Überschreitung der Jahresemissionsmenge, sondern ein dreijähriger Überprüfungszeitraum beginnend mit dem Jahr 2023. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Abschnitt 3 Klimaschutzplanung
Zu § 9 (Klimaschutzprogramme)
Im Klimaschutzplan ist vorgesehen, diesen mit Klimaschutzprogrammen zu unterlegen.
§ 9 normiert die inhaltliche Ausrichtung der Klimaschutzprogramme und das Verfahren ihrer Erstellung.
Absatz 1
Das erste Klimaschutzprogramm zum Klimaschutzplan hat die Bundesregierung im Jahr 2019 beschlossen. Es soll sicherstellen, dass die Klimaziele für das Jahr 2030 erreicht werden. Zumindest nach jeder Fortschreibung des Klimaschutzplans beschließt die Bundesregierung weitere Klimaschutzprogramme. Klimaschutzprogramme nach Fortschreibung des Klimaschutzplans dienen der Umsetzung der mit der Fortschreibung beschlossenen Änderungen und Ergänzungen. Die Bundesregierung kann zudem unabhängig von der Fortschreibung des Klimaschutzplans zusätzliche Klimaschutzprogramme beschließen. Während die Sofortprogramme nach § 8 zur Gegensteuerung bei Zielverfehlung dienen, handelt es sich bei einem solchen zusätzlichen Klimaschutzprogrammen um ein planerisches Regelinstrument. Der zweite Halbsatz von Satz 1 ist auf die Situation bezogen, dass eine Zielverfehlung in einem Sektor besteht oder absehbar wird, in der Zwischenzeit allerdings auch bereits Maßnahmen zur Nachsteuerung durch Sofortprogramme nach § 8 auf den Weg gebracht worden sind. In diesem Fall ergänzen die Sofortprogramme das bestehende Klimaschutzprogramm.
Basis für jedes Klimaschutzprogramm ist der Klimaschutz-Projektionsbericht nach § 10 Absatz 2 und die darin angenommenen Schätzungen der Treibhausgasemissionsentwicklung. Mit den Klimaschutzprogrammen beschließt die Bundesregierung, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Klimaschutzziele in den einzelnen Sektoren ergreifen wird. Die beschlossenen Klimaschutzprogramme müssen dabei auch die Einhaltung der Jahresemissionsmengen nach § 4 sicherstellen. Die Klimaschutzprogramme dienen auch der Erhaltung und dem Ausbau der Senkenfunktion des Bereichs Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft. Die Bundesregierung beschließt daher mit jedem Klimaschutzprogramm auch Maßnahmen, die hierzu beitragen. Die Erstellung und Fortschreibung des Klimaschutzprogramms erfolgt unter Beachtung der Nachhaltigkeitsziele der Bundesregierung und unter Abwägung gegen die sonstigen ökologischen Belange. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist nach den Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung und des § 13 Absatz 3 zu beachten.
Absatz 2
Absatz 2 beschreibt das Verfahren zur Erarbeitung eines Klimaschutzprogramms nach Fortschreibung des Klimaschutzplans. Diese Klimaschutzprogramme werden spätestens in dem Kalenderjahr nach der Fortschreibung beschlossen. Das nach § 4 Absatz 4 für einen Sektor verantwortliche Bundesministerium schlägt dafür innerhalb von sechs Monaten nach Fortschreibung des Klimaschutzplans oder der Feststellung der absehbaren Zielverfehlung Maßnahmen vor. Diese müssen geeignet sein, die in dem jeweiligen Sektor erforderlichen zusätzlichen Treibhausgasminderungen zu erzielen. Erforderlich sind die zusätzlichen Treibhausgasminderungen, die die Einhaltung der Klimaschutzziele in den einzelnen Sektoren und die Einhaltung der in § 4 festgelegten Jahresemissionsmengen gewährleisten.
Die Maßnahmenvorschläge des zuständigen Bundesministeriums enthalten wissenschaftliche Abschätzungen zu den voraussichtlichen Treibhausgasminderungen der Maßnahmen, sowie Aussagen zu ökologischen, ökonomischen und sozialen Folgen, einschließlich der sich daraus ergebenden Gleichstellungsfragen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ermittelt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft die Gesamtminderungswirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen. Dabei berücksichtigt es mögliche Wechselwirkungen und Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Maßnahmenvorschlägen.
Absatz 3
Für jedes Klimaschutzprogramm bezieht die Bundesregierung in einem Konsultationsverfahren die Länder, Kommunen und wirtschafts- und zivilgesellschaftlichen Verbänden ein. Das Konsultationsverfahren wird als gesellschaftlicher Beteiligungsprozess durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Einbeziehung des Aktionsbündnisses Klimaschutz und der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Klimaschutz organisiert.
Zu § 10 (Berichterstattung)
§ 10 regelt die Berichterstattung. Dabei werden die seit längerem bewährten Berichtsformate des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bereich des Klimaschutzes aufgegriffen.
Absatz 1
Absatz 1 regelt die Erstellung der Klimaschutzberichte, welche bereits bisher jährlich unter Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit auf Grundlage des "Aktionsprogramms Klimaschutz 2020" erstellt wurden, welches am 3. Dezember 2014 von der Bundesregierung beschlossen wurde. In den Klimaschutzberichten werden die aktuellen Trends der Emissionsentwicklung in den verschiedenen Sektoren, der Stand der Umsetzung beschlossener Klimaschutzprogramme und eine Prognose der zu erwartenden Minderungswirkungen dargestellt. Damit sind die Klimaschutzberichte ein zentrales Monitoringinstrument zur Entwicklung der Emissionen sowie der Klimaschutzprogramme. Statt auf das "Aktionsprogramm Klimaschutz 2020" abzustellen, wird auf die in § 8 vorgesehenen Sofortprogramme und die in § 9 rechtlich verankerten Klimaschutzprogramme Bezug genommen.
Absatz 1 Satz 2 regelt, dass die Bundesregierung die Klimaschutzberichte dem Deutschen Bundestag zuleitet. Sie sind zudem auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu veröffentlichen. In zeitlicher Hinsicht soll der Klimaschutzbericht zukünftig stets auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr bezogen sein und damit zum 30. Juni erscheinen. Dies dient der frühzeitigen Information des Deutschen Bundestages und auch des Expertenrats für Klimafragen. Die frühere Frist dient auch der besseren Einbettung in die Berichterstattung im Rahmen der Governance-Verordnung.
Absatz 2
Absatz 2 regelt die Erstellung der Klimaschutz-Projektionsberichte, welche die Bundesregierung bisher alle zwei Jahre aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (Abl. EU L 165 vom 18.06.2013, S. 13) erstellt. Zukünftig erhalten die Klimaschutz-Projektionsberichte mit Artikel 18 der Governance-Verordnung eine neue Rechtsgrundlage. Inhaltlich ist unverändert vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über ihre Treibhausgaspolitiken und -maßnahmen sowie über Projektionen berichten.
In der konkreten Umsetzung bedeutet dies, dass die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre eine Schätzung vornehmen, wie sich ihre jeweiligen Treibhausgasemissionen in den nächsten etwa 20 Jahren voraussichtlich entwickeln. Hierfür werden in aller Regel verschiedene Szenarien für die Entwicklung der Treibhausgasemissionen in Deutschland entworfen, insbesondere ein Mit-Maßnahmen-Szenario (MMS) und ein Mit-Weiteren-Maßnahmen-Szenario (MWMS). Das Mit-Maßnahmen-Szenario legt die bis zu einem bestimmten Stichtag in den verschiedenen Sektoren bereits neu eingeführten oder maßgeblich geänderten klima- und energiepolitischen Maßnahmen zugrunde. Das Mit-Weiteren-Maßnahmen-Szenario berücksichtigt die geplanten, bisher jedoch noch nicht umgesetzten politischen Maßnahmen für die Szenarienentwicklung.
Artikel 18 der Governance-Verordnung sieht vor, dass der erste Klimaschutz-Projektionsbericht bis zum 15. März 2021 der EU-Kommission vorzulegen ist und danach alle zwei Jahre.
§ 10 Absatz 2 Satz 2 legt fest, dass die Bundesregierung den Klimaschutz-Projektionsbericht auch dem Deutschen Bundestag zuleitet. Er ist zudem auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu veröffentlichen.
Absatz 3
Absatz 3 verpflichtet die maßgeblich beteiligten Bundesministerien sicherzustellen, dass die im Rahmen der durch die Governance-Verordnung neu eingeführten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte (INEK-Fortschrittsberichte) übermittelten Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c der Governance-Verordnung mit den Klimaschutz-Projektionsberichten konsistent sind.
Abschnitt 4 Expertenrat für Klimafragen
Zu § 11 (Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung)
§ 11 regelt die Einrichtung eines Expertenrats für Klimafragen. Nach dem Vorbild des Committee on Climate Change im Vereinigten Königreich und vergleichbarer Gremien in den meisten Landesklimaschutzgesetzen wird damit eine unabhängige Instanz geschaffen, die mit wissenschaftlich fundierten Bewertungen und Empfehlungen den Prozess zur Erreichung der Klimaschutzziele unterstützt.
Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass ein Expertenrat eingerichtet wird, welche die Bezeichnung "Expertenrat für Klimafragen" trägt. Das Gremium ist interdisziplinär, damit es seine Aufgaben nach § 12 erfüllen kann. Bei der Auswahl seiner Mitglieder ist daher darauf zu achten, dass alle wissenschaftlichen Disziplinen vertreten sind, die für die Aufgaben des Rates besondere Beiträge leisten können. Die Bundesregierung benennt für die Dauer von fünf Jahren Mitglieder, die hervorragende wissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen in unterschiedlichen Bereichen verfügen. Jeweils mindestens ein Mitglied soll dabei einen der folgenden Bereiche abdecken: Klimawissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Umweltwissenschaften, soziale Fragen. Der Expertenrat soll als Ganzes auch übergreifende Expertise zu den Sektoren nach § 4 Absatz 1 abbilden. Dabei ist nach Satz 3 eine gleichberechtigte Vertretung von Frauen und Männern sicherzustellen. Nach Satz 4 ist eine einmalige Wiederernennung für weitere fünf Jahre möglich.
Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass der Expertenrat für Klimafragen nach der Ernennung seiner Mitglieder in geheimer Wahl eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählt. Nach Satz 2 gibt sich der Expertenrat für Klimafragen eine Geschäftsordnung.
Absatz 3
Absatz 3 Satz 1 betont, dass der Expertenrat für Klimafragen unabhängig und dementsprechend nur an ihr gesetzliches Mandat gebunden ist. Nach Satz 2 wird der Expertenrat für Klimafragen aus dem Bundeshaushalt finanziert.
Absatz 4
Absatz 4 Satz 1 sieht vor, dass der Expertenrat für Klimafragen bei seiner Arbeit durch eine Geschäftsstelle unterstützt wird. Wie das Beispiel des Committee on Climate Change im Vereinigten Königreich zeigt, ist ein ausreichend ausgestatteter wissenschaftlicher und geschäftlicher Unterbau für die Bewältigung der umfangreichen und anspruchsvollen Aufgaben für den Expertenrat für Klimafragen unabdingbar. Die Einzelheiten bestimmt nach Satz 2 eine Rechtsverordnung der Bundesregierung. Orientierung für eine angemessene Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Expertenrats kann die Regelung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Nationalen Ethikrates geben. Weitere organisatorische Angelegenheiten des Expertenrats für Klimafragen können durch Beschluss der Bundesregierung oder durch die Rechtsverordnung geregelt werden.
Zu § 12 (Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen)
§ 12 legt die Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen fest.
Absatz 1
Nach Absatz 1 Satz 1 prüft der Expertenrat für Klimafragen die Emissionsdaten und legt der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag eine Bewertung der veröffentlichten Daten vor. Neben den Emissionsdaten nach § 5 liegt der Bundesregierung dann zusätzlich eine Einschätzung zu den Emissionsdaten durch den Expertenrat vor.
Absatz 2
Der Expertenrat prüft vor der Vorlage des Beschlusses über die Maßnahmen an das Bundeskabinett die diesen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion. Diese wissenschaftliche Überprüfung dient der Zielerreichung.
Absatz 3
Absatz 3 stellt sicher, dass der Expertenrat für Klimafragen bei zentralen Maßnahmen der Bundesregierung zur Erreichung der Klimaschutzziele einbezogen wird, indem die Bundesregierung im Vorfeld eine Stellungnahme einholt.
Absatz 4
Absatz 4 Satz 1 regelt die Pflicht aller öffentlichen Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz, des Expertenrats für Klimafragen die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Öffentliche Stellen des Bundes sind danach die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlichrechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Nach Satz 2 gewährleistet der Expertenrat für Klimafragen beim Umgang mit diesen Daten den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter sowie den Schutz personenbezogener Daten. Satz 3 ermöglicht es dem Expertenrat für Klimafragen, Behörden von Bund und Ländern sowie Sachverständige zu klimaschutzbezogenen Themen anzuhören und zu befragen.
Abschnitt 5 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
Zu § 13 (Berücksichtigungsgebot)
Absatz 1
Absatz 1 gebietet allen Trägern öffentlicher Aufgaben, den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Das Berücksichtigungsgebot konkretisiert die allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand und kommt bei allen ihren Planungen und Entscheidungen zum Tragen, soweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Entscheidungsspielräume bestehen. Das Gebot umfasst sowohl Verwaltungsentscheidungen mit Außenwirkung als auch Entscheidungen ohne Außenwirkung, wie die Verwaltung eigenen Vermögens, Beschaffung oder andere wirtschaftliche Aktivitäten. Dies gilt insbesondere, soweit die zugrundeliegenden Vorschriften bestimmte Entscheidungen vom Vorliegen von "öffentlichen Interessen" oder "vom Wohl der Allgemeinheit" abhängig machen, wenn sie den zuständigen Stellen Planungsaufgaben geben oder Abwägungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräume zuweisen. In einigen Bundesgesetzen, wie dem Baugesetzbuch, wird der Klimaschutz bereits ausdrücklich als zu berücksichtigendes öffentliches Interesse aufgeführt, in anderen Gesetzen ist dies jedoch bisher nicht der Fall. Diese Regelungslücke wird durch Absatz 1 querschnittsartig geschlossen.
Der Zweck des Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgesetzten Ziele sind bei diesen Entscheidungen in die Erwägungen einzubeziehen. Dabei sind die Bedeutung der Entscheidung für den Klimaschutz zu ermitteln und Klimaschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen, soweit keine entgegenstehenden, überwiegenden rechtlichen oder sachlichen Gründe vorliegen.
Das Berücksichtigungsgebot gilt für alle "Träger öffentlicher Aufgaben". Angesprochen sind dadurch Behörden und sonstige öffentliche Aufgabenträger, wie Sozialversicherungen, Bildungseinrichtungen, Unternehmen des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder die Kammern bestimmter Berufsgruppen. Auf die Rechtsform oder die Trägerschaft des Staates kommt es dabei nicht an. Auch Unternehmen der öffentlichen Hand in privatrechtlicher Rechtsform (z.B. GmbH) sind erfasst, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Die Ausgestaltung des Berücksichtigungsgebots obliegt ihnen als eigene Angelegenheit.
Satz 2 stellt klar, dass der Bund in die Rechtsetzungs- und Organisationskompetenzen der Länder und auch der Gemeinden nicht eingreift. Mit dem Berücksichtigungsgebot verleiht der Bund den Ländern und Gemeinden keine neuen Aufgaben. Bundesrechtlich vorgegeben wird nur das allgemeine Vorbildgebot als ein allgemein gehaltenes Berücksichtigungsgebot für Klimaschutzbelange.
Absatz 2
Absatz 2 verpflichtet den Bund in Satz 1 zur Prüfung der für den Klimaschutz relevanten Investitionen und sonstigen Beschaffungen am Maßstab der Klimaschutzziele des § 3. Die Prüfung und Berücksichtigung anderer Belange wie zum Beispiel des Ressourcenschutzes sowie der klimawirksamen Aspekte der Entsorgung nach Ende der Lebensdauer, bleibt davon unberührt. Der Begriff "Beschaffung" wird dabei entsprechend der üblichen Praxis im Vergaberecht als Oberbegriff für den Erhalt von vertraglichen Leistungen (wie den Erwerb von Waren und die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen, insbesondere Dienstleistungen) durch einen Träger öffentlicher Verwaltung verstanden. Der bedeutendste Anwendungsfall sind Investitionen. Aber auch andere vertragliche Leistungen wie Erwerbe, Nutzungsüberlassungen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter werden begrifflich erfasst. Unter die vorliegende Bestimmung fallen diese, wenn und soweit sie für die Minderung der Treibhausgasemissionen relevant sein können. Dabei kann sich die Relevanz sowohl aus den unmittelbar als auch aus den mittelbar verursachten (also durch die Beschaffung bei Dritten veranlassten) Emissionen ergeben.
Nach Satz 2 stellt die Vorgabe auf, dass bei Vorhandensein mehrerer Varianten zu dem jeweiligen Beschaffungszweck solchen Varianten der Vorzug gegeben werden soll, bei denen sich das Ziel, die Treibhausgasemissionen zu mindern unter Berücksichtigung der weiteren mit der Beschaffung verbundenen Ziele und Kriterien mit einem möglichst geringen finanziellen Aufwand erreichen lässt. Bei den betreffenden Beschaffungsvorgängen ist das Ziel der Treibhausgasminderung in die Beurteilung der möglichen Beschaffungsalternativen einzustellen und einer treibhausgasärmeren Variante unter Berücksichtigung der weiteren mit der Beschaffung verbundenen Ziele grundsätzlich der Vorzug zu geben. Insoweit sind die rahmensetzenden Vorgaben des Vergaberechts zu beachten. Die Verpflichtungen der öffentlichen Auftraggeber beziehen sich dabei auf den vorbereitenden Prozess der Konzeption und Strukturierung eines Vergabeverfahrens und sind dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert. Sie sind mangels Drittschutz-Charakter gegenüber anderen Beteiligten im Vergabefahren auch nicht justiziabel, etwa in einem Nachprüfungsverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Satz 3 bestimmt, dass durch die Ziele des Klimaschutzes bedingte Mehraufwendungen bei der Investition oder Beschaffung nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen sollen. Damit wird dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung Rechnung getragen.
Satz 4 stellt zudem klar, dass Vorgaben vergaberechtlicher Bestimmungen zu beachten sind, soweit diese anzuwenden sind.
Absatz 3
Absatz 3 hat insbesondere haushaltsrechtliche Bedeutung. Er konkretisiert den in § 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und § 6 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) niedergelegte haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit für klimaschutzrelevante Maßnahmen, die haushaltswirksam sind. Eine Änderung des Grundsatzes ist damit nicht verbunden. Die Gebäude des Bundes müssen in den Bereichen Energieeffizienz, Klimaschutz und Nachhaltiges Bauen für den gesamten Gebäudebestand vorbildhaft sein und demonstrieren, dass die klimapolitischen Ziele im Einklang mit Kosteneffizienz und Funktionalität von Baumaßnahmen umgesetzt werden können. Sie werden daher frühzeitig einen den Zielen gerechten Standard erhalten und innovative Technologien integrieren. Dabei erfolgt die haushaltsmäßige Anerkennung nach dem Grundsatz der Sparsamkeit mit möglichst geringen Mitteln. Darüber hinaus hat die Bestimmung Bedeutung für die Anwendung des Vergaberechts. Dort betrifft sie die Stufe der verfahrensabschließenden Entscheidung, für die es nach den vergaberechtlichen Bestimmungen darauf ankommt, welches Gebot das wirtschaftlichste Gebot ist.
Für beide Zusammenhänge gibt die Bestimmung vor, dass bei vergleichenden Betrachtungen von Kosten und Einsparungen stets auf die gesamte Nutzungsdauer abzustellen ist, und dass die auf Grund der Maßnahme zu erwartenden volkswirtschaftlichen Kosten für den Klimaschutz zu berücksichtigen sind. Es darf also bei für den Klimaschutz bedeutsamen Maßnahmen keine rein betriebswirtschaftliche Betrachtung vorgenommen werden, soweit nicht nur unerhebliche Klimaschutz-Kostenwirkungen an anderer Stelle in der Volkswirtschaft zu erwarten sind.
Zu § 14 (Bund-Länder-Zusammenarbeit)
§ 14 regelt die Zusammenarbeit mit den Ländern. Die Länder leisten einen wichtigen Beitrag zu den Klimaschutzbemühungen der Bundesrepublik, indem sie Bundesrecht vollziehen und ihre eigenen Gesetzgebungskompetenzen, etwa im Planungs-, Bildungs- und Kommunalrecht, für den Klimaschutz einsetzen. Dieser Beitrag soll nach diesem Gesetz fortgesetzt und ausgebaut werden.
Absatz 1
Absatz 1 betrifft das Verhältnis dieses Gesetzes zu Klimaschutzgesetzen der Länder. Solche Gesetze haben in den letzten Jahren zugenommen (2013: Klimaschutzgesetz NRW, Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg; 2014: Landesklimaschutzgesetz Rheinland-Pfalz; 2015: Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz; 2016: Berliner Energiewendegesetz; 2017: Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein; 2018: Thüringer Klimaschutzgesetz). Damit verfolgen die Länder überwiegend eigene Klimaschutzziele und eine bessere Koordination ihrer Klimaschutzpolitik. Da dies grundsätzlich zugleich der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes dient, hat auch der Bund ein Interesse am Fortbestand der Gesetze. Absatz 1 stellt daher klar, dass die Länder eigene Landes-Klimaschutzgesetze erlassen können. Vor in Krafttreten dieses Gesetzes erlassene Landes-Klimaschutzgesetze bleiben bestehen. Davon unberührt bleibt die Vereinbarkeit von Regelungen in bestehenden und zukünftigen Landesklimaschutzgesetzen mit diesem Gesetz und sonstigem Bundesrecht, wie beispielsweise dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz oder dem Energieeinspargesetz in Verbindung mit der Energieeinspar-Vorordnung.
Absatz 2
Absatz 2 verpflichtet den Bund und die Länder zur Zusammenarbeit, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen. Abstimmungsbedarf besteht z.B. hinsichtlich der jeweiligen Klimaschutzziele, dem jeweiligen Umsetzungsstand und den daraus abzuleitenden Schwerpunkten sowie der Überwachung der Minderung von Treibhausgasemissionen. Mögliche Formen eines regelmäßigen Austauschs stellen die Zusammenarbeit in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe dar, wie sie bisher in der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Klima, Energie, Mobilität - Nachhaltigkeit (BLAG KliNa) und den ihr zugeordneten Ausschüssen praktiziert wird, sowie jährliche nationale Klimaschutzkonferenzen unter Einbeziehung von Gemeinden und Gemeindeverbänden.
Nach Erwägungsgrund 28 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136) zum "Effort Sharing" ist es Aufgabe der Bundesrepublik, die Zusammenarbeit der verschiedenen Staatsebenen beim Klimaschutz sicherzustellen. Die Länder leisten einen wichtigen Beitrag zu den Klimaschutzbemühungen der Bundesrepublik, indem sie Bundesrecht vollziehen und ihre eigenen Gesetzgebungskompetenzen, etwa im Planungs-, Bildungs- und Kommunalrecht, für den Klimaschutz einsetzen.
Zu § 15 (Klimaneutrale Bundesverwaltung)
§ 15 verpflichtet den Bund, die Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren. Außerdem wird der Bund verpflichtet, in den unter seiner Aufsicht stehenden und den in seinem (ggf. Teil-) Eigentum befindlichen privatrechtlichen Einrichtungen und Unternehmen auf eine klimaneutrale Verwaltung hinzuwirken (Absatz 3). Um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen erfasst insoweit beispielsweise der Sektor "Gebäude" nicht nur die im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) stehenden und von ihr im Rahmen des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements (ELM) verwalteten Dienstliegenschaften, sondern alle Gebäude der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung. Die Bundesregierung wird mit den Ländern hierüber einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch durchführen (Absatz 4).
Vorbild des § 15 sind ähnlich ausgestaltete Bestimmungen zur Landesverwaltung nach einigen Landesgesetzen zum Klimaschutz.
Absatz 1
Absatz 1 regelt Vorgaben für den Bund. Nach Absatz 1 Satz 2 soll die Bundesregierung konkrete Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität für die Bundesverwaltung beschließen, die für die jeweiligen Verwaltungseinheiten verbindlich sind. Dies umfasst den Umgang mit Vermögen, Ausstattung, Personal und Sachmitteln einschließlich der Beschaffung von Fremdleistungen für die eigene Nutzung. Nicht umfasst ist hingegen die Wahrnehmung von Aufgaben gegenüber Dritten.
Soweit der Bund mit seinen Einrichtungen durch Gesetze nicht anderweitig gebunden ist, können die festgesetzten Maßnahmen unmittelbar Verbindlichkeit entfalten. Die beschlossenen Maßnahmen stehen insoweit in der Funktion einer Verwaltungsvorschrift gleich. Soweit gesetzliche Vorschriften die Durchführung hindern oder beeinflussen können, muss die Bundesregierung nach Satz 3 die nötigen Gesetzesänderungen innerhalb von sechs Monaten vorbereiten. Beispielsweise kommt eine Änderung des Bundes-Reisekostengesetzes in Betracht, um Klimaschutzaspekte zu berücksichtigen.
Absatz 2
Absatz 2 erläutert, welche Maßnahmen für die Erreichung des Ziels der Klimaneutralität insbesondere in Betracht zu ziehen sind (Satz 1) und dass, soweit Treibhausgasemissionen nicht vermieden werden können, diese zu kompensieren sind (Satz 2). Als Grundsätze gelten diese beiden Vorgaben unmittelbar. In dem nach Absatz 1 beschlossenen Maßnahmenprogramm können sie ggf. konkretisiert und dadurch in bestimmter Weise verbindlich gemacht werden.
Wie das Wort "insbesondere" in Satz 1 von Absatz 2 verdeutlicht, geht es in erster Linie, aber nicht nur um Maßnahmen zum Umgang mit Energie und Verkehr/Transporten, weil diese besonders bedeutsam für die Verursachung von Klimagasen sind. Hinsichtlich Energie kann es um deren Erzeugung, Nutzung, Einsparung, Speicherung oder die Substitution durch andere Energieträger gehen, hinsichtlich Verkehr/Transporten insbesondere um eine an Klimaschutzkriterien orientierte Verkehrsmittelwahl. Denkbar sind darüber hinaus etwa auch Vorgaben zur Einsparung von unnötigen Verkehrswegen (etwa durch Videokonferenzen oder Telearbeit). Auch die Beschaffung von Waren kann insoweit Gegenstand sein (z.B. durch Verzicht auf den Bezug von mit Flugzeugen transportierten Waren), ebenso wie die Anwendung von Klimaschutzkriterien wie dem Energieaufwand bei der Herstellung von Produkten. Des Weiteren können auch Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung des Einsatzes von natürlichen Ressourcen zu einer Minderung oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen führen.
Absatz 3
Absatz 3 betrifft die Aufsichtsfunktion des Bundes gegenüber rechtlich selbständigen Einrichtungen sowie als Eigentümer oder Miteigentümer von rechtlich eigenständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts. Die Vorschrift verpflichtet den Bund dazu, im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion auf eine klimaneutrale Verwaltungstätigkeit auch dieser Einrichtungen und Unternehmen hinzuwirken. Dies gilt auch für Unternehmen mit Bundesbeteiligung, die teilweise oder überwiegend im Eigentum privater Dritter stehen. Diese Vorschrift gilt nicht für rechtlich selbstständige Einrichtungen oder juristische Personen, die unter Aufsicht der Länder stehen und begründet keine finanziellen Verpflichtungen für die Länder.
Absatz 4
Nach Absatz 4 führt die Bundesregierung einen Erfahrungsaustausch mit den Ländern durch, um die Länder bei der Prüfung vergleichbarer Regelungen für ihren Verantwortungsbereich zu unterstützen. Eine unmittelbare Verpflichtung der Länder ist damit nicht verbunden. Mit der Bestimmung ist nicht beabsichtigt, in die eigenständigen Regelungsbereiche der Länder einzugreifen.
Zu Anlage 1 - Sektoren (zu den §§ 4 und 5)
Die Sektoren und deren Abgrenzung in Anlage 1 richten sich nach der geltenden Abgrenzung im Klimaschutzplan 2050, der im November 2016 von der Bundesregierung beschlossen wurde. Das Klimaschutzgesetz kennt demnach die Sektoren Energiewirtschaft, Gebäude, Verkehr, Industrie, Landwirtschaft sowie Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft. Daneben gibt es den Sektor "Abfallwirtschaft und Sonstiges", der im Klimaschutzplan 2050 noch als "Sonstige" bezeichnet wurde.
Die Definition der Sektoren beruht auf dem in der internationalen Treibhausgasberichterstattung üblichen Quellprinzip. Emissionen, die beispielsweise durch die Nutzung elektrisch betriebener Haushaltsgeräte entstehen, werden demnach der Energiewirtschaft zugerechnet, der "Quelle" der Emissionen bei der Stromerzeugung. Im Detail werden die Sektoren anhand der Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats (Common Reporting Formats - CRF) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über KlimA Änderungen (UNFCCC) sowie den entsprechenden europäischen Durchführungsrechtsakten beschrieben. Derzeit regelt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 die genaue Abgrenzung für die Berichtserstattung auf europäischer und internationaler Ebene.
Nach Artikel 26 Absatz 7 Governance-Verordnung können zukünftig ggf. entsprechende Durchführungsrechtsakte und damit Nachfolgeregelungen für die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 erlassen werden.
Zu den einzelnen Sektoren:
- 1. Der Sektor Energiewirtschaft umfasst folgende Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats (Common Reporting Formats - CRF):
- a. Quellkategorie CRF 1.A.1 "Verbrennung von Brennstoffen in der Energiewirtschaft": Hier werden insbesondere die Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen in der öffentlichen Strom- und Wärmeproduktion, in Erdölraffinerien sowie im Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau, in Kokereien und Brikettfabriken sowie bei der Gewinnung von Rohöl und Erdgas berichtet.
- b. Quellkategorie CRF 1.A.3.e "übriger Transport" (Pipelinetransport): Hier werden insbesondere die Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen in Gasturbinen der Verdichterstationen an Gaspipelines berichtet.
- c. Quellkategorie CRF 1.B "Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen": Hier werden diffuse Emissionen berichtet, die während aller Stadien, von der Extraktion fossiler Brennstoffe bis hin zu ihrem abschließenden Gebrauch freigesetzt werden können. Diese Quellkategorie umfasst zum Beispiel Methanemissionen aus dem Kohlebergbau, und aus Leitungsverlusten der Erdgasnetze, Kohlendioxidemissionen aus Fackeln des Kohlebergbaus und der Öl- und Gasförderung sowie Emissionen an flüchtigen Kohlenwasserstoffen aus der Verteilung von flüssigen Kraftstoffen, welche in der Atmosphäre zu Kohlendioxid umgesetzt werden.
- 2. Der Sektor Industrie umfasst folgende Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats:
- a. Quellkategorie CRF 1.A.2 "Verbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Gewerbe und Bauwirtschaft": Hier werden insbesondere die Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen in der industriellen Strom- und Wärmeproduktion, sowie in Prozessfeuerungen berichtet. Emissionen aus bauwirtschaftlichen Maschinen sind eingeschlossen.
- b. Quellkategorie CRF 2 "Industrieprozesse und Produktverwendung": Als Prozessemissionen werden insbesondere Emissionen berichtet, die nicht aus der Verbrennung von Brennstoffen stammen. Dies umfasst zum Beispiel die mineralische Industrie (zum Beispiel Kohlendioxidemissionen aus dem Einsatz von Karbonaten in der Zementindustrie), die chemische Industrie (z.B. Kohlendioxidemissionen aus dem stofflichen Einsatz von Erdgas in der Ammoniakproduktion), die Metallindustrie (zum Beispiel Kohlendioxidemissionen aus dem Einsatz von Koks als Reduktionsmittel in der Roheisenproduktion), Emissionen von Kohlendioxid aus dem nichtenergetischen Einsatz von Brennstoffen (zum Beispiel als Schmierstoffe) und Emissionen von fluorierten Treibhausgasen aus diversen Anwendungen dieser Gase, zum Beispiel in der Elektroindustrie oder als Kühlmittel.
- c. Quellkategorie CRF 1.C. "CO₂-Transport und -Lagerung": In dieser Quellgruppe können Emissionen aus dem Transport und der Lagerung von abgeschiedenem Kohlendioxid berichtet werden. Bisher berichtet Deutschland auf europäischer und internationaler Ebene hinsichtlich des CRF-Untersektors 1.C, dass diese Aktivitäten in Deutschland nicht stattfinden. Auch wenn derzeit und bis auf weiteres in Deutschland kein CO₂-Transport und keine CO₂-Lagerung stattfindet, ist es erforderlich diesen Untersektor dem nationalen Inventar und damit einem Sektor des Klimaschutzgesetzes zuzuordnen, damit keine Lücken in der Klimaberichterstattung entstehen können.
- 3. Der Sektor Gebäude umfasst folgende Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats:
- a. Quellkategorie CRF 1.A.4.a "Handel und Behörden": Hier werden insbesondere die Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen zur Wärmeerzeugung in Gewerbe, Handel und Behörden berichtet. Emissionen aus mobilen Quellen dieser Quellkategorie (vor allem Gabelstapler) werden mit einbezogen.
- b. Quellkategorie CRF 1.A.4.b "Haushalte": Hier werde insbesondere die Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen in Feuerungsanlagen der privaten Haushalte berichtet. Emissionen aus mobilen Quellen in Haushalten (vor allem Rasenmäher) werden mit einbezogen.
- c. Quellkategorie CRF 1.A.5 "Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrennung von Brennstoffen": Hier werden insbesondere die Emissionen der Verbrennung von Brennstoffen aus militärischen Einrichtungen im Inland berichtet. Dies umfasst die Wärmeerzeugung zu Heizzwecken sowie die Verbrennung von Treibstoffen.
- 4. Der Sektor Verkehr umfasst folgende Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats: Quellkategorie CRF 1.A.3 "Transport" mit Ausnahme der untergeordneten Quellkategorie CRF 1.A.3.e, welche dem Sektor Energiewirtschaft zugeordnet ist. Im Sektor Verkehr werden somit insbesondere die Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen im bzw. Treibstoffen im zivilen inländischen Flugverkehr, im Straßenverkehr, im Schienenverkehr und im inländischen Schiffsverkehr berichtet. Emissionen des internationalen Flug- und Schiffsverkehrs sind nicht eingeschlossen.
- 5. Der Sektor Landwirtschaft umfasst folgende Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats:
- a. Quellkategorie CRF 3 "Landwirtschaft": Hier werden insbesondere Emissionen der Tierhaltung sowie der landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung sowie aus der Anwendung von Düngemitteln berichtet.
- b. Quellkategorie CRF 1.A.4.c "Verbrennung von Brennstoffen in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei": Hier werden insbesondere die Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen in Feuerungsanlagen von Betrieben der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei berichtet. Emissionen aus den Motoren land- und forstwirtschaftlicher Maschinen sowie von Fischereibooten werden mit einbezogen.
- 6. Der Sektor Abfallwirtschaft und Sonstiges umfasst folgende Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats:
- a. Quellkategorie CRF 5 "Abfall und Abwasser": Hier werden insbesondere Emissionen aus der Abfallbehandlung und der Abwasserbehandlung berichtet. Emissionen aus der Müllverbrennung werden in Deutschland regelmäßig gemäß den internationalen Berichterstattungsrichtlinien wegen der damit verbundenen Energierückgewinnung nicht in der CRF-Quellkategorie 5.C "Müllverbrennung" berichtet, sondern in der CRF-Quellgruppe 1.A "Verbrennung von Brennstoffen" und sind den Sektoren Energiewirtschaft (öffentliche Müllverbrennung) bzw. Industrie (Einsatz in industriellen Feuerungsanlagen) zugeordnet.
- b. Quellkategorie
- 6. "Sonstige". Bisher werden von Deutschland in dieser Quellgruppe keine Emissionen berichtet. Es ist dennoch erforderlich diesen Sektor dem nationalen Inventar und damit einem Sektor des Klimaschutzgesetzes zuzuordnen, damit keine Lücken in der Klimaberichterstattung bestehen.
- 7. Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft umfasst folgende Quellkategorie des gemeinsamen Berichtsformats:
Quellkategorie CRF 4 "Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft": Hier werden insbesondere Freisetzungen und Einbindungen (Quellen und Senken) erfasst, die aus den Kohlenstoffpools ober- und unterirdischer Biomasse, Totholz, Streu, organischen und mineralischen Böden sowie aus Holzprodukten stammen. Berichtet wird für die Landnutzungskategorien Wald, Acker, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen und Sonstiges.
Zu Anlage 2 - Zulässige Jahresemissionsmengen (zu § 4)
Anlage 2 legt gemäß § 2 Satz 1 die Jahresemissionsmengen fest, die den Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft sowie Abfallwirtschaft und Sonstiges jährlich zur Verfügung stehen.
Ausgangspunkt ist die lineare Aufteilung der jährlich zulässigen Treibhausgasemissionen zum Erreichen der Klimaschutzziele nach § 3 Absatz 1 in Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalenten pro Jahr. Ausgehend vom aktuellen Emissionsniveau der Sektoren im Jahr 2017, für das die letzten validierten Daten vorliegen, sollen die jährlichen Emissionen linear sinken und im Jahr 2030 die Sektorziele des Klimaschutzplans erreicht werden. Startjahr im Rahmen dieses Gesetzes ist das Jahr 2020, dessen Jahresemissionsmenge sich aus dem linearen Minderungspfad 2017-2030 ableitet. Soweit im Klimaschutzplan Sektorziele als Zielbereich festgelegt wurden, ist der jeweils niedrigere Zielwert maßgeblich, um die Zielverfehlung im Jahr 2020 abzumildern und zugleich die europäischen Vorgaben sicher zu erreichen. Die so für die Jahre 2021 bis 2030 berechneten
Jahresemissionsmengen entsprechen den Anforderungen der Europäischen Klimaschutzverordnung für Deutschland für die Jahre 2021 bis 2030.
Für die Jahresemissionsmengen im Sektor Energiewirtschaft bis zum Jahr 2030 ergibt sich auf der Grundlage des Abschlussberichts der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" ein leicht abweichender Verlauf. Danach geht die Kommission davon aus, dass die CO₂-Emissionen der Energiewirtschaft durch die bereits beschlossenen Maßnahmen bis zum Jahr 2020 auf ca. 280 Mio. t CO₂zurückgehenwerden (siehe Abschlussbericht S. 62). Mit den von der Kommission für den Zeitraum von 2018 bis 2022 vorgeschlagenen, zusätzlichen Maßnahmen wird "im Energiesektor eine CO₂-Minderung von 45 Prozent im Vergleich zu 1990 erreicht" (Abschlussbericht S. 63), im Jahr 2022 also ein Emissionsniveau von rund 257 Mio. t CO₂. Für das Jahr 2030 wird das Sektorziel des Klimaschutzplans für die Energiewirtschaft zugrunde gelegt (175 Mio. t CO₂). Die in der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" erziele Einigung gibt insofern Emissionsmengen für die Jahre 2020, 2022 und 2030 vor. Für die dazwischenliegenden Jahre soll die "Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2023 bis 2030 möglichst stetig" erfolgen (Abschlussbericht S. 63). Die genaue Ausgestaltung des stetigen Minderungspfads ist der abschließenden gesetzlichen Festlegung vorbehalten. Als Anhaltspunkt können indikativ Jahresemissionsmengen für die dazwischenliegenden Jahre jeweils durch eine lineare Absenkung des Emissionsniveaus abgeleitet werden.
Zu Artikel 2
Die Regelung in Artikel 2 verpflichtet die Bundesregierung zu prüfen, ob das jeweilige zu beschließende Klimaschutzprogramm nach § 9 einer Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung unterliegen könnte. Die Regelung ist eine Folgeänderung zur gesetzlichen Verankerung der Klimaschutzprogramme und setzt die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) um. Nach dieser Vorschrift kann für Pläne und Programme, die in bestimmten Bereichen (u.a. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft und Wasserwirtschaft) aufgestellt werden, gegebenenfalls eine Strategische Umweltprüfung erforderlich sein. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn durch den Plan oder das Programm ein Rahmen für die Genehmigung von Projekten nach Anhang 1 oder Anhang 11 der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU) gesetzt wird. Es ist in der Regel nicht zu erwarten, dass Klimaschutzprogramme nach § 9 bereits hinreichend bestimmte Festlegungen für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten werden. Ob die Klimaschutzprogramme, die zukünftig nach § 9 aufgestellt werden, eine solche rahmensetzende Wirkung haben, kann aber erst anhand der konkreten Maßnahmen beurteilt werden, die Gegenstand des Programms sind. Daher sind die Klimaschutzprogramme vorsorglich in die Liste derjenigen Pläne und Programme aufzunehmen, für die nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 2 UVPG eine SUP-Pflicht nur dann besteht, wenn sie für die Zulassung von UVP-pflichtigen Vorhaben (Anlage 1 UVPG) einen Rahmen setzen.
Die Sofortprogramme nach § 8 werden nicht in die Liste nach Anlage 5 Nummer 2 UVPG aufgenommen, da sie nur im Ausnahmefall (Überschreitung von Jahresemissionsmengen) aufzustellen sind. Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung wäre dann nach § 35 Absatz 2 UVPG zu prüfen.
Zu Artikel 3
Einige der Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030 wirken sich auf den Tätigkeitsbereich des Energie- und Klimafonds aus. Mit den Änderungen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG) werden diese Auswirkungen nachvollzogen. Der Energie- und Klimafonds bleibt das zentrale Finanzierungsinstrument zur Umsetzung der Beschlüsse. Die Änderungen sehen den Wegfall der bisher bestehenden Obergrenzen zur Weiterentwicklung der Elektromobilität sowie zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen für stromintensive Unternehmen vor. Darüber hinaus werden die gesetzlichen Grundlagen für eine Vereinnahmung der Einnahmen aus einem nationalen Emissionshandelssystem geschaffen sowie die Möglichkeit der Leistung von Kompensationszahlungen an Betreiber für die Stilllegung von Kohlekraftwerken sowie von Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis im Zusammenhang mit der Einführung einer CO₂-Bepreisung. Die Änderungen stellen sicher, dass es künftig möglich ist, die vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen des EKF zu finanzieren und passen die gesetzlichen Grundlagen insoweit an.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4859, BMU: Entwurf eines Bundes-Klimaschutzgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | Keine Auswirkungen |
Verwaltung des Bundes | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand (gerundet): | 6,7 Mio. Euro |
Weitere Kosten | Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft Jahresemissionsmengen vorgegeben. Ausgehend vom aktuellen Niveau (Stand 2017) sollen die Emissionen linear sinken. Durch die Emissionsminderungspflichten entstehen durch noch festzulegende Maßnahmen Pflichten für die betroffenen Akteure in den jeweiligen Sektoren. Für eine Schätzung der Weiteren Kosten hat sich das Ressort dem rechnerisch genähert. Dabei setzt es für Emissionsminderungen im Bereich des EU-Emissionshandels 30 Euro/ t CO₂ und außerhalb dessen die im Eckpunktepapier Klimaschutzprogramm festgelegten Preise von 10 Euro/t CO₂ in 2021 und 35 Euro t/CO₂ in 2025 an. Ab 2026 bis 2030 wird ein linearer Preispfad auf bis zu 60 Euro/t CO₂ unterstellt. Anhand der Minderungspflichten ergeben sich über die Jahre 2020 bis 2030 kumulierte Minderungskosten von rechnerisch 18.358 Mio. Euro. |
Evaluation | Das Regelungsvorhaben wird jährlich evaluiert. |
Ziele des Vorhabens | Ziel der Evaluation ist die Überprüfung, ob und in welchem Umfang sich die Treibhausgasemissionen schrittweise vermindern und bis zum Jahr 2030 eine Verminderung um mindestens 55% gegenüber 1990 erreichen. |
Indikatoren/Kriterien | Indikatoren sind dabei die Einhaltung der festgelegten Jahresemissionsmengen für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft. |
Daten | Die für die Ermittlung der sektorbezogenen Jahresemissionsmengen erforderlichen Daten erhält das Umweltbundesamt auf Basis bereits etablierter Daten- abfragen bzw. Datenübermittlungen, bspw. aus der Wirtschaft. |
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine | |
Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben werden Klimaschutzziele gesetzlich festgelegt. Nationales Ziel ist dabei, die Treibhausgasemissionen schrittweise und im Zieljahr 2030 um mindestens 55 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 zu mindern. Damit sollen auch europäische Klimaschutzvorgaben, z.B. der EU-Klimaschutzverordnung, umgesetzt werden.
Zur Erreichung dieser Ziele werden Jahresemissionsmengen für Sektoren festgelegt. Dabei handelt es sich um sektorbezogene Höchstmengen ab dem Jahr 2020, die bis zum Jahr 2030 stetig sinken. Für die Einhaltung dieser Ziele sind die jeweiligen Bundesministerien zuständig. Diese haben insoweit Maßnahmen durch das Klimaschutzprogramm bzw. bei drohender Zielverfehlung durch Sofortprogramme vorzulegen und umzusetzen.
Für die Ermittlung der jährlichen Emissionsmengen je Sektor ist das Umweltbundesamt (UBA) zuständig. Das UBA ist bereits für die Berichterstattung im Rahmen europäischer Vorgaben zuständig. Ab dem Jahr 2021 werden die Ermittlungspflichten erweitert, damit z.B. die sektorbezogenen Zielerreichungen (Unter-/Überschreitungen) festgestellt werden können. Dabei nutzt das UBA bisher freiwillig übermittelte Daten von Dritten (bspw. Wirtschaftsverbände), wobei diese nunmehr gesetzlich verpflichtet werden. Damit soll vermieden werden, dass die Datenübermittlung der Wirtschaft nicht mehr praktiziert wird.
Zur Erreichung der nationalen Ziele ist ein Klimaschutzprogramm mit Klimaschutzmaßnahmen aufzustellen und anlassbezogen zu aktualisieren. Die Basis bildet der Klimaschutzplan, aktuell liegt der Klimaschutzplan 2050 vor. Das Bundesumweltministerium soll dabei die von den einzelnen Bundesministerien vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Gesamtminderungswirkung überprüfen. Die Bundesministerien haben dabei ihre Vorschläge mit Einschätzungen zu ökonomischen, sozialen und weiteren ökologischen Folgewirkungen zu versehen.
Daneben wird eine unabhängige Expertenkommission eingerichtet. Diese prüft und bewertet die vom UBA ermittelten Emissionsdaten. Zudem überprüft sie die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen in Bezug auf die Erreichung der Klimaschutzziele. Insoweit sind sie auch bei Anpassungen der Klimaschutzziele, bei der Fortschreibung des Klimaschutzplans oder des Klimaschutzprogramms einzubeziehen.
Weiteres Ziel ist es, die Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren. Dies soll z.B. durch Energieeinsparung oder die Wahl möglichst klimaschonender Verkehrsmittel erreicht werden. Die dafür notwenigen Daten für die Wahl der Maßnahmen werden bereits jetzt schon erhoben. Sie betreffen z.B. den Energieverbrauch, den Anteil an erneuerbaren Energien oder die CO₂-Emissionen der Bundesliegenschaften. Aufgrund des bereits bestehenden Monitorings wird das CO₂-Reduktionspotenzial bestimmt, um daraus Maßnahmen abzuleiten. Erstmals werden im Jahr 2023 Maßnahmen vorgelegt.
II.1 Erfüllungsaufwand
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar geschätzt.
Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an.
Wirtschaft
Für die Wirtschaft fällt kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand an. Bereits jetzt übersenden Wirtschaftsverbände die zur Ermittlung der Jahresemissionsmengen notwendigen Daten (bspw. Mengen an verkauften Kraftstoff). Diese Praxis wird jetzt verrechtlicht.
Allerdings wird mittelbarer Aufwand entstehen, der aus den noch festzulegenden Maßnahmen aufgrund der Emissionsminderungspflichten resultiert. Diese sind bei den weiteren Kosten dargestellt.
Verwaltung (Bund)
Für den Bund fällt jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 6,7 Mio. Euro an. Dieser beruht zum einen auf Personalkosten beim UBA. Die im Vergleich zum Status Quo erweiterten Aufgaben ab dem Jahr 2021 führen zu einem Personalmehraufwand. Dieser wird anteilig für etwa 2,8 Stellen im hD und 0,4 Stellen im gD geschätzt (etwa 370.000 Euro p.a.). Aufgrund der Neueinrichtung der Stellen werden auch Sachkosten (Büroausstattung) anfallen (etwa 90.000 Euro).
Auch beim Bundesumweltministerium werden Vollzugsaufgaben wahrgenommen. Dies betrifft zum einen die Ermittlung der Treibhausgasgesamtminderungswirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen und zum anderen die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung für das Klimaschutzprogramm. Insgesamt werden für den Vollzug 4 Stellen im hD geschätzt (etwa 480.000 Euro p.a.).
Die Expertenkommission besteht aus 5 Personen. Hierfür entstehen voraussichtlich jährlich 100.000 Euro an Sachkosten. Zudem wird die Expertenkommission von einer Geschäftsstelle unterstützt. Hierfür werden 11 Stellen im hD (je zwei pro Experte und eine Leitung), 3 Stellen im gD und eine Stelle im mD geschätzt. Insgesamt werden jährliche
Personalkosten von etwa 1,7 Mio. Euro anfallen. Darüber hinaus wird sich die Expertenkommission nach Einschätzung des Ressorts auch noch Dritter bedienen, um bestimmte Überprüfungen (bspw. Modellrechnungen) durchführen zu können. Hierfür schätzt das Ressort Sachkosten in Höhe von 4 Millionen p.a.
II.2 Weitere Kosten
Mit dem Regelungsvorhaben werden noch keine konkreten Durchführungsmaßnahmen vorgegeben. Daher folgen daraus noch keine unmittelbaren Auswirkungen. Jedoch werden für die Sektoren Energie, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft Jahresemissionsmengen vorgegeben. Ausgehend vom aktuellen Niveau (Stand 2017) sollen die Emissionen linear sinken.
Für die Energiewirtschaft ergibt sich aufgrund der Empfehlungen der Kommission "Wachstum, Struktur und Beschäftigung" ein leicht abweichender Verlauf und Emissionsmengen für die Jahre 2020, 2021 und 2030.
Jahresemissionsmengein Mio. Tonnen CO₂-Äquivalent | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 |
Energiewirtschaft | 280 | 257 | 175 | ||||||||
Industrie | 186 | 182 | 177 | 172 | 168 | 163 | 158 | 154 | 149 | 145 | 140 |
Gebäude | 118 | 113 | 108 | 103 | 99 | 94 | 89 | 84 | 80 | 75 | 70 |
Verkehr | 150 | 145 | 139 | 134 | 128 | 123 | 117 | 112 | 106 | 101 | 95 |
Landwirtschaft | 70 | 68 | 67 | 66 | 65 | 64 | 63 | 61 | 60 | 59 | 58 |
Abfallwirtschaft und Sonstiges | 99 | 88 | 7 | 7 | 7 | 665 | 5 |
Durch die Emissionsminderungspflichten entstehen Pflichten für die betroffenen Akteure in den jeweiligen Sektoren. Ausgehend vom aktuellen Emissionsniveau (Stand der letzten validierten Daten: 2017) bewirkt das für die Sektoren folgende Emissionsentwicklungen. Diese wurden exemplarisch für die Jahre 2020, 2025 und 2030 vom Ressort aufgezeigt:
Emissionsminderungen | Bis 2020 | Bis 2025 | Bis 2030 |
in Mio. Tonnen CO₂-Äquivalent | |||
Energiewirtschaft | 27 | 73 | 88 |
Industrie | -6 | 1 | 12 |
Gebäude | 8 | 13 | 21 |
Verkehr | 21 | 35 | 54 |
Landwirtschaft | 2 | 4 | 9 |
Abfallwirtschaft und Sonstiges | 0 | 0 | 0,5 |
Nach Angaben des Ressorts ergeben sich sowohl positive Pflichten (also Minderungen) als auch negative Abweichungen (zunächst keine Minderungspflicht).
Für eine Monetarisierung pauschaliert das Ressort Emissionspreise. Dabei wird berücksichtigt, dass die tatsächlichen Minderungskosten abweichen können. Es geht dem Ressort darum, eine rechnerische Annäherung unter Zugrundelegung des CO₂-Bepreisungssystems zu finden. Daher werden entsprechend dem heutigen Preisniveau 30 Euro/t CO₂ angenommen. Außerhalb des Emissionshandels werden die Preise aus dem Eckpunktepapier für ein Klimaschutzprogramm 2030 übernommen. Sie sind mit 10 Euro/t CO₂ in 2021 und für 35 Euro/t CO₂ festgelegt. Für die Jahre 2026 bis 2030 wird ein linearer Preispfad bis auf 60 Euro/t CO₂ in 2030 unterstellt.
Daraus folgt, dass folgende mittelbaren Vermeidungskosten geschätzt werden:
Kumulierte Minderungskostenin Millionen Euro | Für die Jahre von 2020 bis 2030 |
Industrie | 1.242 |
Gebäude | 1.529 |
Verkehr | 13.992 |
Landwirtschaft | 1.561 |
Abfallwirtschaft und Sonstiges | 34 |
Der Sektor Energiewirtschaft ist nach Angaben des Ressorts außerhalb dieser Betrachtung geblieben, da der Emissionsminderungspfad bis zum Jahr 2030 einschließlich konkreter Minderungsmaßnahmen bereits durch die Beschlüsse zum Ausstieg aus der Kohleverstromung festgelegt wurde.
Das Ressort weist zudem daraufhin, dass Deutschland im Rahmen der EU-Klimaschutzverordnung Pflichten zur Emissionsminderungen übernommen hat. Das sind die Bereiche, die nicht unter den EU-Emissionshandel fallen. Bis zum Jahr 2020 soll Deutschland in den betreffenden Sektoren (bspw. Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft) die Treibhausgasemissionen um 14 Prozent und bis zum Jahr 2030 um 38 Prozent mindern. Werden diese Ziele nicht erreicht, müssen Emissionszuweisungen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben werden. Dies Kosten für die Emissionszuweisungen werden seitens des Ressorts deutlich höher als die kumulierten Minderungskoten erwartet.
II.3 Evaluation
Das Regelungsvorhaben wird jährlich evaluiert. Ziel der Evaluation ist die Überprüfung, ob sich die Treibhausgasemissionen schrittweise vermindern und bis zum Jahr 2030 eine Verminderung um mindestens 55% gegenüber 1990 erreichen. Indikatoren sind dabei die Einhaltung der sektorbezogenen Jahresemissionsmengen, die nach § 4 in Verbindung mit
Anlage 2 des Vorhabens festgelegt sind. Die dafür erforderlichen Emissionsmengen ermittelt das Umweltbundesamt im Sinne des § 5. Dabei erhält es Daten von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von Personenvereinigungen, anhand derer es die Zielerreichung und die Unter- oder Überschreitungen der Jahresemissionsmengen ermittelt.
Sollten die Ziele verfehlt werden, weil die Jahresemissionsmengen überschritten werden, gibt das Regelungsvorhaben bereits Schlussfolgerungen vor. Die für die betreffenden Sektoren zuständigen Bundesministerien haben Sofortmaßnahmen zur Zielerreichung vorzuschlagen.
III. Ergebnis
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin