Empfehlungen der Ausschüsse - 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung

A

Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b (§ 2 Nr. 2 VgV)

Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die Änderung passt die Regelung an Artikel 7 Buchstabe a der hier umzusetzenden EG-Vergaberichtlinie an; die Verordnung behält demgegenüber die alten Richtlinien bei und ist insoweit unzureichend.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c (§ 3 Abs. 8 Satz 2 VgV)

Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c ist zu streichen.

Begründung:

Mit Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c der Vorlage soll die Legaldefinition der Rahmenvereinbarung in § 3 Abs. 8 Satz 2 VgV gestrichen werden, weil diese Definition in § 3a Nr. 4 VOL/A Abschnitt 2, § 5b VOL/A Abschnitt 3 und § 4 SKR VOL/A Abschnitt 4 enthalten ist (Ausgabe 2006). Das rechtfertigt aber nicht die Streichung, weil damit die Rechtsanwendung unklar wird.

Die Definition des Rahmenvertrages ist nicht in der Vergabe- und Vertragsordnung (VOB/A - Ausgabe 2006) und nicht in der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF - Ausgabe 2006) enthalten. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass Rahmenvereinbarungen dort nicht möglich seien, obwohl das Artikel 14 der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 32 der Richtlinie 2004/18/EG für alle Beschaffungsgegenstände und damit auch für den Bau- und Dienstleistungsbereich allgemein zulässt.

Der Begriff der Rahmenvereinbarung ist zudem im deutschen Rechtskreis mit Blick auf den Begriff des Rahmenvertrags noch nicht Allgemeingut, sodass dieser mit den EG-Richtlinien rechtsförmlich eingeführte Begriff einer Erläuterung bedarf.

3. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VgV)

Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b ist zu streichen.

Begründung:

Der in § 9 Abs. 2 als Satz 2 vorgeschlagene ergänzende Satz ist in seinem Regelungsumfang unvollständig und trägt so nicht zur Klarstellung des Anwendungsbereichs der klassischen und sektoralen Vergabevorschriften bei. Die Fälle einer möglichen Geltung der klassischen Vergaberichtlinie 2004/18/EG im Falle der Freistellung von den Vorschriften der Sektorenrichtlinie 2004/17/EG sind fallbezogen von dem rechtlichen Status der Beschaffungsstelle nach § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) abhängig. Zweifelsfälle sind nicht so zahlreich, dass eine klarstellende Regelung derzeit erforderlich ist. Eine entsprechende Ergänzung sollte der Grundsatznovelle des Vergaberechts vorbehalten bleiben.

B

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