Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen - COM (2013) 266 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 911/05 (PDF) = AE-Nr. 053559,Drucksache 581/12 (PDF) = AE-Nr. 120780, Drucksache 652/12 (PDF) = AE-Nr. 120843 und Drucksache 141/13 (PDF) = AE-Nr. 130137

Brüssel, den 8.5.2013 COM (2013) 266 final 2013/0139 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2013) 164 final}
{SWD(2013) 165 final}

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Die ständige Weiterentwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen ist für das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit Europas von großer Bedeutung. Allerdings müssen auf dem Weg zu einem vollständig integrierten Binnenmarkt für Zahlungsdienste nach wie vor einige Hindernisse überwunden werden. Jüngste Initiativen auf EU-Ebene sollen dazu beitragen, dass der Binnenmarkt sein volles Potenzial entwickelt, indem die Fragmentierung des Markts beendet und Barrieren und Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr beseitigt werden. Gleichzeitig soll das Vertrauen der Bürger in ihren Binnenmarkt gestärkt und sichergestellt werden, dass dessen Vorteile dem Verbraucher zugutekommen.

In der Binnenmarktakte I, die von der Kommission im April 2011 angenommen wurde, wurden zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen genannt. Hinsichtlich Finanzprodukten für Privatkunden wurde in der Binnenmarktakte I erklärt, dass "es insbesondere um die Transparenz der Bankgebühren und um einen besseren Schutz von Kreditnehmern am Hypothekenkreditmarkt gehen wird". Ferner kündigte die Kommission eine Initiative an, "die allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von ihrem Wohnort in der EU einen erschwinglichen Zugang zu einem Zahlungskonto mit Basisfunktionen ermöglichen soll".

In der am 3. Oktober 2012 angenommenen Binnenmarktakte II wurde als eine von zwölf prioritären Maßnahmen eine Legislativinitiative für Bankkonten in der EU angekündigt, um spürbare praktische Auswirkungen zu erzielen und sowohl Bürger als auch Unternehmen darin zu bestärken, den Binnenmarkt zu ihrem Vorteil zu nutzen.1 Ziel ist die "Gewährleistung des Zugangs aller EU-Bürgerinnen und -Bürger zu einem Basiskonto, Sicherstellung der Transparenz und Vergleichbarkeit von Bankgebühren und Erleichterung des Wechsels zu einer anderen Bank"2. Außerdem kündigte die Kommission im Rahmen ihres Arbeitsprogramms 2013 Vorschläge zur Verbesserung von Transparenz und Vergleichbarkeit der Bankgebühren und zur Vereinfachung eines Kontowechsels an.3

Frühere Initiativen im Bereich des Privatkundengeschäfts haben nicht nur Zahlungsdienstleistern, die grenzüberschreitend tätig werden wollen, geholfen, sondern auch vielen europäischen Verbrauchern erhebliche Vorteile gebracht, da Transaktionen billiger wurden, Zahlungen schneller abgewickelt werden und die Bedingungen und Preise transparenter geworden sind. Die Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) legte Transparenzanforderungen bezüglich der Gebühren fest, die von den Zahlungsdienstleistern erhoben werden. Diese Initiative hat dazu geführt, dass Transaktionen deutlich schneller ausgeführt werden und die Verbraucherinformationen über Zahlungsdienste kohärenter wurden. Die jüngste Verordnung über den Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) hat einen stimmigen Rahmen für sichere und schnelle Zahlungsvorgänge innerhalb des Euroraums geschaffen, die Erbringung von Zahlungsdiensten in der EU vereinfacht und für mehr Mobilität der Verbraucher gesorgt.

Maßnahmen zur Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen sollen Wachstum generieren und die Geschäftsmöglichkeiten für Anbieter von Finanzdienstleistungen verbessern, haben aber auch wichtige Folgen für die Verbraucher. Derzeit erschweren die undeutlichen Informationen über Zahlungskontogebühren dem Verbraucher die Entscheidung. Selbst wenn Gebühren verglichen werden können, sind die Verfahren für einen Kontowechsel oft langwierig und komplex. Dies führt dazu, dass die Verbraucher in Bezug auf Zahlungskonten nach wie vor nicht sehr mobil sind. Eine Erhebung über Finanzdienstleistungen für Privatkunden aus dem Jahr 20124 ergab, dass tendenziell ein hoher Anteil der Verbraucher seinem Zahlungsdienstleister treu bleibt. Lediglich 16 % der Befragten, die bereits Inhaber eines Finanzprodukts waren, hatten in den vergangenen fünf Jahren ein neues Zahlungskonto eröffnet und nur 3 % der Befragten erklärten, ein Zahlungskonto in einem anderen Land eröffnet zu haben. Die Gründe, weshalb Verbraucher vom grenzüberschreitenden Kauf von Finanzprodukten für Privatkunden absehen, sind unklare Informationen (21 %), Unklarheiten bezüglich der Verbraucherrechte (18 %) und zu komplizierte Verfahren (15 %). Die mangelnde Mobilität der Verbraucher macht es für Finanzdienstleister schwieriger, neue Kunden zu gewinnen, und könnte insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext die Eroberung neuer Märkte weniger attraktiv machen. Dies wiederum führt zu höheren Preisen und einer geringeren Qualität der Dienstleistungen für Verbraucher.

EU-Maßnahmen zur Schaffung eines soliden und robusten Rahmens, der die Vorteile des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen voll zur Entfaltung kommen lässt, zeigen nur bedingt Wirkung, da ein großer Teil der EU-Bevölkerung immer noch kontolos ist. Nach Schätzungen der Weltbank haben etwa 58 Millionen Verbraucher in der EU kein Zahlungskonto5 und würden davon rund 25 Millionen gerne ein solches eröffnen. Zudem zeigen Erhebungen und Konsultationen der Kommission sowie Beschwerden seitens der Verbraucher, dass viele Bürger bei der Eröffnung eines Zahlungskontos auf Schwierigkeiten stoßen, weil sie in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleister ansässig ist, keinen dauerhaften Wohnsitz nachweisen können. Dies betrifft auch eine große Zahl von EU-Verbrauchern, die in einem anderen Mitgliedstaat leben (12,3 Millionen im Jahr 2010). All diese Faktoren beeinträchtigen die Möglichkeiten der Verbraucher, ein Zahlungskonto zu eröffnen, insbesondere wenn dies grenzüberschreitend erfolgen soll. Wie in dem unlängst verabschiedeten Paket zu Sozialinvestitionen bereits festgestellt wurde, sind Zahlungskonten ein äußerst wichtiges Instrument für die Teilhabe an Wirtschaft und Gesellschaft.6

Auch die Tatsache, dass ein Großteil der Verbraucher derzeit nicht am Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen teilnimmt, bringt sowohl den Zahlungsdienstleistern als auch den Verbrauchern Nachteile. Dies vermindert zum einen die Anreize für das Anbieten von Diensten in der Union und zum Eintritt in neue Märkte, bremst die Wettbewerbsmechanismen und führt so zu weniger günstigen Bedingungen für die Verbraucher. Zum anderen sind Verbraucher ohne Bankkonto von den Vorteilen des Binnenmarkts ausgeschlossen. Die Wirtschaft bewegt sich stetig zu mehr bargeldlosen Transaktionen hin. Dieser Trend betrifft nicht nur Unternehmen und Verbraucher, sondern auch öffentliche Verwaltungen, die die Vorteile bargeldloser Transaktionen erkannt haben.7 Zudem kommen kontolose Verbraucher nicht in den vollen Genuss der Vorteile des Binnenmarkts, da sie z.B. keine Waren grenzüberschreitend oder online kaufen können.

Zahlungskonten sind die Finanzdienstleistung, die vermutlich am häufigsten grenzüberschreitend erworben wird, so dass für die oben beschriebenen Probleme unbedingt geeignete Lösungen gefunden werden sollten. Untätigkeit kann gravierende Folgen haben und würde u.a. die Vollendung eines voll funktionierenden Binnenmarkts behindern - mit erheblichen Auswirkungen auf Zahlungsdienstleister, Verbraucher und die ganze Wirtschaft. Die Finanzkrise hat deutlich gezeigt, wie wichtig wirksame Maßnahmen zur Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher in Finanzinstitute sind.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Förderung der Integration des EU-Zahlungskontomarkts zielt dieser Vorschlag darauf ab, Transparenz und Vergleichbarkeit von Informationen über Zahlungskonten zu verbessern, den Wechsel zwischen Zahlungskonten zu vereinfachen, die Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes in Bezug auf Zahlungskonten zu beseitigen und in der EU den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu gewährleisten. Die vorgeschlagene Richtlinie trägt zu einem einfacheren Marktzugang und stärkeren Skaleneffekten und somit zu mehr Wettbewerb in der Banken- und Zahlungsverkehrsbranche innerhalb der Mitgliedstaaten und über Ländergrenzen hinweg bei. Die Erleichterung des Vergleichs zwischen den Leistungen und Gebühren der Zahlungsdienstleister und ein einfacherer Wechsel zwischen Zahlungskonten werden ihrerseits die Preise und Dienstleistungen für Verbraucher verbessern. Dieser Vorschlag wird ferner für alle Verbraucher der EU einen Zugang zu grundlegenden Zahlungsdiensten sicherstellen und die Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes gegenüber Verbrauchern, die im Ausland ein Zahlungskonto eröffnen möchten, abstellen. Dies wird sowohl Zahlungsdienstleistern als auch Verbrauchern zum Vorteil gereichen.

1.2. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Transparenz und Vergleichbarkeit der Gebühren für Zahlungskonten

Die Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) legt zwar bestimmte Transparenzanforderungen bezüglich der Gebühren der Zahlungsdienstleister fest, regelt aber nicht die Präsentation dieser Informationen und enthält auch keine Bestimmungen über die Vergleichbarkeit der Gebühren.

Im Jahr 2010 ersuchte die Europäische Kommission das European Banking Industry Committee (EBIC), das den Bankensektor auf EU-Ebene vertritt, im Wege der Selbstregulierung einen Rahmen zu entwickeln, der transparentere Gebühren für Zahlungskonten gewährleistet. Das EBIC präsentierte der Europäischen Kommission im Mai 2011 seinen Vorschlag, der sich jedoch nicht als ausreichend erwies. So gelang es insbesondere nicht, sich in Selbstregulierung innerhalb einer annehmbaren Frist auf eine stimmige Terminologie zu einigen.

Wechsel zwischen Zahlungskonten

Im Jahr 2008 verabschiedete das EBIC die "Gemeinsamen Grundsätze für den Kontowechsel"

und legte darin ein Verfahren zur Vereinfachung des Kontowechsels innerhalb eines Höhe von rund 1 Mrd. EUR. Siehe Erhebung des Jahres 2007 bei den Mitgliedern des irischen Zahlungsdiensteverbands, S.18. Ähnliche Schlussfolgerungen wurden in Deutschland gezogen, wo ein Bericht des Deutschen Bundestags über die finanzielle Inklusion die hohen Verwaltungskosten bestätigt, die bei Zahlung staatlicher Leistungen auf nicht elektronischem Wege entstehen, siehe Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung der Empfehlungen des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann, Drucksache 17/8312, Deutscher Bundestag, 27.12.2011, S. 7.

Mitgliedstaats fest. Diese Gemeinsamen Grundsätze sollten bis Ende 2009 umgesetzt werden. Die Durchsetzung dieser Leitlinien ist allerdings auch im Jahr 2012 immer noch nicht zufriedenstellend geregelt.

Nicht alle Zahlungsdienstleister befolgen die von der EBIC formulierten Grundsätze und deren Anwendung ist oft lückenhaft und uneinheitlich. Dies erschwert den Verbrauchern einen Kontowechsel. Probleme entstehen durch die Fehlleitung von Zahlungsaufträgen, was mitunter sogar zu Geldstrafen führen kann. Auch die Dauer der Umstellung liegt in manchen Ländern deutlich über den in den gemeinsamen Grundsätzen geforderten fünfzehn Tagen. Zudem erhalten die Verbraucher oftmals keine eindeutigen Informationen über das Vorhandensein eines Verfahrens für den Kontowechsel und dessen grundsätzliche Funktionsweise.

Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ("Basiskonto")

Am 18. Juli 2011 veröffentlichte die Kommission eine Empfehlung über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen ("Basiskonto")8. Darin wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert sicherzustellen, dass den Verbrauchern innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Empfehlung der Zugang zu einem Basiskonto angeboten wird. Als Folgemaßnahme veröffentlichten die Kommissionsdienststellen am 22. August 2012 einen Bericht über nationale Maßnahmen und Praktiken in Bezug auf den Zugang zu Basiskonten9. Darin wurde untersucht, inwieweit die Mitgliedstaaten der Empfehlung nachgekommen sind, und der Schluss gezogen, dass anscheinend nur wenige Mitgliedstaaten die wichtigsten Grundsätze anwenden.

Elf Mitgliedstaaten haben bisher keine Maßnahme über das Recht auf Kontoeröffnung, die Merkmale eines solchen Kontos und dessen Kosten in Kraft gesetzt. Nur bei einigen wenigen Mitgliedstaaten entsteht der Eindruck, dass sie Grundsätze der Empfehlung weitgehend einhalten. In den anderen Mitgliedstaaten sind bestimmte Vorschriften oder Systeme entweder vorhanden oder sollen in Kürze eingeführt werden; allerdings bestehen große Unterschiede hinsichtlich der angewandten Standards und des Grads der Umsetzung. In einigen Ländern wurden keinen legislativen Maßnahmen ergriffen, sondern auf Maßnahmen der Selbstregulierung gesetzt, die nur für Banken gelten, die sich freiwillig dafür entscheiden, die Grundsätze zu befolgen. Solche Maßnahmen sind nur begrenzt wirksam und werden nicht kohärent angewandt. In anderen Mitgliedstaaten sind in Bezug auf den Kontozugang lediglich allgemeine Bestimmungen in Kraft, während es nach wie vor an strukturellen Maßnahmen mangelt.

1.3. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Der Vorschlag steht im Einklang mit der allgemeinen Politik und den Zielen der Union. Die geplanten Maßnahmen tragen zur Entwicklung des Binnenmarkts bei und schaffen die Voraussetzungen, damit die Verbraucher in sämtlichen Mitgliedstaaten die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang genießen können. Durch die Stärkung des Wettbewerbs zwischen den Zahlungsdienstleistern und die Erleichterung der Teilnahme der Verbraucher am Binnenmarkt wird der Vorschlag zudem zu einem Anstieg des Gesamtvolumens der Transaktionen innerhalb der Union und damit zur Erreichung der allgemeinen Wachstumsziele beitragen.

Dieser Vorschlag ergänzt die Maßnahmen der Kommission im Rahmen der Zahlungsdiensterichtlinie. Diese enthält harmonisierte Bestimmungen über die Gebührentransparenz, um die Kosten von Zahlungssystemen für die Zahlungsdienstleister auf diesem Wege zu verringern. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird dagegen eine direkte Harmonisierung der Terminologie und Präsentation der Gebühren angestrebt und werden Qualitätsstandards für Informationsmittel festgelegt, um den Vergleich zwischen Zahlungskonten zu vereinfachen. Zudem wird ein Verfahren für den Kontowechsel eingeführt und der Zugang zu einem Basiskonto garantiert.

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Politik der Europäischen Union auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Verbraucher müssen vor Eröffnung eines Kontos nach wie vor den in der dritten Geldwäscherichtlinie10 festgelegten Anforderungen an den Identitätsnachweis genügen. Allerdings wird es nicht mehr möglich sein, die Eröffnung eines Zahlungskontos zu verweigern, weil infolge des bloßen Umstands, dass ein Verbraucher nicht Gebietsansässiger des Mitgliedstaats ist, in dem er ein Konto eröffnen möchte, Bedenken bezüglich einer möglichen Geldwäsche bestünden.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

2.1. Anhörung interessierter Kreise

Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Kommissionsdienststellen haben am 20. März 2012 eine öffentliche Konsultation eingeleitet. Diese diente dem Ziel, die Ansichten der Beteiligten über die Transparenz der Kontogebühren, den Wechsel zwischen Zahlungskonten und den Zugang zu einem Basiskonto einzuholen und somit die Notwendigkeit von Maßnahmen auf Ebene der Europäischen Union zu bewerten und auszumachen, welche Maßnahmen gegebenenfalls getroffen werden sollten. Die Europäische Kommission erhielt 124 Reaktionen von Interessenträgern aus 19 Mitgliedstaaten und einem EWR-Land sowie Interessenverbänden auf EU-Ebene und internationaler Ebene.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

In Bezug auf die Transparenz der Kontogebühren berichtete die Mehrheit der Befragten aller Kategorien von Interessenträgern über Probleme hinsichtlich der Präsentation und der Vergleichbarkeit solcher Gebühren im Privatkundenbankgeschäft. Einstimmige Unterstützung der Verbraucher erhielten EU-Maßnahmen zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen in diesen Bereichen. Unterschiedliche Standpunkte haben dagegen die Mitgliedstaaten und die Branche über die Möglichkeiten zur Behebung dieser Probleme geäußert. Einige Mitgliedstaaten unterstützten EU-Maßnahmen oder zogen diese zumindest als Möglichkeit in Betracht, während andere der Ansicht sind, dass weitere Maßnahmen zunächst auf nationaler Ebene erfolgen sollten. Die Mehrheit der Akteure der Finanzdienstleistungsbranche sah keine Notwendigkeit für Rechtsvorschriften auf EU-Ebene und wies darauf hin, dass etwaige EU-Maßnahmen flexibel sein müssten und den bisherigen Bemühungen auf nationaler Ebene Rechnung tragen sollten.

In Bezug auf den Kontowechsel teilten Verbraucher und Vertreter der Zivilgesellschaft mit, dass Banken nicht immer einen Kontowechsel-Service anböten und selbst wenn diese Dienstleistung erbracht würde, sie nicht vollständig den Bestimmungen der Gemeinsamen Grundsätze entspreche. Die Finanzdienstleistungsbranche teilte dagegen mit, dass die meisten Anbieter im Einklang mit den Gemeinsamen Grundsätzen bereits einen Kontowechsel-Service anböten. Die Ansichten der Behörden lagen zwischen diesen beiden Meinungen. Bei der Frage, ob die Gemeinsamen Grundsätze verbindlich vorgeschrieben werden sollten, gingen die Meinungen auseinander. Mehrere Mitgliedstaaten und die Finanzdienstleistungsbranche sind der Auffassung, dass die Gemeinsamen Grundsätze auf freiwilliger Basis angewandt werden sollten. Befragte aus anderen Mitgliedstaaten zeigten mehr Offenheit hinsichtlich einer Verpflichtung zur Befolgung der Gemeinsamen Grundsätze, da dies die beste Garantie für eine wirksamere Durchsetzung wäre. Verbraucher und die Vertreter der Zivilgesellschaft sind der festen Überzeugung, dass die Gemeinsamen Grundsätze verbindlich vorgeschrieben werden sollten. Unterschiedliche Standpunkte wurden auch zur Frage vertreten, ob eine Initiative den grenzüberschreitenden Kontowechsel abdecken sollte. Die Verbraucher waren in der Mehrheit anscheinend für eine Einbeziehung von grenzüberschreitenden Kontowechseln, während die meisten Befragten aus der Branche sich eher gegen diese Option aussprachen. Von den Mitgliedstaaten widersprachen einige der Befragten einer grenzüberschreitenden Dimension, andere wiederum vertraten die Auffassung, dass diese Option der Verwirklichung des Binnenmarkts zuträglich wäre.

In der Frage des Kontozugangs führte die Konsultation zu gemischten Ergebnissen. Die Finanzdienstleistungsbranche sowie einige Mitgliedstaaten machten geltend, dass es für die Verbraucher keine größeren Hindernisse in Bezug auf den Zugang zu einem Basiskonto gebe, da die Finanzdienstleistungsbranche entweder nationalen Zugangsvorschriften unterliege oder die EU-Empfehlung befolge. Sie zogen daraus den Schluss, dass auf diesem Gebiet keine Maßnahmen ergriffen werden sollten. Die Finanzdienstleistungsbranche betonte ferner, dass Maßnahmen wenn schon, dann auf nationaler Ebene ergriffen werden sollten, um den unterschiedlichen rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen in der gesamten EU Rechnung zu tragen. Verbraucher, Vertreter der Zivilgesellschaft und einige andere Mitgliedstaaten sind jedoch der Auffassung, dass die derzeitige Situation nicht zufriedenstellend sei und beim Zugang zu grundlegenden Diensten erhebliche Schwierigkeiten bestünden. Sie unterstützten daher nachdrücklich eine Initiative, durch die der Zugang zu einem Basiskonto sichergestellt würde, und plädierten für eine gesetzgeberische Maßnahme auf EU-Ebene, wenn auch mit einem gewissen Spielraum zur Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten.

Daneben hielten die Kommissionsdienststellen während des gesamten Prozesses Zusammenkünfte mit Vertretern der Mitgliedstaaten, der Zahlungsdienstleister, der Branche und der Verbraucher.

2.2. Folgenabschätzung

Im Einklang mit ihrer Strategie für eine bessere Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung der in Frage kommenden Optionen vorgenommen. Die verschiedenen politischen Optionen betrafen den Anwendungsbereich der neuen Bestimmungen, den Grad der Standardisierung, die Gestaltung und Funktionsweise von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Vergleichbarkeit von Gebühren, den Wechsel zwischen Zahlungskonten, einen verbesserten Zugang zu grundlegenden Zahlungsdiensten und die Gewährleistung einer wirksamen Anwendung im Interesse der Verbraucher.

Diese Folgenabschätzung wurde von einer Reihe von Studien und Erhebungen begleitet. Dazu gehörten: die Eurobarometer-Erhebung, eine Studie zum Thema "Quantifizierung der wirtschaftlichen Auswirkungen von EU-Maßnahmen zur Verbesserung der Gebührentransparenz und -vergleichbarkeit und der Mobilität von Privatgirokonten im Binnenmarkt" ("Quantification of economic impacts of EU action to improve fee transparency, comparability and mobility in the internal market for bank personal current accounts"), eine Studie zum Thema "Transparenz und Vergleichbarkeit der Bankgebühren und Bankmobilität" ("Bank fees transparency and comparability and bank mobility") und eine Erhebung zu den Erfahrungen der Verbraucher beim Wechsel ihrer Bankverbindung unter Bezugnahme auf die Gemeinsamen Grundsätze für einen Kontowechsel.

Bei der Folgenabschätzung wurde in Bezug auf die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Kontogebühren eine Reihe von Problemen festgestellt. Die Informationen, die der Verbraucher über Gebühren erhält, sind viel zu komplex. Zudem machen die vielfältigen Preisgestaltungsmodelle die Auswahl des geeigneten Produkts noch schwieriger. Dies führt zu Informationsasymmetrien und erschwert dem Verbraucher das Verständnis der Gebühren, wodurch die Auswahlmöglichkeiten und letztlich der Wettbewerb eingeschränkt werden. Darüber hinaus bestehen bei den Zahlungskonten große Preisunterschiede, so dass die Frage gestellt werden muss, bis zu welchem Grad auf dem Markt ein Preiswettbewerb gegeben ist. Die Preisunterschiede verstärken zudem den Eindruck, dass Zahlungskonten nicht zu fairen Preisen angeboten werden, was das Vertrauen der Verbraucher in den Sektor unterminiert.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen kam die Kommission nach Analyse der verfügbaren Optionen zu dem Schluss, dass folgendes Maßnahmenpaket empfohlen werden sollte: Einführung einer Standardliste der Gebühren für Kontodienstleistungen, Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit von Websites, auf denen Gebühren für Kontodienste auf Ebene der Mitgliedstaaten verglichen werden, und Auftrag zur Schaffung solcher Websites, wo diese noch nicht bestehen, sowie Aufforderung der Zahlungsdienstleister, mindestens einmal jährlich Expost-Informationen über die Gebühren bereitzustellen, die Verbraucher für ihre Zahlungskonten entrichten müssen.

Die Folgenabschätzung ergab auch, dass im Zusammenhang mit Zahlungskonten in der EU nach wie vor nur wenig Mobilität gegeben ist. Dies ist zum Teil auf unzureichende und oft widersprüchliche Informationen über Kontowechsel und die fehlende Unterstützung durch das Personal der Zahlungsdienstleister zurückzuführen. Ein Kontowechsel ist in der Wahrnehmung der Kunden häufig ein teurer oder zeitraubender Vorgang; zudem ist oft nicht klar, wie lange das Verfahren dauern wird und mit welchen Folgen in der "Übergangszeit" (d.h. der Zeit zwischen Eröffnung des neuen Kontos und endgültiger Übertragung aller laufenden Zahlungen) in Bezug auf Lastschriften/Gutschriften zu rechnen ist. Schließlich werden häufig die in den gemeinsamen Grundsätzen festgelegten Fristen nicht eingehalten.

In der Folgenabschätzung wurde auch darauf hingewiesen, dass es keinen gemeinsamen Rahmen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Kontowechsels oder für die Vergleichbarkeit der Kontogebühren gibt. Trotz des erheblichen Nachfragepotenzials könnten die Verbraucher in der Praxis durch die komplexen Verfahren abgeschreckt werden. In einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt würden vergleichbare, EU-weite Informationen über die Preise von Zahlungskonten die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher erweitern und einen inländischen oder grenzüberschreitenden Kontowechsel erleichtern.

Vor diesem Hintergrund kam die Kommission nach gründlicher Bewertung der verfügbaren Optionen zu dem Schluss, dass zur Verbesserung des Verfahrens für Kontowechsel die einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Grundsätze rechtlich verbindlich gemacht werden müssen. Zudem sollten solche Maßnahmen den Gegenstandsbereich der Gemeinsamen Grundsätze durch Ausdehnung auf den grenzüberschreitenden Kontowechsel erweitern. Dies wird dazu beitragen, dass die Verbraucher von den Zahlungsdienstleistern klare und verständliche Informationen erhalten und somit entscheiden können, welches Zahlungskonto für ihre Bedürfnisse am besten geeignet ist. Außerdem wird Verbrauchern, die auf der Grundlage solcher Informationen einen Kontowechsel beschließen, ein entsprechender Service zur Verfügung stehen.

In Bezug auf Zugangsfragen kommt die Folgenabschätzung zu dem Schluss, dass durch verbindliche europäische Rechtsvorschriften jedem Verbraucher in der EU ein Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen garantiert werden sollte. 58 Millionen EU-Verbraucher haben kein Zahlungskonto. Dies ist auf mehrere wichtige Faktoren zurückzuführen, u.a. das Fehlen eines kohärenten EU-weit geltenden Rechtsrahmens, die Verweigerung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des fehlenden Wohnsitzes, die hohen Preise der Konten, fehlendes Wissen in Finanzfragen und geringe Sensibilisierung aufseiten der Verbraucher sowie ein geringes Vertrauen in das Finanzsystem.

In der Folgenabschätzung wurden verschiedene politische Optionen und Teiloptionen geprüft11 und der Schluss gezogen, dass es zur Lösung des festgestellten Problems am besten wäre, den Mitgliedstaaten eine rechtliche Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu einem Basiskonto für alle Verbraucher aufzuerlegen. Die in der Empfehlung beschriebenen Merkmale eines Basiskontos sollten um die Möglichkeiten des Internetbanking und des Online-Kaufs erweitert werden. Die neuen Maßnahmen verbessern Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit grundlegender Zahlungsdienste. Dies dürfte wiederum zu deutlich weniger Nachteilen für die Verbraucher, einer besseren finanziellen und sozialen Inklusion und mehr Verbrauchervertrauen führen. Gleichzeitig wird die grenzüberschreitende Mobilität gestärkt und dafür gesorgt, dass möglichst viele Verbraucher voll am Binnenmarkt teilnehmen.

Die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Folgenabschätzung am 27. Juli 2012 zum ersten Mal vorgelegt. Dieser ersuchte um eine Neuvorlage mit zusätzlichen Informationen über die Problemstellung und Aspekte der Subsidiarität sowie mit einer kritischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und des EU-Mehrwerts der vorgestellten Optionen mit verbindlichen Maßnahmen. Der Ausschuss forderte außerdem eine bessere Darstellung der Optionen und ihrer erwarteten Auswirkungen sowie konsequentere Verweise auf die Standpunkte der verschiedenen Beteiligten und Interessengruppen. Die Folgenabschätzung wurde am 29. Oktober 2012 erneut vorgelegt. Am 28. November teilte der Ausschuss mit, dass er keine positive Stellungnahme abgeben könne, und schlug - insbesondere im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Kontowechsel - einige weitere Änderungen vor. Die Kommissionsdienststellen nahmen daraufhin weitere Änderungen am Text vor, einschließlich einer stärkeren Verknüpfung zwischen den verschiedenen Problembereichen und der Klärung der grenzüberschreitenden Dimension des Problems, und lieferten weitere Einzelheiten zu den Standpunkten der Beteiligten sowie zusätzliche Erkenntnisse in Bezug auf grenzüberschreitende Kontowechsel.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag beruht auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Wie oben ausgeführt, sollen durch die Schaffung eines EU-Rahmens in den Bereichen, die von diesem Vorschlag erfasst werden, die verbleibenden Hürden für den freien Verkehr von Zahlungsdiensten und generell für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital beseitigt werden, da ein vollständig integrierter und entwickelter Binnenmarkt für Zahlungsdienste von entscheidender Bedeutung ist. Durch die vorgeschlagene Richtlinie wird auch eine weitere Fragmentierung des Binnenmarkts verhindert, die auftreten könnte, wenn die Mitgliedstaaten in diesem Bereich abweichende, nicht aufeinander abgestimmte rechtliche Maßnahmen treffen.

3.2. Subsidiaritätsprinzip

Nach dem Subsidiaritätsprinzip können EU-Maßnahmen nur getroffen werden, wenn die angestrebten Ziele von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden können. Eine Intervention der EU ist im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im Privatkundengeschäft erforderlich.

Unterschiedliche oder fehlende Regulierungsrahmen erschweren den grenzüberschreitenden Marktzutritt. Eine EU-Initiative bietet bessere Voraussetzungen, um Faktoren in den Griff zu bekommen, die Geschäfte in einem anderen Mitgliedstaat verhindern oder diese im Vergleich zu den Kosten einheimischer Anbieter verteuern. Kreditinstitute, die grenzüberschreitend tätig werden wollen, müssen nicht nur unterschiedliche Anforderungen erfüllen, sondern werden zudem daran gehindert, bei Verfahren und Maßnahmen beispielsweise im Back-Office-Bereich Skaleneffekte in vollem Umfang zu nutzen.

Eine generell schwache Kundenmobilität und insbesondere ineffiziente Verfahren für den Kontowechsel machen es für neue Marktteilnehmer schwieriger, neue Kunden zu gewinnen. Untätigkeit oder unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten werden wahrscheinlich zu einem uneinheitlichen Regelwerk und in der Folge zu wettbewerbsschwachen Märkten und einem uneinheitlichen Grad des Verbraucherschutzes in der EU führen. Auf EU-Ebene festgelegte gemeinsame Kriterien für das Privatkundengeschäft der Banken bieten dem Verbraucher dagegen die Informationen, die er benötigt, um eine bewusste Wahl zu treffen. Dies trägt zur Stärkung des Wettbewerbs und zu einer effizienten Ressourcenallokation auf dem EU-Massenzahlungsverkehrsmarkt bei, wovon Unternehmen genauso profitieren wie die Verbraucher.

Darüber hinaus schaffen gleiche Wettbewerbsbedingungen auf EU-Ebene für die Verbraucher die Voraussetzung, am elektronischen Handel und dem digitalen Markt teilzunehmen und so in den Genuss attraktiverer Produkte und Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten zu kommen. In Fragen der Transparenz der Bankgebühren und des Kontowechsels wurden Initiativen der Selbstregulierung getestet, aber als unbefriedigend und unwirksam befunden. Schließlich hat sich insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Basiskonten gezeigt, dass die Empfehlung des Jahres 2011 über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen nur unzureichend umgesetzt wurde. Regeln über den Zugang zu einem Basiskonto sind somit in der gesamten EU Stückwerk geblieben, woran sich, vor allem angesichts der weltweiten Finanzkrise und des Rückgangs der nationalen Märkte, in naher Zukunft wohl kaum etwas ändern dürfte.

3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahmen auf EU-Ebene gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die genannten Ziele zu erreichen. Die einzelnen Elemente des Pakets ergänzen sich gegenseitig und bieten ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einer effizienten Gewährleistung eines voll funktionsfähigen Binnenmarkts für Privatkunden-Finanzdienstleistungen einerseits und einem hohen Verbraucherschutzniveau und einer gebührenden Berücksichtigung von Fragen der Energieeffizienz andererseits.

Im Hinblick auf die Transparenz und Vergleichbarkeit der Kontogebühren wird im Vorschlag ein flexibler Ansatz verfolgt, indem z.B. eine standardisierte Terminologie auf nationaler Ebene und eine Vereinheitlichung der Terminologie auf EU-Ebene nur gefordert wird, wenn dies möglich ist. Beim Kontowechsel wird die Frist für die grenzüberschreitende Umstellung von Zahlungskonten verdoppelt (Überprüfung dieser Bestimmung nach fünf Jahren). Hinsichtlich der Frage des Kontozugangs sieht diese Initiative ein Recht auf Zugang zu einem Basiskonto vor, lässt den Mitgliedstaaten aber erheblichen Spielraum hinsichtlich der Art der Umsetzung.

Im Hinblick auf die Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes enthält der Vorschlag eine allgemeine Bestimmung, die auf dem in Artikel 20 der Richtlinie 2006/123 beschriebenen Konzept für nicht finanzielle Dienstleistungen aufbaut. Detailliertere Vorschriften werden nur für Basiskonten festgelegt.

Nur verbindliche Rechtsvorschriften können gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU gewährleisten, Kosten minimieren und die Möglichkeiten für Skaleneffekte grenzüberschreitend tätiger Zahlungsdienstleister maximieren. Auch wenn die Verabschiedung verbindlicher Rechtsvorschriften die Beteiligten mit einem bestimmten Zeit- und Geldaufwand für die Umsetzung belastet, bewegt sich dieser in einer ähnlichen Größenordnung wie die Belastung im Rahmen einer Empfehlung oder von Maßnahmen der Selbstregulierung, wenn diese ordnungsgemäß angewandt werden.

3.4. Wahl des Rechtsinstruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie

Die Versuche, Probleme im Zusammenhang mit der Vergleichbarkeit der Kontogebühren und mit Kontowechseln durch selbstregulatorische Maßnahmen zu lösen, blieben im Großen und Ganzen erfolglos. Die Umsetzung der Gemeinsamen Grundsätze für den Kontowechsel in den Mitgliedstaaten hat sich in den meisten Fällen als nicht zufriedenstellend erwiesen. Dies könnte großteils dadurch erklärt werden, dass innerhalb des Selbstregulierungskonzepts keine Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen vorgesehen waren. Die Bemühungen, zusammen mit der Branche eine Selbstregulierungsinitiative für eine bessere Vergleichbarkeit der Kontogebühren zu starten, waren auch nicht von Erfolg gekrönt. Selbstregulierung erscheint somit nicht als wirksame Lösung.

Auch die Empfehlung der Kommission über den Zugang zu einem Basiskonto wurde weitgehend nur unzureichend umgesetzt. Lediglich drei Mitgliedstaaten sind der Empfehlung im Großen und Ganzen gefolgt, mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten verfügt über keinerlei Mechanismen zur Förderung des Zugangsrechts. Wie bei der Vergleichbarkeit und Transparenz der Konten und dem Kontowechsel haben sich unverbindliche Maßnahmen als nicht erfolgreich erwiesen.

Eine verbindliche Maßnahme ist der wirksamste und effizienteste Weg zur Verwirklichung der gesetzten Ziele. Nur eine verbindliche Rechtsvorschrift kann gewährleisten, dass die politischen Optionen in allen 27 Mitgliedstaaten eingeführt werden und die Vorschriften durchsetzbar sind. Eine Richtlinie bietet die Möglichkeit, den nationalen Besonderheiten auf dem Markt für Zahlungskonten Rechnung zu tragen. Dies würde dazu beitragen, sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen in der gesamten EU gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Richtlinie hat keine Auswirkung auf den Haushalt der EU oder von EU-Agenturen.

5. Fakultative Angaben

5.1. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel. 5.2. Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt betrifft den Binnenmarkt und sollte deshalb auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeweitet werden.

5.3. Einzelerläuterung zum Vorschlag

Folgende kurze Zusammenfassung soll die Entscheidungsfindung durch Darstellung der wichtigsten Bestimmungen dieser Richtlinie erleichtern.

Artikel 1 (Gegenstand und Anwendungsbereich) bestimmt den Anwendungsbereich der Richtlinie.

Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) enthält die Definitionen der in der Richtlinie verwendeten Begriffe.

In Artikel 3 (Liste der repräsentativsten gebührenpflichtigen Zahlungsdienste auf nationaler Ebene und standardisierte Terminologie) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine Liste der wichtigsten Zahlungsdienste, für die auf nationaler Ebene eine Gebühr zu entrichten ist, zu erstellen und für diese Dienste eine standardisierte Terminologie zu entwickeln.

Gemäß Artikel4 (Gebühreninformation und Glossar) müssen die Mitgliedstaaten die Zahlungsdienstleister dazu verpflichten, den Verbrauchern eine Liste der wichtigsten auf nationaler Ebene gebührenpflichtigen Zahlungsdienste gemäß Artikel 3 und Informationen über die entsprechenden Gebühren zur Verfügung stellen. Diese Informationen sollten in einem standardisierten Format bereitgestellt werden. Ferner müssen die Mitgliedstaaten, die Zahlungsdienstleister dazu verpflichten, ein Glossar für mindestens die in die Liste aufgenommenen Dienste zu erstellen.

Gemäß Artikel 5 (Gebührenaufstellung) müssen die Mitgliedstaaten die Zahlungsdienstleister dazu verpflichten, den Kunden zumindest einmal jährlich Informationen über alle angefallenen Gebühren zu liefern. Diese Informationen sollten in einem standardisierten Format bereitgestellt werden.

Laut Artikel 6 (Vertrags- und Geschäftsinformationen) müssen die Zahlungsdienstleister in ihren Vertrags- und Geschäftsinformationen, soweit relevant, die standardisierte Terminologie gemäß Artikel 3 verwenden.

Artikel7 (Vergleichswebsites) verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Verbraucher Zugang zu mindestens einer Website haben, auf der Kontogebühren verglichen werden. Die Mitgliedstaaten schaffen ein Akkreditierungssystem für private Betreiber.

Gemäß Artikel 8 (Kontopakete) müssen die Mitgliedstaaten die Zahlungsdienstleister dazu verpflichten, bei Angebot eines Zahlungskontos in Verbindung mit anderen Dienstleistungen oder Produkten im Rahmen eines Gesamtpakets dem Kunden die erforderlichen Informationen über die einzelnen Komponenten des Pakets zur Verfügung zu stellen.

Gemäß Artikel 9 (Bereitstellung eines Kontowechsel-Service) müssen die Mitgliedstaaten die Zahlungsdienstleister generell dazu verpflichten, für jeden Verbraucher, der ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister mit Sitz in der Union hat, einen Kontowechsel-Service anzubieten.

In Artikel 10 (Kontowechsel- Service) sind die Aufgaben und Pflichten des empfangenden und des übertragenden Zahlungsdienstleisters im Rahmen des Kontowechsel-Service festgelegt.

Artikel 11 (Gebühren für den Kontowechsel-Service) enthält Grundsätze, die gewährleisten sollen, dass Gebühren, die gegebenenfalls für einen Kontowechsel-Service erhoben werden, angemessen und auf die tatsächlich anfallenden Kosten abgestimmt sind.

Artikel 12 (finanzielle Verluste für Verbraucher) verpflichtet die Zahlungsdienstleister zur Erstattung von Kosten, die dem Verbraucher aufgrund von Fehlern oder Verzögerungen im Kontowechsel-Service entstanden sind. Ferner sollen finanzielle Verluste für Verbraucher aufgrund von Überweisungen oder Lastschriften, die durch Dritte fehlgeleitet wurden, verhindert werden.

Artikel 13 (Informationen zum Kontowechsel-Service) verpflichtet die Zahlungsdienstleister, dem Verbraucher Informationen über den Kontowechsel-Service zur Verfügung zu stellen.

In Artikel 14 (Nichtdiskriminierung) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass Verbraucher bei Beantragung oder Verwendung eines Zahlungskontos nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes diskriminiert werden.

In Artikel 15 (Recht auf Zugang zu einem Basiskonto) wird das Recht der Verbraucher auf Zugang zu einem Basiskonto in jedem Mitgliedstaat festgelegt. Zudem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, zumindest einen Zahlungsdienstleister zu benennen, der ein Basiskonto anbietet.

Artikel 16 (Merkmale eines Zahlungskontos mit grundlegenden Zahlungsfunktionen) enthält ein Verzeichnis der Zahlungsdienste, die ein Basiskonto umfassen sollte.

Gemäß Artikel 17 (Gebühren) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Zahlungsdienstleister die in Artikel 16 genannten Dienste kostenlos oder gegen eine angemessene Gebühr anbieten.

In Artikel 18 (Rahmenverträge und Kündigung) wird daran erinnert, dass für Basiskonten die Richtlinie 2007/64/EG gilt. Allerdings wird dort auch eine begrenzte Liste mit möglichen Gründen für die Kündigung eines Rahmenvertrags für ein Basiskonto durch den Zahlungsdienstleister festgelegt.

Gemäß Artikel 19 (allgemeine Informationen über Basiskonten) müssen die Mitgliedstaaten anhand entsprechender Maßnahmen eine Sensibilisierung für Basiskonten bewirken.

In Artikel 20 (zuständige Behörden) sind die Verfahren für die Benennung der für die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie zuständigen nationalen Stellen geregelt.

Artikel 21 (alternative Streitbeilegung) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Vorschriften für die Beilegung von Streitfällen zwischen Verbrauchern und Zahlungsdienstleistern.

Gemäß Artikel 22 (verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen) müssen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften festlegen.

Artikel 23 (delegierte Rechtsakte) und 24 (Ausübung der Befugnisübertragung) ermächtigen die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte und legen fest, wie diese Befugnis ausgeübt werden sollte.

Artikel 25 (Durchführungsrechtsakte) ermächtigt die Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten und legt fest, wie diese Befugnis ausgeübt werden sollte.

Die Artikel 26 (Bewertung) und 27 (Überprüfungsklausel) legen die Mechanismen für die Bewertung der effektiven Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie einschließlich etwaiger Änderungen fest.

Artikel 28 (Umsetzung) schreibt den Mitgliedstaaten den Erlass der zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erforderlichen legislativen Maßnahmen vor.

Artikel 29 (Inkrafttreten) legt den Tag des Inkrafttretens der Richtlinie fest.

Laut Artikel 30 (Adressaten) ist diese Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses12, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen13, nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten14, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

Kapitel II
Vergleichbarkeit der für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Gebühren

Artikel 3
Liste der repräsentativsten gebührenpflichtigen Zahlungsdienste auf nationaler Ebene und standardisierte Terminologie

Artikel 4
Gebühreninformation und Glossar

Artikel 5
Gebührenaufstellung

Artikel 6
Vertrags- und Geschäftsinformationen

Artikel 7
Vergleichswebsites

Artikel 8
Kontopakete

Kapitel III
Kontowechsel

Artikel 9
Bereitstellung eines Kontowechsel-Service

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister jedem Verbraucher, der bei einem in der Union ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto unterhält, einen Kontowechsel-Service gemäß Artikel 10 anbieten.

Artikel 10
Kontowechsel-Service

Artikel 11
Gebühren für den Kontowechsel-Service

Artikel 12
Finanzielle Verluste für Verbraucher

Artikel 13
Informationen zum Kontowechsel-Service

Kapitel IV
Zugang zu Zahlungskonten

Artikel 14
Nichtdiskriminierung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Union bei der Beantragung eines Zahlungskontos oder dem Zugang zu einem solchen Konto innerhalb der Union nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes diskriminiert werden.

Artikel 15
Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen

Artikel 16
Merkmale eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen

Artikel 17
Gebühren

Artikel 18
Rahmenverträge und Kündigung

Artikel 19
Allgemeine Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Kapitel V
Zuständige Behörden und Alternative Streitbeilegung

Artikel 20
Zuständige Behörden

Artikel 21
Alternative Streitbeilegung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechten und Pflichten Zugang zu wirksamen und effizienten außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren haben.

Kapitel VI
Sanktionen

Artikel 22
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle zu ihrer Anwendung notwendigen Maßnahmen. Diese verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 23
Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Artikel 3 Absatz 4 zu erlassen.

Artikel 24
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 25
Durchführungsrechtsakte

Artikel 26
Bewertung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle zwei Jahre Informationen zu folgenden Aspekten:

Artikel 27
Überprüfungsklausel

Artikel 28
Umsetzung

Artikel 29
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 30
Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [ ... ]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident