Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 911/05 (PDF) = AE-Nr. 053559,Drucksache 581/12 (PDF) = AE-Nr. 120780, Drucksache 652/12 (PDF) = AE-Nr. 120843 und Drucksache 141/13 (PDF) = AE-Nr. 130137
Brüssel, den 8.5.2013 COM (2013) 266 final 2013/0139 (COD)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2013) 164 final}
{SWD(2013) 165 final}
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
Die ständige Weiterentwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen ist für das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit Europas von großer Bedeutung. Allerdings müssen auf dem Weg zu einem vollständig integrierten Binnenmarkt für Zahlungsdienste nach wie vor einige Hindernisse überwunden werden. Jüngste Initiativen auf EU-Ebene sollen dazu beitragen, dass der Binnenmarkt sein volles Potenzial entwickelt, indem die Fragmentierung des Markts beendet und Barrieren und Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr beseitigt werden. Gleichzeitig soll das Vertrauen der Bürger in ihren Binnenmarkt gestärkt und sichergestellt werden, dass dessen Vorteile dem Verbraucher zugutekommen.
In der Binnenmarktakte I, die von der Kommission im April 2011 angenommen wurde, wurden zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen genannt. Hinsichtlich Finanzprodukten für Privatkunden wurde in der Binnenmarktakte I erklärt, dass "es insbesondere um die Transparenz der Bankgebühren und um einen besseren Schutz von Kreditnehmern am Hypothekenkreditmarkt gehen wird". Ferner kündigte die Kommission eine Initiative an, "die allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von ihrem Wohnort in der EU einen erschwinglichen Zugang zu einem Zahlungskonto mit Basisfunktionen ermöglichen soll".
In der am 3. Oktober 2012 angenommenen Binnenmarktakte II wurde als eine von zwölf prioritären Maßnahmen eine Legislativinitiative für Bankkonten in der EU angekündigt, um spürbare praktische Auswirkungen zu erzielen und sowohl Bürger als auch Unternehmen darin zu bestärken, den Binnenmarkt zu ihrem Vorteil zu nutzen.1 Ziel ist die "Gewährleistung des Zugangs aller EU-Bürgerinnen und -Bürger zu einem Basiskonto, Sicherstellung der Transparenz und Vergleichbarkeit von Bankgebühren und Erleichterung des Wechsels zu einer anderen Bank"2. Außerdem kündigte die Kommission im Rahmen ihres Arbeitsprogramms 2013 Vorschläge zur Verbesserung von Transparenz und Vergleichbarkeit der Bankgebühren und zur Vereinfachung eines Kontowechsels an.3
Frühere Initiativen im Bereich des Privatkundengeschäfts haben nicht nur Zahlungsdienstleistern, die grenzüberschreitend tätig werden wollen, geholfen, sondern auch vielen europäischen Verbrauchern erhebliche Vorteile gebracht, da Transaktionen billiger wurden, Zahlungen schneller abgewickelt werden und die Bedingungen und Preise transparenter geworden sind. Die Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) legte Transparenzanforderungen bezüglich der Gebühren fest, die von den Zahlungsdienstleistern erhoben werden. Diese Initiative hat dazu geführt, dass Transaktionen deutlich schneller ausgeführt werden und die Verbraucherinformationen über Zahlungsdienste kohärenter wurden. Die jüngste Verordnung über den Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) hat einen stimmigen Rahmen für sichere und schnelle Zahlungsvorgänge innerhalb des Euroraums geschaffen, die Erbringung von Zahlungsdiensten in der EU vereinfacht und für mehr Mobilität der Verbraucher gesorgt.
Maßnahmen zur Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen sollen Wachstum generieren und die Geschäftsmöglichkeiten für Anbieter von Finanzdienstleistungen verbessern, haben aber auch wichtige Folgen für die Verbraucher. Derzeit erschweren die undeutlichen Informationen über Zahlungskontogebühren dem Verbraucher die Entscheidung. Selbst wenn Gebühren verglichen werden können, sind die Verfahren für einen Kontowechsel oft langwierig und komplex. Dies führt dazu, dass die Verbraucher in Bezug auf Zahlungskonten nach wie vor nicht sehr mobil sind. Eine Erhebung über Finanzdienstleistungen für Privatkunden aus dem Jahr 20124 ergab, dass tendenziell ein hoher Anteil der Verbraucher seinem Zahlungsdienstleister treu bleibt. Lediglich 16 % der Befragten, die bereits Inhaber eines Finanzprodukts waren, hatten in den vergangenen fünf Jahren ein neues Zahlungskonto eröffnet und nur 3 % der Befragten erklärten, ein Zahlungskonto in einem anderen Land eröffnet zu haben. Die Gründe, weshalb Verbraucher vom grenzüberschreitenden Kauf von Finanzprodukten für Privatkunden absehen, sind unklare Informationen (21 %), Unklarheiten bezüglich der Verbraucherrechte (18 %) und zu komplizierte Verfahren (15 %). Die mangelnde Mobilität der Verbraucher macht es für Finanzdienstleister schwieriger, neue Kunden zu gewinnen, und könnte insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext die Eroberung neuer Märkte weniger attraktiv machen. Dies wiederum führt zu höheren Preisen und einer geringeren Qualität der Dienstleistungen für Verbraucher.
EU-Maßnahmen zur Schaffung eines soliden und robusten Rahmens, der die Vorteile des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen voll zur Entfaltung kommen lässt, zeigen nur bedingt Wirkung, da ein großer Teil der EU-Bevölkerung immer noch kontolos ist. Nach Schätzungen der Weltbank haben etwa 58 Millionen Verbraucher in der EU kein Zahlungskonto5 und würden davon rund 25 Millionen gerne ein solches eröffnen. Zudem zeigen Erhebungen und Konsultationen der Kommission sowie Beschwerden seitens der Verbraucher, dass viele Bürger bei der Eröffnung eines Zahlungskontos auf Schwierigkeiten stoßen, weil sie in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleister ansässig ist, keinen dauerhaften Wohnsitz nachweisen können. Dies betrifft auch eine große Zahl von EU-Verbrauchern, die in einem anderen Mitgliedstaat leben (12,3 Millionen im Jahr 2010). All diese Faktoren beeinträchtigen die Möglichkeiten der Verbraucher, ein Zahlungskonto zu eröffnen, insbesondere wenn dies grenzüberschreitend erfolgen soll. Wie in dem unlängst verabschiedeten Paket zu Sozialinvestitionen bereits festgestellt wurde, sind Zahlungskonten ein äußerst wichtiges Instrument für die Teilhabe an Wirtschaft und Gesellschaft.6
Auch die Tatsache, dass ein Großteil der Verbraucher derzeit nicht am Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen teilnimmt, bringt sowohl den Zahlungsdienstleistern als auch den Verbrauchern Nachteile. Dies vermindert zum einen die Anreize für das Anbieten von Diensten in der Union und zum Eintritt in neue Märkte, bremst die Wettbewerbsmechanismen und führt so zu weniger günstigen Bedingungen für die Verbraucher. Zum anderen sind Verbraucher ohne Bankkonto von den Vorteilen des Binnenmarkts ausgeschlossen. Die Wirtschaft bewegt sich stetig zu mehr bargeldlosen Transaktionen hin. Dieser Trend betrifft nicht nur Unternehmen und Verbraucher, sondern auch öffentliche Verwaltungen, die die Vorteile bargeldloser Transaktionen erkannt haben.7 Zudem kommen kontolose Verbraucher nicht in den vollen Genuss der Vorteile des Binnenmarkts, da sie z.B. keine Waren grenzüberschreitend oder online kaufen können.
Zahlungskonten sind die Finanzdienstleistung, die vermutlich am häufigsten grenzüberschreitend erworben wird, so dass für die oben beschriebenen Probleme unbedingt geeignete Lösungen gefunden werden sollten. Untätigkeit kann gravierende Folgen haben und würde u.a. die Vollendung eines voll funktionierenden Binnenmarkts behindern - mit erheblichen Auswirkungen auf Zahlungsdienstleister, Verbraucher und die ganze Wirtschaft. Die Finanzkrise hat deutlich gezeigt, wie wichtig wirksame Maßnahmen zur Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher in Finanzinstitute sind.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Förderung der Integration des EU-Zahlungskontomarkts zielt dieser Vorschlag darauf ab, Transparenz und Vergleichbarkeit von Informationen über Zahlungskonten zu verbessern, den Wechsel zwischen Zahlungskonten zu vereinfachen, die Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes in Bezug auf Zahlungskonten zu beseitigen und in der EU den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu gewährleisten. Die vorgeschlagene Richtlinie trägt zu einem einfacheren Marktzugang und stärkeren Skaleneffekten und somit zu mehr Wettbewerb in der Banken- und Zahlungsverkehrsbranche innerhalb der Mitgliedstaaten und über Ländergrenzen hinweg bei. Die Erleichterung des Vergleichs zwischen den Leistungen und Gebühren der Zahlungsdienstleister und ein einfacherer Wechsel zwischen Zahlungskonten werden ihrerseits die Preise und Dienstleistungen für Verbraucher verbessern. Dieser Vorschlag wird ferner für alle Verbraucher der EU einen Zugang zu grundlegenden Zahlungsdiensten sicherstellen und die Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes gegenüber Verbrauchern, die im Ausland ein Zahlungskonto eröffnen möchten, abstellen. Dies wird sowohl Zahlungsdienstleistern als auch Verbrauchern zum Vorteil gereichen.
1.2. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Transparenz und Vergleichbarkeit der Gebühren für Zahlungskonten
Die Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) legt zwar bestimmte Transparenzanforderungen bezüglich der Gebühren der Zahlungsdienstleister fest, regelt aber nicht die Präsentation dieser Informationen und enthält auch keine Bestimmungen über die Vergleichbarkeit der Gebühren.
Im Jahr 2010 ersuchte die Europäische Kommission das European Banking Industry Committee (EBIC), das den Bankensektor auf EU-Ebene vertritt, im Wege der Selbstregulierung einen Rahmen zu entwickeln, der transparentere Gebühren für Zahlungskonten gewährleistet. Das EBIC präsentierte der Europäischen Kommission im Mai 2011 seinen Vorschlag, der sich jedoch nicht als ausreichend erwies. So gelang es insbesondere nicht, sich in Selbstregulierung innerhalb einer annehmbaren Frist auf eine stimmige Terminologie zu einigen.
Wechsel zwischen Zahlungskonten
Im Jahr 2008 verabschiedete das EBIC die "Gemeinsamen Grundsätze für den Kontowechsel"
und legte darin ein Verfahren zur Vereinfachung des Kontowechsels innerhalb eines Höhe von rund 1 Mrd. EUR. Siehe Erhebung des Jahres 2007 bei den Mitgliedern des irischen Zahlungsdiensteverbands, S.18. Ähnliche Schlussfolgerungen wurden in Deutschland gezogen, wo ein Bericht des Deutschen Bundestags über die finanzielle Inklusion die hohen Verwaltungskosten bestätigt, die bei Zahlung staatlicher Leistungen auf nicht elektronischem Wege entstehen, siehe Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung der Empfehlungen des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann, Drucksache 17/8312, Deutscher Bundestag, 27.12.2011, S. 7.
Mitgliedstaats fest. Diese Gemeinsamen Grundsätze sollten bis Ende 2009 umgesetzt werden. Die Durchsetzung dieser Leitlinien ist allerdings auch im Jahr 2012 immer noch nicht zufriedenstellend geregelt.
Nicht alle Zahlungsdienstleister befolgen die von der EBIC formulierten Grundsätze und deren Anwendung ist oft lückenhaft und uneinheitlich. Dies erschwert den Verbrauchern einen Kontowechsel. Probleme entstehen durch die Fehlleitung von Zahlungsaufträgen, was mitunter sogar zu Geldstrafen führen kann. Auch die Dauer der Umstellung liegt in manchen Ländern deutlich über den in den gemeinsamen Grundsätzen geforderten fünfzehn Tagen. Zudem erhalten die Verbraucher oftmals keine eindeutigen Informationen über das Vorhandensein eines Verfahrens für den Kontowechsel und dessen grundsätzliche Funktionsweise.
Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ("Basiskonto")
Am 18. Juli 2011 veröffentlichte die Kommission eine Empfehlung über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen ("Basiskonto")8. Darin wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert sicherzustellen, dass den Verbrauchern innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Empfehlung der Zugang zu einem Basiskonto angeboten wird. Als Folgemaßnahme veröffentlichten die Kommissionsdienststellen am 22. August 2012 einen Bericht über nationale Maßnahmen und Praktiken in Bezug auf den Zugang zu Basiskonten9. Darin wurde untersucht, inwieweit die Mitgliedstaaten der Empfehlung nachgekommen sind, und der Schluss gezogen, dass anscheinend nur wenige Mitgliedstaaten die wichtigsten Grundsätze anwenden.
Elf Mitgliedstaaten haben bisher keine Maßnahme über das Recht auf Kontoeröffnung, die Merkmale eines solchen Kontos und dessen Kosten in Kraft gesetzt. Nur bei einigen wenigen Mitgliedstaaten entsteht der Eindruck, dass sie Grundsätze der Empfehlung weitgehend einhalten. In den anderen Mitgliedstaaten sind bestimmte Vorschriften oder Systeme entweder vorhanden oder sollen in Kürze eingeführt werden; allerdings bestehen große Unterschiede hinsichtlich der angewandten Standards und des Grads der Umsetzung. In einigen Ländern wurden keinen legislativen Maßnahmen ergriffen, sondern auf Maßnahmen der Selbstregulierung gesetzt, die nur für Banken gelten, die sich freiwillig dafür entscheiden, die Grundsätze zu befolgen. Solche Maßnahmen sind nur begrenzt wirksam und werden nicht kohärent angewandt. In anderen Mitgliedstaaten sind in Bezug auf den Kontozugang lediglich allgemeine Bestimmungen in Kraft, während es nach wie vor an strukturellen Maßnahmen mangelt.
1.3. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Der Vorschlag steht im Einklang mit der allgemeinen Politik und den Zielen der Union. Die geplanten Maßnahmen tragen zur Entwicklung des Binnenmarkts bei und schaffen die Voraussetzungen, damit die Verbraucher in sämtlichen Mitgliedstaaten die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang genießen können. Durch die Stärkung des Wettbewerbs zwischen den Zahlungsdienstleistern und die Erleichterung der Teilnahme der Verbraucher am Binnenmarkt wird der Vorschlag zudem zu einem Anstieg des Gesamtvolumens der Transaktionen innerhalb der Union und damit zur Erreichung der allgemeinen Wachstumsziele beitragen.
Dieser Vorschlag ergänzt die Maßnahmen der Kommission im Rahmen der Zahlungsdiensterichtlinie. Diese enthält harmonisierte Bestimmungen über die Gebührentransparenz, um die Kosten von Zahlungssystemen für die Zahlungsdienstleister auf diesem Wege zu verringern. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird dagegen eine direkte Harmonisierung der Terminologie und Präsentation der Gebühren angestrebt und werden Qualitätsstandards für Informationsmittel festgelegt, um den Vergleich zwischen Zahlungskonten zu vereinfachen. Zudem wird ein Verfahren für den Kontowechsel eingeführt und der Zugang zu einem Basiskonto garantiert.
Der Vorschlag steht im Einklang mit der Politik der Europäischen Union auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Verbraucher müssen vor Eröffnung eines Kontos nach wie vor den in der dritten Geldwäscherichtlinie10 festgelegten Anforderungen an den Identitätsnachweis genügen. Allerdings wird es nicht mehr möglich sein, die Eröffnung eines Zahlungskontos zu verweigern, weil infolge des bloßen Umstands, dass ein Verbraucher nicht Gebietsansässiger des Mitgliedstaats ist, in dem er ein Konto eröffnen möchte, Bedenken bezüglich einer möglichen Geldwäsche bestünden.
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Anhörung interessierter Kreise
Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Die Kommissionsdienststellen haben am 20. März 2012 eine öffentliche Konsultation eingeleitet. Diese diente dem Ziel, die Ansichten der Beteiligten über die Transparenz der Kontogebühren, den Wechsel zwischen Zahlungskonten und den Zugang zu einem Basiskonto einzuholen und somit die Notwendigkeit von Maßnahmen auf Ebene der Europäischen Union zu bewerten und auszumachen, welche Maßnahmen gegebenenfalls getroffen werden sollten. Die Europäische Kommission erhielt 124 Reaktionen von Interessenträgern aus 19 Mitgliedstaaten und einem EWR-Land sowie Interessenverbänden auf EU-Ebene und internationaler Ebene.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
In Bezug auf die Transparenz der Kontogebühren berichtete die Mehrheit der Befragten aller Kategorien von Interessenträgern über Probleme hinsichtlich der Präsentation und der Vergleichbarkeit solcher Gebühren im Privatkundenbankgeschäft. Einstimmige Unterstützung der Verbraucher erhielten EU-Maßnahmen zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen in diesen Bereichen. Unterschiedliche Standpunkte haben dagegen die Mitgliedstaaten und die Branche über die Möglichkeiten zur Behebung dieser Probleme geäußert. Einige Mitgliedstaaten unterstützten EU-Maßnahmen oder zogen diese zumindest als Möglichkeit in Betracht, während andere der Ansicht sind, dass weitere Maßnahmen zunächst auf nationaler Ebene erfolgen sollten. Die Mehrheit der Akteure der Finanzdienstleistungsbranche sah keine Notwendigkeit für Rechtsvorschriften auf EU-Ebene und wies darauf hin, dass etwaige EU-Maßnahmen flexibel sein müssten und den bisherigen Bemühungen auf nationaler Ebene Rechnung tragen sollten.
In Bezug auf den Kontowechsel teilten Verbraucher und Vertreter der Zivilgesellschaft mit, dass Banken nicht immer einen Kontowechsel-Service anböten und selbst wenn diese Dienstleistung erbracht würde, sie nicht vollständig den Bestimmungen der Gemeinsamen Grundsätze entspreche. Die Finanzdienstleistungsbranche teilte dagegen mit, dass die meisten Anbieter im Einklang mit den Gemeinsamen Grundsätzen bereits einen Kontowechsel-Service anböten. Die Ansichten der Behörden lagen zwischen diesen beiden Meinungen. Bei der Frage, ob die Gemeinsamen Grundsätze verbindlich vorgeschrieben werden sollten, gingen die Meinungen auseinander. Mehrere Mitgliedstaaten und die Finanzdienstleistungsbranche sind der Auffassung, dass die Gemeinsamen Grundsätze auf freiwilliger Basis angewandt werden sollten. Befragte aus anderen Mitgliedstaaten zeigten mehr Offenheit hinsichtlich einer Verpflichtung zur Befolgung der Gemeinsamen Grundsätze, da dies die beste Garantie für eine wirksamere Durchsetzung wäre. Verbraucher und die Vertreter der Zivilgesellschaft sind der festen Überzeugung, dass die Gemeinsamen Grundsätze verbindlich vorgeschrieben werden sollten. Unterschiedliche Standpunkte wurden auch zur Frage vertreten, ob eine Initiative den grenzüberschreitenden Kontowechsel abdecken sollte. Die Verbraucher waren in der Mehrheit anscheinend für eine Einbeziehung von grenzüberschreitenden Kontowechseln, während die meisten Befragten aus der Branche sich eher gegen diese Option aussprachen. Von den Mitgliedstaaten widersprachen einige der Befragten einer grenzüberschreitenden Dimension, andere wiederum vertraten die Auffassung, dass diese Option der Verwirklichung des Binnenmarkts zuträglich wäre.
In der Frage des Kontozugangs führte die Konsultation zu gemischten Ergebnissen. Die Finanzdienstleistungsbranche sowie einige Mitgliedstaaten machten geltend, dass es für die Verbraucher keine größeren Hindernisse in Bezug auf den Zugang zu einem Basiskonto gebe, da die Finanzdienstleistungsbranche entweder nationalen Zugangsvorschriften unterliege oder die EU-Empfehlung befolge. Sie zogen daraus den Schluss, dass auf diesem Gebiet keine Maßnahmen ergriffen werden sollten. Die Finanzdienstleistungsbranche betonte ferner, dass Maßnahmen wenn schon, dann auf nationaler Ebene ergriffen werden sollten, um den unterschiedlichen rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen in der gesamten EU Rechnung zu tragen. Verbraucher, Vertreter der Zivilgesellschaft und einige andere Mitgliedstaaten sind jedoch der Auffassung, dass die derzeitige Situation nicht zufriedenstellend sei und beim Zugang zu grundlegenden Diensten erhebliche Schwierigkeiten bestünden. Sie unterstützten daher nachdrücklich eine Initiative, durch die der Zugang zu einem Basiskonto sichergestellt würde, und plädierten für eine gesetzgeberische Maßnahme auf EU-Ebene, wenn auch mit einem gewissen Spielraum zur Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten.
Daneben hielten die Kommissionsdienststellen während des gesamten Prozesses Zusammenkünfte mit Vertretern der Mitgliedstaaten, der Zahlungsdienstleister, der Branche und der Verbraucher.
2.2. Folgenabschätzung
Im Einklang mit ihrer Strategie für eine bessere Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung der in Frage kommenden Optionen vorgenommen. Die verschiedenen politischen Optionen betrafen den Anwendungsbereich der neuen Bestimmungen, den Grad der Standardisierung, die Gestaltung und Funktionsweise von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Vergleichbarkeit von Gebühren, den Wechsel zwischen Zahlungskonten, einen verbesserten Zugang zu grundlegenden Zahlungsdiensten und die Gewährleistung einer wirksamen Anwendung im Interesse der Verbraucher.
Diese Folgenabschätzung wurde von einer Reihe von Studien und Erhebungen begleitet. Dazu gehörten: die Eurobarometer-Erhebung, eine Studie zum Thema "Quantifizierung der wirtschaftlichen Auswirkungen von EU-Maßnahmen zur Verbesserung der Gebührentransparenz und -vergleichbarkeit und der Mobilität von Privatgirokonten im Binnenmarkt" ("Quantification of economic impacts of EU action to improve fee transparency, comparability and mobility in the internal market for bank personal current accounts"), eine Studie zum Thema "Transparenz und Vergleichbarkeit der Bankgebühren und Bankmobilität" ("Bank fees transparency and comparability and bank mobility") und eine Erhebung zu den Erfahrungen der Verbraucher beim Wechsel ihrer Bankverbindung unter Bezugnahme auf die Gemeinsamen Grundsätze für einen Kontowechsel.
Bei der Folgenabschätzung wurde in Bezug auf die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Kontogebühren eine Reihe von Problemen festgestellt. Die Informationen, die der Verbraucher über Gebühren erhält, sind viel zu komplex. Zudem machen die vielfältigen Preisgestaltungsmodelle die Auswahl des geeigneten Produkts noch schwieriger. Dies führt zu Informationsasymmetrien und erschwert dem Verbraucher das Verständnis der Gebühren, wodurch die Auswahlmöglichkeiten und letztlich der Wettbewerb eingeschränkt werden. Darüber hinaus bestehen bei den Zahlungskonten große Preisunterschiede, so dass die Frage gestellt werden muss, bis zu welchem Grad auf dem Markt ein Preiswettbewerb gegeben ist. Die Preisunterschiede verstärken zudem den Eindruck, dass Zahlungskonten nicht zu fairen Preisen angeboten werden, was das Vertrauen der Verbraucher in den Sektor unterminiert.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen kam die Kommission nach Analyse der verfügbaren Optionen zu dem Schluss, dass folgendes Maßnahmenpaket empfohlen werden sollte: Einführung einer Standardliste der Gebühren für Kontodienstleistungen, Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit von Websites, auf denen Gebühren für Kontodienste auf Ebene der Mitgliedstaaten verglichen werden, und Auftrag zur Schaffung solcher Websites, wo diese noch nicht bestehen, sowie Aufforderung der Zahlungsdienstleister, mindestens einmal jährlich Expost-Informationen über die Gebühren bereitzustellen, die Verbraucher für ihre Zahlungskonten entrichten müssen.
Die Folgenabschätzung ergab auch, dass im Zusammenhang mit Zahlungskonten in der EU nach wie vor nur wenig Mobilität gegeben ist. Dies ist zum Teil auf unzureichende und oft widersprüchliche Informationen über Kontowechsel und die fehlende Unterstützung durch das Personal der Zahlungsdienstleister zurückzuführen. Ein Kontowechsel ist in der Wahrnehmung der Kunden häufig ein teurer oder zeitraubender Vorgang; zudem ist oft nicht klar, wie lange das Verfahren dauern wird und mit welchen Folgen in der "Übergangszeit" (d.h. der Zeit zwischen Eröffnung des neuen Kontos und endgültiger Übertragung aller laufenden Zahlungen) in Bezug auf Lastschriften/Gutschriften zu rechnen ist. Schließlich werden häufig die in den gemeinsamen Grundsätzen festgelegten Fristen nicht eingehalten.
In der Folgenabschätzung wurde auch darauf hingewiesen, dass es keinen gemeinsamen Rahmen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Kontowechsels oder für die Vergleichbarkeit der Kontogebühren gibt. Trotz des erheblichen Nachfragepotenzials könnten die Verbraucher in der Praxis durch die komplexen Verfahren abgeschreckt werden. In einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt würden vergleichbare, EU-weite Informationen über die Preise von Zahlungskonten die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher erweitern und einen inländischen oder grenzüberschreitenden Kontowechsel erleichtern.
Vor diesem Hintergrund kam die Kommission nach gründlicher Bewertung der verfügbaren Optionen zu dem Schluss, dass zur Verbesserung des Verfahrens für Kontowechsel die einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Grundsätze rechtlich verbindlich gemacht werden müssen. Zudem sollten solche Maßnahmen den Gegenstandsbereich der Gemeinsamen Grundsätze durch Ausdehnung auf den grenzüberschreitenden Kontowechsel erweitern. Dies wird dazu beitragen, dass die Verbraucher von den Zahlungsdienstleistern klare und verständliche Informationen erhalten und somit entscheiden können, welches Zahlungskonto für ihre Bedürfnisse am besten geeignet ist. Außerdem wird Verbrauchern, die auf der Grundlage solcher Informationen einen Kontowechsel beschließen, ein entsprechender Service zur Verfügung stehen.
In Bezug auf Zugangsfragen kommt die Folgenabschätzung zu dem Schluss, dass durch verbindliche europäische Rechtsvorschriften jedem Verbraucher in der EU ein Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen garantiert werden sollte. 58 Millionen EU-Verbraucher haben kein Zahlungskonto. Dies ist auf mehrere wichtige Faktoren zurückzuführen, u.a. das Fehlen eines kohärenten EU-weit geltenden Rechtsrahmens, die Verweigerung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des fehlenden Wohnsitzes, die hohen Preise der Konten, fehlendes Wissen in Finanzfragen und geringe Sensibilisierung aufseiten der Verbraucher sowie ein geringes Vertrauen in das Finanzsystem.
In der Folgenabschätzung wurden verschiedene politische Optionen und Teiloptionen geprüft11 und der Schluss gezogen, dass es zur Lösung des festgestellten Problems am besten wäre, den Mitgliedstaaten eine rechtliche Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu einem Basiskonto für alle Verbraucher aufzuerlegen. Die in der Empfehlung beschriebenen Merkmale eines Basiskontos sollten um die Möglichkeiten des Internetbanking und des Online-Kaufs erweitert werden. Die neuen Maßnahmen verbessern Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit grundlegender Zahlungsdienste. Dies dürfte wiederum zu deutlich weniger Nachteilen für die Verbraucher, einer besseren finanziellen und sozialen Inklusion und mehr Verbrauchervertrauen führen. Gleichzeitig wird die grenzüberschreitende Mobilität gestärkt und dafür gesorgt, dass möglichst viele Verbraucher voll am Binnenmarkt teilnehmen.
Die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Folgenabschätzung am 27. Juli 2012 zum ersten Mal vorgelegt. Dieser ersuchte um eine Neuvorlage mit zusätzlichen Informationen über die Problemstellung und Aspekte der Subsidiarität sowie mit einer kritischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und des EU-Mehrwerts der vorgestellten Optionen mit verbindlichen Maßnahmen. Der Ausschuss forderte außerdem eine bessere Darstellung der Optionen und ihrer erwarteten Auswirkungen sowie konsequentere Verweise auf die Standpunkte der verschiedenen Beteiligten und Interessengruppen. Die Folgenabschätzung wurde am 29. Oktober 2012 erneut vorgelegt. Am 28. November teilte der Ausschuss mit, dass er keine positive Stellungnahme abgeben könne, und schlug - insbesondere im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Kontowechsel - einige weitere Änderungen vor. Die Kommissionsdienststellen nahmen daraufhin weitere Änderungen am Text vor, einschließlich einer stärkeren Verknüpfung zwischen den verschiedenen Problembereichen und der Klärung der grenzüberschreitenden Dimension des Problems, und lieferten weitere Einzelheiten zu den Standpunkten der Beteiligten sowie zusätzliche Erkenntnisse in Bezug auf grenzüberschreitende Kontowechsel.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
Der Vorschlag beruht auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Wie oben ausgeführt, sollen durch die Schaffung eines EU-Rahmens in den Bereichen, die von diesem Vorschlag erfasst werden, die verbleibenden Hürden für den freien Verkehr von Zahlungsdiensten und generell für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital beseitigt werden, da ein vollständig integrierter und entwickelter Binnenmarkt für Zahlungsdienste von entscheidender Bedeutung ist. Durch die vorgeschlagene Richtlinie wird auch eine weitere Fragmentierung des Binnenmarkts verhindert, die auftreten könnte, wenn die Mitgliedstaaten in diesem Bereich abweichende, nicht aufeinander abgestimmte rechtliche Maßnahmen treffen.
3.2. Subsidiaritätsprinzip
Nach dem Subsidiaritätsprinzip können EU-Maßnahmen nur getroffen werden, wenn die angestrebten Ziele von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden können. Eine Intervention der EU ist im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im Privatkundengeschäft erforderlich.
Unterschiedliche oder fehlende Regulierungsrahmen erschweren den grenzüberschreitenden Marktzutritt. Eine EU-Initiative bietet bessere Voraussetzungen, um Faktoren in den Griff zu bekommen, die Geschäfte in einem anderen Mitgliedstaat verhindern oder diese im Vergleich zu den Kosten einheimischer Anbieter verteuern. Kreditinstitute, die grenzüberschreitend tätig werden wollen, müssen nicht nur unterschiedliche Anforderungen erfüllen, sondern werden zudem daran gehindert, bei Verfahren und Maßnahmen beispielsweise im Back-Office-Bereich Skaleneffekte in vollem Umfang zu nutzen.
Eine generell schwache Kundenmobilität und insbesondere ineffiziente Verfahren für den Kontowechsel machen es für neue Marktteilnehmer schwieriger, neue Kunden zu gewinnen. Untätigkeit oder unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten werden wahrscheinlich zu einem uneinheitlichen Regelwerk und in der Folge zu wettbewerbsschwachen Märkten und einem uneinheitlichen Grad des Verbraucherschutzes in der EU führen. Auf EU-Ebene festgelegte gemeinsame Kriterien für das Privatkundengeschäft der Banken bieten dem Verbraucher dagegen die Informationen, die er benötigt, um eine bewusste Wahl zu treffen. Dies trägt zur Stärkung des Wettbewerbs und zu einer effizienten Ressourcenallokation auf dem EU-Massenzahlungsverkehrsmarkt bei, wovon Unternehmen genauso profitieren wie die Verbraucher.
Darüber hinaus schaffen gleiche Wettbewerbsbedingungen auf EU-Ebene für die Verbraucher die Voraussetzung, am elektronischen Handel und dem digitalen Markt teilzunehmen und so in den Genuss attraktiverer Produkte und Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten zu kommen. In Fragen der Transparenz der Bankgebühren und des Kontowechsels wurden Initiativen der Selbstregulierung getestet, aber als unbefriedigend und unwirksam befunden. Schließlich hat sich insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Basiskonten gezeigt, dass die Empfehlung des Jahres 2011 über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen nur unzureichend umgesetzt wurde. Regeln über den Zugang zu einem Basiskonto sind somit in der gesamten EU Stückwerk geblieben, woran sich, vor allem angesichts der weltweiten Finanzkrise und des Rückgangs der nationalen Märkte, in naher Zukunft wohl kaum etwas ändern dürfte.
3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Maßnahmen auf EU-Ebene gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die genannten Ziele zu erreichen. Die einzelnen Elemente des Pakets ergänzen sich gegenseitig und bieten ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einer effizienten Gewährleistung eines voll funktionsfähigen Binnenmarkts für Privatkunden-Finanzdienstleistungen einerseits und einem hohen Verbraucherschutzniveau und einer gebührenden Berücksichtigung von Fragen der Energieeffizienz andererseits.
Im Hinblick auf die Transparenz und Vergleichbarkeit der Kontogebühren wird im Vorschlag ein flexibler Ansatz verfolgt, indem z.B. eine standardisierte Terminologie auf nationaler Ebene und eine Vereinheitlichung der Terminologie auf EU-Ebene nur gefordert wird, wenn dies möglich ist. Beim Kontowechsel wird die Frist für die grenzüberschreitende Umstellung von Zahlungskonten verdoppelt (Überprüfung dieser Bestimmung nach fünf Jahren). Hinsichtlich der Frage des Kontozugangs sieht diese Initiative ein Recht auf Zugang zu einem Basiskonto vor, lässt den Mitgliedstaaten aber erheblichen Spielraum hinsichtlich der Art der Umsetzung.
Im Hinblick auf die Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes enthält der Vorschlag eine allgemeine Bestimmung, die auf dem in Artikel 20 der Richtlinie 2006/123 beschriebenen Konzept für nicht finanzielle Dienstleistungen aufbaut. Detailliertere Vorschriften werden nur für Basiskonten festgelegt.
Nur verbindliche Rechtsvorschriften können gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU gewährleisten, Kosten minimieren und die Möglichkeiten für Skaleneffekte grenzüberschreitend tätiger Zahlungsdienstleister maximieren. Auch wenn die Verabschiedung verbindlicher Rechtsvorschriften die Beteiligten mit einem bestimmten Zeit- und Geldaufwand für die Umsetzung belastet, bewegt sich dieser in einer ähnlichen Größenordnung wie die Belastung im Rahmen einer Empfehlung oder von Maßnahmen der Selbstregulierung, wenn diese ordnungsgemäß angewandt werden.
3.4. Wahl des Rechtsinstruments
Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie
Die Versuche, Probleme im Zusammenhang mit der Vergleichbarkeit der Kontogebühren und mit Kontowechseln durch selbstregulatorische Maßnahmen zu lösen, blieben im Großen und Ganzen erfolglos. Die Umsetzung der Gemeinsamen Grundsätze für den Kontowechsel in den Mitgliedstaaten hat sich in den meisten Fällen als nicht zufriedenstellend erwiesen. Dies könnte großteils dadurch erklärt werden, dass innerhalb des Selbstregulierungskonzepts keine Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen vorgesehen waren. Die Bemühungen, zusammen mit der Branche eine Selbstregulierungsinitiative für eine bessere Vergleichbarkeit der Kontogebühren zu starten, waren auch nicht von Erfolg gekrönt. Selbstregulierung erscheint somit nicht als wirksame Lösung.
Auch die Empfehlung der Kommission über den Zugang zu einem Basiskonto wurde weitgehend nur unzureichend umgesetzt. Lediglich drei Mitgliedstaaten sind der Empfehlung im Großen und Ganzen gefolgt, mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten verfügt über keinerlei Mechanismen zur Förderung des Zugangsrechts. Wie bei der Vergleichbarkeit und Transparenz der Konten und dem Kontowechsel haben sich unverbindliche Maßnahmen als nicht erfolgreich erwiesen.
Eine verbindliche Maßnahme ist der wirksamste und effizienteste Weg zur Verwirklichung der gesetzten Ziele. Nur eine verbindliche Rechtsvorschrift kann gewährleisten, dass die politischen Optionen in allen 27 Mitgliedstaaten eingeführt werden und die Vorschriften durchsetzbar sind. Eine Richtlinie bietet die Möglichkeit, den nationalen Besonderheiten auf dem Markt für Zahlungskonten Rechnung zu tragen. Dies würde dazu beitragen, sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen in der gesamten EU gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die vorgeschlagene Richtlinie hat keine Auswirkung auf den Haushalt der EU oder von EU-Agenturen.
5. Fakultative Angaben
5.1. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel. 5.2. Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt betrifft den Binnenmarkt und sollte deshalb auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeweitet werden.
5.3. Einzelerläuterung zum Vorschlag
Folgende kurze Zusammenfassung soll die Entscheidungsfindung durch Darstellung der wichtigsten Bestimmungen dieser Richtlinie erleichtern.
Artikel 1 (Gegenstand und Anwendungsbereich) bestimmt den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) enthält die Definitionen der in der Richtlinie verwendeten Begriffe.
In Artikel 3 (Liste der repräsentativsten gebührenpflichtigen Zahlungsdienste auf nationaler Ebene und standardisierte Terminologie) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine Liste der wichtigsten Zahlungsdienste, für die auf nationaler Ebene eine Gebühr zu entrichten ist, zu erstellen und für diese Dienste eine standardisierte Terminologie zu entwickeln.
Gemäß Artikel4 (Gebühreninformation und Glossar) müssen die Mitgliedstaaten die Zahlungsdienstleister dazu verpflichten, den Verbrauchern eine Liste der wichtigsten auf nationaler Ebene gebührenpflichtigen Zahlungsdienste gemäß Artikel 3 und Informationen über die entsprechenden Gebühren zur Verfügung stellen. Diese Informationen sollten in einem standardisierten Format bereitgestellt werden. Ferner müssen die Mitgliedstaaten, die Zahlungsdienstleister dazu verpflichten, ein Glossar für mindestens die in die Liste aufgenommenen Dienste zu erstellen.
Gemäß Artikel 5 (Gebührenaufstellung) müssen die Mitgliedstaaten die Zahlungsdienstleister dazu verpflichten, den Kunden zumindest einmal jährlich Informationen über alle angefallenen Gebühren zu liefern. Diese Informationen sollten in einem standardisierten Format bereitgestellt werden.
Laut Artikel 6 (Vertrags- und Geschäftsinformationen) müssen die Zahlungsdienstleister in ihren Vertrags- und Geschäftsinformationen, soweit relevant, die standardisierte Terminologie gemäß Artikel 3 verwenden.
Artikel7 (Vergleichswebsites) verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Verbraucher Zugang zu mindestens einer Website haben, auf der Kontogebühren verglichen werden. Die Mitgliedstaaten schaffen ein Akkreditierungssystem für private Betreiber.
Gemäß Artikel 8 (Kontopakete) müssen die Mitgliedstaaten die Zahlungsdienstleister dazu verpflichten, bei Angebot eines Zahlungskontos in Verbindung mit anderen Dienstleistungen oder Produkten im Rahmen eines Gesamtpakets dem Kunden die erforderlichen Informationen über die einzelnen Komponenten des Pakets zur Verfügung zu stellen.
Gemäß Artikel 9 (Bereitstellung eines Kontowechsel-Service) müssen die Mitgliedstaaten die Zahlungsdienstleister generell dazu verpflichten, für jeden Verbraucher, der ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister mit Sitz in der Union hat, einen Kontowechsel-Service anzubieten.
In Artikel 10 (Kontowechsel- Service) sind die Aufgaben und Pflichten des empfangenden und des übertragenden Zahlungsdienstleisters im Rahmen des Kontowechsel-Service festgelegt.
Artikel 11 (Gebühren für den Kontowechsel-Service) enthält Grundsätze, die gewährleisten sollen, dass Gebühren, die gegebenenfalls für einen Kontowechsel-Service erhoben werden, angemessen und auf die tatsächlich anfallenden Kosten abgestimmt sind.
Artikel 12 (finanzielle Verluste für Verbraucher) verpflichtet die Zahlungsdienstleister zur Erstattung von Kosten, die dem Verbraucher aufgrund von Fehlern oder Verzögerungen im Kontowechsel-Service entstanden sind. Ferner sollen finanzielle Verluste für Verbraucher aufgrund von Überweisungen oder Lastschriften, die durch Dritte fehlgeleitet wurden, verhindert werden.
Artikel 13 (Informationen zum Kontowechsel-Service) verpflichtet die Zahlungsdienstleister, dem Verbraucher Informationen über den Kontowechsel-Service zur Verfügung zu stellen.
In Artikel 14 (Nichtdiskriminierung) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass Verbraucher bei Beantragung oder Verwendung eines Zahlungskontos nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes diskriminiert werden.
In Artikel 15 (Recht auf Zugang zu einem Basiskonto) wird das Recht der Verbraucher auf Zugang zu einem Basiskonto in jedem Mitgliedstaat festgelegt. Zudem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, zumindest einen Zahlungsdienstleister zu benennen, der ein Basiskonto anbietet.
Artikel 16 (Merkmale eines Zahlungskontos mit grundlegenden Zahlungsfunktionen) enthält ein Verzeichnis der Zahlungsdienste, die ein Basiskonto umfassen sollte.
Gemäß Artikel 17 (Gebühren) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Zahlungsdienstleister die in Artikel 16 genannten Dienste kostenlos oder gegen eine angemessene Gebühr anbieten.
In Artikel 18 (Rahmenverträge und Kündigung) wird daran erinnert, dass für Basiskonten die Richtlinie 2007/64/EG gilt. Allerdings wird dort auch eine begrenzte Liste mit möglichen Gründen für die Kündigung eines Rahmenvertrags für ein Basiskonto durch den Zahlungsdienstleister festgelegt.
Gemäß Artikel 19 (allgemeine Informationen über Basiskonten) müssen die Mitgliedstaaten anhand entsprechender Maßnahmen eine Sensibilisierung für Basiskonten bewirken.
In Artikel 20 (zuständige Behörden) sind die Verfahren für die Benennung der für die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie zuständigen nationalen Stellen geregelt.
Artikel 21 (alternative Streitbeilegung) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Vorschriften für die Beilegung von Streitfällen zwischen Verbrauchern und Zahlungsdienstleistern.
Gemäß Artikel 22 (verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen) müssen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften festlegen.
Artikel 23 (delegierte Rechtsakte) und 24 (Ausübung der Befugnisübertragung) ermächtigen die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte und legen fest, wie diese Befugnis ausgeübt werden sollte.
Artikel 25 (Durchführungsrechtsakte) ermächtigt die Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten und legt fest, wie diese Befugnis ausgeübt werden sollte.
Die Artikel 26 (Bewertung) und 27 (Überprüfungsklausel) legen die Mechanismen für die Bewertung der effektiven Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie einschließlich etwaiger Änderungen fest.
Artikel 28 (Umsetzung) schreibt den Mitgliedstaaten den Erlass der zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erforderlichen legislativen Maßnahmen vor.
Artikel 29 (Inkrafttreten) legt den Tag des Inkrafttretens der Richtlinie fest.
Laut Artikel 30 (Adressaten) ist diese Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses12, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen13, nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten14, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Eine Fragmentierung des Binnenmarkts wirkt sich nachteilig auf Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union aus. Die Beseitigung direkter und indirekter Hindernisse, die einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts entgegenstehen, ist für die Vollendung des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung. Die EU-Maßnahmen im Bereich des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden haben bereits wesentlich dazu beigetragen, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Zahlungsdienstleistern auszubauen, den Verbrauchern eine größere Auswahl zu bieten und Qualität und Transparenz der Angebote zu erhöhen.
- (2) So wurden mit der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ("Zahlungsdiensterichtlinie") grundlegende Transparenzanforderungen an die von Zahlungsdienstleistern erhobenen Gebühren für die von ihnen angebotenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zahlungskonten festgelegt. Die Einführung einheitlicher Regeln für die Erbringung von Zahlungsdiensten und die Bereitstellung von Informationen hat den Zahlungsdienstleistern ihre Tätigkeit erheblich erleichtert, ihren Verwaltungsaufwand verringert und ihnen Kosteneinsparungen ermöglicht.
- (3) Es kann jedoch noch mehr unternommen werden, um den Binnenmarkt für das Privatkundengeschäft der Banken zu verbessern und weiterzuentwickeln. Insbesondere die fehlende Transparenz und Vergleichbarkeit der Gebühren sowie die Schwierigkeiten beim Wechsel von Zahlungskonten stellen nach wie vor Hindernisse für die Entstehung eines vollständig integrierten Marktes dar.
- (4) Die derzeitigen Bedingungen auf dem Binnenmarkt können Zahlungsdienstleister davon abhalten, von ihrer Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Union Gebrauch zu machen, da es sich bei Eintritt in einen neuen Markt als schwierig erweist, Kunden zu gewinnen. Ein Markteintritt ist häufig mit hohen Investitionen verbunden. Solche Investitionen lohnen sich nur, wenn der Dienstleister von ausreichenden Geschäftsmöglichkeiten und einer entsprechenden Verbrauchernachfrage ausgehen kann. Die geringe Mobilität der Verbraucher in Bezug auf Finanzdienstleistungen für Privatkunden ist zum Großteil auf den Mangel an Transparenz und Vergleichbarkeit bei Gebühren und Leistungsangebot sowie auf Schwierigkeiten beim Wechsel von Zahlungskonten zurückzuführen. Diese Faktoren bremsen auch die Nachfrage. Dies gilt insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext.
- (5) Darüber hinaus können durch die Fragmentierung der bestehenden nationalen Rechtsrahmen erhebliche Barrieren für die Vollendung des Binnenmarkts im Bereich Zahlungskonten entstehen. Die auf nationaler Ebene geltenden Vorschriften für Zahlungskonten sind insbesondere im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Gebühren und den Wechsel des Zahlungskontos sehr unterschiedlich. Was Kontowechsel anbelangt, hat das Fehlen einheitlicher, verbindlicher Maßnahmen auf EU-Ebene zu divergierenden Praktiken und Maßnahmen auf nationaler Ebene geführt. Noch stärker ausgeprägt sind die Unterschiede im Bereich der Vergleichbarkeit der Gebühren, wo auf EU-Ebene bisher überhaupt keine Maßnahmen, nicht einmal Selbstregulierungsmaßnahmen, getroffen wurden. Sollten diese Unterschiede künftig noch größer werden, da Banken dazu tendieren, ihre Praxis auf die nationalen Märkte auszurichten, würde dies die Kosten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Vergleich zu den Kosten für inländische Dienstleister in die Höhe treiben und damit eine grenzüberschreitende Geschäftsausübung weniger attraktiv machen. Grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Binnenmarkt stehen Hindernisse entgegen, auf die Verbraucher stoßen, die ein Zahlungskonto im Ausland eröffnen wollen. Restriktive Zugangskriterien können europäische Bürger daran hindern, sich innerhalb der Union frei zu bewegen. Wenn man allen Verbrauchern Zugang zu einem Zahlungskonto verschafft, ermöglicht man ihnen, am Binnenmarkt teilzuhaben und seine Vorteile zu nutzen.
- (6) Da einige potenziell interessierte Verbraucher kein Konto eröffnen, weil ihnen dies entweder verwehrt wird oder weil ihnen keine passenden Produkte angeboten werden, wird zudem das Nachfragepotenzial nach Zahlungskontodiensten in der EU derzeit nicht in vollem Umfang ausgeschöpft. Eine breitere Teilnahme der Verbraucher am Binnenmarkt würde für Zahlungsdienstleister weitere Anreize setzen, in neue Märkte einzutreten. Bedingungen, die allen Verbrauchern Zugang zu einem Zahlungskonto geben, sind außerdem Voraussetzung, um ihre Teilnahme am Binnenmarkt zu fördern und es ihnen zu ermöglichen, die Vorteile, die ihnen der Binnenmarkt bietet, zu nutzen.
- (7) Transparenz und Vergleichbarkeit der Gebühren werden im Rahmen einer von der Bankenbranche auf den Weg gebrachten Selbstregulierungsinitiative geprüft. Über die entsprechenden Leitlinien wurde jedoch keine abschließende Einigung erzielt. Was Kontowechsel betrifft, hat das European Banking Industry Committee im Jahr 2008 mit seinen Gemeinsamen Grundsätzen einen Modellmechanismus für einen Wechsel zwischen Bankkonten von Zahlungsdienstleistern entworfen, die in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Da es sich aber nicht um verbindliche Grundsätze handelt, werden sie EU-weit uneinheitlich angewendet und haben kaum Wirkung entfaltet. Außerdem betreffen die Gemeinsamen Grundsätze ausschließlich Kontowechsel auf nationaler Ebene, nicht aber grenzüberschreitende Kontowechsel. Was den Zugang zu einem Basiskonto anbelangt, hat die Kommission in ihrer Empfehlung 2011/442/EU vom 18. Juli 2011 die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Anwendung der Empfehlung spätestens sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung erforderlich sind. Bisher werden die Hauptgrundsätze der Empfehlung aber nur von einigen wenigen Mitgliedstaaten befolgt.
- (8) Daher ist es von entscheidender Bedeutung, ein einheitliches Regelwerk festzulegen, um das Problem der geringen Verbrauchermobilität anzugehen und insbesondere den Vergleich von Zahlungskontodiensten und -gebühren zu erleichtern, zu einem Wechsel des Zahlungskontos zu ermutigen und zu verhindern, dass Verbraucher, die ein Zahlungskonto im Ausland einrichten wollen, aufgrund ihres Wohnorts diskriminiert werden. Darüber hinaus ist es wichtig, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Teilnahme der Verbraucher am Markt für Zahlungskonten zu fördern. Solche Maßnahmen werden Anreize für den Eintritt von Zahlungsdienstleistern in den Binnenmarkt setzen, gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und auf diese Weise den Wettbewerb und eine effiziente Ressourcenallokation innerhalb des EU-Finanzmarkts für Privatkunden zum Nutzen von Unternehmen und Verbrauchern fördern. Auch werden transparente Informationen über Gebühren und Möglichkeiten eines Kontowechsels in Kombination mit dem Anspruch auf Zugang zu grundlegenden Kontodiensten es den EU-Bürgern erleichtern, sich innerhalb der Union frei zu bewegen und frei aus den Angeboten auszuwählen und so von einem voll funktionierenden Binnenmarkt im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden zu profitieren und zu seiner Weiterentwicklung beizutragen.
- (9) Diese Richtlinie gilt für Zahlungskonten, deren Inhaber Verbraucher sind. Nicht in ihren Geltungsbereich fallen somit Konten, deren Inhaber Unternehmen, einschließlich Klein- und Kleinstunternehmen, sind, es sei denn, es handelt sich um ad personam geführte Konten. Ebenso wenig gilt die Richtlinie für Sparkonten, deren Zahlungsfunktionen gewissen Beschränkungen unterliegen können.
- (10) Die in der Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen entsprechen denen in anderen Rechtsakten der Union, insbesondere denen der Richtlinie 2007/64/EG und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/0915.
- (11) Für die Verbraucher kommt es entscheidend darauf an, dass sie die Gebühren nachvollziehen und somit Angebote verschiedener Zahlungsdienstleister vergleichen und informierte Entscheidungen darüber treffen können, welches Konto ihren Bedürfnissen am ehesten gerecht wird. Ein Gebührenvergleich ist nicht möglich, wenn Zahlungsdienstleister für ein und dieselben Zahlungsdienste eine unterschiedliche Terminologie verwenden und Informationen in unterschiedlichen Formaten bereitstellen. Eine standardisierte Terminologie in Kombination mit gezielten Gebühreninformationen in einem einheitlichen Format für die repräsentativsten Zahlungsdienste kann es den Verbrauchern erleichtern, die Gebühren nachzuvollziehen und zu vergleichen.
- (12) Am hilfreichsten für die Verbraucher wären Informationen, die knapp und präzise sind und einen Vergleich zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern ermöglichen. Die Mittel, die Verbrauchern für den Vergleich von Zahlungskontoangeboten an die Hand gegeben werden, wären wenig nützlich, wenn der Zeitaufwand für die Durchsicht langer Gebührenlisten verschiedener Anbieter höher zu veranschlagen wäre als die Vorteile bei Auswahl des günstigsten Angebots. Entsprechend sollte die Gebührenterminologie nur in Bezug auf die in den Mitgliedstaaten gängigsten Begriffe und Begriffsbestimmungen standardisiert werden, damit das Risiko eines Übermaßes an Informationen vermieden wird.
- (13) Die Gebührenterminologie sollte von den zuständigen nationalen Behörden festgelegt werden, so dass den Besonderheiten lokaler Märkte Rechnung getragen werden kann. Als repräsentativ sind Dienste zu betrachten, die bei mindestens einem Zahlungsdienstleister in den Mitgliedstaaten gebührenpflichtig sind. Darüber hinaus sollte die Gebührenterminologie - soweit möglich - auf EU-Ebene standardisiert werden, damit unionsweite Vergleiche vorgenommen werden können. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte Leitlinien festlegen, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die repräsentativsten gebührenpflichtigen Zahlungsdienste auf nationaler Ebene zu ermitteln.
- (14) Sobald die zuständigen nationalen Behörden eine vorläufige Liste der repräsentativsten gebührenpflichtigen Dienste auf nationaler Ebene sowie der einschlägigen Begriffe und Begriffsbestimmungen erstellt haben, sollte die Kommission die Listen prüfen, um im Wege delegierter Rechtsakte zu bestimmen, welche Dienste der Mehrzahl der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und Vorschläge für standardisierte Begriffe und Begriffsbestimmungen auf EU-Ebene vorzulegen.
- (15) Um die Zahlungskontogebühren für die Verbraucher im gesamten Binnenmarkt ohne weiteres vergleichbar zu machen, sollten Zahlungsdienstleister den Verbrauchern eine Liste der Gebühren zur Verfügung stellen, die sie für die in der standardisierten Terminologie aufgeführten Dienste erheben. Dies würde auch dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die auf dem Markt für Zahlungskonten tätigen Kreditinstitute zu schaffen. Die Gebühreninformation sollte ausschließlich Angaben zu den repräsentativsten Zahlungsdiensten in den einzelnen Mitgliedstaaten enthalten und gegebenenfalls die auf EU-Ebene festgelegten Begriffe und Begriffsbestimmungen verwenden. Um den Verbrauchern die für ihr Zahlungskonto geltende Gebührenregelung besser verständlich zu machen, sollte ihnen ein Glossar an die Hand gegeben werden, in dem mindestens die in der Liste aufgeführten Gebühren und Dienste erläutert werden. Das Glossar sollte dazu beitragen, den Verbrauchern zu vermitteln, um welche Art von Gebühren es sich handelt, und sie in den Stand zu versetzen, aus einer größeren Palette von Zahlungskontoangeboten auszuwählen. Für Zahlungsdienstleister sollte ferner die Verpflichtung eingeführt werden, die Verbraucher mindestens einmal jährlich über sämtliche ihrem Konto belasteten Gebühren zu unterrichten. Expost-Informationen sollten in Form einer speziellen Übersicht vorgelegt werden. Diese sollte einen vollständigen Überblick über die angefallenen Gebühren geben, um für den Verbraucher nachvollziehbar zu machen, wofür die Gebühren in Rechnung gestellt wurden, damit er beurteilen kann, ob er sein Verhalten ändern oder den Anbieter wechseln sollte. Ein maximaler Nutzen würde erzielt, wenn in der Expost-Gebühreninformation dieselben Dienste abgedeckt würden wie in der Exante-Information.
- (16) Um den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht zu werden, muss gewährleistet sein, dass die Gebühreninformationen über Zahlungskonten korrekt, klar und vergleichbar sind. Die Richtlinie sollte daher gemeinsame Anforderungen an die Präsentation der Gebühreninformationen und der Gebührenaufstellungen festlegen, um sicherzustellen, dass sie für die Verbraucher verständlich und vergleichbar sind. Gebühreninformationen und Gebührenaufstellungen sollten in allen Mitgliedstaaten im selben Format sowie unter Einhaltung derselben Reihenfolge der Posten und Verwendung derselben Bezeichnungen erstellt werden, so dass die Verbraucher beide Dokumente miteinander vergleichen können und Verständnis und Nutzung der Informationen optimiert werden. Die Gebühreninformation und die Gebührenaufstellung sollten sich deutlich von anderen Mitteilungen unterscheiden. Sie sollten durch ein gemeinsames Symbol kenntlich gemacht sein.
- (17) Um eine unionsweit kohärente Anwendung der auf EU-Ebene festgelegten Terminologie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Zahlungsdienstleister verpflichten, in ihrer Kommunikation mit den Verbrauchern, so auch in Gebühreninformationen und Gebührenaufstellungen, die vereinbarte EU-Terminologie zusammen mit der verbleibenden standardisierten nationalen Terminologie, wie sie in der vorläufigen Liste aufgeführt wurde, zu benutzen. Außer in Gebühreninformationen und Gebührenaufstellungen können Zahlungsdienstleister zur Bezeichnung ihrer Dienste ihre firmeneigene Terminologie verwenden.
- (18) Vergleichswebsites sind ein wirksames Instrument, das es Verbraucher ermöglicht, sich an einem einzigen Ort über die jeweiligen Vorteile verschiedener Zahlungskontodienste zu informieren. Sie können sowohl dem Bedarf an klaren und knappen Informationen als auch dem Bedarf an vollständigen und umfassenderen Informationen gerecht werden, da die Nutzer - sofern für sie von Interesse - auch detailliertere Informationen abrufen können. Sie können ferner dazu beitragen, die Kosten der Informationsbeschaffung zu reduzieren, da die Verbraucher die Informationen nicht separat bei den Zahlungsdienstleistern einholen müssen.
- (19) Damit sie unparteiische Informationen über Bankgebühren einholen können, sollten Verbraucher Zugang zu Vergleichswebsites haben, deren Betreiber unabhängig von den Zahlungsdienstleistern sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür Sorge tragen, dass in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet den Verbrauchern mindestens eine derartige Website zur Verfügung steht. Solche Vergleichswebsites können von den zuständigen Behörden, von anderen öffentlichen Stellen und/oder von akkreditierten privaten Anbietern betrieben werden. Die Mitgliedstaaten sollten ein freiwilliges Akkreditierungssystem einrichten, das privaten Anbietern von Vergleichswebsites die Möglichkeit bietet, auf der Grundlage genau spezifizierter Qualitätskriterien eine Akkreditierung zu beantragen. Wurde keine von einem privaten Anbieter betriebene Website akkreditiert, sollte von einer zuständigen Behörde oder anderen öffentlichen Stelle eine Vergleichswebsite eingerichtet werden. Solche Websites sollten ebenfalls den Qualitätskriterien genügen.
- (20) Bei Zahlungsdienstleistern ist es gängige Praxis, ein Zahlungskonto im Paket mit anderen Finanzprodukten oder Finanzdienstleistungen anzubieten. Dies bietet Zahlungsdienstleistern die Möglichkeit, ihr Angebot zu diversifizieren und miteinander in Wettbewerb zu treten, und kann letztlich für die Verbraucher von Nutzen sein. Die im Jahr 2009 durchgeführte Studie der Kommission zu Kopplungsgeschäften im Finanzsektor - ebenso wie die einschlägigen Konsultationen und Verbraucherbeschwerden - zeigen jedoch, dass Zahlungsdienstleister unter Umständen Bankkonten in Kombination mit Produkten anbieten, die von den Verbrauchern nicht gewünscht werden und für Zahlungskonten nicht unbedingt von Belang sind, wie etwa Hausratversicherungen. Darüber hinaus beeinträchtigen solche Praktiken Transparenz und Vergleichbarkeit der Preise, beschränken die Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucher und können sich negativ auf deren Mobilität auswirken. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verbraucher, wenn Zahlungsdienstleister Bankkonten im Paket anbieten, darüber aufgeklärt werden, welche Gebühren jeweils für das Zahlungskonto und für die anderen im Paket enthaltenen Finanzdienstleistungen anfallen. Diese Verpflichtungen sollten nicht für Dienstleistungen gelten, die einen natürlichen Bezug zur Nutzung eines Zahlungskontos aufweisen, wie Abhebungen, elektronische Überweisungen oder Zahlungskarten. Somit sollten diese Dienstleistungen aus dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen werden.
- (21) Für Verbraucher bestehen nur dann Anreize für einen Kontowechsel, wenn das Verfahren nicht mit einem übermäßigen bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden ist. Das Verfahren für die Verlagerung von Zahlungskonten von einem Zahlungsdienstleister zu einem anderen sollte klar festgelegt und schnell abzuwickeln sein. Sofern Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit dem Kontowechsel-Service Gebühren in Rechnung stellen, sollten diese den dem Zahlungsdienstleister tatsächlich entstehenden Kosten entsprechen. Im Interesse einer positiven Wirkung auf den Wettbewerb sollte ein Kontowechsel auch auf grenzüberschreitender Ebene erleichtert werden. Da ein grenzüberschreitender Kontowechsel komplizierter sein kann als ein Kontowechsel innerhalb eines Landes und möglicherweise eine Anpassung und Feinabstimmung der internen Verfahren des Zahlungsdienstleisters erfordert, sollten für grenzüberschreitende Kontowechsel längere Fristen gelten. Die Notwendigkeit, unterschiedliche Fristen beizubehalten, sollte im Kontext der Überprüfung der vorgeschlagenen Richtlinie bewertet werden.
- (22) Das Verfahren bei einem Kontowechsel sollte für die Verbraucher möglichst unkompliziert sein. Entsprechend sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der empfangende Zahlungsdienstleister für die Einleitung und Abwicklung des Verfahrens im Namen des Kunden verantwortlich ist.
- (23) Für die Verbraucher sollte die Möglichkeit bestehen, den empfangenden Zahlungsdienstleister um Umstellung aller oder eines Teils der wiederkehrenden Zahlungen sowie um Übertragung des verbleibenden Saldos zu bitten, was idealerweise im Rahmen eines einzigen Termins mit dem empfangenden Zahlungsdienstleister geschehen sollte. Zu diesem Zweck sollten die Verbraucher eine Ermächtigung unterzeichnen können, mit der sie der Übernahme der genannten Aufgaben durch den betreffenden Dienstleister zustimmen. Vor Erteilung der Ermächtigung sollten die Verbraucher über alle für einen Kontowechsel erforderlichen Verfahrensschritte informiert werden.
- (24) Für einen reibungslosen Kontowechsel ist die Kooperation des übertragenden Zahlungsdienstleisters erforderlich. Der empfangende Zahlungsdienstleister sollte vom übertragenden Zahlungsdienstleister alle Informationen erhalten, die er im Hinblick auf die Übertragung wiederkehrender Zahlungen auf das neue Zahlungskonto als notwendig erachtet. Diese Informationen sollten sich jedoch auf den für den Kontowechsel erforderlichen Umfang beschränken; der empfangende Dienstleister sollte keine überflüssigen Informationen anfordern.
- (25) Bei Fehlleitung von eingehenden Überweisungen oder Lastschriften sollten den Verbrauchern keine Kosten auferlegt werden und ihnen daraus auch keine anderen finanziellen Nachteile erwachsen. Besonders wichtig ist dies für bestimmte Kategorien von Zahlern und Zahlungsempfängern, wie etwa Versorgungsunternehmen, die elektronische Mittel (z.B. Datenbanken) nutzen, um die Daten von Verbraucherkonten abzuspeichern, und die zahlreiche regelmäßige Zahlungsvorgänge mit einer Vielzahl von Verbrauchern abwickeln.
- (26) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Verbraucher, die ein Zahlungskonto eröffnen wollen, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts diskriminiert werden. Für Zahlungsdienstleister ist es zwar wichtig sicherzustellen, dass ihre Kunden das Finanzsystem nicht für illegale Zwecke wie Betrug, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nutzen, doch sollten sie keine Barrieren für Verbraucher errichten, die die Vorteile des Binnenmarkts nutzen und grenzüberschreitend Zahlungskonten eröffnen möchten.
- (27) Verbraucher, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Union haben und in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht über ein Zahlungskonto verfügen, sollten die Möglichkeit haben, im betreffenden Mitgliedstaat ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen und zu nutzen. Damit ein möglichst breiter Zugang zu entsprechenden Konten sichergestellt wird, sollten die Verbraucher unabhängig von ihrer finanziellen Situation, wie Arbeitslosigkeit oder Privatinsolvenz, und unabhängig von ihrem Wohnort Zugang zu einem solchen Konto haben. Außerdem sollte in jedem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen - im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung16 - gewährleistet sein, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen zu den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden.
- (28) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass mindestens ein Zahlungsdienstleister den Verbrauchern Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbietet. Der Zugang zu solchen Konten sollte nicht übermäßig schwierig und für die Verbraucher nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein. Daher sollten die Mitgliedstaaten auch Faktoren wie den Standort der betreffenden Zahlungsdienstleister in ihrem Hoheitsgebiet berücksichtigen. Um für die Verbraucher das Risiko einer finanziellen Ausgrenzung zu minimieren, sollten die Mitgliedstaaten für eine bessere Finanzerziehung, unter anderem auch in Schulen, sorgen und Überschuldung bekämpfen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Initiativen von Zahlungsdienstleistern fördern, die darauf abzielen, die Bereitstellung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen mit Maßnahmen der Finanzerziehung zu kombinieren.
- (29) Das Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sollte nur für Verbraucher gelten, die noch nicht über ein Zahlungskonto im selben Hoheitsgebiet verfügen. Sollte es nicht möglich sein, mit Hilfe elektronischer Systeme festzustellen, ob ein Verbraucher bereits über ein Zahlungskonto verfügt oder nicht, sollten Zahlungsdienstleister eine Erklärung des Verbrauchers als verlässlichen Nachweis darüber akzeptieren, dass er nicht bereits Inhaber eines Zahlungskontos ist.
- (30) Verbrauchern sollte der Zugang zu einer Reihe grundlegender Zahlungsdienste garantiert werden, deren Mindestanzahl von den Mitgliedstaaten in einer Weise festgelegt werden sollte, die sowohl den Bedürfnissen der Verbraucher als auch der üblichen Geschäftspraxis im betreffenden Mitgliedstaat Rechnung trägt. Bei über diese Liste von Mindestdiensten hinausgehenden Diensten können Banken ihre üblichen Gebührenregelungen anwenden. Die mit einem Basiskonto verbundenen Dienste sollten die Möglichkeit der Einzahlung und Abhebung von Geldbeträgen vorsehen. Die Verbraucher sollten wesentliche Zahlungsvorgänge wie den Erhalt von Löhnen bzw. Gehältern oder sonstigen Leistungen, die Bezahlung von Rechnungen oder Steuern sowie den Erwerb von Waren und Dienstleistungen, unter anderem im Wege von Lastschriften, Überweisungen oder mit einer Zahlungskarte, abwickeln können. Die entsprechenden Dienste sollten den Online-Kauf von Waren und Dienstleistungen erlauben und den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, Zahlungen über die Online-Banking-Lösung des Zahlungsdienstleisters - sofern vorhanden - in Auftrag zu geben. Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sollte jedoch nicht auf die Möglichkeit der Online-Nutzung beschränkt sein, da dies ein Hindernis für Verbraucher ohne Internetzugang darstellen würde. Bei einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sollte den Verbrauchern kein Dispositionskredit eingeräumt werden. Die Mitgliedstaaten sollten es Zahlungsdienstleistern jedoch gestatten, bei Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen gewisse Puffer im Rahmen sehr geringer Beträge anzubieten.
- (31) Damit sichergestellt ist, dass Basiskonten für einen möglichst großen Kreis von Verbrauchern zugänglich sind, sollten sie kostenlos oder gegen Zahlung einer angemessenen Gebühr angeboten werden. Darüber hinaus sollten alle zusätzlichen Kosten, die dem Verbraucher aus der Nichteinhaltung der im Vertrag genannten Bedingungen entstehen, angemessen sein. Welche Gebühr angemessen ist, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den auf nationaler Ebene bestehenden Rahmenbedingungen festlegen. Zur Gewährleistung von Kohärenz und Effizienz bei der Umsetzung des Grundsatzes angemessener Gebühren sollte der EBA die Aufgabe übertragen werden, Leitlinien zu den in dieser Richtlinie festgelegten allgemeinen Kriterien zu formulieren.
- (32) Nur unter bestimmten Umständen sollte der Zahlungsdienstleister die Eröffnung eines Zahlungskontos ablehnen oder einen Zahlungskontovertrag beenden, so etwa bei Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder über die Prävention und Untersuchung von Straftaten. Selbst in diesen Fällen ist eine Ablehnung nur dann gerechtfertigt, wenn der Verbraucher die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht einhält, nicht aber deswegen, weil das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften zu aufwendig oder kostspielig ist.
- (33) Mitgliedstaaten und Zahlungsdienstleister sollten den Verbrauchern klare und verständliche Informationen über das Recht auf ein Bankkonto mit grundlegenden Funktionen zur Verfügung stellen. Die Informationen sollten Angaben zu den Hauptfunktionen des Kontos und zu den Bedingungen seiner Nutzung sowie zu den Schritten enthalten, die Verbraucher unternehmen sollten, um ihr Recht auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen auszuüben. Insbesondere sollten die Verbraucher darüber aufgeklärt werden, dass der Kauf zusätzlicher Dienstleistungen nicht verpflichtend ist, um Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu erhalten.
- (34) Die Mitgliedstaaten sollten zuständige Behörden benennen, die befugt sind, die Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und die mit den entsprechenden Untersuchungs- und Vollstreckungsbefugnissen ausgestattet sind. Die benannten zuständigen Behörden sollten über ausreichende Ressourcen für die Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können.
- (35) Die Verbraucher sollten Zugang zu wirksamen und effizienten außergerichtlichen Rechtsbehelfen zur Schlichtung von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben. Ein solcher Zugang zu Rechtsbehelfen ist bereits durch die Richtlinie 2013/ ... /EU gewährleistet, soweit es um Vertragsstreitigkeiten geht. Darüber hinaus sollten die Verbraucher auch Zugang zu außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren haben, wenn es um Streitigkeiten in der vorvertraglichen Phase geht, die die durch diese Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten betreffen, so z.B. wenn ihnen der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verwehrt wird. Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie setzt die Verarbeitung personenbezogener Verbraucherdaten voraus. Die Verarbeitung entsprechender Daten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 17 geregelt. Die vorliegende Richtlinie sollte daher den in der Richtlinie 95/46/EG und in den nationalen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung festgelegten Vorschriften entsprechen.
- (36) Zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, in denen auf EU-Ebene die standardisierte Terminologie für Zahlungsdienste und die entsprechenden Begriffsbestimmungen festgelegt werden, die einer Reihe von Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
- (37) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten die Festlegung des Formats der Gebühreninformation, ihres gemeinsamen Symbols und der Reihenfolge, in der die erfassten Dienste aufzuführen sind, sowie des Formats der Gebührenaufstellung, ihres gemeinsamen Symbols und der Reihenfolge, in der die erfassten Dienste aufzuführen sind, betreffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.
- (38) Binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und in der Folge alle zwei Jahre sollten die Mitgliedstaaten zuverlässige jährliche Statistiken darüber erstellen, wie die mit der vorliegenden Richtlinie eingeführten Maßnahmen greifen. Sie sollten alle einschlägigen Informationsquellen nutzen und der Kommission die entsprechenden Informationen mitteilen.
- (39) Eine Überprüfung dieser Richtlinie sollte fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten durchgeführt werden, um Marktentwicklungen, wie der Entstehung neuer Arten von Zahlungskonten und Zahlungsdienstleistungen, sowie den Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Überprüfung sollte bewertet werden, ob die ergriffenen Maßnahmen aufseiten der Verbraucher zu einem besseren Verständnis der Gebührenregelungen für Zahlungskonten beigetragen, die Vergleichbarkeit von Zahlungskonten verbessert und einen Kontowechsel erleichtert haben. Außerdem sollte festgestellt werden, wie viele Basiskonten eröffnet wurden, unter anderem von Verbrauchern, die zuvor kein Bankkonto besaßen. Des Weiteren sollte beurteilt werden, ob längere Fristen für Zahlungsdienstleister, die grenzüberschreitende Kontenwechsel abwickeln, für einen längeren Zeitraum beibehalten werden sollten. Auch sollte bewertet werden, ob die Bestimmungen zu den Informationen, die Zahlungsdienstleister bereitzustellen haben, wenn sie Produktpakete anbieten, ausreichend sind oder ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht - gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Legislativvorschlägen - unterbreiten.
- (40) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den anerkannten Grundrechten und Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
- (41) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 18 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt -
Haben folgende Richtlinie Erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- 1. In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Transparenz und Vergleichbarkeit von Gebühren, die Verbrauchern für ihre in der Europäischen Union gehaltenen und von in der Union ansässigen Zahlungsdienstleistern geführten Zahlungskonten in Rechnung gestellt werden, sowie Vorschriften für einen Wechsel des Zahlungskontos innerhalb der Union festgelegt.
- 2. Darüber hinaus wird mit dieser Richtlinie ein Rahmen für die Vorschriften und Bedingungen vorgegeben, aufgrund deren die Mitgliedstaaten Verbrauchern das Recht auf Eröffnung und Nutzung von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen in der Union garantieren.
- 3. Die Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen gemäß dieser Richtlinie muss in Einklang mit den Bestimmungen von Kapitel II der Richtlinie 2005/60/EG erfolgen.
- 4. Diese Richtlinie gilt für in der Union ansässige Zahlungsdienstleister.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
- (a) "Verbraucher" jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
- (b) "Zahlungskonto" ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;
- (c) "Zahlungsdienst" einen Zahlungsdienst im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG;
- (d) "Zahlungsvorgang" die vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Übertragung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;
- (e) "Zahlungsdienstleister" einen Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel4 Absatz 9 der Richtlinie 2007/64/EG;
- (f) "Zahlungsinstrument" ein Zahlungsinstrument im Sinne von Artikel4 Absatz 23 der Richtlinie 2007/64/EG;
- (g) "übertragender Zahlungsdienstleister" den Zahlungsdienstleister, von dem die Informationen zu allen oder bestimmten wiederkehrende Zahlungen übertragen werden;
- (h) "empfangender Zahlungsdienstleister" den Zahlungsdienstleister, an den die Informationen zu allen oder bestimmten wiederkehrenden Zahlungen übertragen werden;
- (i) "Zahler" eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet, oder - falls der Zahler nicht Inhaber eines Zahlungskontos ist - eine natürliche oder juristische Person, die einen Auftrag zur Zahlung auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers erteilt;
- (j) "Zahlungsempfänger" eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag erhalten soll;
- (k) "Gebühren" die etwaigen Entgelte, die der Verbraucher für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder für Transaktionen auf einem Zahlungskonto an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat;
- (1) "dauerhafter Datenträger" jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Zahlungsdienstleister gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen so zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Reproduktion der gespeicherten Informationen ermöglicht;
- (m) "Kontowechsel" die auf Wunsch eines Verbrauchers vorgenommene Übertragung der Informationen über alle oder bestimmte Daueraufträge für Überweisungen, wiederkehrende Lastschriften und wiederkehrende eingehende Überweisungen auf einem Zahlungskonto mit oder ohne Übertragung des positiven Saldos von einem Zahlungskonto auf das andere und mit oder ohne Schließung des früheren Kontos;
- (n) "Lastschrift" einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos eines Zahlers mit Zustimmung des Zahlers;
- (o) "Überweisung" einen vom Zahler ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zur Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;
- (p) "Dauerauftrag" einen vom Zahler ausgelösten Dienst zur Erteilung einer - in regelmäßigen Abständen vorzunehmenden - Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;
- (q) "Geldbetrag" Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/110/EG19;
- (r) "Rahmenvertrag" einen Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos sowie die entsprechenden Bedingungen enthalten kann.
Kapitel II
Vergleichbarkeit der für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Gebühren
Artikel 3
Liste der repräsentativsten gebührenpflichtigen Zahlungsdienste auf nationaler Ebene und standardisierte Terminologie
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 20 genannten zuständigen Behörden eine vorläufige Liste von mindestens 20 Zahlungsdiensten erstellen, die in der Summe mindestens 80 % der repräsentativsten gebührenpflichtigen Zahlungsdienste auf nationaler Ebene ausmachen. Die Liste enthält Begriffe und Begriffsbestimmungen zu jedem der aufgeführten Dienste.
- 2. Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die zuständigen Behörden folgende Dienste:
- (1) die von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzten Dienste;
- (2) die Dienste, die den Verbrauchern die höchsten Kosten pro Dienstleistung verursachen;
- (3) die Dienste, die den Verbrauchern insgesamt die höchsten Kosten verursachen;
- (4) die Dienste, die den Zahlungsdienstleistern pro Dienstleistung die höchsten Einnahmen einbringen;
- (5) die Dienste, die den Zahlungsdienstleistern insgesamt die höchsten Einnahmen einbringen.
Die EBA erstellt zur Unterstützung der zuständigen Behörden Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
- 3. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die in Absatz 1 genannte vorläufige Liste.
- 4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 24 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen - auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 vorgelegten vorläufigen Listen - eine standardisierte EU-Terminologie für diejenigen Zahlungsdienste festgelegt wird, die mindestens einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die standardisierte EU-Terminologie enthält gemeinsame Begriffe und Begriffsbestimmungen für die gemeinsamen Dienste.
- 5. Nach Veröffentlichung der gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union übernimmt jeder Mitgliedstaat unverzüglich die nach Absatz 4 festgelegte standardisierte EU-Terminologie in die nach Absatz 1 erstellte Liste und veröffentlicht diese Liste.
Artikel 4
Gebühreninformation und Glossar
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister einem Verbraucher, bevor sie mit ihm einen Vertrag über ein Zahlungskonto abschließen, eine Gebühreninformation an die Hand geben, die die Liste der repräsentativsten Dienste gemäß Artikel 3 Absatz 5 mit Angaben zu den für die einzelnen Dienste erhobenen Gebühren enthält.
- 2. Werden einer oder mehrere der in Absatz 1 genannten Zahlungsdienste als Teil eines Finanzdienstleistungspakets angeboten, muss aus der Gebühreninformation hervorgehen, welche der in Absatz 1 genannten Dienste in dem Paket enthalten sind, welche Gebühren für das Gesamtpaket zu zahlen sind und welche Gebühren für etwaige nicht in Absatz 1 genannte Dienste anfallen.
- 3. Die Überschrift "Gebühreninformation" muss deutlich sichtbar am oberen Ende der ersten Seite der Gebühreninformation neben einem gemeinsamen Symbol erscheinen, so dass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist.
- 4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern ein Glossar an die Hand geben, das mindestens die Liste der in Absatz 1 genannten Zahlungsdienste mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen enthält.
- 5. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Zahlungsdienstleister, dafür Sorge zu tragen, dass das Glossar in klarer, eindeutiger und allgemeinverständlicher Sprache abgefasst ist.
- 6. Gebühreninformation und Glossar werden von den Zahlungsdienstleistern kostenlos und jederzeit verfügbar auf einem dauerhaften Datenträger in für die Verbraucher zugänglichen Räumlichkeiten und außerdem in elektronischer Form auf ihren Websites bereitgestellt.
- 7. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 26 Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen das Format der Gebühreninformation, das gemeinsame Symbol und die Reihenfolge, in der die in Artikel 3 Absatz 5 genannten Dienste in der Gebühreninformation aufzuführen sind, festgelegt werden.
Artikel 5
Gebührenaufstellung
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern mindestens einmal jährlich eine Aufstellung sämtlicher für ihr Zahlungskonto angefallener Gebühren vorlegen.
- 2. Die Aufstellung gemäß Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
- (a) Einzelgebühr pro Dienstleistung, Anzahl der Inanspruchnahmen des betreffenden Dienstes im Bezugszeitraum und Daten, an denen der Dienst in Anspruch genommen wurden;
- (b) Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum pro Dienst angefallenen Gebühren;
- (c) Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum für die Gesamtheit der Dienste angefallenen Gebühren.
- 3. Die Überschrift "Gebührenaufstellung" muss deutlich sichtbar am oberen Ende der ersten Seite der Aufstellung neben einem gemeinsamen Symbol erscheinen, so dass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist.
- 4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 26 Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen das Format der Gebührenaufstellung, das gemeinsame Symbol und die Reihenfolge, in der die in Artikel 3 Absatz 5 genannten Dienste in der Gebührenaufstellung aufzuführen sind, festgelegt werden.
Artikel 6
Vertrags- und Geschäftsinformationen
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister in ihren Vertrags- und Geschäftsinformationen soweit relevant die in der Liste der repräsentativsten Zahlungsdienste gemäß Artikel 3 Absatz 5 enthaltenen Begriffe und Begriffsbestimmungen verwenden.
- 2. Zahlungsdienstleister können in ihren Vertrags- und Geschäftsinformationen firmeneigene Bezeichnungen für ihre Dienste verwenden, vorausgesetzt, dass sie - soweit relevant - auch den entsprechenden Begriff der Liste gemäß Artikel3 Absatz 5 nennen. In Gebühreninformationen und Gebührenaufstellungen verwenden die Zahlungsdienstleister keine firmeneigenen Produktbezeichnungen.
Artikel 7
Vergleichswebsites
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher Zugang zu mindestens einer Website haben, die Vergleiche der von Zahlungsdienstleistern auf nationaler Ebene für ihre Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten berechneten Gebühren gemäß den Absätzen 2 und 3 ermöglicht.
- 2. Die Mitgliedstaaten führen ein freiwilliges Akkreditierungssystem für von privaten Anbietern betriebene Websites ein, auf denen die von Zahlungsdienstleistern für ihre Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten berechneten Gebühren verglichen werden. Um eine Akkreditierung zu erhalten, müssen Vergleichswebsites, die von privaten Anbietern betrieben werden,
- (a) unabhängig von Zahlungsdienstleistern betrieben werden;
- (b) eine leicht verständliche Sprache und - soweit relevant - die in Artikel 3 Absatz 5 erwähnten Begriffe verwenden;
- (c) aktuelle Informationen bereitstellen;
- (d) einen hinreichend umfassenden Überblick über den Markt für Zahlungskonten bieten;
- (e) über ein effektives Verfahren für die Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden verfügen.
- 3. Wird keine Website gemäß Absatz 2 akkreditiert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine von einer zuständigen Behörde nach Artikel 20 oder einer anderen zuständigen öffentlichen Stelle betriebene Website eingerichtet wird. Wurde eine Website gemäß Absatz 2 akkreditiert, können die Mitgliedstaaten beschließen, eine zusätzliche von einer zuständigen Behörde nach Artikel 20 oder einer anderen zuständigen öffentlichen Stelle betriebene Website einzurichten. Websites, die von einer zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 betrieben werden, müssen den in Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Anforderungen genügen.
- 4. Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, privaten Anbietern die Akkreditierung zu versagen oder wieder zu entziehen, wenn sie den in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht genügen.
- 5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Verbrauchern angemessene Informationen über die in Absatz 1 genannten Websites zur Verfügung stehen. Dies erfordert gegebenenfalls die Einrichtung eines öffentlich zugänglichen Registers akkreditierter Vergleichswebsites.
Artikel 8
Kontopakete
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungskonto in Kombination mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Paket anbietet, den Verbraucher darüber aufklärt, ob es auch möglich ist, das Zahlungskonto separat zu erwerben, und Auskunft über die für die einzelnen im Paket enthaltenen Produkte und Dienstleistungen jeweils anfallenden Kosten und Gebühren erteilt.
- 2. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto ausschließlich die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG genannten Zahlungsdienste angeboten werden.
Kapitel III
Kontowechsel
Artikel 9
Bereitstellung eines Kontowechsel-Service
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister jedem Verbraucher, der bei einem in der Union ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto unterhält, einen Kontowechsel-Service gemäß Artikel 10 anbieten.
Artikel 10
Kontowechsel-Service
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kontowechsel-Service vom empfangenden Dienstleister eingeleitet wird und im Einklang mit den in den Absätzen 2 bis 7 genannten Vorschriften durchgeführt wird.
- 2. Der Kontowechsel-Service wird vom empfangenden Zahlungsdienstleister eingeleitet. Der empfangende Zahlungsdienstleister bittet den Verbraucher um eine schriftliche Ermächtigung zur Durchführung des Kontowechsels. Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher ermöglichen, dem übertragenden Zahlungsdienstleister für die Wahrnehmung jeder der in Absatz 3 Buchstaben e und f genannten Aufgaben und dem empfangenden Zahlungsdienstleister für die Wahrnehmung jeder der in Absatz 4 Buchstaben c und d und Absatz 5 genannten Aufgaben separat seine ausdrückliche Einwilligung zu geben. Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher ermöglichen, ausdrücklich um Übermittlung der in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Informationen durch den übertragenden Zahlungsdienstleister zu ersuchen. In der Ermächtigung ist ferner anzugeben, ab welchem Datum wiederkehrende Zahlungen von dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister eröffneten Konto auszuführen sind.
- 3. Innerhalb eines Werktags nach Erhalt der Ermächtigung gemäß Absatz 2 fordert der empfangende Zahlungsdienstleister den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, folgende Schritte zu unternehmen:
- (a) dem empfangenden Zahlungsdienstleister und - wenn es vom Verbraucher gemäß Absatz 2 ausdrücklich gewünscht wird - dem Verbraucher eine Liste aller bestehenden Daueraufträge und Lastschrifteinzugsermächtigungen zu übermitteln;
- (b) dem empfangenden Zahlungsdienstleister und - wenn es vom Verbraucher gemäß Absatz 2 ausdrücklich gewünscht wird - dem Verbraucher die verfügbaren Informationen über eingegangene Überweisungen und Lastschrifteinziehungen auf dem Konto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monate zu übermitteln;
- (c) dem empfangenden Zahlungsdienstleister etwaige zusätzliche Informationen zu übermitteln, die für die Durchführung des Kontowechsels als erforderlich erachtet werden;
- (d) ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum Daueraufträge zu stornieren und Lastschriften nicht mehr zu akzeptieren, es sei denn, der übertragende Zahlungsdienstleister sieht einen Mechanismus für eine automatische Umleitung von Daueraufträgen und Lastschriften zu dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführten Konto des Verbrauchers vor;
- (e) sofern der Verbraucher seine ausdrückliche Einwilligung gemäß Absatz 2 gegeben hat, zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum einen verbleibenden positiven Saldo auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Konto zu übertragen;
- (f) sofern der Verbraucher seine ausdrückliche Einwilligung gemäß Absatz 2 gegeben hat, zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum das beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Konto zu schließen.
- 4. Bei Erhalt der vom übertragenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 3 angeforderten Informationen unternimmt der empfangende Zahlungsdienstleister folgende Schritte:
- (a) Er richtet innerhalb von sieben Kalendertagen die vom Verbraucher gewünschten Daueraufträge ein und führt sie ab dem in der Ermächtigung genannten Datum aus;
- (b) er akzeptiert Lastschriften ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum;
- (c) er teilt Zahlern, die wiederkehrende Überweisungen auf das Zahlungskonto eines Verbrauchers tätigen, die Einzelheiten zu dessen Konto beim empfangenden Dienstleister mit, sofern der Verbraucher hierzu seine ausdrückliche Einwilligung gemäß Absatz 2 gegeben hat; verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen, die er zur Unterrichtung des Zahlers benötigt, fordert er den Verbraucher oder den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, die fehlenden Informationen beizubringen;
- (d) er teilt Zahlungsempfängern, die im Lastschrifteinzugsverfahren Geldbeträge vom Konto des Verbrauchers abbuchen, die Einzelheiten zu dessen Konto beim empfangenden Zahlungsdienstleister sowie das Datum mit, ab dem Lastschriften von diesem Konto eingezogen werden können, sofern der Verbraucher hierzu seine ausdrückliche Einwilligung gemäß Absatz 2 gegeben hat; verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen, die er zur Unterrichtung des Zahlungsempfängers benötigt, fordert er den Verbraucher oder den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, die fehlenden Informationen beizubringen;
- (e) entscheidet sich der Verbraucher dafür, die unter den Buchstaben c und d genannten Informationen persönlich zu übermitteln, stellt der empfangende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher Standardschreiben zur Verfügung, die die Angaben zur neuen Kontoverbindung sowie das in der Ermächtigung genannte Datum enthalten.
- 5. Hat der Verbraucher seine ausdrückliche Einwilligung gemäß Absatz 2 gegeben, kann der empfangende Zahlungsdienstleister alle sonstigen für den Kontowechsel erforderlichen Schritte unternehmen.
- 6. Auf die Aufforderung des empfangenden Zahlungsdienstleisters hin unternimmt der übertragende Zahlungsdienstleister folgende Schritte:
- (a) Er übermittelt dem empfangenden Zahlungsdienstleister die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Informationen innerhalb von sieben Kalendertagen ab Erhalt der Aufforderung;
- (b) wenn der übertragende Zahlungsdienstleister keinen Mechanismus für eine automatische Umleitung von Daueraufträgen und Lastschriften zu dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführten Konto des Verbrauchers vorsieht, storniert er zu dem vom empfangenden Zahlungsdienstleister angegebenen Datum etwaige noch bestehende Daueraufträge für das Zahlungskonto und akzeptiert ab diesem Zeitpunkt keine Lastschriften mehr für das Konto;
- (c) er überträgt den verbleibenden positiven Saldo von dem bei ihm bestehenden Zahlungskonto auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Konto;
- (d) er schließt das Zahlungskonto;
- (e) er unternimmt gemäß Absatz 5 alle sonstigen für den Kontowechsel erforderlichen Schritte.
- 7. Unbeschadet von Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG blockiert der übertragende Zahlungsdienstleister keine Zahlungsinstrumente vor dem mit dem empfangenden Zahlungsdienstleister vereinbarten Datum.
- 8. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 auch dann gelten, wenn das Verfahren von einem Zahlungsdienstleister eingeleitet wird, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.
- 9. In dem in Absatz 8 genannten Fall verlängern sich die in den Absätzen 3, 4 und 6 genannten Fristen jeweils um die ursprünglich vorgesehene Dauer. Diese Bestimmung wird einer Überprüfung gemäß Artikel 27 unterzogen.
Artikel 11
Gebühren für den Kontowechsel-Service
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher im Zusammenhang mit bestehenden Daueraufträgen und Lastschrifteinzugsermächtigungen beim übertragenden oder empfangenden Zahlungsdienstleister kostenlos Zugang zu ihren personenbezogenen Daten haben.
- 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der übertragende Zahlungsdienstleister die vom empfangenden Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe a beibringt, ohne vom Verbraucher oder vom empfangenden Zahlungsdienstleister ein Entgelt dafür zu verlangen.
- 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Gebühren, die der übertragende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für die Auflösung des von ihm geführten Zahlungskontos in Rechnung stellt, im Einklang mit Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG festgesetzt werden.
- 4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Gebühren, die der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für gemäß Artikel 10 erbrachte Dienste - mit Ausnahme der in den Absätzen 1 bis 3 genannten - in Rechnung stellt, angemessen sind und den dem betreffenden Zahlungsdienstleister tatsächlich entstandenen Kosten entsprechen.
Artikel 12
Finanzielle Verluste für Verbraucher
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige finanzielle Verluste, die dem Verbraucher dadurch entstehen, dass ein am Kontowechselverfahren beteiligter Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 10 nicht nachkommt, vom betreffenden Zahlungsdienstleister ersetzt werden.
- 2. Die Verbraucher tragen keine finanziellen Verluste, die auf Fehler oder Verspätungen bei der Aktualisierung ihrer Bankverbindungsangaben durch einen Zahler oder einen Zahlungsempfänger zurückzuführen sind.
Artikel 13
Informationen zum Kontowechsel-Service
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern folgende Informationen über den von ihnen angebotenen Kontowechsel-Service zur Verfügung stellen:
- (a) Aufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß Artikel 10;
- (b) Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;
- (c) etwaige für das Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Gebühren;
- (d) gegebenenfalls beim Verbraucher angeforderte Informationen;
- (e) alternative Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 21.
- 2. Die Informationen werden kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger in allen für Verbraucher zugänglichen Zweigstellen des Zahlungsdienstleisters und außerdem jederzeit verfügbar in elektronischer Form auf ihren Websites bereitgestellt.
Kapitel IV
Zugang zu Zahlungskonten
Artikel 14
Nichtdiskriminierung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Union bei der Beantragung eines Zahlungskontos oder dem Zugang zu einem solchen Konto innerhalb der Union nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes diskriminiert werden.
Artikel 15
Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet mindestens ein Zahlungsdienstleister den Verbrauchern ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen anbietet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen nicht nur von Zahlungsdienstleistern angeboten werden, die das Konto ausschließlich für eine Online-Nutzung zur Verfügung stellen.
- 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Union das Recht hat, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei einem der in Absatz 1 genannten Zahlungsdienstleister zu eröffnen und zu nutzen. Dieses Recht gilt unabhängig vom Wohnsitz des Verbrauchers. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausübung dieses Rechts für die Verbraucher mit keinen übermäßigen Schwierigkeiten oder Belastungen verbunden ist. Die Zahlungsdienstleister prüfen vor Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen, ob der Verbraucher im selben Hoheitsgebiet bereits Inhaber eines Zahlungskontos ist.
- 3. Zahlungsdienstleister können einen Antrag auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ausschließlich in folgenden Fällen verweigern:
- (a) Ein Verbraucher ist bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Zahlungsdienstleister und kann die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Zahlungsdienste nutzen;
- (b) die in Kapitel II der Richtlinie 2005/60EG festgelegten Anforderungen sind nicht erfüllt.
- 4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den in Absatz 3 genannten Fällen der Zahlungsdienstleister den Verbraucher unmittelbar schriftlich und kostenlos über die Ablehnung informiert, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen.
- 5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahlungsdienstleister in den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fällen geeignete Maßnahmen gemäß Kapitel III der Richtlinie 2005/60/EG trifft.
- 6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht vom Erwerb zusätzlicher Dienste abhängig gemacht wird.
Artikel 16
Merkmale eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen folgende Zahlungsdienste umfasst:
- (a) Dienste, die sämtliche zur Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge ermöglichen;
- (b) Dienste, die Einzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglichen;
- (c) Dienste, die Barabhebungen von einem Zahlungskonto innerhalb der Union ermöglichen;
- (d) Ausführung folgender Zahlungsvorgänge innerhalb der Union:
- (1) Lastschriften;
- (2) Zahlungen mit Zahlungskarten einschließlich Online-Zahlungen;
- (3) Überweisungen.
- 2. Die Mitgliedstaaten legen für alle in Absatz 1 genannten Dienste eine Mindestanzahl von Vorgängen fest, die dem Verbraucher kostenlos oder für die in Artikel 17 genannte Gebühr angeboten werden. Die Mindestzahl der Vorgänge muss angemessen sein und der gängigen Geschäftspraxis in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen.
- 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher über sein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen Zahlungsvorgänge über die Online-Banking-Lösung des Zahlungsdienstleisters - sofern verfügbar - abwickeln und in Auftrag geben kann.
- 4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Verbraucher für das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen kein Dispositionskredit angeboten wird.
Artikel 17
Gebühren
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahlungsdienstleister die in Artikel 16 genannten Dienste kostenlos oder gegen eine angemessene Gebühr anbietet.
- 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gebühren, die dem Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag auferlegt werden, angemessen sind.
- 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden anhand eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Kriterien festlegen, was angemessene Gebühren sind:
- (a) nationales Einkommensniveau;
- (b) Durchschnittskosten für Zahlungskonten in dem betreffenden Mitgliedstaat;
- (c) Gesamtkosten für die Bereitstellung des Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen;
- (d) nationale Verbraucherpreise.
- 4. Die EBA erstellt zur Unterstützung der zuständigen Behörden Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
Artikel 18
Rahmenverträge und Kündigung
- 1. Rahmenverträge über den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG, sofern in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
- 2. Der Zahlungsdienstleister kann einen Rahmenvertrag einseitig kündigen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- (a) der Verbraucher nutzt das Konto absichtlich für kriminelle Tätigkeiten;
- (b) über das Konto wurde in mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten kein Zahlungsvorgang abgewickelt;
- (c) der Verbraucher hat wissentlich unkorrekte Informationen beigebracht, um Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu erlangen, während ihm der Zugang bei Vorlage korrekter Informationen verwehrt worden wäre;
- (d) der Verbraucher hat in der Union keinen rechtmäßigen Wohnsitz mehr oder hat ein zweites Zahlungskonto in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem er bereits Inhaber eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ist.
- 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahlungsdienstleister bei Kündigung des Vertrags über die Führung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen den Verbraucher mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Kündigung schriftlich und kostenlos über die Gründe und die Rechtfertigung der Kündigung unterrichtet.
Artikel 19
Allgemeine Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Möglichkeiten zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Existenz von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ihre Preisstrukturen, die Verfahren für die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sowie für die Inanspruchnahme alternativer Streitbeilegungsverfahren gegeben sind.
- 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern Informationen über die spezifischen Merkmale der angebotenen Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sowie die damit verbundenen Gebühren und Nutzungsbedingungen zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass der Verbraucher über die Tatsache informiert ist, dass der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht mit dem obligatorischen Erwerb zusätzlicher Dienste verbunden ist.
Kapitel V
Zuständige Behörden und Alternative Streitbeilegung
Artikel 20
Zuständige Behörden
- 1. Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden. Diese Behörden ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung erforderlich sind. Die Behörden sind von den Zahlungsdienstleistern unabhängig. Sie sind zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Behörden werden mit allen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnissen ausgestattet. Ist mehr als eine zuständige Behörde dazu befugt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten und zu überwachen, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden im Interesse einer effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenarbeiten.
- 3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie mit, welche zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 benannt wurden. Ferner unterrichten sie die Kommission über eine etwaige Aufgabenteilung zwischen diesen Behörden. Sie informieren die Kommission unmittelbar über jegliche Änderungen hinsichtlich der Benennung und der Zuständigkeiten dieser Behörden.
Artikel 21
Alternative Streitbeilegung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechten und Pflichten Zugang zu wirksamen und effizienten außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren haben.
Kapitel VI
Sanktionen
Artikel 22
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle zu ihrer Anwendung notwendigen Maßnahmen. Diese verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 23
Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Artikel 3 Absatz 4 zu erlassen.
Artikel 24
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- 2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 gilt ab Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit.
- 3. Die in Artikel 23 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.
- 5. Ein gemäß Artikel 23 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum seiner Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.
Artikel 25
Durchführungsrechtsakte
- 1. Die Kommission wird im Hinblick auf den Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 4 und 5 von dem gemäß dem Beschluss 2004/10/EG der Kommission eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 26
Bewertung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle zwei Jahre Informationen zu folgenden Aspekten:
- (a) Einhaltung der Bestimmungen der Artikel3 bis 6 durch die Zahlungsdienstleister;
- (b) Anzahl der akkreditierten Vergleichswebsites gemäß Artikel 7;
- (c) Anzahl der vorgenommenen Kontowechsel, durchschnittliche Gebühr für den Kontowechsel, Anzahl der verweigerten Kontowechsel;
- (d) Anzahl der eröffneten Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, Anzahl der Verweigerungen und Gründe hierfür sowie damit verbundene Kosten.
Artikel 27
Überprüfungsklausel
- 1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über ihre Anwendung - gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag - vor.
- 2. Bei der Überprüfung wird unter anderem auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 übermittelten Informationen geprüft, ob die Liste der Dienste, die Teil eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen sind, angesichts der Entwicklungen bei Zahlungsmitteln und in der Technik zu ändern und zu aktualisieren sind.
- 3. Bei der Überprüfung wird ferner beurteilt, ob die gemäß Artikel 10 Absatz 9 verlängerten Fristen für einen längeren Zeitraum beibehalten werden und ob ergänzend zu den gemäß Artikel 7 und 8 verabschiedeten Maßnahmen zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf Vergleichswebsites und Paketangebote erforderlich sind.
Artikel 28
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
- 2. Sie wenden diese Vorschriften spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie an.
- 3. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- 4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 29
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 30
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [ ... ]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
- 1. http://ec.europa.eu/commission 2010-2014/barnier/headlines/news/2012/10/121003_en.htm
- 2. "Binnenmarktakte II - Gemeinsam für neues Wachstum", COM (2012) 573 vom 3. Oktober 2012, S. 16.
- 3. "Arbeitsprogramm der Kommission 2013", COM (2012) 629 vom 23. Oktober 2012, Anhang I, S. 5.
- 4. Eurobarometer.
- 5. Weltbankbericht.
- 6. Mitteilung der Kommission "Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt", - COM (2013) 83 vom 20. Februar 2013.
- 7. In Irland beispielsweise werden nur 40 % der Sozialleistungen über ein Zahlungskonto getätigt, 52 % dagegen über ein Postamt, siehe "Strategy for Financial Inclusion", Lenkungsgruppe für finanzielle Eingliederung, irisches Finanzministerium, Juni 2011, S.14, http://www.finance.gov.ie/documents/publications/reports/2011/Fininclusreport2011.pdf . Schätzungen zufolge verursacht die Verwendung nicht elektronischer Zahlungsmittel der Wirtschaft jedes Jahr Kosten in 8 2011/442/EU: http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32011H0442:DE:NOT
- 9. http://ec.europa.eu/internal_market/finservices-retail/docs/inclusion/c_2012_249_de.pdf
- 10. Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
- 11. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (Folgenabschätzung, Absatz 7, S. 56)
- 12. ABl. C [...] vom, S. [...].
- 13. ABl. C [...] vom, S. [...].
- 14. ABl. C xx vom xx.xx.xxxx, S. x.
- 15. ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22.
- 16. ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
- 17. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- 18. ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
- 19. ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.