Punkt 25 der 901. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2012
Der Bundesrat möge die Ziffer 21 der Empfehlungen der Ausschüsse in BR-Drucksache 520/1/12 mit folgender Maßgabe beschließen:
Artikel 6a Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
- 'b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Im Falle der Elektrizitätsversorgungsnetze in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwendung zeitnaher üblicher Anschaffungs-und Herstellungskosten und einer Rückrechnung mittels der Preisindizes nach § 6a ermittelt werden."'
- 'b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- b) Buchstabe c ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu Buchstabe a:
Bei ostdeutschen Netzbetreibern galt für Anlagen, die vor der Wiedervereinigung aktiviert wurden, für die jedoch keine Daten über die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AK/HK) in Deutscher Mark vorhanden waren, mit dem bisherigen § 6 Absatz 3 Satz 3 StromNEV eine Sonderregelung.
Gemäß § 6 Absatz 3 Satz 3 StromNEV konnten diese Netzbetreiber für Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark erfolgte, "die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Verwendung zeitnaher üblicher Anschaffungs- und Herstellungskosten und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren Preisindizes ermitteln".
Ziffer 21 der Ausschussempfehlungen verfolgt ursächlich die Umsetzung des vom 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 6. Juni 2012 getroffenen Entscheides zur Anwendung der BNetzA-Indexreihen, fällt aber bezüglich der Regelung zur Ermittlung der Basisdaten hinter den 2005 hierzu erzielten Kompromiss zurück.
Im Mittelpunkt der Begründung für die bisher geltende Regelung stand dabei der Umstand, dass seinerzeit bei Erstellung der DM-Eröffnungsbilanzen zahlreiche Abschläge vorgenommen wurden, die im Nachhinein als nicht sachgerecht angesehen wurden, so dass ein Abstellen auf die DM-Eröffnungsbilanzen für die ostdeutschen Netzbetreiber zu erheblichen Nachteilen geführt hätte. Darüber hinaus handelt es sich bei den Werten der DM-Eröffnungsbilanz um bereits abgeschriebene Werte, die aber für die Folgezeit gemäß § 7 DMBilG als AK/HK gelten. Dies sollte vermieden werden, indem aktuelle Tagesneuwerte auf Basis von Angebotspreisen ermittelt werden sollten. Wörtlich hieß es damals in der Begründung:
"Zum Zeitpunkt der Erstellung der DMEB zum 1. Juli 1990 erfolgte die Bewertung des Anlagevermögens der heutigen ostdeutschen regionalen Netzbetreiber auf der Basis des Ergebnisses einer Arbeitsgruppe aus PreussenElektra, Bayernwerk, RWE Energie und ostdeutscher Regionalversorger unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft.
Seinerzeit wurde von etlichen Annahmen bezüglich Wertansätzen und Nutzungsdauern ausgegangen. Daraus entstanden Bandbreiten für den Wert je Mengeneinheit. Ferner wurden die in der Vergangenheit nicht vorgenommenen Erhaltungsmaßnahmen im Anlagevermögen als so genannter Instandhaltungsstau abgesetzt. Dies erfolgte entweder aktivisch oder in Form einer Rückstellung. Der Bewertung lag das Niedrigstwertprinzip zugrunde.
Im Falle der aktivischen Minderung führt das bei Anwendung der StromNEV für den Teil des Netzes, der aus Baujahren vor dem 1. Juli 1990 stammt, zu erheblichen Nachteilen, wenn auf der Basis historischer Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) gerechnet werden muss.
Bezogen auf die Kalkulation von Netznutzungsentgelten boten nach 1990 der von den neuen Ländern angewandte Kalkulationsleitfaden zum Preiserhebungsbogen und nachfolgend die Verbändevereinbarung VV2+ die Möglichkeit, aktuelle Tagesneuwerte auf Basis von Angebotspreisen zu ermitteln, sofern Tagesneuwerte auf Basis indizierter Anschaffungs-/Herstellungskosten nicht zu plausiblen Ergebnissen führen."
Zu Buchstabe b:
Bei Umsetzung der unter Buchstabe b ausgeführten Änderung von § 6 Absatz 3 Satz 3 ist das Anfügen der Sätze 4 und 5 entbehrlich, da mit der Regelung nach Buchstabe b keine fehlenden Daten zu befürchten sind und es somit auch keiner Schätzung mit einem Ermessensspielraum der Regulierungsbehörde bedarf.