A. Problem und Ziel
- Das Berufsförderungsrecht hat eine Komplexität erreicht, die der Verständlichkeit und Anwendbarkeit schadet. Es ist deshalb eine Vereinfachung und Vereinheitlichung geboten. Außerdem ist notwendig, die rechtliche Grundlage für neu hinzugekommene Dienstleistungen der Berufsförderungsdienste der Bundeswehr zu schaffen, die aus der verstärkten Kooperation mit Unternehmen der Wirtschaft und den Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern resultieren.
- Neben den soldatenversorgungsrechtlichen Bestimmungen besteht Änderungsbedarf auch bei weiteren wehrrechtlichen Bestimmungen. Es handelt sich hierbei überwiegend um Änderungen in direktem Zusammenhang mit der Änderung des Soldatenversorgungsrechts.
B. Lösung
Mit dem Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz - BfFEntwG - soll das Berufsförderungsrecht im Sinne der vorgenannten Zielsetzung geändert werden. Die Schwerpunkte des Gesetzentwurfs berühren sowohl die Regelungen der Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit als auch der Berufsförderung.
Folgende wesentliche Änderungen sind vorgesehen:
- - Aufnahme einer Beratungsnorm. -
- - Neue Rechtsgrundlage für die dienstzeitbegleitende Förderung.
- - Schaffung einer neuen rechtlichen Grundlage für die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Ansprüche auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit.
- - Förderung der Grundwehrdienst und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden auf der Grundlage einer eigenen gesetzlichen Regelung anstelle der bisherigen Verwaltungspraxis.
- - Wegfall der Minderung der Berufsförderungsansprüche bei Einstellung mit höherem Dienstgrad.
Ergänzung der bisherigen Ruhensregelung durch Anrechnung von Einkommen aus einer Tätigkeit oder Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes oder auf Grund einer Bildungsmaßnahme:
Die Übergangsgebührnisse der ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit werden um 15 vom Hundert gekürzt, wenn und solange sie ein Einkommen in dieser Höhe erzielen.
Die weiteren für eine Änderung vorgesehenen Bestimmungen ergeben sich aus der dem Gesetz vorangestellten Inhaltsübersicht.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Auf Grund des vorgesehenen Gesetzgebungsvorhabens sind - unter Einbeziehung der Mehrkosten für die. Erweiterung der Förderungszeiträume und die erhöhte Übergangsbeihilfe sowie der Entlastung auf Grund der neu eingeführten Anrechnung von Einkünften außerhalb des öffentlichen Dienstes - Minderausgaben in Höhe von etwa 8 600 000 Euro jährlich zu veranschlagen.
- 2. Vollzugsaufwand
Die vorgesehenen Änderungen der soldatenversorgungsrechtlichen Bestimmungen führen zu einer Verwaltungsvereinfachung, über die jedoch keine Kostenaussage getroffen werden kann.
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft und Auswirkungen auf soziale Sicherungssysteme, die Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung
- Der Gesetzentwurf hat nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung (Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz - BfFEntwG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. November 2004
Der Bundeskanzler
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung (Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz - BfFEntwG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung (Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz - BfFEntwG)
Vom Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl.1 S. 3076), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Im Zweiten Teil werden die Angaben zu Abschnitt 1 wie folgt gefasst:
"Abschnitt I
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der Grundwehrdienst Leistenden1. Zweck und Arten § 3 2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit § 3a 3. Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung § 4 4. Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit am Ende und nach der Wehrdienstzeit §§ 5 und 6 5. Eingliederung in das spätere Berufsleben a) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen § 7 b) Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und der Wehrdienstzeit §§ 8 und 8a c) Eingliederungs- und Zulassungsschein § 9 d) Stellenvorbehalt § 10 e) Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 10a 6. Dienstzeitversorgung a) Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge §§ 11 und 1 la b) Übergangsbeihilfe § 12 7. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in besonderen Fällen a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten § 13 b) Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse § 13a c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge §§ 13b und 13c d) Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten § 13d" - b) Der Sechste Teil wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe zu Nummer 3b. wird wie folgt gefasst:
"3b. Bußgeldvorschrift".
- bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:
10. Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes § 98
- a) Im Zweiten Teil werden die Angaben zu Abschnitt 1 wie folgt gefasst:
- 2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 7, 8, 41 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1" durch die Angabe " §§ 3 und 3a Abs. 1, der §§ 4, 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1" ersetzt.
- 3. Vor § 3 werden die Überschriften wie folgt gefasst:
"Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt I
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der Grundwehrdienst Leistenden1. Zweck und Arten"
- 4. § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3
(1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und ihnen zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verhelfen.
(2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst
- 1. die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 3a),
- 2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Abs. 2),
- 3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 5),
- 4. die Förderung der beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und
- 5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 7 bis 10).
(3) Als Berufsförderung der Grundwehrdienst ( § 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) Leistenden kann die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 gewährt werden. § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst
1. Übergangsgebührnisse, 2. Ausgleichsbezüge, 3. Übergangsbeihilfe, 4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und 5. Sonderzahlung nach § 47 Abs. 3 und 4." - 5. Nach § 3 werden folgende Überschrift und folgender § 3a eingefügt::
"2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit.
§ 3a
(1) Die Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Berufsförderung.
(2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Berufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustrebenden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmlicher Förderungsplan erstellt werden."
- 6. Vor § 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
"3. Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung".
- 7. § 4 wird wie folgt gefasst:
§ 4
(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die für die Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförderungsdienste) Bildungsmaßnahmen an, an denen Soldaten auf Zeit und Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende unentgeltlich teilnehmen können.
(2) Ist nach dem Förderungsplan im Sinne des § 3a Abs. 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder fachberufliches Bildungsziel schon im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen anderer Anbieter gefördert werden.
(3) Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. Die Einrichtung interner sowie die Förderung externer Bildungsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel."
- 8. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:
"4. Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit am Ende und nach der Wehrdienstzeit".
- 9. § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 5
(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheines sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die Förderung wird auf Antrag gewährt.
(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen:
(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist ( § 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 des Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.
(4)-Die Dauer der Förderung am Ende und nach der Wehrdienstzeit beträgt insgesamt bei einer Wehrdienstzeit von
1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sieben Monaten, 2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu 15 Monaten, 3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu 36 Monaten und 4. zwölf und mehr Jahren bis zu 60 Monaten. Der Förderungsanspruch kann auf Antrag ausnahmsweise teilweise bis zur Hälfte ohne Freistellung vom militärischen Dienst vorgezogen in der Dienstzeit erfüllt werden, wenn dadurch für die Umsetzung des Förderungsplanes oder die Eingliederung erhebliche Nachteile vermieden werden können.
(5) Von der Gesamtförderungsdauer nach Absatz 4 besteht
1. in den Fällen der Nummer 2 in den letzten drei Monaten, 2. in den Fällen der Nummer 3 in den letzten 15 Monaten und 3. in den Fällen der Nummer 4 in den letzten 24 Monaten (6) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 am Ende der Wehrdienstzeit entfallen vollständig und die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 vermindern sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen. Krankenhausgesellschaft geführt hat.
Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung weniger als zwölf Monate gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate.
(7) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die
- 1. einen Abschluss nach einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt und
- 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlichrechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereitet.
Die Förderungszeiträume nach Absatz 5 werden unabhängig vom Erreichen des Abschlusses im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden.
Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist.
(8) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis, des Bildungsabschlusses der mittleren Reife, eines diesem gleichwertigen oder eines höherwertigen schulischen Abschlusses geführt hat.
(9) Für Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere entfallen die Förderungszeiten am Ende der Wehrdienstzeit nach Absatz 5 vollständig, wenn sie mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes in die Bundeswehr eingestellt worden sind oder im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung einen solchen Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes erworben haben. Die Förderungszeiten nach der Wehrdienstzeit belaufen sich für die Offiziere, die den Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes erworben haben, in den Fällen nach Absatz 4 Nr. 3 auf zwölf und in den Fällen nach Absatz 4 Nr. 4 auf 24 Monate. Dies gilt ebenso für die Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, deren militärfachliche Ausbildung mit Erwerb des Vordiploms endet.
(10) Für die Teilnahme an Hochschulstudiengängen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes im Rahmen der militärischen Ausbildung der Offiziere und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes werden die Förderungszeiten nach Absatz 5 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden.
(11) Die sich aus den Absätzen 1 bis 10 ergebenden Fälligkeiten der Förderungsansprüche können zur Vermeidung förderungsplanerischer Härten ausnahmsweise auch durch Gewährung ergänzender Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst an den terminlich gebundenen Beginn der im Einzelfall zur Förderung gewählten Bildungsmaßnahme angepasst werden. Der ergänzende Freistellungszeitraum verkürzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse.
(12) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Bildungsmaßnahme über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern: Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht. Förderungszeiträume nach Absatz 5, die aus vom Förderungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht am Ende der Wehrdienstzeit genutzt werden konnte, können im notwendigen Umfang zu Verlängerungszeiträumen erklärt werden.
- 10. § 5a wird aufgehoben.
- 11. Vor § 6 werden die Überschriften gestrichen.
- 12. § 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6
(1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. Die Kosten des Besuchs einer Bundeswehrfachschule werden auf diese Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet.
(2) Für Lern- und Lernhilfsmittel kann die Förderung auf Pauschbeträge begrenzt werden.
(3) Für die Reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeldverordnung entsprechend anzuwenden soweit in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
- 13. Vor § 7 wird folgende Überschrift eingefügt:
"5. Eingliederung in das spätere Berufsleben".
- 14. In der Überschrift b) vor § 7 wird die Angabe "b)" durch die Angabe "a)" ersetzt.
- 15. § 7 wird wie folgt gefasst:
§ 7
(1) Soldaten auf Zeit werden innerhalb der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines ihrem Qualifikationsprofil entsprechenden Arbeitsplatzes unterstützt.
Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung der Soldaten auf Zeit durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr.
(2) Es sind rechtzeitig die Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). Außerhalb und erforderlichenfalls vor der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen sowie Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 4 gefördert werden.
(3) Angehörige der Laufbahngruppen der Mannschaften und Unteroffiziere mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden und die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Abs. 6 und 7 oder die Fahrlehrerlaubnis erhalten, haben einen Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an maximal drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens vier Wochen. Die Teilnahme an den Berufsorientierungspraktika soll in den letzten drei Dienstjahren vor dem Beginn des Rechtsanspruchs auf Berufsförderung nach § 5 erfolgen.
(4) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach Absatz 3, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbedarf haben, kann Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von höchstens vier Wochen gewährt werden.
(5) Für frühere Soldaten auf Zeit, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden.
(6) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder dem Ende der Förderung seiner Bildungsmaßnahme um Einstellung in den öffentlichen Dienst, stehen dessen Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf.
Dies gilt auch, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt."
- 16. In der Überschrift vor § 8 werden die Angabe "c)" durch die Angabe "b)" und das Wort "Fachausbildung durch die Wörter "Förderung der beruflichen Bildung" ersetzt.
- 17. In § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "einer Fachausbildung" durch die Angabe "einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung" ersetzt; in Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "des § 1 des Gesetzes" durch die Wörter "nach dem Gesetz" ersetzt:
- 18. § 8a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " , dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist," gestrichen:
- b) Absatz 2" wird wie folgt gefasst:
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.
- c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " , dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist," gestrichen.
- 19. In der Überschrift vor § 9 wird die Angabe "d)" durch die Angabe "c)" ersetzt:
- 20. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder". zurückzuführen ist," gestrichen.
- bbb) In Nummer 2 wird die Angabe " , die nicht auf ein eigenes grobes Verschulden
- aaa)Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- bb) Satz 2 wird Absatz 2.
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In dem neuen Absatz 2 wird die Angabe "Satz 1 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 oder 2" ersetzt:
- c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- d) In dem neuen Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 5 Nr. 2, 3 oder 4" ersetzt.
- e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "und als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte" die Wörter "nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes" eingefügt.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- f) Nach dem neuen Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn
- 1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
- 2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
- 3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
- 4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Anstellung geendet hat oder
- 5. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat
(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder, wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Angestellter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 21. In der Überschrift vor § 10 wird die Angabe "e)" durch die Angabe "d)" ersetzt.
- 22. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern.
- cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 4 wird die Angabe "zur Durchführung der Fachausbildung (§§ 4, 5a Abs. 1 Nr. 2)" durch die Angabe "gemäß § 5 Abs. 5 und 12" ersetzt.
- bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Die Feststellungen nach § 9 Abs. 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.
- cc) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 23. Nach § 10 werden folgende Überschrift und folgender § 10a eingefügt:
"e) Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 10a
(1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung nach den §§ 3a bis 7, 39 und 40 bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die .Vormerkstelle des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und Einstellung der Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 sowie die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen.
(3) Das Nähere über die Lehrgänge an den Bundeswehrfachschulen und die hierbei abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit" Zustimmung des Bundesrates."
- 25. § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in die-
- 24. Vor § 11 wird in der Überschrift die Zahl 4 durch die Zahl 6 ersetzt. ses berufen sind ( § 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit endet.
Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird.
(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von
- 1. vier und weniger als sechs Jahren für sieben Monate,
- 2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,
- 3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und neun Monate,
- 4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.
Soldaten auf Zeit, deren Förderungsanspruch sich nach § 5 Abs. 9 bestimmt, erhalten Übergangsgebührnisse nach Satz 1 Nr. 3 für ein Jahr und nach Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre. Die Gewährung ergänzender Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Abs. 11 führt zu einer entsprechenden Verkürzung der Bezugszeiträume der Übergangsgebührnisse nach den Sätzen 1 und 2.
(3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats; war ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich auf 90 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats, wenn und solange während des Bezugszeitraumes an einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen wird. Der jeweilige Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich um 15 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats, wenn und solange während des Bezugszeitraumes Erwerbseinkommen, das kein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des § 53 Abs.6 ist, oder Einkünfte auf Grund einer Bildungsmaßnahme erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung.
(4) Wird die Förderungsdauer nach § 5 Abs. 12 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebührnisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Abs. 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes; ein Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen.
(5) Übergangsgebührnisse können den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.
(6) Die Übergangsgebührnisse werden grundsätzlich in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tod des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem überlebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 2 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen.
(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet."
- 26. In § 11a Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
- 27. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " , die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. acht bis einschließlich 20 Jahren das Sechsfache,".
- bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. mehr als 20 Jahren das Achtfache".
- aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Der frühere Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Abs. 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Abs. 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Abs. 5 Nr. 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren.
- d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Abs. 6 erloschen ist.
- e) In Absatz 7 Satz 1 wird nach den Wörtern "geendet hätte" die Angabe ; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend" eingefügt.
- 28. Vor § 13 wird in der Überschrift die Zahl 5 durch die Zahl 7 ersetzt.
- 29. In § 13 Abs: 1 Satz 1 wird die Angabe ," die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist" gestrichen.
- 30. § 13a wird wie folgt gefasst:
§ 13a
Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst ( § 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) geleistet, berechnen sich seine Versorgungsbezüge nach den §§ 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben, sind anzurechnen. Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner erneuten Berufung in das Dienstverhältnis bereits Dienst als Soldat auf Zeit geleistet richtet sich der Umfang der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach der Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen. Der Bezugzeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag."
- 31. § 13b wird wie folgt gefasst:
§ 13b
(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
- 1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
- 2. einer Elternzeit und
- 3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt."
- 32. § 13c wird wie folgt gefasst:
" § 13c
(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
- 1. des § 7 Abs. 6 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,
- 2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
- 3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit,
- 4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4 nicht in die Mindestdienstzeit und
- 5. des § 13a Satz 4 nicht in die ununterbrochene Dienstzeit eingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
- 1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
- 2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
- 3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,
- 4. einer Elternzeit,
- 5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Umfang und
- 6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von 30 Tagen."
- 33. § 13d wird wie folgt gefasst:
" § 13d
(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abgeordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften geruht haben, ist soweit die Zeit des Ruhens nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 13b Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundesregierung oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehrdienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaber eines Amtes, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. In den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes ist § 13b Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit."
- 34. § 39 wird wie folgt gefasst:
" § 39
(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor dem vollendeten 45. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren nach der Wehrdienstzeit zusteht.
Endet das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vor dem vollendeten 40. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier, in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen im Soldatengesetz festgesetzten besonderen Altersgrenze endet; ihm können zudem auch die Leistungen nach den §§ 4 und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 gewährt werden.
(2) § 5 sowie bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 auch die §§ 4, 9 und 10 gelten entsprechend.
(3) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach Absatz 1 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen."
- 35. § 40 wird wie folgt gefasst:
§ 40
Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 4, 7 und 8 erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an notwendigen Berufsorientierungspraktika kann im Umfang des § 7 Abs. 4 gewährt werden."
- 36. In § 45 Abs. 1 Nr. 3 wird nach der Angabe "(§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 11a Abs. 2)" die Angabe" , nicht jedoch im Sinne des § 53" eingefügt.
- 37. § 46 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Das Bundesministerium der Verteidigung kann diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach Absatz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 2 Satz 3 sowie § 60 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
- b) In Absatz 5 werden die Wörter "oder die von ihm bestimmte Behörde" gestrichen.
- a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- 38. § 60 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "nach den §§ 22 und 26 Abs. 8" durch die Angabe "nach § 11 Abs. 3 Satz 3 und den §§ 22 und 26 Abs. 8" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "oder die von ihm bestimmte Stelle" gestrichen.
- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Ehemalige Soldaten, die einen Anspruch auf Förderung nach § 5 haben oder hatten sind verpflichtet, dem Berufsförderungsdienst nach Aufforderung in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung gemäß § 5 den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen.
- 39. § 62 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 hat, Inhaber eines Eingliederungsscheins nach §" 9 ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden.
- bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass der Durchführung einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme oder einer Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe,
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Die Bewilligung der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Sie werden nach Beendigung des Umzugs auf schriftlichen Antrag gewährt, der innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen ist. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs.
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 40. § 87 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 10 Abs. 4" durch die Angabe " § 10 Abs. 4 und § 10a" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- d) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.
- 41. Nach § 91a werden folgende Überschrift und folgender § 91b angefügt:
"3b. Bußgeldvorschrift
§ 91b
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 verletzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt."
- 42. Nach § 97 werden folgende Überschrift und folgender § 98 angefügt:
"10. Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes § 98
(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist; dies gilt für die erweiterten Förderungszeiträume am Ende der Wehrdienstzeit allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienstzeitende kalendarisch vereinbar ist., Entsprechendes gilt für weggefallene Minderungstatbestände - und verringerte Minderungsumfänge. Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 5 eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die nach dem Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes begonnen wurden. Die Verminderung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 Satz 4 wird erst dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Bildungsmaßnahme nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden.
(2) § 87 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 in der bis zum Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes geltenden Fassung sind auf Inhaber von Eingliederungsscheinen, die bis zum 31. Dezember 2005 ihren Dienst auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder ohne Inanspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle bei einem Dienstantritt vor dem 1. Januar 2006 ihren Eingliederungsschein zum Zweck des Erhalts von Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei dem neuen Dienstherrn gegeben haben, weiter anzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Besoldungsgruppe A 14 wird der Amtsbezeichnung "Fachschuloberlehrer" der weitere Funktionszusatz "- als Stufenleiter Sekundarstufe 1 bei einer Bundeswehrfachschule -" und der Fußnotenhinweis "6 angefügt.
- 2. In der Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amtsbezeichnung "Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" der Funktionszusatz als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung" durch den Funktionszusatz " - als Leiter des Leitungsstabes, des Zentralcontrollings, eines bedeutenden Projektes oder eines bedeutenden Servicebereiches -" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der
Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Die Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4334) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe " §§ 11, 12, 13 und 42" durch die Angabe " §§ 11 bis 13 und 42" ersetzt.
- 2. In § 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 87 Abs. 2" durch die Angabe " § 98 Abs: 2" ersetzt.
- 3. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe " §§ 22 bis 24" durch die Angabe " §§ 22 bis 24 und 63b" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung
Die Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906) wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes" durch die Angabe " § 9 Abs. 5 Nr. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt".
- 3. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle die Feststellung nach § 9 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes und erteilt dem Eingliederungsberechtigten einen Bescheid, der zuzustellen ist.
Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft Gesetz zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung (BfFEntwG)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Ziele und Schwerpunkte
Die Versorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (SaZ), der Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden (GWDL/FWDL) und zum Teil auch der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten bedarf wegen geänderter Rahmenbedingungen vor allem im Hinblick auf die zivilberufliche Integration einer Reform der rechtlichen Regelungen.
Zu diesen geänderten Rahmenbedingungen gehören insbesondere:
Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten wurden neu gestaltet. Dies und die vermehrten Auslandsverwendungen schaffen neue Voraussetzungen für den militärischen Dienst der Soldatinnen und Soldaten und ihre Reintegration in den Zivilberuf.
Die Regelungen des Berufsförderungsrechts haben eine Komplexität erreicht, die ihrer Verständlichkeit und Anwendbarkeit schadet. Sie bedürfen daher der Vereinfachung.
Durch die verstärkte Kooperation mit Unternehmen der Wirtschaft und den Kammern sind neue Dienstleistungen hinzugekommen (wie z, B. Teilnahme an Berufsfindungspraktika, stärkere Einbindung bei Arbeitskreisen Bundeswehr/Wirtschaft und den Beratungszentren Bundeswehr und Handwerk, Intensivierung der Vermittlung von Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikumsplätzen durch die Stellenbörsen des Berufsförderungsdienstes). Diese neuen Dienstleistungen bedürfen einer rechtlichen Grundlage.
Die Schwerpunkte des Gesetzentwurfs berühren sowohl die Regelungen der Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit als auch der Berufsförderung. Im Recht der Berufsförderung sind die folgenden wesentlichen Änderungen vorgesehen:
Es soll eine Beratungsnorm in das Gesetz aufgenommen werden. Hiermit soll die Berufsberatung als objektivrechtliche Verpflichtung des Dienstherrn gesetzlich normiert werden. Dabei soll erreicht werden, dass
- - die Beratung stärker als bisher als Grundlage zur Erarbeitung einvernehmlicher Förderungsplanungen und somit als Gewährungsvoraussetzung für berufsfördernde Leistungen dient
- - die Beratung bereits vor der Begründung des Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit im Zusammenwirken mit der Wehrdienstberatung und in den Dienststellen der Nachwuchsgewinnung erfolgt,
- - die Beratung während der gesamten Wehrdienstzeit im Sinne eines "kundenorientierten Coachings" einschließlich der Vermittlung anderer Beratungsmöglichkeiten erfolgt.
Eine weitere wichtige Komponente der Anpassung des Regelwerkes ist die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Ansprüche auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung in den Bereichen der dienstzeitbegleitenden und der dienstzeitbeendenden Förderung sowie der Förderung nach der Wehrdienstzeit.
Wie von der Rechtsprechung bereits vielfach gefordert, wird die dienstzeitbegleitende Förderung mit gewissen Modifikationen zur bisherigen Rechtslage auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt.
Es erfolgt eine gesetzliche Einbeziehung der Grundwehrdienst und freiwillig zusätzlichen Wehrdienst Leistenden in die dienstzeitbegleitende Förderung mit eigener Kostenhöchstgrenze zur Ablösung der bisher unmittelbar auf der Rechtsgrundlage des § 31 des Soldatengesetzes bestehenden Verwaltungspraxis.
Die Möglichkeit, an Berufsfindungspraktika teilzunehmen, wird gesetzlich normiert.
Die bisherigen §§ 4 und 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) werden in einem neuen § 5 zusammengefasst der die Förderung der schulischen und beruflichen Bildung insgesamt regelt.
Folgerichtig entfällt auch der Tausch zwischen Besuch der Bundeswehrfachschule und Fachausbildung und umgekehrt. Dies bedeutet, dass es keinen eigenen Anspruch auf Besuch der Bundeswehrfachschule mehr geben wird; schulische Maßnahmen sind jedoch grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen, sofern sie dort durchgeführt werden. Die Förderungszeiten können unter Freistellung vom militärischen Dienst sowohl zur schulischen als auch zur beruflichen Bildung in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Förderungszeiten sind wesentlich die Änderungen bei den Soldatinnen und Soldaten mit einer Verpflichtungszeit von weniger als acht Jahren, die bisher keinen Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst hatten.
Die Minderung bei Einstellung mit höherem Dienstgrad wird wegfallen. Hiermit sollen mehr Bewerber gewonnen werden, die bereits über einen für den Dienst als Soldatinnen und Soldat nutzbaren Zivilberuf verfügen, da hiermit Ausbildungskosten eingespart werden können.
Änderung der Ruhensregelung
Bisher war bei einer Verwendung von ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Übergangsgebührnissen im öffentlichen Dienst eine sog. Ruhensberechnung durchzuführen. Wenn eine Übergangsgebührnisempfängerin oder ein Übergangsgebührnisempfänger dagegen außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig ist, erfolgt keinerlei Anrechnung auf die Versorgungsbezüge.
Diese Regelung wurde in der Vergangenheit häufig kritisiert, da sie zu Ungerechtigkeiten und zu oftmals nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führte. Daher ist in § 11 Abs. 3 die Regelung vorgesehen, bei Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes oder Einkünften auf Grund einer Bildungsmaßnahme eine Anrechnung in Höhe von 15 V. H. der Dienstbezüge vorzunehmen, wenn und solange ein Einkommen mindestens in dieser Höhe erzielt wird. Hierdurch wird ein Beitrag zur geforderten Gleichbehandlung der ehemaligen SaZ hinsichtlich der Anrechnung von Erwerbseinkommen geleistet. Außerdem trägt sie zur Entbürokratisierung und zur Bereitstellung der Haushaltsmittel für die vorgesehenen Verbesserungen bei. Für Verwendungseinkommen verbleibt es bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 5.
Neben den Regelungen zur Fortentwicklung des Regelwerkes der Berufsförderung für Soldatinstimmungen, deren Notwendigkeit bereits seit längerem erkannt wurde. nen auf Zeit und Soldaten auf Zeit enthält der Entwurf Änderungen in weiteren gesetzlichen Be Weitere Änderungen wehrrechtlicher Vorschriften in den Artikeln 2 bis 4
Wegen des Inhalts der An derungen in den Artikeln 2 bis 4 wird auf den besonderen Teil der Begründung verwiesen.
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes und der anderen wehrrechtlichen Bestimmungen stützt sich auf Artikel 73 Nr. 1 des Grundgesetzes.
Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich wegen der Regelungen zum Stellenvorbehalt Art. 1 Nr. 20 bis 22 (§§ 9, 10 SVG) und zum Art. 4 (Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung). Der Stellenvorbehalt ist nicht nur vom Bund, sondern auch von den Ländern durch Einrichtung und Betrieb von Vormerkstellen und durch deren Einstellungsbehörden zu vollziehen.
Kosten
Die Kosten des Gesetzgebungsverfahrens sind in Teil C Kosten - ausführlich dargestellt. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung
Der Gesetzentwurf hat nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise "betroffen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Anpassungen an die auf Grund des Gesetzes erforderlichen Änderungen.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.
Zu Nummer 3 (Überschriften vor § 3)
Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.
Zu Nummer 4 (§ 3)
Die Vorschrift führt die Regelungsinhalte der Vorschriften zur Berufsförderung auf und konkretisiert die Ziele und Aufgaben der Berufsförderung.
Zu Nummer 5 (Änderung der Überschrift Nummer 2 und Einfügung § 3a)
Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.
Die Einführung einer gesetzlichen Beratungsnorm wird als objektivrechtliche Verpflichtung des Dienstherrn mit der Zielstellung vorgenommen, dass die berufliche Beratung als Grundlage für
Zu Nummer 6 (Änderung der Überschrift Nummer 3)
Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.
Zu Nummer 7 (§ 4)
§ 4 Abs. 1 Satz 1 regelt die dienstzeitbegleitende Förderung, die aus dem bisherigen § 7 hergeleitet wurde. Die explizite Trennung von dienstzeitbegleitender Förderung und dem Rechtsanspruch auf Förderung am Ende und nach der Dienstzeit ist wiederholt in der Rechtsprechung gefordert worden. Satz 2 bezieht in die dienstzeitbegleitende Förderung auch die GWDL/FWDL ein. Diese Förderung wurde bisher unter dem Fürsorgegedanken als zusätzliche soziale Sicherung neben dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) und dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) gewährt.
Absatz 2 regelt die Subsidiarität der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen, die nicht im Auftrag des Berufsförderungsdienstes durchgeführt werden. Dies war bisher unterhalb der gesetzlichen Ebene normiert. Eine Regelung auf Gesetzesebene soll der Bedeutung der Systematik innerhalb der dienstzeitbegleitenden Förderung Ausdruck verleihen.
Die Regelung in Absatz 3 stellt klar, dass auf die dienstzeitbegleitende Förderung kein Rechtsanspruch besteht. Eine Vielzahl von Beschwerden belegt, dass die Klarstellung erforderlich ist, um Rechtsirrtümern vorzubeugen.
Zu Nummer 8 (Änderung der Überschrift Nummer 4)
Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.
Zu Nummer 9 (§ 5)
§ 5 Abs. 1 trägt dem Erfordernis Rechnung, dass durch die Verschmelzung der bislang getrennten Ansprüche (§§ 4, 5, 5a a. F.) der auf die aktive Dienstzeit entfallende Anspruch einzubeziehen ist.
Die Regelung in Absatz 2 normiert den Grundsatz, dass schulische Maßnahmen an den Bundeswehrfachschulen zu durchlaufen sind, da diese den besonderen Belangen der Förderungsberechtigten gerecht werden. Bei schulischen Maßnahmen ist eine freie Wahlmöglichkeit der Förderungsberechtigten und ein Zurückgreifen auf Ausbildungsstätten außerhalb der Bundeswehr grundsätzlich ausgeschlossen, da sonst eine sinnvolle Planung und eine effektive Durchführung des Unterrichts an den Bundeswehrfachschulen, die auf die besondere Lernsituation der Soldatinnen und Soldaten ausgerichtet sind und für die öffentliche Mittel bereitgestellt und vorgehalten werden, nicht mehr sichergestellt wären. Ausnahmen bei Vorliegen außergewöhnlicher Härtefälle werden dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.
Absatz 3 übernimmt zusätzlich die bisher in § 5 Abs. 2 enthaltene Formulierung.
Die Regelung in Absatz 4 normiert den Anspruchsumfang. Hier wurde eine Verbesserung für Soldatinnen und Soldaten mit einer Wehrdienstzeit von vier und weniger als sechs Jahren im Umfang von einem Monat sowie sechs und weniger als acht Jahren im Umfang von drei Monaten geschaffen. Die Neuregelung hat vor allem das Ziel, das bisherige Ungleichgewicht in den Ansprüchen zu längerdienenden Soldatinnen und Soldaten auszugleichen. Hinzu kommt, dass berücksichtigt werden muss, dass viele Maßnahmen in der bisher zur Verfügung stehenden Förderungszeit nicht abgeschlossen werden konnten. Um auch den Soldatinnen und Soldaten mit kurzen Verpflichtungszeiten die Möglichkeit eines angemessenen Übergangs in das zivile Berufsleben zu ermöglichen, erscheinen die moderaten Anspruchsverbesserungen für diesen Personenkreis auch unter Berücksichtigung der angespannten Haushaltslage durchaus vertretbar.
Mit der Regelung in Absatz 5 wird der Anspruch auf Durchführung einer Maßnahme der beruflichen Bildung sowie der Umfang der Freistellung vom militärischen Dienst bestimmt. Die bisherige Frist für die Inanspruchnahme von ergänzenden Maßnahmen der beruflichen Bildung wurde um ein Jahr auf sechs Jahre erweitert. Diese Verbesserung soll die Möglichkeit bieten, den gestiegenen Bildungsanforderungen des Arbeitsmarktes zu begegnen.
Absatz 6 modifiziert die bisherige Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 4 und erfasst künftig alle Abschlüsse, die auf dem Niveau eines Ausbildungsberufes erworben werden und führt zu einer Kostenersparnis, da nunmehr auch Berufe wie Fahrlehrerin oder Fahrlehrer,
Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent zu einer Verminderung des Anspruchs führen. Diese Regelung stellt eine Gleichbehandlung aller Förderungsberechtigten sicher.
Absatz 7 modifiziert die bisherige Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 und stellt sicher, dass künftig alle Fortbildungsabschlüsse auf Meisterebene oder vergleichbar zu einer Minderung des Anspruchs nach § 5 Abs. 5 führen. Dabei tritt die Minderung nunmehr auch dann ein, wenn der Abschluss nicht erreicht wird, es sei denn, der Abbruch erfolgte aus dienstlichen Gründen. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Soldatinnen und Soldaten an der Fortbildung teilnehmen, sich der Prüfung jedoch nicht unterziehen, sondern diese nach Abschluss der Maßnahme nachholen, um so die Minderung zu unterlaufen.
Absatz 8 sieht eine weitere Minderung des Anspruchs auf Berufsförderung vor, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb von Bildungsabschlüssen geführt hat.
Absatz 9 sieht eine weitere Minderung des Anspruchs auf Berufsförderung für Offiziere mit Hochschulabschluss und Unteroffiziere des Militärmusikdienstes mit Vordiplom vor.
Absatz 10 regelt, dass die Ansprüche auf Berufsförderung bei Offizieren und Unteroffizieren des Militärmusikdienstes im Regelfall im Umfang der Teilnahme an Hochschulstudiengängen auch dann gemindert werden, wenn die vorgesehenen Abschlüsse nicht erreicht wurden.
Absatz 11 bildet die Ermächtigung zur Gewährung einer zusätzlichen Freistellung vom militärischen Dienst zur Vermeidung förderungsplanerischer Härten. Die Regelung ist kostenneutral, da eine gleichlautende Vorschrift bereits auf Ebene der Durchführungsverordnung zu den §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes bestand. Eine Verankerung auf Gesetzesebene war erforderlich um mit der in § 11 Abs. 7 normierten Verkürzung des Bezugszeitraums der Übergangsgebührnisse bei zusätzlicher Freistellung vom militärischen Dienst zu korrespondieren.
Absatz 12 ändert die frühere Regelung des § 5 Abs. 7. Um den Belangen des Einzelfalls gerecht werden zu können, wird künftig eine Verlängerung der beruflichen Bildung im notwendigen Umfang möglich sein. Eine zeitliche Begrenzung des Verlängerungszeitraums ist nicht mehr vorgesehen. Diese Änderung wird in Einzelfällen zu einer Verbesserung der Wiedereingliederung in das zivile Berufsleben beitragen. Da im Gegenzug die Möglichkeit einer Verlängerung künftig auf eine einmalige Verlängerung begrenzt wird, gestaltet sich die Regelung summarisch kostenneutral.
Zu Nummer 10 (§ 5a)
Redaktionelle Bereinigung.
Zu Nummer 11 (Aufhebung der bisherigen Überschrift a) vor § 6)
Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.
Zu Nummer 12 (§ 6)
Der Regelungsinhalt des bisherigen § 6 ist entbehrlich und kann im Rahmen der redaktionellen Bereinigung entfallen.
Absatz 1 des neuen § 6 orientiert die Kostenübernahme für Maßnahmen der beruflichen Bildung an dem die Verwaltung beherrschenden Grundsatz der Notwendigkeit. Auf Grund der Verschmelzung der Regelungen der §§ 4 und 5 a.F. wurde eine Regelung zur pauschalen, kostenmäßigen Abgeltung des Besuchs der Bundeswehrfachschulen erforderlich.
Absatz 2 schafft die Grundlage, die Erstattung von Verbrauchsmaterial, Lern- und Lernhilfsmitteln auf Pauschalen zu begrenzen. Dies führt neben haushaltsmäßigen Einsparungen zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung und entlastet zudem die Förderungsberechtigten, da ein Einzelnachweis entfallen kann.
Absatz 3 bildet die Grundlage für eine künftig auch im Bereich der Förderung schulischer und beruflicher Bildungsmaßnahmen durchgängige Anwendung der reise- und trennungsgeldrechtlichen Bestimmungen des Bundes. Da sich die Rahmenbedingungen im Bereich der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht deckungsgleich auf sonstige dienstliche Belange übertragen lassen, eröffnet diese Vorschrift die Möglichkeit, in der Berufsförderung spezielle Regelungen zu verankern.
Zu Nummer 13 (Einfügung einer neuen Überschrift)
Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.
Zu Nummer 14 (Änderung der Überschrift vor § 7)
Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.
Zu Nummer 15 (§ 7)
Zu Absatz 1
Satz 1 enthält die Verpflichtung des Dienstherrn, die Soldatinnen und Soldaten bei der Eingliederung in einen ihrem Eignungs- und Leistungsprofil entsprechenden Arbeitsplatz zu unterstützen. Satz 2 konkretisiert Satz 1 dahingehend, dass der Dienstherr die Vermittlung von Arbeitsplätzen aktiv zu unterstützen hat. Dies umfasst die Verpflichtung, in der Organisationsstruktur des Berufsförderungsdienstes entsprechende materielle und personelle Ressourcen vorzuhalten.
Die Norm schafft die Rechtsgrundlage für, die vermittlerische Betreuung von Soldatinnen und Soldaten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 entspricht Absatz 2 Satz 2 a.F. Satz 2 konkretisiert Satz 1.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt den subjektiv öffentlichen Rechtsanspruch auf Freistellung vom Dienst zur Teilnahme an Berufsfindungsprogrammen für Unteroffiziersdienstgrade, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Aus- und Weiterbildung keine oder nur geringe zivilberuflich verwertbare Anteile erwerben konnten und die deshalb gegenüber den anderen Soldatinnen und Soldaten in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt sind. Mit der Neuordnung von Laufbahnen werden Laufbahnen, die zivilberufliche Aus- und Weiterbildung im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung (ZAW) enthalten und Laufbahnen des Truppendienstes und des allgemeinen Fachdienstes voneinander abgegrenzt. Laufbahnen mit ZAW-Inhalten führen jedoch zu einer wesentlich stärkeren Nutzbarkeit militärfachlicher Ausbildung im (späteren) Zivilberuf Diese Benachteiligung der Soldatinnen und Soldaten, die nicht an ZAW-Maßnahmen teilgenommen haben, soll durch die Gewährung von drei Berufsfindungsmaßnahmen (z.B. Praktika) im Umfang von je längstens vier Wochen zumindest teilweise kompensiert werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 ist die gesetzliche Verankerung des bislang "Ausbildungscoaching" genannten Berufsfindungspraktikums für Soldatinnen und Soldaten, die zwar an ZAW-Maßnahmen teilgenommen, gleichwohl aber einen besonderen Berufsorientierungsbedarf, z.B. durch Änderung ihres Integrationszieles oder Berufswunsches haben. Das "Ausbildungscoaching" wurde bisher im Hinblick auf die Freistellung vom Dienst auf den allgemeinen Fürsorgegrundsatz des § 31 des Soldatengesetzes gestützt, systematisch handelt es sich jedoch um eine Versorgungsleistung nach dem Soldatenversorgungsgesetz.
Zu Absatz 5
Absatz 5 entspricht dem Wortlaut des bisherigen Absatzes 1 Satz 3.
Zu Absatz 6
Absatz 6 entspricht dem Wortlaut des bisherigen Absatzes 2.
Zu Nummer 16 (Änderung der Überschrift vor § 8)
Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.
Zu Nummer 17 (§ 8)
Redaktionelle Änderungen auf Grund der Änderung zu Artikel 1 Nr. 5 sowie auf Grund des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310).
Zu Nummer 18 (§ 8a)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)
Durch die Änderung soll die Anrechnung der Zeit des Grundwehrdienstes auch für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als drei Jahren erfolgen. Hierdurch wird einer seit langem geforderten Gleichbehandlung und einer inhaltsgleichen Aufforderung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages nachgekommen.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Trägt der geänderten Zulassungspraxis zu Aufstiegsfortbildungen Rechnung, wonach keine festen Zeiten der Berufstätigkeiten mehr gefordert werden wie beispielsweise in § 49 der Handwerksordnung.
Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 1)
Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe a.
Zu Nummer 19 (Änderung der Überschrift vor § 9)
Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.
Zu Nummer 20 (§ 9)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (Satz 1 Nr. 1)
Der Hinweis "ohne eine Verlängerung nach § 40 Abs.3 des Soldatengesetzes" kann entfallen, da die Verlängerung des Zeitraumes der Berufung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit erst möglich ist, wenn die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit Inhaberin oder Inhaber eines Eingliederungsscheines ist.
Zu Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (Satz 1 Nr. 2)
Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass die ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und ehemaligen Soldaten auf Zeit bei der Begründung des Versorgungsanspruchs allgemein den Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und den Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gleichgestellt werden.
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall oder einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt werden, haben ohne Prüfung eines Verschuldens der Dienstunfähig keit Anspruch auf sog. "erdiente" Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes.
Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 1 Satz 2)
Der neue Absatz 2 übernimmt die inhaltliche Regelung des bisherigen Absatzes 1 Satz 2.
Zu Buchstabe b (neuer Absatz 2)
Redaktionelle Änderung auf Grund der Änderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc.
Zu Buchstabe c (Absätze 3 und 4)
Die neuen Absätze 3 und 4 übernehmen die Regelungen der bisherigen Absätze 2 und 3.
Zu Buchstabe d (neuer Absatz 3 Satz 2)
Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass im Falle einer Beendigung des Beamtenverhältnisses einer Eingliederungsscheininhaberin oder eines Eingliederungsscheininhabers vor der Anstellung aus Gründen, die sie oder er selbst zu vertreten hat (z.B. Nichtbestehen einer Zwischen- oder Laufbahnprüfung), ein Anspruch auf Erteilung eines Zulassungsscheines besteht und sie oder er somit auf eine vorbehaltene Stelle als Angestellte oder Angestellter übernommen werden kann.
Zu Buchstabe e (neuer Absatz 4)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
Bisher sind Inhaberinnen und Inhaber von Eingliederungs- und Zulassungsscheinen im Gegensatz zu freien Bewerberinnen und Bewerbern, unabhängig von der Bewertung ihrer Leistungen und Befähigungen, nach Ablauf der Probezeit im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 anzustellen, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Durch diese Änderung soll sichergestellt werden dass künftig alleiniges Entscheidungskriterium für die Anstellung das Leistungsprinzip ist.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)
Die bisherige Regelung des Absatzes 3 Satz 2 (jetzt Absatz 4 Satz 2) wird in den neuen Absatz 5 übernommen.
Zu Buchstabe f (neue Absätze 5 und 6)
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass nach Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses aus disziplinarischen Gründen mit Hilfe eines Zulassungsscheines weiterhin eine erleichterte Eingliederung auf eine vorbehaltene Stelle möglich ist. Der Erlöschensgrund der fehlenden Mitwirkung im Eingliederungsverfahren ist unverzichtbar, da sich der Eingliederungsscheininhaber in der 18monatigen Dienstzeitverlängernug gemäß § 40 Abs. 3 des Soldatengesetzes befindet und daher unverzüglich den Übergang in ein Beamtenverhältnis betreiben muss.
Mit dieser Regelung wird die Nutzung der Eingliederungsrechte auf acht Jahre begrenzt und ein Erlöschen des Rechts auch aus dem Zulassungsschein eingeführt.
Zu Nummer 21 (Änderung der Überschrift vor § 1.0)
Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.
Zu Nummer 22 (§ 10)
Zu Buchstabe a (Absatz 3)
Eine Nichtberücksichtigung der herkömmlich mit weiblichen Angestellten besetzten Stellen beim Stellenvorbehalt im Sinne des § 10 Abs. 1 ist nicht mehr zeitgemäß, da solche Stellen in der Regel nicht mehr vorhanden sind, und alle in § 10 Abs. 1 genannten Stellen den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorbehalten werden sollen.
Zu Buchstabe b ( Absatz 4)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 4)
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 5)
Durch diese Änderung soll erreicht werden, dass künftig für die Feststellung des Erlöschens des Rechts aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a das Bundesministerium der Verteidigung zuständig ist. Um die Institution des Stellenvorbehalts, die einen Teil eines ausgewogenen Systems der sozialen Sicherung für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit darstellt, weiterhin auch bei den Ländern außer Kritik zu stellen, wird mit dieser Maßnahme erreicht dass künftig die Vormerkstelle des Bundes, aber auch die der Länder erheblich entlastet werden.
Zu Doppelbuchstabe cc (bisherige Sätze 6 und 7)
Folgeänderung auf Grund des neu eingefügten § 1a (Nummer 23).
Zu Nummer 23 (Überschrift und § 1a)
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Durchführung der Förderung nach den §§ 3a bis 7, 39 und 40 sowie zur Durchführung des Stellenvorbehalts für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheines oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4.
Zu Nummer 24 (Einfügung der Überschrift Nummer 6)
Redaktionelle Anpassung auf Grund der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen.
Zu Nummer 25 (§ 11)
Zu Absatz 1
Das bisherige Erfordernis des fehlenden eigenen groben Verschuldens an der Dienstunfähigkeit wird aufgegeben, siehe Begründung zu Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb.
Zu Absatz 2
Es wird die Bezugsdauer der Übergangsgebührnisse festgelegt, unter Berücksichtigung der Sonderregelung in § 5 Abs. 9. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 9 (§ 5 Abs. 4) verwiesen.
Durch die Regelung des Satzes 3 soll erreicht werden, dass die gesetzlich vorgesehenen Zeiten der Freistellung vom Dienst eingehalten werden und von der Beantragung zusätzlicher Freistellungszeiträume nach § 5 Abs. 11 abgesehen wird.
Zu Absatz 3
Die Sätze 1 und 2 bestimmen die Höhe der Übergangsgebührnisse. Satz 3 legt fest, dass bei geförderten Bildungsmaßnahmen die Übergangsgebührnisse um 15 v. H. erhöht werden, wenn weder aus der Bildungsmaßnahme noch aus einer Nebentätigkeit ein Einkommen erzielt wird.
Diese Regelung ersetzt den bisherigen Ausbildungszuschuss.
Satz 4 bestimmt eine Verminderung der Übergangsgebührnisse, wenn Einkommen aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes oder aus einer Bildungsmaßnahme erzielt werden, die den Betrag von 15 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats übersteigen. Durch diese Regelung wird die bisherige Ruhensregelung des § 53 Abs. 9 ergänzt, bei der ausschließlich Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst berücksichtigt wurde. Durch die neue Anrechnung soll eine weitere Gleichbehandlung aller Empfängerrinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen bei einem vereinfachten Verfahren erreicht werden. Die pauschale Anspruchskürzung um 15 Prozentpunkte soll eine der Versorgungssystematik der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit entsprechende Lösung des Zusammentreffens von Versorgung und Erwerbseinkommen schaffen. Außerdem wird der vom Bundesrechnungshof und dem Bundesministerium der Finanzen erhobenen Forderung entsprochen, weitere Einkommensarten auf die Übergangsgebührnisse anzurechnen.
Zu Absatz 4
Mit dieser Regelung wird die Bezugsdauer sowie die Höhe der Übergangsgebührnisse bei Verlängerung der Förderungsdauer im Sinne des § 5 Abs. 12 bestimmt. Die Regelung über die Höhe der Übergangsgebührnisse in der Verlängerungszeit der oben genannten Förderung ist eine gesetzliche Anpassung für alle Betroffenen an die bisherige Regelung in der Richtlinie zur Verlängerung der Förderung der schulischen und beruflichen Bildung. In dieser Richtlinie wurden in Zeiten der Förderungsverlängerung als ausreichender Lebensunterhalt die Anwärterbezüge einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes bestimmt.
Zu Absatz 5
Entspricht der bisherigen Regelung des Absatzes 4.
Zu Absatz 6
Entspricht der bisherigen Regelung des Absatzes 5 Satz 1 und 2. Die bisher mögliche Zahlung der Übergangsgebührnisse in einer Summe (Kapitalisierung) entfällt, da der Sinn und Zweck der Übergangsgebührnisse (Unterstützung der Überleitung in das zivile Berufs- und Erwerbsleben) hierdurch nicht erfüllt wurde.
Zu Absatz 7
Entspricht der bisherigen Regelung des Absatzes 6.
Zu Nummer 26 (§ 11a Abs. 1 Satz 4)
Gesetzliche Klarstellung zur Regelung des Anspruchs auf Ausgleichsbezüge bei Teilzeitbeschäftigung.
Zu Nummer 27 (§ 12)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)
Siehe Begründung zu Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Die Erhöhung der Übergangsbeihilfe für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als 20 Jahren soll für Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere des Sanitätsdienstes ein Anreiz sein, sich auf eine Dienstzeit bis zu 25 Jahren zu verpflichten, bzw. für vorhandene Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, sich auf eine Dienstzeit bis zu 25 Jahren weiter zu verpflichten (§ 40 Abs. 2).
Zu Buchstabe c (Absatz 4 Satz 1)
Folgeänderung zur Änderung in Nummer 20 Buchstabe f.
Zu Buchstabe d (Absatz 5 Satz 1)
Mit dieser Änderung wird erreicht, dass Inhaberinnen und Inhaber von nicht genutzten Zulassungsscheinen nur innerhalb bestimmter Zeiträume die Möglichkeit haben, unter Rückgabe des Zulassungsscheins den Anspruch auf die höhere Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 Nr. 4 zu realisieren. Dies gilt auch bei Erlöschen des Rechts im Sinne des § 9 Abs. 4.
Zu Buchstabe e (Absatz 7 Satz 1)
Auch den Hinterbliebenen soll die in der Begründung zu Buchstabe c genannte Möglichkeit innerhalb des im Gesetz genannten Zeitraums eröffnet werden.
Zu Nummer 28 (Änderung der Überschrift)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 29 (§ 13)
Siehe Begründung zu Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb.
Zu Nummer 30 (§ 13a)
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung verringert sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung beim Bezug der Übergangsgebührnisse der Bezugszeitraum um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. Die Übergangsbeihilfe verringert sich wie bisher um den früher gezahlten Betrag.
Zu Nummer 31 (§ 13b)
Mit der Änderung in § 13b soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erreicht werden, dass beim Bezug der Übergangsgebührnisse nicht der Betrag, sondern die Bezugsdauer in dem Verhältnis zu kürzen ist, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtzeit entspricht. Beim Bezug der Übergangsbeihilfe verbleibt es bei der bisherigen Regelung.
Zu Nummer 32 (§ 13c)
Redaktionelle Folgeänderung:
Zu Nummer 33 (13d)
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 34 (§ 39)
Redaktionelle Änderung und Anpassung an den neuen § 7.
Zu Nummer 35 (§ 40)
Redaktionelle Änderung und Anpassung an den neuen § 7.
Zu Nummer 36 (§ 45 Abs. 1 Nr. 3)
Folgeänderung zu Nummer 25.
Zu Nummer 37 (§ 46)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 3)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es zur Delegierung der durch § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 zugewiesenen Befugnisse einer Rechtsverordnung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 1961 - II C 168/60). Mit der Neufassung des § 46 Abs. 1 Satz 3 soll aus Gründen der Rechtsklarheit und der Normenbestimmtheit eine zentrale gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen werden.
Zu Buchstabe b (Absatz 5)
Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe a.
Zu Nummer 38 (§ 60)
Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2)
Folgeänderung zur Änderung in Nummer 25 (§ 11 Abs. 3 Satz 3).
Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 3)
Folgeänderung zur Änderung in Nummer 37 Buchstabe a.
Zu Buchstabe c (Absatz 4)
Durch diese Auskunftspflicht wird sichergestellt, dass der Berufsförderungsdienst die zur Durchführung der Berufsförderung notwendigen Daten erhält. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass der Berufsförderungsdienst im Sinne eines unverzichtbaren Controllings Kenntnis darüber erlangt, ob der haushaltsintensive Anspruch auf schulische und berufliche Bildung nach dem Soldatenversorgungsgesetz so genutzt wurde, dass er zum Ziel der zivilberuflichen Eingliederung geführt hat. Zum einen besteht nur so die Möglichkeit, auf aktuelle Entwicklungen des Arbeitsmarktes durch ständige Evaluierung der Regularien der Berufsförderung zu reagieren.
Zum anderen können ehemaligen Soldatinnen und ehemalige Soldaten, die zum Zeitpunkt der Auskunftspflicht noch keine zivilberufliche Eingliederung erfahren haben, weitere Hilfen (z.B.
Aufnahme in die Stellenbörse) angeboten werden. Die Auskunftspflicht liegt somit auch im Interesse der Auskunftspflichtigen.
Zu Nummer 39 (§ 62)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
Redaktionelle Anpassung.
Doppelbuchstabe bb (Satz 2)
Durch die Änderung wird den Förderungsberechtigten künftig die Möglichkeit eröffnet, bereits vor Beginn einer Maßnahme nach § 5 oder zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des 3. Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes umzuziehen.
Zu Buchstabe b (Absatz 6)
Durch die Änderung werden die Antragsfristen vereinheitlicht.
Zu Nummer 40 (§ 87)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2)
Mit der Aufhebung des bisherigen Absatzes 2 soll künftig das Zahlungs- und Abrechnungsverfahren der Ausgleichsbezüge nach § 11a dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen übertragen werden. Hiermit soll erreicht werden, dass die im bisherigen Absatz 2 genannten Stellen, vor allen die der Länder, entlastet werden und somit zur Sicherung des Stellenvorbehalts ein weiterer Beitrag geleistet wird.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Buchstabe c (bisheriger Absatz 3)
Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Buchstabe d (neuer Absatz 2)
Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Nummer 41 (Änderung Überschrift 3b und neuer § 91b)
Die in § 60 Abs. 4 normierte Auskunftspflicht erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn mit ihr eine Bußgeldandrohung verbunden ist. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass ansonsten nur eine geringe Zahl von Förderungsberechtigten die notwendigen Angaben machen. So wurde beispielsweise in der Vergangenheit mehrmals durch Fragebogenaktionen auf freiwilliger Basis versucht, die entsprechenden Daten zu erheben. Der Rücklauf der Fragebögen war dabei so gering, dass die Ergebnisse der Befragungen kaum verwertbare Aussagekraft besaßen.
Zu Nummer 42 (Einfügung der Überschrift Nummer 10 und neuer § 98)
Zu Absatz 1
Es handelt sich um eine Übergangsvorschrift zur Anwendung der gesetzlichen Neuregelungen.
Hierdurch wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Neuregelungen auf vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nur dann anzuwenden sind, wenn sie im Einzelfall günstiger sind als die bisherigen Regelungen.
Zu Absatz 2
Übergangsregelung zur Durchführung des Wechsels der Zuständigkeit zur Zahlung der Ausgleichsbezüge.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Anlage 1 Besoldungsgruppe A14)
Im Rahmen der in der 14. Legislaturperiode begonnenen Umstrukturierung der Bundeswehr wird die Zahl der Bundeswehrfachschulen bis Ende 2004 von 20 auf zehn reduziert. Gleichzeitig wird die Organisation der verbleibenden Bundeswehrfachschulen den neuen Gegebenheiten angepasst. Die neu strukturierten Bundeswehrfachschulen bieten "unter einem Dach" Berufsabschlüsse und allgemeine Bildungsabschlüsse der Sekundarstufe I und II an. Die Aufgaben einer Schulleiterin oder eines Schulleiters und deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter werden künftig ausschließlich durch Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes wahrgenommen, was bisher nur an bestimmten Bundeswehrfachschulen der Fall war.
Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit, die Funktion einer Stufenleiterin oder eines Stufenleiters Sekundarstufe I zur Koordination schulfachlicher Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit den jährlich zweimal stattfindenden Abschlussprüfungen zum Erlangen des mittleren Bildungsabschlusses, organisatorisch neu einzurichten. Für die Wahrnehmung dieser Funktion sind Fachschuloberlehrerinnen oder Fachschuloberlehrer in der Laufbahn des gehobenen Schuldienstes vorgesehen. Diese Funktionen sind sachgerecht mit A 14 zu bewerten und insoweit mit vorhandenen Ämtern im Schuldienst der Länder vergleichbar. Für die Leitung der Sekundarstufe II bzw. der beruflichen Lehrgänge sind an Bundeswehrfachschulen keine gesonderten Dienstposten eingerichtet, da die besonderen Belange der Sekundarstufe II und der beruflichen Lehrgänge - im Gegensatz zu denen der Sekundarstufe I - bereits durch die Schulleiterin oder den Schulleiter (A 15z, bei Schulen mit mehr als 360
Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern A 16) und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter (A 15, bei Schulen mit mehr als 360 Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern A 15z) in der Schulleitung vertreten werden. Die Bewertung der Funktion der Stufenleiterin oder des Stufenleiters der Sekundarstufe I mit A 14 ist somit auch im Besoldungsgefüge des Leitungsbereichs der Bundeswehrfachschulen sachgerecht.
Zu Nummer 2 (Anlage 1 Besoldungsgruppe B 2)
Im Rahmen der Erneuerung der Bundeswehr von Grund auf wurde auch das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung neuorganisiert. Die bisherigen sieben Fachabteilungen wurden in vier Projektabteilungen und die bisherigen drei Querschnittsabteilungen in zwei Unterstützungsabteilungen zusammengefasst unter gleichzeitigem Wegfall von Unterabteilungen. Daher ist der bisherige Funktionszusatz bei dem Amt "Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" in der Besoldungsgruppe B 2 entbehrlich. Die Beamtinnen und Beamten sollen jedoch weiterhin unter Verleihung eines Amtes als "Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" nach Besoldungsgruppe B 2 besoldet werden, soweit sie künftig Funktionen als Leiterin oder Leiter des Leitungsstabes, des Zentralcontrollings, eines bedeutenden Projekts oder eines bedeutenden Servicebereiches wahrnehmen. Auf Grund der Anpassung der Strukturen an die Erfordernisse eines modernen Projektmanagements entfallen die bisherigen
Unterabteilungen. Die gleichzeitig neu geschaffenen projektbezogenen und organisationsübergreifenden Führungsaufgaben sind sachgerecht nach Besoldungsgruppe B 2 zu bewerten.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung -SVZustBMVg)
Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 2 Nr. 3)
Durch die Streichung des § 87 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes war zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Zahlungs- und Abrechnungsverfahrens auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und ehemaligen Soldaten auf Zeit die Zuständigkeit für die Zahlung der Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes neu zu regeln.
Zu Nummer 2 (§ 2 Nr. 1)
Folgeänderung, da die Zuständigkeit für die Zahlung der Ausgleichsbezüge geändert worden ist.
Zu Nummer 3 (§ 4 Abs. 2 Nr. 1)
Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes für Angehörige und ehemalige Angehörige des Bundesnachrichtendienstes und ihre Hinterbliebenen auf das Bundesministerium der Verteidigung. .
Zu Artikel 4 (Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 5)
Zu Buchstabe a
Folgeänderung, da Absatz 2 aufgehoben wird.
Zu Buchstabe b
Absatz 2 wird aufgehoben, weil die Zuständigkeit zur Feststellung des Erlöschens des Rechts aus dem Eingliederungsschein dem Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle übertragen werden soll.
Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 2)
Den bisher Eingliederungsberechtigten soll keine weitere Eingliederungsmöglichkeit gegeben werden wenn das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.
Zu Nummer 3 (§ 12 Satz 1)
Redaktionelle Änderung zu Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb.
Zu Artikel 5 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Die Regelung ist erforderlich, um in Zukunft die Änderung und Aufhebung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung sowie der Stellenvorbehaltsverordnung durch Rechtsverordnung zu ermöglichen.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
C. Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes entstehen Mehrausgaben durch die Harmonisierung der den jeweiligen Verpflichtungszeiten zugeordneten Förderungszeiträume. Die für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von vier und weniger als sechs Jahre vorgesehenen Förderungszeiträume werden um einen auf sieben Monate angehoben.
Hierdurch wird die Kostenhöchstgrenze um 230 Euro erweitert, was bei voraussichtlich 9 500 Anspruchsberechtigten zu einem Mehrbedarf von 2 185 000 Euro führt. Die für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von sechs und weniger als acht Jahren vorgesehenen Förderungszeiten waren den Förderungszeiträumen für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Verpflichtungszeiten von acht und mehr Jahren anzugleichen." Hiernach wird der Förderungszeitraum für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von sechs und weniger als acht Jahren um drei Monate erweitert. Es ist von 1 100 Anspruchsberechtigten pro Haushaltsjahr auszugehen, für die die Kostenhöchstgrenze um 690 Euro höher als bisher anzusetzen ist. Dies ergibt einen finanziellen Mehrbedarf von etwa 760 000 Euro pro Haushaltsjahr.
Die Aufnahme des Einarbeitungszuschusses in die Gesetzesnorm (§ 7 Abs. 5) hat keine Mehrausgaben zur Folge, da die Zahlung eines Einarbeitungszuschusses bisher auf der Grundlage eines Erlasses erfolgte.
Die Erhöhung des Bezugszeitraumes der Übergangsgebührnisse für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von vier und weniger als sechs Jahren um einen Monat hat Mehrausgaben in Höhe von etwa 13 600 000 Euro zur Folge.
Die Erhöhung der Übergangsbeihilfe um zwei Monatsbeträge auf das Achtfache der Dienstbezüge des letzten Monats für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als 20 Jahren hat pro Zahlfall etwa 9 300 Euro zur Folge. Es ist mit etwa zehn Zahlfällen jährlich zu rechnen, so dass auf Grund der Erhöhung Mehrausgaben in Höhe von 93 000 Euro zu erwarten sind.
Durch die vorgesehene Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes sind geringfügige Mehrkosten wegen der Sonderregelung für Offiziere des Sanitätsdienstes zu erwarten. Diesen Mehrkosten stehen Minderausgaben durch das Einsparen von Funktionen in den Besoldungsgruppen A 14 und B 2 infolge der Strukturmaßnahmen gegenüber.
Diesen Mehrausgaben in Höhe von etwa 16 650 000 Euro stehen Minderausgaben auf Grund der Verringerung der Übergangsgebührnisse um 15 v. H. bei Erzielung eines Einkommens außerhalb des öffentlichen Dienstes gegenüber:
Aus der Auswertung der Steuermerkmale ergibt sich, dass die Hälfte der Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen, etwa 10 500 Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Hierzu gehören ca. 2 200 Zahlfälle, bei denen 2003 bereits eine Ruhensberechnung wegen des Bezugs eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst unter Einbehaltung von 13 341 300 Euro durchgeführt worden ist. Es verbleiben also etwa 8 300 Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger, bei denen auf Grund der Neuregelung erstmalig eine Anrechnung auf die Übergangsgebührnisse durchzuführen ist, was einer Quote von 40 v. H. entspricht.
Die vorgesehene Neuregelung bewirkt also Minderausgaben in folgender Höhe:
Voraussichtlicher Jahresbetrag Übergangsgebührnisse für 2004: 421 474 500 Euro
davon 40 v. H. | 168 589 800 Euro |
davon 15 v. H. (Kürzungsbetrag) etwa | 25 250 000 Euro |
Auf Grund des vorgesehenen Gesetzgebungsvorhabens sind jährliche Minderausgaben von etwa 8 600 000 Euro zu veranschlagen. Weitere Einsparungen sind bei der Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a des Soldatenversorgungsgesetzes an ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von vier und weniger als sechs Jahren zu erwarten, da die Arbeitslosenbeihilfe während des Bezuges von Übergangsgebührnissen nicht gewährt wird.
Die Höhe dieser Minderausgaben kann nicht beziffert werden, da nicht bekannt ist, wie viele Angehörige dieses Personenkreises während des Bezugszeitraumes der Übergangsgebührnisse arbeitslos sind.
Kosten für die Wirtschaft und Auswirkungen auf soziale Sicherungssysteme, die Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Durch die vorgesehenen weiteren Änderungen der wehrrechtlichen Bestimmungen sind keine Mehrausgaben zu erwarten.
2. Vollzugsaufwand
Die vorgesehenen Änderungen der soldatenversorgungsrechtlichen Bestimmungen führen zu einer Verwaltungsvereinfachung, über die jedoch keine Kostenaussage getroffen werden kann.