Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung
(Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Befristung

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. August 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.


Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Franz Müntefering
Fristablauf: 22.09.06

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) *

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (702-1)

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Genossenschaftsgesetzes (4125-1)

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom ...(BGBl. I S. ... ), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (702-1-9)

Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Aufhebung der Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (702-1-3)

Die Verordnung über die Gestaltung der Siegel der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-3 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird aufgehoben.

Artikel 5
Aufhebung der Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung (702-1-8)

Artikel 6
Neufassung der Wirtschaftsprüferordnung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

Das in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) gefasste Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer wurde, abgesehen von einzelnen kleineren Änderungen durch zwischenzeitlich erlassene Artikelgesetze, zuletzt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3846) geändert.

Schwerpunkt der vorangegangenen sog. 6. WPO-Novelle war unter anderem die Modifizierung der Selbstverwaltung durch Einführung einer die Aufsicht über Wirtschaftsprüfer ergänzenden berufsstandsunabhängigen Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK), die in Bezug auf Kammeraufgaben gegenüber Abschlussprüfern überall dort zuständig und tätig ist, wo noch keine anderweitige berufsstandsunabhängige Aufsicht besteht. Hiermit wurde europäischen und internationalen Entwicklungen in der Abschlussprüferaufsicht Rechnung getragen. Die Abschlussprüferaufsichtskommission nahm ihre Arbeit gemäß § 66a WPO im März 2005 auf.

Mit dem vorliegenden Gesetz wird nun speziell die Berufsaufsicht als wesentlicher Teil der allgemeinen Aufsicht über Wirtschaftsprüfer den geänderten Rahmenbedingungen und öffentlichen Erwartungen angepasst. Die Berufsaufsicht ist Kernanliegen und -aufgabe der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Aber bislang hat die Wirtschaftsprüferkammer nicht in jedem Fall diejenigen gesetzlichen Möglichkeiten, die sinnvoll und geeignet wären, um diesem Auftrag als Körperschaft des öffentlichen Rechts gerecht zu werden. Da jedoch insbesondere der Aspekt einer unabhängigen und starken Berufsaufsicht über Berufsangehörige nicht nur national, sondern zunehmend auch international erwartet und gefordert wird, sind die bisherigen Regelungen hinsichtlich der Ermittlungszuständigkeit und der Ermittlungskompetenzen der Wirtschaftsprüferkammer und des Verhältnisses der Wirtschaftsprüferkammer zur Generalstaatsanwaltschaft (GStA) und zu den Berufsgerichten zu prüfen und sachgerecht anzupassen.

In Anknüpfung an das Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446), das im Bereich der Berufsaufsicht bereits einige Maßnahmen zur Stärkung der Selbstverwaltung eingeführt hatte, sind ergänzend nun einige Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung zu modernisieren und einzuführen, um der Wirtschaftsprüferkammer zusätzliche, geeignetere und durchsetzungsstärkere Instrumente insbesondere im Rahmen der Ermittlungskompetenz an die Hand zu geben.

Neben diesem Schwerpunkt der Reform der Berufsaufsicht setzt das vorliegende Gesetz auch Teile der "Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates", die die sog. Abschlussprüferrichtlinie reformiert, in deutsches Recht um.

Zudem werden Anpassungen einiger Normtexte der Wirtschaftsprüferordnung an die Berufsgesetze der Rechtsanwälte und Steuerberater vorgenommen (sog. Harmonisierung der Berufsrechte) und andere, speziell aus der Berufspraxis der Wirtschaftsprüfer heraus entstandene Änderungen in die Wirtschaftsprüferordnung übernommen.

II. Aufbau des Gesetzes; Gesetzeskompetenz; Gleichstellung

Der Gesetzentwurf kann unter inhaltlichen Gesichtspunkten als dreigeteilt dargestellt werden: Er setzt in einem ersten Teil (Art. 1) zunächst die Reformen der Berufsaufsicht, die abschlussprüferbezogenen Teile der reformierten Abschlussprüferrichtlinie und sonstige Änderungen um. In einem zweiten Teil (Art. 2 bis 5) werden Folgeänderungen auf Gesetzes- und Verordnungsebene normiert während im dritten Teil (Art. 6 und 7) ausschließlich formale Regelungen aufgenommen wurden.

Die Bundeskompetenz im Rahmen einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den vorgelegten Gesetzentwurf ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ), also aus dem "Recht der Wirtschaft". Die Berechtigung zur Inanspruchnahme dieser konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Art. 72 Abs. 2, Alt. 3 GG: Die Regelungen sind zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich da der Erlass bundesgesetzlicher Regelungen die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes Deutschland sicherstellt und deshalb im gesamtstaatlichen Interesse liegt. Durch Landesregelungen oder durch eine Untätigkeit der Länder würden erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft entstehen da es unabdingbar ist, bundeseinheitliche Bedingungen für die Wahrnehmung und Durchführung der Berufsaufsicht durch die bundesweit zuständige Wirtschaftsprüferkammer als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung zu schaffen. Bei einer Gesetzesvielfalt auf Länderebene würde in diesem Bereich die Gefahr einer Rechtszersplitterung bestehen, die im Interesse des Bundes und der Länder nicht hingenommen werden könnte, da der Wirtschaftsprüfungsbereich das Spiegelbild des bundesweit einheitlich geregelten Kapitalmarkts darstellt. Deshalb ist, im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des Art. 72 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 106, 62 ff; Urteil vom 9. Juni 2004, -

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Die in dem Gesetz getroffenen Regelungen betreffen Frauen und Männer gleichermaßen unmittelbar. Die durch diese Novelle zu ändernden Textpassagen des Gesetzes sind gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes i.V.m. § 42 Abs. 5 und § 62 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (allgemeigg_ges.htmO) soweit wie möglich sprachlich angepasst.

III. Schwerpunkte der Novelle (wesentliche Gesetzesfolgen und Änderungen zur geltenden Rechtslage)

1. Stärkung der Berufsaufsicht

Ein Schwerpunkt ist die Stärkung der Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammer.

Während die Wirtschaftsprüferkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts immer schon geringe Pflichtverstöße von Berufsangehörigen in staatlichem Auftrag ahndet werden evidente Pflichtverstöße nach wie vor von den Staatsanwaltschaften und den ordentlichen Gerichten in Deutschland sanktioniert. Es bestand und besteht somit eine lückenlose staatliche Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Dennoch offenbarte dieses System, insbesondere unter dem Eindruck der Bilanzskandale 2001/2002, Schwachstellen, die es gilt, mit dieser Novelle zu beseitigen. So wird insbesondere festgestellt, dass die Wirtschaftsprüferkammer keine ausreichenden, beispielsweise stichprobenartigen Ermittlungsmöglichkeiten hat. Konsequenterweise werden mit der jetzigen Novelle die Ermittlungszuständigkeiten der Wirtschaftsprüferkammer ausgeweitet und ihr Verhältnis zu Generalstaatsanwaltschaft und den Berufsgerichten schärfer abgegrenzt. Letzteres soll auch dazu führen, dass die Staatsanwaltschaften und Berufsgerichte von berufsaufsichtlichen Fällen entlastet werden, bei denen eine schwere Schuld nicht vorliegt.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Überblick):

2. Umsetzung von Europarecht

Das Abschlussprüferaufsichtsgesetz vom 27. Dezember 2004 hat bereits einen wesentlichen Punkt der "Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates" (sog. reformierte Abschlussprüferrichtlinie) vorweggenommen und frühzeitig im deutschen Recht etabliert, namentlich die Errichtung der Abschlussprüferaufsichtskommission. Hiermit reagierte der nationale Gesetzgeber auf die insbesondere in 2004 geführte europäische und internationale Diskussion über die Berufsstandsunabhängigkeit und Objektivität der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen nun die übrigen Vorgaben der o.g. reformierten Richtlinie umgesetzt werden, wenn und soweit es das Berufsrecht der abschlussprüfenden Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer betrifft.

Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie sind natürliche bzw. juristische Personen, die von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats nach den Bestimmungen dieser Richtlinie für die Durchführung von Pflichtprüfungen (Prüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses, die nach Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist) zugelassen wurden, vgl. Art. 2 Nr. . 1 und 2 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie. Der "konsolidierte Abschluss" ist hierbei mit dem Konzernabschluss des deutschen Rechts gleichzustellen.

Die übrigen Regelungen der pflichtig umzusetzenden Richtlinie werden zuständigkeitshalber vom Bundesministerium der Justiz im Rahmen der dort zu bearbeitenden Gesetze (Aktiengesetz, Handelsgesetzbuch etc.) vorbereitet.

Eine weitere europäische Initiative war bei der Erstellung des Gesetzentwurfs zu berücksichtigen: Die Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften "Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen" vom 9. Februar 2004 (KOM [2004] 83 endg.), die sich durch die aktuelle Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 5. September 2005 (KOM[2005] 405 endg.) bereits in der sog. Follow up-Phase befindet. In Anbetracht der Aufforderung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, bereits in 2004 Maßnahmen zur Identifizierung und Reduzierung von einschränkenden und nicht zu rechtfertigenden Regeln in den Bereichen verbindliche Festpreise, Preisempfehlungen, Werbung, Zugangsvoraussetzungen, Vorbehaltsbereiche, zulässige Unternehmensformen sowie berufsübergreifende Zusammenarbeit zu ergreifen, hat der Gesetzentwurf sinnvolle Anpassungen in der Wirtschaftsprüferordnung identifiziert und vorgenommen.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Überblick):

3. Reform sonstiger berufsrechtlicher Normen

Aufgrund einiger Hinweise aus dem Berufsstand, durch die laufende Auswertung der Rechtsprechung bezüglich des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer, durch beständige Überprüfung möglicher Verbesserungs- und Deregulierungsmöglichkeiten sowie durch die Anpassung der Berufsrechte von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ergaben sich neben den Themen "Berufsaufsicht" und "Umsetzung Europarecht" (s.o.) auch zahlreiche wichtige Einzeländerungen.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Überblick):

IV. Deregulierung/Befristung

Im Rahmen der Deregulierung und Vereinfachung des Bundesrechts sowie zur weiteren Liberalisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer werden

Ferner werden zwei bestehende Rechtsverordnungen aufgehoben, etliche Normtexte an die Berufsrechte der Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater angeglichen und andere Normen sprachlich und inhaltlich vereinfacht.

Die Notwendigkeit einer langfristig geltenden Aufsichtsstruktur steht einer Befristung entgegen daher ist auch keine besondere Evaluation der beabsichtigten Wirkungen des Gesetzes gemäß § 44 Abs. 6 GGO vorgesehen.

V. Gesetzesfolgenabschätzung

Finanzielle Auswirkungen im engeren Sinne (Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand; Vollzugsaufwand) entstehen nicht.

Im Bereich der sonstigen Kosten gilt folgendes:

Die meisten Berufsangehörigen, die Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs (HGB) durchführen, werden durch dieses Gesetz erheblich finanziell entlastet, da die Qualitätskontrolle nicht mehr zwingend alle drei Jahre, sondern nur noch alle sechs oder drei Jahre durchgeführt werden muss, je nach Mandantenstruktur des Abschlussprüfers. Zudem gilt die Pflicht zur Qualitätskontrolle nur wenn auch tatsächlich Abschlussprüfungen durchgeführt werden sollen; dann muss der Berufsangehörige berufsrechtlich spätestens bei Annahme des Prüfungsauftrages die Teilnahmebescheinigung oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 319 HGB vorweisen können.

Bei denjenigen Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die den neuen europarechtlich vorgegebenen sog. Transparenzbericht (§ 55c WPO-E) zu erstellen haben, fallen regelmäßig keine zusätzlichen Kosten für die Erstellung der Daten an, da die dazu notwendigen Informationen ohnehin vorliegen.

Es sind darüber hinaus keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, zu erwarten.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Da die öffentlichen Haushalte nicht belastet werden, gehen hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte aus.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderungen in der Inhaltsübersicht der Wirtschaftsprüferordnung ergeben sich durch Neufassungen, Änderungen und Neueinfügungen verschiedener Norm- und Gliederungsüberschriften.

Zu Nummer 2 (§ 3 Abs. 1 Satz 1)

Mit der Neufassung des Satzes 1 ist künftig gefordert, dass eine zustellungsfähige Anschrift im Inland angegeben wird, wenn der Berufsangehörige eine Niederlassung in einem Drittstaat, also nicht in der EU bzw. im EWR-Raum oder in der Schweiz begründet. Die Aufrechterhaltung einer zustellungsfähigen Anschrift im Inland bei einer ausschließlichen Tätigkeit im EU- bzw. EWR-Ausland würde, auch wenn noch keine einheitlichen Zustellverfahren bestehen (die im Übrigen trotz im Einzelnen bestehender Abkommen sehr zeitraubend sind), gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen und wird daher nicht gefordert. Die nun in Satz 1 vorgesehene einschränkende Maßnahme für das Nicht-EU/EWR-Ausland ist aber erforderlich, da derzeit häufig die Zusendung von Schriftstücken, jedenfalls aber die amtliche Zustellung von Schriftstücken durch Rechtsakt, große Schwierigkeiten und erheblichen Aufwand bereitet, vgl. etwa § 183 der Zivilprozessordnung (ZPO); auch ein beweisfähiger Fristbeginn bzw. -ablauf kann derzeit nicht hinreichend sichergestellt werden. Eine öffentliche Zustellung, die im Einzelfall natürlich möglich bleibt, bietet hier keine ausreichende Lösung des Grundproblems. Da der Maßnahme zudem durch sehr geringe Mittel seitens des Berufsangehörigen Folge geleistet werden kann, z.B. durch einen empfangsbevollmächtigten Familienangehörigen oder Berufskollegen, ist der Eingriff auch verhältnismäßig.

Zu Nummer 3 (§ 4 Abs. 1 Satz 1)

Mit der Neufassung des § 4 Abs. 1 WPO durch das Abschlussprüferaufsichtsgesetz wurde klargestellt, dass die Wirtschaftsprüferkammer u. a. bei der Annahme von Berufsgrundsätzen in mittelbarer Staatsverwaltung tätig wird. Ein Vergleich mit der reformierten sog. Abschlussprüferrichtlinie auf europäischer Ebene zeigt, dass die Formulierung "Annahme von Berufsgrundsätzen" missverständlich sein könnte, da hiermit nach europäischem Verständnis z.B. auch internationale Prüfungsstandards wie etwa die "International Standards on Auditing (ISA)" gemeint sein könnten. Um dieses mögliche Missverständnis zu vermeiden und um klarzustellen, dass die Wirtschaftsprüferkammer im Rahmen der Berufssatzung nach § 57 Abs. 4 WPO vielmehr bei dem "Erlass von Berufsausübungsregelungen" in mittelbarer Staatsverwaltung tätig ist, wird diese Formulierung in § 4 WPO übernommen.

Zu Nummer 4 (§ 5 Abs. 1)

Durch das Abschlussprüferaufsichtsgesetz wurden die bisherigen Angaben zum Fünften bis Zehnten Teil durch die Neueinfügung eines Fünften Teils ("Berufsaufsicht") zu den Angaben zum Sechsten bis Elften Teil, vgl. Art. 1 Nr. 1 Buchstabe g APAG. Im Rahmen dieser Änderung in der Nummerierung wurde übersehen, den Wortlaut des § 5 Abs. 1 WPO entsprechend anzupassen. Diese Anpassung wird hiermit nachgeholt.

Zu Nummer 5 (§ 9 Abs. 1 Satz 4)

Bewerber mit abgeschlossener Hochschulausbildung haben in der Regel eine dreijährige ggf. auch eine vierjährige Tätigkeit nachzuweisen. Diese Tätigkeit muss nach derzeitiger Gesetzesfassung nach Abschluss der Hochschulausbildung erfolgen; das ist für die bisherigen Diplom-, Master- und konsekutiven Studiengänge unproblematisch. Für Konstellationen, nach denen ein Bewerber aber zunächst z.B. ein Bachelorstudium, sodann zwei Jahre Tätigkeit, danach das Masterstudium und schließlich noch ein Jahr Tätigkeit absolviert ("durchbrochene Studiengänge"), trifft dies aber nicht zu. Hier liegt es nämlich auf der Hand, dass insgesamt acht Semester studiert wurden und daher nur drei und nicht vier Jahre Tätigkeit zu absolvieren sind.

Es erscheint zunächst unproblematisch, den Begriff "Hochschulausbildung" im Rahmen der Auslegung dahingehend zu verstehen, dass damit auch ein erster berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des § 19 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG), also ein Bachelorabschluss, gemeint ist, da auch dies eine Hochschulausbildung darstellt. Allerdings legen weder die Amtliche Begründung zur Änderung des § 9 Abs. 1 WPO durch das Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz noch der Verweis auf § 9 Abs. 6 WPO als ausdrückliche Ausnahme zu § 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 WPO diese Auslegung nahe.

Daher ist zur Klarstellung diese Ergänzung mit aufzunehmen.

Zu Nummer 6 (§§ 10, 10a und 11)

Das bisherige Prüfungszulassungsverfahren in den §§ 10, 10a und 11 WPO und hierunter insbesondere die Ablehnungsgründe in § 10 WPO schließen aus überwiegend nicht sachgerechten und kaum prognostizierbaren Erwägungen heraus potenzielle Berufsangehörige bereits von der Prüfung aus, obwohl diese Erwägungen erst bei einer Bestellung (§ 16 WPO) sinnvoll, sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

Für die Ablehnungsgründe in § 10 WPO spricht zwar, dass die Prüfung nach § 16 WPO gleichsam vorverlagert werden könnte und somit ggf. unnützer Prüfungsaufwand (= Zeit, Geld) für Prüfling und Wirtschaftsprüferkammer vermieden würde. Zudem könnte es wünschenswert sein, den Antragsteller bei feststehender späterer Ablehnung gemäß § 16 WPO auf die sinnlose, mit Aufwand verbundene Prüfung hinzuweisen.

Gegen die Ablehnungsgründe bereits in § 10 WPO spricht jedoch, dass die Voraussetzungen bzgl. der Zulassung zu einer Prüfung überwiegend nicht sachlich gerechtfertigt und/oder verhältnismäßig sind und es sowohl nach deutschem Verfassungsrecht (Art. 2 und Art. 12 GG) als auch nach europäischem Freizügigkeits- und Dienstleistungsfreiheitsrecht ein Gebot ist, die Hürden für Prüfungen, d.h. für den Zugang zum Markt, nicht unsachgemäß zu beschränken. Die derzeitigen Nummern in § 10 WPO enthalten entweder bloße formale Voraussetzungen, die keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen, oder sie sind im Anwendungsbereich und in der Nachweismöglichkeit fraglich. Zu bedenken ist auch, dass nicht jeder Prüfling Wirtschaftsprüfer (§ 16 WPO) werden will, auch und insbesondere nach Inkrafttreten der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV). Daher ist eine Vorverlagerung auf die §§ 10, 10a und 11 WPO abzulehnen. "Unnützer Prüfungsaufwand für die Wirtschaftsprüferkammer" dürfte hier allein kein ausreichendes Sachargument sein.

Die Aufhebung des § 10a WPO sowie dessen Inkorporation in einen neuen § 16a WPO-E sind Folgeänderungen zur Aufhebung des § 10 WPO.

Die Aufhebung des § 11 WPO ist ebenso Folgeänderung zur Aufhebung des § 10 WPO, zudem ist der Regelungsinhalt unnötig, da er vollständig vom ohnehin subsidiär geltenden Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49 VwVfG) abgedeckt wurde und wird.

Zu Nummer 7 (§ 16)

Zu Absatz 1

Die Bestellungsversagungsgründe des § 16 WPO enthielten, abgesehen von einigen eigenen Gründen, insbesondere eine Verweisung auf die vormalig in § 10 WPO genannten Gründe. Durch die Aufhebung des § 10 WPO (s. dort) ist nunmehr eine Ergänzung der Bestellungsversagungsgründe um die vormalig dort geregelten Gründe nötig.

Die Vermögensverhältnisse einer Person im Sinne der Ziffer 7 sind in der Regel ungeordnet wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

"Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse" liegen hingegen vor, wenn die regelmäßigen Ausgaben die regelmäßigen Einnahmen jedenfalls nicht auf Dauer übersteigen, vgl. im Übrigen die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.8.2005 (BVerwG 6 C 15.04), wenn im Fall der Insolvenzeröffnung die Gläubigerversammlung einer Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplans zugestimmt und das Gericht den Plan bestätigt hat oder wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen Gründen nicht konkret gefährdet sind. Ansonsten entspricht die Norm den parallelen Regelungen bei Rechtsanwälten und Steuerberatern, vgl. § 7 Nr. 9 BRAO bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG.

Zu Absatz 3 Satz 2

Folgeänderung zur Aufhebung des § 10a WPO.

Zu Nummer 8 (§ 16a)

Durch die Aufhebung des bisherigen § 10a WPO entfällt im Prüfungszulassungsverfahren die Möglichkeit eines ärztlichen Gutachtens zur Feststellung des Vorliegens von gesundheitlichen Versagungsgründen. Diese Möglichkeit soll jedoch im Bestellungsverfahren erhalten bleiben (vgl. den bisherigen § 16 Abs. 3 Satz 2 WPO), so dass § 16a WPO-E neu einzuführen ist.

Zu Nummer 9 (§ 17 Abs. 1 Satz 2)

Durch die Streichung der Wörter in der Eidesformel wird diese an die Gegebenheiten der modernen Sprache angepasst; die fakultative religiöse Beteuerung ("...,so wahr mir Gott helfe.") bleibt aber weiterhin möglich.

Zu Nummer 10 (§ 18)

Zu Absatz 1

Die Ergänzung des Absatzes 1 um einen neuen Satz 3 stellt klar, dass Wirtschaftsprüfer, die "im beruflichen Verkehr" ihre Berufsbezeichnung benutzen müssen (Satz 1), bei gesetzlichen Vorbehaltsaufgaben diese Berufsbezeichnung als einzigen Titel nutzen dürfen, ggf. ergänzt um einen entsprechenden amtlich verliehenen ausländischen Prüfertitel. Mit dem Merkmal "amtlich verliehen" wird vermieden, dass ein Berufsangehöriger irrigerweise die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" in eine Fremdsprache übersetzt und damit gegebenenfalls gesetzlich geschützte ausländische Prüfertitel missbraucht. Hintergrund der Änderung ist, dass durch die Verwendung der Berufsbezeichnung jede Tätigkeit eines Berufsangehörigen einen quasi öffentlichen, mit der Wirtschaftsprüfung im Zusammenhang stehenden Charakter bekommt; dies soll in Zukunft auf die wirklich wichtigen Kernbereiche der Wirtschaftsprüfung nach § 2 Abs. 1 WPO beschränkt werden, damit andere, beigefügte Berufsbezeichnungen diesen Charakter nicht abschwächen oder verwässern. Eine dem § 32 WPO vergleichbare Norm, die dies für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bisher schon regelte fehlte für Berufsangehörige in eigener Praxis bislang.

Wird zusätzlich mit einem ausländischen Prüfertitel im Sinne des § 132 WPO-E unterzeichnet muss dieser mit eindeutigem Hinweis auf den Herkunftsstaat versehen werden (s. dort). Diese Regelung soll bewirken, dass zum Beispiel österreichische oder schweizerische Wirtschaftsprüfer ihr Herkunftsland angeben müssen. Was anderes gilt nur dann, wenn deutsche Wirtschaftsprüfer auch in Österreich oder in der Schweiz nach dortigem Recht als Wirtschaftsprüfer bestellt sind.

Zu den Absätzen 3 und 4

Die neuen Absätze 3 und 4 entsprechen inhaltlich dem § 47 Abs. 1 bis 3 StBerG bzw. des § 17 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und haben zur Folge, dass ohne Bestellung grundsätzlich auch nicht mehr die Berufsbezeichnung geführt werden darf (Abs. 3), aber unter bestimmten Umständen dieses Verbot nicht greift, namentlich bei einer Erlaubnis aus Alters- und Gesundheitsgründen (Abs. 4 Satz 1). Eine Rücknahme und ein Widerruf durch die Wirtschaftsprüferkammer bleiben jedoch immer möglich (Abs. 4 Satz 2). Mit der Weiterführung der Berufsbezeichnung verbindet sich nicht die Erlaubnis, weiterhin als Wirtschaftsprüfer tätig sein zu dürfen; daher hat es auch keine Versicherungspflicht des Betroffenen zur Folge. Ein Missbrauch oder eine Täuschung potenzieller Mandanten ist, in Kenntnis der jahrelangen guten Erfahrung bei den Steuerberatern, nicht zu befürchten. Die Angleichung der Wirtschaftsprüferordnung an § 47 StBerG bzw. § 17 Abs. 2 BRAO dient darüber hinaus der Harmonisierung der Berufsrechte der Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer.

Zu Nummer 11 (§ 20)

Zu Absatz 2

Die sprachliche Anpassung der Nummern in Absatz 2 richtet sich nach den Änderungen in § 16 WPO-E (s. dort).

Zu Absatz 3

Der neu gefasste Absatz 3 soll ausdrücklich klarstellen, dass die Berufsangehörigen die Pflicht haben, die dort normierten Änderungen in ihrer beruflichen Tätigkeit (§ 43a Abs. 3 WPO) der Wirtschaftsprüferkammer auch zu melden, vgl. hierzu auch Art. 19 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie. Bislang war von dieser Meldepflicht nur aufgrund eines Umkehrschlusses zu den §§ 43a, 44 und 44a WPO ausgegangen worden.

Zu Absatz 4

Durch den angefügten neuen Satz wird klargestellt, dass der Vermögensverfall dann nicht als Widerrufsgrund angewendet werden muss, wenn Interessen Dritter, also der Auftraggeber und des Publikums nicht gefährdet sind, vgl. die Begründung zu § 16 Abs. 1 Nr. 7 WPO-E (s.o.).

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (s. unten) wird dem Wirtschaftsprüfer die Möglichkeit eingeräumt, die gesetzliche Vermutung der Interessengefährdung zu widerlegen, wobei ihn die Darlegungs- und Feststellungslast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes (= Nichtgefährdung der Interessen Dritter) trifft, da anderenfalls Unsicherheiten bei der Prognose im Rahmen einer Anfechtung des Widerrufsbescheides zu Lasten der Wirtschaftsprüferkammer gingen, was mit dem Gedanken der Gefahrenabwehr jedoch nicht vereinbar ist. Der Bundesgerichtshof und der Bundesfinanzhof beurteilen die Rechtslage entsprechend.

Die Wirtschaftsprüferkammer hat somit für einen Widerruf der Bestellung allein das Vorliegen nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse positiv festzustellen. Hierfür kann sie auf öffentliche Register, wie z.B. das Schuldnerverzeichnis zurückgreifen und Auskünfte bei anderen öffentlichen Stellen nach § 36a Abs. 3 WPO einholen.

Dieser gesetzliche Ausnahmetatbestand soll einen Widerruf auf die tatsächlichen wesentlichen Gefährdungssachverhalte beschränken. So kann eine Interessengefährdung Dritter ausgeschlossen sein, wenn etwa die sog. Wohlverhaltenszeit läuft oder ein genehmigter Insolvenzplan vorliegt. Zu weiteren vermögensbezogenen Umständen vgl. die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 17.8.2005 (BVerwG 6 C 15.04).

Zu Nummer 12 (§ 20a Satz 1)

Folgeänderung zur Ersetzung des § 10a WPO durch § 16a WPO-E.

Zu Nummer 13 (§ 27 Abs. 1)

Aufgrund der Entwicklungen im Bereich des sekundären Gemeinschaftsrechts wurden innerhalb der Europäischen Gemeinschaft erstmals einheitliche Regelungen geschaffen die die grenzüberschreitende Verschmelzung und grenzüberschreitende Sitzverlegung ermöglichen. Hieraus ergibt sich insbesondere Handlungsbedarf im Rahmen der Wirtschaftsprüferordnung. Seit 8. Oktober 2004 ist durch die Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) die Möglichkeit geschaffen worden durch grenzüberschreitende Verschmelzung von Aktiengesellschaften eine "SE" zu gründen. Gemäß Art. 10 SE-VO ist eine SE vorbehaltlich der Bestimmungen der SE-Verordnung in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft zu behandeln, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründet wurde. Die bisherige Aufzählung der möglichen Rechtsformen in § 27 Abs. 1 WPO ist abschließend und kann bislang die Europäische Gesellschaft als Rechtsform einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht akzeptieren. Durch die Ergänzung des Wortlautes wird die Möglichkeit der Verwendung der Rechtsform der Europäischen Gesellschaft nunmehr ermöglicht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anerkennungsvoraussetzung nach § 28 WPO erfüllt werden.

Zu Nummer 14 (§ 28)

Zu Absatz 1

Der bisherige Absatz 1 Satz 1 beschränkt die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter anderem darauf, dass alle Mitglieder der Leitungsebene (= gesetzliche Vertreter) Wirtschaftsprüfer sind. Art. 3 Abs. 4 Buchstaben b und c der reformierten Abschlussprüferrichtlinie gibt allerdings vor, dass eine Mehrheit der Stimmrechte in einer Einrichtung von Prüfungsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, oder von natürlichen Personen, die zumindest die Voraussetzungen der Artikel 4 und 6 bis 12 der Richtlinie erfüllen, gehalten werden muss. Auch das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Einrichtung muss sich mit einer Mehrheit von bis zu 75 % aus Prüfungsgesellschaften mit Zulassung in einem Mitgliedstaat oder natürlichen Personen zusammensetzen, die zumindest die Voraussetzungen der Artikel 4 und 6 bis 12 der Richtlinie erfüllen; zählt ein solches Organ nur zwei Mitglieder, so muss eines von ihnen zumindest die o.g. Voraussetzungen erfüllen. In Umsetzung dieser Vorgabe ist es im Rahmen des § 28 WPO nunmehr zulässig, dass lediglich die Mehrheit des jeweiligen Verwaltungs- und Leitungsorgans Wirtschaftsprüfer oder auch in einem anderen europäischen Mitgliedstaat zugelassene Abschlussprüfer sind. Andere Personen bzw. Berufsgruppen sind demnach zwar beteiligungs-, aber nicht mehrheitsfähig; das gilt auch für ausländische Prüfer, die nicht einem Abschlussprüfer im Sinne der Prüferbefähigungsrichtlinie entsprechen.

Eine weitere Regelung zu den "Stimmrechten" ist im § 28 WPO nicht zu treffen, da dort im Wesentlichen nur auf die Eigenschaft der Mitglieder der Leitungs- und Verwaltungsorgane abgestellt wird; die Erwähnung von Stimmrechten in § 28 Abs. 4 Nr. 5 WPO ist von der Vorgabe der o.g. Richtlinie nicht berührt und erfährt daher keine Änderung.

Eine Liberalisierung ergibt sich auch durch die nunmehr vorgesehene Erwähnung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Komplementäre wie etwa bei einer GmbH & Co. KG. Nach geltendem Recht kann die GmbH & Co. KG nicht als Wirtschaftsprüfungs oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt werden. Aufgrund steuerrechtlicher und haftungsrechtlicher Vorteile der GmbH & Co. KG ist jedoch ein Bedarf im Berufsstand durchaus gegeben.

Zu den Absätzen 2 und 3

Die Neufassung der Absätze 2 und 3 passt die Formulierungen an den geänderten Absatz 1 an; weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht. Zu § 28 Abs. 3 Satz 3 WPO-E ist hierbei klarzustellen, dass "niedergelassene europäische Rechtsanwälte" (§ 2 Abs. 1 EuRAG) nicht unter diese Regelung, sondern unter § 28 Abs. 2 Satz 1 WPO-E ("Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen") zu subsumieren sind. Denn die Rechtsanwälte aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates niedergelassen sind, sind berechtigt in Deutschland "die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gemäß §§ 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben" (§ 2 Abs. 1 EuRAG). Sie sind deutschen Rechtsanwälten berufsrechtlich gleichgestellt.

Zu Absatz 4 Satz 1

Die Änderungen in den Nummern 1 und 3 bis 6 sind Folgeänderungen zu § 28 Abs. 1 WPO-E (Berücksichtigung europäischer Abschlussprüfer).

Zu Nummer 15 (§ 31 Satz 1)

Im Gegensatz zu § 18 Abs. 1 WPO für Wirtschaftsprüfer und zu § 128 Abs. 2 Satz 1 WPO für vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften enthält die Wirtschaftsprüferordnung keine Regelung, wonach Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verpflichtet sind, im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" zu führen. Daher ist § 31 Satz 1 WPO entsprechend zu ergänzen.

Zu Nummer 16 (§ 32)

Die Ergänzung der Unterzeichnungspflicht für Bestätigungsvermerke um Erklärungen im Rahmen von Vorbehaltstätigkeiten folgt der liberalisierenden Änderung der Siegelpflicht in § 48 WPO-E, vgl. dort.

Zu Nummer 17 (§ 34 Abs. 1 Nr. 2)

Aus dem Zusammenhang der übrigen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung ergibt sich dass auch das Fehlen einer Berufshaftpflichtversicherung zur Rücknahme der Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft führen kann. Die Ergänzung des § 34 Abs. 1 WPO-E mit dem Bezug auf § 54 WPO stellt dies nun ausdrücklich klar.

Zu Nummer 18 (§ 36a Abs. 3)

Die Änderung in Satz 1 ist Reaktion auf eine ungenaue Systematik zwischen Nr. 1 und Nr. 2.; nach Nr. 1 übermittelt unter anderem die Wirtschaftsprüferkammer Daten, und zwar vornehmlich in Bereichen, in denen sie selbst Adressat ist. Dies macht für viele Bereiche in der Praxis keinen Sinn und ist daher entsprechend anzupassen. Die bisher schon vorgesehene Interessenabwägung, die sich so auch z.B. in § 10 Abs. 2 StBerG und § 36a Abs. 3 BRAO findet, bleibt erhalten.

Der aktuelle Satz 2 sieht grundsätzlich eine Ausnahme zur Übermittlungspflicht nach Satz 1 vor, wenn gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Diese Ausnahme wiederum greift nicht in den im 2. Halbsatz genannten Fällen (Ausnahme der Ausnahme), d.h. die Übermittlungspflicht bleibt bestehen. Durch die vorliegende Erweiterung wird der Kreis der Auskunftspflichtigen um die Organmitglieder, Beauftragten und Angestellten der Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes und auf die in § 9 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) und in § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie auf die in § 342c des Handelsgesetzbuchs (HGB) genannten Personen und Stellen erweitert.

Zu Nummer 19 (§ 37)

Zu Absatz 1

Die Ergänzung des Absatzes 1 geht zum einen zurück auf Art. 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbsatz 1 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie und normiert, dass jede in das Berufsregister einzutragende natürliche und juristische Person, also auch jede Gesellschaft - dies gilt auch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten, sofern sie in Deutschland tätig werden (vgl. Art. 45 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie) - eine individuelle Registernummer erhält. Zum anderen setzt die weitere Ergänzung die Vorgabe des Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 2 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie um und hat zur Folge, dass das Berufsregister der Öffentlichkeit in elektronischer Form zugänglich zu machen ist, also z.B. auf der Homepage der Wirtschaftsprüferkammer.

Zu Absatz 2

Die Erlaubnis für die Wirtschaftsprüferkammer, ein Mitgliederverzeichnis zu führen, ist bereits Inhalt des derzeitigen Absatzes 2.

Der neue Normtext ersetzt die bisherige Regelung durch eine kürzere Formulierung und stellt klar, dass weitere, freiwillige Angaben möglich sind. Das Mitgliederverzeichnis der Wirtschaftsprüferkammer, das wie bereits derzeit auch elektronisch geführt und zugänglich gemacht werden kann, besitzt aufgrund der Eigenschaft der Herausgeberin als Körperschaft des öffentlichen Rechts den Anschein einer "öffentlichen Verlautbarung" o.ä. und genießt daher besonderes Vertrauen bei Dritten. Werden daher zusätzliche freiwillige Angaben zugelassen, so ist von der Wirtschaftsprüferkammer darauf zu achten, dass diese Informationen der Publikation angemessen sind, also insbesondere die bisher üblichen Angaben aufgenommen werden (Fachgebiete, Branchen und Fremdsprachen), keine kommerziellen Anzeigen enthalten sind und die Angaben nur mit dem Berufsrecht vereinbare Inhalte wiedergeben. Nicht zulässig wären also etwa im Rahmen der Wirtschaftsprüferordnung nicht vorgesehene Fachberufsbezeichnungen wie sie etwa bei den Rechtsanwälten gesetzlich vorgesehen sind vgl. die Fachanwaltsordnung. Die Möglichkeit zur Eintragung zulässiger weiterer Angaben in das Mitgliederverzeichnis muss allen Kammermitgliedern gleichermaßen, d.h. diskriminierungsfrei offen stehen; diese und nicht die Wirtschaftsprüferkammer haften gegebenenfalls für die inhaltliche Richtigkeit ihrer freiwilligen Angaben, da die Wirtschaftsprüferkammer die Angaben grundsätzlich nicht überprüfen muss und im Zweifel mangels Ressourcen auch nicht überprüfen kann.

Zu Nummer 20 (§ 38)

Die Änderungen und Ergänzungen in § 38 WPO-E gehen zurück auf die Vorgaben der Art. 15 bis 18 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie. Darüber hinaus ergeben sich für Berufsangehörige und deren Webseiten Informationspflichten aus § 6 des Teledienstegesetzes (TDG), die hiervon unberührt bleiben.

Neben den einzelnen Informationen und Daten, die gemäß der Nummern anzugeben sind werden dem Berufsregister einige für alle geltende Informationen vorangestellt, wie etwa die Nennung der Aufsichtsstellen (= WPK und APAK). Das heißt, es muss nicht zu jedem Datensatz eines Wirtschaftsprüfers z.B. die für die Berufsaufsicht zuständige Stelle aufgenommen werden, sondern nur einmal für alle, es sei denn, es gibt für Einzelne (z.B. für Abschlussprüfer nach § 134 WPO-E) abweichende Stellen.

Zu Nummer 1

Die Ergänzung in Buchstabe c greift als Folgeänderung die Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WPO-E auf.

Die Neufassung des Buchstabens d bringt keine inhaltliche Änderung mit sich, sondern führt die bisherige lange, umständliche Formulierung durch den Verweis auf § 43a WPO auf das Wesentliche zurück.

Der bisherige Buchstabe f wird mangels Praxisbezuges gestrichen und im Sinne der Vorgaben der o.g. Richtlinie neu gefasst; hierbei werden sowohl angestellte als auch in anderer Weise tätige Wirtschaftsprüfer sowie Teilhaber umfasst, da es viele Berufsangehörige gibt, die nicht Angestellte oder Partner in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind, aber in deren Namen mit Handlungsvollmacht oder Prokura ohne Anstellungsvertrag tätig sind.

Der neue Buchstabe j setzt die Vorgabe des Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c der reformierten Abschlussprüferrichtlinie um.

Der neu angefügte Buchstabe k ist Folgeänderung zu den geänderten §§ 111 ff. WPO-E.

Zu Nummer 2

Die Neufassung des Buchstabens c führt in Umsetzung des Art. 17 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie insbesondere das sog. Netzwerk ein, das in Umsetzung der reformierten Abschlussprüferrichtlinie zu berücksichtigen ist. Der Begriff "Netzwerk" versteht sich gemäß Art. 2 Nr. 7 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie als eine breitere Struktur, die auf Kooperation ausgerichtet ist und der ein Wirtschafts- bzw. Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft angehört, und die eindeutig auf Gewinn- oder Kostenteilung abzielt, oder durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder Geschäftsführung, gemeinsame Qualitätssicherungsmaßnahmen und -verfahren, eine gemeinsame Geschäftsstrategie, die Verwendung einer gemeinsamen Marke oder durch einen wesentlichen Teil gemeinsamer fachlicher Ressourcen miteinander verbunden ist. Die Kriterien, die belegen, dass es sich um ein Netzwerk handelt beispielsweise ob es gewöhnlich gemeinsame Prüfungsmandanten gibt, sollten auf der Grundlage aller zur Verfügung stehenden tatsächlichen Umstände beurteilt und bewertet werden.

"Verbundenes Unternehmen einer Prüfungsgesellschaft" ist ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, das mit einer Prüfungsgesellschaft durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung verbunden ist.

Die Änderungen in den Buchstaben e und h setzen Art. 17 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie um.

Zu Nummer 4

Die neu anzufügende Nummer 4 berücksichtigt das Erfordernis der Art. 45 und 46 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie und führt eine Registrierungspflicht auch für Drittstaatsprüfer ein, sofern die Voraussetzungen des § 134 WPO-E gegeben sind. Das heißt Abschlussprüfer und -prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten sind einzutragen, wenn sie Abschlussprüfungen bei Unternehmen gemäß § 134 Abs. 1 WPO-E durchführen die übrigen Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 WPO-E erfüllen und kein Eintragungsdispens durch Abkommen gemäß § 134 Abs. 4 WPO-E vorliegt.

Eine Eintragung in das Berufsregister erfolgt, auch wenn die Drittstaatsprüfer keine Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer durch Bestellung bzw. Anerkennung sind oder werden.

Für die Eintragung und die übrigen Maßnahmen der Wirtschaftsprüferkammer, denen die Drittstaatsprüfer gemäß § 134 Abs. 3 WPO-E unterworfen sind, kann sie Gebühren verlangen die Gebührenordnung ist entsprechend anzupassen. Eine Ergänzung des § 61 Abs. 2 WPO ist hingegen nicht notwendig, da die Ermächtigung bereits vorsieht, bei allen "besonderen Tätigkeiten" Gebühren zu verlangen; die mit "insbesondere" angeschlossenen beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten sind naturgemäß nicht abschließend.

Zu Nummer 21 (§ 39 Abs. 3)

Folgeänderung zu § 38 Nr. 1 Buchstabe k WPO-E.

Zu Nummer 22 (§ 40 Abs. 2 Satz 1)

Durch die Änderung des Satzes 1 in § 40 Abs. 2 WPO wird klargestellt, dass die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die verpflichtet sind, Tatsachen, die eine Eintragung, eine Änderung oder eine Löschung erforderlich machen, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dieses in Form des § 126 und des § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) übermitteln können (vgl. Art. 19 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie). Durch diese Ergänzung wird also klargestellt dass dies mittels der herkömmlichen Schriftform, aber auch im Rahmen einer sog. elektronischen Signatur geschehen kann. Durch die Nennung der entsprechenden Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die bisherige ausdrückliche Formulierung "schriftlich" nicht mehr notwendig und kann gestrichen werden.

Dass die Mitteilung in deutscher Sprache (Amtssprache) zu erfolgen hat, ergibt sich aus dem Grundsatz des § 23 VwVfG.

Zu Nummer 23 (§ 43a Abs. 2 Satz 1)

Die Änderung in Absatz 2 verengt den Geltungsbereich auf solche Berufsangehörige, die Abschlussprüfungen durchführen dürfen. Damit wird, im Einklang mit der reformierten Abschlussprüferrichtlinie, die besondere Stellung des Abschlussprüfers unterstrichen und klargestellt, dass Berufsangehörige, die Leitungsfunktionen in Nicht-Wirtschaftsprüfungsgesellschaften innehaben, die Befugnis zur Abschlussprüfung behalten müssen.

Zu Nummer 24 (§ 48)

Zu Absatz 1

Die Pflicht zur Siegelführung wird auf Erklärungen im Rahmen von Tätigkeiten des gesetzlichen Vorbehaltsbereiches beschränkt. In Fällen von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 WPO, in denen das Siegel zwar nicht geführt werden muss, aber tatsächlich geführt wird, unterliegt der Berufsangehörige einer besonderen Kontrollpflicht nach § 57a Abs. 2 Satz 2 WPO-E. Damit wird der besonderen Bedeutung des Siegels im Geschäftsverkehr, namentlich der Ausweis von Unabhängigkeit und Überparteilichkeit, Rechnung getragen.

Zu Absatz 2

Die Neufassung des Absatzes 2 stellt klar, dass zukünftig nicht mehr das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, sondern die Wirtschaftsprüferkammer die näheren Bestimmungen über die Gestaltung und Führung des Siegels im Rahmen der Berufssatzung treffen wird. Die bisher bestehende "Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaften" (SiegelVO) wird demgemäß aufgehoben, vgl. Art. 3 dieses Gesetzes. Die Wirtschaftsprüferkammer wird dafür Sorge tragen, dass die in der Verordnung bisher geregelten Inhalte in die Berufssatzung transferiert werden.

Zudem ist die Wirtschaftsprüferkammer aufgerufen, die Regelung in der Berufssatzung so zu gestalten, dass - sobald und soweit technisch möglich und sinnvoll - ein Bestätigungsvermerk bzw. ein Siegel auch in der Form des § 126a BGB abgegeben werden kann ("elektronisches Berufssiegel").

Zu Nummer 25 (§ 51b Abs. 2 Satz 1)

Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist von sieben auf zehn Jahre ist nötig, da das Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz die bis dato spezielle Verjährungsregel der Wirtschaftsprüferordnung durch die allgemeine Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt hat. Da dort aber gemäß § 199 Abs. 3 BGB eine Verjährungsfrist von zehn bzw. dreißig Jahren (nach Entstehung des Anspruchs auf Schadenersatz bzw. nach Pflichtverletzung) gilt bzw. gelten kann, wird die Aufbewahrungsfrist entsprechend gestaltet, um etwaige später geltend gemachte Ansprüche anhand der vorhandenen Unterlagen besser beurteilen und ggf. abwehren zu können. Die gewählte Frist von zehn Jahren stellt hierbei eine kompromisshafte Annäherung an die o.g. Fristen des bürgerlichen Rechts dar, da eine Aufbewahrungsfrist von dreißig Jahren nach bisherigen Erfahrungen in der Schadensbearbeitung nicht notwendig ist und somit aufgrund der Kosten und des Aufwandes der Lagerung nicht vorgegeben wird.

Zu Nummer 26 (§ 52)

Die bisherigen Sätze 2 und 3 des § 52 WPO sind hinsichtlich der Frage der Werbung durch Berufsangehörige nicht nur negativ formuliert ("Berufswidrige Werbung ist ihm nicht gestattet."), sondern beinhalten zudem noch weitere Einschränkungen. In der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Februar 2004 ("Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen", KOM [2004] 83 endg.) wird unter anderem die einschränkende Regulierung bei den Werbemöglichkeiten von Freiberuflern kritisiert. Zwar muss die geltende Regelung des § 52 WPO bereits nach geltendem Recht einschränkend ausgelegt werden. Um künftig klarzustellen dass Werbung von Wirtschaftsprüfern grundsätzlich zulässig ist, wird dieser Grundsatz nunmehr sprachlich positiv gefasst und im § 52 WPO-E verankert.

Die Grenzen zulässiger Werbung ergeben sich zwar bereits aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; dennoch erscheint die explizite, wenngleich deklaratorische Beschreibung der Lauterkeitsgrenzen der Bedeutung dieses wesentlichen Liberalisierungsschrittes angemessen. Gleichzeitig erscheinen die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb festgelegten Werbebeschränkungen ausreichend, berufsunwürdige Werbung bei Wirtschaftsprüfern zu unterbinden. Auch wenn weitergehende berufsrechtliche Werbeeinschränkungen verfassungsrechtlich zulässig wären sofern sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, sind diese wirtschaftspolitisch und wettbewerbsrechtlich zunehmend schlecht zu vertreten.

Zu Nummer 27 (§ 53)

In § 53 WPO-E wird der Zusatz aufgenommen, nach dem Berufsangehörige keine widerstreitenden Interessen vertreten dürfen. Auch wenn sich der Interessenkonflikt bei Wirtschaftsprüfern in der Praxis nicht so deutlich und offen zeigen dürfte, wie das etwa bei Rechtsanwälten als sog. Parteivertreter der Fall ist, die zudem noch unabhängige Organe der Rechtspflege sind, so sind auch im Bereich der Wirtschaftsprüfung widerstreitende Interessen denkbar, so dass ein ergänzender, grundsätzlicher Hinweis hierzu sinnvoll und notwendig erscheint. Neben der beispielhaften Fallgestaltung des Tätigwerdens in einer Angelegenheit, in der der oder die Berufsangehörige oder eine Person oder Personengesellschaft, mit der er oder sie ihren Beruf gemeinsam ausübt, bereits für andere Auftraggeber tätig waren, sind weitere Fälle denkbar. Im Übrigen bleibt die Norm inhaltlich unverändert.

Zu Nummer 28 (§ 54)

Zu Absatz 2

Ergänzt wird ein Auskunftsrecht der Wirtschaftsprüferkammer, das diese ermächtigt, Dritten bei berechtigtem Interesse Daten über die Versicherung (Name, Adresse, Versicherungsnummer) mitzuteilen; hiermit wird der Dritte in die Lage versetzt, z.B. Anfragen an einen oder Ansprüche gegenüber einem Versicherer einzureichen. Nach geltendem Recht bestehen erhebliche Zweifel, ob die Wirtschaftsprüferkammer hierzu berechtigt ist. Denn grundsätzlich sollen personenbezogene Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben werden (datenschutzrechtliches Gebot der Direkterhebung). Auf diese Weise wird gewährleistet, dass der Betroffene Kenntnis von der Tatsache und dem Umfang der Datenerhebung erhält. Datenerhebungen ohne Mitwirkung des Betroffenen sollen dagegen nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn eine Direkterhebung nicht ausreicht oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

In einem solchen Fall besteht aber ein erhebliches Bedürfnis, eine Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung bei der Wirtschaftsprüferkammer einholen zu können. Die in § 54 WPO verankerte Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten wurde zum Schutz des Mandanten in das Gesetz aufgenommen. Ohne gesetzlich geregelte Auskunftsbefugnis der Wirtschaftsprüferkammer läuft diese Schutzfunktion gerade in den besonders problematischen Fällen leer, in denen der Geschädigte von dem Berufsangehörigen selbst weder Schadensersatz noch diejenigen Informationen über dessen Haftpflichtversicherung erlangen kann, die erforderlich sind, um auf den Freistellungsanspruch des Wirtschaftsprüfers gegenüber der Versicherung zugreifen zu können. Durch die Änderung des § 54 WPO wird der Wirtschaftsprüferkammer ermöglicht, in solchen Fällen die zur Realisierung des Anspruchs notwendige Auskunft zu erteilen.

Zu Absatz 3

Nach der Ermächtigungsnorm im neuen Absatz 3 soll die bisher bestehende "Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer" (WPBHV), die durch Art. 5 dieses Gesetzes aufgehoben wird, in die Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer überführt werden.

Dass die Versicherungspflichten in den Absätzen 1 und 2 sowie künftig in der Berufssatzung wie bisher gleichlautend auch für vereidigte Buchprüfer und deren Berufsgesellschaften gelten, muss im § 54 WPO nicht ausdrücklich klargestellt werden, da dies bereits § 130 WPO regelt.

Inwieweit die Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung künftig Änderungen erfahren bleibt insbesondere der Prüfinitiative der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in 2006/07 vorbehalten, vgl. Art. 31 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie. Daher sieht § 137 WPO-E auch eine mögliche Übergangsregelung vor.

Zu Nummer 29 (§ 55)

Aufgrund der Tatsache, dass eine Gebührenordnung nach § 55 WPO seit Bestehen dieser Ermächtigungsgrundlage weder wirtschafts- noch berufspolitisch gewollt ist noch auf breiter Ebene gefordert wurde und somit nicht existiert, kann auf eine Anpassung des Wortlauts des § 55 Abs. 2 WPO an den neu gefassten Wortlaut des § 55a Abs. 3 WPO-E verzichtet werden.

Im Rahmen der Deregulierung und Vereinfachung des Bundesrechts kann § 55 WPO vielmehr gänzlich aufgehoben werden. Die jahrzehntelange Nichtausübung der Ermächtigungsgrundlage ("Passivität des nach § 55 WPO zuständigen Gebührenordnungsgebers", vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 10.7.2001 - 11 U 37/00, nicht rechtskräftig, in: GmbHR Heft 19/2001) führt immer wieder dazu, dass Rechtssuchende vergeblich die Honorarordnung nach § 55 WPO suchen oder diese mit der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer nach § 61 Abs. 2 WPO verwechseln diese Unklarheit in der Rechtsanwendung wird somit beseitigt.

Zu Nummer 30 (§ 55a)

Zu Absatz 1

Durch die Einfügung des Verweises auf § 2 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 und 3 WPO in Satz 1 wird der Anwendungsbereich des § 55a Abs. 1 WPO eingeschränkt, d.h. die Vergütungsgestaltung liberalisiert: Zukünftig können hinsichtlich der Beratungstätigkeiten nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 WPO zusätzlich zum Honorar erfolgsbezogene Vergütungen oder Elemente vereinbart werden, da diese Tätigkeiten weder die o.g. gesetzlichen Vorbehaltsbereiche des Wirtschaftsprüfers betreffen (Abschlussprüfung, Steuerberatung) noch aufgrund ihrer parteilichen Erbringung den im Berufsbild angelegten und erwarteten Anschein der Objektivität und Unabhängigkeit besitzen (Sachverständigentätigkeit, Treuhandverwaltung). Die bereits jetzt schon bestehende Befugnis des Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers umfasst eben auch die Wirtschafts- und Unternehmensberatung, letztlich das gesamte Spektrum der Interessenwahrnehmung auf wirtschaftlichem Gebiet. Im Gegensatz zu den o.g. Kernbereichen der Tätigkeit ist hier die Vertretung der Interessen des Auftraggebers nicht nur zulässig, sondern sogar Teil der gewissenhaften Berufsausübung. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern nur in geringem Umfang von möglicherweise schutzbedürftigen Privatpersonen nachgefragt werden. Zudem besteht ein sehr starker Wettbewerb; in der Unternehmensberatung ist in den letzten Jahren eine vermehrte Tendenz festzustellen, die Vergütung der Berater stärker an den Erfolg der Beratung zu knüpfen, zumal Wirtschafts- und Unternehmensberater, die nicht zu den verkammerten Berufen gehören dem Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren nicht unterliegen.

Mit anderen Worten: Das Ansehen des Berufsstandes und die Erwartungen an ihn werden durch diese sehr zurückhaltende, sachgerechte Liberalisierung nicht negativ affektiert. Im Gegenteil nimmt diese Öffnung eine Tendenz vorweg, die auch bei anderen Freien Berufen in Deutschland und Europa heute schon Praxis ist.

Die angefügten neuen Sätze 2 und 3 setzen die Vorgabe des Art. 25 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie (1. Halbsatz) sowie die Empfehlungen des IFAC Code of Ethics (2. Halbsatz) um.

Eine Beeinflussung im Sinne des § 55a Satz 2 WPO-E kann z.B. vorliegen, wenn die gezahlte Gesamtvergütung für die Prüfung in einem erheblichen Missverhältnis zur Prüfungsleistung steht; solche Vergütungen wären dann berufsrechtlich unzulässig.

Anhaltspunkt für eine Bewertung könnten etwa die "Stundensätze für Pflichtprüfungen kommunaler Eigenbetriebe" als Untergrenze sein.

Eine Überprüfung der Einhaltung dieser Berufspflichten, deren Nichteinhaltung entsprechend §§ 63 ff. WPO sanktioniert wird und auch bei der Bewertung der Unabhängigkeit gemäß §§ 319, 319a HGB Berücksichtigung finden könnte, findet im Rahmen der Qualitätskontrolle (§§ 57a ff. WPO), der verdachtsgestützten Berufsaufsicht (§ 61a Satz 2 Nr. 1 WPO) und der anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen (§ 61 Satz 2 Nr. 2 WPO) statt. Der Berufsstand ist daher in diesem Zusammenhang aufgerufen, die untergesetzlichen Regelungen zur Qualitätskontrolle so zu fassen, dass insbesondere Inhalt, Umfang und Konsequenz der Überprüfung der Vergütungsgrundsätze deutlich werden; ggf. sind hierzu die Satzung für Qualitätskontrolle (§ 57c WPO) und der sog. Prüfungsstandard 140 (PS 140) zu erweitern.

Zu Absatz 3

In § 55a WPO ist bislang nicht geregelt, ob eine Abtretung von Vergütungsforderungen an Berufsangehörige und Berufsausübungsgemeinschaften zulässig ist. Wie die Angehörigen der anderen klassischen freien Berufe hat jedoch auch der Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer grundsätzlich ein wirtschaftliches Interesse daran Vergütungsforderungen abtreten zu können, z.B. im Hinblick auf deren Nutzung als Finanzierungsinstrument oder um die Forderungseinziehung auf Dritte auszulagern.

Auch neben dem Gesichtspunkt der Harmonisierung der Berufsrechte spricht also einiges dafür, dass in diesem Bereich eine gesetzliche Klarstellung in Satz 1 erfolgt. In diesem Zusammenhang ist es jedoch sinnvoll, dass nach § 55a Abs. 3 Satz 2 WPO die erwerbende Person in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet ist wie die beauftragte abtretende Person.

Die Abtretung an Rechtsanwälte, Steuerberater oder andere der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Berufe im Rahmen von Berufsausübungsgemeinschaften ist künftig wahrscheinlich der Regelfall (Satz 2).

Die Neufassung des Satzes 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zunehmend ihre Vergütungen (Honorare) über eine Verrechnungsstelle abwickeln oder Vergütungsforderungen an Dritte, z.B. Inkassobüros, abtreten wollen. Die bisherigen Voraussetzungen für eine solche Abtretung waren ausgesprochen restriktiv, sie sahen nämlich vor, dass die Forderung rechtskräftig festgestellt ist, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen ist und die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht beeinträchtigt wird. Nunmehr reicht allein die rechtskräftige Feststellung oder auch die Zustimmung des Auftraggebers.

Zu Nummer 31 (§ 55b Satz 1)

Die Neufassung ersetzt die bisherige irreführende Formulierung durch die inhaltlich gewollte eindeutige Formulierung. § 55b WPO wird mitunter im Berufsstand so verstanden dass die Berufspflicht zur Schaffung eines Qualitätssicherungssystems nur bei der Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, bei denen das Berufssiegel geführt wird, besteht, da auch nur dort die sog. externen Qualitätskontrolle gemäß §§ 57a ff. WPO besteht. Auch die damalige Gesetzesbegründung zur Einführung von § 55b WPO fördert dieses Missverständnis; der "insbesondere"-Satz sollte jedoch nur die Bedeutung des Qualitätssicherungssystems in diesem Bereich hervorheben. Durch die Neufassung wird nun deutlich, dass die Berufspflicht, ein Qualitätssicherungssystem zu unterhalten, für die gesamte Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers, d.h. für alle Bereiche des § 2 WPO gilt. Hiermit ist allerdings nicht verbunden dass auch Fokus und Umfang der externen Qualitätskontrolle auf diese Tätigkeiten außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ausgedehnt wird. Insofern werden europäische und internationale Vorgaben und Erwartungen an Qualitätssicherung auch nicht überdehnt.

Auch auf die ausdrückliche Einbeziehung der von der Qualitätskontrolle mit zu berücksichtigenden Überprüfung der Vergütungsgestaltung und der Einhaltung der Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung wird verzichtet, da die Qualitätskontrolle eine Systemprüfung ist; das Bestehen dieser Regelungen sowie deren Anwendung sind aber Gegenstand der Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 2 Satz 1 WPO. Der besonderen Anordnung der Einbeziehung der Prüfung der Vergütungsgrundsätze in die Qualitätskontrolle bedarf es daher nicht. Dies gilt auch für die Prüfung des Qualitätssicherungssystems bezüglich der Regelungen zur Geldwäsche. Darüber hinaus würde mit einer derartigen Regelung die Vergleichbarkeit mit den Berufsrechten der anderen freien Berufe nicht beachtet und insofern eine Ungleichbehandlung geschaffen werden.

Da alle Berufspflichten insbesondere durch die zuständige Berufsaufsicht überprüft werden gilt dies im Übrigen auch für die Berufspflicht nach § 55b WPO.

Zu Nummer 32 (§ 55c)

Die Neueinführung des sog. Transparenzberichtes geht auf Art. 40 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie zurück. Die Einfügung des § 55c WPO-E hat zur Folge, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die regelmäßig und nachhaltig (= mindestens einmal im Jahr) Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, jährlich auf ihrer Webseite einen Transparenzbericht einzustellen haben. Die Jährlichkeit bezieht sich hierbei nicht auf das Geschäftsjahr, sondern sinnvollerweise auf das Kalenderjahr, da die Überprüfung der Einhaltung dieser Berufspflicht durch die Wirtschaftsprüferkammer aus Gründen der Aufsichtsplanung, insbesondere im Zusammenhang mit den neuen anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen, und wegen der Aufsichtskosten einheitlich erfolgen sollte. Die Berichtspflichten der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ergeben sich aus den Vorgaben des Art. 40 Abs. 1 Buchstaben a, d, e und j sowie für Prüfungsgesellschaften darüber hinaus aus den Vorgaben des Art. 40 Abs. 1 Buchstaben b, c, f, g, h und i der reformierten Abschlussprüferrichtlinie

Die in § 55c Abs. 1 Satz 1 WPO-E genannten "Unternehmen von öffentlichem Interesse" sind gemäß Art. 2 Nr. 13 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegende Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates im Sinne von Art. 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute sowie Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen.

Vorliegend orientiert sich der Text des § 55c WPO-E daher an der Definition des § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB: Hierunter fallen demnach alle Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen ("kapitalmarktorientiert"). Nicht kapitalmarktorientierte Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sind im Einklang mit der Ausnahmevorschrift des Art. 39 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie nicht von der Definition umfasst.

Der Transparenzbericht dient dazu, die Gesellschafts-, Aufsichts- und Qualitätsstruktur von Berufsangehörigen in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durch die in den insgesamt zehn Nummern dargelegten Informationen für die Öffentlichkeit darzustellen.

Der Begriff des "Netzwerkes" orientiert sich dabei an der reformierten Abschlussprüferrichtlinie, vgl. die Begründung zu § 38 Nr. 2 Buchstabe c WPO-E.

Weder WPO noch Abschlussprüferrichtlinie enthalten Hinweise für eine Präzisierung des Begriffs "Vergütungsgrundlagen". Die Pflicht zur Angabe von Vergütungsgrundlagen kann sich unter Würdigung der Gesamtumstände nur auf diejenige Vergütung beziehen, die angestellte Wirtschaftsprüfer von ihrem Arbeitgeber erhalten d.h. sie besteht nicht hinsichtlich der Einnahmen des selbständigen Wirtschaftsprüfers z.B. aus der Wahrnehmung der Mandate. Unter Vergütungsgrundlagen ist auch nicht die Höhe der Bezüge des angestellten Wirtschaftsprüfers zu verstehen. Vergütungsgrundlagen sind vielmehr solche Angaben, auf deren Grundlage sich die Öffentlichkeit ein Urteil über das Maß des persönlichen Interesses des angestellten Wirtschaftsprüfers am Auftragsergebnis bilden kann. Von öffentlichem Interesse sind insbesondere Informationen darüber, ob der Wirtschaftsprüfer von seinem Arbeitgeber eine feste Vergütung erhält, oder und ggf. inwieweit die Bezüge erfolgsabhängige Komponenten enthalten.

Nach der Neufassung des § 57 Abs. 4 Nr. 4 WPO-E können die Kriterien zur Bestimmung der Vergütungsgrundlagen abschließend von der Wirtschaftsprüferkammer im Rahmen ihrer Satzung festgelegt werden.

Zur "Leitungsstruktur" gehören daher die gesetzlichen Vertreter und Aufsichtsorgane gemäß der jeweiligen Rechtsform.

Unter "Finanzinformationen", die auch auf den Stichtag des jeweiligen Geschäftsjahres abstellen können, sind alle Informationen zu verstehen, die über die Bedeutung der Prüfungsgesellschaft im nationalen Prüfungsmarkt Aufschluss geben. Entsprechend Art. 40 Abs. 1 Buchstabe i der reformierten Abschlussprüferrichtlinie ist dies der Gesamtumsatz aufgeschlüsselt nach Honoraren (vgl. § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB), die für die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen gezahlt wurden, und Honoraren, welche die Gesellschaft für andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen erhalten hat. Aus der Formulierung des Art. 40 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie (Finanzinformationen, "wie etwa" der Gesamtumsatz) ergibt sich dass die zunächst abschließend vorgenommene Aufzählung der Finanzinformationen zukünftig noch angepasst werden kann.

Wird ein Transparenzbericht nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstellt, obwohl ein Berufsangehöriger oder eine Berufsgesellschaft hierzu verpflichtet ist, so ist dies eine Berufspflichtverletzung, die in einem berufsaufsichtlichen Verfahren zu ahnden ist. Daher ist der Wirtschaftsprüferkammer die elektronische Veröffentlichung des Transparenzberichtes anzuzeigen, wenn dieser nicht ohnehin dort hinterlegt wird.

Zu Nummer 33 (§ 56 Abs. 1)

Es wird das Wort "Partner" eingefügt, das im Rahmen des Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetzes versehentlich nicht mit in diese Norm übernommen worden ist.

Zu Nummer 34 (§ 57)

Zu Absatz 2 Nr. 5

Die bisherige Nummer 5 ist, mangels Richtlinien der Wirtschaftsprüferkammer, ohne Praxisbezug und wird daher, ebenso wie bereits im Steuerberatungsgesetz und in der Bundesrechtsanwaltsordnung, gestrichen. So sind beispielsweise die anwaltlichen Standesrichtlinien durch das BVerfG beanstandet worden (BVerfGE 76, 196) und mit der Berufsrechtsnovelle von 1994 durch die Vorschriften zur Satzungsgebung durch die Satzungsversammlung bei der BRAK ersetzt worden (§§ 59b, 191a ff. BRAO).

Zu Absatz 3

Die Streichung der Abschlussprüferaufsichtskommission an dieser Stelle wird kompensiert mit der Ergänzung in § 66a Abs. 1 Satz 2 WPO-E; eine inhaltliche Änderung ergibt sich daher nicht.

Durch die Anfügung des neuen Satzes wird klargestellt, dass nicht nur der Erlass der Berufssatzung, sondern auch deren Änderungen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als Stelle der Rechtsaufsicht vorgelegt werden müssen; dies entspricht bereits heutiger Verwaltungspraxis.

Zu Absatz 4 Nr. 1

Die Neufassung des Buchstabens e bringt keine inhaltliche Änderung mit sich; die Norm reflektiert nun ergänzend auf § 54 Abs. 3 WPO-E.

Die Neufassung des Buchstabens i ermächtigt die Wirtschaftsprüferkammer, neben der Siegelführung auch die -gestaltung im Rahmen der Berufssatzung zu regeln; dies ist Voraussetzung dafür, dass die bestehende Siegelverordnung entfallen kann, vgl. die Begründung zu § 48 Abs. 2 WPO-E.

Der neu angefügte Buchstabe l gibt der Wirtschaftsprüferkammer vor, Art, Umfang und Nachweis der Fortbildungspflicht nach § 43 Abs. 2 Satz 4 WPO zu regeln, wobei der zeitliche Umfang der verpflichtenden Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf 20 Stunden jährlich begrenzt ist. Diese zusätzliche Aufgabe setzt die Regelung des Art. 13 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie um.

Dass eine Berufskammer eines freien Berufs insbesondere die Fortbildungspflicht im Rahmen einer Berufssatzung näher regelt, war in früheren Zeiten zwar umstritten (s.u.), im Einklang mit einer verstärkten Fachaufsicht über die Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer durch die Wirtschaftsprüferkammer ist zur Aufrechterhaltung und Erreichung eines notwendigen besonderen fachlichen Standards die Konkretisierung der Fortbildungspflicht nach § 43 Abs. 2 Satz 4 WPO und damit auch deren berufsrechtliche Überprüfbarkeit, allerdings nicht im Sinne eines Regelnachweises, sinnvoll. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für die 3. WPO-Novelle (BT-Drucksache 012/5685) war unter der damaligen Nummer 1 Buchstabe h ebenso eine Fortbildungspflicht genannt; diese Ermächtigungsgrundlage ist aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft 1993/94 damals leider wieder entfallen. Durch die hohen und sich ständig ändernden Anforderungen an die Qualifikation, das Wissen und die Anwendung sind Wirtschaftsprüfer in besonderem Maße gefordert, sich angemessen und tätigkeitsbezogen fortzubilden. Themen wie die Implementierung des Sarbanes-Oxley-Acts in den Unternehmen, die Umstellung auf IAS/IFRS, die Berücksichtigung von USGAAP oder Betrugs- und Korruptionsprüfungen (Risk & Fraud Management) belegen eindrücklich dass - verglichen mit anderen Freiberuflern - die Fortbildung bei Wirtschaftsprüfern in Inhalt und Umfang nicht der eigenen, unverbindlichen Einschätzung des Einzelnen überlassen werden sollte. Auch und gerade der Schutz und die Stärkung des Vertrauens in die Kapitalmärkte ist hierbei besonders zu berücksichtigen. Daher wird nunmehr eine konkretisierte Regelungspflicht im Rahmen der Berufssatzung vorgeschrieben. Den Erfordernissen einer Qualitätssicherung und - steigerung ist nur mit einer ernstzunehmenden Fortbildungspflicht Rechnung zu tragen, nicht zuletzt in Zusammenhang mit europäischen und internationalen Erwartungen an diesen Berufsstand. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Regelungsbefugnis der Wirtschaftsprüferkammer hinsichtlich der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf einen zeitlichen Umfang von 20 Zeitstunden jährlich begrenzt. Die Regelung eröffnet dem Satzungsgeber den erforderlichen Spielraum, den Umfang der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in diesem Rahmen sachgerecht zu bestimmen, etwa im Hinblick auf Wirtschaftsprüfer, die keine Pflichtprüfungen durchführen oder die Frage, ob eine Teilnahme durch andere Fortbildungsmaßnahmen (teilweise) "ersetzt" werden kann (z.B. Publikationen).

Die internationalen Anforderungen, die sich aus dem International Education Standard 7 "Continuing Professional Development" der International Federation of Accountants ergeben gehen von einer generellen Fortbildungsverpflichtung von durchschnittlich 40 Stunden jährlich aus. Die Art der Fortbildung ist jedoch nicht allein auf die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen beschränkt, sondern umfasst auch andere Aktivitäten wie Selbst- oder Literaturstudium. Daher wird davon ausgegangen, dass sich der Berufsstand - über die Teilnahme an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von 20 Zeitstunden jährlich hinaus - durch ständiges Literaturstudium über die Entwicklungen auf dem Laufenden hält.

Der derzeitige Fortbildungsmarkt für Wirtschaftsprüfer in Deutschland ist in Anbieterstruktur, Angebotsinhalt und -qualität bestens geeignet, diese Anforderungen zu erfüllen; Änderungen, Monopolisierungen oder andere Einwirkungen hierauf sind weder gewollt noch im Rahmen der Berufssatzung genehmigungsmöglich.

Zur Umsetzung des Willens des Gesetzgebers im Rahmen des § 57 Abs. 4 WPO sollte die Wirtschaftsprüferkammer adäquate, möglichst unbürokratische Lösungen finden.

Zu Absatz 4 Nr. 4

Der bisherige Inhalt des § 57 Abs. 4 Nr. 4 WPO ist in Folge des geänderten § 52 WPO-E, mit dem das Werberecht für Wirtschaftsprüfer gelockert wird, entbehrlich.

Neben Werbung ist auch Kundmachung in den Grenzen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zulässig. "Unlautere Werbung" kann aber schwerlich einer sinnvollen Kategorisierung unterworfen werden, die durch Satzung vorgenommen werden kann.

Die Neufassung des Absatzes 4 sieht vor, dass die Wirtschaftsprüferkammer in ihrer Satzung abschließend die Voraussetzungen der "Vergütungsgrundlagen" im Sinne von § 55c Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 WPO-E bestimmen kann. Eine Präzisierung (siehe dort) erscheint insbesondere deshalb geboten, weil bei Zuwiderhandlungen berufsaufsichtliche Sanktionen drohen.

Zu den Absätzen 6 bis 9

Die neuen Absätze 6 bis 9 setzen die Vorgaben der Art. 35, 36 Abs. 1 bis 4 und 47 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie um, d.h. die Wirtschaftsprüferkammer wird zukünftig entsprechenden ausländischen Stellen (in der EU: Absatz 6 und 7; in Drittstaaten: Absatz 8 und 9) bei Einzelfragen nach eigenem Ermessen Amtshilfe leisten wenn vergleichbare Institutionen bei ihr anfragen und die Voraussetzungen der Absätze gegeben sind.

Allerdings gilt diese Zuständigkeit im Verhältnis zur Abschlussprüferaufsichtskommission nur subsidiär, und es sind hiermit auch keine berufspolitischen oder berufsrechtlichen Gremienentscheidungen auf internationaler Ebene verbunden. Von § 57 Abs. 6 bis 9 WPO-E unberührt bleibt nämlich die primäre Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtskommission zur europäischen und internationalen Zusammenarbeit gemäß § 66a Abs. 8 bis 11 WPO-E, vgl. die Art. 33, 35 und 47 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie. Das heißt, dass die Abschlussprüferaufsichtskommission allein zuständig ist für Anfragen und Kontakte von entsprechenden ausländischen Aufsichtsstellen (wie z.B. vom US-amerikanischen PCAOB) sowie für Anfragen hinsichtlich ausländischer Überprüfungen in Deutschland.

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Abschlussprüferaufsichtskommission natürlich der Wirtschaftsprüferkammer durch Beauftragung bedienen.

Die Absätze 6 und 8 regeln die Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten (Absatz 6) bzw. Drittstaaten (Absatz 8).

Sofern die Handlung des Berufsangehörigen, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens in Deutschland ist (Abs. 6 Satz 3 Nr. 1) oder zu einem rechtskräftigen Urteil gegen ihn geführt hat (Abs. 6 Satz 3 Nr. 2), lehnt die Wirtschaftsprüferkammer eigene Ermittlungen ab. Dasselbe gilt für den Zeitraum bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist.

Die Absätze 7 und 9 bestimmen die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten (Absatz 7) bzw. Drittstaaten (Absatz 9).

Im Rahmen der Amtshilfe kann die Wirtschaftsprüferkammer der anfragenden ausländischen Stelle gemäß Absatz 7 (Mitgliedstaaten) bzw. Absatz 9 (Drittstaaten) personen- oder unternehmensbezogene Informationen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung einer im Rahmen der Bestellung, Anerkennung, Qualitätskontrolle oder Berufsaufsicht anstehenden Aufgabe erforderlich ist. Im Rahmen des Ermessens ist abzuwägen zwischen dem Schutzinteresse des Betroffenen an seinen personenbezogenen Daten und dem Auskunftsersuchen der ausländischen zuständigen Stelle. Um den Bestimmtheitsanforderungen an Datenübermittlungen zu genügen sind Anlass (konkrete Anfrage), Zweck (Bearbeitung des Einzelfalls) und die Grenzen (nur notwendiger Umfang) im Gesetz ausdrücklich normiert. Die ersuchende Stelle hat den Zweck ihrer Anfrage, d.h. die Aufgabe, für deren Wahrnehmung die Informationen erforderlich sind, gegenüber der übermittelnden Stelle glaubhaft darzulegen denn diese trägt nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit einer grenzüberschreitenden Datenübermittlung.

Dieser Verantwortung kann die übermittelnde Stelle nur gerecht werden, wenn sie anhand der hierfür erforderlichen Informationen die Rechtmäßigkeit der Übermittlung prüfen kann.

Sofern zu übermittelnde Informationen und Dokumente der Verschwiegenheitspflicht unterliegen ist eine Weitergabe nur zulässig, soweit diese Informationen und Dokumente vom Empfänger ebenfalls vertraulich behandelt werden, und die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, über den Zweck der Übermittlung unterrichtet wird.

Diese § 4b Abs. 6 BDSG entsprechende Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Wirtschaftsprüferkammer die Zweckbindung der Daten beim Empfänger nur sicherstellen kann, indem sie den Empfänger ausdrücklich auf den Zweck hinweist.

Da es im Rahmen des § 57 Abs. 7 WPO-E um eine Datenübermittlung innerhalb der EU geht ist davon auszugehen, dass in den Empfängerstaaten ein angemessenes Datenschutzniveau gilt, d.h. auch Regelungen über die Zweckbindung von Daten vorliegen.

Für eine Übermittlung personenbezogener Daten an zuständige Stellen in Drittstaaten ist gemäß Absatz 9 das Vorliegen auch der übrigen in § 4b Abs. 2 bis 6 des Bundesdatenschutzgesetzes geregelten Voraussetzungen erforderlich.

Bei der Verschwiegenheitspflicht handelt es sich um diejenige im Sinne von § 64 WPO, wobei § 57 Absatz 6 bis 9 WPO-E der Regelung des § 64 WPO im Sinne von "lex specialis" vorgeht.

Die bereichsspezifischen Regelungen des § 57 Abs. 6 bis 9 WPO-E gelten ausschließlich für den Fall der Beantwortung von Ersuchen ausländischer zuständiger Stellen durch die Wirtschaftsprüferkammer. Ersuchen der Wirtschaftsprüferkammer an zuständige Stellen in den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten richten sich dagegen nach allgemeinen Vorschriften.

Zu Nummer 35 (§ 57a)

Zu Absatz 1 Satz 1

Die Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 regelt nunmehr keine Fristen der turnusmäßigen Qualitätskontrolle mehr. Bisher wurde aufgrund des missverständlichen § 136 Abs. 1 Satz 1 WPO offenbar der Eindruck erweckt, dass alle Berufsangehörigen, die Abschlussprüfungen durchführen, alle drei Jahre eine finanziell wie personell aufwändige Qualitätskontrolle durchführen lassen müssen. Nunmehr wird klargestellt, dass es auf die tatsächliche Durchführung von Abschlussprüfungen, die dem Wirtschaftsprüfer gesetzlich vorbehalten sind, ankommt; dies ist z.B. bei einigen Landesgesetzen von Bedeutung, die in bestimmten Bereichen Abschlussprüfungen vorschreiben. Nur dann sind Berufsangehörige gemäß § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB also verpflichtet eine Teilnahmebescheinigung bzw. eine Ausnahmegenehmigung vorzulegen und zwar - berufsrechtlich begründet - bis spätestens zum Zeitpunkt der Annahme des Prüfungsauftrages.

Die Befristung der Teilnahmebescheinigungen wird nach wie vor in Absatz 6 Satz 8 geregelt allerdings in einer sog. 1 zu 1-Umsetzung des Art. 29 Abs. 1 Buchstabe h der reformierten Abschlussprüferrichtlinie zukünftig differenziert, namentlich alle drei oder alle sechs Jahre, wobei ein freiwilliger Turnus von unter sechs Jahren natürlich möglich ist. Inhaltlich ändert sich an Inhalt, Umfang und Intensität der externen Qualitätskontrolle nichts, so dass deren anerkannt hoher Wirkungsgrad unberührt bleibt.

Insbesondere können sich Wirtschaftsprüfer, die erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung durchzuführen beabsichtigen, nach wie vor der Qualitätskontrolle unterziehen oder um eine Ausnahmegenehmigung im Sine von § 57 Abs. 1 Satz 2 WPO bemühen. Wurde noch keine Abschlussprüfung vorgenommen, dürfte regelmäßig eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, da eine Überprüfung des internen Qualitätssicherungssystems hinsichtlich seiner Angemessenheit und Funktionsfähigkeit und hinsichtlich der Frage, ob die Organisation der Praxis eine ordnungsgemäße Abwicklung der Aufträge und die interne Nachschau sicherstellt, nicht möglich wäre. Die Ausnahmegenehmigung wäre allein aus diesem Grund zu erteilen.

Der Antragsteller muss versichern, bisher keine gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen durchgeführt zu haben und glaubhaft vortragen, dass die Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung unmittelbar bevorsteht.

Auch den nationalen und internationalen Erwartungen an ein System zur Sicherstellung der Qualität der Abschlussprüfung wird Rechnung getragen, da für die im Fokus des Kapitalmarkts stehenden Abschlussprüfer von "Unternehmen von öffentlichem Interesse", vgl. § 55c Abs. 1 Satz 1 WPO-E, es gemäß europarechtlicher Vorgabe bei einem dreijährigen Turnus der Qualitätskontrolle bleiben muss (Art. 43 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie).

Zu Absatz 2

Die Änderungen in Satz 1, durch die die Wörter "Grundsätze" und "Maßnahmen" durch das Wort "Regelungen" ersetzt werden, hat keine inhaltliche Änderung zur Folge. Da die Begriffe "Grundsätze" und "Maßnahmen" im Rahmen der Wirtschaftsprüferordnung an anderer Stelle mit anderer Bedeutung verwendet werden, wurde das neutralere Wort "Regelungen" gewählt, um Missverständnisse zu vermeiden.

Die Neufassung des Satzes 2 stellt zum einen klar, dass sich die Qualitätskontrolle nicht nur auf siegelpflichtige Abschlussprüfungen nach § 316 HGB bezieht, sondern auch auf betriebswirtschaftliche Prüfungen, bei denen das Siegel gemäß § 48 WPO-E geführt werden muss (Vorbehaltsbereiche) oder freiwillig verwendet wird.

Nicht überprüft werden im Rahmen einer Qualitätskontrolle auch die Einhaltung von weiteren Berufspflichten wie etwa der gesetzlichen Vorschriften zur Vergütungsgestaltung (§ 55a Abs. 1 Satz 3 WPO-E) und zur Geldwäschebekämpfung (§ 57 Abs. 2 Nr. 17 WPO); hier greift die Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammer.

Zu Absatz 3 Satz 2

Die Erwähnung des § 43 Abs. 1 WPO in Nummer 3 ist überflüssig und kann daher zur Vereinfachung des Rechtstextes durch das Wort "Berufspflicht" ersetzt werden.

Die Ergänzung in Nummer 4 stellt den Zeitpunkt klar, wann der Nachweis zur Teilnahme an einer Qualitätskontrolle geführt sein muss.

Zu Absatz 6

Die Anpassung der Angabe in Satz 2 ist eine Folgeänderung zur Änderung in § 57c Abs. 2 WPO-E (s. dort).

Die Neufassung des Satzes 8 differenziert die Fristen sinnvoll (alle 3 bzw. 6 Jahre) und liberalisiert damit in einer sog. 1 zu 1-Umsetzung der Art. 29 und 43 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie die Pflicht zur Qualitätskontrolle, ohne an der Beschaffenheit,

Stringenz und Intensität der Qualitätskontrolle etwas zu ändern, vgl. Begründung zu Absatz 1. Eine andere, weitergehende Differenzierung der Fristen wäre im Sinne einer Gleichbehandlung der zu kontrollierenden Personen und Gesellschaften nicht sachgerecht auch würde sie nicht die nationalen Gestaltungs- und Entlastungsmöglichkeiten der oben genannten Richtlinie ausschöpfen. Entsprechend dieser neuen Befristungslage ist auch der Turnus zur Ableistung der speziellen Fortbildungsverpflichtung gemäß § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 WPO in Verbindung mit § 57c Abs. 2 Nr. 7 WPO zu verlängern.

Die Ergänzung in Satz 9 stellt klar, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht nur ein Widerruf der zunächst - trotz feststehendem Widerruf - ausgestellten Bescheinigung in Frage kommt, sondern von vorneherein auch eine Nichterteilung der Bescheinigung. Der Wortlaut wird somit lediglich an die Verwaltungspraxis angepasst.

Die Regelung im neuen Satz 11 gibt den Berufsangehörigen nun das Recht, auch vor Ablauf der Befristung der Teilnahmebescheinigung (jedoch aus nebenvertraglichen Pflichten heraus nicht während laufender Abschlussprüfungen) auf das Recht zur Durchführung von Abschlussprüfungen nach §§ 316, 319 HGB zu verzichten; in diesem Fall ist die Teilnahmebescheinigung unverzüglich an die Kommission für Qualitätskontrolle bei der Wirtschaftsprüferkammer zurückzugeben. Aufträge, die diese Bescheinigung benötigen, dürfen nicht mehr angenommen werden. Diese Regelung spiegelt lediglich die Verwaltungspraxis wieder, die sich bislang auf § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) stützt.

Die o.g. Änderungen im § 57a WPO wie auch die folgenden Änderungen in den §§ 57b, 57c, 57e und 57f WPO sind im Lichte der europäischen und internationalen Erwartungen und Entwicklungen in angemessener Frist zu überprüfen, um das gesamte System der Qualitätskontrolle gegebenenfalls diesen Erwartungen und Vorgaben anzupassen.

Zu Nummer 36 (§ 57b)

Die Streichung des Verweises auf die Mitglieder des "Qualitätskontrollbeirats" ist Folgeänderung zur Aufhebung des § 57f WPO, vgl. dort.

Zu Nummer 37 (§ 57c Abs. 2)

Die Neufassung von § 57c Abs. 2 Nr. 4 WPO-E ist eine Folgeänderung zur Differenzierung des Turnus der Qualitätskontrolle in § 57a Abs. 6 Satz 8 WPO-E.

Durch das Abschlussprüferaufsichtsgesetz wurde Nummer 6 eingefügt. Obwohl der Wortlaut der Nummer 6 inhaltlich eindeutig ist, zeigt sich in der praktischen Anwendung des Gesetzestextes, dass die beiden verschiedenen Inhalte der Nr. 6 ("Bestimmungen nach § 57a Abs. 5 Satz 2 WPO" und "Bestimmungen zur Unabhängigkeitsbestätigung"), auch im Hinblick auf die Rechtsklarheit von Gesetzestexten, besser in zwei verschiedenen Nummern geregelt werden sollten. Dadurch wird die bisherige Nummer 6 durch die Nummern 6 und 7 ersetzt. Hiermit ist keine inhaltliche Änderung verbunden.

Zu Nummer 38 (§ 57e)

Zu Absatz 2 Satz 1

Die Neufassung des Satzes 1 ergänzt den bisherigen Wortlaut um die Pflicht eines Berichtes zur Auflagenerfüllung. Die Änderung hat zur Folge, dass im Rahmen des Qualitätskontrollverfahrens festgestellte systematische, d.h. auf Mängeln des Qualitätssicherungssystems beruhende Berufspflichtverletzungen zukünftig besser verhindert werden können, da die Beseitigung der Mängel zeitnah kontrolliert wird (Auflagenerfüllungsbericht und ggf. Nachschau). Da der Turnus für eine Qualitätskontrolle verlängert wird (vgl. § 57a Abs. 6 Satz 8 WPO-E), war der Grundsatz, dass die Erfüllung einer Auflage erst im Rahmen der nächsten Qualitätskontrolle zu überprüfen ist, entsprechend anzupassen. Liegen Mängel eines Qualitätssicherungssystems vor, sind Berufsangehörige nämlich grundsätzlich auch ohne Qualitätskontrolle bereits heute schon verpflichtet, die Mängel, die einen Verstoß gegen Berufspflichten darstellen, zu beseitigen. Diese Berufspflicht besteht auch nach den Feststellungen eines Prüfers für Qualitätskontrolle im Rahmen einer Qualitätskontrolle und vor Beschlussfassung der Kommission für Qualitätskontrolle.

Mitunter werden von Prüfern für Qualitätskontrolle Mängel im Qualitätskontrollbericht aufgezeigt und zugleich die Maßnahmen beschrieben, mit denen die Mängel abgestellt werden. Auch im Anhörungsverfahren vor Erlass einer Maßnahme werden mitunter bereits die eingeleiteten Maßnahmen mitgeteilt. In diesen Fällen ist, wenn die Maßnahmen geeignet sind, in der Regel keine Beschlussfassung über Maßnahmen mehr erforderlich, da die Mängel bereits abgestellt sind. Ist die Anordnung einer Maßnahme erforderlich, ist diese, auch ohne gesonderte Fristsetzung, sofort umzusetzen. Die Kommission für Qualitätskontrolle beschließt bei bestimmten Sachverhalten, dass eine Rückmeldung über die Erfüllung einer Auflage zu berichten ist wenn dies angemessen und verhältnismäßig ist. Je nach Bedeutung der festgestellten Mängel und Aktivitäten bzw. "Einsichtigkeit" der Praxen werden die Eskalationsstufen beschlossen, so dass der Kommission für Qualitätskontrolle alle Gestaltungsmöglichkeiten der Nachprüfbarkeit erhalten bleiben.

Der Wirtschaftsprüferkammer wird in diesem Zusammenhang nahe gelegt, hinsichtlich der zusätzlichen Maßnahmen (z.B. Auflage, Sonderprüfung, Widerruf der Teilnahmebescheinigung) neue Gebührentatbestände zu prüfen und in die Gebührenordnung zu übernehmen.

Zu Absatz 3 Satz 2

Die Neufassung des Satzes 2 verdeutlicht, dass ein Widerruf der Teilnahmebescheinigung zwingend vorzunehmen ist, wenn Auflagen oder sonstige Maßnahmen nach Absatz 2 trotz eines wiederholten, d.h. zweimaligen Zwangsgeldes nicht umgesetzt werden.

Ferner ist, neben dem Widerruf, auch die Einbindung der Berufsaufsicht möglich, wenn Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle nicht befolgt werden, da diese Nichtbefolgung im Nachgang der eigentlichen Qualitätskontrolle für sich gesehen eine Berufspflichtverletzung darstellt; § 57e Abs. 5 WPO steht dem nicht entgegen, da er sich nur auf Informationen beschränkt, die im Rahmen einer Qualitätskontrolle anfallen.

Gleiches gilt im Übrigen natürlich auch für den Fall, dass ein Berufsangehöriger trotz Verpflichtung nicht an der Qualitätskontrolle teilnimmt, aber dennoch einen Prüfungsauftrag annimmt; auch hier liegt eine durch die Berufsaufsicht zu ahndende Berufspflichtverletzung vor.

Zu Nummer 39 (§ 57f)

Die Inhalte des bisherigen Absatzes 1 und des Absatzes 2 (Zuständigkeit; Überwachung; Empfehlungen/Bericht), des Absatzes 3 (Informations- und Teilnahmerecht) und des Absatzes 4 (Pflicht zur Verschwiegenheit) sind im § 66a bzw. § 66b WPO vollständig erwähnt und abgebildet, so dass zur Vermeidung von Doppelregelungen der § 57f WPO aufgehoben werden kann. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden, die Rechtsposition der Abschlussprüferaufsichtskommission im Bereich der Qualitätskontrolle bleibt unberührt.

Zu Nummer 40 (§ 57h Abs. 1 Satz 1)

Folgeänderung rein redaktioneller Natur zur Aufhebung des § 57f WPO und Inkorporation der Norm in die §§ 66a und 66b WPO-E.

Zu Nummer 41 (§ 58 Abs. 2 Satz 2)

§ 58 Abs. 2 Satz 2 besteht seit Inkrafttreten der Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli 1961 (BGBl. I S. 1049) unverändert und bezieht sich auf § 57 in der damaligen Fassung. Im Zuge der 3. WPO-Novelle wurde § 57 WPO um die heutigen Absätze 3 und 4 (Bestimmungen zur Berufssatzung) ergänzt, ohne jedoch § 58 Abs. 2 Satz 2 WPO dementsprechend zu erweitern. In Kenntnis dessen hat die Wirtschaftsprüferkammer den Anwendungsbereich der Berufssatzung auf die Pfli.htm .tglieder der Kammer beschränkt (§ 40) und klargestellt, dass die redaktionelle Unterlassung des Gesetzgebers nicht dazu führen soll, dass die freiwilligen Mitglieder der Berufssatzung unterworfen werden (vgl. Erläuterungen zu § 40 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer in der Fassung vom 11. März 2002). Die Neufassung von § 58 Abs. 2 Satz 2 nimmt nunmehr auf die geltende Fassung des § 57 Bezug, womit klargestellt wird, dass die Vorschriften zur Berufssatzung auf die freiwilligen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer nicht anzuwenden sind.

Zu Nummer 42 (§ 60 Abs. 1 Satz 1)

Durch die Änderung der Bezeichnung der "Satzung der Wirtschaftsprüferkammer" (vormals: "Organisationssatzung") ist der Wortlaut der Norm anzupassen.

Zu Nummer 43 (§ 61 Abs. 1 Satz 1)

Der zusätzliche neue Halbsatz stellt deklaratorisch klar, dass die Wirtschaftsprüferkammer im Rahmen ihrer Beitragsordnung differenzierte Beiträge vorsehen kann, wenn ein objektives, nachvollziehbares Kriterium für eine sinnvolle Differenzierung vorliegt; dies könnte in erster Linie an die Tätigkeitsgebiete der Berufsangehörigen anknüpfen. Eine Änderung der Beitragsordnung unterliegt der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, vgl. § 61 Abs. 1 WPO.

Zu Nummer 44 (§ 61a)

Zu Satz 2

In § 61a WPO ist bisher schon geregelt, dass die Wirtschaftsprüferkammer die berufsaufsichtlichen Fälle mit leichter und mittlerer Schuld ausermitteln muss, während sie in Fällen mit schwerer Schuld zwar ermittelt, diese aber, wenn die Schwere der Schuld absehbar ist, an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin abgibt. Neu ist, dass die Wirtschaftsprüferkammer neben den leichten Berufspflichtverletzungen nunmehr auch die mittelschweren Fälle zu sanktionieren hat, vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 WPO-E.

Zudem wird die Zuständigkeit für die sog. anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen nach § 62b WPO-E als präventives Element der Berufsaufsicht eingefügt (s. dort).

Neben den o.g. Fällen "Verdacht" und "Stichprobe" wird die Berufsaufsicht auch dann tätig wenn sie hierzu von der Abschlussprüferaufsichtskommission gemäß § 66a Abs. 3 Satz 4 WPO-E etwa aufgrund einer Anfrage einer entsprechenden ausländischen Stelle gebeten wird, vgl. § 66a Abs. 8 und Abs. 10 WPO-E; eine solche Anfrage kann ebenfalls auf den Motiven "Verdacht" oder "Stichprobe" beruhen, muss dies aber nicht in jedem Fall.

Zu Satz 4

Durch die Neufassung wird klargestellt, dass ein berufsaufsichtlicher Vorgang vor Bekanntgabe der Entscheidung der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) nur dann vorzulegen ist, wenn aus einem bloßen Hinweis auf eine mögliche Berufspflichtverletzung bereits ein berufsaufsichtlicher Vorgang geworden ist, mit dem sich die zuständige entscheidungsbefugte Abteilung oder der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer auseinander gesetzt haben. Nur wenn diese Abteilung oder ggf. der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer entscheidet, das Verfahren einzustellen, weil keine Berufspflichtverletzung vorliegt oder diese keiner Sanktion bedarf, ist eine Vorlage an die Abschlussprüferaufsichtskommission zwingend.

Hintergrund dieser Klarstellung ist, dass die deutlich überwiegende Anzahl von Hinweisen auf mögliche Berufspflichtverletzungen, die die Wirtschaftsprüferkammer in einem Jahr erhält, sich nur zu einem Bruchteil zu einem "echten", d.h. belastbaren Anfangsverdacht entwickeln und so überhaupt zu einem berufsaufsichtlichen Vorgang werden. Diejenigen Hinweise, die sich bereits z.B. nach einer Nachfrage erledigt haben und somit nicht weiter verfolgt werden, müssen der Abschlussprüferaufsichtskommission nicht vorgelegt werden. Diese Klarstellung dient nicht nur dazu, die Wirtschaftsprüferkammer, sondern auch die Abschlussprüferaufsichtskommission arbeitsfähig zu halten.

Zu Nummer 45 (§ 62)

Um die Ermittlungsbefugnisse der Berufsaufsicht gemäß bereits früher formulierten Absichten von Politik und Parlament zu stärken, wird § 62 WPO neu gefasst und § 62b WPO-E neu eingeführt; auf die zu § 62 Abs. 3 WPO-E und § 62b WPO-E geschilderte Motivation einer effizienten Ermittlung durch die Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere auf die europäischen Vorgaben und auf die internationalen Erwartungen an ein effizientes Aufsichtssystem, wird verwiesen (s. unten).

Im Einzelnen:

Zu Absatz 1

Der neue Absatz 1 entspricht inhaltlich und wörtlich weitestgehend dem bisherigen Normtext des § 62 WPO; die Wirtschaftsprüferkammer kann sich in Erledigung der Aufgabe der Amtshilfe oder "Beauftragten des Vorstands" bedienen, auch um externen Sachverstand einzuholen, z.B. bei Staatsanwälten.

Zu Absatz 2

Das bisher geregelte Recht auf Auskunftsverweigerung wegen Verletzung der mandantenschützenden Verschwiegenheitspflicht bleibt grundsätzlich bestehen (Satz 1).

Das Recht auf Auskunftsverweigerung bei Gefahr der Selbstbelastung ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz mit Verfassungsrang ("nemo tenetur se ipsum accusare"), wird aber zur Klarstellung - wie z.B. bei § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO - in Satz 2 ausdrücklich geregelt. Nicht umfasst hiervon ist aber die Vorlagepflicht für Unterlagen; diese Pflicht bleibt vom nemo tenetur-Grundsatz unberührt.

Auf das Recht zur Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen (Satz 3).

Durch die Normierung des eigentlich selbstverständlichen Grundsatzes der Vollständigkeit und Richtigkeit (Satz 4), vgl. etwa auch § 342b Abs. 4 Satz 1 HGB, wird er für die Berufsangehörigen zu einer Berufspflicht, dessen Verletzung im Rahmen der Wirtschaftsprüferordnung geahndet werden kann.

Zu Absatz 3

Die Verschwiegenheitspflicht ist grundsätzliche unverzichtbare Grundlage für eine vertrauensvolle Beratungstätigkeit der Angehörigen der klassischen prüfenden und beratenden Berufe.

Die Verschwiegenheitspflicht ist aber nunmehr durch den neuen Absatz 3 im Rahmen der Verfahren nach § 62 WPO bzw. nach §§ 81 ff. WPO sinnvoll, geeignet und verhältnismäßig durchbrochen, so dass in der Folge auch kein Recht mehr zur Auskunftsverweigerung wegen drohender Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer besteht. Die Durchsetzung dieser Aussagepflicht, die ihre Begrenzung in verfassungsrechtlichen Grundsätzen (kein Zwang zur selbstbelastenden Aussage) findet, ist durch § 62a WPO geregelt.

Zur Begründung der Änderung:

Zum einen ist diese Änderung im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer eine Folge von europarechtlichen Vorgaben: Durch Art. 23 Abs. 1 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie zählen grundsätzlich auch die Verschwiegenheitspflicht und die Wahrung von Berufsgeheimnissen zu den Rechten der Berufsangehörigen; dieser Grundsatz wird jedoch durch Art. 23 Abs. 2 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie durchbrochen wenn er der "Durchsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie" entgegensteht. Was sich primär auf Art. 23 Abs. 3 und Art. 47 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie bezieht, ist nach Wortlaut und Ratio der Norm auch auf die Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 30 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie, namentlich ein wirksames System der Berufsaufsicht zu verwirklichen, anzuwenden.

Daher sieht § 62 Abs. 3 WPO-E auch vor, den Grundsatz der Verschwiegenheitspflicht zu durchbrechen, allerdings sinnvoll eingeschränkt: Eine Aussage- und Vorlagepflicht besteht zukünftig nur

Der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass sich der Berufsangehörige nicht selber durch eine Aussage belasten muss (s.o.), bleibt hiervon unberührt, vgl. § 62 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 WPO-E.

Zum anderen sprechen aber auch gewichtige inhaltlichstrukturelle Gründe für eine Stärkung der Ermittlungsmöglichkeiten der Wirtschaftsprüferkammer. Zur Verbesserung der Ermittlungsmöglichkeiten muss die Verschwiegenheitspflicht eingeschränkt werden, da es nach Erfahrungen der Wirtschaftsprüferkammer im Bereich der Berufsaufsicht nicht ausreichend ist, z.B. beim Mandanten nachzusuchen, dass dieser von der Verschwiegenheitspflicht entbindet. Somit steht nicht eine schnellere und problemlosere Ermittlung im Vordergrund, sondern vielmehr eine überhaupt zielführende und erfolgreiche Ermittlung. Daher wird vorliegend eine Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht nur deshalb in Betracht gezogen, weil hierfür auch eine stichhaltige die besondere Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht beachtende inhaltlichstrukturelle Begründung vorliegt.

Hintergrund der Änderung ist auch, dass angesichts der Bilanzskandale der jüngeren Zeit Parlament und Politik als Ziel festlegten, die Ermittlungs- und Sanktionsmöglichkeiten der Wirtschaftsprüferkammer zu stärken, vgl. beispielsweise die sog. 5. WPO-Novelle vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446). Berufsstand, Berufsgerichte und Generalstaatsanwaltschaft sind sich gemeinsam mit der Rechtsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammer und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, einig, dass insbesondere die Ermittlungsmöglichkeiten der Wirtschaftsprüferkammer oftmals ins Leere laufen, da ihre Kompetenzen enden, sobald sich auf die Verschwiegenheitspflicht berufen wird. Sowohl Berufsangehörige als auch Mandanten haben in der Regel eher ein Interesse daran, dass ein Verdacht schnell, problemlos und umfassend ermittelt und geklärt wird, und zwar möglichst im Rahmen der (fachkundigen) Selbstverwaltung. Die bisher notwendige Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft, da diese weitergehende Ermittlungsbefugnisse hat, wird allseits als nicht sinnvoll, zum Teil sogar als unverhältnismäßig eingeschätzt.

Es ist sinnvoll, dass sich der Betroffene in allen Stadien eines Berufsaufsichtsverfahrens ohne Rücksicht auf seine Verschwiegenheitspflicht gegen Vorwürfe verteidigen oder ein berufsangehöriger Dritter diese Auskunft erteilen kann.

Hinsichtlich des vom Berufsaufsichtsverfahren Betroffenen ist es bereits heute schon so dass dieser bei Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen (Rechtsverteidigung) nach allgemeinen Grundsätzen zur Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht zumindest befugt (wenngleich nicht zur Aussage verpflichtet) ist, vgl. in diesem Sinne z.B. § 74 der Bundesnotarordnung, BNotO. Konstitutiv wirkt sich die Regelung aber insbesondere bei Sozii aus, die selbst nicht im Verdacht einer Berufspflichtverletzung stehen.

Eine Ergänzung des § 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB), des § 404 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) oder des § 85 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) ist hingegen nicht erforderlich, da diese Vorschriften eine "unbefugte" Offenbarung von Geheimnissen voraussetzen; durch die gesetzliche Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer liegt dieses Tatbestandsmerkmal von vornherein nicht vor.

Fazit: Die Möglichkeit, sich auf die Verschwiegenheitspflicht zu berufen, entfällt nur in bestimmten sinnvollen Grenzen zu Gunsten einer effizienteren Berufsaufsicht (Satz 1) und hinsichtlich von Aussagen - nicht auch bezüglich der bestehen bleibenden Vorlagepflicht - nur dann, wenn kein Fall einer Selbstbelastung vorliegt (Satz 2).

Durch diese sachgerechte wie vorsichtige Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht wird außerdem klargestellt, dass sich der Berufsangehörige auch ohne Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht verteidigen kann. § 62 Abs. 3 WPO-E nimmt hierbei Bezug auf Aufsichtsverfahren, die im Zusammenhang mit der Prüfung eines der gesetzlichen Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegenden Unternehmens stehen; mit diesem Wortlaut sind alle - gesetzliche oder freiwillige - Prüfungen gemeint, die ein Unternehmen betreffen, welches der gesetzlichen Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegt (z.B. Prüfungen nach § 33 Abs. 2 AktG, § 142 AktG, § 44 KWG, § 36 WpHG).

Zu Absatz 4

Im Rahmen der Berufsaufsicht kann die Wirtschaftsprüferkammer nun auch, wie für viele andere Aufsichtsstellen typisch, die Geschäftsräume betreten und Unterlagen sichten.

Diese Ermittlungsmaßnahme zur Informationsgewinnung (nicht zur Sanktionierung, die nach wie vor durch die §§ 63 ff. WPO gewährleistet wird) ist in vielen anderen Gesetzen bekannt z.B. in § 44 KWG, §§ 37o, 4 WpHG, § 134 MarkenG, § 29 GewO, § 22 GastG, § 1 SchfG, § 16 IfSG, § 26 MPG, § 22 ArbSchG, § 51 JArbSchG und in § 30 GDG-Bln, und auch bei der Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer erforderlich, wenn man die Ermittlungsmöglichkeiten stärken und ausbauen will (s. einleitende Begründung vor § 62 Abs. 1 WPO-E).

Die bisher möglichen Zwangsmittel wie die Drohung mit einem Zwangsgeld oder dessen Verhängung haben sich im Ergebnis als "stumpfes Schwert" erwiesen, weil auch hiermit letztlich keine weiteren Aussagen erzwungen bzw. Informationen eingeholt werden konnten, sondern im Regelfall die Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgen musste.

Bei Maßnahmen nach Absatz 4 müssen der betroffene Berufsangehörige und die Berufsgesellschaft bzw. der jeweilige Hausrechtsinhaber nicht zwingend aktiv mitwirken sondern er muss diese nur dulden bzw. ermöglichen, so dass Einschränkungen wie Verschwiegenheitspflicht oder nemo tenetur nicht durchgreifen.

Die Ermächtigung in § 62 Abs. 4 WPO-E bzw. in § 62b Abs. 2 WPO-E ist also in der Sache gerechtfertigt, da die Wirtschaftsprüferkammer im Falle einer Verweigerung der Kooperation keine Mittel hätte, den stichprobenartig ausgesuchten Betroffenen zu kontrollieren. Ein Verfahren z.B. nach der Strafprozessordnung kann hier nicht herangezogen werden, da es in der Regel keinen Straftatverdacht gibt bzw. bei den anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen in der Natur der Sache liegt, dass gerade kein Verdacht gegeben ist, der eine richterliche Anordnung rechtfertigt. Um das notwendige Instrument der Berufsaufsicht bzw. die Sonderuntersuchungen aber nicht leer laufen zu lassen, ist das im besonderen Verwaltungsrecht übliche Betretens- und Sichtungsrecht auch hier vorzusehen. Daher sind die o.g. Gesetze wortgleich aufgebaut.

Doch gelten diese Rechte nicht uneingeschränkt: Das Betreten der Geschäftsräume dürfte unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten in der Regel erst nach einer erfolglosen oder verweigerten Anhörung zulässig sein; nicht nötig ist aber, zuvor das gesamte in der Regel langwierige Verfahren des sog. Zwangsgeldes nebst Androhung und Rechtsmitteln durchzuführen. Auch muss das Betreten im Einzelfall ein taugliches Mittel sein, den Sachverhalt aufklären zu können, was allerdings namentlich bei Geschäftsräumen, in denen üblicherweise berufsbezogene Unterlagen aufbewahrt werden in der Regel gegeben sein dürfte.

Auf eine Beamteneigenschaft der mit der Durchführung betrauten Personen kommt es im Übrigen nicht an. Die Personen müssen nur ordnungsgemäß durch die befugte Stelle (hier: WPK) legitimiert sein. Eine Begleitung der Wirtschaftsprüferkammer durch Polizeibeamte, einen Staatsanwalt, eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, einen Richter, Gemeindebeamte (vgl. § 105 Abs. 2 StPO) oder ein Mitglied der Abschlussprüferaufsichtskommission kann sinnvoll sein, ist aber nicht zwingend, da es sich bei Absatz 4 nicht um eine richterlich angeordnete Durchsuchung nach § 105 StPO handelt.

Verweigert der Betroffene das Betreten, kann die Wirtschaftsprüferkammer das Betreten nicht gewaltsam erzwingen, sondern muss entweder Unterstützung durch den Polizeivollzugsdienst anfordern oder kann ein Bußgeld nach § 133b WPO-E bis zu 150.000 EUR verhängen.

Keine Bedenken bestehen gegen die Einführung von Nachschaubefugnissen der Angestellten und Beauftragten der Wirtschaftsprüferkammer durch § 62 Abs. 4 WPO-E in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 GG. Die Einführung von Nachschaubefugnissen verstößt dann nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG, wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten ermächtigt, das Betreten einem erlaubten Zweck dient und für dessen Erreichung erforderlich ist, das Gesetz Zweck, Gegenstand und Umfang des Betretens erkennen lässt und das Betreten auf Zeiten beschränkt wird, in denen die Räume normalerweise für die betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 32, 54 [76 f.]; 97, 228 [266]). Diesen Anforderungen genügt § 62 Abs. 4 WPO-E. Ein Hinweis im Gesetz ("Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung [Art. 13 des Grundgesetzes] wird insoweit eingeschränkt.") ist nicht nötig: Eine Nachschau im Sinne der obigen Definition betrifft nach der Verfassungsrechtsprechung zwar den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG, stellt aber keinen Eingriff gemäß Art. 13 Abs. 2 bis 7 GG dar (vgl. BVerfGE 32, 54 [76]; 97, 228 [266]). Insofern wird auch das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ausgelöst. In den genannten Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht den jeweils fehlenden Hinweis auf eine Einschränkung des Art. 13 Abs. 1 GG demzufolge nicht problematisiert.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in § 62 Abs. 4 WPO-E vorgesehenen Nachschaubefugnisse keine Durchsuchungen ermöglichen. Eine Durchsuchung i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG ist das zielgerichtete und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will (vgl. BVerfGE 51, 91 [107]). Soll also gezielt nach Informationen gesucht werden, deren Herausgabe der Betroffene verweigert, ist § 62 Abs. 4 WPO-E als Ermächtigungsgrundlage nicht ausreichend. Es bedürfte einer Art. 13 Abs. 2 GG genügenden besonderen Ermächtigung, die insbesondere einen Richtervorbehalt vorsehen müsste.

Zu Absatz 5

Da durch § 62 Abs. 3 Satz 1 WPO-E Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer verpflichtet werden, ihre als Berufsgeheimnis nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch geschützte Verschwiegenheitspflicht gegenüber ihren Mandanten zu verletzen, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht ein Verwertungsverbot außerhalb der dem berufsaufsichtlichen bzw. berufsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Aufsichts- oder Beschwerdesache dringend geboten. Das Verwertungsverbot gilt naturgemäß nicht für eine Verwertung innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer, also etwa zwischen der Abteilung Berufsaufsicht und der Abteilung Qualitätskontrolle, vgl. die Begründung zu § 62b Abs. 3 WPO-E.

Die Formulierung des Absatzes 5 orientiert sich am Verwertungsverbot des § 81a Abs. 3 StPO.

Zu Nummer 46 (§ 62a)

Zu Absatz 1

Die Neufassung des Satzes 1 beschränkt das Zwangsgeld auf § 62 Abs. 1 bis 3 WPO-E, da für das Verfahren des § 62 Abs. 4 WPO ein eigenständiges Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 133b WPO-E vorgesehen ist.

Zu Absatz 3

Die Neufassung des Absatzes 3 stellt klar, welches Gericht für die Entscheidung zuständig ist, nämlich die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht Berlin (Verweis auf § 72 Abs. 1 WPO). Im Übrigen bleibt die Norm inhaltlich unberührt.

Zu Absatz 4

Durch die Einfügung wird geregelt, dass die Gelder dem Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer zufließen sollen.

Zu Nummer 47 (§ 62b)

Unter Berücksichtigung der berufsaufsichtlichen Zuständigkeiten in Deutschland hat die Wirtschaftsprüferkammer derzeit nur die Pflicht, bei Verdachtsfällen berufsaufsichtlich einzuschreiten und zwar gegenüber allen Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften. Ferner muss die Berufsaufsicht auch dann ermitteln, wenn die Abschlussprüferaufsichtskommission bei Hinweisen oder Anfragen Dritter eine Ermittlung beauftragt. Da diese Anfragen in der Regel auf einem Verdacht einer Berufspflichtverletzung beruhen oder aufgrund einer spezifischen Auswahl getroffen wurden können diese Ermittlungen ebenso alle Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften betreffen.

Aufgrund des besonderen nationalen wie europäischen Interesses am Schutz des Kapitalmarkts und dessen Teilnehmer muss die Berufsaufsicht künftig - neben den o.g. Verdachtsfällen - bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die in engem zeitlichen Zusammenhang vor der Sonderuntersuchung Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 HGB) geprüft haben, auch ohne besonderen Anlass stichprobenartig prüfen und diese Prüfungen auch durchsetzen können. Diese Sonderuntersuchungen betreffen also nicht alle Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, sondern nur die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften von in § 319a HGB genannten Unternehmen, vgl. § 61a Satz 2 Nr. 2 WPO-E. Das heißt im Umkehrschluss, dass Abschlussprüfer, die ein nicht im Fokus des § 319a HGB liegendes Unternehmen prüfen, z.B. eine nicht börsennotierte deutsche Tochter eines US-amerikanischen Mutterkonzerns, grundsätzlich nicht von Sonderuntersuchungen im Sinne des § 62b WPO-E erfasst sind (wohl aber von verdachtsbasierten Ermittlungen), auch wenn eine entsprechende ausländische Stelle eine solche Sonderuntersuchung erbittet. Dennoch wird eine freiwillige berufsaufsichtliche Mitwirkung des betroffenen Abschlussprüfers wahrscheinlich sein, da ansonsten Konsequenzen für ihn (Mandatsverlust) und das Unternehmen bzw. den Konzern (Delisting o.ä.) drohen können.

Für diese Sonderuntersuchungen, die zunächst nicht als repressive, disziplinarische Ermittlungen im engeren Sinne angelegt sind, stehen der Wirtschaftsprüferkammer die berufsaufsichtlichen auf Informationsgewinnung ausgelegte Instrumente der §§ 62 und 62a WPO (Absatz 2) zur Verfügung. Die Sanktionierung erfolgt nach wie vor über die §§ 63 ff. WPO.

Der Schutz des besonderen Vertrauens von Anlegern, Investoren und Unternehmen in den Kapitalmarkt führten beispielsweise bereits im Kreditwesengesetz dazu, solche "Prüfungen ohne besonderen Anlass" mit Betretensrecht vorzusehen, vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG. Das System der externen Qualitätskontrolle, irrtümlich häufig auch als präventive Berufsaufsicht beschrieben, hilft hier hingegen nicht weiter, da es gerade kein Element der kammertypischen, staatsvertretenden Berufsaufsicht ist.

Diese Konstruktion von proaktiven Stichprobenprüfungen ist gemäß § 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HGB in gleicher Weise bei der Prüfstelle für Rechnungslegung angelegt und vervollständigt somit das System von Sonderuntersuchungen, das aus nationalem Interesse an einem funktionierenden, vertrauensbasierten Kapitalmarkt und aus internationalen Erwartungen heraus notwendig ist. Parlament und Politik haben sich ausdrücklich zum Ziel gesetzt, den Kapitalmarkt und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland weiter zu stärken. Ein wesentliches Element hierbei ist die Stärkung und Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer. Das fehlende, proaktive Element der anlassunabhängigen Ermittlungen fehlte bislang und soll nun ergänzt werden wenngleich zweifach beschränkt, namentlich auf Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse und auf die abschlussprüfungsspezifischen Berufspflichten.

Neben den nationalen Beweggründen sind aber auch und insbesondere die anzustrebende Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit der Untersuchungssysteme auf internationaler Ebene zu berücksichtigen: Nur ein lückenloser Informationsaustausch ermöglicht die Überprüfung der Berufspflichten - ergänzt durch die Prüfungen der Prüfstelle für Rechnungslegung gemäß § 342b Abs. 2 Satz 3 HGB - inhaltlich so abzubilden dass sie den sog. "inspections" etwa des US-amerikanischen PCAOB entspricht vgl. die Begründung zu § 61a Abs. 2 WPO-E. Und nicht zuletzt ist auch das entsprechende europäische Recht der reformierten Abschlussprüferrichtlinie umzusetzen. So enthalten die Art. 29 und 30 dieser Richtlinie keine Einschränkungen inhaltlicher Art, wenn es um das Ziel einer effektiven, sanktionsbewehrten Aufsicht geht.

Das derzeitige deutsche Recht hingegen kennt solche Restriktionen, in dem es z.B. anlassunabhängige Untersuchungen nicht zulässt. Um europarechtswidrige Bestimmungen zu vermeiden, ist somit eine Anpassung an den Normzweck der o.g. Richtlinie geboten.

Aufgrund dieser breiten internationalen Ausrichtung ist es auch nicht sinnvoll, die anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen nur auf diejenigen Abschlussprüfer zu konzentrieren die z.B. Unternehmen in den USA prüfen. An der Einbeziehung aller Abschlussprüfer von § 319a HGB-Unternehmen gibt es zu aller erst ein nationales, eigenes Interesse hinsichtlich der Aufsicht und Gestaltung des Kapitalmarktes (s.o.).

Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass die bereits oben erwähnte Abschlussprüferrichtlinie ein Mindestlevel vorgibt, das man bestmöglich erfüllen und ausfüllen muss, um das "standing" des deutschen Berufsaufsichtssystems international zu stärken; wichtig ist zudem, dass die anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen beweisen dass Deutschland nicht nur ein reaktives Aufsichtssystem hat, sondern ein aktives System vorweisen kann.

Nur eine Harmonisierung in diesem Bereich gibt zudem die Möglichkeit der Anerkennung und Stellvertreternutzung der Aufsichtssysteme, um Registrierung und Kontrollen durch ausländische Inspektoren in Deutschland durch nationale Kontrollen weitestgehend zu substituieren (Vorrang des sog. home country control). Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann gemäß § 66a Absatz 8 und 10 WPO europäisch und international agieren, d.h. sie kann solche Sonderuntersuchungen ("inspections") auch auf Anregung Dritter (also "verdachtsbezogen") bei der Wirtschaftsprüferkammer beauftragen (die ihrerseits wiederum einen externen Prüfer damit beauftragen kann) und hierüber den Dritten unter Beachtung des geltenden nationalen Rechts berichten. Das heißt, dass die Abschlussprüferaufsichtskommission dann Zuständigkeitsvorrang vor der Wirtschaftsprüferkammer genießt, wenn eine internationale Anfrage von einer vergleichbaren Aufsichtsstelle vorliegt oder wenn eine sog. inspection (s.o.) angekündigt bzw. erbeten wird.

Die Grundsätze zur Stichprobenauswahl sollen sich an dem CESR Standard Nr. 1

Durchsetzung von Grundsätzen zu kapitalmarktrelevanten Informationen in Europa (Standard Nr. 1) sowie dem CESRfin SCE Diskussionspapier vom 7. Juni 2005 orientieren. Das dabei präferierte Auswahlverfahren ist ein kombiniertes Verfahren aus risikobewusster Auswahl sowie statistischer Zufallsauswahl. Die Stichprobenauswahl wird auf einem solchen kombinierten Verfahren basieren. Bei der Frage, ob solche Stichproben beauftragt werden, und auch bei der Ausgestaltung der Details hinsichtlich der konkreten Durchführung der Auswahlverfahren sollen Kosten-Nutzen-Erwägungen berücksichtigt werden.

Grundsätzlich gilt: Anlassprüfungen haben Vorrang vor Stichprobenprüfungen.

Damit die Abschlussprüferaufsichtskommission bzw. die Wirtschaftsprüferkammer in die Lage versetzt werden können, Abschlussprüfer von § 319a HGB-Unternehmen gegebenenfalls einer Sonderuntersuchungen unterziehen zu können, muss die Wirtschaftsprüferkammer Kenntnis von diesem Kreis der Abschlussprüfer haben; dies geschieht im wesentlichen über die Transparenzberichte, vgl. § 55c WPO-E.

Die Finanzierung der Sonderuntersuchungen erfolgt zum Teil über den Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer, also über Beiträge, da diese Maßnahmen Bestandteil der allgemeinen Berufsaufsicht sind, als auch zum Teil über Gebühren, wenn bei einer solchen Maßnahme besondere, über das übliche Maß hinausgehende Kosten anfallen, z.B. durch die Hinzuziehung von speziellen Prüfern oder Sachverständigen. Werden berufsaufsichtliche Maßnahmen oder Sanktionen als Konsequenz einer Sonderuntersuchung notwendig, sind die Kosten hierfür ebenfalls über Gebührentatbestände abzudecken.

Im Einzelnen:

Zu Absatz 1

Absatz 1 gibt mit dem Verweis auf § 61a Satz 2 Nr. 2 WPO-E die Befugnis der Berufsaufsicht wieder, solche anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen durchführen zu können und klärt zugleich, welche Berufspflichten hiervon betroffen sind: Im Vordergrund stehen hierbei die Berufspflichten, die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen bei Unternehmen nach § 319a HGB einzuhalten sind, also die entsprechenden Prüfungen bei diesen Unternehmen; darüber hinaus kann es aber zur Gewinnung eines umfassenden Bildes und ein verlässlichen Urteils der Pflichterfüllung und der Praxisorganisation sinnvoll und notwendig sein, den Prüffokus auch auf bestimmte Aspekte bei anderen gesetzlichen Prüfungsmandaten des Berufsangehörigen zu lenken, um gefundene Hinweise zu überprüfen, zu verifizieren, gegenzuprüfen etc.

Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt durch Verweis auf die §§ 62 Abs. 1 bis 5 und 62a WPO-E die Pflicht zum Erscheinen, zur Auskunft und zur Vorlage von Unterlagen, das Recht auf Betreten,

Durchsuchung und Einsicht sowie die Fragen der Verwertung. Alle diese Pflichten sind ebenso durch Zwangsgeld durchzusetzen.

Zu Absatz 3

Die Erkenntnisse der anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen können nach Grundsätzen der Wirtschaftsprüferkammer im Einvernehmen mit der Abschlussprüferaufsichtskommission im Rahmen z.B. einer künftigen Qualitätskontrolle des betroffenen Berufsangehörigen positiv wie negativ berücksichtigt werden, vgl. auch IDWPS 320. Damit kann Umfang und Inhalt der Qualitätskontrolle um die bereits in der Sonderuntersuchung geprüften Sachverhalte verkürzt werden (nicht aber der in § 57a Abs. 6 Satz 8 WPO-E vorgesehene Turnus), aber die Kommission für Qualitätskontrolle kann die Erkenntnisse auch dazu nutzen, bei einer kommenden Qualitätskontrolle besondere Schwerpunkte zu setzen.

Umgekehrt können bei Sonderuntersuchungen auch Ergebnisse und Erkenntnisse aus einer vorangegangenen Qualitätskontrolle herangezogen werden (z.B. mittels des Qualitätskontrollberichtes), allerdings nur, um auf der Grundlage dieser Hinweise Ermittlungen anzustellen. § 57e Abs. 5 WPO steht dem nicht entgegen, da diese Norm nur einer unmittelbaren berufsaufsichtlichen Verwertung (Sanktionierung) von nicht eigens ermittelten Berufsrechtsverletzungen entgegensteht.

Zu Nummer 48 (§ 63)

Zu Absatz 1

Durch die Neufassung des Satzes 1 wird klargestellt, dass zukünftig die Generalstaatsanwaltschaft nur noch in schweren Fällen, die voraussichtlich eine erhebliche Geldbuße (ab 50.000 Euro), ein Berufsverbot oder eine Ausschließung aus dem Beruf zur Folge haben (vgl. § 68 Abs. 1 WPO-E), unmittelbar einzuschalten ist; sofern im Laufe des Verfahrens eine Maßnahme geringeren Eingriffs oder gar eine Einstellung verfügt wird, ändert das an der grundsätzlichen neuen Zuständigkeitsverteilung nichts. Für leichte und mittelschwere Fälle, die mit Rüge, Untersagungsverfügung und/oder Geldbuße zu ahnden sind, ist nunmehr ausschließlich die Wirtschaftsprüferkammer zuständig. Die neu eingefügte Untersagungsverfügung war bislang nur für das berufsgerichtliche Verfahren vorgesehen, vgl. § 68a WPO. Für die kammerseitige Berufsaufsicht wurde sie wegen ihrer bisherigen Zuständigkeit nur für geringfügige Fälle bislang nicht für erforderlich gehalten. Nachdem jetzt die Zuständigkeiten neu geregelt werden, ist die Möglichkeit einer Untersagungsverfügung auch für die Wirtschaftsprüferkammer notwendig. Ein eigenständiges Antragsrecht auf berufsgerichtliche Entscheidung, wie es bei der Rüge nach § 63a WPO vorgesehen ist, gibt es für die Untersagungsverfügung nicht; hier verbleibt es bei der unmittelbaren Klagemöglichkeit.

Die Verschärfung der Sanktionsmaßnahmen der Wirtschaftsprüferkammer um eine höhere Geldbuße in Satz 3 entspricht nicht nur systematisch den zugleich vorgesehenen Verschärfungen der berufsgerichtlichen Sanktionen in § 68 WPO-E und unterstreicht damit den wichtigen berufsaufsichtlichen Auftrag der Wirtschaftsprüferkammer als mittelbare Staatsverwaltung. Die Änderung ist auch und insbesondere Folge der erweiterten Zuständigkeit der Wirtschaftsprüferkammer in diesem Bereich, da sie künftig neben den minderschweren Fällen auch die mittelschweren Fälle von Berufspflichtverletzungen zu ermitteln und zu sanktionieren hat. Die mit einer Rüge verbundenen Geldbuße von 50.000 Euro dürfte die überwiegende Mehrzahl der berufsaufsichtlichen Fälle betreffen.

Gemäß dem neu angefügten Satz 4 fließen auch diese Geldbußen dem Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer zu.

Zu Absatz 2

Für die Behandlung von Verjährungsbeginn und -durchbrechungen (Ruhen, Unterbrechung) wird im neu gefassten Satz 1 nun auf § 70 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WPO (s. dort) verwiesen.

Zugleich wird die Rügefrist für alle berufsaufsichtlichen Fälle von drei auf fünf Jahre verlängert da die Wirtschaftsprüferkammer nunmehr auch die sog. mittelschweren Fälle ermitteln und sanktionieren muss; hierfür ist aber ein der Schwere der Berufspflichtverletzungen adäquater Zeitraum notwendig und sachgerecht. Die Änderung gilt im Übrigen nicht für bereits verjährte Fälle, aber bereits für solche, die bereits bei der Wirtschaftsprüferkammer anhängig sind, also bearbeitet werden.

Zu Absatz 6

Der neu angefügte Absatz 6 gibt vor, dass verhängte Sanktionsmaßnahmen im weitesten Sinn, also vor allem Rügen, Geldbußen und - soweit bekannt - berufsgerichtliche Sanktionen, aber auch Rücknahme und Widerruf von Bestellungen oder Konsequenzen von Sonderuntersuchungen, von der Wirtschaftsprüferkammer mindestens einmal jährlich in "angemessener Weise", d.h. in aggregierter Form zu veröffentlichen sind. Dies ist bereits heute schon Praxis der Wirtschaftsprüferkammer und bedeutet daher keine Änderung oder zusätzliche Belastung in deren Aufgabenfeld.

Die ausdrückliche Normierung im Gesetzestext setzt eine Vorgabe in Art. 30 Abs. 3 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie um.

Zu Nummer 49 (§ 63a)

Zu Absatz 1

Es besteht die weit verbreitete Auffassung, dass im Verfahren nach § 63a WPO das Gericht auch dann mit drei Berufsrichtern besetzt ist, wenn es zur mündlichen Verhandlung kommt (vgl. zum entsprechenden § 82 StBerG den Beschluss des LG Hannover vom 8.9.1978 und Kuhls/Schäfer StBerG § 82 Rn. 24, 25). Wegen des oft fachlichen Bezugs auch in Verfahren nach § 63a WPO sollten auch hier Berufsangehörige als Beisitzer beteiligt sein.

Zu Absatz 3 Satz 2

Folgeänderung zur Ergänzung des § 63 Abs. 1 Satz 1 WPO-E (s. dort).

Zu Nummer 50 (§ 66)

Die Änderung des Wortlauts hat keine inhaltlichen Folgen; es wird lediglich klargestellt, dass die Prüfungsstelle, unabhängig von ihrer Weisungsungebundenheit, unter die Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer fällt, da die Prüfungsstelle originäre Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer wahrnimmt, vgl. § 5 Abs. 1 WPO. Der bisherige aufzählende Satzbau könnte zu Missverständnissen führen, die es zu vermeiden gilt.

Zu Nummer 51 (§ 66a)

Zu Absatz 1

Die Neufassung des Satzes 2 führt dazu, dass die bisherige missverständliche Formulierung, nach der der Abschlussprüferaufsichtkommission auch die Aufsicht über die "Annahme von internationalen Prüfungsstandards" obliegen solle, entfällt.

Zugleich wird die Wirtschaftsprüferkammer verpflichtet, die Stellungnahme der Abschlussprüferaufsichtskommission vor dem Erlass von Berufsausübungsregelungen, also bzgl. der Berufssatzung und der Satzung für Qualitätskontrolle, einzuholen und der Staatsaufsicht (§ 66 WPO) vorzulegen. Bisher war für die Abschlussprüferaufsichtskommission nur ein Anhörungsrecht beim Erlass der Berufssatzung vorgesehen (§ 57 Abs. 3 Satz 1 WPO). Die Berufsausübungsregelungen für den Berufsstand, die sich insbesondere in der Berufssatzung niederschlagen, sind für die Berufsausübung von erheblicher Bedeutung. Die Abschlussprüferaufsichtskommission sollte daher in den Erlass dieser Berufsausübungsregeln in einer Weise eingebunden werden, die die öffentliche Akzeptanz dieser berufsrechtlichen Vorschriften erhöht. Deshalb sollte die Abschlussprüferaufsichtskommission zu diesen Berufsausübungsregeln vor ihrem Erlass Stellung nehmen können, um so bei ihrer Ausgestaltung auch frühzeitig mitwirken zu können. Dabei war insbesondere zu beachten, dass in dem Genehmigungsverfahren zur Berufssatzung das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nur Satzungsregeln, die gegen ein Gesetz verstoßen, streichen kann. Es ist aber nicht möglich, in diesem Genehmigungsverfahren neue Regeln vorzugeben oder einzelne Vorgaben der Satzung inhaltlich anders auszugestalten. Dies gilt auch dann wenn die Abschlussprüferaufsichtskommission in ihrer Stellungnahme entsprechende Vorschläge unterbreitet.

Zu Absatz 2

Die Streichung des Satzes 7 ergibt sich aus § 66b Abs. 1 WPO-E, der dessen Inhalt unverändert wiedergibt, vgl. dort.

Zu Absatz 3

Durch die Streichung des Wortes "beratend" in Satz 2 wird klargestellt, dass eine Teilnahme der Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission an Sitzungen der Wirtschaftsprüferkammer ohne Sitz und Stimmrecht jederzeit möglich ist, ohne dass sich hieraus möglicherweise eine Befangenheit in der Letztentscheidung durch eine vorherige Mitwirkung ergeben könnte.

Der neu eingefügte Satz 3 ist eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 57f Abs. 3 Satz 2 WPO, der das Teilnahmerecht an Qualitätskontrollen bislang schon vorsah.

Die ebenso neu eingeführten Sätze 4 und 5 führen zugunsten der Abschlussprüferaufsichtskommission ein Beauftragungsrecht für Ermittlungen und ein Teilnahmerecht an beauftragten und kammeroriginären Ermittlungen ein; obwohl solche Rechte bisher einvernehmlich faktisch eingeräumt wurden, sollen sie nunmehr ausdrücklich klargestellt werden. Die Gründe der Beauftragung der Wirtschaftsprüferkammer, aufsichtlich tätig zu werden, können in Verdachtsfällen und in internationalen Anfragen liegen. Gleiches gilt - im Gleichklang zu § 61a Satz 2 WPO-E - bei "anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen" bei Abschlussprüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 HGB), vgl. die Begründung zu § 61a WPO-E und zu § 66b WPO-E.

Zu Absatz 6

Ein Bedürfnis für einen Verweis auf Absatz 8 Satz 2 ist nicht ersichtlich.

Zu den Absätzen 8 bis 11

Die Absätze 8 bis 11 setzen die Vorgaben der Art. 33, 35, 36 Abs. 5 und 6 und 47 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie um, d.h. die Abschlussprüferaufsichtskommission wird zukünftig mit entsprechenden ausländischen Stellen (in der EU: Absätze 8 und 9; in Drittstaaten: Absätze 10 und 11) bei Einzelfragen nach eigenem Ermessen zusammenarbeiten wenn vergleichbare Institutionen bei ihr anfragen und die Voraussetzungen der Absätze gegeben sind.

§ 66a Abs. 8 WPO-E regelt die Zusammenarbeit der Abschlussprüferaufsichtskommission mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten, Absatz 10 diejenige mit Stellen in Drittstaaten. Die Absätze 9 und 11 bestimmen die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, die bei einer Datenübermittlung an diese Stellen in den Mitgliedstaaten (Absatz 9) bzw. Drittstaaten (Absatz 11) erfüllt sein müssen. Die Systematik der Absätze 8 bis 11 entspricht somit derjenigen des § 57 Abs. 6 bis 9 WPO-E, der die Zusammenarbeit der Wirtschaftsprüferkammer mit ausländischen Stellen regelt (siehe dort). Auch in den hier beschriebenen Fallgestaltungen geht § 66a WPO-E der Regelung des § 64 WPO im Sinne von "lex specialis" vor.

Grundsätzlich gilt die eigenverantwortliche Bearbeitung und Erledigung des Vorgangs durch die nationale Stelle ("home country control"), vorliegend also durch die Abschlussprüferaufsichtskommission. Denkbar ist aber im Rahmen einer Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß § 66a Abs. 11 WPO-E beispielsweise, dass ein Mitarbeiter der entsprechend zuständigen ausländischen Stelle die Ermittlung begleitet, wenn dieser zur Verschwiegenheit verpflichtet ist oder wird. Unter diesen Voraussetzungen, wie etwa durch Kooperationsvereinbarung nach Gleichwertigkeitsbestätigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, könnte subsidiär auch eine Herausgabe von Informationen, Arbeitsunterlagen und Dokumenten an die ausländische Stelle möglich sein.

Derzeit besteht Einigkeit darüber, dass ausländische Überprüfungen und Ermittlungen ("inspections" und "investigations") in Deutschland zurzeit keine ausdrückliche Rechtsgrundlage haben. So besteht für die Bundesregierung zurzeit keine Möglichkeit zur Hilfe für Unternehmen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei ausländischen Inspektionen; daher ist die Fortentwicklung der Wirtschaftsprüferordnung in textnaher Umsetzung der reformierten Abschlussprüferrichtlinie dringend notwendig und geboten.

Ziel aller Bemühungen muss sein, zum einen ausländische Prüfungen mit eigenen Ermittlungsbefugnissen auf deutschem Hoheitsgebiet zu verhindern ("home country control"), wobei gegebenenfalls und im Einzelfall im Rahmen der allgemeinen Zusammenarbeit nach § 66a Abs. 10 WPO-E vereinbart werden kann, dass ausländische Inspektoren bei deutschen Inspektionen teilnehmen können. Zum anderen sollen auf diesem Wege doppelte Registrierungen und Aufsichten vermieden werden.

Hat die Abschlussprüferaufsichtskommission im Rahmen von Absatz 9 konkrete Hinweise auf den Verstoß eines Berufsangehörigen gegen das europäische Recht über die Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen, so teilt sie der zuständigen Stelle im Mitgliedstaat die Tatsache des Verstoßes und sämtliche ihr hierzu vorliegenden Erkenntnisse mit.

Zu Nummer 52 (§ 66b)

Der neue § 66b WPO-E fasst die bisherigen Regelungen des § 66a Abs. 2 Satz 7 WPO und des § 57f Abs. 4 WPO-E in Verbindung mit den §§ 133a und 133b WPO inhaltlich unverändert zusammen.

Ergänzt wurde die Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, vgl. § 66a Abs. 9 Satz 1 und Abs. 11 WPO-E.

Zu Nummer 53 (§ 68)

Zu Absatz 1

Im Rahmen der Reform der Berufsaufsicht ist gemeinsam mit dem Berufsstand sowie der Generalstaatsanwaltschaft eine neue Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Wirtschaftsprüferkammer und der Zuständigkeit der Berufsgerichte erarbeitet worden.

Nunmehr sollen alle Fälle, die nicht eine Pflichtverletzung mit schwerer Schuld des Berufsangehörigen bedeuten, vollständig bei der Wirtschaftsprüferkammer ermittelt und sanktioniert werden, vgl. § 63 WPO-E. Nur Fälle von schweren Berufspflichtverletzungen, die in der Regel auch einhergehen mit strafrechtlichen Tatbeständen, werden nach wie vor von den Staatsanwaltschaften und Berufsgerichten bearbeitet.

Im Zuge dieser Neuregelung der Zuständigkeiten war auch der Katalog der berufsgerichtlichen Maßnahmen entsprechend anzupassen: So können die in der Vergangenheit ohnehin kaum bis gar nicht verwendeten Maßnahmen der "Warnung" und des "Verweises" gestrichen werden und die Maßnahmen der Geldbuße entsprechend der Änderung in § 63 Abs. 1 Satz 3 WPO-E auf "Geldbußen bis zu 500.000 Euro" beschränkt werden. Weiterhin bestehen bleiben das Tätigkeitsverbot, das vorübergehende Berufsverbot sowie die Ausschließung aus dem Beruf.

Sollte das Berufsgericht entgegen den Ermittlungen der Wirtschaftsprüferkammer zum Ergebnis kommen, dass kein Fall einer schweren Schuld vorliegt, so kann es den Vorgang entweder gemäß den §§ 153, 153a StPO einstellen oder ihn an die Wirtschaftsprüferkammer zur berufsaufsichtlichen Sanktionierung zurückgeben; in diesem Bereich bleibt die Rüge zulässiges Mittel.

Zu Absatz 2

Der bisherige Absatz 2 statuiert, dass die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße nebeneinander verhängt werden können. Diese Regelung wird nunmehr um das Tätigkeits- und Berufsverbot ergänzt, um neben einer verstärkten Ermittlungskompetenz der Wirtschaftsprüferkammer auch die berufsgerichtliche Sanktionierung zu verschärfen, und der Verweis als Folgeänderung zum geänderten Absatz 1 wird gestrichen.

Zu Nummer 54 (§ 68a Abs. 1)

Nach der derzeitigen Fassung ist Voraussetzung für die Untersagungsverfügung, dass eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt wurde oder, im Fall des Abs. 1 Satz 2, zuvor eine Rüge erfolgt ist. Aus Praxiserfahrungen der Wirtschaftsprüferkammer heraus ist es sinnvoll, dass die Untersagungsverfügung auch dann erfolgen kann, wenn das berufsgerichtliche Verfahren nach § 153a StPO eingestellt wird (sei es durch die Generalstaatsanwaltschaft oder durch das Gericht). Der Einstellung wird man dann im Zweifel eher zustimmen können, wenn als weitere "Auflage" die Untersagungsverfügung erlassen wird.

Zu Nummer 55 (§ 69a Satz 1)

Anpassung an die Änderung an § 83a WPO-E, vgl. dort.

Zu Nummer 56 (§ 70 Abs. 1)

Die Änderung in Satz 1 ist Folgeänderung zu § 68 Abs. 1 WPO-E.

Die Ergänzung des Satzes 2 regelt nunmehr das Unterbrechen des Verjährungslaufes durch die erste Anhörung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 63 Abs. 3 WPO. Da die Wirtschaftsprüferkammer nach § 61a WPO grundsätzlich erstinstanzlich für die Berufsaufsicht zuständig ist, ist die Analogie verfahrenstechnisch zwingend.

Zu Nummer 57 (§ 71 Satz 1)

Durch die Neufassung der Überschrift zum Fünften Teil durch das Abschlussprüferaufsichtsgesetz ist als Folgeänderung der Wortlaut der Norm anzupassen.

Zu Nummer 58 (§ 81)

Im Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsprüferkammer - wenn auch dort "nur" im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemäß des § 62 WPO-E - sind der Betroffene und Dritte nun grundsätzlich zur Auskunft und zur Aktenvorlage verpflichtet. Dies gilt aufgrund der Verweisung auf § 62 WPO nur dann nicht, wenn sich der Verpflichtete ausdrücklich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht wegen der Gefahr der Selbstbelastung beruft.

Rechtsstaatliche Bedenken bestehen nicht: Im berufsgerichtlichen Ermittlungsverfahren ergibt sich dies aus § 127 WPO i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Soweit Berufsangehörige als Zeugen vernommen werden, müssen diese zwar gemäß § 127 WPO i.V.m. § 161a StPO zur Sache aussagen. Ihnen steht aber gemäß § 127 WPO i.V.m. §§ 161a Abs. 1 Satz 2 und 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht über die Angelegenheiten zu, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind. Für diese Diskrepanz bei den Auskunftspflichten - insbesondere nach den Änderungen im § 62 WPO-E - besteht keine Rechtfertigung. Die Auskunftspflichten können nicht bei leichteren Verstößen gegen das Berufsrecht im stärkeren Maße bestehen als bei schwerwiegenden Berufsrechtspflichtverletzungen. Das Berufsaufsichtsverfahren - auch außerhalb der Zuständigkeit der Wirtschaftsprüferkammer - ist kein Strafverfahren, sondern mit einem Disziplinarverfahren vergleichbar. Wenn im Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsprüferkammer § 62 WPO verfassungskonform ist (so auch für den vergleichbaren § 80 StBerG), kann im berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren nichts anderes gelten.

Zu Nummer 59 (§ 82b)

Zu Absatz 1

Durch die Anpassung der Norm an die vergleichbaren Vorschriften im Recht der Steuerberater (§ 108 StBerG) und Rechtsanwälte (§ 117b BRAO) wird das Akteneinsichtsrecht im berufsgerichtlichen Verfahren für die Wirtschaftsprüferkammer, also etwa den Vorstand oder die von ihm beauftragten Personen, Mitarbeiter der Wirtschaftsprüferkammer oder ihrer Landesgeschäftsstellen, festgeschrieben; eine inhaltliche Änderung zur bisherigen Norm ergibt sich nicht.

Zu Absatz 2

Durch den neuen Absatz 2 wird der Wirtschaftsprüferkammer ein Recht zur weitgehenden Beteiligung (Einladungs- und Teilnahmerecht, Rederecht) eingeräumt.

Zu Nummer 60 (§ 83a Abs. 1 und Abs. 3)

Durch den Wegfall der Ehrengerichtsbarkeit in anderen Berufsrechten gilt es, den Wortlaut der Norm anzupassen.

Zu Nummer 61 (§ 83b Nr. 1)

§ 83b WPO wurde durch das Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz so gestaltet, dass im Bereich der Berufsaufsicht der bis dato geltende Vorrang des strafgerichtlichen vor dem berufsgerichtlichen Verfahren aufgehoben worden ist. In der seitherigen Praxis hat sich herausgestellt, dass der Grundgedanke der Änderung zwar nach wie vor richtig ist jedoch in vielen Fällen unzweckmäßig ist. Die Staatsanwaltschaften werden nach eigener Auskunft auch regelmäßig zukünftig das Strafverfahren abwarten, um die dortigen Ergebnisse zu verwerten, um parallele Ermittlungen zu vermeiden und um mögliche inhaltlich abweichende Entscheidungen zu verhindern. Zudem zeigt die Erfahrung, dass auch die Gerichte keiner berufsrechtlichen Maßnahme vorab zustimmen also den Ergebnissen eines strafrechtlichen Verfahrens vorgreifen. Dies wird insbesondere mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet, die hohe Hürden für berufsrechtliche Maßnahmen aufgestellt hat. Um den Staatsanwaltschaften die Möglichkeit einzuräumen auch aus Zweckmäßigkeitserwägungen vom Grundsatz des § 83b WPO abzuweichen soll dies nun ausdrücklich im Gesetzestext normiert werden.

Zu Nummer 62 (§ 84a Abs. 1)

Die Änderung in Satz 1 ist Folgeänderung zu § 68 Abs. 1 WPO-E.

Die Änderung in Satz 3 greift das Verwertungsverbot des § 62 Abs. 5 WPO-E auf; dieses bleibt auch im Rahmen des § 84a WPO bestehen, da es sonst leer laufen würde.

Zu Nummer 63 (Überschrift zum Unterabschnitt Fünf des Dritten Abschnitts des Sechsten Teils)

Durch die Neufassung der Überschrift des Unterabschnitts Fünf des Dritten Abschnitts des neuen Sechsten Teils wird verdeutlicht, dass die Sanktionsmöglichkeiten um ein vorläufiges Berufs- oder Tätigkeitsverbot erweitert werden, was sich inhaltlich an die Regelungen in den §§ 150 ff. BRAO anlehnt.

Zu Nummer 64 (§ 111 Abs. 1)

Die Ergänzung regelt die Einführung des vorläufigen Berufs- oder Tätigkeitsverbots, was der Harmonisierung der Berufsrechte insbesondere mit den Rechtsanwälten (§§ 150 ff. BRAO) dient.

Zu Nummer 65 (§ 119)

Die Neufassung lässt den Inhalt des bisherigen § 119 WPO im neuen Absatz 1

unberührt. Der neue Absatz 2 ist Folgeänderung zu § 111 Abs. 1 WPO-E.

Zu Nummer 66 (§ 126)

Folgeänderungen zu § 68 WPO-E.

Zu Nummer 67 (§ 126a)

Zu Absatz 1 Satz 1

Folgeänderung zu § 68 Abs. 1 WPO-E, mit der Folge, dass nunmehr auch Eintragungen über befristete Tätigkeits- oder Berufsverbote nach zehn Jahren getilgt werden. Hintergrund ist, dass diese Maßnahmen in Umfang und Gewicht mit den bisherigen Maßnahmen vergleichbar sind und daher auch unter diese Tilgungsregelung fallen sollen.

Zu Absatz 3

Folgeänderung zu § 83a WPO-E.

Zu Nummer 68 (§ 130)

Die Neufassung des Absatz 2 Satz 2 beinhaltet die Anfügung eines klarstellenden Halbsatzes, da bisher nur mittelbar aus dem Gesetzestext zu folgern war, dass der Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erst zu stellen ist, sofern die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen "insbesondere nach § 28 WPO" vorliegen.

Die Ergänzung des Absatzes 3 Satz 2 stellt klar, dass vereidigte Buchprüfer nur bei vereidigten Buchprüfern oder bei Buchprüfungsgesellschaften Qualitätskontrollen durchführen dürfen.

Zu Nummer 69 (§ 131g)

Die in 2005 verabschiedete und in Kraft getretene europäische Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) lässt in ihrem Art. 2 Abs. 3, mit Verweis auf einen anderen, berufsspeziellen "gesonderten gemeinschaftlichen Rechtsakt" (= Abschlussprüferrichtlinie), Maßnahmen wie die Eignungsprüfung nach § 131g WPO nach wie vor ausdrücklich zu, vgl. Art. 14 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie.

Zu Absatz 1

Die Anpassung der Artikelbezeichnung ist Folgeänderung zur reformierten Abschlussprüferrichtlinie und deren neuer Artikelnummerierung; eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.

Zu Absatz 2

Der Regelungsgehalt des § 131g Abs. 2 WPO umfasst nicht nur die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, sondern auch die Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz. Daher ist die Verwendung des Begriffs "Mitgliedstaat" in Absatz 2 Satz 2 zu eng und muss durch den Begriff "Staat" ersetzt werden.

Zu Nummer 70 (§ 131h Abs. 2 Satz 2)

Der Regelungsgehalt des § 131h Abs. 2 Satz 2 WPO umfasst nicht nur die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz. Daher ist die Verwendung des Begriffs "Mitgliedstaat" in Absatz 2 Satz 2 zu eng und muss durch den Begriff "Staat" ersetzt werden.

Zu Nummer 71 (§ 131k Satz 2 und 3)

Folgeänderung zur Aufhebung der §§ 10 und 10a WPO.

Zu Nummer 72 (§ 132)

Gemäß § 132 WPO-E wird künftig auch die Nichtnachvollziehbarkeit bestimmter, auch ausländischer Berufsbezeichnungen und die Verwendung von verwechselungsfähigen Siegelnachbildungen (z.B. bei der Verwendung eines mit einem Zackenrand versehenen Rundstempels) als Ordnungswidrigkeit geahndet. Diese Ergänzung folgt einem Hinweis der berufsaufsichtlichen Praxis und ist dem deutschen Recht nicht fremd vgl. z.B. §§ 132 f., 146 ff. StGB.

Zu Nummer 73 (§ 133a)

§ 133a WPO-E formuliert die Sanktionsvorschrift des § 204 StGB bei Zuwiderhandlung der Abschlussprüferaufsichtskommission gegen das in § 66b Abs.2 festgelegte Verwertungsverbot aus, wobei die Tat nur auf Antrag verfolgt wird.

Zu Nummer 74 (§ 133b)

Aus dem neu gefassten § 133b WPO-E ergibt sich die Strafbewehrung des § 66b Abs. 2 bei Zuwiderhandlung gegen das dort geregelte Offenbarungsverbot durch die Abschlussprüferaufsichtskommission. Verstöße werden gemäß Absatz 1 grundsätzlich entsprechend § 203 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Zu Nummer 75 (§ 133c)

Abweichend von § 90 Abs. 2 OWiG, wonach Geldbußen grundsätzlich in die Bundeskasse fließen, regelt § 133c Abs. 1 den Verbleib in der Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, mithin der Wirtschaftsprüferkammer. § 133c orientiert sich damit inhaltlich an den vergleichbaren Änderungen zu § 62a Abs. 4 Satz 1 WPO-E und § 63 Abs. 1 Satz 5 WPO-E; auch dort sollen die entsprechenden Beträge (dort: aus Zwangsgeldern und berufsgerichtlichen Maßnahmen) dem Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer zufließen.

§ 133c Abs. 2 regelt die Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten: gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 ist die Wirtschaftsprüferkammer verpflichtet, abweichend von § 105 Abs. 2 OWiG die notwendigen Auslagen zu tragen. Nach Absatz 2 Satz 2 ist sie zum Ersatz des Vermögensschadens verpflichtet, der durch eine Verfolgungsmaßnahme im Bußgeldverfahren verursacht worden ist (§ 110 Abs. 4 OWiG).

Zu Nummer 76 (§ 134)

Die in § 134 WPO-E normierte Registrierungspflicht stellt die Prüferaufsicht vor das praktische Problem, die betroffenen Abschlussprüfer überhaupt ermitteln zu können. Im Nachgang zur Einführung des § 134 WPO-E ist daher zu klären, wie die Registrierungspflicht durchgesetzt werden kann. Insofern muss zu gegebener Zeit über ein Verfahren zur Mitteilung, z.B. seitens der Börsen oder Börsenaufsicht, an die Prüferaufsicht nachgedacht werden.

Verweigert ein Drittstaatsprüfer die Eintragung, hat die Wirtschaftsprüferkammer die jeweilige Berufsaufsichtsstelle des Drittstaats über die Nichtregistrierung zu informieren.

Berufsaufsichtliche Maßnahmen gegen ihn sind zwar gemäß Absatz 3 Satz 1 denkbar, dürften aber in der Praxis kaum durchsetzbar sein.

Da der Drittstaatsprüfer grundsätzlich nur den Berufspflichten seines Staates unterliegt, bleiben die dortigen, von ihm festgestellten Jahresabschlüsse hiervon unberührt; eine anderweitige Regelung in der Wirtschaftsprüferordnung wäre mangels exterritorialer Rechtswirkung inhaltslos.

Auch darf der Drittstaatsprüfer, völlig unabhängig von § 134 WPO-E, bereits nach geltendem Recht in der Regel nicht als Abschlussprüfer in Deutschland arbeiten (mangels Teilnahmebescheinigung, vgl. § 319 HGB); ein dennoch von ihm in Deutschland durchgeführter Jahresabschluss wäre nach § 256 AktG nichtig.

Zu Absatz 1

Der bisherige aufgehobene § 134 WPO wird in eine Norm umgewandelt, die das Erfordernis der "Registrierung" von bestimmten Abschlussprüfern und -prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 WPO-E) gemäß der Art. 45 und 46 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie umsetzt. Die "Registrierung" wird künftig durch eine Eintragung in das Berufsregister nach § 38 Nr. 4 WPO-E erfolgen vgl. Begründung dort, wenn nicht zuvor die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder subsidiär die Bundesregierung entsprechende Vereinbarungen gemäß § 134 Abs. 4 WPO-E treffen.

Zu Absatz 2

Die Eintragungsvoraussetzungen für Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten ergeben sich allgemein aus Absatz 1 und speziell aus Absatz 2.

Zu Absatz 3 Absatz 3 beschreibt zum einen die Folgen der Eintragung (Satz 1), zeigt aber zum anderen zugleich die möglichen Ausnahmen der Anwendbarkeit (Sätze 2 und 3).

Zu Absatz 4

Eine Eintragung mit den entsprechenden Folgen kann und sollte nach Möglichkeit vermieden werden, indem entsprechende Gleichwertigkeitsbewertungen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgenommen werden.

Zu Absatz 5

§ 134 Absatz 5 WPO-E regelt die Konsequenz bei Nichtvorliegen oder Wegfall der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Eintragungsvoraussetzungen. In diesen Fällen ist die Eintragung in das Berufsregister durch die Wirtschaftsprüferkammer von Amts wegen zu löschen.

Zu Nummer 77 (§ 136)

Zu Absatz 1

Die Differenzierung des Turnus der Qualitätskontrolle auf drei bzw. sechs Jahre (vgl. § 57a Abs. 6 Satz 8 WPO-E) erfordert eine Regelung des Übergangs zwischen den Befristungen: Die Pflicht zur Durchführung der Qualitätskontrolle nach drei Jahren ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Inhaber der Teilnahmebescheinigung keine Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB prüft.

Gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 kann er daher einen Antrag auf Verlängerung der Befristung für die Teilnahmebescheinigung auf sechs Jahre stellen. Für die Fristberechnung ist auf das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung abzustellen.

Nachdem § 136 Abs. 1 Satz 1 die Verlängerung einer vor Inkrafttreten des Berufsaufsichtsreformgesetzes erteilten Teilnahmebescheinigung auf sechs Jahre regelt bestimmt Satz 2 für eine nach Inkrafttreten des Gesetzes erteilte, auf drei Jahre befristete Teilnahmebescheinigung, dass diese sich auf sechs Jahre verlängert, wenn die Praxis während der Geltungsdauer keine kapitalmarktorientierten Mandate wahrnimmt sie also nur noch dem 6-Jahres-Turnus für die Qualitätskontrolle unterliegt.

Zu Absatz 2

Die erstmalige Beauftragung mit der Prüfung eines Unternehmens im Sinne von § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB soll zu einer Verkürzung des Turnus der Qualitätskontrolle von sechs Jahren führen. Die Verkürzung des Turnus ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn der Auftrag zur Prüfung des Unternehmens von öffentlichem Interesse nach mehr als drei Jahren seit der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung angenommen wird. Da bei Prüfungen innerhalb der ersten drei Jahre die Voraussetzungen des Art. 43 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie erfüllt sind, ist eine Verkürzung des Turnus in diesem Fall nicht erforderlich.

Zu Nummer 78 (§ 137)

Inwieweit die Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung künftig Änderungen erfahren bleibt insbesondere der Prüfinitiative der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in 2006/07 vorbehalten, vgl. Art. 31 der reformierten Abschlussprüferrichtlinie. Solange daher die Wirtschaftsprüferkammer die Regelungen zu Berufshaftpflichtversicherung und zum Berufssiegel nicht in die Berufssatzung überführt hat, findet das vor diesem Gesetz geltende Recht Anwendung.

Zu Nummer 79 (§§ 111, 112 u.w.)

Durch die Erweiterung der Sanktionen der Wirtschaftsprüferkammer um ein "Tätigkeitsverbot", was durch die Neufassung des Unterabschnitts Fünf des Dritten Abschnitts des neuen Sechsten Teils kenntlich gemacht worden ist (s. dort), waren auch die entsprechenden Normen im Rahmen eines sog. Sammelbefehls sprachlich zu ergänzen.

Zu Nummer 80 (§§ 8a, 13b u.w.)

Gemäß Ziffer I Nr. 1 Buchstabe a) des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) ändert sich die Bezeichnung des "Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit" in die neue Bezeichnung "Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie". Demgemäß sind die Bezeichnungen auch in der Wirtschaftsprüferordnung im Rahmen eines sog. Sammelbefehls sprachlich anzupassen. Bis zum Inkrafttreten dieser Änderung gilt § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes 2002 (BGBl. I S. 3165).

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1 (§ 166)

Durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (BT-Drs. 016/1025) wird dem Genossenschaftsgesetz zum 18. August 2006 eine Inhaltsübersicht vorangestellt werden (vgl. Artikel 3 Abs. 2 der BT-Drs. 016/1025). Dieser Inhaltsübersicht muss die Paragraphenüberschrift des neuen § 166 angefügt werden, da das Berufsaufsichtsreformgesetz zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten wird.

Zu Nummer 2 (§ 63e)

Zu Absatz 1

Die Änderungen in Absatz 1 Sätze 1 und 2 sind Folge zum veränderten Turnus der Qualitätskontrolle gemäß § 57a Abs. 6 Satz 8 WPO-E.

Der neue Satz 3 stellt klar, dass ein Prüfungsverband, der keine in § 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Genossenschaften prüft, nicht zur Qualitätskontrolle verpflichtet ist; er kann sich aber freiwillig der Qualitätskontrolle unterziehen.

Zu Absatz 4

Der Wirtschaftsprüferkammer obliegt es, ein System der Qualitätskontrolle zu betreiben.

Dieses soll sicherstellen, dass die Berufsausübung der Berufsangehörigen einer regelmäßigen präventiven Kontrolle unterliegt. Dabei wird keine zweite Abschlussprüfung der vom Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer geprüften Unternehmen durchgeführt. Es findet vielmehr eine Überprüfung des internen Qualitätssicherungssystems der jeweiligen Praxis statt, das auf seine Angemessenheit und Funktionsfähigkeit überprüft wird. Es wird auch kontrolliert, ob die Organisation der jeweiligen Praxis eine ordnungsgemäße Abwicklung der Aufträge und die interne Nachschau sicherstellt. Der neue Absatz 4 regelt entsprechend der Neuregelung in § 57a Abs. 1 Satz 1 WPO-E, dass ein Prüfungsverband, der erstmalig eine der Qualitätskontrolle unterfallende Prüfung durchführt - weil er entweder zuvor keine in § 53 Abs. 2 Satz 1 GenG bezeichnete Genossenschaften geprüft hat oder weil ihm das Prüfungsrecht erstmalig verliehen wurde -, sich der Qualitätskontrolle unterziehen oder um eine Ausnahmegenehmigung bemühen muss. Bei neu gegründeten Prüfungsverbänden, die erstmalig mit der Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung beauftragt werden sollen, dürfte regelmäßig eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden: Wurden bisher noch keine betriebswirtschaftlichen Prüfungen mit Siegelführung durchgeführt, wäre eine auftragsbezogene Funktionsprüfung im Rahmen einer Qualitätskontrolle nicht möglich.

In diesem Fall wäre eine Ausnahmegenehmigung allein aus diesem Grund zu erteilen.

Der Antragsteller muss versichern, bisher keine gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen durchgeführt zu haben und glaubhaft vortragen, dass die Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung unmittelbar bevorsteht. Neu gegründete Prüfungsverbände müssen sich aber erstmalig spätestens nach drei Jahren einer Qualitätskontrolle unterziehen - sechs Jahre wären hier zu lang, da etwaige Mängel bei der Prüfung möglichst frühzeitig beseitigt werden sollen.

Zu Nummer 3 (§ 63g Abs. 2 Satz 1)

Folgeänderung zur Aufhebung des § 57f WPO und Inkorporation der Norm in die §§ 66a und 66b WPO-E.

Zu Nummer 4 (§ 166 neu)

Folgeänderung zur Übergangsvorschrift des neuen § 136 WPO-E, die auch für das Genossenschaftsgesetz entsprechend übernommen werden soll.

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 1)

Die Änderungen in der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) sind Folgeänderungen zur Aufhebung des § 10 WPO-E.

Zu Nummer 2 (§ 3 Abs. 1 Satz 1)

Gemäß Ziffer I Nr. 1 Buchstabe a des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) ändert sich die Bezeichnung des "Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit" in die neue Bezeichnung "Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie". Demgemäß sind die Bezeichnungen auch in der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung anzupassen. Bis zum Inkrafttreten dieser Änderung gilt § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes 2002 (BGBl. I S. 3165).

Zu Nummer 3 (§ 22 Abs. 2)

Folgeänderungen zur Änderung des § 1 Abs. 1 WiPrPrüfV.

Zu Nummer 4 (§ 25 Abs. 2 Nr. 9)

Folgeänderungen zur Änderung des § 1 Abs. 1 WiPrPrüfV.

Zu Artikel 4

Aufgrund der neuen Befugnisse der Wirtschaftsprüferkammer, neben der Siegelführung nunmehr auch die -gestaltung im Rahmen der Berufssatzung zu regeln (vgl. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe i WPO-E sowie § 48 Abs. 2 WPO-E), kann die "Verordnung über die Gestaltung des Siegels der Wirtschaftsprüfer" (SiegelVO) aufgehoben werden.

Zu Artikel 5

Aufgrund der neuen Befugnisse der Wirtschaftsprüferkammer, die Ausgestaltung und Überwachung der Berufshaftpflichtversicherung im Rahmen der Berufssatzung zu regeln (vgl. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe m WPO-E sowie § 54 Abs. 7 WPO-E), kann die "Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung" (WPBHV) aufgehoben werden.

Zu Artikel 6

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Wirtschaftsprüferordnung in neuer Fassung zu einem späteren Zeitpunkt neu bekannt machen.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.