Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008
(Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008 -)

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008 -)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. August 2007
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 108 Absatz 7 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008 -)

Nach Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes wird folgernde Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1
Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008)

Abkürzungsverzeichnis

AfA Absetzungen für Abnutzung
AktG - Aktiengesetz
AltTZG - Altersteilzeitgesetz
AO - Abgabenordnung
ArbSchG Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
AÜG - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AVG - Angestelltenversicherungsgesetz
BeamtVG - Beamtenversorgungsgesetz
BBesG - Bundesbesoldungsgesetz
BBG - Bundesbeamtengesetz
BetrAVG Betriebsrentengesetz
BewG Bewertungsgesetz
BFH - Bundesfinanzhof
BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BildscharbV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten
BMF - Bundesministerium der Finanzen
BRKG - Bundesreisekostengesetz
BStBlBundessteuerblatt
BUKG - Bundesumzugskostengesetz
BVG - Bundesversorgungsgesetz
BWGöD Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
DKfAG - Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlussgesetz einschl. einschließlich
ErbStR Erbschaftsteuer-Richtlinien
EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG Einkommensteuergesetz
EStR Einkommensteuer-Richtlinien
Ggf. gegebenenfalls
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt
i. d. F. in der Fassung
i. S. d. im Sinne des/der
i. V. m. in Verbindung mit
KStG Körperschaftsteuergesetz
LStDV Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
LStR Lohnsteuer- Richtlinien
R Richtlinie
SGB Sozialgesetzbuch
SGB III Drittes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IV Viertes Buch Sozialgesetzbuch
SGB V Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
SGB VI Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB X Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XI Elftes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XII Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
Stpfl. Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger
SvEV Sozialversicherungsentgeltverordung
SVG - Soldatenversorgungsgesetz
TV-L Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
VermBG Fünftes Vermögensbildungsgesetz
VVG Versicherungsvertragsgesetz
VZ - Veranlagungszeitraum
WoFG Wohnraumförderungsgesetz
z.B. zum Beispiel
ZDG - Zivildienstgesetz

Einführung1

1) Änderungen und Ergänzungen gegenüber den Lohnsteuer-Richtlinien 2005 sind durch Fett-Kursiv-Druck kenntlich gemacht, weggefallene Texte sind durch Randstriche gekenzeichnet.

Zu § 3 Nr. 2 EStG
Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 3 Nr. 2 EStG) R 3.2

Zu § 3 Nr. 4 EStG
Überlassung von Dienstkleidung und anderen Leistungen an bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 3 Nr. 4 EStG) R 3.4

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 4 Buchstabe a und b EStG gilt für sämtliche Dienstbekleidungsstücke, die die Angehörigen der genannten Berufsgruppen nach den jeweils maßgebenden Dienstbekleidungsvorschriften zu tragen verpflichtet sind.

Zu den Angehörigen der Bundeswehr oder der Bundespolizei i. S. d. § 3 Nr. 4 EStG gehören nicht die Zivilbediensteten.

Zu § 3 Nr. 5 EStG
Geld- und Sachbezüge an Wehrpflichtige und Zivildienstleistende R 3.5 (§ 3 Nr. 5 EStG)

Zu den Geldbezügen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes gehören neben dem Wehrsold die besondere Zuwendung, das Dienstgeld und das Entlassungsgeld.

Nach § 35 des Zivildienstgesetzes (ZDG) stehen den Zivildienstleistenden die gleichen Geld- und Sachbezüge zu wie einem Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.

Bei Zivildienstleistenden, denen keine dienstliche Unterkunft zugewiesen werden kann und deshalb "Heimschlaferlaubnis" erteilt wird, gehört auch das anstelle der Unterkunftsgestellung gezahlte Fahrgeld für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den steuerfreien Geldbezügen.

Zu § 3 Nr. 6 EStG
Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen (§ 3 Nr. 6 EStG) R 3.6

Zu § 3 Nr. 11 EStG Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden(§ 3 Nr. 11 EStG) R 3.11

Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln
Unterstützungen an Arbeitnehmer im privaten Dienst

Zu § 3 Nr. 12 EStG Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) R 3.12

Zu § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 13 EStG) R 3.13

Zu § 3 Nr. 16 EStG Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 3 Nr. 16 EStG) R 3.16

Bei der Erstattung von Reisekosten dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden; in diesem Falle ist die Erstattung steuerfrei soweit sie die Summe der nach R 9.5 bis 9.8 zulässigen Einzelerstattungen nicht übersteigt.

Hierbei können mehrere Reisen zusammengefasst abgerechnet werden.

Dies gilt sinngemäß für die Erstattung von Umzugskosten und von Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung.

Wegen der Höhe der steuerfrei zu belassenden Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen oder Vergütungen von Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung R 9.4 bis 9.9 und 9.11.

Zu § 3 Nr. 26 EStG Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG) R 3.26

Begünstigte Tätigkeiten
Nebenberuflichkeit
Arbeitgeber/Auftraggeber
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
Gemischte Tätigkeiten
Höchstbetrag
Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug
Lohnsteuerverfahren

1) Ab dem Inkrafttreten des vom Deutschen Bundestag am 6.7.2007 beschlossenen Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements lautet Satz 1 des Absatzes 4 mit Wirkung vom 1.1.2007 für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen wie folgt: "Die Begriffe der gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke ergeben sich aus den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm )".

Zu § 3 Nr. 28 EStG
Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) (§ 3 Nr. 28 EStG) R 3.28

Zu § 3 Nr. 30 EStG
Werkzeuggeld (§ 3 Nr. 30 EStG) R 3.30

Die Steuerbefreiung beschränkt sich auf die Erstattung der Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die betriebliche Benutzung eigener Werkzeuge entstehen.

Als Werkzeuge sind allgemein nur Handwerkzeuge anzusehen die zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines Gegenstands verwendet werden; Musikinstrumente und deren Einzelteile gehören ebenso wie Schreibmaschinen und Personalcomputer o. Ä. nicht dazu.

Eine betriebliche Benutzung der Werkzeuge liegt auch dann vor, wenn die Werkzeuge im Rahmen des Dienstverhältnisses außerhalb einer Betriebsstätte des Arbeitgebers eingesetzt werden, z.B. auf einer Baustelle.

Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen sind pauschale Entschädigungen steuerfrei, soweit sie

Einsatzstelle abgelten.

Soweit Entschädigungen für Zeitaufwand des Arbeitnehmers gezahlt werden, z.B. für die ihm obliegende Reinigung und Wartung der Werkzeuge, gehören sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Zu § 3 Nr. 31 EStG
Überlassung typischer Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG) R 3.31

Zu § 3 Nr. 32 EStG
Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 3 Nr. 32 EStG) R 3.32

Die Notwendigkeit einer Sammelbeförderung ist z.B. in den Fällen anzunehmen in denen

Zu § 3 Nr. 33 EStG
Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nr. 33 EStG) R 3.33

Zu § 3 Nr. 45 EStG
Betriebliche Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte (§ 3 Nr. 45 EStG) R 3.45

Die Privatnutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei.

Die Steuerfreiheit umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software.

Sie ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt beispielsweise auch für Mobiltelefone im Auto oder Personalcomputer in der Wohnung des Arbeitnehmers.

Die Steuerfreiheit gilt nur für die Überlassung zur Nutzung durch den Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten.

In diesen Fällen sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei.

Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden.

Zu § 3 Nr. 50 EStG
Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) R 3.50

Zu § 3 Nr. 58 EStG
Zuschüsse und Zinsvorteile aus öffentlichen Haushalten R 3.58 (§ 3 Nr. 58 EStG)

Öffentliche Haushalte i. S. d. § 3 Nr. 58 EStG sind die Haushalte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der kommunalen Zweckverbände und der Sozialversicherungsträger.

Zu § 3 Nr. 59 EStG
Steuerfreie Mietvorteile (§ 3 Nr. 59 EStG) R 3.59

Steuerfrei sind Mietvorteile, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses gewährt werden und die auf der Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland, nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) oder den Landesgesetzen zur Wohnraumförderung beruhen.

Mietvorteile, die sich aus dem Einsatz von Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten ergeben, sind ebenfalls steuerfrei.

Bei einer Wohnung, die ohne Mittel aus öffentlichen Haushalten errichtet worden ist, gilt Folgendes:

Die Mietvorteile im Rahmen eines Dienstverhältnisses sind steuerfrei, wenn die Wohnung im Zeitpunkt ihres Bezugs durch den Arbeitnehmer für eine Förderung mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten in Betracht gekommen wäre.

§ 3 Nr. 59 EStG ist deshalb nur auf Wohnungen anwendbar, die im Geltungszeitraum der in Satz 1 genannten Gesetze errichtet worden sind, d. h. auf Baujahrgänge ab 1957. 6Es muss nicht geprüft werden, ob der Arbeitnehmer nach seinen Einkommensverhältnissen als Mieter einer geförderten Wohnung in Betracht kommt.

Der Höhe nach ist die Steuerbefreiung auf die Mietvorteile begrenzt, die sich aus der Förderung nach den in Satz 1 genannten Gesetzen ergeben würden.

§ 3 Nr. 59 EStG ist deshalb nicht anwendbar auf Wohnungen, für die der Förderzeitraum abgelaufen ist.

Wenn der Förderzeitraum im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung durch den Arbeitnehmer noch nicht abgelaufen ist, ist ein Mietvorteil bis zur Höhe des Teilbetrags steuerfrei, auf den der Arbeitgeber gegenüber der Vergleichsmiete verzichten müsste, wenn die Errichtung der Wohnung nach den in Satz 1 genannten Gesetzen gefördert worden wäre.

Der steuerfreie Teilbetrag verringert sich in dem Maße, in dem der Arbeitgeber nach den Förderregelungen eine höhere Miete verlangen könnte.

Mit Ablauf der Mietbindungsfrist läuft auch die Steuerbefreiung aus. 12Soweit später zulässige Mieterhöhungen z.B. nach Ablauf des Förderzeitraums im Hinblick auf das Dienstverhältnis unterblieben sind, sind sie in den steuerpflichtigen Mietvorteil einzubeziehen.

Zu § 3 Nr. 62 EStG
Zukunftssicherungsleistungen (§ 3 Nr. 62 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV) R 3.62

Leistungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen
Den gesetzlichen Pflichtbeiträgen gleichgestellte Zuschüsse
Höhe der steuerfreien Zuschüsse, Nachweis

Zu § 3 Nr. 64 EStG
Kaufkraftausgleich (§ 3 Nr. 64 EStG) R 3.64

Zu § 3 Nr. 65 EStG
Insolvenzsicherung (§ 3 Nr. 65 EStG) R 3.65

Zu § 3b EStG
Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ( § 3b EStG) R 3b.

Allgemeines
Grundlohn
Nachtarbeit an Sonntagen und Feiertagen
Feiertagsarbeit an Sonntagen
Zusammentreffen mit Mehrarbeitszuschlägen
Nachweis der begünstigten Arbeitszeiten
Pauschale Zuschläge
Zeitversetzte Auszahlung

Zu § 8 EStG
Bewertung der Sachbezüge ( § 8 Abs. 2 EStG) R 8.1

Allgemeines
Einzelbewertung von Sachbezügen
Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG
Amtliche Sachbezugswerte
Unterkunft oder Wohnung
Kantinenmahlzeiten und Essenmarken
Mahlzeiten aus besonderem Anlass
Gestellung von Kraftfahrzeugen
Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer

R 8.2 Bezug von Waren und Dienstleistungen ( § 8 Abs. 3 EStG)

Zu § 9 EStG
Werbungskosten R 9.1

R 9.2 Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung

R 9.3 Ausgaben im Zusammenhang mit Berufsverbänden

R 9.4 Reisekosten

Reisekostenbegriff
Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit
Regelmäßige Arbeitsstätte

R 9.5 Fahrtkosten als Reisekosten

Allgemeines
Erstattung durch den Arbeitgeber

Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten R 9.6

Allgemeines
Konkurrenzregelung
Besonderheiten bei Auswärtstätigkeiten im Ausland
Dreimonatsfrist

R 9.7 Übernachtungskosten

Allgemeines
Werbungskostenabzug
Erstattung durch den Arbeitgeber

R 9.8 Reisenebenkosten

Allgemeines
Werbungskostenabzug
Steuerfreiheit der Arbeitgebererstattungen

R 9.9 Umzugskosten

Allgemeines
Höhe der Umzugskosten
Erstattung durch den Arbeitgeber

R 9.10 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

Maßgebliche Wohnung
Fahrten mit einem zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug
Behinderte Menschen i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 11 EStG

R 9.11 Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung Doppelte Haushaltsführung

Berufliche Veranlassung
Eigener Hausstand
Ort der Zweitwohnung
Notwendige Mehraufwendungen
Notwendige Fahrtkosten
Notwendige Verpflegungsmehraufwendungen
Notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung
Umzugskosten
Erstattung durch den Arbeitgeber oder Werbungskostenabzug

R 9.12 Arbeitsmittel

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Arbeitsmitteln einschl. der Umsatzsteuer können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie ausschließlich der Umsatzsteuer für das einzelne Arbeitsmittel die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG nicht übersteigen.

Höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf die Kalenderjahre der voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen und in jedem dieser Jahre anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Wird ein als Arbeitsmittel genutztes Wirtschaftsgut veräußert, ist ein sich eventuell ergebender Veräußerungserlös bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu erfassen.

R 9.13 Werbungskosten bei Heimarbeitern

Zu § 19 EStG
R 19.1 Arbeitgeber

Neben den in § 1 Abs. 2 LStDV genannten Fällen kommt als Arbeitgeber auch eine natürliche oder juristische Person, ferner eine Personenvereinigung oder Vermögensmasse in Betracht, wenn ihr gegenüber die Arbeitskraft geschuldet wird.

Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost sind Arbeitgeber der bei ihnen Beschäftigten.

Arbeitgeber ist auch wer Arbeitslohn aus einem früheren oder für ein künftiges Dienstverhältnis zahlt.

Bei internationaler Arbeitnehmerentsendung ist das in Deutschland ansässige Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, inländischer Arbeitgeber.

Arbeitgeber ist grundsätzlich auch, wer einem Dritten (Entleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung überlässt (Verleiher).

Zahlt im Falle unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung der Entleiher anstelle des Verleihers den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer, ist der Entleiher regelmäßig nicht Dritter, sondern Arbeitgeber im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (R 42d.2 Abs. 1).

Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob derjenige, dem die Arbeitskraft geschuldet wird, oder ein Dritter Arbeitslohn zahlt (R 38.4).

R 19.2 Nebentätigkeit und Aushilfstätigkeit

Bei einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit an einer Schule oder einem Lehrgang mit einem allgemein feststehenden und nicht nur von Fall zu Fall aufgestellten Lehrplan sind die nebenberuflich tätigen Lehrkräfte in der Regel Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie in den Schul- oder Lehrgangsbetrieb nicht fest eingegliedert sind.

Hat die Lehrtätigkeit nur einen geringen Umfang, kann das ein Anhaltspunkt dafür sein, dass eine feste Eingliederung in den Schul- oder Lehrgangsbetrieb nicht vorliegt.

Ein geringer Umfang in diesem Sinne kann stets angenommen werden, wenn die nebenberuflich tätige Lehrkraft bei der einzelnen Schule oder dem einzelnen Lehrgang in der Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Unterrichtsstunden erteilt.

Auf nebenberuflich tätige Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder ähnliche Personen sind die Sätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

R 19.3 Arbeitslohn

R 19.4 Vermittlungsprovisionen

R 19.5 Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

Allgemeines
Begriff der Betriebsveranstaltung
Herkömmlichkeit (Üblichkeit) der Betriebsveranstaltung
Übliche Zuwendungen
Besteuerung der Zuwendungen

R 19.6 Aufmerksamkeiten

R 19.7 Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

R 19.8 Versorgungsbezüge

R 19.9 Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

Zu § 19a EStG

R 19a Steuerbegünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen

Allgemeines
Umwandlung von Arbeitslohn
Begriff der Vermögensbeteiligungen
Wert der Vermögensbeteiligung
Ermittlung des steuerfreien geldwerten Vorteils

Zu § 38 EStG

R 38.1 Steuerabzug vom Arbeitslohn

Der Lohnsteuer unterliegt grundsätzlich jeder von einem inländischen Arbeitgeber oder ausländischen Verleiher gezahlte Arbeitslohn (R 38.3).

Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden.

Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer unabhängig davon einzubehalten, ob der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder nicht.

Bei laufendem Arbeitslohn kommt es für die Beurteilung, ob Lohnsteuer einzubehalten ist, allein auf die Verhältnisse des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums an; eine Ausnahme gilt wenn der so genannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 39b Abs. 2 Satz 13 EStG durchgeführt wird (R 39b.8).

R 38.2 Zufluss von Arbeitslohn

R 38.3 Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers

R 38.4 Lohnzahlung durch Dritte

Unechte Lohnzahlung durch Dritte
Echte Lohnzahlung durch Dritte

R 38.5 Lohnsteuerabzug durch Dritte

Die Übertragung der Arbeitgeberpflichten nach § 38 Abs. 3a Satz 2 ff. EStG auf einen Dritten kann vom Finanzamt auf schriftlichen Antrag zugelassen werden.

Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Dritte für den gesamten Arbeitslohn des Arbeitnehmers die Lohnsteuerabzugsverpflichtung übernimmt.

Zu § 39 EStG

R 39.1 Verfahren bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte

Grundlagen und Abschluss des allgemeinen Ausstellungsverfahrens
Antrag auf Änderung
Bescheinigung von Kindern
Bescheinigung der Religionsgemeinschaft
Eintragung des Gemeindeschlüssels und der Nummer des Finanzamts
Eintragung der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene
Ausstellung von Lohnsteuerkarten mit den Steuerklassen V und VI
Ausstellung von Lohnsteuerkarten für Gefangene und Haftentlassene
Verpflichtung der Gemeinde und des Arbeitnehmers
Verzeichnis der ausgestellten Lohnsteuerkarten
Sicherheitsmaßnahmen

R 39.2 Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte Änderung unrichtiger Eintragungen

Änderung der Steuerklassen
Steuerklassenwechsel
Änderung der Eintragungen für Kinder durch die Gemeinde; steuerliche Lebensbescheinigung
Änderung der Eintragungen für Kinder durch das Finanzamt
Vereinfachte Eintragung
Übertragung eines Kinderfreibetrags
Mitteilungen der Finanzämter an die Gemeinden
Zeitliche Wirkung der Eintragung
Örtliche Zuständigkeit

R 39.3 Nachträgliche Ausstellung von Lohnsteuerkarten

Allgemeines
Ausstellung einer Lohnsteuerkarte bei Eheschließung
Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für den Ehegatten
Ausstellung einer Lohnsteuerkarte bei Auflösung der Ehe
Ausstellung einer Lohnsteuerkarte bei Tod des Ehegatten
Ersatz-Lohnsteuerkarte

Zu § 39a EStG

R39a.1 Verfahren bei der Eintragung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte

Allgemeines
Antragsgrenze
Freibetrag wegen außergewöhnlicher Belastung
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs.1 Nr. 7 EStG
Umrechnung des Jahresfreibetrags oder des Jahreshinzurechnungsbetrags
Änderung eines eingetragenen Freibetrags oder Hinzurechnungsbetrags

R 39a.2 Freibetrag wegen negativer Einkünfte

In die Ermittlung eines Freibetrags wegen negativer Einkünfte sind sämtliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, die sonstigen Einkünfte sowie negative Einkünfte aus Kapitalvermögen einzubeziehen, die der Arbeitnehmer und sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Ehegatte voraussichtlich erzielen werden.

Das bedeutet, dass sich der Betrag der negativen Einkünfte des Arbeitnehmers z.B. um die positiven Einkünfte des Ehegatten vermindert.

Außer Betracht bleiben stets die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und positive Einkünfte aus Kapitalvermögen.

R 39a.3 Freibeträge bei Ehegatten

Werbungskosten
Sonderausgaben
Außergewöhnliche Belastungen
Behinderten-Pauschbetrag
Aufteilung des Freibetrags

Zu § 39b EStG

Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte R 39b.1

R 39b.2 Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge

R 39b.3 Freibeträge für Versorgungsbezüge

R 39b.4 Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug

R 39b.5 Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn

Allgemeines

Lohnzahlungszeitraum

Nachzahlungen, Vorauszahlungen
Abschlagszahlungen

R 39b.6 Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen

Allgemeines
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn
Sonstige Bezüge nach Ende des Dienstverhältnisses
Zusammentreffen regulär und ermäßigt besteuerter sonstiger Bezüge

R 39b.7 Berücksichtigung der Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug

Allgemeines
Ungekürzte Vorsorgepauschale
Gekürzte Vorsorgepauschale

R 39b.8 Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

Nach § 39b Abs. 2 Satz 13 EStG darf das Betriebsstättenfinanzamt zulassen dass die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird (so genannter permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich).

Voraussetzung für den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich ist dass

Auf die Steuerklasse des Arbeitnehmers kommt es nicht an.

Sind die in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, gilt die Genehmigung des Betriebsstättenfinanzamts grundsätzlich als erteilt, wenn sie nicht im Einzelfall widerrufen wird.

Die besondere Lohnsteuerermittlung nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn beschränkt sich im Übrigen auf den laufenden Arbeitslohn; für die Lohnsteuerermittlung von sonstigen Bezügen sind stets § 39b Abs. 3 EStG und R 39b.6 anzuwenden.

Zur Anwendung des besonderen Verfahrens ist nach Ablauf eines jeden Lohnzahlungszeitraums oder - in den Fällen des § 39b Abs. 5 EStG - Lohnabrechnungszeitraums der laufende Arbeitslohn der abgelaufenen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeiträume auf einen Jahresbetrag hochzurechnen z.B. der laufende Arbeitslohn für die Monate Januar bis April x 3.

Von dem Jahresbetrag sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge ( § 19 Abs. 2 EStG) und der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den Abzug jeweils erfüllt sind.

Für den verbleibenden Jahreslohn ist die Jahreslohnsteuer zu ermitteln.

Dabei ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maßgebend.

Sodann ist der Teilbetrag der Jahreslohnsteuer zu ermitteln der auf die abgelaufenen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeiträume entfällt.

Von diesem Steuerbetrag ist die Lohnsteuer abzuziehen die von dem laufenden Arbeitslohn der abgelaufenen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeiträume bereits erhoben worden ist; der Restbetrag ist die Lohnsteuer, die für den zuletzt abgelaufenen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum zu erheben ist.

In den Fällen, in denen die maßgebende Steuerklasse während des Kalenderjahres gewechselt hat, ist anstelle der Lohnsteuer, die vom laufenden Arbeitslohn der abgelaufenen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeiträume erhoben worden ist, die Lohnsteuer abzuziehen, die nach der zuletzt maßgebenden Steuerklasse vom laufenden Arbeitslohn bis zum vorletzten abgelaufenen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum zu erheben gewesen wäre.

R 39b.9 Besteuerung des Nettolohns

R 39b.10 Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

Ist die Steuerbefreiung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen antragsunabhängig hat das Betriebsstättenfinanzamt gleichwohl auf LStR 2008 Antrag eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen.

Das Finanzamt hat in der Bescheinigung den Zeitraum anzugeben, für den sie gilt.

Dieser Zeitraum darf grundsätzlich drei Jahre nicht überschreiten und soll mit Ablauf eines Kalenderjahres enden.

Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Der Verzicht auf den Lohnsteuerabzug schließt die Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts ( § 32b EStG) bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer nicht aus.

Die Nachweispflicht nach § 50d Abs. 8 EStG betrifft nicht das Lohnsteuerabzugsverfahren.

Zu § 39c EStG

R 39c Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte

Zu § 39d EStG

R 39d Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer.

Ausübung oder Verwertung (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG)
Befreiung von der beschränkten Einkommensteuerpflicht
Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalisten, Bildberichterstatter und Artisten

Bescheinigungsverfahren

Zu § 40 EStG
Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen ( § 40 Abs. 1 EStG)

R 40.1 Größere Zahl von Fällen

Beachtung der Pauschalierungsgrenze
Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes

R 40.2 Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz ( § 40 Abs. 2 EStG)

Allgemeines
Verhältnis zur Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Erholungsbeihilfen
Reisekosten
Personalcomputer und Internet
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Zu § 40a EStG
Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft R40a.1

Allgemeines
Gelegentliche Beschäftigung
Unvorhersehbarer Zeitpunkt
Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer
Pauschalierungsgrenzen
Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

R 40a.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigte

Die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG knüpft allein an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung an und kann daher nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 % bzw. 5 % (geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) zu entrichten hat.

Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2a EStG kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber für einen geringfügig Beschäftigten nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 8a SGB IV keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat (z.B. auf Grund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse).

Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer ( § 40a Abs. 2 EStG) und den Pauschsteuersatz nach § 40a Abs. 2a EStG ist das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es steuerpflichtiger oder steuerfreier Arbeitslohn ist.

Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a LStR 2008 EStG nicht zulässig; sie unterliegen der Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen.

Zu § 40b EStG
Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen

zu R 40b.1
Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

Direktversicherung
Rückdeckungsversicherung
Pensionskasse
Barlohnkürzung
Voraussetzungen der Pauschalierung
Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer
Pauschalierungsgrenze
Durchschnittsberechnung
Vervielfältigungsregelung
Rückzahlung pauschal besteuerbarer Leistungen

R40b.2 Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu einer Gruppenunfallversicherung

Die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG ist nicht zulässig, wenn der steuerpflichtige Durchschnittsbeitrag - ohne Versicherungsteuer - 62 Euro jährlich übersteigt; in diesem Falle ist der steuerpflichtige Durchschnittsbeitrag dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Bei konzernumfassenden Gruppenunfallversicherungen ist der Durchschnittsbeitrag festzustellen, der sich bei Aufteilung der Beitragszahlungen des Arbeitgebers auf die Zahl seiner begünstigten Arbeitnehmer ergibt es ist nicht zulässig, den Durchschnittsbeitrag durch Aufteilung des Konzernbeitrags auf alle Arbeitnehmer des Konzerns zu ermitteln.

Ein gemeinsamer Unfallversicherungsvertrag i. S. d. § 40b Abs. 3 EStG liegt außer bei einer Gruppenversicherung auch dann vor, wenn in einem Rahmenvertrag mit einem oder mehreren Versicherern sowohl die versicherten Personen als auch die versicherten Wagnisse bezeichnet werden und die Einzelheiten in Zusatzvereinbarungen geregelt sind.

Ein Rahmenvertrag, der z.B. nur den Beitragseinzug und die Beitragsabrechnung regelt stellt keinen gemeinsamen Unfallversicherungsvertrag dar.

Zu § 41 EStG

R41.1 Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft

R 41.2 Aufzeichnung des Großbuchstabens U

Der Anspruch auf Arbeitslohn ist im Wesentlichen weggefallen, wenn z.B. lediglich vermögenswirksame Leistungen oder Krankengeldzuschüsse gezahlt werden, oder wenn während unbezahlter Fehlzeiten (z.B. Elternzeit) eine Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit aufgenommen wird.

Der Großbuchstabe U ist je Unterbrechung einmal im Lohnkonto einzutragen.

Wird Kurzarbeitergeld einschl. Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung, die Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz oder werden Aufstockungsbeträge nach dem AltTZG gezahlt, ist kein Großbuchstabe U in das Lohnkonto einzutragen.

R 41.3 Betriebsstätte

Die lohnsteuerliche Betriebsstätte ist der im Inland gelegene Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers, an dem der Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird, d. h. wo die einzelnen Lohnbestandteile oder bei maschineller Lohnabrechnung die Eingabewerte zu dem für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebenden Arbeitslohn zusammengefasst werden.

Es kommt nicht darauf an, wo einzelne Lohnbestandteile ermittelt, die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird und die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Unterlagen aufbewahrt werden.

Ein selbständiges Dienstleistungsunternehmen, das für einen Arbeitgeber tätig wird, kann nicht als Betriebsstätte dieses Arbeitgebers angesehen werden.

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung (R 42d.2) kann nach § 41 Abs. 2 Satz 2 EStG eine abweichende lohnsteuerliche Betriebsstätte in Betracht kommen.

Erlangt ein Finanzamt von Umständen Kenntnis, die auf eine Zentralisierung oder Verlegung von lohnsteuerlichen Betriebsstätten in seinem Zuständigkeitsbereich hindeuten, hat es vor einer Äußerung gegenüber dem Arbeitgeber die anderen betroffenen Finanzämter unverzüglich hierüber zu unterrichten und sich mit ihnen abzustimmen.

Zu § 41a EStG

R 41a.1 Lohnsteuer-Anmeldung

R 41a.2 Abführung der Lohnsteuer

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer in einem Betrag an die Kasse des Betriebsstättenfinanzamts ( § 41 Abs. 2 EStG) oder an eine von der obersten Finanzbehörde des Landes bestimmte öffentliche Kasse (§ 41a Abs. 3 EStG) abzuführen.

Der Arbeitgeber muss auf dem Zahlungsabschnitt angeben oder durch sein Kreditinstitut angeben lassen: die Steuernummer, die Bezeichnung der Steuer und den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum.

Eine Stundung der einzubehaltenden oder einbehaltenen Lohnsteuer ist nicht möglich (§ 222 Satz 3 und 4 AO).

Zu § 41b EStG

R 41b. Abschluss des Lohnsteuerabzugs

Lohnsteuerbescheinigungen
Verbleib der Lohnsteuerkarten
Lohnsteuerbescheinigungen von öffentlichen Kassen

Zu § 41c EStG

R 41c.1 Änderung des Lohnsteuerabzugs

R 41c.2 Anzeigepflichten des Arbeitgebers

R 41c.3 Nachforderung von Lohnsteuer

Zu § 42b EStG

R42b Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber

Zu § 42d EStG

R 42d.1 Inanspruchnahme des Arbeitgebers

Allgemeines
Haftung anderer Personen
Gesamtschuldner
Ermessensprüfung
Haftungsbescheid
Nachforderungsbescheid
Zahlungsfrist

R 42d.2 Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

Allgemeines
Inanspruchnahme des Entleihers nach § 42d Abs. 6 EStG
Inanspruchnahme des Verleihers nach § 42d Abs. 7 EStG
Sicherungsverfahren nach § 42d Abs. 8 EStG
Haftungsverfahren
Zuständigkeit

R 42d.3 Haftung bei Lohnsteuerabzug durch einen Dritten

In den Fällen der Lohnzahlung durch Dritte haftet der Dritte in beiden Fallgestaltungen des § 38 Abs. 3a EStG neben dem Arbeitgeber (§ 42d Abs. 9 EStG).

Es besteht eine Gesamtschuldnerschaft zwischen Arbeitgeber, dem Dritten und dem Arbeitnehmer.

Das Finanzamt muss die Wahl, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der durch Recht und Billigkeit gezogenen Grenzen und unter verständiger Abwägung der Interessen aller Beteiligten treffen.

Eine Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers unterbleibt wenn beim Arbeitnehmer selbst eine Nachforderung unzulässig ist weil der Mindestbetrag nach § 42d Abs. 5 EStG nicht überschritten wird.

Für die durch Haftungsbescheid angeforderten Steuerbeträge ist eine Zahlungsfrist von einem Monat zu setzen.

Zu § 42e EStG
Anrufungsauskunft R 42e.

Zu § 42f EStG

R 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

Anwendung der Lohnsteuer-Richtlinien 2005

Die Lohnsteuer-Richtlinien 2002 i. d. F. vom 11.10.2001 (BStBl I Sondernummer 1/2001), geändert durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2004 vom 8.10.2003 (BStBl I S. 455) - Lohnsteuer-Richtlinien 2004 - und die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 vom 21.10.2004 (BStBl I S. 965) - Lohnsteuer-Richtlinien 2005 - , sind mit den Abweichungen, die sich aus der Änderung von Rechtsvorschriften für die Zeit bis 31.12.2007 ergeben, letztmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1.1.2008 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister der Finanzen

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Lohnsteuerrichtlinien 2008 (LStR 2008)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Richtlinien auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden nach Mitteilung des BMF keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder erweitert. Die Lohnsteuerrichtlinien sind im wesentlichen nur eine Zusammenfassung bestehender Verwaltungsauslegungen des geltenden Lohnsteuerrechts.

Der NKR geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Informationspflichten, die in den enthalten sind, weitgehend im Rahmen der Bestandsmessung quantifiziert werden. Da durch die LStR nicht nur konkretisierte Informationspflichten der Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs gebündelt, sondern mittelbar auch Informationspflichten für den Bürger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen beeinflußt werden, sollte ihnen im Rahmen der anstehenden Abbaumaßnahmen zur Reduzierung der Bürokratiebelastung von Unternehmen und danach auch von Bürgerinnen und Bürgern besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags derzeit keine Bedenken gegen die Richtlinien.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin