A. Problem und Ziel
- Festsetzung des Wertes der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Jahr 2006 (Sachbezugsverordnung).
- Aufgrund von Änderungen in korrespondierenden gesetzlichen Regelungen werden redaktionelle Anpassungen in der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung erforderlich.
B. Lösung
- Der Wert für Verpflegung wird um 2,40 Euro auf 202,70 Euro und für die Unterkunft in den alten Ländern um 2,30 Euro auf 196,50 Euro, in den neuen Ländern um 4,00 Euro auf 182,00 Euro erhöht.
- Die redaktionellen Änderungen in der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung dienen der Klarstellung oder berücksichtigen den Wegfall von Vorschriften.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden als Arbeitgeber entstehen durch die Anhebung der Sachbezüge lediglich geringfügige, nicht bezifferbare Kosten. Im Übrigen entstehen für Bund, Länder und Gemeinden keine Kosten.
Durch die Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung entstehen für die Genannten keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand erhöht sich durch die Änderungen nicht.
E. Kosten- und Preiswirkungen
- Die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, werden allenfalls in geringem Umfange kostenseitig belastet. Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisveränderungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
F. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
- Aus den Regelungen ergeben sich keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen, da sie keinen unmittelbaren oder mittelbaren Personenbezug haben.
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 28. September 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Dritte Verordnung zur Änderung von
gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), von denen Satz 1 durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) neu gefasst und Satz 2 durch Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung und
auf Grund des § 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügt und zuletzt durch Artikel 203 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 29 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818),
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:
Artikel 1 Änderung der Sachbezugsverordnung(860-4-1-3-2)
Die Sachbezugsverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2663), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "200,30 Euro" durch die Angabe "202,70 Euro" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Angabe "43,80 Euro" durch die Angabe "44,30 Euro" und jeweils die Angabe "78,25 Euro" durch die Angabe "79,20 Euro" ersetzt.
- 2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe "194,20 Euro" durch die Angabe "196,50 Euro" ersetzt.
- 3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe "3,35 Euro" durch die Angabe "3,40 Euro" und die Angabe "2,70 Euro" durch die Angabe "2,75 Euro" ersetzt.
- 4. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "178 Euro" durch die Angabe "182 Euro" ersetzt.
- b) In Nummer 2 werden die Angabe "3,05 Euro" durch die Angabe "3,15 Euro" und die Angabe "2,55 Euro" durch die Angabe "2,65 Euro" ersetzt.
- 5. In § 8 wird die Angabe "2005" durch die Angabe "2006" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung(860-4-1-12)
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert durch........., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 wird die Nummer 3 aufgehoben.
- 2. In § 22 werden die Wörter "der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter "die Deutsche Rentenversicherung Bund" ersetzt.
- 3. In § 26 Satz 2 wird die Angabe "16 bis 24" durch die Angabe "16 bis 23" ersetzt.
- 4. § 30 wird aufgehoben.
- 5. In § 31 Abs. 6 wird das Wort "Seekasse" durch das Wort "See-Krankenkasse" ersetzt.
- 6. In § 36 werden in der Überschrift, in Absatz 1, in Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 die Wörter "Datenstelle der Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" ersetzt.
- 7. § 37 Satz 2 wird wie folgt gefasst: " § 33 gilt entsprechend."
- 8. § 41 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen und das Wort "Datenübermittlung" durch das Wort "Datenübertragung" ersetzt.
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. einer einzuhaltenden Voraussetzung nach § 21 Satz 3 zuwiderhandelt,".
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
In der Sachbezugsverordnung ist der Wert der Sachbezüge, die Beschäftigte als Arbeitsentgelt erhalten, nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr zu bestimmen. Die Verordnung gilt für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung und für das Recht der Arbeitsförderung. Ermächtigungsgrundlage ist § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV. Die zuletzt 2005 festgesetzten Werte für Verpflegung, Unterkunft und Wohnung werden für das Jahr 2006 grundsätzlich gemäß der im Jahr 2006 zu erwartenden Preissteigerung und im Übrigen entsprechend dem vom Gesetz vorgegebenen Ziel der Orientierung am Verkehrswert fortgeschrieben.
Ferner sind redaktionelle Änderungen in der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Sachbezugsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Die Werte für Verpflegung werden - wie bisher - gemäß der für das Jahr 2006 zu erwartenden Preissteigerung fortgeschrieben.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Der Wert für Unterkunft in den alten Ländern wird gemäß der für das Jahr 2006 zu erwartenden Preissteigerung fortgeschrieben.
Zu Nummer 3 (§ 4)
Anhebung der Quadratmeterpreise für die Bewertung einer Wohnung in den alten Ländern, wenn der ortsübliche Mietpreis nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Zu Nummer 4 (§ 7)
Für die neuen Länder werden die Unterkunftswerte (§ 7 Nr. 1) und die Quadratmeterpreise für die Bewertung einer Wohnung (§ 7 Nr. 2) entsprechend dem gesetzlich vorgegebenen Ziel, sie an den Verkehrswert heranzuführen, angepasst.
Zu Nummer 5 (§ 8)
Aus § 8 ergibt sich der Anwendungszeitraum für die festgesetzten Werte.
Zu Artikel 2 (Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Redaktionelle Anpassung an den Wegfall der Meldevorschrift in § 28a Abs. 4 SGB IV.
Zu Nummer 2 (§ 22)
Redaktionelle Änderung in Folge der Organisationsreform der Rentenversicherung.
Zu Nummer 3 (§ 26)
Redaktionelle Anpassung durch Wegfall des § 24.
Zu Nummer 4 (§ 30)
Redaktionelle Anpassung an das Verwaltungsvereinfachungsgesetz. Die Vorschrift kann entfallen, da auch die Listenmeldungen für unständig Beschäftigte per Datenübertragung zu erstatten sind und somit ins allgemeine Meldeverfahren integriert werden können. Eine sonderrechtliche Regelung ist nicht mehr notwendig.
Zu Nummer 5 (§ 31)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 6 (§ 36)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 7 (§ 37)
Redaktionelle Anpassung durch Wegfall des § 35.
Zu Nummer 8 (§ 41)
Redaktionelle Anpassungen durch Wegfall der Absätze in den §§ 18 und 21.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
C. Finanzielle Auswirkungen
Für Bund, Länder und Gemeinden als Arbeitgeber entstehen durch die Anhebung der Sachbezüge lediglich geringfügige, nicht bezifferbare Kosten. Die Auswirkungen auf den Gesamthaushalt der Sozialversicherungen sind sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite minimal und nicht bezifferbar.
Im Übrigen entstehen für Bund, Länder und Gemeinden keine Kosten.
Durch die Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung entstehen für die Genannten keine Kosten.
D. Kosten- und Preiswirkungen
Die Wirtschaft, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, werden durch die Anhebung der Sachbezüge geringfügig kostenseitig belastet. Ob diese geringfügige Kostenbelastung im Einzelfall zur Erhöhung der Angebotspreise führt, lässt sich weder abschätzen noch berechnen.
Die Sachbezüge und damit auch deren Wertzuwachs unterliegen der Steuer- und Sozialabgabepflicht. Je nach arbeits- oder tarifvertraglicher Ausgestaltung hat die Änderung der Sachbezugswerte keine oder nur geringfügig senkende Auswirkungen auf die Höhe des für Konsumzwecke zur Verfügung stehenden Bareinkommens. Eine nennenswerte Veränderung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage ist nicht zu erwarten.
Insgesamt dürften die möglichen Einzelpreiseffekte nicht ausreichen, um messbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu generieren.
Von der Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung gehen keine Kosteneffekte für die Unternehmen aus.
E. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Aus den Regelungen ergeben sich keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen, da sie keinen unmittelbaren oder mittelbaren Personenbezug haben.