Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Minderung und Kontrolle von Motorradlärm

Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, 10. März 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Minderung und Kontrolle von Motorradlärm zuzuleiten.

Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 13. März 2020 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Armin Laschet

Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Minderung und Kontrolle von Motorradlärm

Der Bundesrat möge beschließen:

Begründung:

Motorradfahren ist für viele Menschen in der Bundesrepublik Freizeitvergnügen und Hobby. Zahlreiche Ausflugziele sind in vielen Regionen der Bundesrepublik landschaftlich schön gelegen. Das zieht viele Motorrad fahrende Touristen aus dem In- und Ausland an.

Für viele Anwohner bedeutet das Freizeitvergnügen der Motorrad Fahrenden jedoch eine Lärmbelästigung, wenn diese die Geschwindigkeitsbegrenzung überschreiten oder auf extralaut getunten Motorrädern unterwegs sind. Im Rahmen der Freizeitgestaltung sind Motorräder oft an Ruhetagen (Wochenende, Feiertage) unterwegs, wo sie durch absichtlich erzeugten Lärm auch als Einzelfahrzeuge extrem belästigen können. Dabei sind ein rücksichtsvolles Miteinander, die Einhaltung geltender Gesetze und Geschwindigkeitsregelungen Voraussetzung, um Interessenskonflikte und Verbotszonen zu vermeiden. Die berechtigten Interessen der Anwohner und die der Motorrad Fahrenden gilt es, in einen fairen Ausgleich zu bringen.

Ansätze zur Lärmminderung und Erhöhung der Verkehrssicherheit können sich durch Förderung von Verständnis und Toleranz zwischen den Verkehrsteilnehmern ergeben. Durch eine bundesweite Kampagne kann eine höhere Sensibilisierung erreicht werden. Solche weichen Maßnahmen müssen von wirkungsvollen Kontrollen und Sanktionen flankiert werden. Bei eklatanten Verstößen gegen die Geräuschvorschriften müssen die Polizeibehörden der Länder zudem ein wirkungsvolles Instrumentarium in die Hand bekommen, um die betroffenen Fahrzeuge unmittelbar aus dem Verkehr zu ziehen.

Das Geräuschverhalten von Kraftfahrzeugen wird in EU-Vorschriften und in internationalen Vorschriften der UN (UNECE-Regelungen) sowie im nationalen Recht im Rahmen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Die Genehmigungs- und Zulassungsregelungen reichen bislang allerdings nicht aus. Die Fahrzeuge müssen nicht nur bei der Typprüfung, bei der die vorgeschlagene Höchstgrenze von 80 dB (A) bereits in der Regel eingehalten werden muss, sondern vor allem im normalen Fahrgeschehen deutlich leiser werden (Real Driving Sound Emissions).