A. Zielsetzung
- Kleine und mittlere Festbrennstofffeuerungsanlagen der Haushalte und Kleinverbraucher sind eine bedeutende Quelle für besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Feinstaub und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Insbesondere Altanlagen sind für die hohe Feinstaubbelastung verantwortlich. Bei der Novellierung gilt es vorrangig, die Anforderungen an den verbesserten Stand der Technik der Emissionsminderung anzupassen, um den technischen Weiterentwicklungen seit 1988 Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe.
- Eine nachhaltige Reduzierung der Feinstaubbelastung aus Kleinfeuerungsanlagen der 1. BImSchV ist nur mit einer Regelung zur deutlichen Senkung der Emissionen aus bestehenden Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe und anspruchsvollen Grenzwerten für neue Anlagen erreichbar.
B. Lösung
- Die Umsetzung der unter A genannten Ziele erfolgt durch eine Neufassung der bereits bestehenden Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die auf Ermächtigungsgrundlagen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestützt ist.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Bund, Länder und Gemeinden
- Die öffentlichen Haushalte sind berührt, soweit Bund, Länder oder Gemeinden Anlagen betreiben, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Mehrkosten, die sich aus den Altanlagenregelungen ergeben können, werden infolge der Verlängerung der Überwachungsintervalle bei öl- und gasbefeuerten Heizungsanlagen weitestgehend kompensiert.
2. Vollzugsaufwand
2.1 Bund
- keine
2.2 Länder und Kommunen
- Verbesserungen bei den Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen werden vor Ort zu deutlich weniger Beschwerden über Geruchsbelästigungen und gesundheitlichen Nachteilen führen. Die Folge ist ein geringerer Vollzugsaufwand. Zusätzlich werden die Vollzugskosten infolge der Reduzierung der Überwachungshäufigkeit erheblich verringert.
E. Sonstige Kosten
- Für die Hersteller werden zusätzliche Entwicklungs- und Zulassungskosten anfallen. Betreibern von Anlagen die erstmalig eine Kleinfeuerungsanlage errichten, werden nur geringfügige Mehrkosten entstehen. Betreibern von bestehenden Anlagen entstehen Mehrkosten soweit sie der Altanlagenregelung unterliegen. Da diese Altanlagenregelung über einen langen Zeitraum angelegt ist, sind die Mehrkosten verhältnismäßig und bewegen sich im Durchschnitt zwischen 100 und 500 ., die nur einmalig anfallen. Geringfugige Auswirkungen auf die Einzelpreise sind wahrscheinlich, da die herstellenden Betriebe die zusätzlichen Kosten zumindest in teilen an die Verbraucher weitergeben werden. Auswirkungen auf das Allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Mit der Novelle der 1. BImSchV werden neue Informationspflichten eingeführt oder vorhandene verändert. Eine Reihe von Informationspflichten wird entfallen. Neue Informationspflichten ergeben sich bei den Herstellern von Feuerungsanlagen für die Erstellung von Prüfbescheinigungen. Hierfur sind zusätzliche jährliche Bürokratiekosten von 175 T. zu erwarten. Für bestehende Informationspflichten werden weiterhin Bürokratiekosten in Hohe von jährlich 2,79 Mio. Euro anfallen.
- Für den Verwaltungsbereich werden die Bürokratiekosten erheblich reduziert. Infolge der Verlängerungen der Prüfintervalle für Heizungsanlagen sowie einer Erleichterung im Nachweisverfahren werden die Bürokratiekosten jährlich um mehr als 61,5 Millionen Euro gesenkt.
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. September 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federfuhrend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 230. Sitzung am 2. Juli 2009 der Verordnung zugestimmt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)1
Vom ...
Auf Grund des § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 48b sowie des § 59 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.
- (2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten nicht für
- 1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können, insbesondere Infrarotheizstrahler,
- 2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind,
- a) Guter durch unmittelbare Berührung mit heisen Abgasen zu trocknen,
- b) Speisen durch unmittelbare Berührung mit heisen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten,
- c) Branntwein in Kleinbrennereien nach § 34 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, mit einer jährlichen Betriebszeit von nicht mehr als 20 Tagen herzustellen oder
- d) Warmwasser in Badeofen zu erzeugen,
es sei denn, sie unterliegen dem Anwendungsbereich des § 11,
- 3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen zu erwarten ist, dass sie nicht länger als während der drei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1. Abgasverlust: die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases und dem Wärmeinhalt der Verbrennungsluft bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes;
- 2. Brennwertgerat: Wärmeerzeuger, bei dem die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;
- 3. Einzelraumfeuerungsanlage: Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung;
- 4. Emissionen: die von einer Feuerungsanlage ausgehenden Luftverunreinigungen; Konzentrationsangaben beziehen sich auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf;
- 5. Feuerungsanlage: eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Warme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung;
- 6. Feuerungswärmeleistung: der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann;
- 7. Holzschutzmittel: bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider Wirkung gegen holzzerstörende Insekten oder Pilze sowie holzverfärbende Pilze; ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz;
- 8. Kern des Abgasstromes: der Teil des Abgasstromes, der im Querschnitt des Abgaskanals im Bereich der Messöffnung die höchste Temperatur aufweist;
- 9. naturbelassenes Holz: Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert wurde;
- 10. Nennwärmeleistung: die höchste von der Feuerungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist die Feuerungsanlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs;
- 11. Nutzungsgrad: das Verhältnis der von einer Feuerungsanlage nutzbar abgegebenen Wärmemenge zu dem der Feuerungsanlage mit dem Brennstoff zugeführten Wärmeinhalt bezogen auf eine Heizperiode mit festgelegter Wärmebedarfs-Häufigkeitsverteilung nach Anlage 3 Nummer 1;
- 12. offener Kamin: Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann, soweit die Feuerstätte nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt ist;
- 13. Grundofen: Einzelraumfeuerungsanlage als Wärmespeicherofen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden;
- 14. Ölderivate: schwerfluchtige organische Substanzen, die sich bei der Bestimmung der Rußzahl auf dem Filterpapier niederschlagen;
- 15. Rußzahl: die Kennzahl für die Schwärzung, die die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen bei der Rußzahlbestimmung nach DIN 51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, hervorrufen; Masstab für die Schwärzung ist das optische Reflexionsvermögen; einer Erhöhung der Rußzahl um 1 entspricht eine Abnahme des Reflexionsvermögens um 10 Prozent;
- 16. wesentliche Änderung: eine Änderung an einer Feuerungsanlage, die die Art oder Menge der Emissionen erheblich verändern kann; eine wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor bei
- a) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsanlage ist bereits für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerichtet,
- b) Austausch eines Kessels;
- 17. bestehende Feuerungsanlagen:
- Feuerungsanlagen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] errichtet worden sind.
§ 3 Brennstoffe
- (1) In Feuerungsanlagen nach § 1 dürfen nur die folgenden Brennstoffe eingesetzt werden:
- 1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks,
- 2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks,
- 3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf,
- 3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgabe September 2005,
- 4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen,
- 5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spanen und Schleifstaub, sowie Rinde,
- 5a. Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms "Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5", Ausgabe August 2007, sowie andere Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität,
- 6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
- 7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
- 8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen,
- 9. Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, sowie Methanol, Ethanol, naturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester,
- 10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasserstoff,
- 11. Klargas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,
- 12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als Schwefel, sowie
- 13. sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese die Anforderungen nach Absatz 5 einhalten.
- (2) Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Brennstoffe darf 1 Prozent der Rohsubstanz nicht überschreiten. Bei Steinkohlenbriketts oder Braunkohlenbriketts gilt diese Anforderung als erfüllt, wenn durch eine besondere Vorbehandlung eine gleichwertige Begrenzung der Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas sichergestellt ist.
- (3) Die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen nur eingesetzt werden, wenn ihr Feuchtegehalt unter 25 Prozent bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht des Brennstoffs liegt. Satz 1 gilt nicht bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen, die nach Angaben des Herstellers für Brennstoffe mit höheren Feuchtegehalten geeignet sind.
- (4) Presslinge aus Brennstoffen nach Absatz 1 Nummer 5a bis 8 und 13 dürfen nicht unter Verwendung von Bindemitteln hergestellt sein. Ausgenommen davon sind Bindemittel aus Starke, pflanzlichem Stearin, Melasse und Zellulosefaser.
- (5) Brennstoffe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 13 müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- 1. für den Brennstoff müssen genormte Qualitätsanforderungen vorliegen,
- 2. die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2 müssen unter Prüfbedingungen eingehalten werden,
- 3. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb dürfen keine höheren Emissionen an Dioxinen, Furanen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen als bei der Verbrennung von Holz auftreten; dies muss durch ein mindestens einjährliches Messprogramm an den für den Einsatz vorgesehenen Feuerungsanlagentyp nachgewiesen werden,
- 4. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb müssen die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 eingehalten werden können, dies muss durch ein mindestens einjährliches Messprogramm an den für den Einsatz vorgesehenen Feuerungsanlagentyp nachgewiesen werden.
Abschnitt 2
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 4 Allgemeine Anforderungen
- (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden. Sie dürfen nur mit Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind. Errichtung und Betrieb haben sich nach den Vorgaben des Herstellers zu richten.
- (2) Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent.
- (3) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Ausnahme von Grundofen und offenen Kaminen, die ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die Feuerstättenart der Einzelraumfeuerungsanlagen durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4 eingehalten werden.
- (4) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 oder Presslinge in Form von Holzbriketts nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a eingesetzt werden.
- (5) Grundofen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet und betrieben werden, sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach dem Stand der Technik auszustatten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 zu Kachelofenheizeinsätzen mit Füllfeuerungen nach DIN EN 13229/A1, Ausgabe Oktober 2005, wie folgt nachgewiesen wird:
- 1. bei einer Messung von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 zu Beginn des Betriebes oder
- 2. im Rahmen einer Typprüfung des vorgefertigten Feuerraumes unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3.
- (6) Die nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach Absatz 5 dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist oder eine Bauartzulassung vorliegt. Die Eignungsfeststellung und die Bauartzulassung entfallen, sofern nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
- (7) Feuerungsanlagen für die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die Feuerungsanlage durch eine Typprüfung des Herstellers belegt wird, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten werden.
- (8) Der Betreiber einer handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat sich nach der Errichtung oder nach einem Betreiberwechsel innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten zu lassen.
§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr
- (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die nach Anlage 2 ermittelten Massenkonzentrationen die folgenden Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) nicht überschreiten:
Brennstoff nach § 3 Absatz 1 Nennwärmeleistung [Kilowatt] Staub [g/m3] CO [g/m3] Stufe 1: Anlagen, die ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] errichtet werden Nummer 1 bis 3a ≥ 4 ≤ 500 0,09 1,0 > 500 0,09 0,5 Nummer 4 bis 5 ≥ 4 ≤ 500 0,10 1,0 > 500 0,10 0,5 Nummer 5a ≥ 4 ≤ 500 0,06 0,8 > 500 0,06 0,5 Nummer 6 bis 7 ≥ 30 ≤ 100 0,10 0,8 > 100 ≤ 500 0,10 0,5 > 500 0,10 0,3 Nummer 8 und 13 ≥ 4 < 100 0,10 1,0 Stufe 2: Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden Nummer 1 bis 5a ≥4 0,02 0,4 Nummer 6 bis 7 ≥ 30 ≤ 500 0,02 0,4 > 500 0,02 0,3 Nummer 8 und 13 ≥ 4 < 100 0,02 0,4 "
Abweichend von Satz 1 gelten bei Feuerungsanlagen, in denen ausschließlich Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Form von Scheitholz eingesetzt werden, die Grenzwerte der Stufe 2 erst für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet werden.
- (2) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Brennstoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt oder mehr und nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt werden.
- (3) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffe dürfen nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die nach Angaben des Herstellers für diese Brennstoffe geeignet sind und die im Rahmen der Typprüfung nach § 4 Absatz 7 mit den jeweiligen Brennstoffen geprüft wurden. Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 genannten Brennstoffe, ausgenommen Stroh, dürfen nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betrieben des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit Getreide haben, insbesondere Mühlen und Agrarhandel, eingesetzt werden.
- (4) Bei Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] errichtet werden, soll ein Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von zwölf Litern je Liter Brennstofffüllraum vorgehalten werden. Es ist mindestens ein Wasser-Wärmespeichervolumen von 55 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung zu verwenden. Abweichend von Satz 1 genügt bei automatisch beschickten Anlagen ein Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von mindestens 20 Litern je Kilowatt Nennwärmeleistung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein sonstiger Wärmespeicher gleicher Kapazität verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1. automatisch beschickte Feuerungsanlagen, die die Anforderungen nach Absatz 1 bei kleinster einstellbarer Leistung einhalten,
- 2. Feuerungsanlagen, die zur Abdeckung der Grund- und Mittellast in einem Wärmeversorgungssystem eingesetzt werden, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtleistung durch einen weiteren Heizkessel bereitgestellt wird, sowie
- 3. Feuerungsanlagen, die auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktion ausschließlich bei Volllast betrieben werden.
Abschnitt 3
Öl- und Gasfeuerungsanlagen
§ 6 Allgemeine Anforderungen
- (1) Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger und einer Feuerungswärmeleistung unter 10 Megawatt, die ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die eingesetzten Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Brenner durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass der unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren der Anlage 3 Nummer 2 ermittelte Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, in Abhängigkeit von der Nennwärmeleistung die folgenden Werte nicht überschreitet:
- 1. bei Einsatz von Heizöl EL im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9.
Nennwärmeleistung [kW] Emissionen in mg/kWh ≤ 120 110 >120 ≤ 400 120 > 400 185 - 2. bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung.
Nennwärmeleistung [kW] Emissionen in mg/kWh ≤ 120 60 >120 ≤ 400 80 > 400 120 "
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Stickstoffoxid durch feuerungstechnische Maßnahmen nach dem Stand der Technik weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
- 1. bei Einsatz von Heizöl EL im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9.
- (2) In Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger, die ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] errichtet oder durch Austausch des Kessels wesentlich geändert werden, dürfen Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 Kilowatt nur eingesetzt werden, soweit durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt werden kann, dass ihr unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelter Nutzungsgrad von 94 Prozent nicht unterschritten wird.
- (3) Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten für Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 Megawatt als erfüllt, soweit der nach dem Verfahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelte Kesselwirkungsgrad 94 Prozent nicht unterschreitet.
- (4) Für Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Brenner, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, kann der Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden abweichend von Absatz 1 auch nach einem dem Verfahren nach Anlage 3 Nummer 2 gleichwertigen Verfahren, insbesondere nach einem in einer europäischen Norm festgelegten Verfahren, ermittelt werden.
§ 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner
- Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1. die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet,
- 2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind,
- 3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und
- 4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten.
- Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, die vor dem 1. November 1996 errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 3 nicht überschritten werden.
§ 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner
- Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1. die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 1 nicht überschreitet,
- 2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind,
- 3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und
- 4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten.
- Bei Anlagen, die bis zum 1. Oktober 1988, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 3. Oktober 1990, errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 2 nicht überschritten werden, es sei denn, die Anlagen sind nach diesen Zeitpunkten wesentlich geändert worden oder werden wesentlich geändert.
§ 9 Gasfeuerungsanlagen
- (1) Für Feuerungsanlagen, die regelmäßig mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung und während höchstens 300 Stunden im Jahr mit Heizöl EL im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9 betrieben werden, gilt während des Betriebs mit Heizöl EL für alle Betriebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 250 Milligramm je Kilowattstunde Abgas.
- (2) Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden.
§ 10 Begrenzung der Abgasverluste
- (1) Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.4 für die Feuerstätte ermittelten Abgasverluste die nachfolgend genannten Prozentsätze nicht überschreiten:
Nennwärmeleistung in Kilowatt Grenzwerte für die Abgasverluste in Prozent ≥ 4 ≤ 25 11 > 25 ≤ 50 10 > 50 9 "
Kann bei einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage, die mit einem Heizkessel ausgerüstet ist, der die Anforderungen der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17, L 195 vom 14.7.1992, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/28/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48) geändert worden ist, an den Wirkungsgrad des Heizkessels erfüllt, der Abgasverlust-Grenzwert nach Satz 1 auf Grund der Bauart des Kessels nicht eingehalten werden, so gilt ein um 1 Prozentpunkt höherer Wert, wenn der Heizkessel in der Konformitätserklärung nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 92/42/EWG als Standardheizkessel nach Artikel 2 der Richtlinie 92/42/EWG ausgewiesen und mit einem CE-Kennzeichen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 92/42/EWG gekennzeichnet ist.
- (2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Grenzwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1 auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktionen nicht eingehalten werden können, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie dem Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart entsprechen.
- (3) Absatz 1 gilt nicht für
- 1. Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger und
- 2. Feuerungsanlagen, die bei einer Nennwärmeleistung von 28 Kilowatt oder weniger ausschließlich der Warmwasserbereitung dienen.
§ 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
- (1) Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 6 bis 10 nur errichtet und betrieben werden, wenn
- 1. die Emissionen von Kohlenstoffmonoxid den Emissionsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas,
- 2. die Emissionen von Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von
- a) 180 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur unter 110 Grad Celsius,
- b) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis 210 Grad Celsius,
- c) 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von mehr als 210 Grad Celsius,
bei Heizöl EL nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 jeweils berechnet auf einen Stickstoffgehalt im Heizöl EL von 140 Milligramm je Kilogramm, und
- 3. die Abgastrübung die Rußzahl 1, bei den Nummern 1 und 2 bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 Prozent, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten.
- (2) Einzelfeuerungsanlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Flüssiggas mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt dürfen abweichend von den §§ 6 bis 10 nur errichtet und betrieben werden, wenn die Emissionen von
- 1. Kohlenstoffmonoxid den Emissionsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas und
- 2. Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von
- a) 100 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur unter 110 Grad Celsius bei Erdgas,
- b) 110 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis 210 Grad Celsius bei Erdgas,
- c) 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von mehr als 210 Grad Celsius bei Erdgas und
- d) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Einsatz der anderen Gase,
bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 Prozent, als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten.
- (3) Für Einzelfeuerungsanlagen, die regelmäßig mit Brennstoffen nach Absatz 2 und während höchstens 300 Stunden im Jahr mit Brennstoffen nach Absatz 1 betrieben werden, gilt während des Betriebs mit einem Brennstoff nach Absatz 1 für alle Betriebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas.
Abschnitt 4
Überwachung
§ 12 Messöffnung
- Der Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach den §§ 14 und 15 Messungen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger vorgeschrieben sind, hat eine Messöffnung herzustellen oder herstellen zu lassen, die den Anforderungen nach Anlage 1 entspricht. Hat eine Feuerungsanlage mehrere Verbindungsstücke, ist in jedem Verbindungsstück eine Messöffnung einzurichten. In anderen als den in Satz 1 genannten Fällen hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde die Herstellung einer Messöffnung zu gestatten.
§ 13 Messeinrichtungen
- (1) Messungen zur Feststellung der Emissionen und der Abgasverluste müssen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen.
- (2) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben.
- (3) Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu überprüfen.
§ 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen
- (1) Der Betreiber einer ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage mit festen Brennstoffen hat die Einhaltung der Anforderungen des § 19 Absatz 1 und 2 vor der Inbetriebnahme der Anlage von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen; die Feststellung kann auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen.
- (2) Der Betreiber einer ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage, für die in § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, 3 bis 7, § 5, § 6 Absatz 1 bis 3 oder in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen.
- (3) Absatz 2 gilt nicht für
- 1. Einzelraumfeuerungsanlagen für den Einsatz von flüssigen Brennstoffen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger,
- 2. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, die ausschließlich der Brauchwassererwärmung dienen,
- 3. Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Ethanol, Wasserstoff, Biogas, Klargas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas oder Raffineriegas eingesetzt werden, sowie Feuerungsanlagen, bei denen naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas jeweils an der Gewinnungsstelle eingesetzt werden,
- 4. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte eingerichtet sind, hinsichtlich der Anforderungen des § 10.
- (4) Die Messungen nach Absatz 2 sind während der üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage nach der Anlage 2 durchzuführen. Uber das Ergebnis der Messungen sowie über die Durchführung der Überwachungstätigkeiten nach Absatz 1 und 2 hat die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger dem Betreiber der Feuerungsanlage eine Bescheinigung nach Anlage 2 Nummer 4 und 5 auszustellen.
- (5) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat der Betreiber den Mangel abzustellen und von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger eine Wiederholung zur Feststellung der Einhaltung der Anforderungen durchführen zu lassen. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 15 Wiederkehrende Überwachung
- (1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen.
- (2) Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 im Zusammenhang mit der regelmäßigen Feuerstättenschau von dem Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen zu lassen.
- (3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, für die in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen
- 1. einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b zwölf Jahre und weniger zurückliegt, und
- 2. einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b mehr als zwölf Jahre zurückliegt,
von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber einer Anlage mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses die Einhaltung der Anforderungen einmal in jedem fünften Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
- 1. Feuerungsanlagen nach § 14 Absatz 3 sowie
- 2. vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss.
- (5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 16 Zusammenstellung der Messergebnisse
- Der Bezirksschornsteinfegermeister meldet die Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 kalenderjährlich nach näherer Weisung der Innung für das Schornsteinfegerhandwerk dem zuständigen Landesinnungsverband. Die Landesinnungsverbände für das Schornsteinfegerhandwerk erstellen für jedes Kalenderjahr Übersichten über die Ergebnisse der Messungen und legen diese Übersichten im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten der Innungen für das Schornsteinfegerhandwerk der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis zum 30. April des folgenden Jahres vor. Der zuständige Zentralinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks erstellt für jedes Kalenderjahr eine entsprechende länderübergreifende Übersicht und legt diese dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vor.
§ 17 Eigenüberwachung
- (1) Die Aufgaben der Schornsteinfegerinnen und der Schornsteinfeger und der Bezirksschornsteinfegermeister nach den §§ 14 bis 16 werden bei Feuerungsanlagen der Bundeswehr, soweit der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nach § 1 der Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung vom 9. April 1986 (BGBl. I S. 380) Bundesbehörden obliegt, von Stellen der zuständigen Verwaltung wahrgenommen. Diese Stellen teilen die Wahrnehmung der Eigenüberwachung der für den Vollzug dieser Verordnung jeweils örtlich zuständigen Landesbehörde und dem Bezirksschornsteinfegermeister mit.
- (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die Bescheinigungen nach § 14 Absatz 4 sowie die Informationen nach § 16 Satz 1 an die zuständige Verwaltung. Anstelle des Kehrbuchs führt sie vergleichbare Aufzeichnungen.
- (3) Die zuständige Verwaltung erstellt landesweite Übersichten über die Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 und teilt diese den für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit innerhalb der Zeiträume nach § 16 Satz 2 und 3 mit.
§ 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
- (1) Der Betreiber einer ab dem .... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] errichteten Einzelfeuerungsanlage für den Einsatz von flüssigen Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt hat abweichend von den §§ 12 bis 17 diese vor Inbetriebnahme mit geeigneten Messeinrichtungen auszurüsten, die die Abgastrübung fortlaufend messen und registrieren. Die Messeinrichtung muss die Einhaltung der Rußzahl 1 erkennen lassen.
- (2) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage nach Absatz 1 hat durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für Kalibrierungen bekannt gegebenen Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrichtungen nach Absatz 1 bescheinigen zu lassen sowie die Messeinrichtungen innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme kalibrieren und jeweils spätestens nach Ablauf eines Jahres auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Betreiber muss die Kalibrierung spätestens drei Jahre nach der letzten Kalibrierung wiederholen lassen. Der Betreiber hat die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von drei Monaten nach Durchführung vorzulegen.
- (3) Uber die Auswertung der kontinuierlichen Messungen der Abgastrübung hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber muss die Messberichte fünf Jahre ab Vorlage bei der Behörde aufbewahren.
- (4) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat abweichend von den §§ 12 bis 17 die Einhaltung der Anforderungen nach § 11 für Kohlenstoffmonoxid und Stickstoffoxide frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle prüfen zu lassen. Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1 nach einer wesentlichen Änderung und im Übrigen im Abstand von drei Jahren wiederholen zu lassen.
- (5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 sind drei Einzelmessungen erforderlich. Diese sind, sofern technisch möglich, bei unterschiedlichen Laststufen (Schwach-, Mittel- und Volllast) durchzuführen. Das Ergebnis einer jeden Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert anzugeben.
- (6) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat über die Einzelmessungen nach Absatz 4 einen Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen. Der Messbericht muss Angaben über die Messplanung, das Ergebnis, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten. Der Betreiber muss die Berichte fünf Jahre ab der Vorlage bei der Behörde aufbewahren.
- (7) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung nach Absatz 5 den jeweiligen Emissionsgrenzwert nach § 11 überschreitet.
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Ableitbedingungen für Abgase
- (1) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem .... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] errichtet oder wesentlich geändert werden, müssen
- 1. bei Dachneigungen
- a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,
- b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;
- 2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Meter die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.
- 1. bei Dachneigungen
- (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Hohe der Austrittsöffnung bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr
- 1. die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens 3 Meter zu überragen und
- 2. mindestens 10 Meter über Gelände zu liegen.
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Hohe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Hohe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen in Warmumformungsbetrieben, soweit Windleitflächenlüfter eingesetzt werden.
- (3) Abweichend von Absatz 1 sind die Abgase von Feuerungsanlagen nach § 11 über einen oder mehrere Schornsteine abzuleiten, deren Hohe nach den Vorschriften der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002, S. 511) zu berechnen ist.
§ 20 Anzeige und Nachweise
- (1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11 hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
- (2) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die Durchführung aller von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durchzuführenden Tätigkeiten an den Bezirksschornsteinfegermeister gesendet werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die durchgeführten Arbeiten in das Kehrbuch einzutragen.
§ 21 Weitergehende Anforderungen
- Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund der §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter gehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
§ 22 Zulassung von Ausnahmen
- Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
§ 23 Zugänglichkeit der Normen
- DIN-, DIN EN-Normen sowie die VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH Berlin erschienen. Das in § 3 Absatz 1 Nummer 5a genannte Zertifizierungsprogramm für Holzpellets kann bei DIN CERT-CO, Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH, Alboinstrase 56, 12103 Berlin, bezogen werden. Die DIN-, DIN EN-Normen, die VDI-Richtlinien sowie das Zertifizierungsprogramm für Holzpellets sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 1 andere als die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt,
- 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 7 eine Feuerungsanlage betreibt,
- 3. entgegen § 5 Absatz 1, § 7, § 8 oder § 9 Absatz 2 eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
- 4. entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Brennstoffe in anderen als den dort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt,
- 5. entgegen § 6 Absatz 2 einen Heizkessel in einer Feuerungsanlage einsetzt,
- 6. entgegen § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Einzelfeuerungsanlage errichtet oder betreibt,
- 7. entgegen § 12 Satz 3 die Herstellung einer Messöffnung nicht gestattet,
- 8. entgegen § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt,
- 9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Einzelfeuerungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,
- 10. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,
- 11. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,
- 12. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung oder einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 13. entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 1 oder Satz 3 einen Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 14. entgegen § 18 Absatz 4 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,
- 15. entgegen § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Nachweise versendet werden oder
- 16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 eine Feuerungsanlage weiter betreibt.
Abschnitt 6
Übergangsregelungen
§ 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen
- (1) Bestehende Feuerungsanlagen, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für feste Brennstoffe dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab folgenden Zeitpunkten eingehalten werden:
Zeitpunkt der Errichtung Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 bis einschließlich 31.12.1994 01.01.2015 vom 01.01.1995 bis einschließlich 31.12.2004 01.01.2019 vom 01.01.2005 bis einschließlich ... [einsetzen: Datum des Tages der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt] 01.01.2025 "
Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Anlagen die Grenzwerte nach Satz 1 einhalten müssen, erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2012 durch den Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau. Sofern bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Zeitpunktes der Errichtung auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen.
- (2) Vom .... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bis zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten gelten für bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, in Abhängigkeit von den eingesetzten Brennstoffen folgende Grenzwerte, die nach Anlage 2 zu ermitteln sind:
Abweichend von § 4 Absatz 2 beziehen sich bis zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten die Emissionsbegrenzungen bei den Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 Prozent. Bei handbeschickten Feuerungsanlagen ohne Pufferspeicher sind bei Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 genannten Brennstoffe die Anforderungen bei gedrosselter Verbrennungsluftzufuhr einzuhalten.
- (3) Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, die ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 nach dem 1. Januar 2015 weiter.
- (4) Der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, für die in Absatz 2 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der Anforderungen bis einschließlich 31. Dezember 2011 und anschließend alle zwei Jahre von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger überwachen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 überprüfen zu lassen. § 14 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
- (5) Der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage für feste Brennstoffe muss sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach § 4 Absatz 8 von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger beraten lassen.
- (6) Der Betreiber einer ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Überwachung nach § 14 Absatz 2 auf die Einhaltung der in § 5 Absatz 1 genannten Anforderungen für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 Kilowatt, die mit den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffen betrieben werden, erst sechs Monate nach der Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung im Sinne des § 13 Absatz 2 überprüfen zu lassen. § 14 Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.
- (7) Abweichend von Absatz 4 sowie § 15 Absatz 1 sind Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 und 2 sowie § 5 Absatz 1 mit Ausnahme von
- 1. mechanisch beschickten Feuerungsanlagen für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 a , 8 oder Nummer 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 15 Kilowatt und
- 2. Feuerungsanlagen für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten festen Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 50 Kilowatt
erst sechs Monate nach der Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung im Sinne des § 13 Absatz 2 überprüfen zu lassen. § 15 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
- (1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
- 1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,
- 2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.
Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann
- 1. durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder
- 2. durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger
geführt werden.
- (2) Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:
Datum auf dem Typschild Zeitpunkt der Nachrüstung oder Auserbetriebnahme bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar 31.12.2014 01.01.1975 bis 31.12.1984 31.12.2017 01.01.1985 bis 31.12.1994 31.12.2020 01.01.1995 bis einschließlich ... [einsetzen: Datum des Tages, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt] 31.12.2024"
§ 4 Absatz 6 gilt entsprechend.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1. nichtgewerblich genutzte Herde und Backofen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,
- 2. offene Kamine nach § 2 Nummer 12,
- 3. Grundofen nach § 2 Nummer 13,
- 4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, sowie
- 5. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
- (4) Absatz 2 gilt nicht für Kamineinsätze, Kachelofeneinsatze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die eingemauert sind. Diese sind spätestens bis zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Minderung der Staubemission nach dem Stand der Technik auszustatten. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.
- (5) Der Betreiber einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage hat bis einschließlich 31. Dezember 2012 das Datum auf dem Typschild der Anlage vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau feststellen zu lassen. Sofern bis einschließlich 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Datums auf dem Typschild auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 müssen bis spätestens 31. Dezember 2012 dem Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat im Rahmen der Feuerstättenschau oder im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten spätestens 2 Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Auserbetriebnahme dem Betreiber der Anlage zu informieren.
- (6) Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und vor dem 1. Januar 2015 errichtet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 der Anlage 4 Nummer 1 nach dem 1. Januar 2015 weiter.
- (7) Der Betreiber einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe muss sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach § 4 Absatz 8 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten lassen.
§ 27 Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013
- An die Stelle der Bezirksschornsteinfegermeister treten ab dem 1. Januar 2013 die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 48 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
Abschnitt 7
Schlussvorschrift
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am ... [einsetzen: Datum des Montags der siebten auf die Verkündung folgenden Kalenderwoche] in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ....
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Anlage 1 (zu § 12)
Messöffnung
- 1. Die Messöffnung ist grundsätzlich im Verbindungsstück zwischen Wärmeerzeuger und Schornstein hinter dem letzten Wärmetauscher anzubringen. Wird die Feuerungsanlage in Verbindung mit einer Abgasreinigungseinrichtung betrieben, ist die Messöffnung hinter der Abgasreinigungseinrichtung anzubringen. Die Messöffnung soll in einem Abstand, der etwa dem zweifachen Durchmesser des Verbindungsstücks entspricht, hinter dem Abgasstutzen des Wärmetauschers oder der Abgasreinigungseinrichtung angebracht sein.
- 2. Eine Messöffnung an anderer Stelle als nach Nummer 1 ist zulässig, wenn reproduzierbare Strömungsverhältnisse vorherrschen und keine größeren Wärmeverluste in der Einlaufstrecke auftreten als nach Nummer 1.
- 3. An der Messöffnung dürfen keine Staub- oder Rußablagerungen vorhanden sein, die die Messungen wesentlich beeinträchtigen können.
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2)
Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb
1. Allgemeine Anforderungen
Messung des Feuchtegehaltes
Die Bestimmung des Feuchtegehaltes ist mit Messgeräten, die die elektrische Leitfähigkeit messen, durchzuführen. Andere gleichwertige Messmethoden zur Bestimmung des Feuchtegehaltes können angewendet werden.
Messung von Abgasparametern
- 1.1 Die Messungen sind an der Messöffnung im Kern des Abgasstromes durchzuführen. Besitzt eine Feuerungsanlage mehrere Messöffnungen, sind die Messungen an jeder Messöffnung durchzuführen.
- 1.2 Vor den Messungen ist die Funktionsfähigkeit der Messgeräte zu überprüfen. Die in den Betriebsanleitungen enthaltenen Anweisungen der Hersteller sind zu beachten.
- 1.3 Die Messungen sind im ungestörten Dauerbetriebszustand der Feuerungsanlagen bei Nennwärmeleistung, ersatzweise bei der höchsten einstellbaren Wärmeleistung, so durchzuführen, dass die Ergebnisse repräsentativ und bei vergleichbaren Feuerungsanlagen und Betriebsbedingungen miteinander vergleichbar sind.
- 1.4 Zur Beurteilung des Betriebszustandes sind die Druckdifferenz zwischen Abgas und Umgebungsluft sowie die Temperatur des Abgases zu messen. Das Ergebnis der Temperaturmessung nach Nummer 3.4.1 kann verwendet werden. Die von den Betriebsmessgeräten angezeigte Temperatur des Wärmeträgers im oder hinter dem Wärmeerzeuger ist zu erfassen. Bei Feuerungsanlagen mit mehrstufigen oder stufenlos geregelten Brennern ist die bei der Messung eingestellte Leistung zu erfassen.
- 1.5 Das Messprogramm ist immer vollständig durchzuführen. Es soll nicht abgebrochen werden, wenn eine einzelne Messung negativ ausfällt.
2. Messungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
- 2.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3 sind die Messungen bei einer Kesseltemperatur von mindestens 60 Grad Celsius durchzuführen. Bei handbeschickten Feuerungsanlagen soll darüber hinaus mit den Messungen fünf Minuten, nachdem die größte vom Hersteller in der Bedienungsanleitung genannte Brennstoffmenge auf eine für die Entzündung ausreichende Glutschicht aufgegeben wurde, begonnen werden.
- 2.2 Die Emissionen sind jeweils zeitgleich mit dem Sauerstoffgehalt im Abgas als Viertelstundenmittelwert zu ermitteln. Die Emissionen sind mit einer eignungsgeprüften Messeinrichtung zu bestimmen. Die gemessenen Emissionen sind nach der Beziehung
auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen.
Es bedeuten:
- EB = Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
- EM = gemessene Emissionen
- O2B = Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent
- O2 = Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas.
- 2.3 Das Ergebnis der Messungen ist nach Umrechnung auf den Normzustand und den Bezugssauerstoffgehalt des Abgases mit einer Dezimalstelle mehr als der Zahlenwert des festgelegten Emissionsgrenzwertes zu ermitteln. Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, zu runden. Der Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn ihn der gemessene Wert abzüglich der Messunsicherheit nicht überschreitet.
- 2.4 Bei Messungen im Teillastbereich nach § 25 Absatz 2 ist wie folgt vorzugehen:
- 2.4.1 Bei Feuerungsanlagen ohne Verbrennungsluftgebläse ist in den ersten fünf Minuten bei geöffneter und in den restlichen zehn Minuten bei geschlossener Verbrennungsluftklappe zu messen.
- 2.4.2 Bei Feuerungsanlagen mit ungeregeltem Verbrennungsluftgebläse (Ein/Aus-Regelung) ist fünf Minuten bei laufendem und zehn Minuten bei abgeschaltetem Gebläse zu messen.
- 2.4.3 Bei Feuerungsanlagen mit geregeltem Verbrennungsluftgebläse (Drehzahlregelung, Stufenregelung, Luftmengenregelung mittels Drosselscheibe, -blende oder - klappe u.a.) ist fünfzehn Minuten lang mit verminderter Verbrennungsluftzufuhr zu messen.
3. Messungen an Öl- und Gasfeuerungsanlagen
- 3.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3 soll bei Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner und bei Gasfeuerungsanlagen frühestens zwei Minuten nach dem Einschalten des Brenners und bei Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner frühestens zwei Minuten nach dem Einstellen der Nennwärmeleistung mit den Messungen begonnen werden. Bei Warmwasserheizungsanlagen soll die Kesselwassertemperatur bei Beginn der Messungen wenigstens 60 Grad Celsius betragen. Dies gilt nicht für Warmwasserheizungsanlagen, deren Kessel bestimmungsgemäß bei Temperaturen unter 60 Grad Celsius betrieben werden (Brennwertgeräte, Niedertemperaturkessel mit gleitender Regelung).
- 3.2 Die Bestimmung der Rußzahl ist nach dem Verfahren der DIN 51402, Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, visuell durchzuführen. Es sind drei Einzelmessungen vorzunehmen. Eine weitere Einzelmessung ist jeweils durchzuführen, wenn das beaufschlagte Filterpapier durch Kondensatbildung merklich feucht wurde oder einen ungleichmäßigen Schwärzungsgrad aufweist. Aus den Einzelmessungen ist das arithmetische Mittel zu bilden. Das auf die nächste ganze Zahl gerundete Ergebnis entspricht dieser Verordnung, wenn die festgelegte Rußzahl nicht überschritten wird.
- 3.3 Die Prüfung des Abgases auf das Vorhandensein von Ölderivaten ist anhand der bei der Rußzahlbestimmung beaufschlagten Filterpapiere vorzunehmen. Die beaufschlagten Filterpapiere sind jeweils zunächst mit blosem Auge auf Ölderivate zu untersuchen. Wird dabei eine Verfärbung festgestellt, ist der Filter für die Rußzahlbestimmung zu verwerfen. Ist eine eindeutige Entscheidung nicht möglich, muss nach der Rußzahlbestimmung ein Fliesmitteltest nach DIN 51402, Teil 2, Ausgabe März 1979, durchgeführt werden Die Anforderungen dieser Verordnung sind erfüllt, wenn an keiner der drei Filterproben Ölderivate festgestellt werden.
- 3.4 Bestimmung der Abgasverluste
- 3.4.1 Der Sauerstoffgehalt des Abgases sowie die Abgastemperatur sind quasikontinuierlich als Mittelwert über einen Zeitraum von 30 Sekunden jeweils zeitgleich im gleichen Punkt zu bestimmen. Die Temperatur der Verbrennungsluft wird in der Nahe der Ansaugöffnung des Wärmeerzeugers, bei raumluftunabhängigen Feuerungsanlagen an geeigneter Stelle im Zuführungsrohr gemessen.
Der Abgasverlust wird aus den Mittelwerten der quasikontinuierlichen Messung von Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt sowie aus den gemessenen Werten für Sauerstoffgehalt und Temperatur der Verbrennungsluft nach folgender Formel errechnet:
Es bedeuten:
- qA = Abgasverlust in Prozent
- tA = Abgastemperatur in Grad Celsius
- tL= Verbrennungslufttemperatur in Grad Celsius
- O2,A= Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas in Prozent
Heizöl EL, naturbelassene Pflanzenöle, Pflanzenölmethylester Gase der öffentlichen Gasversorgung Kokereigas Flüssiggas und Flüssiggas-Luft-Gemische A = 0,68 0,66 0,60 0,63 B = 0,007 0,009 0,011 0,008" - 3.4.2 Nummer 2.3 gilt entsprechend.
- 3.4.1 Der Sauerstoffgehalt des Abgases sowie die Abgastemperatur sind quasikontinuierlich als Mittelwert über einen Zeitraum von 30 Sekunden jeweils zeitgleich im gleichen Punkt zu bestimmen. Die Temperatur der Verbrennungsluft wird in der Nahe der Ansaugöffnung des Wärmeerzeugers, bei raumluftunabhängigen Feuerungsanlagen an geeigneter Stelle im Zuführungsrohr gemessen.
4. Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe
Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15 Absatz 5 muss mindestens folgende Informationen enthalten:
Allgemeine Informationen
- Name und Anschrift der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers bzw. des Bezirksschornsteinfegermeisters
- Name und Anschrift des Eigentümers
- Aufstellort der Anlage
- Rechtliche Grundlage der Überprüfung
- Wärmetauscher: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung, Leistungsbereich und Nennleistung
- Brenner: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung, Leistungsbereich und Leistung bei der Messung
- Art des Brenners (mit Gebläse, ohne Gebläse, Verdampfungsbrenner)
- Eingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und Nummer nach § 3 Absatz 1)
- Art der Anlage (z.B. Zentralheizung, Einzelraumfeuerungsanlage, Heizung mit Warmwassererzeugung, Warmwassererzeugung)
Messergebnis
- Wärmeträgertemperatur
- Verbrennungslufttemperatur
- Abgastemperatur
- Sauerstoffgehalt im Abgas
- Druckdifferenz
- Ermittelter Abgasverlust unter Angabe der Messunsicherheit
- Bei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen: Rußzahl aus allen Einzelmessungen sowie Mittelwert der Rußzahl
- Bei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen: Ergebnis der Überprüfung auf Ölderivate
- Für die Anlage relevante Grenzwerte dieser Verordnung
Sonstige Überwachungstätigkeiten
- Information über die Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 2 und 3 (Herstellerbescheinigung)
5. Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15 Absatz 5 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Allgemeine Informationen
- Name und Anschrift der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers bzw. des Bezirksschornsteinfegermeisters
- Name und Anschrift des Eigentümers
- Aufstellort der Anlage
- Rechtliche Grundlage der Überprüfung und Messung
- Feuerstätte: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung, Leistungsbereich und Nennleistung, Feuerstättenbauart, Beschickungsart
- Eingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und Nummer nach § 3 Absatz 1)
- Art der Anlage (z.B. Zentralheizung, Einzelraumfeuerungsanlage, Heizung mit Warmwassererzeugung, Warmwassererzeugung)
Messergebnis
- Wärmeträgertemperatur
- Abgastemperatur
- Sauerstoffgehalt im Abgas
- Druckdifferenz
- Ermittelter Staubgehalt im Abgas unter Angabe der Messunsicherheit
- Ermittelter Kohlenstoffmonoxidgehalt im Abgas unter Angabe der Messunsicherheit
- Für die Anlage relevante Grenzwerte dieser Verordnung
- Sonstige Überwachungstätigkeiten
- Ermittelter Feuchtigkeitsgehalt der in § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 bis 8 genannten Brennstoffe
- Information über die Überprüfung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1
Nur bei Inbetriebnahme
- Information über die Durchführung einer Beratung nach § 4 Absatz 8
- Information über die Überprüfung der Anforderungen nach § 4 Absatz 3 und 6, § 6 Absatz 1 (Herstellerbescheinigungen)
Anlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6)
Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen
1. Bestimmung des Nutzungsgrades
- 1.1 Der Nutzungsgrad ist nach dem Verfahren der DIN EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, zu bestimmen.
- 1.2 Die Bestimmung des Nutzungsgrades kann für den Typ des Heizkessels auf einem Prüfstand oder für einzelne Heizkessel an einer bereits errichteten Feuerungsanlage vorgenommen werden. Erfolgt die Bestimmung an einer bereits errichteten Feuerungsanlage, sind die für die Prüfung auf dem Prüfstand geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
- 1.3 Die Unsicherheit der Bestimmungsmethode darf 3 Prozent des ermittelten Nutzungsgradwertes nicht überschreiten. Die Anforderungen an den Nutzungsgrad gelten als eingehalten, wenn die ermittelten Werte zuzüglich der Unsicherheit nach Satz 1 die festgelegten Grenzwerte nicht unterschreiten.
2. Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes
- 2.1 Die Emissionsprüfung ist für den Typ des Brenners nach DIN EN 267, Ausgabe November 1999, oder unter ihrer sinngemäßen Anwendung am Prüfflammrohr vorzunehmen. Der Typ des Kessels mit einem vom Hersteller auszuwählenden geprüften Brenner sowie die Kessel-Brenner-Einheiten (Units) sind auf einem Prüfstand unter sinngemäßer Anwendung dieser Norm zu prüfen.
- 2.2 Die Prüfungen nach Nummer 2.1 können für einzelne Brenner oder Brenner-Kessel-Kombinationen auch an bereits errichteten Feuerungsanlagen in Anlehnung an DIN EN 267, Ausgabe November 1999, vorgenommen werden.
- 2.3 Für die Kalibrierung der Messgeräte sind zertifizierte Kalibriergase zu verwenden. Bei Gasbrennern und bei Gasbrenner-Kessel-Kombinationen ist als Prüfgas G20 (Methan) zu verwenden.
- 2.4 Die Anforderungen an den Stickstoffoxidgehalt des Abgases gelten als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Messtoleranzen nach DIN EN 267, Ausgabe November 1999,
- a) bei einstufigen Brennern die in den Prüfpunkten des Arbeitsfeldes ermittelten Werte die festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten,
- b) bei Kesseln und Kessel-Brenner-Einheiten der nach DIN EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, sowie bei mehrstufigen oder modulierenden Brennern der in Anlehnung an diese Norm ermittelte Norm-Emissionsfaktor EN die festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6)
Anforderungen bei der Typprüfung
1. Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Anforderungen bei der Typprüfung)
Stufe 1: Errichtung ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] | Stufe 2: Errichtung nach dem 31.12.2014 | Errichtung ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Feuerstättenart | Technische Regeln | CO [g/m3] | Staub [g/m3] | CO [g/m3] | Staub [g/m3] | Mindestwirkungsgrad [%] |
Raumheizer mit Flachfeuerung | DIN EN 13240 (Ausgabe Oktober 2005) Zeitbrand | 2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 73 |
Raumheizer mit Füllfeuerung | DIN EN 13240 (Ausgabe Oktober 2005) Dauerbrand | 2,5 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 70 |
Speichereinzelfeuerstatten | DIN EN 15250/A1 (Ausgabe Juni 2007) | 2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 75 |
Kamineinsätze (geschlossene Betriebsweise) | DIN EN 13229 (Ausgabe Oktober 2005) | 2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 75 |
Kachelofeneinsatze mit Flachfeuerung | DIN EN 13229/A1 (Ausgabe Oktober 2005) | 2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 80 |
Kachelofeneinsatze mit Füllfeuerung | DIN EN 13229/A1 (Ausgabe Oktober 2005) | 2,5 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 80 |
Herde | DIN EN 12815 (Ausgabe September 2005) | 3,0 | 0,075 | 1,50 | 0,04 | 70 |
Heizungsherde | DIN EN 12815 (Ausgabe September 2005) | 3,5 | 0,075 | 1,50 | 0,04 | 75 |
Pelletofen ohne Wassertasche | DIN EN 14785 (Ausgabe September 2006) | 0,40 | 0,05 | 0,25 | 0,03 | 85 |
Pelletofen mit Wassertasche | DIN EN 14785 (Ausgabe September 2006) | 0,40 | 0,03 | 0,25 | 0,02 | 90" |
Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Beheizen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln zuzuordnen sind, müssen die Anforderungen der Raumheizer mit Flachfeuerung (DIN EN 13240, Ausgabe Oktober 2005) einhalten.
Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Kochen und Backen bzw. zum Kochen, Backen und Heizen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln unterzuordnen sind, müssen die Anforderungen für Herde (DIN EN 12815, Ausgabe September 2005) einhalten.
Typprufungen können nur von benannten Stellen durchgeführt werden, die Prüfungen entsprechend den Normen nach der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, durchführen dürfen.
2. Grenzwerte für Anlagen mit den in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffen (Anforderungen bei der Typprüfung)
Dioxine und Furane: | 0,1 ng/m3 |
Stickstoffoxide: Anlagen, die ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] errichtet werden: | 0,6 g/m3 |
Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden: | 0,5 g/m3 |
Kohlenstoffmonoxid: | 0,25 g/m3. |
3. Durchführung der Messungen und Bestimmung des Wirkungsgrades:
3.1 Kohlenstoffmonoxid
Die Ermittlung der Kohlenstoffmonoxidemissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Mittelwert über die Abbrandperiode nach den entsprechenden Normen. Bei Anlagen für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 erfolgt die Messung der Kohlenstoffmonoxidemissionen parallel zur Messung der Stickstoffoxidemissionen.
3.2 Staub
Die Ermittlung der staubförmigen Emissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Halbstundenmittelwert (Messbeginn drei Minuten nach Brennstoffaufgabe) nach VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November 2006, oder nach dem Zertifizierungsprogramm DINplus in Anlehnung an VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November 2006. Andere Verfahren können bei Gleichwertigkeit ebenso angewendet werden.
3.3 Wirkungsgrad
Die Bestimmung des Wirkungsgrades erfolgt bei Nennwärmeleistung über Abgasverlust und Brennstoffdurchsatz nach den entsprechenden Normen.
3.4 Stickstoffoxide
Die Ermittlung erfolgt nach DIN EN 14792, Ausgabe April 2006. Die Probenahmedauer beträgt eine halbe Stunde bei Nennwärmeleistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für jede Brennstoffart durchzuführen.
3.5 Dioxine und Furane
Die Ermittlung erfolgt nach DIN EN 1948, Ausgabe Juni 2006. Die Probenahmedauer beträgt sechs Stunden bei Nennwärmeleistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für jede Brennstoffart durchzuführen.
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes
1. Problem und Ziel
Der angestrebte Ausbau der energetischen Nutzung von Holz und anderen biogenen Brennstoffen ist unter Klimaschutzaspekten eindeutig positiv zu bewerten. Er kann dazu beitragen, im ländlichen Raum neue Einkommensquellen zu schaffen und Arbeitsplätze zu sichern. Auserdem ist er notwendig, um die Ziele der Bundesregierung zu erreichen,
- - den Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch bis 2010 auf 4,2 Prozent, bis 2020 auf 10 Prozent und danach kontinuierlich entsprechend der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie zu steigern und
- - den Biomasseanteil am Primärenergieverbrauch mittelfristig deutlich auszuweiten.
Kleine und mittlere Festbrennstofffeuerungsanlagen der Haushalte und Kleinverbraucher sind jedoch eine bedeutende Quelle für besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Feinstaub und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Vor allem mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen tragen zu diesen Emissionen maßgeblich bei. Nach derzeitigen Erkenntnissen liegt in Deutschland der Bestand an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bei mehr als 15 Mio. Uber 14 Mio. davon sind Einzelraumfeuerungsanlagen, die zumeist als Zusatzheizung zu den zentralen Öl- und Gasheizungen in den Haushalten aufgestellt sind. Rund 0,7 Mio. Feuerungsanlagen sind zentrale Heizungsanlagen die mit festen Brennstoffen betrieben werden. Hier handelt es sich um Scheitholzanlagen, Holzpelletsanlagen und Hackschnitzelanlagen sowie noch in geringem Umfang um Kohleheizungsanlagen.
Hauptquelle der Emissionen sind Einzelraumfeuerungsanlagen 50 Prozent dieser Anlagen sind alter als 20 Jahre und verantwortlich für rund 2/3 der Gesamtstaubfracht. Das Emissionsverhalten der bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen verschlechtert sich in Abhängigkeit des Alters. Aufgrund des zu stetig steigenden Holzeinsatzes ist weiterhin von einem Emissionsanstieg auszugehen.
Der angestrebte Ausbau der energetischen Nutzung von Biomasse kann jedoch nur dann eine breite und umweltpolitisch positive Akzeptanz finden, wenn er unter Einsatz moderner Anlagentechnik möglichst umweltverträglich erfolgt. Als flankierendes Instrument hierzu sind anspruchsvolle, am Stand der Technik ausgerichtete Umweltanforderungen an den Betrieb der Anlagen zu stellen, um eine effiziente und emissionsarme Energieumwandlung zu gewährleisten.
Aus diesen Gründen ist eine umfassende Überarbeitung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen dringend notwendig.
Hinzu kommt, dass der Regelungsbereich der 1. BImSchV von verschiedenen EG-Richtlinien zur Luftreinhaltung berührt wird, z.B. der Richtlinie 2008/50/EG über die Luftqualität und saubere Luft für Europa und deren Tochterrichtlinien (unter anderem zur Begrenzung der Feinstaubimmissionen).
2. Lösung
Bei der Novellierung gilt es vorrangig, die Anforderungen an den verbesserten Stand der Technik der Emissionsminderung anzupassen, um den technischen Weiterentwicklungen seit 1988 Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe.
Eine nachhaltige Reduzierung der Staubbelastung aus Kleinfeuerungsanlagen der 1. BImSchV ist nur mit einer Regelung zur deutlichen Senkung der Emissionen aus bestehenden Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe und anspruchsvollen Grenzwerten für neue Anlagen erreichbar:
Der Entwurf der Novelle der 1. BImSchV sieht deshalb als wesentliches Element bei bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten für Staub und CO vor. Der Nachweis der Einhaltung ist möglich über:
- - Bescheinigung des Herstellers, dass die geforderten Grenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten werden
- - Nachweis über eine Vor-Ort-Messung, dass die geforderten Grenzwerte vergleichbar auf dem Prüfstand eingehalten werden Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen, die diesen Vorgaben entsprechen, können zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden. Wenn nicht, unterliegen die Anlagen einem Sanierungsprogramm mit langen Übergangsfristen. Die langfristig angelegte Übergangsregelung ermöglicht einen Betrieb der bestehenden Anlagen von 20 bis zu 40 Jahren. Im individuellen Fall kann ein Betreiber daher über einen ausreichend langen Zeitraum einen Austausch planen.
II. Alternativen
Um das Ziel einer nachhaltigen Reduzierung der Staubbelastung in den nächsten Jahren zu erreichen sind Alternativen nicht zielführend.
Der Verzicht auf eine Neureglung unter Beibehaltung des Ist-Zustandes wurde die Feinstaubbelastung aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe kontinuierlich ansteigen lassen. Nach vorliegenden Prognosen des Umweltbundesamtes wurde die Gesamtstaubfracht von derzeit 24000 Tonnen bis 2025 auf 31000 Tonnen ansteigen. Eine notwendige Entlastung wurde zu keinem Zeitpunkt stattfinden.
Eine ausschließlich auf Neuanlagen basierende Regelung wurde das Problem ebenfalls nicht langfristig losen. Bis 2015 musste von einem Anstieg der Gesamtfeinstaubfracht ausgegangen werden. Ab 2015 wurde jährlich ein leichter Rückgang eintreten bis 2025 etwa das heutige Niveau wieder erreicht ware.
Selbstverpflichtungen der Industrie, hinsichtlich Einhaltung von Grenzwerten wurden nur den Neuanlagenbereich betreffen. Die für eine nachhaltige Reduzierung der Gesamtstaubfracht einzubeziehenden Altanlagen wurden nicht berücksichtigt. Das Ziel, die Staubbelastung nachhaltig zu senken, wurde mit einer gesellschaftlichen Selbstregulierung nicht erreicht werden können.
III. Gender-Mainstreaming
Bezuglich der geschlechterdifferenzierten Gesetzesfolgenabschätzung besitzt die vorliegende Verordnung gemäß dem unter I. dargestellten Zweck keine unmittelbar oder mittelbar unterschiedlichen Auswirkungen auf Männer und Frauen. Die in der Verordnung festgelegten Pflichten beim Betrieb von Anlagen sind für alle Betreiber gleich.
IV. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a) finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Die öffentlichen Haushalte sind berührt, soweit der Bund Anlagen betreibt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Die in den Liegenschaften betriebenen Heizungsanlagen sind überwiegend öl- bzw. gasbefeuert. Für Öl- und Gasheizungen sieht die Novelle materiell nur geringfügige Änderungen vor, die keine finanziellen Auswirkungen haben werden. Dagegen wird die Verlängerung des Überwachungsintervalls von 1 Jahr auf 3 Jahre bzw. 2 Jahre zu einer Entlastung der Überwachungskosten führen. Heizungsanlagen für feste Brennstoffe sind in den Liegenschaften erst in den letzten Jahren installiert worden und hier kann davon ausgegangen werden, dass diese Anlagen über eine moderne Feuerungstechnik verfügen, so dass die Altanlagenregelung für bestehende Anlagen kaum Auswirkungen verursachen wird.
In Fällen wo Einzelraumfeuerungsanlagen in Liegenschaften betrieben werden kann es im Einzelfall zu zusätzlichen, aber sehr geringen Kosten kommen. Die Übergangsregelungen für bestehende Anlagen sind langfristig und mit ausreichendem Zeithorizont planbar. Spurbare Kostenfolgen sind nicht zu erwarten.
Im Ergebnis wird die Verlängerung des Überwachungsintervalls bei öl- und gasbefeuerten Heizungsanlagen zu einer Entlastung der Haushalte führen und die Zusatzkosten für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe kompensieren.
b) finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
Die öffentlichen Haushalte sind berührt, soweit Länder oder Kommunen Anlagen betreiben, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Die in den Liegenschaften betriebenen Heizungsanlagen sind überwiegend öl- bzw. gasbefeuert. Für Öl- und Gasheizungen sieht die Novelle materiell nur geringfügige Änderungen vor, die keine finanziellen Auswirkungen haben werden. Dagegen wird die Verlängerung des Überwachungsintervalls von 1 Jahr auf 3 Jahre bzw. 2 Jahre zu einer Entlastung der Überwachungskosten führen. Heizungsanlagen für feste Brennstoffe sind erst in den letzten Jahren installiert worden und hier kann davon ausgegangen werden, dass diese Anlagen über eine moderne Feuerungstechnik verfügen, so dass die Übergangsregelung für bestehende Anlagen kaum Auswirkungen verursachen wird.
In Fällen wo Einzelraumfeuerungsanlagen in Liegenschaften betrieben werden kann es im Einzelfall zu zusätzlichen, aber sehr geringen Kosten kommen. Die Übergangsregelungen für bestehende Anlagen sind langfristig und mit ausreichendem Zeithorizont planbar. Spurbare Kostenfolgen sind nicht zu erwarten.
Im Ergebnis wird die Verlängerung des Überwachungsintervalls bei öl- und gasbefeuerten Heizungsanlagen zu einer Entlastung der Haushalte führen und die Zusatzkosten für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe kompensieren.
c) Vollzugsaufwand
Die Überwachung der Feuerungsanlagen nach der 1. BImSchV wird derzeit von den Bezirksschornsteinfegermeistern durchgeführt. Der Verordnungsentwurf sieht die Verlängerung der Wartungsintervalle für öl- und gasbefeuerte Heizungsanlagen vor. Die derzeitige jährliche Überwachung wird auf eine dreijährliche bei neuen Anlagen für die ersten zwölf Jahre und anschließend auf eine zweijahrliche Überwachung umgestellt. Die Zahl der jährlich zu überwachenden Anlagen wird sich von derzeit 14,5 Mio. auf rund 6,6 Mio. Heizungsanlagen reduzieren. Für Festbrennstoffanlagen ab einer Nennwärmeleistung von 4 kW werden zweijahrliche Überwachungen notwendig. Dadurch kommen rund 700.000 Heizungsanlagen neu in die Überwachungspflicht. Das entspricht 350.000 Heizungsanlagen pro Jahr.
Die rund 14 Mio. Einzelraumfeuerungsanlagen sollen im Rahmen der Feuerstättenschau regelmäßig auf ihren technischen Zustand überprüft werden. Eine Feuerstättenschau soll nach Schornsteinfeger-Handwerksgesetz durchschnittlich alle 3,5 Jahre stattfinden Bei den rund 3,4 Mio. Anlagen, die pro Jahr zu überprüfen sind, werden jedoch keine Messungen durchgeführt. Mit der Überprüfung des technischen Zustands im Rahmen der Feuerstättenschau nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz wird der Aufwand auf ein Minimum reduziert.
Im Gesamtergebnis wird sich der Vollzugsaufwand erheblich verringern.
Bei Feuerungsanlagen der Bundeswehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung - 14. BImSchV - fallen, erfolgt die Überwachung durch die Stellen der zuständigen Verwaltung. Infolge der Verlängerung der Überwachungszyklen wird sich auch hier der Vollzugsaufwand verringern.
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Nach Inkrafttreten der Verordnungsnovelle dürfen neue Einzelraumfeuerungsanlagen nur noch betrieben werden, wenn für die Feuerstätten durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an bestimmte Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die hierfür erforderliche Prüfung der Anlage erfolgt in zugelassenen Prüfanstalten und wird für jeden Typ nur einmal erforderlich, unabhängig davon, wie oft die Anlage hergestellt und verkauft wird.
Eine Reihe von Hersteller lassen derzeit bereits auf freiwilliger Basis Produkte zertifizieren und können damit die schadstoffarme Verbrennung von festen Brennstoffen dokumentieren. So garantiert das vom Deutschen Institut für Normung (DIN) und dem TUV Rheinland getragene Zertifizierungsprogramm DIN CERT-CO die Einhaltung von Staubgrenzwerten. Gleiches gilt für Anlagentypen, die mit dem Umweltzeichen Blauer Engel oder RAL-Gütezeichen (z.B. der Gütegemeinschaft "Kachelofen und Industriell gefertigte Einzelfeuerstätten") ausgezeichnet sind. Die hiernach festgelegten Staubgrenzwerte werden die Grenzwerte der 1. Stufe, die unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung gelten, einhalten, so dass viele Anlagentypen keiner neuen Typenprüfung bedürfen. Für Einzelraumfeuerungsanlagen die bisher hinsichtlich Feinstaubemissionen nicht geprüft wurden, und weiterhin auf dem Markt angeboten werden sollen, sind nachträgliche Prüfungen erforderlich. Wie viele Anlagentypen hiervon betroffen sind, ist nicht quantifizierbar. Nach Herstellerangaben entstehen je Typenprüfung Kosten von rund 6000 Euro. Durchschnittlich wird jeder Anlagentyp 10 bis 12 Jahre produziert bis eine Überarbeitung und neue Typenprüfung erforderlich wird.
Um die ab dem 01.01.2015 geltenden Grenzwerte der Stufe 2 einzuhalten, werden Weiterentwicklungen in der Feuerungstechnologie erforderlich. Der Umfang der zukünftigen Entwicklungsarbeit ist wesentlich abhängig von den Entwicklungsarbeiten, die die Unternehmen bereits in der Vergangenheit in neue fortschrittliche und emissionsarme Feuerungstechnologien investiert haben. So sind einige Hersteller von Einzelraumfeuerungsanlagen bereits heute in der Lage Produkte anzubieten, die die Grenzwerte der Stufe 2 einhalten.
Die zuvor genannten Entwicklungskosten werden je nach Wettbewerbssituation in die Einzelpreiskalkulation einfließen. Der Einzelpreis einer Einzelraumfeuerungsanlage wird weniger durch die Feuerungstechnologie sondern vielmehr durch das äußere Erscheinungsbild, dem Design, bestimmt.
Geringfugige Auswirkungen auf die Einzelpreise sind somit wahrscheinlich, da die herstellenden Betriebe die zusätzlichen Kosten zumindest in teilen an die Verbraucher weitergeben werden. Auswirkungen auf das Allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.
Im Rahmen der Übergangsregelung für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen dürfen Anlagen die
- - durch Vorlage einer entsprechenden Herstellerbescheinigung die Einhaltung geforderter Grenzwerte auf dem Prüfstand nachgewiesen werden kann oder
- - durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch den Bezirksschornsteinfegermeister der Nachweis geführt wird, dass die geforderten Grenzwerte eingehalten werden weiterbetrieben werden. Diesen Nachweis werden insbesondere Einzelraumfeuerungsanlagen erbringen können, die nach DIN CERT-CO zertifiziert bzw. mit dem Umweltzeichen des Blauen Engels oder mit RAL-Gütezeichen (z.B. der Gütegemeinschaften "Kachelofen und Industriell gefertigte Einzelfeuerstätten") ausgezeichnet sind. Kachelofen werden auf Grund der optimalen Abbrandbedingungen ebenfalls die geforderten Nachweise erbringen können. Nach Verbandsinformationen, kann davon ausgegangen werden, dass rund 4,25 Mio. Einzelraumfeuerungsanlagen den Nachweis führen können. Die Kosten für den Betreiber werden bei der Nachweisführung über eine Herstellerbescheinigung vernachlässigbar sein.
Ganzlich von der Übergangsregelung ausgenommen sind nicht gewerblich genutzte Herde und Backofen, die ausschließlich der Zubereitung von Speisen dienen und eine Nennwärmeleistung von weniger als 15 kW besitzen. Ebenso sind die rund 1,8 bis 1,9 Mio. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohnungen/Häusern deren Wärmevorsorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgen, von der Sanierungsregelung ausgenommen. Mit diesen Ausnahmen wird insbesondere den Gruppen in der Gesellschaft Rechnung getragen, die im täglichen Leben auf diese Anlagen angewiesen sind. Ebenfalls von der Übergangsregelung ausgenommen sind offene Kamine und Grundofen, die als Wärmespeicherofen aus mineralischen Speichermaterialien an Ort und Stelle handwerklich gesetzt wurden. Auch Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 01.01.1950 hergestellt oder errichtet wurden, dürfen weiterbetrieben werden. In der Summe sind rund 5,1 Mio. Anlagen von der Übergangsregelung ausgenommen. Kosten für die Betreiber fallen somit nicht an.
Von den rund 14 Mio. Einzelraumfeuerungsanlagen, die derzeit in Deutschland aufgestellt sind, werden nach Abzug der Anlagen die den Nachweis der Grenzwerteinhaltung und von der Übergangsregelung ausgenommen sind rund 4,3 bis 4,7 Mio. Anlagen wahlweise entweder mit einem Filter nach zu rüsten oder müssen außer Betrieb genommen werden. Entsprechende Filteranlagen werden vereinzelt auf dem Markt für rund 1200 Euro angeboten. Eine rechtliche Forderung zum Einbau von Filteranlagen in Kleinfeuerungsanlagen gibt es bisher nicht, so dass preisgünstige Entwicklungen unterblieben sind. Mit der nunmehr beabsichtigten Regelung wird sich ein Markt entwickeln, der im Wettbewerb zu kostengünstigen Technologien führen wird, die weit unter den bisherigen Marktpreis liegen. Je nach Filtertyp und der individuellen Ofenkonstruktion werden sich die Anschaffungskosten zwischen 200 bis 500 Euro bewegen. Einfachere Einzellösungen werden auch unter 200 Euro kosten.
Derzeit ist nicht quantifizierbar in welchem Verhältnis Betreiber einen Filter nachrüsten oder in eine neue Anlage investieren.
Der Preis einer Einzelraumfeuerungsanlage wird vom äußeren Design bestimmt und hängt entscheidend von der Nennwärmeleistung der Anlage ab. Emissionsarme Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 6 bis 8 kW, die bereits heute die Werte der Stufe 1 einhalten, werden für unter 1000 Euro angeboten. Die Hersteller gehen davon aus, dass unter Wettbewerbsbedingungen ein Kaminofen mit 6 bis 8 kW Nennwärmeleistung, der die Grenzwerte der Stufe 2 einhält, ab 500 Euro zu erwerben sein wird. Bei bereits heute im oberen Preissegment liegenden Einzelraumfeuerungsanlagen werden sich nach Einführung der Grenzwerte der Stufe 1 und 2 keine Mehrkosten abzeichnen. Hinsichtlich der Kosten zu den Filteranlagen gelten die gleichen Aussagen wie auch bei den Grundofen.
Die auf einen langen Zeitraum angelegte Altanlagenreglung berücksichtigt eine Vergleichmäßigung der Anlagenanzahl die entweder nachgerüstet oder gegen neue ausgetauscht werden. Mit einer frühzeitigen Information des Bezirksschornsteinfegermeisters an die Betreiber wird dieser frühzeitig über den Zustand seiner Anlage in Kenntnis gesetzt. Dies ermöglicht den Betreibern ausreichend Planungssicherheit.
Mit der Möglichkeit bestehende Feuerungsanlagen mit Filter nachzurüsten wird sich ein neues Marktsegment entwickeln, verbunden mit der Chance auch internationale Märkte zu bedienen. So soll z.B. auch in den benachbarten Ländern Österreich und Schweiz der Einbau von Filtern zur Staubreduzierung rechtlich verbindlich eingeführt. werden. Langfristig wird die Altanlagenregelung positive Auswirkungen auf die herstellende Industrie insbesondere bei den Einzelraumfeuerungsanlagen haben. Die Nachfrage nach neuen Feuerungsanlagen wird nach Inkrafttreten der Novelle steigen und langfristig zusätzlich in der Zuliefererindustrie sowie im Handwerk Arbeitsplätze sichern und ausbauen.
Eine Fortentwicklung der Anlagentechnik wird auch für Festbrennstoffheizungsanlagen erforderlich werden, um die Grenzwerte der Stufe 2 einzuhalten. Die Entwicklungskosten werden je nach Wettbewerbssituation in die Einzelpreiskalkulation einfließen.
Die für Heizungsanlagen vorgesehene Übergangsregelung sieht eine durchschnittliche, an der üblichen Lebensdauer orientierte Betriebszeit von 20 Jahren vor. Zusätzliche Kosten werden auf Grund der ohnehin anstehenden Neuanschaffung nicht entstehen. Neuere, emissionsarme Anlagen, die nach dem 01.01.1995 und vor dem Inkrafttreten errichtet wurden, werden überwiegend die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten und damit nicht zum Austausch anstehen. Vereinzelt werden jedoch einfache, emissionsträchtige Anlagen, die die Grenzwerte nicht einhalten, frühzeitig ausgetauscht werden müssen.
Bei Öl- und Gasheizungen werden infolge der Ausweitung der regelmäßigen Überwachungspflicht auf bivalente Heizungen sowie der Herabsetzung der Nennwärmeleistung von 11 auf 4 kW rund 1 Mio. zusätzlich überwacht. Gleichzeitig wird die derzeitige jährliche Überwachung auf eine dreijährliche bei neuen Anlagen für die ersten zwölf Jahre und anschließend auf eine zweijahrliche Überwachung umgestellt. Bei automatisch kalibrierenden Anlagen beträgt die Überwachungsfrist 5 Jahre.
Die 14 Mio. Betreiber von Öl- und Gasheizungen werden durch die Verlängerung der Überwachungsfristen kostenmäßig deutlich entlastet.
Die Überprüfung an den Einzelraumfeuerungsanlagen wird angekoppelt an die auf der Grundlage des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes durchzuführende Feuerstättenschau. Im Rahmen der Feuerstättenschau ist die Begutachtung der Außenflächen eines Ofens bereits heute Gegenstand der Überprüfung. Zusätzlich soll nunmehr auch der Brennraum der Feuerstätte überprüft werden. Der Aufwand ist gering und wird zu vernachlässigbaren Mehrkosten führen. Derzeit sind hiervon rund 14 Mio. Anlagen betroffen. Die Zahl der Betreiber, die jährlich der Beratungspflicht unterliegen, ist abhängig von der Zahl der zukünftig neu in Betrieb zu nehmenden Anlagen. Im Jahre 2006 waren es rund 500.000 neue Anlagen.
Mit der geplanten Regelung werden rund 700.000 Heizungsanlagen für feste Brennstoffe neu in die Überwachungspflicht aufgenommen. Das derzeit angewandte Verfahren zur Staubmessung ist verhältnismäßig aufwändig und soll durch einfachere Verfahren ersetzt werden, die weniger Zeit und Material in Anspruch nehmen. Dadurch werden in den nächsten 2 bis 3 Jahren die Kosten für die Überwachung der Heizungsanlagen mit festen Brennstoffen deutlich sinken.
In der Summe werden die Betreiber von Kleinfeuerungsanlagen durch die Neureglung bei der Überwachung entlastet. Die zusätzlichen Überprüfungen bei Einzelraumfeuerungsanlagen und Überwachungen bei Heizungskessel mit festen Brennstoffen werden durch die Verlängerung der Überwachungsintervalle bei Öl- und Gasheizungen kompensiert. Im Einzelfall werden Betreiber von Öl- und Gasheizungen, die eine Einzelraumfeuerungsanlage als Zusatzheizung betreiben, entlastet. Bei Betreibern von Heizungsanlagen mit festen Brennstoffen, die bisher nicht überwacht wurden, werden erstmals Kosten anfallen.
3. Bürokratiekosten
In der geltenden 1. BImSchV sind Informationspflichten enthalten, die sich sowohl an die Verwaltung, die Wirtschaft und an private Haushalte richten. Mit der Novelle der 1. BImSchV werden neue Informationspflichten eingeführt, vorhandene verändert. Eine Reihe von Informationspflichten entfallen.
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft Neue Einzelraumfeuerungsanlagen dürfen nur noch betrieben werden, wenn für die Feuerstätten durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an bestimmte Emissionsgrenzwerte eingehalten werden (§ 4 Absatz 3). Diese Bescheinigung gilt dem Betreiber der Einzelraumfeuerungsanlage gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister als Nachweis, dass die Anlage den materiellen Anforderungen entspricht. Diese Regelung stellt eine neue Informationspflicht dar.
Die Typenprüfung der Anlage erfolgt in zugelassenen Prüfinstituten und wird für jeden Anlagentyp nur einmal erforderlich. Für jeden Typ einer Einzelraumfeuerungsanlage muss eine Prüfbescheinigung erstellt werden, die vervielfältigt und dem Käufer der Anlage zur Verfügung gestellt wird. Bei Produktwechsel oder Konstruktionsänderungen sind neue Typenprüfungen erforderlich. Nach Angaben des Herstellerverbandes sind in den letzten Jahren jährlich durchschnittlich 500.000 Einzelraumfeuerungsanlagen verkauft worden. Für das vervielfältigen der Typenbescheinigung wird ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 1 Minute zu Gründe gelegt. Das Qualifikationsniveau ist als niedrig einzustufen. Unter Berücksichtigung eines Tarifes im verarbeitenden Gewerbe von 20,90 Euro ergeben sich für die Herstellerbescheinigungen durchschnittliche jährliche Bürokratiekosten von 174.000 Euro.
Mit diesem Nachweisverfahren soll sichergestellt werden, dass Einzelraumfeuerungsanlagen anspruchsvolle Grenzwerte einhalten. Die Einhaltung bestimmter Grenzwerte ist eine Grundvoraussetzung, um die hohen Staubemissionen nachhaltig und langfristig zu reduzieren. Alternativen zur Nachweisführung waren wiederkehrende Messungen vor Ort. Hierdurch wurden die Betreiber von Einzelraumfeuerungsanlagen weitaus hoher belastet und auch der Bürokratieaufwand wurde um ein vielfaches steigen.
Zur Reduzierung der Bürokratiekosten wird der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. (HKI), dem über 90 Prozent aller Hersteller von Einzelraumfeuerungsanlagen angeschlossen sind, eine Internetbasierte Zertifizierungsplattform führen. Bei dieser Zertifizierungsplattform können alle Hersteller von Einzelraumfeuerungsanlagen ihre Produkte einschließlich der Nachweise der Typenprüfungen einstellen. Der Ausdruck einer Typenbescheinigung konnte somit entfallen, da bei der Überprüfung der Anforderungen durch die Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger der Nachweis über das Internet geführt wird.
Eine Prüfbescheinigung wird auch für Heizungsanlagen erforderlich, die mit Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 (Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe) betrieben werden. Auch dies stellt eine neue Informationspflicht dar. Mit der Verbrennung von Stroh bzw. ähnlichen pflanzlichen Stoffen in Kleinfeuerungsanlagen können erheblich höhere Emissionen von gefährlichen Schadstoffen wie polychlorierten Dioxinen und polyaromatischen Kohlenwasserstoffen verbunden sein. Diese Emissionen können durch entsprechend ausgelegte Heizungsanlagen reduziert werden. Um dies nachzuweisen, müssen für bestimmte Emissionen auf dem Prüfstand Grenzwerte eingehalten werden. Im Vergleich zu Holz, spielt z.B. Stroh als Brennstoff nur eine untergeordnete Rolle. Dadurch werden nur wenige Typen an Heizungsanlagen für diese Brennstoffe entwickelt und angeboten werden. Unter der Annahme, dass rund 1000 Anlagen pro Jahr in Betrieb genommen werden, und für das vervielfältigen der Typenbescheinigung ein durchschnittlicher Zeitaufwand von 1 Minute benötigt wird, ergeben sich für die Herstellerbescheinigungen durchschnittliche jährliche Bürokratiekosten von 600 Euro.
Eine Alternative waren wiederkehrende Betriebsmessungen vor Ort. Hierdurch wurden die Betreiber von Heizungsanlagen weitaus hoher belastet, da insbesondere auf Grund der aufwendigen Analyse von Dioxinen hohe Kosten entstehen.
Nachstehende Informationspflichten werden gegenüber der geltenden Fassung nicht verändert und verursachen entsprechend den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes folgende Bürokratiekosten:
- 1. Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau einer Messeinrichtung (§ 18 Absatz 2 Satz 3). Bürokratiekosten: jährlich 1,092 Mio. Euro.
- 2. Vorlage der Messberichte der kontinuierlichen Messungen (§ 18 Absatz 3 Satz 1). Bürokratiekosten: jährlich 301.000 Euro
- 3. Vorhalten der Messberichte der kontinuierlichen Messungen (5 Jahre) (§ 18 Absatz 3 Satz 2). Bürokratiekosten: jährlich 11.000 Euro.
- 4. Vorlage der Messberichte für die erstmalige Messung (Einzelmessungen) bei der Behörde (§ 18 Absatz 5). Bürokratiekosten: jährlich 284.000 Euro.
- 5. Vorlage der Messberichte für die wiederkehrenden Messungen (Einzelmessungen) bei der Behörde (§ 18 Absatz 5). Bürokratiekosten: jährlich 1,090 Mio. Euro.
- 6. Vorhalten der Messberichte (5 Jahre) (§ 18 Absatz 5 Satz 3). Bürokratiekosten: jährlich 11.000 Euro.
- 7. Inbetriebnahme einer Anlage ankündigen (§ 20 Absatz 1). Bürokratiekosten: jährlich 5.000 Euro.
Dadurch ergeben sich jährliche Bürokratiekosten in Hohe von 2,79 Mio. Euro.
Nicht eingerechnet sind folgende Bürokratiekosten
- 1. Herstellerbescheinigung zur Einhaltung von Grenzwerten von Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von bis 120 kW (§ 6 Absatz 2).
- 2. Herstellerbescheinigung zur Einhaltung eines Nutzungsgrades bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 400 kW (§ 6 Absatz 3).
Die Bürokratiekosten wurden bisher vom Statistischen Bundesamt noch nicht ermittelt. Eigene Abschätzungen sind auf Grund fehlender Daten nicht möglich.
Die Betreiber von Anlagen innerhalb der Wirtschaft haben dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die Durchführung aller Überprüfung- und Überwachungsaufgaben an den Bezirksschornsteinfegermeister bzw. die Bezirksbevollmächtigte oder den Bezirksbevollmächtigten weitergeleitet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass alle notwendigen Nachweise lückenlos im Kehrbuch eingetragen werden. Die Weiterleitung durch die Betreiber wird nur in wenigen Fällen auftreten, da aufgrund des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die Schornsteinfeger die Informationen weiterleiten bzw. die Bezirksschornsteinfegermeister die Aufgaben selbst durchführen und anschließend ins Kehrbuch eintragen. Eine Quantifizierung der Falle ist nicht möglich.
Ausnahmeregelungen nach § 22 werden nur im Einzelfall zum Tragen kommen. Bürokratiekosten fallen nach den Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes nicht an.
2. Bürokratiekosten der Verwaltung
Bürokratiekosten entstehen durch die Bezirksschornsteinfegermeister bzw. ab 2013 durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, die als Beliehene Überwachungsaufgaben durchführen und damit hoheitlich tätig werden. Nach der Novellierung des Schornsteinfegerrechts werden Änderungen bei den hoheitlichen Tätigkeiten voraussichtlich erst ab 2013 eintreten, da bis dahin ganz überwiegend noch die Bezirksschornsteinfegermeister tätig werden.
Neue oder wesentlich veränderte Heizungsanlagen müssen innerhalb von 4 Wochen nach der Inbetriebnahme auf die Einhaltung der Anforderungen überprüft werden. Nach geltendem Recht ist über das Ergebnis der Überwachung dem Betreiber eine Bescheinigung auf der Grundlage eines Formblattes auszustellen. Mit der Novelle soll weiterhin eine Bescheinigung ausgestellt werden, auf die Vorgabe eines Formblattes wird jedoch verzichtet (§ 14 Absatz 4). Vielmehr steht es der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger frei, in welcher Form die Information dem Betreiber zur Verfügung gestellt wird. So sind elektronische Lösungen ebenso denkbar wie Computerausdrucke vergleichbar bei der ASU-Untersuchung an PKW's. Der Aufwand wird dadurch gesenkt.
Auf der Grundlage der Erhebungen des Schornsteinfeger-Handwerks für das Jahr 2006 wurden bei rund 212.000 Neuanlagen oder wesentlich veränderten Heizungsanlagen Überwachungen durchgeführt. Beim bisherigen Formblattverfahren werden zum ausfüllen pro Formblatt rund 10 Minuten benötigt. Mit dem formfreien Verfahren reduziert sich der Aufwand auf 5 Minuten. Unter Berücksichtigung eines Tarifwertes von 31,8 - ergibt sich eine jährliche Entlastung für die Verwaltung in Hohe von 562.000 Euro.
Bei bestehenden Heizungsanlagen ist ebenfalls eine regelmäßige Überwachung der Anforderungen vorgesehen. Vergleichbar der Regelung bei neuen und wesentlich veränderten Heizungsanlagen ist über das Ergebnis der Messungen eine Bescheinigung auszustellen, die nicht mehr an eine bestimmte Form gebunden sein soll (§ 15 Absatz 5). Darüber hinaus sollen für Öl- und Gasheizungen die Überwachungsintervalle verlängert werden. Die Zahl der jährlich zu überwachenden Öl- und Gasheizungsanlagen wird sich von derzeit rund 14,5 Mio. auf rund 6,6 Mio. Anlagen reduzieren. Bei den Festbrennstoffheizungsanlagen erhöht sich die Zahl der zu überwachenden Anlagen von derzeit jährlich 52.000 auf rund 350.000 Anlagen.
Beim bisherigen Formblattverfahren und den derzeit gültigen Überwachungsintervallen, betragen die jährlichen Bürokratiekosten für die Erstellung der Bescheinigung rund 77,13 Mio. Euro. Hierbei sind 10 Minuten zum Ausfüllen des Formblattes und ein Tarif von 31,8 - berücksichtigt. Mit dem geplanten formlosen Bescheinigungsverfahren und den längeren Überwachungsintervallen werden noch Bürokratiekosten in Hohe von 18,4 Mio. Euro anfallen. Dadurch ergeben sich Einsparungen bei den Bürokratiekosten in Hohe von rund 58,73 Mio. Euro.
Weitere Alternativen bestehen hierzu nicht. Auf eine Bescheinigung für die Betreiber der Heizungsanlagen kann nicht verzichtet werden. Diese Informationen dienen als Grundlage, um bei notwendigen Instand- oder Sanierungsmaßnahmen an der Heizungsanlage entsprechende Entscheidungen treffen zu können.
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen wird eine Wiederholungsmessung erforderlich. Nach den Erhebungen des Schornsteinfegerhandwerks wurden 2006 an 459.000 Ölfeuerungsanlagen und 422.700 Gasfeuerungsanlagen Wiederholungsmessungen durchgeführt, worüber ebenfalls eine Bescheinigung ausgefüllt wurde. Durch das formlose Verfahren hatten sich Einsparungen in Hohe von rund 2,34 Mio. Euro ergeben. Das zukünftige Einsparpotential hängt von den wiederkehrenden Erstmessungen ab bei denen die Anforderungen nicht eingehalten werden. Diese Zahl ist für die Folgejahre nicht quantifizierbar.
Nach der geltenden 1. BImSchV hat der Bezirksschornsteinfegermeister die Durchführung der Messungen und Überwachungen in das Kehrbuch einzutragen. Diese Regelung kann in der Novelle der 1. BImSchV entfallen, da nach der Novellierung des Schornsteinfegerrechts die Pflicht zur Führung des Kehrbuchs auch für Schornsteinfegerarbeiten nach der 1. BImSchV durch Bezirksschornsteinfegermeister bzw. ab 2013 durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dort geregelt ist.
Nach § 16 sind die Ergebnisse der Messungen nach den § 14 und 15 an die Innungsverbände des Schornsteinfegerhandwerks weiterzuleiten und zu statistischen Zwecken auszuwerten. Diese Regelung entspricht bereits dem geltenden Recht und wird nicht verändert. Die Hohe der Bürokratiekosten ist nicht quantifizierbar. Die hierdurch gewonnen statistischen Daten sind für spätere Entscheidungen z.B. für die Festlegung von Überwachungsintervallen von Bedeutung. So waren die Messergebnisse der letzten Jahre mit eine wichtige Grundlage um die Überwachungsintervalle für Öl- und Gasheizungen anzupassen. Alternativen hierzu gibt es nicht.
3. Bürokratiekosten der privaten Haushalte
Private Betreiber von Anlagen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die Durchführung aller Überprüfung- und Überwachungsaufgaben an den Bezirksschornsteinfegermeister weitergeleitet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass alle notwendigen Nachweise lückenlos im Kehrbuch eingetragen werden. Die Weiterleitung durch die Betreiber wird nur in wenigen Fällen auftreten, da aufgrund des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes die Schornsteinfeger die Informationen weiterleiten bzw. die Bezirksschornsteinfegermeister die Aufgaben selbst durchführen und anschließend ins Kehrbuch eintragen. Eine Quantifizierung der Falle ist nicht möglich.
V. Befristung
Die Möglichkeit einer Befristung der vorgesehenen Regelungen wurde geprüft. Im Ergebnis ist eine Befristung zu verneinen.
VI. Änderungen zur geltenden Rechtslage
Gegenuber der geltenden Rechtslage, wird der Anwendungsbereich für Öl- und Gasheizungen sowie für feste Festbrennstoffheizungsanlagen erweitert. Neu aufgenommen in den Anwendungsbereich werden Einzelraumfeuerungsanlagen. Die Überwachungsregelungen werden erweitert, gleichzeitig jedoch die Intervalle insbesondere für Öl- und Gasheizungen deutlich verlängert. Für Bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe werden Übergangsregelungen eingeführt.
B. Einzelbegründungen
In den nachfolgenden Einzelbegründungen wird ausschließlich auf Änderungen gegenüber der geltenden 1. BImSchV eingegangen. Bestehende, nicht veränderte Regelungen werden nicht kommentiert.
Zu § 1
In den Anwendungsbereich der Verordnung fallen - wie nach bisherigem Recht - grundsätzlich nur solche Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Anforderungen der §§ 4 bis 20 sowie der §§ 25 und 26 sind auf Feuerungsanlagen zugeschnitten, die klassisch in Haushalten und Gewerbe der Bereitstellung von Raumwärme oder Warmwasser dienen. Diese Voraussetzungen liegen bei den in Absatz 2 genannten Anlagen nicht vor. Unter Kleinbrennereien sind Betriebe im Sinne des § 34 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8.4.1922 zu verstehen.
Zu § 2
Die Begriffsbestimmungen dienen der Klarstellung und der einheitlichen Anwendung der Vorschriften im Vollzug. Folgende Änderungen werden vorgenommen:
Die Ausnahmeregelung für bivalente Heizungen von der regelmäßigen Überwachung nach § 15 wird gestrichen. Bivalente Heizungen sind in der gültigen 1. BImSchV definiert als "Heizungen, bei denen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen in Verbindung mit einer Wärmepumpe oder einem Solarkollektor betrieben werden, soweit die Wärmepumpe oder der Solarkollektor nicht ausschließlich der Brauchwassererwärmung dient." Diese Anlagen sind derzeit von der Pflicht zur wiederkehrenden Überwachung ausgenommen, obwohl besonders Solaranlagen zumeist für die Brauchwassererwärmung ausgelegt werden und nur einen unwesentlichen Beitrag zum Jahresheizwärmebedarf leisten. Wärmepumpen wiederum werden vielfach monovalent ausgelegt, das heist, sie kommen ohne die Unterstützung einer Gas- oder Ölfeuerungsanlage aus. Eine sinnvolle Ausnahmeregelung für bivalente Anlagen musste sich am Anteil der durch die Wärmepumpe oder die Solaranlage erzeugten Raumwärme orientieren. Auf Grund der geringen Zahl betroffener Anlagen ist der mit der Überprüfung dieser Voraussetzung verbundene Aufwand nicht verhältnismäßig. Die Anforderungen der Überwachung gelten somit für alle Anlagen, ob bi- oder monovalent. Eine gesonderte Begriffsbestimmung für bivalente Anlagen ist somit entbehrlich.
Eine Definition für den Begriff "Einzelraumfeuerungsanlage" wird ergänzt. Für Einzelraumfeuerungsanlage werden gesonderte Anforderungen hinsichtlich Grenzwerte, Überwachung und Übergangsregelungen gestellt. Eine klare Abgrenzung zu den übrigen Feuerungsanlagen ist daher erforderlich. Einzelraumfeuerungsanlagen werden im Gegensatz zu Zentralheizungskesseln zur Beheizung des Aufstellraumes betrieben, können aber auch angrenzende Raume mit beheizen. Die Nennwärmeleistung der Einzelraumfeuerungsanlage muss sich am Wärmebedarf des Aufstellraumes orientieren. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe zahlen Einzelraumofen, wie Kamin-, Kachel- und Pelletofen, Heizkamine, offene Kamine und Herde mit oder ohne indirekte beheizte Backvorrichtung. Innerhalb der Kategorie der Einzelraumfeuerungsanlage sind zusätzlich die Grundofen herauszustellen. Grundofen sind keine industriell hergestellten Anlagen, sondern werden an Ort und Stelle aus mineralischen Speichermaterialien handwerklich vom Ofenbauer zusammengesetzt.
Weitere Änderungen dienen der Klarstellung sowie der Anpassung an die Rechtschreibreform.
Zu § 3
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält eine abschließende Aufzahlung der Brennstoffe, die in Feuerungsanlagen nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung eingesetzt werden dürfen. Die Bezüge zu DIN- und EN-Normen werden zu Grill-Holzkohle, Presslinge aus Naturbelassenem Holz und Heizöl EL aktualisiert. Die Anforderungen, die die bislang in der 1. BImSchV zitierte DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, an die Qualität von Holzpellets festlegt, sind mittlerweile in einigen Punkten überholt. Ein insgesamt höheres Qualitätsniveau wird derzeit durch andere Qualitätsstandards für Holzpellets, z.B. das Zertifizierungsprogramm DINplus "Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten" oder die österreichische O-Norm M 7135, festgelegt. Durch den Bezug auf das DINplus-Zertifizierungsprogramm, das weitergehende Anforderungen an die Brennstoffbeschaffenheit, u.a. an den Asche- und Wassergehalt sowie an den Abrieb von Pellets festlegt als DIN 51371, soll sichergestellt werden, dass nur qualitativ hochwertige Holzpellets zum Einsatz kommen. Durch den Nebensatz .oder andere Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität" sollen auch vergleichbare Holzpellets, die nach anderen Qualitätsnormen, z.B. der österreichischen O-Norm M 7135 zertifiziert sind, für den Einsatz in Kleinfeuerungsanlagen zugelassen werden. Holzpellets nach O-Norm M 7135 oder DINplus haben sich bereits am deutschen Markt etabliert.
Neu in die Brennstoffliste aufgenommen wird nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen. Nach der gemeinschaftlichen Definition der Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung EG (Nr. ) 178/2002 ist nicht die Beschaffenheit oder die Eignung des Stoffes, sondern die Zweckbestimmung maßgebend. Bei Stoffen und Erzeugnissen, die in der Regel zu einem einheitlichen Zweck verwendet werden, besteht eine allgemeine Zweckbestimmung Mischungen einzelner Brennstoffe nach Absatz 1 sind möglich. Unabhängig vom Mischungsverhältnis sind bei festen Brennstoffen immer die weitergehenden Anforderungen der eingesetzten Brennstoffe zu berücksichtigen. Beimischungen von beispielsweise Bioheizölen zu Heizöl EL sind möglich, wenn eine gleichwertige Qualität vorliegt.
Um den angestrebten Ausbau der energetischen Nutzung zur Wärmegewinnung in Kleinfeuerungsanlagen auszubauen, sollen weitere nachwachsende Rohstoffe als Regelbrennstoffe eingesetzt werden können. Diese Brennstoffe müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese sind in Absatz 5 geregelt.
Zu Absatz 3
Mit der Festlegung von zulässigen Feuchtegehalte der genannten Brennstoffe wird der Begriff lufttrockener Zustand konkretisiert. Die bisherige Auslegung des Begriffs war nicht eindeutig. Vorgegeben wird ein Wert von 25 Prozent der unterschritten werden muss. Davon ausgenommen sind mechanisch beschickte Feuerungsanlagen, die nach Herstellerangaben für höhere Feuchtegehalte ausgelegt sind. Der Feuchtegehalt z.B. von Hackschnitzel überschreitet vielfach die 25 Prozent. Die Hackschnitzel werden konstruktionsbedingt in der Heizungsanlage vor der Verbrennung auf den notwendigen Feuchtegehalt vorgetrocknet. Der Feuchtegehalt des Holzes hat einen maßgeblichen Einfluss auf das Brennverhalten und damit auf die Schadstoffemissionen. Die Konkretisierung erlaubt künftig eine Überwachung der eingesetzten Brennstoffe.
Zu Absatz 4
Die Änderungen dienen der Klarstellung.
Zu Absatz 5
Aufgrund der im Vergleich zu Holz erhöhten Elementargehalte an Stickstoff und Chlor muss bei nachwachsenden Rohstoffen mit einem erhöhten Emissionspotential u.a. in Bezug auf Stickstoffoxide, HCl und PCDD/PCDF gerechnet werden. Die Stoffzusammensetzung hängt entscheidend vom Herstellungsprozess ab und kann beim gleichen Produkt stark schwanken. Um eine gleich bleibende Produktqualität des Brennstoffes oder der Brennstoffe sicher zu stellen, ist für den Einsatz von Brennstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen eine Produktnorm notwendig, in der kontrollierbare Qualitätsanforderungen vergleichbar der DINplus für Holzpellets vorgegeben werden. Des Weiteren sind Nachweise an das Emissionsverhalten erforderlich.
Dies sind im Einzelnen:
- 5. die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2 müssen unter Prüfbedingungen eingehalten werden,
- 6. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb dürfen keine höheren Emissionen an Dioxinen, Furanen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen als bei der Verbrennung von Holz auftreten; dies muss durch ein mindestens einjährliches Messprogramm an den für den Einsatz vorgesehenen Feuerungsanlagentyp nachgewiesen werden,
- 7. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb müssen die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 eingehalten werden können, dies muss durch ein mindestens einjährliches Messprogramm an den für den Einsatz vorgesehenen Feuerungsanlagentyp nachgewiesen werden.
Weitere Änderungen dienen der Klarstellung sowie der Anpassung an die Rechtschreibreform.
Zu § 4
Zu Absatz 1
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind nur mit den Brennstoffen zu betreiben für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind. Die Anlagen müssen sich auch in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Dies ist Voraussetzung für einen emissionsarmen Betrieb der Anlage, denn Feuerungsanlagen, in denen andere als die bei der Typprüfung eingesetzten Brennstoffe eingesetzt werden, können höhere Schadstofffrachten emittieren. Entsprechende Angaben über die zugelassenen Brennstoffe enthalten in der Regel die Bedienungsanleitung.
Zu Absatz 2
Die Festlegung des Bezugssauerstoffgehaltes im Abgas von 13 Prozent dient der Vereinheitlichung und der besseren Vergleichbarkeit der Anforderungen. Die Anforderungen mit bisher für Holz- und Kohlebrennstoffe unterschiedlichen Volumengehalten an Sauerstoff im Abgas werden in den nachfolgenden Abschnitten angepasst.
Zu Absatz 3
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind maßgeblich an den Gesamtemissionen von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen im Geltungsbereich der 1. BImSchV beteiligt. In den ca. 14 Mio. installierten Einzelraumfeuerungsanlagen (gegenüber rund. 0,7 Mio. Heizkesseln) werden etwa 70 Prozent des gesamten Energieeinsatzes an Festbrennstoffen im Bereich der Haushalte und Kleinverbraucher verfeuert. Entsprechend gros ist ihr Anteil am Emissionsaufkommen.
Bei dichter Bebauung führt der Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen infolge niedriger Schornsteinhöhen häufig zu erheblichen Schadstoffbelastungen in der näheren Umgebung dieser Feuerstätten und damit zu Nachbarschaftsbelästigungen durch Abgas- und Geruchsemissionen. Eine Minderung der Emissionen aus diesen Feuerstätten ist aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes erforderlich.
Neue Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Ausnahme von Grundofen, die nach Inkrafttreten der Verordnung errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die Feuerstätten durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage 4 der Verordnung eingehalten werden. Die Regelungen zur Typprüfung sollen sicherstellen, dass künftig nur Feuerstätten errichtet werden, die konstruktionsbedingt emissionsarm und energieeffizient betrieben werden können.
Die nach Inkrafttreten gültig werdenden Anforderungen entsprechen dem Stand der Technik der jeweiligen Art der Einzelraumfeuerungsanlage und orientieren sich wo möglich an den Anforderungen des Zertifizierungsverfahrens nach DINplus. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist durch eine Prüfstandsmessung nach den einschlägigen Feuerstättennormen oder, soweit diese keine Vorschriften zur Staubmessung enthalten, nach den Messvorschriften für das Zertifizierungsverfahren nach DINplus nachzuweisen. Sie werden bereits heute von verschiedenen Feuerstätten eingehalten.
Vom Jahr 2015 an müssen neue Einzelraumfeuerungsanlagen bei der Typprüfung die Emissionsgrenzwerte der Stufe 2 der Anlage 4 einhalten. Diese Werte sind deutlich anspruchsvoller. Sie werden bereits heute vereinzelt von Einzelraumfeuerungsanlagen eingehalten, für eine sichere und flächendeckende Unterschreitung der Werte sind weitere Entwicklungsarbeiten nötig. Deshalb ist ein großzügiger Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der Grenzwerte vorgesehen. Damit ist sichergestellt, dass die Anlagenhersteller die Planungssicherheit erhalten, die nötig ist, um die Weiterentwicklung der Anlagentechnik unter gesicherten Randbedingungen voranzutreiben.
Die Befugnis der Länder, in naher zu bestimmenden Gebieten nach § 47 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 BImSchG erhöhte betriebstechnische Anforderungen an Kleinfeuerungsanlagen zu begründen, wenn die Gefahr besteht, dass die Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV überschritten werden, bleibt unberührt.
Eine Einhaltung der zweiten Grenzwertstufe wird nach heutigen Erkenntnissen überwiegend ohne den Einsatz nachgeschalteter Techniken, z.B. von Staubabscheidern und Katalysatoren, möglich sein.
Im Betrieb einzuhaltende Grenzwerte werden für Einzelraumfeuerungsanlagen nicht festgelegt, weil bei diesen Anlagen keine reproduzierbaren Ergebnisse bei Überwachungsmessungen zu erwarten sind.
Zu Absatz 4
Offene Kamine führen auf Grund des schlechten Emissionsverhaltens zu Rauch- und Geruchsbelästigungen. Zudem ist ein energiesparendes Heizen mit diesen Einrichtungen wegen ihrer vergleichsweise geringen Wirkungsgrade nicht möglich. Der Betrieb offener Kamine kann daher nicht ständig, sondern, wie bisher, nur gelegentlich zugelassen werden.
Zu Absatz 5
Grundofen, die nach dem 01.01.2014 errichtet werden, sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach dem Stand der Technik auszustatten. Bei Grundofen ist die Messung der Emissionen auf dem Prüfstand nicht immer möglich. Um auch bei diesen Anlagen einen emissionsarmen Betrieb sicherzustellen, müssen gezielte Maßnahmen zur Minderung der Staub- und CO-Emissionen getroffen werden. Sofern Messungen an dem Grundofen vor Ort konstruktionsbedingt möglich sind, kann über eine Messung entsprechend den Anforderungen für die Typenprüfung nach Anlage 4 Nummer 3 der Nachweis geführt werden, dass die Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 eingehalten werden.
Zu Absatz 6
Die nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist oder eine Bauartzulassung vorliegt. Eignungsfeststellung und Bauartzulassung sind entbehrlich, sofern nach den bauordnungsrechtlichen Verfahren über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass der Stand der Technik für Staubminderungseinrichtungen z.B. in Form von Partikelabscheider oder Staubfilter flexibel an den Stand der Technik angepasst werden kann.
Zu Absatz 7
Feuerungsanlagen, in denen Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 (z.B. Stroh, Getreide oder nachwachsende Rohstoffe) eingesetzt werden können, dürfen nur betrieben werden, wenn für die Feuerstätten durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass unter Prüfbedingungen Anforderungen an die Emissionen von Dioxinen und Stickstoffoxiden gemäß der Anlage 4 Nummer 2 eingehalten werden.
Mit der Verbrennung von Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 in Kleinfeuerungsanlagen sind in der Regel erheblich höhere Schadstoffemissionen verbunden als mit der Verbrennung von Holz. Dies gilt unter anderem für die Emission an Stickstoffoxiden, Chlorwasserstoff (HCl) und Staub, aber auch für besonders kritische Schadstoffe wie etwa Dioxine und Feinstaub. Die zusätzlichen, auf dem Prüfstand einzuhaltenden Emissionsbegrenzungen bei Einsatz in Anlagen kleiner 100 kW Nennwärmeleistung sind wegen des erhöhten Schadstoffbildungspotenzials dieser Brennstoffe, aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes angezeigt und notwendig.
Unterschiede in den Emissionen der Brennstoffe Holz, Stroh und Getreide sowie nachwachsenden Rohstoffen beruhen in erster Linie auf unterschiedlichen Gehalten an emissionsrelevanten Inhaltsstoffen z.B. an Stickstoff und Chlor. Bei der Verbrennung von Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe ist daher mit deutlich höheren Emissionen von Dioxinen und Stickstoffoxiden zu rechnen.
Zu Absatz 8
Das Emissionsverhalten einer Feuerstätte für feste Brennstoffe ist in sehr hohem Maße vom Betreiber und vom eingesetzten Brennstoff abhängig. Zur Vermeidung von Bedienungsfehlern muss der Betreiber einer handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe sich innerhalb eines Jahres nach Errichtung oder Betreiberwechsel hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerstätte, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffes sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen beraten lassen. Die Beratung ist im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen.
Zu § 5
Hinsichtlich der Anforderungen wird zwischen Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen unterschieden. Einzelraumfeuerungsanlagen bedürfen grundsätzlich einer Typenprüfung (§ 4 Absatz 3) bei der die Grenzwerte der Anlage 4 eingehalten werden müssen.
Zu Absatz 1
Durch eine Senkung der Leistungsgrenze für Emissionsanforderungen und deren Überwachung von 15 kW auf 4 kW Nennwärmeleistung sollen künftig alle Heizkessel der privaten Haushalte von den Emissionsanforderungen erfasst werden können. Dies ist notwendig, weil infolge des gesunkenen Heizenergiebedarfs z.B. von Niedrigenergiehäusern eine zunehmende Anzahl von kleinen Holzheizungskesseln mit Leistungen von knapp unter 15 kW installiert ist.
In Abhängigkeit der Brennstoffe werden in der Stufe 1 Grenzwerte festgelegt, die bereits von guten Heizungsanlagen erreicht werden können. Insbesondere Holzpelletheizungen, die mit dem Umweltzeichen des Blauen Engels ausgezeichnet sind, können die geforderten 60 mg/m3 Staub einhalten und sogar unterschreiten. Aber auch für die übrigen Brennstoffe wie Scheitholz oder Hackschnitzel sind diese Grenzwerte ohne zusätzliche Sekundärmaßnahmen zu erreichen.
Die Anforderungen der Stufe 2 setzen voraus, dass zusätzliche Entwicklungsarbeit in neue Anlagentechnik für die unterschiedlichen Brennstoffe erforderlich wird. Hierzu steht den Herstellern ein ausreichender Zeitrahmen zur Verfügung. Vereinzelt werden die geforderten Grenzwerte bereits eingehalten. Pelletheizungen mit dem Blauen Engel erreichen die Werte im Betrieb vielfach schon heute. Bei Scheitholz- und Hackschnitzelanlagen wird zusätzliche Entwicklungsarbeit erforderlich sein. Es ist zu erwarten, dass bei Scheitholz- und Pelletanlagen die Grenzwerte ohne Sekundärmaßnahmen zu erreichen sind. Für die Entwicklung neuer Technologien wird den Anlagen für den Einsatz von Scheitholz eine zusätzliche Entwicklungszeit von zwei Jahren eingeräumt. Beim Einsatz von Hackschnitzel, die aus wirtschaftlichen Gründen überwiegend im höheren Nennwärmebereich liegen, können Sekundärmaßnahmen erforderlich werden um die Grenzwerte zu erreichen.
Die Befugnis der Länder, in naher zu bestimmenden Gebieten nach § 47 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 BImSchG erhöhte betriebstechnische Anforderungen an Kleinfeuerungsanlagen zu begründen, wenn die Gefahr besteht, dass die Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV überschritten werden, bleibt unberührt.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift schränkt die Verfeuerung der in § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten Holzbrennstoffe ein. Diese Holzbrennstoffe fallen insbesondere in Bau- oder Möbelschreinereien an und weisen auf Grund zusätzlicher emissionsrelevanter Inhaltsstoffe ein erhöhtes Emissionspotential gegenüber naturbelassenes Holz auf. Der Umgang erfordert Sachkenntnis, die im Allgemeinen nur in Betrieben der Holzbearbeitung- oder Holzverarbeitung vorhanden ist. Eine ausreichend emissionsarme Verbrennung kann bei ihnen im Allgemeinen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 30 kW erreicht werden.
Zu Absatz 3
Aufgrund der im Vergleich zu Holz erhöhten Elementargehalte an Stickstoff und Chlor muss bei der Getreideverbrennung mit einem erhöhten Emissionspotenzial u.a. in Bezug auf Stickstoffoxide, HCl und PCDD/PCDF gerechnet werden. Mit der Aufnahme von nicht als Lebensmittel bestimmtem Getreide in die Regelbrennstoffliste soll die Nutzung von Getreide als Brennstoff den Betrieben ermöglicht werden, die Getreide anbauen oder verarbeiten. Hierzu zahlen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und Betriebe des agrargewerblichen Sektors, die mit Getreide umgehen (z.B. Mühlen und der Agrarhandel). Diese Betriebe verfügen über hinreichende Kenntnisse bezüglich der Qualität des zur Verbrennung zugelassenen Getreides.
Der Einsatz von Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 soll nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen möglich sein. Bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen ist eine gleichmäßige Brennstoffzufuhr gewährleistet. Dadurch können die Schadstoffemissionen reduziert werden.
Zu Absatz 4
Handbeschickte Heizkessel für feste Brennstoffe werden während der Übergangszeiten zu Beginn und am Ende der Heizperiode oder aufgrund einer häufig vorliegenden Überdimensionierung der Anlage sowie verminderter Wärmeabnahme bei Teillast betrieben. Dieser ungünstige Betriebszustand führt zwangsläufig zu hohen Emissionen durch unvollständige Verbrennung. Zur Reduzierung dieser erhöhten Emissionen, sollen grundsätzlich alle Kessel mit einem .ausreichend bemessenen" Wärmespeicher (Pufferspeicher) ausgestattet werden.
Durch Festlegung eines Mindestspeichervolumens von 12 Liter je Liter Brennstofffüllraum mindestens jedoch von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung wird der Begriff .ausreichend bemessen" konkretisiert; dieser Wert entspricht dem aktuellen Kenntnisstand. Derart mit Wärmespeicher ausgestattete Kessel können weitgehend bei Volllast betrieben werden und die überschüssige Warme speichern; dadurch werden erhöhte Emissionen bei Teillast vermieden und zusätzlich wird der Nutzungsgrad der Anlage verbessert. Automatisch beschickte Heizungsanlagen sind in der Brennstoffzufuhr regelbar und können somit die Lastbereiche regeln. Ein Pufferspeicher von 20 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung zur Verhinderung des Betriebs bei sehr kleiner Teillast und zur Vermeidung häufiger An- und Abfahrvorgängen ist bei diesen Anlagen ausreichend. Unter bestimmten Voraussetzungen kann vollständig auf einen Wärmespeicher verzichtet werden. Dies ist dann der Fall, wenn Feuerungsanlagen aufgrund ihrer bestimmungsgemäßen Funktion ausschließlich bei Volllast betrieben werden und wenn Feuerungsanlagen zur Abdeckung der Grund- und Hauptlast eingesetzt werden wobei ein weiterer Heizkessel mehr als 50 Prozent der Gesamtleistung zur Verfügung stellen muss. Ferner benötigen moderne automatisch beschickte Feuerungsanlagen mit einem modulierenden Leistungsbereich keinen Pufferspeicher, sofern sichergestellt ist, dass auch bei kleinster einstellbarer Leistung die Grenzwerte nach Absatz 1 eingehalten werden.
Zu § 6
Anlagen bis 120 kW
Vorliegende Daten zeigen, dass der angegebene Wert von modernen Gas- und Ölfeuerstätten eingehalten werden kann.
Anlagen über 120 kW
Derzeit bestehen Grenzwerte für NOx-Emissionen für Feuerungsanlagen in Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger für Anlagen bis zu 120 kW NWL (Einhaltung auf dem Prüfstand) sowie in Abhängigkeit von der Kesseltemperatur gestaffelte Grenzwerte für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW (Einhaltung der Grenzwerte im Betrieb).
Die Vorgabe für Feuerungen zwischen 120 kW und 10 MW, die NOx-Emissionen entsprechend dem Stand der Technik zu mindern, ist derzeit nicht durch Grenzwerte unterlegt. Für diesen Leistungsbereich werden künftig Werte festgelegt, die bei der Typenprüfung einzuhalten sind.
Die neuen Grenzwerte entsprechen dem Stand der Technik. Es wird davon ausgegangen, dass sich dieser Stand der Technik in den letzten Jahren konsolidiert, aber nicht wesentlich weiterentwickelt hat. NOx-Minderungstechniken sind nur bedingt aus dem kleineren Leistungsbereich auf größere Anlagen übertragbar. Moglich ist aber die Festlegung der oben genannten gestuften Grenzwerte.
Die Grenze von 400 kW wurde aus Gründen der Konsistenz mit den Nutzungsgradanforderungen und mit den Anforderungen der EG-Wirkungsgradrichtlinie (Richtlinie 1992/42/EG) gewählt.
Zu § 7
Eine zu Beginn gut funktionierende Anlage kann sich im Laufe des Betriebes verschlechtern und zu höheren Abgasverlusten führen. Der zusätzlich einzuhaltende CO-Wert ist ein Indikator für das Verbrennungsverhalten einer Heizungsanlage. Dadurch lässt sich frühzeitig eine mögliche Verschlechterung erkennen. Die Messung wird parallel zur Abgasverlustmessung durchgeführt und keine Mehrkosten verursachen.
Zu § 8
Eine zu Beginn gut funktionierende Anlage kann sich im Laufe des Betriebes verschlechtern und zu höhere Abgasverlusten führen. Der zusätzlich einzuhaltende CO-Wert ist ein Indikator für das Verbrennungsverhalten einer Heizungsanlage. Dadurch lässt sich frühzeitig eine mögliche Verschlechterung erkennen. Die Messung wird parallel zur Abgasverlustmessung durchgeführt und keine Mehrkosten verursachen.
Zu § 9
Zweistoffanlagen, die sowohl mit Ol und Gas betrieben werden, entstehen konstruktionsbedingt höhere NOx-Werte im Abgas. Der geforderte Grenzwert für NOx entspricht dem Stand der Technik.
Zu § 10
Zu Absatz 1
Die Änderungen dienen der redaktionellen Anpassung.
Zu Absatz 2
Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Grenzwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1 aufgrund ihrer bestimmungsgemäßen Funktionen nicht eingehalten werden können, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie dem Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart entsprechen. Dies setzt keine Drittzertifizierung zur Feststellung des Stands der Technik voraus.
Zu § 11
Regelung entspricht dem geltenden Recht. Unter Einzelfeuerungsanlagen werden Öl- und Gasfeuerungsanlagen erfasst, die als Verbrennungseinrichtung je aus einem Brenner und einem Kessel bestehen.
Zu § 12
Für die in den §§ 14 und 15 geforderten Messungen ist das Vorhandensein einer geeigneten Messöffnung eine notwendige Voraussetzung. Die vorgenommen Änderungen dienen der redaktionellen Anpassung.
Zu § 13
Messungen zur Feststellung der Emissionen müssen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen. Dadurch wird sichergestellt, dass alternative und kostengünstige Messverfahren und Messeinrichtungen in der Praxis eingesetzt werden können. Messungen sind grundsätzlich nur mit geeigneten Messgeräten durchzuführen. Dies wird per se vorausgesetzt, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. Die Grundlagen der Eignungsprüfung werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam mit den obersten Landesbehörden festgelegt und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Die regelmäßige Überprüfung der Messgeräte soll dazu beitragen, dass die Geräte in technisch einwandfreien Zustand betrieben werden. Anerkannte Prüfstellen werden von den obersten Landesbehörden bestimmt.
Zu § 14
Zu Absatz 1
Anforderungen an die Schornsteinhöhen und die Mindestabstände zu Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen sind im § 19 dieser Verordnung geregelt. Eine Überwachung der Ableitbedingungen ist bisher nicht geregelt, was in der Praxis infolge unzureichender Schornsteinhöhen zu Geruchsbelästigungen und Gesundheitsgefahren führen kann. Aus Immissionsschutzgründen ist die Einhaltung der Ableitbedingungen deshalb von Bedeutung, so dass eine Überwachung dieser Anforderung erforderlich ist.
Zu Absatz 2
Mit der Überwachung neuer oder wesentlich geänderter Feuerungsanlagen soll sichergestellt werden, dass Feuerungsanlagen im Hinblick auf geringe Schadstoffemissionen und hohe Energieausnutzung ordnungsgemäß installiert und wesentliche Änderungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Zu Absatz 3
Auch weiterhin sind von der Überwachung ausgeschlossen
- - Einzelraumfeuerungsanlagen für den Einsatz von flüssigen Brennstoffen mit einer Nennwärmeleistung von 11 kW und weniger,
- - Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 kW oder weniger, die ausschließlich der Warmwasserbereitung dienen,
- - Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Ethanol, Wasserstoff, Biogas, Klargas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas oder Raffineriegas eingesetzt werden, sowie Feuerungsanlagen, bei denen naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas jeweils an der Gewinnungsstelle eingesetzt werden und
- - Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte eingerichtet sind, soweit die Anforderungen an die Begrenzung der Abgasverluste festgestellt werden soll.
Die Ausnahme bei den Brennwertgeräten bezieht sich nur auf die Feststellung der Einhaltung der Grenzwerte für die Abgasverluste. Die Überwachung anderer überwachungspflichtiger Anforderungen wie die Anforderungen an Ölderivate bei den Ölheizungen bleiben davon unberührt.
Zu Absatz 4
Uber die Durchführung der Überwachungstätigkeit hat die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger dem Betreiber der Anlage eine Bescheinigung auszustellen. Die Angaben die mindestens in der Bescheinigung enthalten sein müssen, sind in der Anlage 2 Nummer 4 und 5 aufgelistet. Das bisher vorgeschriebene Formular ist nicht mehr Gegenstand der Verordnung. Die formale Ausgestaltung der Bescheinigung wird freigestellt. So sind elektronische Lösungen ebenso denkbar wie Computerausdrucke vergleichbar bei der ASU-Untersuchung am PKW, bei der ein Ausdruck der Messdaten unmittelbar nach Messung ausgedruckt und dem Betreiber ausgehändigt werden kann.
Zu Absatz 5
Ergibt eine Überprüfung oder Messung, dass die Anforderungen nicht eingehalten werden, so hat der Betreiber den Mangel abzustellen und eine Wiederholung der Feststellung der Anforderungen durch die Schornsteinfegerin oder den Schornsteinfeger durchführen zu lassen. Die bisherigen Regelungen zum Kehrbucheintrag und zum Verfahren bei Nichteinhaltung der Anforderungen können entfallen. Diese sind Bestandteile des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
Zu § 15
Feuerungsanlagen verändern während des Betriebes das Emissionsverhalten und eine zu Beginn im Emissionsverhalten gut eingestellte Anlage kann sich verschlechtern und erhöhte Emissionen verursachen. Die Anlagen bedürfen daher einer regelmäßigen Überwachung bzw. Überprüfung. Gegenuber der geltenden Regelung sind folgende Änderungen geplant:
Zu Absatz 1
Alle Feuerungsanlagen unter 15 kW und mit Ausnahme der mechanisch beschickten Anlagen mit mehr als 15 kW für feste Brennstoffe sind derzeit nicht in die regelmäßige Überwachung eingebunden. Der ordnungsgemäße Betrieb und die Einhaltung der Grenzwerte sind für die Reduzierung der Staubbelastung von Bedeutung. Mit der Überwachung, die alle zwei Jahre von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger zu erfolgen hat, soll sichergestellt werden, dass diese Anlagen gewartet und schadstoffarm betrieben werden. Im Rahmen der Überwachung sollen auch die Anforderungen hinsichtlich der Brennstoffqualität (Feuchte) überprüft werden.
Zu Absatz 2
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind bisher nicht in der Überwachungs- und Überprufungspflicht. Einzelraumfeuerungsanlagen sind jedoch wesentlich für die hohe Feinstaubbelastung verantwortlich. Eine regelmäßige Überprüfung der Anlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister soll sicherstellen, dass die Feuerstätten ordnungsgemäß gewartet und betrieben werden. Diese Überprüfung soll in Verbindung mit der ohnehin auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetzes bzw. des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes stattfindenden Feuerstättenschau stattfinden.
Zu Absatz 3
Der Schwellenwert von 11 kW für eine wiederkehrende Überwachung wurde ursprünglich unter dem Gesichtspunkt gewählt, dass die Haupt-Heizungsanlage einer Wohneinheit der regelmäßigen Überwachung unterliegen sollte. Aufgrund des geringeren Heizwärmebedarfs von modernen Niedrigenergiehäusern werden nun zunehmend Feuerungsanlagen mit geringerer Nennwärmeleistung, aber gleichem technischen Aufbau wie bei größeren Geraten als alleinige Heizungsanlagen eingesetzt. Für diese Geräte besteht ohne die Pflicht zur regelmäßigen Überwachung auch kein Anreiz zur Wartung.
Die Technologieentwicklung bei den Öl- und Gasheizungen hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass die Anlagen im Emissionsverhalten stabiler geworden sind. Der Verordnungsentwurf sieht die Verlängerung der Wartungsintervalle für öl- und gasbefeuerte Heizungsanlagen vor. Die derzeitige jährliche Überwachung wird auf eine dreijährliche bei neuen Anlagen für die ersten zwölf Jahre und anschließend auf eine zweijahrliche Überwachung reduziert. Anlagen mit kalibrierender kontinuierlicher Regelung sind in der Lage Veränderungen im Brennverhalten selbst zu justieren und damit Emissionen zu vermeiden. Diese Anlagen sind nur noch alle 5 Jahre zu überwachen.
Zu §§ 16 bis 18
§§ 16 bis 18 bleiben unverändert Zu § 19
Zum Schutz insbesondere vor Geruchsbelästigungen, sind ausreichende Schornsteinhöhen und Mindestabstände zu Öffnungen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe erforderlich. Neben den Anforderungen an Mindestschornsteinhöhen sind auch Abstände von den Mündungen der Schornsteine zu Öffnungen wie Fenster oder Türen einzuhalten. Die Anforderungen sollen von den Schornsteinfegern überprüft werden (siehe § 14).
Zu § 20
Die Betreiber von Anlagen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die Durchführung aller Überprüfung- und Überwachungsaufgaben an den Bezirksschornsteinfegermeister weitergeleitet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass alle notwendigen Nachweise lückenlos im Kehrbuch eingetragen werden. Die Einzelheiten regelt das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz.
Zu § 21
Regelung entspricht dem geltenden § 19. Die Aufnahme der §§ 24 und 25 gilt der Klarstellung.
Zu § 22
Im Einzelfall kann es notwendig sein, Ausnahmen von den Anforderungen der Verordnung zuzulassen. Den Antrag auf die Zulassung einer Ausnahme kann nur der Betreiber einer Feuerungsanlage stellen. Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn die Anforderungen der Verordnung eine unbillige Härte für die Betreiber bedeuten und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Die Ausnahmeregelung wird um die §§ 25 und 26 erweitert. Damit kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen unter den vorgegeben Voraussetzungen von der Sanierungsregelung erteilen.
Zu § 23
Die Normen auf die in der Verordnung verwiesen wird, sind veröffentlicht und können bei den jeweiligen Adressen bezogen werden.
Zu § 24
Die Tatbestände zu den Ordnungswidrigkeiten werden ergänzt und den Anforderungen angepasst. Die Regelung bewehrt verschiedene, der durch die Vorschriften der Verordnung konkretisierten Rechtspflichten des Betreibers mit Busgeld.
Zu § 25
Zu Absatz 1
Die im § 5 enthaltenen Anforderungen gelten grundsätzlich nur für neue Anlagen. Vorhandene Feuerungsanlagen müssen in Abhängigkeit der Errichtung ab einem bestimmten Zeitpunkt die Grenzwerte des § 5 Absatz 1 der Stufe 1 einhalten. Feuerungsanlagen, die vor dem 31.12.1995 errichtet wurden, müssen ab dem 01.01.2015 diese Grenzwerte einhalten. Feuerungsanlagen, die unter diese Regelung fallen, sind dann 20 Jahre und alter. Feuerungsanlagen, die nach dem 01.01.1995 und bis zum 31.12.2004 errichtet wurden müssen ab dem 01.01.2019 die Grenzwerte einhalten. Für Anlagen, die nach dem 01.01.2005 und bis zum Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden, gilt der 01.01.2025 als Zeitpunkt zur Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1. Hier ist davon auszugehen, dass ein Teil der Anlagen die Werte einhält. Emissionstrachtige bestehende Feuerungsanlagen sollen bis zu den genannten Zeitpunkten gegen neue, emissionsarme Feuerungsanlagen ausgetauscht oder aber mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nachgerüstet werden. Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Anlagen die Grenzwerte einhalten müssen, soll bis zum 31.12.2012 durch den Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau oder im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. Nach der Novellierung des Schornsteinfegerrechts werden bis zum 31.12.2012 die Bezirksschornsteinfegermeister voraussichtlich ganz überwiegend die Schornsteinfegerarbeiten im eigenen Bezirk durchführen, so dass durch sie auch im Rahmen der Kehrung oder Abgaswegeüberprüfung die Feststellung des Zeitpunktes erfolgen kann.
Zu Absatz 2
Bis zu den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten, in denen die Grenzwerte nach § 5 Absatz 1, Stufe 1 einzuhalten sind, müssen die Feuerungsanlagen ab Inkrafttreten der Verordnung die bereits heute geltenden brennstoffspezifischen Grenzwerte der 1. BImSchV einhalten. Abweichend hiervon sind beim Einsatz des Brennstoffes Pellets schärfere Grenzwerte einzuhalten, da diese Anlagen ein besseres Emissionsverhalten besitzen. Diese Regelung gilt nur für Feuerungsanlagen ab 15 kW, da auch die derzeitige 1. BImSchV bei festen Brennstoffen Anforderungen ab 15 kW stellt. Für Anlagen kleiner 15 kW gelten bis zum Ablauf der Übergangsfristen keine Emissionsgrenzwerte.
Zu Absatz 3
Feuerungsanlagen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung und vor dem 31.12.2014 errichtet werden, können auch nach dem 01.01.2015 mit den Grenzwerten der Stufe 1 weiterbetrieben werden. Die Stufe 2 gilt nur für nach dem 01.01.2015 errichtete neue Feuerungsanlagen.
Zu Absatz 4
Die erstmalige Überprüfung der Feuerungsanlage durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger bis spätestens zum 31.12.2011 soll sicherstellen, dass die Betreiber frühzeitig über den Zustand der Anlage informiert ist, damit bei Nichterreichen der Grenzwerte ausreichend Planungs- und Umsetzungszeit besteht.
Zu Absatz 5
Das Emissionsverhalten einer Feuerstätte für feste Brennstoffe ist in sehr hohem Maße vom Betreiber und vom eingesetzten Brennstoff abhängig. Zur Vermeidung von Bedienungsfehlern muss der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage für feste Brennstoffe sich bis zum 31.12.2014 hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerstätte, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffes sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen beraten lassen.
Zu Absatz 6
Die Überprüfung der Grenzwerte für Staub erfolgt derzeit noch mit einem gravimetrischen Verfahren. Dieses Verfahren ist aufwändig. Ein neues Messverfahren wird mittelfristig zur Verfügung stehen. Dadurch können Aufwand und Kosten deutlich reduziert werden. Bis zur Bekanntgabe eines geeigneten Messverfahrens auf der Grundlage des § 13 dieser Verordnung zuzüglich einer Übergangsfrist von 6 Monaten wird die Inbetriebnahmemessung nur für neue und wesentlich geänderte Anlagen erforderlich, die auf der Grundlage der geltenden 1. BImSchV bereits messpflichtig sind. Dies betrifft die Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 15 kW.
Die Einschränkung in der Übergangsregelung gilt nur hinsichtlich der Emissionsmessungen. Die Pflicht, die im § 14 Absatz 2 genannten Anforderungen betreffend der Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 3 (Feuchtegehalt Brennstoffe), § 4 Absatz 1, 3 bis 7 (Errichtung und Betrieb der Feuerungsanlage etc.) und § 5 Absatz 2 bis 4 (Anforderungen an Anlagen für die Brennstoffe 6, 7, 8 und 13, Anforderungen an Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium) überprüfen zu lassen, bleibt davon unberührt.
Zu Absatz 7
Auch im Rahmen der wiederkehrenden Überwachungen nach § 15 sollen bis zur Bekanntgabe eines geeigneten Messverfahrens die Anlagen gemessen werden, die auf der Grundlage der geltenden 1. BImSchV bereits messpflichtig sind. Dies betrifft die mechanisch beschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 15 kW und Feuerungsanlagen für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten festen Brennstoffen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 kW. Erst wenn ein geeignetes Messverfahren bekannt gegeben wurde und nach Ablauf einer Übergangsfrist von 6 Monaten greifen die Überwachungsregelungen nach § 15 Absatz 1 und § 25 Absatz 4 vollständig.
Die Anforderungen des § 15 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.
Zu § 26
Zu Absatz 1
Rund 50 Prozent der vorhandenen Einzelraumfeuerungsanlagen sind alter als 20 Jahre. Diese Anlagen sind verantwortlich für rund 2/3 der Gesamtstaubemissionen. Vor allem ältere Kaminofen, Kachelofen oder Heizeinsätze, die zum Teil über eine unzureichende Feuerungstechnologie verfügen, tragen hierzu bei. Im Unterschied zu Heizungsanlagen, die in aller Regel nach Überschreitung der technischen Betriebsdauer ausgetauscht werden, können alte Einzelraumfeuerungsanlagen mit gleich bleibend hohen oder aufgrund unzureichender Wartung noch steigenden Emissionen betrieben werden. Für eine nachhaltige Minderung der Staubemissionen aus den Feuerungsanlagen im Geltungsbereich der 1. BImSchV sind neben Neuanlagen auch die bestehenden Anlagen einzubeziehen.
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe die vor dem Inkrafttreten der Verordnung errichtet und in Betrieb genommen wurden, ausgenommen Grundofen, dürfen weiterbetrieben werden, wenn die Emissionsgrenzwerte für Staub (0,15 g/m3) und CO (4 g/m3) nicht überschritten werden.
Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann
- 3. durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers, oder
- 4. durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger geführt werden. Diese Regelung wird insbesondere auf Einzelraumfeuerungsanlagen zutreffen, die in den letzten Jahren auf der Grundlage nach DIN CERT-CO, mit dem Umweltzeichen Blauer Engel oder mit RAL-Gütezeichen (z.B. der Gütegemeinschaften Kachelofen und Industriell gefertigte Einzelfeuerstätten) ausgezeichnet wurden. Etwa 4,5 Mio. Einzelraumfeuerungsanlagen werden den Nachweis über eine Herstellerbescheinigung bzw. einer Messung führen können.
Einzelraumfeuerungsanlagen, die einen entsprechenden Nachweis nach Absatz 1 nicht führen können, sind in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Typenprüfung außer Betrieb zu nehmen oder mit einer bauartzugelassenen Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nach zu rüsten.
Zu Absatz 2 und 3
Von der Übergangsregelung ausgenommen sind
- 1. nicht gewerblich genutzte Herde und Backofen die ausschließlich der Zubereitung von Speisen dienen mit jeweils einer Nennwärmeleistung unter 15 kW,
- 2. offene Kamine nach § 2 Nummer 12,
- 3. Grundofen nach § 2 Nummer 13,
- 4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt,
- 5. sowie für Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 01.01.1950 hergestellt oder errichtet wurden.
Damit vor allem die in ländlich strukturierten Gebieten vorhandenen Anlagen sozialverträglich weiterbetrieben werden können, sind nicht gewerblich genutzte Herde und Backofen, die in aller Regel eine Nennwärmeleistung unter 15 kW besitzen, sowie Einzelraumfeuerungsanlagen die in Wohneinheiten z.B. Wohnungen oder Häusern, ausschließlich zur Wärmeversorgung zur Verfügung stehen, von der Übergangsregelung ausgenommen. Einzelraumfeuerungsanlagen, die neben anderen Anlagen zur Wärmeversorgung wie Öl- oder Gasheizungen, Festbrennstoffheizungen, Solaranlagen, oder Elektroheizungen betrieben werden ebenso wie gewerblich genutzte Einzelraumfeuerungsanlagen sind von der Ausnahmeregelung nicht erfasst. Bei den Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 01.01.1950 errichtet wurden, handelt es sich vor allem um so genannte historische Ofen, die beispielsweise in Museen, alten historischen oder denkmalgeschützten Gebäuden noch erhalten sind. Diese Anlagen werden, wenn überhaupt nur noch gelegentlich genutzt, ihr Anteil an den Emissionen ist vernachlässigbar. Dies gilt auch, wenn die Anlagen zum Zweck der Restaurierung oder Reparatur abgebaut und anschließend wieder aufgebaut werden. Weiterhin unterliegen Grundofen, die als Wärmespeicherofen aus mineralischen Speichermaterialien an Ort und Stelle handwerklich gesetzt wurden, nicht der Sanierungsregelung. Badeofen zur Erzeugung von Warmwasser sind gänzlich aus dem Anwendungsbereich der 1. BImSchV herausgenommen, so dass auch die Übergangsregelung für diese Anlagen keine Anwendung findet.
Insgesamt sind rund 5,1 Mio. Anlagen von der Übergangsregelung ausgenommen.
Der Zeitpunkt der Nachrüstung oder Auserbetriebnahme ist abhängig vom Datum, das auf dem Prüfschild der Einzelraumfeuerungsanlage vermerkt ist. Bei Anlagen, an denen das Datum nicht oder nicht zweifelsfrei erkennbar ist, können Informationen der Hersteller zur Feststellung des Datums herangezogen werden. Die Zeitpunkte zur Nachrüstung mit bauartzugelassenen Einrichtungen zur Reduzierung der Staubemissionen bzw. Auserbetriebnahme erlauben eine durchschnittliche Betriebsdauer der Einzelraumfeuerungsanlagen von 20 bis 30 Jahren. Anstelle der Auserbetriebnahme der Einzelraumfeuerungsanlage besteht die Möglichkeit einen nachgeschaltete Einrichtung zur Reduzierung der Staubbelastung zu installieren. Derzeit werden vereinzelt Filteranlagen oder Partikelabscheider für Kleinfeuerungsanlagen angeboten. Mit der Novelle wird sich eine Vielfalt von Filtertypen entwickeln, die entweder an der Feuerungsanlage oder im Kamin installiert werden. Von einer Nachrüstung bzw. von einem Austausch sind rund 4,3 bis 4,7 Mio. Einzelraumfeuerungsanlagen betroffen.
Der Betreiber der Anlage kann die für ihn kostengünstigste Variante auswählen.
Zu Absatz 4
Nicht alle Kamineinsätze, Kachelofeneinsatze oder vergleichbare Ofeneinsätze sind herausnehmbar und gegen einen emissionsarmen Einsatz austauschbar. Vielfach sind diese Einsätze fest mit der Kacheloberfläche oder tragenden Ofenbauteilen verbunden. Eine Herausnahme des Einsatzes ware ohne eine zumindest teilweise Zerstörung des Ofens nicht möglich. Diese Anlagen müssen daher mit einer nachgeschalteten bauartzugelassenen Einrichtung zur Staubminderung nach dem Stand der Technik ausgestattet werden. Die Regelungen zum Absatz 1 gelten entsprechend.
Zu Absatz 5
Die Feststellung des Zeitpunktes, der Typenprüfung soll bis zum 31.12.2012 durch den Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau oder im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz werden bis zum 31.12.2012 die Bezirksschornsteinfegermeister die Schornsteinfegerarbeiten im eigenen Bezirk noch durchführen, so dass auch im Rahmen der Kehrung oder Abgaswegeüberprüfung die Feststellung des Zeitpunktes erfolgen kann. Damit der Betreiber einer Anlage frühzeitig über die Nachrüstung bzw. Auserbetriebnahme seiner Anlage informiert wird, soll der Bezirksschornsteinfegermeister mindestens zwei Jahre vorher den Betreiber informieren.
Zu Absatz 6
Feuerungsanlagen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung und vor dem 31.12.2014 errichtet werden, können auch nach dem 01.01.2015 mit den Grenzwerten der Stufe 1 weiterbetrieben werden. Die Stufe 2 gilt nur für nach dem 01.01.2015 errichtete neue Feuerungsanlagen.
Zu Absatz 7
Das Emissionsverhalten einer Feuerstätte für feste Brennstoffe ist in hohem Maße vom Betreiber und vom eingesetzten Brennstoff abhängig. Zur Vermeidung von Bedienungsfehlern muss der Betreiber einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe sich bis zum 31.12.2014 hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerstätte, der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffes sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen beraten lassen.
Zu § 27
Die Übergangsregelung wird auf Grund des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes notwendig. Für die in der Regelung den Bezirksschornsteinfegermeistern übertragenden Aufgaben treten ab dem 01.01.2013 die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger entsprechend § 48 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242).
Zu § 28
Der Paragraph regelt das Inkrafttreten der novellierten Verordnung bzw. Außerkrafttreten der derzeit geltenden Verordnung.
Zu Anlage 1
Die Einhaltung eines bestimmten Grauwertes in der Abgasfahne ist ein optisches Messverfahren um staubförmige Emissionen zu beurteilen. Das Verfahren ist insbesondere im Grenzbereich der Grauwerte nicht zweifelsfrei. In der Novelle wird das Überwachungsinstrument durch die Staubmessung ersetzt. Die Ringelmann-Skala kann somit entfallen. Die Anlage zu den Messöffnungen wird nunmehr Anlage 1. Inhaltliche Änderungen erfolgen nicht.
Zu Anlage 2
Die Anlage 2 dient zur näheren Bestimmung der in den §§ 14 und 15 festgelegten Messaufgaben. Damit soll die Vergleichbarkeit der Messungen und damit die Gleichbehandlung der Betreiber weitgehend sichergestellt werden.
Gemäß den §§ 14 und 15 hat der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister dem Betreiber eine Bescheinigung auszustellen, in der Informationen entsprechend der Nummer 4 und 5 enthalten sein müssen. Auf detaillierte Vorgaben hinsichtlich Form und Gestaltung der Bescheinigung wird verzichtet. Dadurch wird erheblich Verwaltungsaufwand reduziert. Mogliche Lösungen waren die Informationen durch Ausdrucke der Messprotokolle unmittelbar nach der Messung oder auf elektronischem Wege im Rahmen der Kehrbuchführung dem Betreiber zur Verfügung zu stellen.
Die weiteren Änderungen dienen der Anpassung an den Stand der Technik, der Aktualisierung der zu berücksichtigenden Regelwerke sowie der Anpassung an die Rechtschreibreform.
Zu Anlage 3
Die Änderungen dienen der Aktualisierung der zu berücksichtigenden Regelwerke und der Anpassung an die Rechtschreibreform.
Zu Anlage 4
Anlage 4 enthält die Grenzwerte für die Typenprüfung für Einzelraumfeuerungsanlagen, Grenzwerte für die Typenprüfung für Anlagen mit den in § 3 Absatz Nummer 8 und Nummer 13 genannten Brennstoffen sowie die Regeln zur Durchführung der Messungen und Bestimmung des Wirkungsgrades.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen- 1. BImSchV
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Mit dem Regelungsvorhaben wird je eine Informationspflicht für die Hersteller von Einzelraumfeuerungsanlagen und die Hersteller bestimmter Heizungsanlagen eingeführt. Diese müssen ihren Kunden künftig Prüfbescheinigungen über die Gesamtstaubemissionen für ihre Anlagen zur Verfügung stellen (sog. Herstellerbescheinigungen), was nach Einschätzung des Ressorts zu jährlichen Bürokratiekosten in Hohe von insgesamt maximal 175.000 Euro führt. In welcher Hohe diese Bescheinigungskosten tatsächlich anfallen werden, hängt im wesentlichen davon ab, ob von der zur Verfügung gestellten Internetplattform Gebrauch gemacht wird und die dort eingestellten Typenprüfungen elektronisch abgerufen werden.
2. Bürokratiekosten für Bürger und Wirtschaft
Für die Betreiber bestehender Anlagen wird die Pflicht eingeführt, Nachweise aller Überprüfungs- und Überwachungsaufgaben an den Bezirksschornsteinfeger weiterzuleiten, damit das dort geführte Kehrbuch vollständig ist (§ 20). Das Ressort hat die in diesem Zusammenhang bei Unternehmen und privaten Haushalten anfallenden Bürokratiekosten nicht quantifiziert. Es verweist insoweit darauf, dass es sich hier lediglich um eine deklaratorische Regelung handelt, die lediglich aus Gründen der Verbraucherfreundlichkeit in dieses Gesetz aufgenommen worden sei. Tatsachlich besteht die Informationspflicht bereits nach dem Schornsteinfegergesetz.
Darüber hinaus müssen Betreiber bestehender Feuerungsanlagen künftig nachweisen, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte der Gesamtstaubemissionen eingehalten werden (§ 25). Dazu müssen sie entweder eine Herstellerbescheinigung vorlegen oder den Nachweis über einen Schornsteinfeger erbringen. Zusätzliche Bürokratiekosten durch Informationspflichten werden dadurch nach Auffassung des Ressorts nicht entstehen. Es geht davon aus, dass über die Prüfung der Feuerstätte - also die inhaltliche Pflicht - hinaus kein weiterer "Nachweis" durch den Anlagebetreiber erforderlich sein wird, da der Schornsteinfeger, der die Anlage überprüft, bereits Kenntnis hat.
Allerdings werden rund 3,75 Mio. Betreiber in der Lage sein, den Nachweis zu führen. Die Kosten für den Betreiber bei der Nachweisführung über die Herstellerbescheinigung sind nach Einschätzung des Ressorts vernachlässigbar, wohingegen für die Messung durch den Schornsteinfeger einmalige Gebühren zwischen 100-150 Euro anfallen werden. Insgesamt fallen damit für die Betreiber bestehender Anlagen bis zum Jahr 2024 einmalige Gebühren von maximal bis zu 562,5 Mio. Euro. Davon sind zwischen 5 - 10% gewerblich genutzten Anlagen betroffen, so dass für Unternehmen mit Gebühren von etwa 50 Mio. Euro zu rechnen ist.
3. Bürokratiekosten für die Verwaltung
Im Bereich der Verwaltung werden zwei Informationspflichten zur Überwachung von Heizungsanlagen dahingehend modifiziert, dass die Prüfungsintervalle verlängert werden und die Prüfbescheinigungen künftig formlos erfolgen können. Dadurch ist nach Ausführung des Ressorts mit einer jährlichen Entlastung der Verwaltung von über 61,5 Mio. Euro zu rechnen.
4. Der Nationale Normenkontrollrat merkt Folgendes an:
Der Normenkontrollrat verkennt nicht die mit dem Regelungsvorhaben einhergehenden Belastungen für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung. Diese sind jedoch nicht auf Informationspflichten zurückzuführen. So handelt es sich bei der Stilllegung von Einzelraumfeuerungsanlagen oder bei der gebührenpflichtigen Überprüfung durch den Schornsteinfeger um inhaltliche Pflichten, die nicht dem Prüfauftrag des Nationalen Normenkontrollrates unterfallen.
Im Hinblick auf die Darstellung der Bürokratiekosten ist der Regelungsentwurf nicht zu beanstanden. Er enthält eine detaillierte und transparente Schätzung der Bürokratiekosten. Unter Bürokratieabbaugesichtspunkten ist insbesondere erfreulich, dass Alternativen der Informationsübermittlung geprüft worden sind und für die Herstellerbescheinigungen eine internetbasierte Plattform geschaffen wird.
Positiv anzumerken ist darüber hinaus, dass durch den Verzicht auf ein formgebundenes Verfahren und die Verlängerung der Prüfungsintervalle eine erhebliche finanzielle Entlastung der Verwaltung erreicht werden kann. Zudem erfahren auch die Betreiber der Anlagen eine Entlastung, da sie ihre Feuerstätten nicht so häufig überprüfen lassen müssen. Der Rat regt an, auch diese Entlastungen - insbesondere durch den Wegfall von Gebühren - zu quantifizieren.
Nicht notwendig, aber kostenneutral und insoweit unschädlich, ist die Wiederholung der Informationspflichten aus dem Schornsteinfegergesetz zur Vervollständigen der Daten für das Kehrbuch (§20).
Catenhusen | Prof. Dr. Wittmann |
Stellv. Vorsitzender | Berichterstatter |