Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 139. Sitzung am 12. November 2004 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - Drucksache 015/4172 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG) - Drucksache 015/3417 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,3. In § 5 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Er darf dazu mit Einwilligung des Antragstellers personenbezogene Daten nutzen, die der Zertifizierungsdiensteanbieter zu einem früheren Zeitpunkt erhoben hat, sofern diese Daten eine zuverlässige Identifizierung des Antragstellers nach Satz 1 gewährleisten.`
2. Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) Die Wörter "durch gesonderte Unterschrift" werden durch die Wörter "als Voraussetzung für die Ausstellung des qualifizierten Zertifikates in Textform" ersetzt."
3. Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
,In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "unentgeltlich" gestrichen."
Fristablauf: 17.12.04
Erster Durchgang: 327/04 (PDF)