Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 400/11 (PDF) = AE-Nr. 110528,
Drucksache 588/11/(neu) = AE-Nr. 110758 und AE-Nr. 120844
Brüssel, den 14.2.2013
COM (2013) 71 final
2013/0045 (CNS)
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer
{SWD(2013) 28 final}
{SWD(2013) 29 final}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Hintergrund und Vorgeschichte
Die jüngste weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise hatte schwerwiegende Folgen für unsere Volkswirtschaften und öffentlichen Finanzen. Der Finanzsektor hat bei der Auslösung der Wirtschaftskrise eine wichtige Rolle gespielt, während die Staaten und allgemein die europäischen Bürger die Kosten getragen haben. In Europa und weltweit besteht ein hohes Maß an Übereinstimmung darüber, dass der Finanzsektor angesichts der Kosten der Krisenbewältigung und seiner derzeit schwachen Besteuerung einen angemesseneren Beitrag leisten sollte. Mehrere Mitgliedstaaten haben im Bereich der Besteuerung des Finanzsektors bereits unterschiedliche Maßnahmen ergriffen.
Die Kommission legte daher am 28. September 2011 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG vor1. Die Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Richtlinie des Rates war Artikel 113 AEUV, da mit den vorgeschlagenen Bestimmungen die Rechtsvorschriften über die Besteuerung von Finanztransaktionen so weit harmonisiert werden sollen, wie dies für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes für Transaktionen mit Finanzinstrumenten und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist. Diese Rechtsgrundlage schreibt vor, dass der Rat die Bestimmungen einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlässt.
Mit dem Vorschlag wurden im Wesentlichen die folgenden Ziele verfolgt:
- - Harmonisierung der Rechtsvorschriften für die indirekte Besteuerung von Finanztransaktionen. Dies ist erforderlich, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes für Transaktionen mit Finanzinstrumenten zu gewährleisten und Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen Finanzinstrumenten, Akteuren und Märkten in der Europäischen Union zu verhindern; - Gewährleistung, dass die Finanzinstitute einen angemessenen und substanziellen Beitrag zu den Kosten der jüngsten Krise leisten und dass in steuerlicher Hinsicht die gleichen Ausgangsbedingungen geschaffen werden wie sie für andere Wirtschaftszweige bestehen2;
- - Schaffung geeigneter Hemmnisse für Transaktionen, die der Effizienz der Finanzmärkte nicht förderlich sind, womit regulatorische Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Krisen ergänzt werden sollen.
Angesichts der äußerst hohen Mobilität eines Großteils der potenziell zu besteuernden Transaktionen kam es und kommt es darauf an, Wettbewerbsverzerrungen infolge einseitiger Steuerregelungen der Mitgliedstaaten zu verhindern. Tatsächlich schiebt allein das Vorgehen auf EU-Ebene einer Zersplitterung der Finanzmärkte nach Tätigkeiten und Staaten sowie Produkten und Akteuren einen Riegel vor und stellt sicher, dass Finanzinstitute innerhalb der EU gleichbehandelt werden und der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktioniert. Mit der Entwicklung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems in der EU wird die Gefahr einer Verzerrung der Märkte aufgrund steuerbedingter Tätigkeitsverlagerungen verringert. Außerdem kann ein solches gemeinsames System durch weitreichende Harmonisierung - die insbesondere auch sehr mobile Produkte wie Derivate, mobile Akteure und Märkte erfasst und damit zu einer Verringerung von Doppelbesteuerung und doppelter Nichtbesteuerung beiträgt - Steuerneutralität gewährleisten.
Der Vorschlag sah daher - um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen - die Harmonisierung der Steuern der Mitgliedstaaten auf Finanztransaktionen vor und erläuterte die Grundzüge eines gemeinsamen Systems für eine Finanztransaktionssteuer auf breiter Basis in der EU.
Seit dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission haben konkrete Entwicklungen die Argumente für eine Harmonisierung weiter gestärkt: Frankreich erhebt seit dem 1. August 2012 eine nationale Steuer auf bestimmte Finanztransaktionen, und Spanien, Italien und Portugal haben unlängst angekündigt, ebenfalls derartige Steuern einzuführen - alle mit unterschiedlichem Anwendungsbereich, unterschiedlichen Steuersätzen und Strukturmerkmalen.
Das Europäische Parlament gab am 23. Mai 20123 eine befürwortende Stellungnahme zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag ab, der Wirtschafts- und Sozialausschuss am 29. März 20124. Auch der Ausschuss der Regionen gab am 15. Februar 20125 eine befürwortende Stellungnahme ab.
Der Vorschlag und seine Varianten wurden auf den Ratstagungen ausführlich erörtert, zunächst unter polnischem Vorsitz6 und dann beschleunigt unter dänischem Vorsitz. Wegen grundlegender und unüberbrückbarer Differenzen zwischen den Mitgliedstaaten konnte die erforderliche Einstimmigkeit jedoch nicht erzielt werden.
Auf den Ratstagungen vom 22. Juni und vom 10. Juli 2012 wurde festgestellt, dass nach wie vor wesentliche Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Notwendigkeit zur Einführung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems auf EU-Ebene bestehen und dass der Grundsatz einer harmonisierten Besteuerung von Finanztransaktionen in absehbarer Zukunft im Rat keine einstimmige Unterstützung finden würde.
Daraus ergibt sich, dass die Ziele eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems, wie sie nach dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission im Rat erörtert wurden, von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können.
Nachdem elf Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Slowenien und die Slowakei) entsprechende Anträge gestellt hatten, legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer7 vor.
All diese Mitgliedstaaten erklärten in ihren Anträgen, dass sich der Anwendungsbereich und die Ziele des Legislativvorschlags der Kommission für die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit auf den ursprünglichen Vorschlag der Kommission für eine Finanztransaktionssteuer stützen sollten. Zudem stellten sie klar, dass Steuerumgehungsmaßnahmen, Wettbewerbsverzerrungen und Verlagerungen in andere Steuergebiete vorzubeugen sei.
Der vorliegende Vorschlag für eine Richtlinie über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer steht im Einklang mit der nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 erteilten Ermächtigung des Rates vom 22. Januar 2013.
In diesem neuen Kontext der Verstärkten Zusammenarbeit ist der oben genannte Kommissionsvorschlag von 2011 gegenstandslos, und die Kommission gedenkt ihn daher zurückzuziehen.
Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union vom 29. Juni 20118 in der geänderten Fassung vom 9. November 20119 sieht vor, dass die Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer teilweise als Eigenmittel in den EU-Haushalt fließen. Damit würden sich die auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens von den teilnehmenden Mitgliedstaaten erhobenen Eigenmittel entsprechend verringern.
1.2. Ziele des Vorschlags
Die allgemeinen Ziele des vorliegenden Vorschlags entsprechen dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission von 2011. Die jüngste weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise dauert an und hat schwerwiegende Folgen für die Volkswirtschaften und die öffentlichen Finanzen in der EU. Der Finanzsektor hat bei der Auslösung der Wirtschaftskrise eine wichtige Rolle gespielt, während die Staaten und allgemein die europäischen Bürger die Kosten getragen haben. In den letzten zwei Jahrzehnten war der Finanzsektor insgesamt - wobei angemerkt werden muss, dass er sich aus einem breiten Spektrum von Akteuren zusammensetzt - von hoher Rentabilität gekennzeichnet, die teilweise auf (implizit oder explizit) von den Regierungen eingerichtete Sicherheitsnetze, die Regulierung des Finanzsektors und die Befreiung von der Mehrwertsteuer zurückzuführen sein könnte.
In dieser Situation haben mehrere Mitgliedstaaten begonnen, zusätzliche Formen der Besteuerung des Finanzsektors einzuführen, während es in anderen Mitgliedstaaten bereits spezielle Steuerregelungen für Finanztransaktionen gab. Die derzeitige Situation hat folgende unerwünschte Auswirkungen:
- - Angesichts der wachsenden Zahl unkoordinierter steuerlicher Maßnahmen der Mitgliedstaaten entsteht eine Fragmentierung der steuerlichen Behandlung im Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen, was EU-weit zu Wettbewerbsverzerrungen - die Finanzinstitute leisten keinen angemessenen und substanziellen Beitrag zu den Kosten der jüngsten Krise, und es ist nicht sichergestellt, dass in steuerlicher Hinsicht die gleichen Ausgangsbedingungen bestehen wie für andere Wirtschaftszweige;
- - die Steuerpolitik trägt weder dazu bei, von Transaktionen abzuhalten, die der Effizienz der Finanzmärkte nicht förderlich sind, aber der Realwirtschaft Mittel zugunsten der Finanzinstitute entziehen und damit übermäßige Investitionen in nicht wohlstandsfördernde Tätigkeiten auslösen könnten, noch ergänzt sie laufende regulatorische und Aufsichtsmaßnahmen zur Vermeidung künftiger Krisen im Bereich der Finanzdienstleistungen.
Die Verwirklichung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems in einer ausreichenden Zahl von Mitgliedstaaten hätte in Bezug auf die unter die Verstärkte Zusammenarbeit fallenden Finanztransaktionen unmittelbare, spürbare Vorteile bei allen drei genannten Aspekten. In diesem Zusammenhang würde die Position der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf Verlagerungsrisiken, Steuereinnahmen, die Effizienz des Finanzmarktes und die Vermeidung von Doppelbesteuerung oder doppelter Nichtbesteuerung gestärkt.
Im Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit wird festgestellt, dass alle Anforderungen des Vertrags an eine solche Zusammenarbeit, insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, erfüllt sind. Im vorliegenden Vorschlag wird die Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit im Einklang mit den Vertragsbestimmungen festgelegt.
1.3. Grundkonzept und Bezug zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission
Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf den ursprünglichen Kommissionsvorschlag von 2011 und bewahrt dessen wesentliche Grundsätze. Einige Anpassungen wurden jedoch vorgenommen, und zwar:
- - Dem neuen Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit wird Rechnung getragen; vor allem bedeutet dies, dass das "Steuergebiet für die Finanztransaktionssteuer" nur die teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst, dass sichergestellt ist, dass in einem teilnehmenden Mitgliedstaat getätigte Transaktionen, die gemäß dem ursprünglichen Vorschlag steuerpflichtig wären, dies auch bleiben, und dass die Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital10, deren Änderung im ursprünglichen Vorschlag vorgeschlagen worden war, unberührt bleibt; - einige der vorgeschlagenen Bestimmungen werden präzisiert;
- - die Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung werden weiter gestärkt;
bewerkstelligt wird dies durch Vorschriften, wonach sich die Besteuerung auf das "Ausgabeprinzip" als letztes Mittel stützt, das das "Ansässigkeitsprinzip" - das das Hauptprinzip bleibt - ergänzt. Mit dieser Ergänzung wird insbesondere den Belangen jener Mitgliedstaaten Rechnung getragen, die auf die Notwendigkeit hingewiesen haben, Steuerumgehungsmaßnahmen, Wettbewerbsverzerrungen und Verlagerungen in andere Steuergebiete vorzubeugen. Tatsächlich macht es die Kombination des Ansässigkeitsprinzips mit Elementen des Ausgabeprinzips weniger vorteilhaft, Tätigkeiten und Einrichtungen aus den Steuergebieten für die Finanztransaktionssteuer zu verlagern, da der Handel mit nach dem Ausgabeprinzip der Steuer unterliegenden Finanzinstrumenten, die in den Steuergebieten für die Finanztransaktionssteuer ausgegeben werden, in jedem Fall steuerpflichtig sein wird.
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Externe Konsultation und externes Fachwissen
Der ursprüngliche Vorschlag wurde auf der Grundlage eines breiten Spektrums externer Beiträge ausgearbeitet. Bei diesen Beiträgen handelte es sich um das Echo auf eine öffentliche Konsultation zur Besteuerung des Finanzsektors und gezielte Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, Sachverständigen und Vertretern des Finanzsektors sowie um drei mit unterschiedlicher Ausrichtung von der Kommission in Auftrag gegebene Studien zu der den ursprünglichen Vorschlag begleitenden Folgenabschätzung. Die Ergebnisse der Konsultationen und der externen Beiträge spiegeln sich in dieser Folgenabschätzung wider.
Der vorliegende Vorschlag unterscheidet sich nicht wesentlich von dem von der Kommission im September 2011 vorgelegten Vorschlag. Da für ein gemeinsames Finanztransaktionssteuersystem im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit an den gleichen Lösungsansätzen (z.B. in Bezug auf den Anwendungsbereich der Steuer, die Ansässigkeit eines an einer Transaktion beteiligten Finanzinstituts als Anknüpfungskriterium, die Bemessungsgrundlage, die Steuersätze und den Steuerschuldner gegenüber den Steuerbehörden) festgehalten wird, hat die Kommission keine neu ausgerichtete Konsultation eingeleitet.
Hilfreich für die Kommission waren im Verlauf des letzten Jahres die Konsultationen mit allen interessierten Kreisen wie den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten, Branchenvertretern innerhalb und außerhalb der Europäischen Union, Wissenschaftlern und Nichtregierungsorganisationen sowie die Ergebnisse von externen Adhoc-Studien, die im Anschluss an die Vorlage des ursprünglichen Vorschlags der Kommission für ein gemeinsames Finanztransaktionssteuersystems für die gesamte Europäische Union veröffentlicht wurden.
Die Vertreter der Kommission nahmen innerhalb und außerhalb von Europa an zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen zur Einführung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems teil. Außerdem führte die Kommission mit nationalen Parlamenten und Ausschüssen, die dies wünschten, einen aktiven Dialog über den ursprünglichen Vorschlag.
2.2. Folgenabschätzung
Die Dienststellen der Kommission haben eine Folgenabschätzung durchgeführt, die mit ihrem ursprünglichen Vorschlag vom 28. September 2011 vorgelegt wurde. Weitere technische Analysen zu diesem Vorschlag wurden auf der Website der Kommission 11 veröffentlicht. Wie von den Mitgliedstaaten, die die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit beantragt haben, gefordert, stützen sich der Anwendungsbereich und die Ziele des vorliegenden Vorschlags auf den ursprünglichen Vorschlag der Kommission. Somit bleiben die Grundelemente des ursprünglichen Vorschlags unverändert, weswegen eine neuerliche Folgenabschätzung in derselben Sache nicht für angemessen erachtet wurde.
Die Mitgliedstaaten hatten jedoch im Rahmen des ursprünglichen Kommissionsvorschlags verschiedene alternative Politikoptionen in Erwägung gezogen. Außerdem zielt dieser neue Vorschlag anders als der ursprüngliche Vorschlag für eine für alle Mitgliedstaaten geltende Richtlinie auf die Verstärkte Zusammenarbeit ab, und die Mitgliedstaaten haben ein ausdrückliches Interesse daran gezeigt, mehr über die besonderen Mechanismen, die in diesem Zusammenhang wirken könnten, und deren wichtigste Folgen zu erfahren. Daher haben die Dienststellen der Kommission zusätzliche Analysen dieser Politikoptionen und ihrer Auswirkungen durchgeführt, die die Ergebnisse der den ursprünglichen Vorschlag von 2011 begleitenden Folgenabschätzung ergänzen und nötigenfalls modifizieren.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
Durch den Beschluss 2013/52/EU des Rates vom 22. Januar 2013 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer 12 werden die in Artikel 1 des Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten ermächtigt, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer zu begründen.
Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Richtlinie ist Artikel 113 AEUV, ihr Ziel die Harmonisierung der Rechtsvorschriften für die indirekte Besteuerung von Finanztransaktionen. Dies ist erforderlich, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Auch den Finanzinstituten in den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten wird die Verstärkte Zusammenarbeit zugutekommen, da sie es nur mit einem gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystem in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu tun haben werden und nicht mir einer Vielzahl von Systemen.
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Besteuerung von Finanztransaktionen, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist, kann - auch wenn sie nur für die teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt - nur durch einen Rechtsakt der Union, d.h. eine einheitliche Festlegung der Grundzüge einer Finanztransaktionssteuer, erreicht werden. Es bedarf gemeinsamer Vorschriften, um unangemessene Verlagerungen von Transaktionen oder Standortwechsel von Marktakteuren und die Substitution von Finanzinstrumenten zu verhindern.
Zudem könnte eine einheitliche Festlegung eine wichtige Rolle dabei spielen, die gegenwärtige Zersplitterung des Binnenmarkts - auch im Hinblick auf die verschiedenen Produkte des Finanzsektors, die oft als Substitute verwendet werden - zu verringern. Ohne Harmonisierung führt die Finanztransaktionssteuer zur Steuerarbitrage und möglicherweise zu Doppel- oder Nichtbesteuerung. Dies würde nicht nur verhindern, dass Finanztransaktionen unter gleichen Wettbewerbsbedingungen durchgeführt werden, sondern sich auch auf die Einnahmen der Mitgliedstaaten auswirken. Zudem würden dem Finanzsektor aus zu unterschiedlichen Steuerregelungen zusätzliche Befolgungskosten entstehen. Diese Feststellungen verlieren auch im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit nichts an ihrer Gültigkeit, auch wenn eine solche Zusammenarbeit räumlich enger gefasst ist als eine vergleichbare Regelung auf Ebene aller 27 Mitgliedstaaten.
Der vorliegende Vorschlag konzentriert sich somit auf die Festlegung einer einheitlichen Struktur für die Steuer und einheitlicher Vorschriften für das Entstehen des Steueranspruchs. Damit lässt der Vorschlag den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausreichend Spielräume bei der Festlegung der Steuersätze oberhalb des Mindestsatzes. Zugleich wird vorgeschlagen, der Kommission delegierte Befugnisse zur Festlegung von Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie anderen Pflichten zu übertragen, mit denen sichergestellt wird, dass die den Steuerbehörden geschuldete Finanztransaktionssteuer auch wirklich entrichtet wird. In Bezug auf einheitliche Verfahren zur Erhebung der geschuldeten Finanztransaktionssteuer wird vorgeschlagen, der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen.
Eine einheitliche Rahmenregelung für eine Finanztransaktionssteuer wahrt somit die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV. Das Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie lässt sich von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen; es ist daher - im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes - besser auf Unionsebene zu verwirklichen, nötigenfalls durch eine Verstärkte Zusammenarbeit.
Die vorgeschlagene Harmonisierung in Form einer Richtlinie (statt einer Verordnung) geht nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele - vor allem des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes - erforderliche Maß hinaus. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
3.3. Der Vorschlag im Einzelnen
3.3.1. Kapitel I (Gegenstand und Begriffsbestimmungen)
Dieses Kapitel definiert den Gegenstand der vorgeschlagenen Richtlinie über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer. Zudem enthält das Kapitel die für diesen Vorschlag wesentlichen Begriffsbestimmungen.
3.3.2. Kapitel II (Anwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems)
Dieses Kapitel definiert die wesentlichen Elemente des vorgeschlagenen gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit. Die Finanztransaktionssteuer ist auf die Besteuerung des Bruttowerts der Transaktionen (vor der Aufrechnung) ausgerichtet.
Der Anwendungsbereich der Steuer ist weit gefasst, da sie Transaktionen mit Finanzinstrumenten aller Art betreffen soll, die oft als Substitute füreinander verwendet werden. So werden Instrumente erfasst, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, Geldmarktinstrumente (mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten), Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen - die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternative Investmentfonds (AIF)13 umfassen - sowie Derivatkontrakte. Zudem gilt die Steuer nicht nur für den Handel in organisierten Märkten wie etwa geregelten Märkten, für multilaterale Handelssysteme oder systematische Internalisierer, sondern auch für andere Handelsformen einschließlich des außerbörslichen Handels. Sie erfasst ferner nicht nur die Übertragung von Eigentum, sondern auch die Übernahme einer Verpflichtung und spiegelt also wider, ob die betroffene Partei das mit einem Finanzinstrument verbundene Risiko übernimmt ("Kauf und Verkauf").
Wenn Finanzinstrumente, deren Kauf oder Verkauf steuerpflichtig ist, Gegenstand einer Übertragung zwischen getrennten Unternehmen einer Gruppe sind, ist diese Übertragung steuerpflichtig, auch wenn es sich nicht um einen Kauf oder Verkauf handelt.
Der Austausch von Finanzinstrumenten, Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte fallen ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Steuer. Zur Verhinderung von Steuerumgehung wird davon ausgegangen, dass es beim Austausch von Finanzinstrumenten zu zwei Finanztransaktionen kommt. Hingegen wird durch Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte ein Finanzinstrument für einen bestimmten Zeitraum einer bestimmten Person zur Verfügung gestellt. Derartige Geschäfte sind daher nur als eine Finanztransaktion anzusehen.
Zur Verhinderung von Steuerumgehung ist zudem jede wesentliche Änderung einer steuerpflichtigen Finanztransaktion als eine neue steuerpflichtige Finanztransaktion von der Art der ursprünglichen Finanztransaktion anzusehen. Vorgeschlagen wird zudem ein nicht erschöpfendes Verzeichnis dessen, was als wesentliche Änderung gelten kann.
Führt zudem ein Derivatkontrakt zur Lieferung von Finanzinstrumenten, ist nicht nur der Derivatkontrakt, sondern auch die Lieferung dieser Finanzinstrumente steuerpflichtig, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Besteuerung erfüllt sind.
Für die Finanzinstrumente, die Gegenstand einer steuerpflichtigen Finanztransaktion sein können, liegen im einschlägigen Regelungsrahmen auf EU-Ebene klare, umfassende und allseits anerkannte Begriffsbestimmungen vor14. Aus den verwendeten Begriffsbestimmungen geht hervor, dass Währungskassatransaktionen im Gegensatz zu Währungsderivatkontrakten keine steuerpflichtigen Finanztransaktionen sind. Derivatkontrakte im Zusammenhang mit Waren sind ebenfalls erfasst, physische Warentransaktionen hingegen nicht.
Strukturierte Produkte, d.h. handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente, die auf dem Wege einer Verbriefung angeboten werden, können ebenfalls Gegenstand steuerpflichtiger Finanztransaktionen sein. Solche Produkte sind sonstigen Finanzinstrumenten vergleichbar und müssen daher von der im vorliegenden Vorschlag verwendeten Begriffsbestimmung für Finanzinstrumente erfasst sein. Bei einer Ausnahme von der Finanztransaktionssteuer würden Umgehungsmöglichkeiten entstehen. Diese Produktkategorie umfasst insbesondere bestimmte Schuldverschreibungen, Optionsscheine und Zertifikate sowie Bankverbriefungen, die üblicherweise einen großen Teil des mit Anlagen wie Hypotheken oder Darlehen verbundenen Ausfallrisikos in den Markt verlagern, sowie Versicherungsverbriefungen, die Risiken anderer Art, z.B. das Übernahmerisiko, in den Markt verlagern.
Die Steuer ist jedoch vor allem auf Finanztransaktionen ausgerichtet, die von Finanzinstituten durchgeführt werden, die entweder für eigene oder fremde Rechnung als Partei einer Finanztransaktion oder im Namen einer Transaktionspartei handeln. Dieser Ansatz stellt eine umfassende Anwendung der Finanztransaktionssteuer sicher. In der Praxis ist das Vorliegen von Finanztransaktionen üblicherweise aus den entsprechenden Einträgen in den Büchern ersichtlich. Die Erhebung der Finanztransaktionssteuer darf weder die Refinanzierungsmöglichkeiten von Finanzinstituten und Staaten noch die Geldpolitik im Allgemeinen oder die öffentliche Schuldenverwaltung beeinträchtigen. Transaktionen mit der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Union, wenn sie ihr Vermögen oder Zahlungsbilanzdarlehen verwaltet oder vergleichbare Tätigkeiten ausübt, und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten sollten daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
Die Vorschriften der Richtlinie 2008/7/EG bleiben uneingeschränkt gültig. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 dieser Richtlinie, die für die von der vorliegenden Richtlinie betroffenen Bereiche relevant sind, dürfen auf die darin aufgeführten Transaktionen - vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a derselben Richtlinie - keinerlei Steuern erhoben werden. Soweit die Richtlinie 2008/7/EG damit die Erhebung von Steuern auf bestimmte Transaktionen, insbesondere Finanztransaktionen im Rahmen von Umstrukturierungen oder der Ausgabe von Wertpapieren im Sinne dieser Richtlinie, untersagt oder untersagen könnte, sollten diese nicht der Finanztransaktionssteuer unterliegen. Auf diese Weise sollen mögliche Konflikte mit der Richtlinie 2008/7/EG vermieden werden, ohne dass dabei die genauen Grenzen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten zu bestimmen wären. Unabhängig von der Frage, inwieweit die Richtlinie 2008/7/EG die Erhebung von Steuern auf die Ausgabe von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen untersagt, erfordern zudem Erwägungen der Steuerneutralität eine einheitliche Behandlung der Ausgaben aller dieser Organismen. Die Einlösung von auf diese Weise ausgegebenen Anteilen ist jedoch nicht von der Art einer Primärmarkttransaktion und sollte daher steuerpflichtig sein.
Abgesehen von der oben genannten Ausnahme der Primärmärkte unterliegen die meisten für Bürger und Unternehmen wichtigen laufenden Finanztätigkeiten nicht der Finanztransaktionssteuer. Dies gilt für den Abschluss von Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Verbraucherkredite, Unternehmenskredite, Zahlungsdienste usw. (obwohl der anschließende Handel damit mittels strukturierter Produkte der Steuer unterliegt). Auch Währungstransaktionen am Kassamarkt unterliegen nicht der Finanztransaktionsstreuer, wodurch die Freiheit des Kapitalverkehrs gewahrt bleibt. Derivatkontrakte auf der Grundlage von Währungstransaktionen unterliegen hingegen der Steuer, da es sich dabei nicht um Währungstransaktionen als solche handelt.
Die Begriffsbestimmung "Finanzinstitut" ist weit gefasst und schließt Wertpapierfirmen, geregelte Märkte, Kreditinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Anlageverwalter, Pensionsfonds und ihre Anlageverwalter, Holdinggesellschaften, Finanzverleihunternehmen und Zweckgesellschaften ein; soweit möglich, wird auf die Begriffsbestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der EU für Regulierungszwecke Bezug genommen. Auch andere Unternehmen, Institute, Einrichtungen oder Personen, die bestimmte Finanztätigkeiten ausüben, sind als Finanzinstitute anzusehen, sofern ihre Finanztransaktionen einen signifikanten jährlichen Durchschnittswert erreichen. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der Schwellenwert auf 50 % des durchschnittlichen Netto-Jahresumsatzes der betreffenden Einrichtung festgelegt.
Die vorgeschlagene Richtlinie sieht weitere technische Einzelheiten zur Berechnung des Werts der Finanztransaktionen und der genannten Durchschnittswerte im Hinblick auf Einrichtungen vor, die nur aufgrund des Werts der von ihnen durchgeführten Finanztransaktionen als Finanzinstitute angesehen werden können, und regelt Situationen, in denen diese Einrichtungen nicht mehr als Finanzinstitute einzustufen sind.
Zentrale Gegenparteien (CCP), Zentralverwahrer (CSD), internationale Zentralverwahrer (ICSD) sowie Mitgliedstaaten und mit der öffentlichen Schuldenverwaltung betraute öffentliche Einrichtungen bei Ausübung dieser Funktion gelten nicht als Finanzinstitute, soweit sie keiner eigentlichen Handelstätigkeit nachgehen. Zudem spielen sie für ein effizienteres und transparenteres Funktionieren der Finanzmärkte und für die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Schulden eine Schlüsselrolle. Bestimmte Pflichten in Bezug auf die Gewährleistung der Entrichtung der Steuer an die Steuerbehörden und die Überprüfung der Entrichtung sollten jedoch aufgrund ihrer zentralen Bedeutung beibehalten werden.
In räumlicher Hinsicht folgt die Anwendung der vorgeschlagenen Finanztransaktionssteuer und der Besteuerungsrechte der teilnehmenden Mitgliedstaaten den Vorschriften in Artikel4 ("Ansässigkeit"). Im Wesentlichen stützt sich dieser Artikel auf das "Ansässigkeitsprinzip", das hauptsächlich zur Stärkung von Hemmnissen für Verlagerungen um Elemente des Ausgabeprinzips ergänzt wurde (Einzelheiten dazu unten).
Damit eine Finanztransaktion in den teilnehmenden Mitgliedstaaten steuerpflichtig ist, muss eine Transaktionspartei gemäß den Kriterien in Artikel4 im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaats ansässig sein. Die Steuer wird in dem teilnehmenden Mitgliedstaat erhoben, in dessen Hoheitsgebiet ein Finanzinstitut ansässig ist, sofern dieses Institut Partei der Finanztransaktion ist und entweder für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelt.
Sind die Finanzinstitute, die Transaktionsparteien sind oder im Namen solcher Parteien handeln, gemäß den Kriterien in Artikel 4 im Hoheitsgebiet verschiedener teilnehmender Mitgliedstaaten ansässig, so ist jeder dieser Mitgliedstaaten befugt, die Transaktionen nach den Sätzen zu besteuern, die er im Einklang mit dem vorliegenden Vorschlag erlassen hat. Sind die betreffenden Einrichtungen im Hoheitsgebiet eines Staates ansässig, der nicht ein teilnehmender Mitgliedstaat ist, unterliegt die Transaktion nicht der Finanztransaktionssteuer in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, es sei denn, eine der Transaktionsparteien ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig; in diesem Fall gilt das nicht in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Finanzinstitut als in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig und die Transaktion ist dort steuerpflichtig.
Eine im neuen Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit erforderliche Änderung betrifft Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des ursprünglichen Vorschlags. Im Kontext dieses Vorschlags betraf die Bezugnahme auf die einem Finanzinstitut von einem Mitgliedstaat erteilte "Genehmigung" sowohl für den Sitz des Instituts erteilte Genehmigungen wie Genehmigungen des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf Transaktionen, die von Finanzinstituten aus Drittländern ohne physische Präsenz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates durchgeführt werden. In der vormaligen Konstellation können Transaktionen je nach Sachlage unter einen im EU-Recht vorgesehenen "Pass" fallen. Die einzige "Genehmigung" ist dann die dem Sitz des Finanzinstituts erteilte. Im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit kann eine neue Konstellation auftreten - nämlich die der Institute mit Sitz in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat, die aufgrund eines "Passes" im Steuergebiet für die Finanztransaktionssteuer tätig sind (vergleiche z.B. Artikel 31 der Richtlinie 2004/39/EG). Diese Situation sollte der Situation von Instituten aus Drittländern gleichgestellt werden, die aufgrund einer besonderen Genehmigung des von der Transaktion betroffenen Mitgliedstaats tätig sind.
Das Ansässigkeitsprinzip wird um Elemente des "Ausgabeprinzips" als letztes Mittel ergänzt, um das Systems gegen Verlagerungen robuster zu machen. Tatsächlich macht es die Kombination des Ansässigkeitsprinzips mit dem Ausgabeprinzip weniger vorteilhaft, Tätigkeiten und Einrichtungen aus den Steuergebieten für die Finanztransaktionssteuer zu verlagern, da der Handel mit nach dem Ausgabeprinzip der Steuer unterliegenden Finanzinstrumenten, die in den Steuergebieten für die Finanztransaktionssteuer ausgegeben werden, in jedem Fall steuerpflichtig sein wird. Dies gilt, wenn nach den Kriterien des ursprünglichen Kommissionsvorschlags keine der Transaktionsparteien in einem teilnehmenden Mitgliedstaat "ansässig" ist, die Parteien aber mit in diesem Mitgliedstaat ausgegebenen Finanzinstrumenten handeln. Hierbei geht es im Wesentlichen um Anteile, Anleihen und gleichwertige Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, strukturierte Produkte, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen und an organisierten Handelsplätzen oder auf organisierten Plattformen gehandelte Derivate. Beim Ausgabeprinzip, das auch bestimmten nationalen Steuern für den Finanzsektor zugrunde liegt, wird die Transaktion mit dem teilnehmenden Mitgliedstaat verknüpft, in dem die ausgebende Stelle ansässig ist. Personen, die an solchen Transaktionen beteiligt sind, gelten wegen dieses Anknüpfungspunkts als in diesem Mitgliedstaat ansässig, und die betreffenden Finanzinstitute müssen in diesem Staat Finanztransaktionssteuer entrichten.
Alle vorgenannten Kriterien unterliegen einer allgemeinen Vorschrift für den Fall, dass der Steuerschuldner nachweist, dass zwischen der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion und dem Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaats kein Zusammenhang besteht. In diesem Fall gilt das Finanzinstitut oder die sonstige Person nicht als in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig.
Aufgrund der gewählten Verknüpfungsfaktoren und der Kombination mit der oben genannten allgemeinen Vorschrift ist insgesamt sichergestellt, dass eine Besteuerung nur bei einem hinreichenden Zusammenhang zwischen der Transaktion und dem Hoheitsgebiet, in dem die Finanztransaktionssteuer gilt, möglich ist. Wie bei den bestehenden EU-Rechtsvorschriften im Bereich der indirekten Steuern bleiben Territorialitätsprinzipien in vollem Umfang gewahrt.
3.3.3. Kapitel III (Steueranspruch, Bemessungsgrundlage und Steuersätze)
Als Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs ist der Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Finanztransaktion durchgeführt wird. Eine anschließende Stornierung kann außer im Falle von Fehlern nicht als Grund für ein Nichtentstehen des Steueranspruchs angesehen werden.
Da sich Transaktionen mit Derivaten und mit anderen Finanzinstrumenten als Derivaten ihrer Art und ihren Merkmalen nach unterscheiden, bedürfen sie unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen.
Für den Kauf oder Verkauf von anderen Finanzinstrumenten als Derivaten wird üblicherweise ein Preis oder eine Gegenleistung in anderer Form festgelegt. Logischerweise gilt dieser bzw. diese als Bemessungsgrundlage. Damit es jedoch nicht zu Verzerrungen des Marktes kommt, sind besondere Vorschriften erforderlich, wenn die Gegenleistung geringer ist als der Marktpreis oder zwischen Unternehmen einer Gruppe Transaktionen durchgeführt werden, die nicht unter die Begriffe "Kauf" und "Verkauf" fallen. In diesen Fällen ist die Bemessungsgrundlage der zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern festgelegte Marktpreis zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs. Transaktionen zwischen Unternehmen einer Gruppe umfassen aller Wahrscheinlichkeit nach Übertragungen ohne Gegenleistung; Übertragungen gegen Gegenleistungen entsprechen hingegen den Begriffen "Kauf " und "Verkauf".
Für den Kauf/Verkauf, die Übertragung, den Tausch, den Abschluss von Derivatkontrakten und wesentliche Änderungen daran ist die Bemessungsgrundlage der Finanztransaktionssteuer der im Derivatkontrakt genannte Nominalbetrag zu dem Zeitpunkt, an dem er gekauft/verkauft, übertragen, getauscht, abgeschlossen oder der betreffende Vorgang wesentlich geändert wird. Dieser Ansatz ermöglicht eine klare und einfache Anwendung der Finanztransaktionssteuer auf Derivatkontrakte bei geringen Befolgungs- und Verwaltungskosten. Zudem erschwert er es, die Steuerbelastung durch eine kreative Ausgestaltung des Derivatkontrakts künstlich zu verringern, da es zum Beispiel keinen steuerlichen Anreiz dafür geben würde, einen Kontrakt nur auf Preis- oder Wertdifferenzen einzugehen. Zudem erfolgt die Besteuerung zum Zeitpunkt des Kaufs/Verkaufs, der Übertragung, des Tauschs, des Abschlusses des Kontrakts oder einer wesentlichen Änderung des betreffenden Vorgangs - gegenüber einer Besteuerung von Cashflows zu verschiedenen Zeitpunkten während der Kontraktdauer. Der in diesem Fall anzuwendende Steuersatz müsste für eine angemessene Steuerlast eher niedrig sein.
In den Mitgliedstaaten wären gegebenenfalls besondere Vorschriften zur Verhinderung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung erforderlich, und es wird eine allgemeine Vorschrift zur Bekämpfung des Missbrauchs vorgeschlagen (siehe auch Abschnitt 3.3.4). Diese Vorschrift könnte zum Beispiel in Fällen Anwendung finden, in denen der Nominalbetrag künstlich geteilt ist - so könnte etwa der Nominalbetrag eines Swaps durch einen willkürlich großen Faktor geteilt sein, während alle Zahlungen mit diesem Faktor multipliziert werden. Der Cashflow des Instruments bliebe damit unverändert, die Bemessungsgrundlage aber würde willkürlich verkleinert.
Bei Transaktionen, bei denen die Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise in einer anderen Währung als der des teilnehmenden Mitgliedstaats der Steuerfestsetzung ausgedrückt wird, sind besondere Vorschriften zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage erforderlich.
Transaktionen mit Derivaten und Transaktionen mit anderen Finanzinstrumenten unterscheiden sich ihrer Art nach. Zudem dürften die Märkte auf eine Transaktionssteuer auf diese beiden Kategorien unterschiedlich reagieren. Daher und zur Gewährleistung einer insgesamt ausgewogenen Besteuerung sollten für diese beiden Kategorien unterschiedliche Steuersätze gelten.
Die Steuersätze sollten auch den Unterschieden bei den Verfahren zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage Rechnung tragen.
Allgemein gilt, dass die vorgeschlagenen Mindeststeuersätze (oberhalb deren die Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume haben) hoch genug sind, um die mit dem vorliegenden Vorschlag angestrebte Harmonisierung zu erreichen. Zugleich sind sie niedrig genug, um die Verlagerungsrisiken gering zu halten.
3.3.4. Kapitel IV (Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Pflichten und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch)
Der vorliegende Vorschlag legt den Anwendungsbereich der Finanztransaktionssteuer in Bezug auf Finanztransaktionen fest, bei denen ein im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats ansässiges Finanzinstitut Transaktionspartei ist (und entweder für eigene oder fremde Rechnung handelt) oder im Namen einer Transaktionspartei handelt. Tatsächlich führen Finanzinstitute den Großteil der Transaktionen an den Finanzmärkten durch, und die Finanztransaktionssteuer sollte ihr Hauptaugenmerk auf den Finanzsektor und nicht die Bürger legen. Daher sollten diese Finanzinstitute die Steuer den Steuerbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten schulden, in deren Hoheitsgebiet sie als ansässig gelten. Handelt ein Finanzinstitut im Namen oder für Rechnung eines anderen Finanzinstituts, sollte jedoch zur Vermeidung steuerlicher Kaskadeneffekte lediglich das andere Finanzinstitut die Finanztransaktionssteuer entrichten.
Zudem soll möglicht weitgehend sichergestellt werden, dass die Finanztransaktionssteuer tatsächlich entrichtet wird. Gemäß diesem Vorschlag haftet daher in Fällen, in denen die aufgrund einer Transaktion geschuldete Finanztransaktionssteuer nicht fristgerecht entrichtet wird, jede Vertragspartei dieser Transaktion gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer. Zudem sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten vorsehen können, dass andere Personen gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer haften, auch in Fällen, in denen eine Transaktionspartei ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten hat.
Des Weiteren sieht dieser Vorschlag Fristen vor, innerhalb deren die Finanztransaktionssteuer auf die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegten Konten eingezahlt werden muss. Die meisten Finanztransaktionen werden elektronisch durchgeführt. In diesen Fällen sollte die Finanztransaktionssteuer unmittelbar zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs entrichtet werden. In anderen Fällen sollte die Finanztransaktionssteuer innerhalb eines Zeitraums entrichtet werden, der so bemessen sein sollte, dass die Zahlung zwar manuell bearbeitet werden kann, aber verhindert wird, dass den betreffenden Finanzinstituten ungerechtfertigte Cashflow-Vorteile entstehen. Ein Zeitraum von drei Arbeitstagen nach Entstehen des Steueranspruchs kann in dieser Hinsicht als angemessen gelten.
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie auf andere Pflichten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Finanztransaktionssteuer ordnungs- und fristgemäß erhoben und an die Steuerbehörden entrichtet wird. In dieser Hinsicht wird vorgeschlagen, der Kommission die Befugnis zur Festlegung weiterer Einzelheiten zu übertragen. Dies ist erforderlich, um harmonisierte Maßnahmen zu gewährleisten, mit denen die Befolgungskosten für die Wirtschaftsbeteiligten möglichst gering gehalten werden, und jederzeit rasche technische Anpassungen zu ermöglichen. Hier sollten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten an den bestehenden und in Vorbereitung befindlichen EU-Rechtsvorschriften für die Finanzmärkte orientieren, in denen Pflichten für die Berichterstattung und die Datenverwaltung in Bezug auf Finanztransaktionen vorgesehen sind.
Durch die vorgeschlagene Richtlinie werden die Mitgliedstaaten zudem verpflichtet, Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu ergreifen.
Zudem wird vorgeschlagen, in der Richtlinie eine Reihe von Einzelheiten festzulegen, um dem Risiko des Missbrauchs zu begegnen, der das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Systems behindern könnte. Daher enthält der Vorschlag eine allgemeine Vorschrift zur Bekämpfung des Missbrauchs, die sich auf eine vergleichbare Vorschrift in der Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung15 stützt, sowie eine auf den gleichen Grundsätzen beruhende Bestimmung zur Bewältigung der besonderen Probleme im Zusammenhang mit Aktienzertifikaten und vergleichbaren Wertpapieren.
Um bei der Erhebung der Steuer Komplikationen aufgrund unterschiedlicher Erhebungsverfahren und damit unnötige Befolgungskosten zu vermeiden, sollten die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Erhebung der geschuldeten Finanztransaktionssteuer angewendeten Verfahren - soweit für diese Zwecke erforderlich - einheitlich sein. Solche einheitlichen Verfahren würden auch dazu beitragen, dass alle Steuerpflichtigen gleichbehandelt werden. Daher sieht die vorgeschlagene Richtlinie vor, der Kommission die Befugnis zum Erlass entsprechender Durchführungsmaßnahmen zu übertragen.
Um die Steuerverwaltung zu erleichtern, könnten die teilnehmenden Mitgliedstaaten nationale (öffentlich zugängliche) Register für die Finanztransaktionssteuer einführen. In der Praxis könnten sie sich die bestehende Kodifizierung zunutze machen, z.B. die Unternehmensidentifikationscodes (BIC/ISO 9362) für Finanz- und Nichtfinanzinstitute, die Klassifizierung von Finanzinstrumenten (CFI/ISO 10962) für Finanzinstrumente und den Marktidentifikationscode (MIC/ISO 10383) für die verschiedenen Märkte.
Abgesehen von den Diskussionen zur Festlegung einheitlicher Erhebungsverfahren im einschlägigen Ausschuss könnte die Kommission regelmäßige Sachverständigentreffen organisieren, um nach Annahme der Richtlinie mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise der Richtlinie zu diskutieren, und zwar insbesondere darüber, wie gewährleistet werden soll, dass die Steuer ordnungsgemäß entrichtet und dies überprüft wird, sowie über Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch.
Im Richtlinienentwurf wird nicht auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden eingegangen, die in den verfügbaren Instrumenten in Bezug auf die Festsetzung und Beitreibung von Steuern geregelt ist, insbesondere in der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 077/799/EWG16 (gültig ab dem 1. Januar 2013) und der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen 17 (gültig ab dem 1. Januar 2012). Die vorgeschlagene Richtlinie fügt diesen Instrumenten nichts hinzu, noch begrenzt sie ihren Anwendungsbereich. Sie bleiben für alle von einem oder für einen Mitgliedstaat erhobene Steuern gültig18, und dies betrifft sowohl die Finanztransaktionssteuer wie jede andere Steuer. Diese Instrumente gelten für alle Mitgliedstaaten, die innerhalb ihrer Grenzen und Bedingungen Amtshilfe zu leisten haben. Andere in diesem Zusammenhang relevante Instrumente umfassen das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (OECD/Europarat)19.
Zusammen mit dem der Finanztransaktionssteuer zugrunde liegenden Konzept (umfangreicher Anwendungsbereich, weit gefasstes Ansässigkeitsprinzip, keine Ausnahmen) können mit den vorstehend erläuterten Vorschriften Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
3.3.5. Kapitel V (Schlussbestimmungen)
Aus der mit dem vorliegenden Vorschlag angestrebten Harmonisierung ergibt sich, dass es den teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht gestattet sein darf, andere Steuern auf Finanztransaktionen im Sinne dieses Vorschlags beizubehalten oder einzuführen als die durch diese Richtlinie geregelte Finanztransaktionssteuer oder die Mehrwertsteuer. Was die Mehrwertsteuer angeht, bleibt das in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem20 vorgesehene Recht, sich für eine Besteuerung zu entscheiden, anwendbar. Andere Steuern wie etwa auf Versicherungsprämien usw. sind selbstverständlich von anderer Art. Gleiches gilt für Zulassungsgebühren für Finanztransaktionen, sofern es sich dabei um eine echte Erstattung der Kosten oder das Entgelt für eine Dienstleistung handelt. Solche Steuern und Gebühren bleiben somit von dem vorliegenden Vorschlag unberührt.
Den teilnehmenden Mitgliedstaaten wird vorgeschlagen, der Kommission den Wortlaut der Rechtsvorschriften zu übermitteln, mit denen sie die vorgeschlagene Richtlinie in nationales Recht übertragen. Aufgrund der geringen Anzahl der Artikel des Vorschlags und der damit verbundenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten wird ferner vorgeschlagen, keine erläuternden Unterlagen beizufügen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Würde der ursprüngliche Vorschlag für die EU-27 auf die EU-11 angewendet, könnten die Einnahmen der Finanztransaktionssteuer in den teilnehmenden Mitgliedstaaten nach vorläufigen Schätzungen je nach Reaktion der Märkte zwischen 30 und 35 Milliarden Euro jährlich betragen. Werden jedoch die Nettoeffekte der gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag vorgenommenen Anpassungen - insbesondere der Tatsache, dass
- (i) die Ausgabe von Anteilen von OGAW und AIF nicht mehr als Primärmarkttransaktion angesehen wird und
- (ii) die Standortverlagerungen hemmenden Vorschriften des Ansässigkeitsprinzips in der ursprünglichen Definition durch die Ergänzung um Elemente des Ausgabeprinzips gestärkt wurden - berücksichtigt, könnten die Einnahmen aus der Steuer nach vorläufigen Schätzungen die Größenordnung von 31 Milliarden EUR jährlich erreichen.
Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union vom 29. Juni 1121 in der geänderten Fassung vom 9. November 1122 sieht vor, dass die Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer teilweise als Eigenmittel in den EU-Haushalt fließen. Die auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens von den teilnehmenden Mitgliedstaaten erhobenen Eigenmittel würden sich entsprechend verringern.
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7. und 8. Februar 2013 die teilnehmenden Mitgliedstaaten ersucht zu prüfen, ob die Finanztransaktionssteuer die Grundlage für eine neue Eigenmittelkategorie für den EU-Haushalt werden könnte.
- 1. KOM (2011) 594 endg.
- 2. Die Finanzinstitute haben entweder direkt oder indirekt massiv von den Rettungs- und Bürgschaftsmaßnahmen profitiert, die im Zeitraum 2008 bis 2012 vom europäischen Steuerzahler (vor-)finanziert wurden. Diese Maßnahmen sowie die Tatsache, dass die Wirtschaftstätigkeit wegen der zunehmenden Unsicherheit bezüglich der Stabilität des Wirtschafts- und Finanzsystems insgesamt ins Stocken geraten ist, haben in ganz Europa die Lage der Staatshaushalte verschlechtert (um mehr als 20 % des BIP). Außerdem sind die meisten Finanz- und Versicherungsdienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit.
- 3. P7_TA-(2012)0217.
- 4. ECO/321 - CESE 818/2012 (ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 55).
- 5. CDR 332/2011 (ABl. C 113 vom 18.4.2012, S. 7).
- 6. Die Finanztransaktionssteuer war der erste Tagesordnungspunkt der Tagung des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom 8. November 2011 und der drei folgenden Tagungen im März, Juni und Juli 2012. Von Dezember 2011 bis Juni 2012 befasste sich die Arbeitsgruppe des Rates "Steuerfragen - indirekte Besteuerung" in sieben Sitzungen mit dem Thema.
- 7. COM (2012) 631 final.
- 8. KOM (2011) 510 endg. http://ec.europa.eu/budget/library/biblio/documents/fin_fwk 1420/proposal_council_own_resources_de.pdf
- 9. KOM (2011) 739 endg. http://ec.europa.eu/budget/library/biblio/documents/fin_fwk1420/COM_2011_0739_DE .pdf zwischen Finanzinstrumenten, Akteuren und Märkten sowie Doppelbesteuerung oder doppelter Nichtbesteuerung führen kann;
- 10. ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 11.
- 11. http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/other_taxes/financial_sector/index_de.htm
- 12. ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 11.
- 13. Verwiesen wird auf die Definition von Finanzinstrumenten in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85 /611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1). Diese Definition erfasst Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen. Somit sind Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) und alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1) Finanzinstrumente.
- 14. Vor allem Richtlinie 2004/39/EG (siehe vorherige Anmerkung).
- 15. ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 41.
- 16. ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.
- 17. ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1.
- 18. Mit bestimmten Ausnahmen im Fall der Richtlinie 2011/16/EU, die hier aber nicht relevant sind.
- 19. http://www.oecdilibrary.org/docserver/download/fulltext/2311331e.pdf?expires=1309623132&id=id&accname=ocid4935&checksum=37A9732331E7939B3EE154BB7EC53C41
- 20. ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
- 21. KOM (2011) 510 endg. http://ec.europa.eu/budget/library/biblio/documents/fin_fwk1420/proposal_council_own_resources_de.pdf
- 22. KOM (2011) 739 endg. http://ec.europa.eu/budget/library/biblio/documents/fin_fwk1420/COM_2011_0739_DE .pdf
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer
DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf den Beschluss 2013/52/EU des Rates vom 22. Januar 2013 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Im Jahr 2011 stellte die Kommission fest, dass auf allen Ebenen eine Debatte über eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors im Gang war. Diese Debatte entspringt dem Wunsch sicherzustellen, dass der Finanzsektor angemessen und in beträchtlichem Umfang an den Kosten der Krise beteiligt und in Zukunft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, die Finanzinstitute von übermäßig riskanten Tätigkeiten abzuhalten, regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige Krisen verhindert werden sollen, zu ergänzen und zusätzliche Einnahmen für die öffentlichen Haushalte oder für besondere politische Ziele zu generieren.
- (2) Mit dem Beschluss 2013/52/EU hat der Rat eine Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Slowenien und der Slowakei (nachstehend "teilnehmende Mitgliedstaaten") im Bereich der Finanztransaktionssteuer genehmigt.
- (3) Damit angesichts der äußerst hohen Mobilität der meisten relevanten Finanztransaktionen einseitige Maßnahmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht zu Verzerrungen führen und um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, müssen die grundlegenden Merkmale einer Finanztransaktionssteuer der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf EU-Ebene harmonisiert werden. Dadurch sollen Anreize für Steuerarbitrage zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten, allokative Verzerrungen zwischen den Finanzmärkten in diesen Staaten sowie Fälle von Doppel- oder Nichtbesteuerung verhindert werden.
- (4) Um die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und insbesondere Verzerrungen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zu vermeiden, muss die Finanztransaktionssteuer auf ein breites Spektrum an Finanzinstituten und Transaktionen, auf den Handel mit einer Vielzahl an Finanzinstrumenten einschließlich strukturierter Produkte sowohl in geregelten Märkten als auch im außerbörslichen Handel und auf den Abschluss aller Derivatkontrakte sowie auf wesentliche Änderungen der betreffenden Vorgänge Anwendung finden.
- (5) Generell bezieht sich jede vereinbarte Übertragung eines oder mehrerer Finanzinstrumente auf eine bestimmte Transaktion, die wiederum aufgrund einer solchen vereinbarten Übertragung der Finanztransaktionssteuer unterliegen sollte. Da ein Austausch von Finanzinstrumenten zwei solcher Übertragungen umfasst, sollte zur Vermeidung von Steuerumgehung bei jedem derartigen Austausch davon ausgegangen werden, dass es zu zwei Transaktionen kommt. Bei Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften sowie Wertpapierverleih- und -leihgeschäften wird einer bestimmten Person ein Finanzinstrument für einen festgelegten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Bei all diesen Geschäften sowie ihren wesentlichen Änderungen sollte daher davon ausgegangen werden, dass es zu lediglich einer Transaktion kommt.
- (6) Zur Gewährleistung des effizienten und transparenten Funktionierens der Finanzmärkte oder der öffentlichen Schuldenverwaltung sind bestimmte Einrichtungen von dem Anwendungsbereich der Finanztransaktionssteuer auszunehmen, da sie Funktionen erfüllen, die nicht als eigentliche Handelstätigkeit, sondern eher als den Handel ermöglichende oder die öffentliche Schuldenverwaltung unterstützende Tätigkeit anzusehen sind. Einrichtungen, die aufgrund ihrer zentralen Bedeutung für das Funktionieren der Finanzmärkte oder die öffentliche Schuldenverwaltung von der Finanztransaktionssteuer ausgenommen sind, sollten jedoch den Vorschriften unterliegen, mit denen die ordnungsgemäße Entrichtung der Steuer an die Steuerbehörden und die Überprüfung der Zahlungen sichergestellt werden.
- (7) Die Erhebung der Finanztransaktionssteuer darf weder die Refinanzierungsmöglichkeiten von Finanzinstituten und Staaten noch die Geldpolitik im Allgemeinen beeinträchtigen. Transaktionen mit der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Union, wenn sie ihr Vermögen oder Zahlungsbilanzdarlehen verwaltet oder vergleichbare Tätigkeiten ausübt, und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten sollten daher nicht der Finanztransaktionssteuer unterliegen.
- (8) Mit Ausnahme des Abschlusses oder der wesentlichen Änderung von Derivatkontrakten sollten der Handel in Primärmärkten und für Bürger und Unternehmen wichtige Transaktionen wie der Abschluss von Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Verbraucherkredite oder Zahlungsdienste nicht der Finanztransaktionssteuer unterliegen, damit die Kapitalbeschaffung für öffentliche Haushalte und Unternehmen nicht erschwert wird und es keine Auswirkungen auf private Haushalte gibt.
- (9) Die Bestimmungen der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital4 bleiben uneingeschränkt gültig. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 dieser Richtlinie, die für die von der vorliegenden Richtlinie betroffenen Bereiche relevant sind, dürfen auf die darin aufgeführten Transaktionen - vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a derselben Richtlinie - keinerlei Steuern erhoben werden. Transaktionen, auf die gemäß Richtlinie 2008/7/EG keine Steuer erhoben werden darf oder deren Besteuerung untersagt werden könnte, sollten daher nicht der Finanztransaktionssteuer unterliegen. Unabhängig von der Frage, inwieweit die Richtlinie 2008/7/EG die Erhebung von Steuern auf die Ausgabe von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen verbietet, erfordern Erwägungen der Steuerneutralität eine einheitliche Behandlung der Ausgaben aller dieser Organismen. Die Einlösung von auf diese Weise ausgegebenen Anteilen entspricht jedoch nicht einer Primärmarkttransaktion und sollte daher steuerpflichtig sein.
- (10) Die Entstehung des Steueranspruchs und die Bemessungsgrundlage sollten zur Vermeidung von Verzerrungen im Binnenmarkt harmonisiert werden.
- (11) Das Entstehen des Steueranspruchs sollte nicht unangemessen aufgeschoben werden und mit dem Zeitpunkt, zu dem die Transaktion durchgeführt wird, zusammenfallen.
- (12) Damit die Bemessungsgrundlage im Interesse geringer Kosten für Unternehmen und Steuerbehörden möglichst einfach zu bestimmen ist, sollte bei anderen Transaktionen als solchen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten üblicherweise auf die bei der Transaktion erbrachte Gegenleistung Bezug genommen werden. Wird keine Gegenleistung erbracht oder ist die erbrachte Gegenleistung geringer als der Marktpreis, ist auf diesen als angemessene Widerspiegelung des Wertes der Transaktion Bezug zu nehmen. Werden Derivatkontrakte gekauft/verkauft, übertragen, ausgetauscht oder abgeschlossen oder werden diese Vorgänge einer wesentlichen Änderung unterzogen, sollte - ebenfalls zur einfachen Bestimmung - der in diesen Kontrakten genannte Nominalbetrag verwendet werden.
- (13) Im Interesse der Gleichbehandlung sollte innerhalb jeder Transaktionskategorie, also auf den Handel mit anderen Finanzinstrumenten als Derivaten und wesentliche Änderungen der betreffenden Vorgänge einerseits und den Kauf/Verkauf, die Übertragung, den Austausch und den Abschluss von Derivatkontrakten und wesentliche Änderungen dieser Vorgänge andererseits, nur ein einziger Steuersatz angewendet werden.
- (14) Damit sich die Besteuerung auf den Finanzsektor und nicht die Bürger konzentriert und da Finanzinstitute die überwiegende Mehrheit der Transaktionen in den Finanzmärkten durchführen, sollte die Steuer von diesen Instituten entrichtet werden, unabhängig davon, ob sie in eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung handeln.
- (15) Aufgrund der hohen Mobilität von Finanztransaktionen und zur Verringerung potenzieller Steuerumgehung sollte die Steuer auf der Grundlage des Ansässigkeitsprinzips erhoben werden. Um das Risiko der Verlagerung von Transaktionen weiter zu verringern und gleichzeitig zur Vereinfachung der Anwendung einen einzigen Bezug auf den Begriff der "Ansässigkeit" beizubehalten, sollte dieses Prinzip um Elemente des Ausgabeprinzips ergänzt werden. Somit gelten Personen, die an Transaktionen mit bestimmten Finanzinstrumenten beteiligt sind, als in dem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig, in dem das Instrument ausgegeben wurde.
- (16) Die Mindeststeuersätze sollten hoch genug sein, um die mit der gemeinsamen Finanztransaktionssteuer angestrebte Harmonisierung zu erreichen. Zugleich müssen sie niedrig genug sein, um die Verlagerungsrisiken gering zu halten.
- (17) Es sollte vermieden werden, dass eine Partei einer einzigen Transaktion mehr als einmal besteuert wird. Handelt ein Finanzinstitut im Namen oder für Rechnung eines anderen Finanzinstituts, sollte lediglich das andere Finanzinstitut die Finanztransaktionssteuer entrichten.
- (18) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Finanztransaktionssteuer ordnungs- und fristgemäß erhoben wird.
- (19) Die teilnehmenden Mitgliedsstaaten sollten verpflichtet sein, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu verhindern.
- (20) Zur Vermeidung von Steuerumgehung und Missbrauch durch künstliche Systeme muss eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch vorgesehen werden. Um den besonderen Problemen bei Aktienzertifikaten und vergleichbaren Wertpapieren zu begegnen, bedarf es zudem einer auf den gleichen Grundsätzen beruhenden Spezialvorschrift.
- (21) Damit in bestimmten steuertechnischen Bereichen im Hinblick auf Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie auf andere Pflichten Durchführungsbestimmungen erlassen werden können, die sicherstellen, dass die den Steuerbehörden geschuldete Finanztransaktionssteuer tatsächlich entrichtet wird, und damit diese Durchführungsbestimmungen rechtzeitig entsprechend angepasst werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Festlegung der zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es kommt insbesondere darauf an, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Rat rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
- (22) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf die Erhebung der Steuer in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren5, ausgeübt werden.
- (23) Da die Marktteilnehmer eine gewisse Zeit für die Anpassung an die neuen Vorschriften benötigen werden, sollte zwischen der Annahme der für die Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der Anwendung dieser Vorschriften ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden.
- (24) Da das Ziel der vorliegenden Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der wesentlichen Merkmale einer Finanztransaktionssteuer in den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf EU-Ebene, von diesen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und - im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes - besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -
HAT folgende Richtlinie Erlassen:
Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
- 1. Mit der vorliegenden Richtlinie wird die durch den Beschluss 2013/52/EU genehmigte Verstärkte Zusammenarbeit durch Festlegung von Bestimmungen für eine harmonisierte Finanztransaktionssteuer (FTS) umgesetzt.
- 2. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten erheben eine Finanztransaktionssteuer gemäß dieser Richtlinie.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- 1. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- (1) "Teilnehmende Mitgliedstaaten" sind Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs gemäß dieser Richtlinie an einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer gemäß dem Beschluss 2013/52/EU oder auf der Grundlage eines gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV gefassten Beschlusses teilnehmen;
- (2) "Finanztransaktionen" sind die folgenden Transaktionen:
- a) Kauf und Verkauf eines Finanzinstruments vor der Aufrechnung (Netting) oder Abrechnung;
- b) zwischen den Unternehmen einer Gruppe vorgenommene Übertragung des Rechts, wie ein Eigentümer über Finanzinstrumente zu verfügen, sowie alle gleichwertigen Vorgänge, bei denen das mit dem Finanzinstrument verbundene Risiko übertragen wird, sofern diese Fälle nicht unter Buchstabe a fallen;
- c) Abschluss von Derivatkontrakten vor Aufrechnung oder Abrechnung;
- d) Austausch von Finanzinstrumenten;
- e) Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte;
- (3) "Finanzinstrumente" sind Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates6 sowie strukturierte Produkte;
- (4) "Derivatkontrakte" sind Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG, durchgeführt durch die Artikel 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission7;
- (5) "Pensionsgeschäfte" und "umgekehrte Pensionsgeschäfte" sind Vereinbarungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8;
- (6) "Wertpapierverleihgeschäfte" und "Wertpapierleihgeschäfte" sind Geschäfte im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2006/49/EG;
- (7) "Strukturierte Produkte" sind handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente, die auf dem Wege einer Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Nummer 36 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates9 oder auf dem Wege gleichwertiger Transaktionen, die mit einer Übertragung anderer Risiken als Kreditrisiken verbunden sind, angeboten werden;
- (8) "Finanzinstitute" sind die folgenden Institute:
- a) eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;
- b) ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG und sämtliche andere organisierte Handelsplätze oder -plattformen;
- c) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG;
- d) ein Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates10;
- e) ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11 und eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG;
- f) ein Pensionsfonds oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates12, ein Anlageverwalter eines solchen Fonds oder einer solchen Einrichtung;
- g) ein alternativer Investmentfonds (AIF) und ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel4 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates13;
- h) eine Zweckgesellschaft, auf die die verbrieften Forderungen übertragen werden, im Sinne von Artikel 4 Nummer 44 der Richtlinie 2006/48/EG;
- i) eine Zweckgesellschaft im Sinne von Artikel 13 Nummer 26 der Richtlinie 2009/138/EG;
- j) andere Unternehmen, Institute, Einrichtungen oder Personen, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben, sofern der jährliche Durchschnittswert ihrer finanziellen Transaktionen über fünfzig Prozent ihres durchschnittlichen Netto-Jahresumsatzes gemäß Artikel 28 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates 14 ausmacht:
- i) Tätigkeiten gemäß Anhang I Nummern 1, 2, 3 und 6 der Richtlinie 2006/48/EG;
- ii) Handel für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen von Kunden in Bezug auf sämtliche Finanzinstrumente;
- iii) Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen;
- iv) Beteiligung an oder Ausgabe von Finanzinstrumenten;
- v) Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit den in Ziffer (iv) angeführten Tätigkeiten;
- (9) "Zentrale Gegenpartei" (CCP) ist eine CCP im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates15;
- (10) "Aufrechnung" (Netting) ist eine Aufrechnung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16;
- (11) "Ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG und ein strukturiertes Produkt, das im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaats ausgegeben wird" ist ein Finanzinstrument, das von einer Person ausgegeben wird, die ihren eingetragenen Sitz bzw. im Fall einer natürlichen Person ihren ständigen Wohnsitz oder, falls kein ständiger Wohnsitz festgestellt werden kann, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in diesem Staat hat;
- (12) "Nominalbetrag" ist der zugrunde liegende nominelle Betrag, der zur Berechnung von Zahlungen herangezogen wird, die auf einem bestimmten Derivatkontrakt beruhen;
- 2. Bei jedem der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b, c und e aufgeführten Vorgänge wird davon ausgegangen, dass er eine einzige Finanztransaktion umfasst. Bei jedem Austausch gemäß Buchstabe d wird davon ausgegangen, dass er zwei Finanztransaktionen umfasst.
Jede wesentliche Änderung eines Vorgangs gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a bis e gilt als neuer Vorgang der gleichen Art wie der ursprüngliche Vorgang. Eine Änderung wird insbesondere als wesentlich erachtet, wenn diese den Austausch von mindestens einer Partei betrifft, sollte das Ziel oder der Umfang des Vorgangs, einschließlich des zeitlichen Umfangs, oder die vereinbarte Gegenleistung verändert werden, oder wenn der ursprüngliche Vorgang bei Abschluss gemäß der Änderung eine höhere Steuer nach sich gezogen hätte.
- 3. Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe j gilt:
- a) der in dieser Nummer genannte jährliche Durchschnittswert wird entweder auf der Grundlage der drei vorangegangenen Kalenderjahre oder, im Falle eines kürzeren Zeitraums der früheren Tätigkeit, dieses kürzeren Zeitraums berechnet;
- b) der Wert jeder Transaktion gemäß Artikel 6 bildet die Steuerbemessungsgrundlage im Sinne dieses Artikels;
- c) der Wert jeder Transaktion gemäß Artikel 7 wird auf 10 % der Steuerbemessungsgrundlage im Sinne dieses Artikels festgesetzt;
- d) übersteigt der jährliche Durchschnittswert der Finanztransaktionen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht fünfzig Prozent des durchschnittlichen Netto-Jahresumsatzes gemäß Artikel 28 der Richtlinie 78/660/EWG, sind die betroffenen Unternehmen, Institute, Einrichtungen oder Personen berechtigt, darum zu ersuchen, nicht oder nicht länger als Finanzinstitut zu gelten.
Kapitel II
Anwendungsbereich des gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems
Artikel 3
Anwendungsbereich
- 1. Diese Richtlinie findet auf alle Finanztransaktionen Anwendung, sofern zumindest eine an der Transaktion beteiligte Partei im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaates ansässig ist und ein im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaates ansässiges Finanzinstitut eine Transaktionspartei ist, die entweder für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelt.
- 2. Diese Richtlinie gilt mit Ausnahme von Artikel 10 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 11 Absätze 1 bis 4 nicht für die folgenden Einrichtungen:
- a) zentrale Gegenparteien (CCP), sofern sie die Funktion einer CCP ausüben;
- b) Zentralverwahrer (CSD - Central Securities Depositories) und internationale Zentralverwahrer (ICSD - International Central Securities Depositories), sofern sie die Funktion eines CSD oder ICSD ausüben;
- c) Mitgliedstaaten, soweit sie öffentliche Schulden verwalten, sowie mit der Verwaltung öffentlicher Schulden betraute öffentliche Einrichtungen, soweit sie diese Funktion ausüben.
- 3. Unterliegt eine Einrichtung gemäß Absatz 2 nicht der Steuer, so steht dies der Steuerbarkeit ihrer Gegenpartei nicht entgegen.
- 4. Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden Transaktionen:
- a) Primärmarktgeschäfte gemäß Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, einschließlich der Emissionsübernahme und anschließenden Zuweisung von Finanzinstrumenten im Rahmen ihrer Ausstellung;
- b) Transaktionen mit den Zentralbanken der Mitgliedstaaten;
- c) Transaktionen mit der Europäischen Zentralbank;
- d) Transaktionen mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, Transaktionen mit der Europäischen Union im Zusammenhang mit einer im Rahmen von Artikel 143 AEUV gewährten Finanzhilfe und einer im Rahmen von Artikel 122 Absatz 2 AEUV gewährten Finanzhilfe sowie Transaktionen mit der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung ihres Vermögens;
- e) unbeschadet der Buchstaben c und d Transaktionen mit der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank und von der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffenen Einrichtungen, auf die das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll, den Abkommen über ihren Sitz oder anderen Übereinkünften zur Umsetzung des Protokolls festgelegt sind;
- f) Transaktionen mit anderen als den in den Buchstaben c, d und e genannten internationalen Organisationen oder Einrichtungen, die als solche von den Behörden des Gaststaates anerkannt sind, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind;
- g) Transaktionen im Rahmen von Umstrukturierungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/7/EG des Rates17.
Artikel 4
Ansässigkeit
- 1. Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein Finanzinstitut als im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaates ansässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a) ihm wurde von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates die Genehmigung erteilt, als solches zu handeln, in Bezug auf durch diese Genehmigung abgedeckte Transaktionen;
- b) ihm wurde die Genehmigung erteilt bzw. es wurde anderweitig berechtigt, bezüglich des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaates vom Ausland aus als Finanzinstitut tätig zu sein, in Bezug auf durch diese Genehmigungen oder Berechtigungen abgedeckte Transaktionen;
- c) es hat seinen eingetragenen Sitz in diesem Mitgliedstaat;
- d) es hat seine feste Anschrift oder, falls keine feste Anschrift festgestellt werden kann, seinen gewöhnlichen Sitz in diesem Mitgliedstaat;
- e) es hat eine Zweigstelle in diesem Mitgliedstaat, in Bezug auf von dieser Zweigstelle durchgeführte Transaktionen;
- f) es ist eine für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelnde Partei einer Finanztransaktion mit einem anderen gemäß den Buchstaben a, b, c, d oder e in diesem Mitgliedstaat ansässigen Finanzinstitut oder mit einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates ansässigen Partei, die kein Finanzinstitut ist;
- g) es ist eine für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelnde Partei einer Finanztransaktion mit einem strukturierten Produkt oder einem der Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausgegeben wurde, mit Ausnahme der in den Nummern 4 bis 10 dieses Abschnitts genannten Instrumente, die nicht auf einer organisierten Plattform gehandelt werden.
- 2. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist, gilt als in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a) sie hat ihren eingetragenen Sitz bzw. im Fall einer natürlichen Person ihren ständigen Wohnsitz oder, falls kein ständiger Wohnsitz festgestellt werden kann, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in diesem Staat;
- b) sie unterhält eine Zweigstelle in diesem Staat, in Bezug auf die von dieser Zweigstelle durchgeführten Finanztransaktionen;
- c) sie ist Partei einer Finanztransaktion mit einem strukturierten Produkt oder einem der Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausgegeben wurde, mit Ausnahme der in den Nummern 4 bis 10 dieses Abschnitts genannten Instrumente, die nicht auf einer organisierten Plattform gehandelt werden.
- 3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 gilt ein Finanzinstitut oder eine Person, die kein Finanzinstitut ist, im Sinne dieser Absätze nicht als ansässig, wenn der Schuldner der Finanztransaktionssteuer nachweist, dass zwischen der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion und dem Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaates kein Zusammenhang besteht.
- 4. Ist mehr als jeweils eine der in den Absätzen 1 und 2 angeführten Bedingungen erfüllt, dient die erste vom Beginn der Auflistung in absteigender Reihenfolge erfüllte Bedingung zur Bestimmung des teilnehmenden Mitgliedstaats der Ansässigkeit.
Kapitel III
Steueranspruch, Steuerbemessungsgrundlage und Steuersätze der gemeinsamen Finanztransaktionssteuer
Artikel 5
Finanztransaktionssteueranspruch
- 1. Der Finanztransaktionssteueranspruch entsteht für jede Finanztransaktion zum Zeitpunkt ihrer Durchführung.
- 2. Eine anschließende Stornierung oder Berichtigung einer Finanztransaktion hat, sofern kein Fehler vorliegt, keine Auswirkung auf den Steueranspruch.
Artikel 6
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen, die nicht mit Derivatkontrakten im Zusammenhang stehen
- 1. Bei anderen als den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und in Bezug auf Derivatkontrakte in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b und d genannten Finanztransaktionen setzt sich die Steuerbemessungsgrundlage aus allen Komponenten zusammen, die die von der Gegenpartei oder einer dritten Partei für die Übertragung entrichtete oder geschuldete Gegenleistung darstellen.
- 2. Ungeachtet des Absatzes 1 gilt in den in diesem Absatz genannten Fällen der zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Finanztransaktionssteuer ermittelte Marktpreis als Steuerbemessungsgrundlage:
- a) wenn die Gegenleistung geringer ist als der Marktpreis;
- b) in den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Fällen.
- 3. Für die Zwecke des Absatzes 2 wird unter dem Marktpreis der Gesamtbetrag verstanden, der als Gegenleistung für das betreffende Finanzinstrument bei einer Transaktion zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern gezahlt worden wäre.
Artikel 7
Steuerbemessungsgrundlage bei Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Derivatkontrakten
Bei in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und in Bezug auf Derivatkontrakte in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b und d genannten Finanztransaktionen ist die Steuerbemessungsgrundlage der im Derivatkontrakt zum Zeitpunkt der Finanztransaktion genannte Nominalbetrag.
Wird mehr als ein Nominalbetrag festgestellt, dient der höchste Betrag zur Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage.
Artikel 8
Gemeinsame Bestimmungen für die Steuerbemessungsgrundlage
Wird der für die Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage relevante Wert für die Zwecke von Artikel 6 und Artikel 7 ganz oder teilweise in einer anderen Währung als der des teilnehmenden Mitgliedstaats der Besteuerung ausgedrückt, gilt als Umrechnungskurs der letzte Verkaufskurs, der zu dem Zeitpunkt des Entstehens des Finanztransaktionssteueranspruchs an dem repräsentativsten Devisenmarkt des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats verzeichnet wurde, oder ein Kurs, der mit Bezug auf diesen Devisenmarkt entsprechend den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Regeln festgesetzt wird.
Artikel 9
Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze
- 1. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten wenden die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs geltenden Finanztransaktionssteuersätze an.
- 2. Jeder teilnehmende Mitgliedstaat legt die Steuersätze durch Angabe eines prozentualen Anteils der Steuerbemessungsgrundlage fest.
Diese Steuersätze dürfen nicht niedriger sein als:
- a) 0,1 % in Bezug auf die in Artikel 6 genannten Finanztransaktionen;
- b) 0,01 % in Bezug auf die in Artikel 7 genannten Finanztransaktionen.
- 3. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten wenden auf alle Finanztransaktionen, die gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b unter dieselbe Kategorie fallen, dieselben Steuersätze an.
Kapitel IV
Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, damit verbundene Verpflichtungen und Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
Artikel 10
Zur Entrichtung der Finanztransaktionssteuer an die Steuerbehörden verpflichtete Personen
- 1. Jedes Finanzinstitut schuldet für jede Finanztransaktion die Finanztransaktionssteuer, sofern es eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- a) es ist Transaktionspartei und handelt entweder für eigene oder fremde Rechnung;
- b) es handelt im Namen einer Transaktionspartei oder
- c) die Transaktion wurde für seine Rechnung durchgeführt.
Die Finanztransaktionssteuer ist an die Steuerbehörden des teilnehmenden Mitgliedstaats zu entrichten, in dessen Hoheitsgebiet das Finanzinstitut als ansässig gilt.
- 2. Handelt ein Finanzinstitut im Namen oder für Rechnung eines anderen Finanzinstituts, schuldet lediglich das andere Finanzinstitut die Finanztransaktionssteuer.
- 3. Wurde die geschuldete Steuer nicht innerhalb der in Artikel 11 Absatz 5 festgelegten Frist entrichtet, haften alle Parteien einer Transaktion einschließlich anderer Personen als Finanzinstitute gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer, die aufgrund dieser Transaktion von einem Finanzinstitut geschuldet wird.
- 4. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können vorsehen, dass andere als die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Personen, die die Finanztransaktionssteuer schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer haften.
Artikel 11
Bestimmungen in Bezug auf die Fristen für die Entrichtung der Finanztransaktionssteuer, die Pflichten, durch die die Entrichtung sichergestellt wird, und die Überprüfung der Entrichtung
- 1. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten legen Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie andere Pflichten fest, die sicherstellen, dass die geschuldete Finanztransaktionssteuer tatsächlich an die Steuerbehörden entrichtet wird.
- 2. Die Kommission kann gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen erlassen.
- 3. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um dafür Sorge zu tragen, dass jede Person, die die Finanztransaktionssteuer schuldet, bei den Steuerbehörden eine Steuererklärung einreicht, in der alle Angaben enthalten sind, die zur Berechnung der innerhalb eines Monats angefallenen Finanztransaktionssteuer benötigt werden, einschließlich des Gesamtwerts der zu den jeweiligen Steuersätzen besteuerten Transaktionen.
Die Finanztransaktionssteuererklärung wird jeweils bis zum Zehnten des Monats eingereicht, der auf den Monat, in dem der Steueranspruch entstanden ist, folgt.
- 4. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzinstitute die relevanten Daten in Bezug auf sämtliche Finanztransaktionen, die sie durchgeführt haben, mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung der Steuerbehörden halten, unabhängig davon, ob die Finanzinstitute dabei in eigenem oder fremdem Namen oder für eigene oder fremde Rechnung gehandelt haben.
Bei der Ausgestaltung dieser Pflicht tragen sie gegebenenfalls den Pflichten Rechnung, die den Finanzinstituten bereits gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG auferlegt sind.
- 5. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die geschuldete Finanztransaktionssteuer zu folgenden Zeitpunkten auf die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegten Konten eingezahlt wird:
- a) im Fall von elektronisch durchgeführten Transaktionen zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs;
- b) in allen anderen Fällen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Entstehen des Steueranspruchs.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um einheitliche Methoden für die Erhebung der geschuldeten Finanztransaktionssteuer festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.
- 6. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Steuerbehörden überprüfen, ob die Steuer ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Artikel 12
Verhinderung von Betrug und Hinterziehung
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und Steuerhinterziehung.
Artikel 13
Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch
- 1. Eine künstliche Vorkehrung oder eine künstliche Reihe von Vorkehrungen, die mit dem wesentlichen Zweck eingeführt wurde, eine Besteuerung zu vermeiden und die zu einem steuerlichen Vorteil führt, bleibt außer Acht. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten behandeln solche Vorkehrungen für steuerliche Zwecke entsprechend ihrer wirtschaftlichen Substanz.
- 2. Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Transaktionen, Regelungen, Handlungen, Vorgänge, Vereinbarungen, Zusagen, Verpflichtungen oder Ereignisse als Vorkehrung. Eine Vorkehrung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen.
- 3. Für die Zwecke der Absatzes 1 gilt eine Vorkehrung oder eine Reihe von Vorkehrungen als künstlich, wenn sie keine wirtschaftliche Substanz hat. Bei der Entscheidung, ob eine Vorkehrung oder eine Reihe von Vorkehrungen künstlich ist, prüfen die teilnehmenden Mitgliedstaaten, ob eine oder mehrere der folgenden Situationen vorliegt:
- a) die rechtlichen Merkmale der einzelnen Schritte, aus denen eine Vorkehrung besteht, stehen nicht im Einklang mit der rechtlichen Substanz der Vorkehrung als Ganzes;
- b) die Vorkehrung oder die Reihe von Vorkehrungen wird auf eine Weise ausgeführt, die bei einem als vernünftig anzusehenden Geschäftsgebaren in der Regel nicht angewandt würde;
- c) die Vorkehrung oder die Reihe von Vorkehrungen umfasst Elemente, die die Wirkung haben, einander auszugleichen oder zu aufzuheben;
- d) die Transaktionen sind zirkulär;
- e) die Vorkehrung oder die Reihe von Vorkehrungen führt zu einem bedeutenden steuerlichen Vorteil, der sich aber nicht in den vom Steuerpflichtigen eingegangenen unternehmerischen Risiken oder seinen Cashflows widerspiegelt.
- 4. Für die Zwecke des Absatzes 1 hat eine Vorkehrung oder eine Reihe von Vorkehrungen dann den Zweck, die Besteuerung zu vermeiden, wenn sie ungeachtet der subjektiven Absichten des Steuerpflichtigen den Gegenstand, Geist und Zweck der Steuervorschriften unterläuft, die andernfalls gelten würden.
- 5. Für die Zwecke des Absatzes 1 ist ein Zweck dann als wesentlich anzusehen, wenn jeder andere Zweck, der der Vorkehrung oder der Reihe von Vorkehrungen zugeschrieben wird oder werden könnte, in Anbetracht aller Umstände des Falls allenfalls als vernachlässigbar gilt.
- 6. Bei der Entscheidung, ob eine Vorkehrung oder eine Reihe von Vorkehrungen zu einem steuerlichen Vorteil gemäß Absatz 1 geführt hat, vergleichen die teilnehmenden Mitgliedstaaten den Steuerbetrag, den der Steuerpflichtige angesichts dieser Vorkehrung(en) schuldet, mit dem Betrag, den derselbe Steuerpflichtige unter denselben Umständen ohne diese Vorkehrung(en) schulden würde.
Artikel 14
Missbrauch bei Aktienzertifikaten und vergleichbaren Wertpapieren
- 1. Unbeschadet des Artikels 13 gilt ein Aktienzertifikat oder vergleichbares Wertpapier, das im Wesentlichen mit dem Ziel ausgegeben wird, die Steuer auf Transaktionen mit dem zugrunde liegenden, in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ausgegebenen Wertpapier zu umgehen, als in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat ausgegeben, sofern andernfalls ein Steuervorteil entstünde.
- 2. Für die Zwecke von Absatz 1 gilt Artikel 13 Absätze 4, 5 und 6.
- 3. Bei der Anwendung von Absatz 1 wird von dem Ausmaß ausgegangen, in dem der Handel mit dem Aktienzertifikat oder vergleichbaren Wertpapier den Handel mit dem zugrunde liegenden Wertpapier ersetzt hat. Hat diese Substitution ein erhebliches Ausmaß, so muss der Schuldner der Finanztransaktionssteuer nachweisen, dass das Aktienzertifikat oder vergleichbare Wertpapier nicht im Wesentlichen mit dem Ziel ausgegeben wurde, die Steuer auf Transaktionen mit dem zugrunde liegenden Wertpapier zu umgehen.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 15
Andere Steuern auf Finanztransaktionen
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten dürfen keine anderen Steuern auf Finanztransaktionen beibehalten oder einführen als die durch diese Richtlinie geregelte Finanztransaktionssteuer oder die durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates18 geregelte Mehrwertsteuer.
Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den Bedingungen dieses Artikels übertragen.
- 2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2 gilt ab dem in Artikel 19 genannten Datum für einen unbefristeten Zeitraum.
- 3. Die Befugnisübertragung nach Artikel 11 Absatz 2 kann jederzeit vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
- 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.
- 5. Ein gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände gegen ihn erhebt oder wenn der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass er nicht die Absicht hat, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden.
Artikel 17
Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen diesen vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.
Artikel 18
Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 19
Überprüfungsklausel
Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag.
In diesem Bericht überprüft die Kommission mindestens die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft und berücksichtigt die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext.
Artikel 20
Umsetzung
- 1. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2014 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die teilnehmenden Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- 2. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 21
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 22
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Finanzbogen zu Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1. ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 11.
- 2. ABl. C ... vom..., S. .
- 3. ABl. C ... vom..., S. .
- 4. ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 11.
- 5. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 6. ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
- 7. ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1.
- 8. ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
- 9. ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
- 10. ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
- 11. ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.
- 12. ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.
- 13. ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.
- 14. ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.
- 15. ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
- 16. ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
- 17. ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 11.
- 18. ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.