Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates: Erweiterung der tierschutzgerechten Weideschlachtung

Der Bayerische Ministerpräsident München, 20. Februar 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates: Erweiterung der tierschutzgerechten Weideschlachtung mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge.

Es wird gebeten, die Vorlage den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder

Entschließung des Bundesrates: Erweiterung der tierschutzgerechten Weideschlachtung

Der Bundesrat möge beschließen:

Weiterhin soll auch die Schlachtung im Haltungsbetrieb (Betäubung und Entblutung) mit Verbringen des Schlachtkörpers in einen zugelassenen Schlachtbetrieb ohne Verwendung einer mobilen Schlachteinheit unterstützt werden. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung,

Begründung:

Eine Schlachtung im Haltungsbetrieb vermeidet lange Transportwege und trägt hierdurch und weil das Tier in der ihm vertrauten Umgebung belassen wird, zum Tierschutz bei.

Nach EU-Recht sind Haustiere grundsätzlich im zugelassenen Schlachthof zu schlachten. Für das Schlachten im Haltungsbetrieb ist, unabhängig von der Tierart, der Einsatz mobiler und teilmobiler EU-zugelassener Schlachteinheiten möglich. Darüber hinaus besteht auf Grund einer nationalen Ausnahmeregelung nach § 12 Absatz 2 Tier-LMHV die Möglichkeit, ganzjährig im Freien gehaltene Rinder mit Genehmigung der Behörde ohne zugelassene Schlachteinheit am Herkunftsort zu schlachten. Einzelne Huftiere der Gattung Rind, die ganzjährig im Freiland gehalten werden, dürfen demnach mit Genehmigung der zuständigen Behörde im Haltungsbetrieb geschlachtet oder zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr getötet werden, wenn die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eingehalten werden. Diese Ausnahme im nationalen Recht wurde geschaffen, um die weitere An- wendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen sowie den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung zu tragen, weil der Transport extensiv gehaltener Rinder in einen Schlachthof aufgrund der Wildheit der Tiere ohne Beeinträchtigung der Fleischqualität oft nicht möglich und wirtschaftlich nicht tragbar ist. Zudem besteht die Gefahr von Verletzungen bei Mensch und Tier durch die erhebliche Beunruhigung der Tiere bei Einfangversuchen für die Verladung. Die gleichen Aspekte gelten auch beim Transport extensiv gehaltener Schweine, weshalb auch diese in der Ausnahmeregelung berücksichtigt werden sollen. Die Methode der Betäubung ist davon losgelöst tierschutzrechtlich zu betrachten. Auch bei der extensiven Schweinehaltung handelt es sich um eine traditionelle Methode, deren Anwendung weiterhin ermöglicht werden sollte.

Eine Beibehaltung der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) hat das grundsätzliche Potenzial entsprechende Anreize zu schaffen.

Die Betäubung und Entblutung extensiv gehaltener Tiere auf der Weide anstatt in einer (teil-)mobilen Schlachteinheit soll in den Fällen ermöglicht werden, in denen mit einer starken Beunruhigung der Tiere durch Heranführen an eine mobile Schlachteinheit zu rechnen ist. Eine angemessene Ruhigstellung der zu betäubenden Tiere ist dabei in jedem Fall sicherzustellen.

Für eine sichere und effektive Betäubung werden Rinder üblicherweise mit Bolzenschuss betäubt. In aller Regel haben die Tierhalter ein gutes Mensch-Tier-Verhältnis, so dass die Tiere im direkten Kontakt auch auf der Weide bzw. auf dem Hof sicher und effektiv mit Bolzenschuss betäubt werden können. Eine Ausweitung der Regelungen für die Betäubung bzw. Tötung mit Kugelschuss in der Tierschutz-Schlachtverordnung ist daher nicht erforderlich. Für ganzjährig im Freien gehaltene Schweine kann die Behörde eine Ausnahme für die Betäubung mit Bolzenschuss erteilen.

Derzeit ist die Zulassung teilmobiler Schlachteinheiten im EU-Recht nicht explizit vorgesehen. Eine entsprechende rechtliche Verankerung, die sich nicht nur auf die Tierart Rind beschränken sollte, würde für mehr Rechtssicherheit sorgen und damit Investitionen in diesem Bereich der tierschutzgerechten Schlachtung erleichtern.

Derzeit ist im EU-Recht eine Ausnahme vom Schlachthofgebot nur für in Wildfarmen gehaltenes Schalenwild (Cervidae und Suidae) sowie, unter außergewöhnlichen Umständen, für Bisons vorgesehen.

§ 12 Absatz 2 TierLMHV erweitert diesen Anwendungsbereich national auf einzelne Huftiere der Gattung Rind, die ganzjährig im Freiland gehalten werden. Die EU hatte 2009 die Notifizierung der nationalen Ausnahmeregelung des § 12 Absatz 2 Tier-LMHV mit dem Hinweis auf eine eigene Gesetzesinitiative abgelehnt. 2010 wurde die EU-Initiative eingestellt, womit laut BMEL auch der Einwand der EU gegen die nationale Ausnahmeregelung des § 12 Absatz 2 Tier- LMHV entfallen ist. Etliche Mitgliedstaaten wünschen eine analoge rechtliche Ausnahmeregelung auf EU-Ebene.