Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung

A. Problem und Ziel

Mit der Änderungsverordnung wird dem Willen des Verordnungsgebers Rechnung getragen, nach einer längstens fünfjährigen Zeitdauer eine Neuermittlung und Festlegung der versicherungsmathematischen Annahmen, die für die Berechnung der Zuführungssätze zum Altersdeckungskapital maßgebend sind, vorzunehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Aufbau des Deckungskapitals weiterhin an einheitliche versicherungsmathematische Vorgaben anknüpft.

B. Lösung

Die Änderungsverordnung legt die versicherungsmathematischen Annahmen unverändert in der bisherigen Höhe fest. Künftig entfällt die Pflicht zur regelmäßigen

Neuermittlung. Gleichzeitig entfallen Informationspflichten für die Unfallversicherungsträger und ihre Spitzenverbände.

C. Alternativen

Keine. Die Pflicht zur Überprüfung der versicherungsmathematischen Annahmen besteht kraft Verordnung (§ 1 Absatz 4 Satz 3).

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Verordnung entstehen für Bund, Länder und Gemeinden keine Mehrkosten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger wird keine Informationspflicht neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es werden durch die Verordnung keine Informationspflichten für Unternehmen neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Unfallversicherungsträger und ihre Spitzenverbände werden aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zwei Informationspflichten aufgehoben.

F. Weitere Kosten

Keine. Für die Unfallversicherungsträger entstehen keine neuen Leistungspflichten. Der Wirtschaft entstehen keine Mehrkosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind deshalb weder im wirtschaftlichen Gesamtrahmen noch in einzelnen Branchen zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 4. November 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 16 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung

Die Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3170), die durch Artikel 13 Absatz 25 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2. § 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 2014

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit der Verordnung wird dem Willen des Verordnungsgebers Rechnung getragen, nach einer längstens fünfjährigen Zeitdauer eine Neuermittlung und Festlegung der versicherungsmathematischen Annahmen, die für die Berechnung der Zuführungssätze zum Altersdeckungskapital maßgebend sind, vorzunehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Aufbau des Deckungskapitals weiterhin an einheitliche versicherungsmathematische Vorgaben anknüpft.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Verordnung enthält die Festlegung der versicherungsmathematischen Annahmen in der bisherigen Höhe. Künftig entfällt die Pflicht zur regelmäßigen Neuermittlung. Gleichzeitig entfallen Informationspflichten nach dieser Verordnung für die Unfallversicherungsträger und ihre Spitzenverbände.

III. Alternativen

Keine. Die Pflicht zur Festlegung der versicherungsmathematischen Annahmen besteht kraft Verordnung (§ 1 Absatz 4 Satz 3).

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung sieht Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor. Die Pflicht der Unfallversicherungsträger, ihren Aufsichtsbehörden spätestens fünfjährlich zu ihren Altersrückstellungen zu berichten, entfällt.

Ebenso entfällt die Pflicht der Spitzenverbände, dem Verordnungsgeber spätestens fünfjährlich die für eine Neuermittlung der versicherungsmathematischen Annahmen erforderlichen Angaben mitzuteilen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Sie dient dem Aufbau eines Deckungskapitals für künftige Altersversorgungslasten. Dadurch wird im Interesse der Generationengerechtigkeit erreicht, künftige Beitragszahler von heute entstehenden Versorgungsverpflichtungen zu entlasten.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Verordnung entstehen für Bund, Länder und Gemeinden keine Mehrkosten.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger wird keine neue Informationspflicht neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Durch den Wegfall von zwei Informationspflichten (Berichtspflicht zum Stand des Altersrückstellungs-Deckungskapitals sowie Mitteilung von Basisdaten zur regelmäßigen Neuermittlung versicherungsmathematischer Annahmen) ergeben sich Verwaltungsvereinfachungen für die Unfallversicherungsträger und ihre Spitzenverbände. Da beide Pflichten jedoch nur relativ geringfügigen Verwaltungsaufwand zur Folge hatten, ergeben sich auch nur geringe Einsparungen, die nicht näher bezifferbar sind. Darüber hinaus werden mittelbar auch die Aufsichtsbehörden von einer entsprechenden regelmäßigen Prüfpflicht entlastet, die neben den haushalts-, bilanz- und vermögensrechtlich bestehenden Prüferfordernissen entbehrlich geworden ist. Für die Unfallversicherungsträger ergibt sich die Entlastung aus dem Wegfall der regelmäßigen Mitteilung von Prüfungsergebnissen an die Aufsichtsbehörde (§ 2 Satz 3). Für die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung folgt dies durch den Wegfall der Pflicht, regelmäßig Angaben zur Ermittlung einheitlicher versicherungsmathematischer Annahmen mitzuteilen (§ 1 Absatz 4 Satz 3).

5. Weitere Kosten

Keine. Für die Unfallversicherungsträger entstehen keine neuen Leistungspflichten. Der Wirtschaft entstehen keine Mehrkosten.

Die Verordnung hat daher keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau.

6. Weitere Verordnungsfolgen - Gleichstellungspolitische Relevanz

Die Verordnung regelt die Festlegung der versicherungsmathematischen Annahmen zur Berechnung der Barwerte. Diese gelten für die Bildung von Altersrückstellungen durch die Unfallversicherungsträger für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in gleicher Weise und in gleichem Maße. Gleichstellungspolitische Aspekte sind durch die Verordnung deshalb nicht berührt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 4)

Die bisherige Pflicht zur regelmäßigen Neuermittlung und Festlegung von versicherungsmathematischen Annahmen soll künftig entfallen. Daher bedarf es auch keiner regelmäßigen Bereitstellung von Angaben zur Neuermittlung der versicherungsmathematischen Annahmen mehr durch die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung, die die Regelung bisher vorsah (§ 1 Absatz 4 Satz 3).

Die nach noch geltendem Recht durchgeführte Überprüfung hat gezeigt, dass kein Anpassungsbedarf der versicherungsmathematischen Annahmen ersichtlich ist. Daher bleiben die Annahmen unverändert in der bisherigen Höhe festgelegt. Insbesondere ist der in der Verordnung weiterhin festgelegte Rechnungszins von 4,25 Prozent eine sehr langfristig angelegte kalkulatorische Größe, die - wie der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung (KK-AltRückV) vorgegebene Rechnungszins in gleicher Höhe - in der Zuführungsphase lediglich die Bedeutung einer Obergrenze für die angenommene Verzinsung des Deckungskapitals hat und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der derzeitigen Zinssituation steht. Es bleibt den Unfallversicherungsträgern unbenommen, bei aktuell niedrigen Zinsen ihren Zuführungsplänen einen niedrigeren Rechnungszinssatz zugrunde zu legen und dementsprechend höhere Zuführungen zum Aufbau des Deckungskapitals vorzunehmen. In der Praxis haben schon bisher viele Träger so gehandelt und den bis jetzt zu erwartenden Aufbau des Deckungskapitals oftmals sogar übererfüllt.

Mit der Änderung werden die versicherungsmathematischen Annahmen auch auf Dauer festgelegt. Die Vorschrift entspricht damit künftig der Ausgestaltung der vergleichbaren Regelung in § 4 Absatz 3 KK-AltRückV, die ebenfalls keine regelmäßige Neuermittlung der versicherungsmathematischen Annahmen vorsieht. Zugleich wird mit dem Wegfall der regelmäßigen Pflicht zur Bereitstellung von Daten für die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung ein Beitrag zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung geleistet.

Sofern Aktualisierungen der versicherungsmathematischen Annahmen in Zukunft erforderlich werden sollten, bleibt es dem künftigen Verordnungsgeber selbstverständlich unbenommen, die Werte entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 2

Die bisherige Berichtspflicht der Träger an die Aufsichtsbehörden, die in regelmäßigen Abständen von spätestens fünf Jahren bestand, wird aufgehoben. Es hat sich gezeigt, dass nach den mittlerweile durchgeführten Fusionen vieler Unfallversicherungsträger und der Beendigung der Einführungsphase der Altersrückstellungsverpflichtung künftig die allgemeinen Regelungen, insbesondere die haushaltsrechtlichen Vorgaben, ausreichen werden, um eine aufsichtsrechtliche Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden sicherzustellen. Unabhängig von einer formalen regelmäßigen Berichtspflicht hat die Aufsichtsbehörde weiterhin die Möglichkeit, Informationen und Unterlagen zu Prüfungszwecken bei den Unfallversicherungsträgern einzufordern. Das gilt insbesondere im Zusammenhang mit der jährlichen Prüfung von Haushaltsplänen und Jahresrechnungen. Bei Bedarf kann somit die Vorlage aktueller trägerindividueller Zuführungspläne nebst zugrundeliegender Gutachten verlangt werden. Eine formelle Berichtspflicht für alle Träger ist daher entbehrlich; die Aufhebung dient somit gleichzeitig der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3060:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürgerkein Aufwand
Wirtschaftkein Aufwand
Verwaltunggeringfügige Einsparung
Darstellung des Ziels und der Notwendigkeit der RegelungDie Novellierung der UV-AltRückV war durch die VO selbst im Wesentlichen vorgeschrieben.
Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.

II. Im Einzelnen

Unfallversicherungsträger müssen Altersrückstellungen für ihre Beamten als auch ihre Tarifbeschäftigten, denen Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge unmittelbar zugesagt worden sind, bilden. Die Altersrückstellungen umfassen Versorgungsausgaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen.

Der vorgelegte Verordnungsentwurf legt die versicherungsmathematischen Annahmen für die Berechnung der Zuführungssätze zum Altersdeckungskapital unverändert in der bisherigen Höhe fest. Es entfällt die bislang in der Verordnung vorgesehene Pflicht zur regelmäßigen Neuermittlung dieser Annahmen und deren Festlegung. Gleichzeitig entfallen Informationspflichten für die Unfallversicherungsträger und ihre Spitzenverbände.

Für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Für die Verwaltung kommt es durch den Wegfall der zwei Informationspflichten zu einer minimalen, nicht bezifferbaren Einsparung. Es fällt für die Unfallversicherungsträger die Berichtspflicht zur regelmäßigen Mitteilung von Prüfungsergebnissen zum Stand des Altersrückstellungs-Deckungskapitals weg (§ 2 Satz 3). Die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger müssen nicht mehr die Angaben zur Ermittlung der einheitlichen versicherungsmathematischen Annahmen mitteilen (§ 1 Absatz 4 Satz 3).

Das Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin