A. Problem und Ziel
- Die Zahl der Verkehrszeichen, die in Deutschland aufgestellt sind, ist nicht genau bekannt. Es besteht zwischen Bund und Ländern aber darin Konsens, dass zu viele Verkehrszeichen angeordnet wurden und auch noch werden.
- Da die Anordnung von Verkehrszeichen den Straßenverkehrsbehörden der Länder obliegt, kann der Bund nur mittelbar über den in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) dazu festgelegten Rechtsrahmen darauf Einfluss nehmen.
- Bereits 1997 wurden zwei neue Regelungen in die StVO eingestellt, die ausdrücklich den Grundsatz "nur so viele Verkehrszeichen wie nötig - so wenige Verkehrszeichen wie möglich" enthalten.
- Darüber hinaus haben das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und Vertreter der zuständigen Länderministerien sowie die Bundesanstalt für Straßenwesen in einer Arbeitsgruppe alle einschlägigen Vorschriften der StVO detailliert dahingehend überprüft, ob sie eine Tendenz zur "Überbeschilderung" bewirken. Die Änderungsverordnung verkörpert die abgestimmte Position zwischen Bund und Ländern, die eine Überarbeitung der Anordnungsgründe von Verkehrszeichen enthält.
- Gleichzeitig wird mit der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ein weiterer Beitrag zur Sicherheit des Fahrradverkehrs geleistet. Schon mit der sog. Fahrradnovelle von 1997 wurden eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheit des Fahrradverkehrs umgesetzt. Die praktischen Erfahrungen mit der sog. "Fahrradnovelle" von 1997 wurden ausgewertet und die entsprechende Änderungen der Radverkehrsvorschriften - hier vor allem der §§ 2, 9 und 41 der StVO nebst der die Vorschriften begleitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgenommen.
- Im Zusammenhang mit der Streichung von Verkehrszeichen in der StVO wurde berücksichtigt dass allein die Anzahl möglicher Verkehrszeichen nicht allein zu einer inflationären Anordnung führt. Verantwortlich sind insbesondere Inhalt, Auslegung und Umsetzung der jeweils zugehörigen Verwaltungsvorschriften.
- Diese Regelungen wurden - sofern nicht notwendig - bei Bedarf gestrichen oder auf das Wesentliche beschränkt. Ziel der Straffung und Vereinfachung der Vorschriften ist die Förderung der Entbürokratisierung und Deregulierung von Vorschriften gegenüber dem Verkehrsteilnehmer, da durch konsequente Umsetzung der verschlankten Anordnungsbestimmungen nur noch die wirklich notwendigen Verkehrszeichen aufgestellt werden.
- Ziele der Änderungen der VwV-StVO sind unter anderem:
- - Straffung und Vereinfachung der Vorschriften, die insbesondere durch Herausnahme der verkehrstechnischen/planerischen Erläuterungen aus der begleitenden VwV-StVO gewährleistet wird,
- - Unterstützung der zuständigen Behörden beim Abbau des Schilderwaldes durch Streichung von Verkehrszeichen, einschließlich der dazugehörigen VwV,
- - Präzisierung von Vorschriften und Streichung überflüssiger Vorgaben, bei denen die Anordnung eines Verkehrszeichens nicht zwingend geboten ist,
- - Hilfestellung für Straßenbehörden zur systematischen Überprüfung vor Ort, ob Verkehrszeichen ohne Beeinträchtigung von Verkehrssicherheit und Verkehrsablauf entfernt werden können,
- - Anpassung der VwV zum sparsamen und sachgerechteren Einsatz von Verkehrszeichen,
- - größere Flexibilität für die Planungs- und Straßenverkehrsbehörden vor Ort u. a. bei der Anlage der Radverkehrsanlagen und der Anordnung der Benutzungspflicht durch Verkehrszeichen,
- - Reduzierung der benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen,
- - Vereinfachung der Einsatzkriterien und Anforderungen für die Öffnung der Einbahnstraßen für den gegengerichteten Fahrradverkehr,
- - "radverkehrsfreundlichere" Gestaltung der Verhaltensregeln in Fahrradstraßen.
- - Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur übermäßigen Straßenbenutzung
- - Die Aufnahme von Verwaltungsvorschriften hinsichtlich Inline-Skates in dieser Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift fördert die Rechtssicherheit und den Schutz der Verkehrsteilnehmer.
B. Lösung
- Die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vollzieht die in der StVO vorgesehenen Rechtsänderungen nach und ermöglicht den Straßenverkehrsbehörden der Länder den praktischen Vollzug der verkehrsrechtlichen Vorschriften zur Erreichung der o.g. Ziele.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund und Ländern entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Soweit auf Grund der Verordnung künftig verstärkt Fahrbahnen und Radwege für Inline-Skater freigegeben werden, entstehen den Straßenbaulastträgern Kosten für Verkehrszeichen und ggf. für die bauliche Ertüchtigung und Erhaltung der Verkehrsflächen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht. Die
Straßenverkehrsbehörden werden aber nicht verpflichtet, solche Anordnungen vorzunehmen ihnen wird nur die Möglichkeit dazu eingeräumt. Eine Mehrbelastung liegt damit in ihrer eigenen Verantwortung. Im Ergebnis werden jedoch durch den Wegfall von mehreren Verkehrszeichen und den begleitenden Verwaltungsvorschriften die Kosten reduziert.
Auch die Streichung überflüssiger Vorgaben in den begleitenden Verwaltungsvorschriften zu bestehenden Verkehrszeichen, bei denen die Anordnung nicht zwingend geboten ist, führen zur Kostenreduzierung.
Nachdem deren Aufstellung nicht mehr angeordnet werden kann, ist mit einer Kostenersparnis von in etwa 200 Euro pro Verkehrszeichen auszugehen. Dem steht die Einführung einiger neuer Verkehrszeichen gegenüber. Die
Straßenverkehrsbehörden der Länder werden aber nicht verpflichtet, solche Anordnungen vorzunehmen; ihnen wird nur die Möglichkeit dazu eingeräumt. Eine Mehrbelastung der jeweiligen Straßenbaulastträger von ebenfalls in etwa 200 Euro pro Verkehrszeichen liegt damit in ihrer eigenen Verantwortung.
- 2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Die Änderungsverordnung löst Vollzugsaufwand bei den Ländern für die Überprüfung der bestehenden Beschilderung und den Abbau zu entfernender Verkehrszeichen sowie für die Anpassung der Tatbestandskataloge und der darauf basierenden EDV-Verfahren aus. Der komplette Abbau eines Verkehrszeichens kostet in etwa 40 Euro innerorts und 50 Euro außerorts. Dem steht ein dadurch verringerter Unterhaltungsaufwand am Verkehrszeichen selbst, aber auch zum Beispiel bei Mäharbeiten außerorts gegenüber. Da nicht bekannt ist wie viele Verkehrszeichen in Deutschland aufgestellt sind und wie viele davon entfernt werden können, ist die Gesamtkostenersparnis nicht quantifizierbar.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Änderung der VwV-StVO werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Vom ...
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5206), zuletzt geändert durch ...., wird wie folgt geändert:
1. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge" wird wie folgt geändert:
- a) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1" werden in Nummer III die Angabe "(Zeichen 331)" durch die Angabe "(Zeichen 331.1)" und das Wort "Zusatzschild" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.
- b) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 4 Satz 1" wird gestrichen.
- c) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 4 Satz 2" wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer I wird wie folgt gefasst:
"I. Allgemeines
- 8 1. Benutzungspflichtige Radwege sind mit Zeichen 237 gekennzeichnete baulich angelegte Radwege und Radfahrstreifen, mit Zeichen 240 gekennzeichnete gemeinsame Geh- und Radwege sowie die mit Zeichen 241 gekennzeichneten für den Radverkehr bestimmten Teile von getrennten Rad- und Gehwegen.
- 9 2. Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten.
- 10 3. Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen markiert werden. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich. Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig.
- 11 4. Ist ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen, kann auf der Fahrbahn ein Schutzstreifen angelegt werden. Ist das nicht möglich, ist die Freigabe des Gehweges zur Mitbenutzung durch den Radverkehr in Betracht zu ziehen. Zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239.
- 12 5. Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild "Fahrräder" markierter Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Randnummer 2 ff..
- 13 Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.
- bb) Nummer II wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer II 2 a) wird die Angabe "; Randnummer 37ff." gestrichen und durch einen Punkt ersetzt.
- bbb) in Nummer 3 wird die Angabe "Vgl. Nummer II zu Zeichen 237;Rn. 2ff." gestrichen.
- aa) Nummer I wird wie folgt gefasst:
- d) In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 4 Satz 3" wird die Angabe "und Satz 4" angefügt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:
"I. Radwege ohne Benutzungspflicht
- 30 Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241. Dabei ist zu beachten, dass
- 31 1. der Radverkehr insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten durch Markierungen sicher geführt wird und
- 32 2. ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass der Radweg nicht durch den ruhenden Verkehr genutzt wird.
II. Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung)
- 33 1. Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.
- 34 2. Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung die Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" (1022-10) angeordnet werden.
- 35 3. Eine Benutzungspflicht kommt in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.
- 36 4. Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen.
- 37 5. Voraussetzung für die Anordnung ist, dass
- a) die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt;
- b) nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten zu überqueren sind;
- c) dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend Sicht besteht.
- 38 6. An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße das Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!" oder Zeichen 206 "Halt! Vorfahrt gewähren!" jeweils mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen (1000-32) anzuordnen. Zum Standort der Zeichen vgl. Nr. I zu Zeichen 205 und 206. Bei Zweifeln, ob der Radweg noch zu der vorfahrtsberechtigten Straße gehört vgl. Nr. I zu § 9 Abs. 3; Randnummer 8."
- e) In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 4 Satz 4" wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
2. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 8 Vorfahrt" wird wie folgt geändert:
- a) Zu Absatz 1 Nummer I 1 wird wie folgt gefasst:
"1 I. 1. Kreuzungen und Einmündungen sollten auch für den Ortsfremden schon durch ihre bauliche Beschaffenheit erkennbar sein. Wenn das nicht der Fall ist, sollten bei der Straßenbaubehörde bauliche Veränderungen angeregt werden."
- b) Zu Absatz 1 Nummer III 3 wird wie folgt gefasst:
"20 3. Über die Beschilderung von Kreuzungen und Einmündungen vgl. Nr. VI zu den Zeichen 205 und 206 (Rn. 6), von Vorfahrtstraßen vgl. zu den Zeichen 306 und 307."
3. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren" wird wie folgt geändert:
- a) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 2" wird wie folgt gefasst:
- "3 I. Als Radverkehrsführung über Kreuzungen und Einmündungen hinweg dienen markierte Radwegefurten. Radverkehrsführungen können ferner das Linksabbiegen für den Radverkehr erleichtern. Das Linksabbiegen im Kreuzungsbereich kann durch Abbiegestreifen für den Radverkehr, aufgeweitete Radaufstellstreifen und Radfahrerschleusen gesichert werden. Das Linksabbiegen durch Queren hinter einer Kreuzung/Einmündung kann durch Markierung von Aufstellbereichen am Fahrbahnrand bzw. im Seitenraum gesichert werden.
- 4 II. Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung "Rechts vor Links", an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird.
- 5 III. Eigene Abbiegefahrstreifen für den Radverkehr können neben den Abbiegestreifen für den Kraftfahrzeugverkehr mit Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) markiert werden. Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn zum Einordnen
- 1. an Kreuzungen und Einmündungen von gekennzeichneten Vorfahrtstraßen nur ein Fahrstreifen zu überqueren ist,
- 2. an Kreuzungen und Einmündungen mit Lichtzeichenanlage nicht mehr als zwei Fahrstreifen zu überqueren sind oder
- 3. Radfahrschleusen vorhanden sind.
- 6 IV. Bei aufgeweiteten Radaufstellstreifen wird das Einordnen zum Linksabbiegen in Fortsetzung einer Radverkehrsanlage dadurch ermöglicht, dass für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn durch eine zusätzliche vorgelagerte Haltlinie (Zeichen 294) mit räumlichem und verkehrlichem Bezug zur Lichtzeichenanlage das Haltgebot angeordnet wird.
- 7 V. Bei Radfahrschleusen wird das Einordnen zum Linksabbiegen in Fortsetzung einer Radverkehrsanlage dadurch ermöglicht, dass dem Hauptlichtzeichen in ausreichendem Abstand vorher ein weiteres Lichtzeichen vorgeschaltet wird."
- b) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3" wird wie folgt gefasst:
- "8 I. Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.
- 9 II. Über Straßenbahnen neben der Fahrbahn vgl. Nummer VI zu Zeichen 201; Randnummer 11 bis 13."
4. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 9a Kreisverkehr" wird gestrichen.
- 5. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 12 Halten und Parken" wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 8 Buchst. d)" wird die Angabe "und Nr. 8 Buchst. d)" gestrichen.
- b) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 4" wird der letzte Satz gestrichen.
6. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit" wird wie folgt gefasst:
"VwV zu § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
Zu Absatz 1
- 1 I. Wo Parkuhren aufgestellt sind, darf das Zeichen 286 nicht angeordnet werden.
- 2 II. Parkuhren und Parkscheinautomaten sind vor allem dort anzuordnen, wo kein ausreichender Parkraum vorhanden ist und deshalb erreicht werden muss, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze genau begrenzte Zeit parken können.
- 3 III. Vor der Anordnung von Parkuhren und Parkscheinautomaten sind die Auswirkungen auf den fließenden Verkehr und auf benachbarte Straßen zu prüfen
- 4 IV. Parkraumbewirtschaftung empfiehlt sich nur dort, wo eine wirksame Überwachung gewährleistet ist.
- 5
- V. Über Parkuhren und Parkscheinautomaten in Haltverbotszonen vgl. Nummer II zu Zeichen 290.1 und 290.2, Randnummer 2.
- VI. Der Parkschein soll mindestens folgende, gut lesbare Angaben enthalten:
- 6 1. Standort des Parkscheinautomaten
- 7 2. Datum und
- 8 3. Ende der Parkzeit.
- 9 VII. Für die Festlegung und die Höhe der Parkgebühren gelten die Parkgebührenordnungen (§ 6a Abs. 6 StVG).
Zu Absatz 2 - 10 I. Das Parken mit Parkscheibe darf nur in Haltverbotszonen (Zeichen 290.1) und Parkraumbewirtschaftungszonen (Zeichen 314.1) sowie in Verbindung mit Zeichen 314 oder 315 angeordnet werden. Zur Anordnung des Parkens mit Parkscheibe in Haltverbotszonen vgl. Nummer II zu Zeichen 290.1 und 290.2; Randnummer 2.
- 11 II. Auf der Vorderseite der Parkscheibe sind Zusätze, auch solche zum Zwecke der Werbung, nicht zulässig."
7. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 17 Beleuchtung" wird in der Verwaltungsvorschrift
- "Zu Absatz 4" wird die Angabe "§ 43 Abs. 4" durch die Angabe "Anlage 4 Abschnitt 4" ersetzt.
8. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen" wird wie folgt gefasst:
- "Vgl. zu den Zeichen 330.1, 331.1, 333, zu den Zeichen 330.2 und 331.2 und zu den Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2."
9. Zu § 19 wird folgende Verwaltungsvorschrift eingeführt:
"VwV zu § 19 Bahnübergänge
Zu Absatz 1
Sofern auf Straßen mit nur einem Fahrstreifen je Richtung das Überholverbot häufig missachtet werden sollte, ist seine Unterstützung durch die Anordnung einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) in Betracht zu ziehen."
10. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 24 Besondere Fortbewegungsmittel" wird wie folgt geändert:
- a) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1" wird nach Nummer III. um folgende neue Nummer IV. ergänzt:
"4 IV. Zur Freigabe von Fahrbahnen, Seitenstreifen und Radwegen für Inline-Skates und Rollschuhe vgl. VwV zu § 31 Abs. 2."
- b) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 2" wird die bisherige Randnummer 4 zur neuen Randnummer 5.
11. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 25 Fußgänger" wird wie folgt geändert:
- a) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3" wird in Nummer III 1 die Angabe "Vgl. zu § 41 Abs. 3" durch die Angabe "Vgl. zu § 41 Abs. 1, Anlage 2 Abschnitt 9" ersetzt.
12. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 26 Fußgängerüberwege" wird wie folgt geändert:
- a) Die bisherigen Randnummern 15 bis 17 werden gestrichen. Nach Randnummer 14 werden die Randnummern 15 und 16 mit Überschriften wie folgt angefügt:
"V. Beleuchtung
- 15 Die Straßenverkehrsbehörden müssen die Einhaltung der Beleuchtungskriterien nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) gewährleisten und gegebenenfalls notwendige Beleuchtungseinrichtungen anordnen (§ 45 Abs. 5 Satz 2).
VI. Richtlinien - 16 Das für Verkehr zuständige Bundesministerium gibt im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) im Verkehrsblatt bekannt."
- 15 Die Straßenverkehrsbehörden müssen die Einhaltung der Beleuchtungskriterien nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) gewährleisten und gegebenenfalls notwendige Beleuchtungseinrichtungen anordnen (§ 45 Abs. 5 Satz 2).
13. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 31 Sport und Spiel" wird wie folgt geändert:
- a) Vor Randnummer 1 wird die Angabe "Zu Absatz 1" als neue Zwischenüberschrift eingefügt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:
"1 Auch wenn Spielplätze und sonstige Anlagen, wo Kinder spielen können, zur Verfügung stehen, muss geprüft werden, wie Kinder auf den Straßen geschützt werden können, auf denen sich Kinderspiele erfahrungsgemäß nicht unterbinden lassen."
- b) Nach der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1" wird folgende neue Verwaltungsvorschrift eingefügt:
"Zu Absatz 2
- 2 I. Die Anordnung des Zusatzzeichens mit dem Sinnbild eines Inline-Skaters und dem Wortzusatz "frei" kommt vor allem an Aufkommensschwerpunkten des Inline-Skatens/Rollschuhfahrens in Betracht, wenn die Beschaffenheit (Belag und Breite) der Fußgängerverkehrsanlage für diese besonderen Fortbewegungsmittel (vgl. § 24) geeignet ist. Soll ein nicht benutzungspflichtiger Radweg für das Fahren mit Inline-Skates/Rollschuhen freigegeben werden, kann das Zusatzzeichen allein ohne ein entsprechendes "Hauptverkehrszeichen" angeordnet werden.
- 3 II. Radwege müssen ausreichend breit sein, um auch in Stunden der Spitzenbelastung ein gefahrloses Miteinander von Radfahrern und Inline-Skatern/Rollschuhfahrern zu gewährleisten.
- 4 III. Auf Fahrbahnen und Fahrradstraßen darf der Kraftfahrzeugverkehr nur gering sein (z.B. nur Anliegerverkehr). Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als 30 km/h betragen."
14. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen" wird wie folgt geändert:
- a) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3" wird wie folgt gefasst:
- "6 I. Die Hinweise auf Dienstleistungen erfolgen durch Firmenlogos der Anbieter von Serviceleistungen. Sie sind durch § 33 Abs. 3 straßenverkehrsrechtlich zugelassen und werden von der Straßenbaubehörde als Zusätze zu den amtlichen Hinweisschildern angebracht.
- 7 II. Hinsichtlich der Beschaffenheit, Gestaltung und Anbringung solcher Zusätze sind die Vorschriften der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA) entsprechend zu beachten. Die Schilder richten sich nach der Breite der Ankündigungstafel und haben eine Höhe von 800 mm.
- 8 III. Hinsichtlich der Größe und Anzahl der auf dem Schild erscheinenden Firmenlogos gelten die Vorschriften der Richtlinie für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA) für graphische Symbole entsprechend."
15. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 35 Sonderrechte" wird in der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 6" die Randnummer 18 wie folgt gefasst:
- "18 2. Farbe (Abs. 5.1) fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb gemäß Tabelle 2,"
16. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil" wird wie folgt geändert:
- a) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 2 zu den Nummern 1 und 2" wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer X 3 wird die Angabe "Nr. VI zu den Zeichen 209 bis 214 (Rn. 7 und 8)" durch die Angabe "Nr. III. zu den Zeichen 209 bis 214 (Rn. 3)" ersetzt.
- bb) In Nummer IX wird nach Satz 5 folgender Satz eingefügt:
"Bei Lichtzeichenanlagen, die im Rahmen einer Zuflussregelungsanlage aufgestellt werden, sind abweichend hiervon für Rot mindestens 2 s und für die Übergangssignale Rot und Gelb (gleichzeitig) bzw. Gelb mindestens 1 s zu wählen."
- b) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 2 zu Nummer 6" wird wie folgt gefasst:
"44 Zur gemeinsamen Signalisierung des Fußgänger- und Radverkehrs gilt Folgendes: In den roten und grünen Lichtzeichen der Fußgängerlichtzeichenanlage werden jeweils die Sinnbilder für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam gezeigt oder neben dem Lichtzeichen für Fußgänger wird ein zweifarbiges Lichtzeichen für Radfahrer angebracht; beide Lichtzeichen müssen jeweils die selbe Farbe zeigen. Vgl. im Übrigen zur Signalisierung für den Radverkehr die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA)."
- c) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3" werden die Randnummern 48 bis 51 zu den Randnummern 45 bis 48.
17. Die Verwaltungsvorschrift "Zu §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" wird wie folgt geändert:
- a) Nummer I wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer I wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Bei der Straßenbaubehörde ist gegebenenfalls eine Prüfung anzuregen, ob an Stelle von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen eine Verbesserung der Situation erreicht werden kann."
- bb) Nach Randnummer 2 wird folgende Randnummer eingefügt:
"3 Verkehrszeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo dies nach den Umständen geboten ist. Über die Anordnung von Verkehrszeichen darf in jedem Einzelfall und nur nach gründlicher Prüfung entschieden werden; die Zuziehung ortsfremder Sachverständiger kann sich empfehlen."
- cc) Die bisherigen Randnummern 3 und 4 werden zu den Randnummern 4 und 5.
- dd) Nummer I 2 wird wie folgt gefasst:
"5 2. Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor. Der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen."
- aa) In Nummer I wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
- b) Nummer II wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer II werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr" durch die Wörter "für Verkehr zuständige Bundesministerium" ersetzt.
- bb) Die bisherige Randnummer 5 wird zur Randnummer 6.
- c) Die Nummern III bis V werden wie folgt gefasst:
"III. Allgemeines über Verkehrszeichen
- 7 1. Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden oder solche, die das für Verkehr zuständige Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt. Die Formen der Verkehrszeichen müssen den Mustern der StVO entsprechen. Mehrere Verkehrszeichen oder ein Verkehrszeichen mit wenigstens einem Zusatzzeichen dürfen gemeinsam auf einer weißen Trägertafel aufgebracht werden. Die Trägertafel hat einen schwarzen Rand und einen weißen Kontraststreifen. Zusatzzeichen werden jeweils von einem zusätzlichen schwarzen Rand gefasst. Einzelne Verkehrszeichen dürfen nur auf einer Trägertafel aufgebracht sein, wenn wegen ungünstiger Umfeldbedingungen eine verbesserte Wahrnehmbarkeit erreicht werden soll.
- 8 2. Allgemeine Regeln zur Ausführung der Gestaltung von Verkehrszeichen sind als Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift im Katalog der Verkehrszeichen in der aktuellen Ausgabe (VzKat) ausgeführt.
- 9 Gefahrzeichen können spiegelbildlich dargestellt werden (die einzelnen Varianten ergeben sich aus dem VzKat),
- 10 a) wenn dadurch verdeutlicht wird, wo die Gefahr zu erwarten ist (Zeichen 103, 105, 117, 121) oder
- 11 b) wenn sie auf der linken Fahrbahnseite wiederholt werden (Zeichen 117, 133 bis 142); die Anordnung von Gefahrzeichen für beide Fahrbahnseiten ist jedoch nur zulässig, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann, dass Verkehrsteilnehmer das nur rechts befindliche Gefahrzeichen nicht oder nicht rechtzeitig erkennen können.
3. Größe der Verkehrszeichen - 12 a) Die Ausführung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist auf das tatsächliche Erfordernis zu begrenzen; unnötig groß dimensionierte Zeichen sind zu vermeiden.
- 13 b) Sofern in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt wird, erfolgt die Wahl der benötigten Verkehrszeichengröße - vor dem Hintergrund einer sorgfältigen Abwägung anhand folgender Tabellen:
Maße in mm Verkehrszeichen Größe 1 (70 %) Größe 2 (100 %) Größe 3 (125 bzw. 140 %) Ronde (Ø) 420 600 750 (125 %) Dreieck (Seitenlänge) 630 900 1260 (140 %) Quadrat (Seitenlänge) 420 600 840 (140 %) Rechteck (H x B) 630 x 420 900 x 600 1260 x 840 (140 %)
Maße der Zusatzzeichen in mm Zusatzzeichen Größe 1 (70 %) Größe 2 (100 %) Größe 3 (125 %) Höhe 1 231 x 420 330 x 600 412 x 750 Höhe 2 315 x 420 450 x 600 562 x 750 Höhe 3 420 x 420 600 x 600 750 x 750 - 14 c) Größenangaben für Sonderformen (z.B. Zeichen 201 "Andreaskreuz"), die in dieser Vorschrift nicht ausgeführt werden, sind im VzKat festgelegt.
- 15 d) In der Regel richtet sich die Größe nach der am Aufstellungsort geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit:
Größen der Verkehrszeichen für Dreiecke, Quadrate und Rechtecke
Geschwindigkeitsbereich (km/h) Größe20 bis weniger als 50 1 50 bis 100 2 mehr als 100 3
Größen der Verkehrszeichen für Ronden
Geschwindigkeitsbereich (km/h) Größe 0 bis 20 1 mehr als 20 bis 80 2 mehr als 80 3 - 16 e) Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen ohne Geschwindigkeitsbeschränkung werden Verbote und vergleichbare Anordnungen zunächst durch Verkehrszeichen der Größe 3 nach den Vorgaben des VzKat angekündigt, Wiederholungen erfolgen bei zweistreifigen Fahrbahnen in der Regel in der Größe 2.
- 17 f) Kleinere Ausführungen als Größe 1 kommen unter Berücksichtigung des Sichtbarkeitsgrundsatzes nur für den Fußgänger- und Radverkehr sowie die Regelungen des Haltens und Parkens in Betracht. Das Verhältnis der vorgeschriebenen Maße soll auch dann gegeben sein. Im Übrigen sind bei allen Verkehrszeichen kleine Abweichungen von den Maßen zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist und die Wahrnehmbarkeit und Lesbarkeit der Zeichen nicht beeinträchtigt.
- 17a g) Die Größe von Zonenzeichen, z.B. Zeichen 270.1, sollte sich nach dem darauf enthaltenen Hauptzeichen richten.
- 18 4. Die Ausführung der Verkehrszeichen darf nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen.
- 19 5. Als Schrift ist die Schrift für den Straßenverkehr gemäß DIN 1451, Teil 2 zu verwenden.
- 20 6. Die Farben müssen den Bestimmungen und Abgrenzungen des Normblattes "Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen - Farben und Farbgrenzen" DIN 6171 entsprechen.
- 21 7. Verkehrszeichen, ausgenommen solche für den ruhenden Verkehr, müssen rückstrahlend oder von außen oder innen beleuchtet sein. Das gilt auch für Verkehrseinrichtungen nach § 43 Abs. 3 Anlage 4 und für Zusatzzeichen. Werden Zusatzzeichen verwendet, müssen sie wie die Verkehrszeichen rückstrahlend oder von außen oder innen beleuchtet sein. Hinsichtlich lichttechnischer Anforderungen wird auf die EN 12899-1 "Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen" sowie die einschlägigen Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) verwiesen.
- 22 Ein Verkehrszeichen ist nur dann von außen beleuchtet, wenn es von einer eigenen Lichtquelle angeleuchtet wird.
- 23 Verkehrszeichen können auch lichttechnisch erzeugt als Wechselverkehrszeichen in Wechselverkehrszeichengebern dargestellt werden. Einzelheiten enthalten die "Richtlinien für Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen (RWVZ)" und die "Richtlinien für Wechselverkehrszeichenanlagen an Bundesfernstraßen (RWVA)", die das für Verkehr zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt.
- 24 8. Die Verkehrszeichen müssen fest eingebaut sein, soweit sie nicht nur vorübergehend aufgestellt werden. Pfosten, Rahmen und Schilderrückseiten sollen grau sein.
- 25 Strecken- und Verkehrsverbote für einzelne Fahrstreifen sind in der Regel so über den einzelnen Fahrstreifen anzubringen, dass sie dem betreffenden Fahrstreifen zweifelsfrei zugeordnet werden können (Verkehrszeichenbrücken oder Auslegermaste).
- 26 Muss von einer solchen Anbringung abgesehen werden oder sind die Zeichen nur vorübergehend angeordnet, z.B. bei Arbeitsstellen, sind die Ge- oder Verbotszeichen auf einer Verkehrslenkungstafel (Zeichen 501 ff.) am rechten Fahrbahnrand anzuzeigen (vgl. VwV zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln, Randnummer 7). Insbesondere außerhalb geschlossener Ortschaften sollen die angeordneten Ge- oder Verbotszeichen durch eine gleiche Verkehrslenkungstafel mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen angekündigt werden.
- 27 Bei den Zeichen 209 bis 214 und 245 reicht eine Aufstellung rechts neben dem Fahrstreifen, für den sie gelten, aus.
- 28 9. Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift anderes gesagt ist.
- 29 a) Links allein oder über der Straße allein dürfen sie nur angebracht werden, wenn Missverständnisse darüber, dass sie für den gesamten Verkehr in einer Richtung gelten, nicht entstehen können und wenn sichergestellt ist, dass sie auch bei Dunkelheit auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar sind.
- 30 b) Wo nötig, vor allem an besonders gefährlichen Straßenstellen, können die Verkehrszeichen auf beiden Straßenseiten, bei getrennten Fahrbahnen auf beiden Fahrbahnseiten aufgestellt werden.
- 31 c) Verkehrszeichen können so gewölbt sein, dass sie auch seitlich erkennbar sind, wenn dies nach ihrer Zweckbestimmung geboten erscheint und ihre Sichtbarkeit von vorn dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für die Zeichen 250 bis 267, nicht jedoch für vorfahrtregelnde Zeichen.
- 32 10. Es ist darauf zu achten, dass Verkehrszeichen nicht die Sicht behindern, insbesondere auch nicht die Sicht auf andere Verkehrszeichen oder auf Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen verdecken.
11. Häufung von Verkehrszeichen - 33 Weil die Bedeutung von Verkehrszeichen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfassbar sein muss, sind Häufungen von Verkehrszeichen zu vermeiden. Es ist daher stets vorrangig zu prüfen, auf welche vorgesehenen oder bereits vorhandenen Verkehrszeichen verzichtet werden kann.
- 34 Sind dennoch an einer Stelle oder kurz hintereinander mehrere Verkehrszeichen unvermeidlich, muss dafür gesorgt werden, dass die für den fließenden Verkehr wichtigen besonders auffallen. Kann dies nicht realisiert werden oder wird ein für den fließenden Verkehr bedeutsames Verkehrszeichen an der betreffenden Stelle nicht erwartet, ist jene Wirkung auf andere Weise zu erzielen (z.B. durch Übergröße oder gelbes Blinklicht).
- 35 a) Am gleichen Pfosten oder sonst unmittelbar über- oder nebeneinander dürfen nicht mehr als drei Verkehrszeichen angebracht werden; bei Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr kann bei besonderem Bedarf abgewichen werden.
- 36 aa) Gefahrzeichen stehen grundsätzlich allein (vgl. Nummer I zu § 40; Randnummer 1).
- 37 bb) Mehr als zwei Vorschriftzeichen sollen an einem Pfosten nicht angebracht werden. Sind ausnahmsweise drei solcher Verkehrszeichen an einem Pfosten vereinigt, dann darf sich nur eins davon an den fließenden Verkehr wenden.
- 38 cc) Vorschriftzeichen für den fließenden Verkehr dürfen in der Regel nur dann kombiniert werden, wenn sie sich an die gleichen Verkehrsarten wenden und wenn sie die gleiche Strecke oder den gleichen Punkt betreffen.
- 39 dd) Verkehrszeichen, durch die eine Wartepflicht angeordnet oder angekündigt wird, dürfen nur dann an einem Pfosten mit anderen Verkehrszeichen angebracht werden, wenn jene wichtigen Zeichen besonders auffallen.
- 40 b) Dicht hintereinander sollen Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr nicht folgen. Zwischen Pfosten, an denen solche Verkehrszeichen gezeigt werden, sollte vielmehr ein so großer Abstand bestehen, dass der Verkehrsteilnehmer bei der dort gefahrenen Geschwindigkeit Gelegenheit hat, die Bedeutung der Verkehrszeichen nacheinander zu erfassen.
- 41 12. An spitzwinkligen Einmündungen ist bei der Aufstellung der Verkehrszeichen dafür zu sorgen, dass Benutzer der anderen Straße sie nicht auf sich beziehen, auch nicht bei der Annäherung; erforderlichenfalls sind Sichtblenden oder ähnliche Vorrichtungen anzubringen.
- 42 13. a) Die Unterkante der Verkehrszeichen sollte sich, soweit nicht bei einzelnen Zeichen anderes gesagt ist, in der Regel 2 m über Straßenniveau befinden, über Radwegen 2,20 m, an Schilderbrücken 4,50 m, auf Inseln und an Verkehrsteilern 0,60 m.
- 43 b) Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. In der Regel sollte der Seitenabstand von ihr innerhalb geschlossener Ortschaften 0,50 m, keinesfalls weniger als 0,30 m betragen, außerhalb geschlossener Ortschaften 1,50 m.
- 44 14. Sollen Verkehrszeichen nur zu gewissen Zeiten gelten, dürfen sie sonst nicht sichtbar sein. Nur die Geltung der Zeichen 224, 229, 245, 250, 251, 253, 255, 260, 261, 270.1, 274, 276, 277, 283, 286, 290.1, 314, 314.1 und 315 darf statt dessen auf einem Zusatzzeichen, z.B. "8-16 h", zeitlich beschränkt werden. Vorfahrtregelnde Zeichen vertragen keinerlei zeitliche Beschränkungen.
- 45 15. Besteht bei Verkehrszeichen an einem Pfosten kein unmittelbarer Bezug, ist dies durch einen Abstand von etwa 10 cm zu verdeutlichen.
16. Zusatzzeichen im Besonderen - 46 a) Sie sollten, wenn irgend möglich, nicht beschriftet sein, sondern nur Sinnbilder zeigen. Wie Zusatzzeichen auszugestalten sind, die in der StVO oder in dieser Vorschrift nicht erwähnt, aber häufig notwendig sind, gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) im Verkehrsblatt bekannt. Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
- 47 b) Mehr als zwei Zusatzzeichen sollten an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht werden. Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen muss eindeutig erkennbar sein (§ 39 Abs. 3 Satz 3).
- 48 c) Entfernungs- und Längenangaben sind auf- oder abzurunden. Anzugeben sind z.B. 60 m statt 63 m, 80 m statt 75 m, 250 m statt 268 m, 800 m statt 750 m, 1,2 km statt 1235 m.
IV. Allgemeines über Markierungen - 49 1. Markierungen sind nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen. Das für Verkehr zuständige Bundesministerium gibt die RMS im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.
- 50 2. Die auf den fließenden Verkehr bezogenen Markierungen sind retroreflektierend auszuführen.
- 51 3. Markierungsknöpfe sollen nur dann anstelle der Markierungslinien verwendet werden, wenn dies aus technischen Gründen zweckmäßig ist, z.B. auf Pflasterdecken.
- 52 4. Dagegen können Markierungen aller Art durch das zusätzliche Anbringen von Markierungsknöpfen in ihrer Wirkung unterstützt werden; geschieht dies an einer ununterbrochenen Linie, dürfen die Markierungsknöpfe nicht gruppenweise gesetzt werden. Zur Kennzeichnung gefährlicher Kurven und zur Verdeutlichung des Straßenverlaufs an anderen unübersichtlichen Stellen kann das zusätzliche Anbringen von Markierungsknöpfen auf Fahrstreifenbegrenzungen, auf Fahrbahnbegrenzungen und auf Leitlinien nützlich sein.
- 53 5. Markierungsknöpfe müssen in Grund und Aufriss eine abgerundete Form haben. Der Durchmesser soll nicht kleiner als 120 mm und nicht größer als 150 mm sein. Die Markierungsknöpfe dürfen nicht mehr als 25 mm aus der Fahrbahn herausragen.
- 54 6. Nach Erneuerung oder Änderung einer dauerhaften Markierung darf die alte Markierung nicht mehr sichtbar sein, wenn dadurch Zweifel über die Verkehrsregelung entstehen könnten.
- 55 7. Durch Schriftzeichen, Sinnbilder oder die Wiedergabe eines Verkehrszeichens auf der Fahrbahn kann der Fahrzeugverkehr lediglich zusätzlich auf eine besondere Verkehrssituation aufmerksam gemacht werden. Von dieser Möglichkeit ist nur sparsam Gebrauch zu machen. Sofern dies dennoch in Einzelfällen erforderlich sein sollte, sind die Darstellungen ebenfalls nach den RMS auszuführen.
- 56 8. Pflasterlinien in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (vgl. § 39 Abs. 5 letzter Satz) müssen ausreichend breit sein, in der Regel mindestens 10 cm, und einen deutlichen Kontrast zur Fahrbahn aufweisen.
V. Allgemeines über Verkehrseinrichtungen - 57 Für Verkehrseinrichtungen gelten die Vorschriften der Nummern I, III 1, 2, 4, 5, 6, 10 und 13 sinngemäß.
18. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 39 Verkehrszeichen" wird wie folgt geändert:
- a) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 5" wird wie folgt eingeführt:
"Zu Absatz 5 Vorübergehende Markierungen
- 3 I. Gelbe Markierungsleuchtknöpfe dürfen nur in Kombination mit Dauerlichtzeichen oder Wechselverkehrszeichen (z.B. Verkehrslenkungstafel, Wechselwegweiser) angeordnet werden. Als Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) sollte der Abstand der Leuchtknöpfe auf Autobahnen 6 m, auf anderen Straßen außerorts 4 m und innerorts 3 m betragen. Werden gelbe Markierungsleuchtknöpfe als Leitlinie angeordnet, muss der Abstand untereinander deutlich größer sein.
- 4 II. Nach den RSA können gelbe Markierungen oder gelbe Markierungsknopfreihen auch im Sockelbereich von temporär eingesetzten transportablen Schutzwänden als Fahrstreifenbegrenzung angebracht werden."
- b) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 8" wird wie folgt eingeführt:
"Zu Absatz 8
- 5 Vor Anordnung eines Gefahrzeichens mit einem Sinnbild aus § 39 Abs. 8 ist zu prüfen, ob vor der besonderen Gefahrenlage nicht mit dem Zeichen 101 und einem geeigneten Zusatzzeichen gewarnt werden kann."
19. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 40 Gefahrzeichen" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Gefahrzeichen sind nach Maßgabe des § 45 Abs. 9 Satz 4 anzuordnen. Nur wenn sie als Warnung oder Aufforderung zur eigenverantwortlichen Anpassung des Fahrverhaltens nicht ausreichen, sollte stattdessen oder bei unabweisbarem Bedarf ergänzend mit Vorschriftzeichen (insbesondere Zeichen 274, 276) auf eine der Gefahrsituation angepasste Fahrweise hingewirkt werden ; vgl. hierzu I. zu den Zeichen 274, 276 und 277.
- 2 II. Die Angabe der Entfernung zur Gefahrstelle oder der Länge der Gefahrstrecke durch andere als die in Abs. 2 und 4 bezeichneten Zusatzzeichen ist unzulässig."
20. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 101 Gefahrstelle" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Das Zeichen darf nicht anstelle der Zeichen 102 bis 151 dauerhaft verwendet werden.
- 2 II. Vor Schienenbahnen ohne Vorrang darf nur durch dieses Zeichen samt einem Zusatzzeichen z.B. mit dem Sinnbild "Straßenbahn" (1048-19) oder dem Sinnbild aus Zeichen 151 gewarnt werden, bei nicht oder kaum benutzten Gleisen auch durch Zeichen 112."
21. In der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts" wird in Satz 1 das Wort "aufgestellt" durch das Wort "angeordnet" ersetzt.
- 22. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 103 und 105 Kurve" wird durch die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 103 Kurve und 105 Doppelkurve" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Die Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo die Erforderlichkeit einer erheblichen Reduzierung der Geschwindigkeit in einem Kurvenbereich nicht rechtzeitig erkennbar ist, obwohl Richtungstafeln aufgestellt sind (vgl. Nr. II VwV zu § 43 Abs. 3 Anlage 4 Abschnitte 2 und 3; Randnummer 6).
- 2 II. Es dürfen nur die im Katalog der Verkehrszeichen aufgeführten Varianten der Zeichen 103 und 105 angeordnet werden. Eine nähere Darstellung des Kurvenverlaufs auf den Zeichen ist unzulässig.
- 3 III. Mehr als zwei gefährliche Kurven im Sinne der Nummer I sind durch ein Doppelkurvenzeichen mit einem Zusatzzeichen, das die Länge der kurvenreichen Strecke angibt, anzukündigen. Vor den einzelnen Kurven ist dann nicht mehr zu warnen."
23. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 108 Gefälle und 110 Steigung" wird wie folgt gefasst:
- "1 Die Zeichen dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der Verkehrsteilnehmer die Steigung oder das Gefälle nicht rechtzeitig erkennen oder wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Streckencharakters die Stärke oder die Länge der Neigungsstrecke unterschätzen kann. Die Länge der Gefahrstrecke kann auf einem Zusatzzeichen angegeben werden."
24. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 112 Unebene Fahrbahn" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Das Zeichen ist nur für sonst gut ausgebaute Straßen und nur dann anzuordnen, wenn Unebenheiten bei Einhaltung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen eine Gefahr für den Fahrzeugverkehr darstellen können.
- 2 II. Es ist empfehlenswert, die Entfernung zwischen dem Standort des Zeichens und dem Ende der Gefahrstelle anzugeben, wenn vor einer unebenen Fahrbahn von erheblicher Länge gewarnt werden muss.
- 3 III. Vgl. auch Nummer II zu Zeichen 101; Randnummer 2."
25. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 113 Schnee- oder Eisglätte" wird gestrichen.
- 26. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 114 Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz" wird das Wort "Schleudergefahr" durch die Wörter "Schleuder- oder Rutschgefahr" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:
- "1 I. Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo die Gefahr nur auf einem kurzen Abschnitt besteht. Besteht die Gefahr auf längeren Streckenabschnitten häufiger, ist stattdessen die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe zu beschränken. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen in der Regel entbehrlich.
- 2 II. Vor der Beschmutzung der Fahrbahn ist nur zu warnen, wenn die verkehrsgefährdende Auswirkung schwer erkennbar ist und nicht sofort beseitigt werden kann; vgl. Nummer I zu § 32 Abs. 1; Randnummer 1."
27. Die Verwaltungsvorschriften "Zu den Zeichen 115, 117, 133 bis 144", "zu Zeichen 115 Steinschlag" und "Zu Zeichen 117 Seitenwind" werden gestrichen.
- 28. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 120 und 121 Verengte Fahrbahn" wird wie folgt gefasst:
- "1 Verengt sich die Fahrbahn nur allmählich oder ist die Verengung durch horizontale und vertikale Leiteinrichtungen ausreichend gekennzeichnet, bedarf es des Zeichens nicht. Innerhalb geschlossener Ortschaften sollen die Zeichen nur bei Baustellen angeordnet werden."
29. Zu Zeichen 123 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 123 Arbeitsstelle" wie folgt eingeführt:
"VwV zu Zeichen 123 Arbeitsstelle
- 1 Zur Ausführung von Straßenarbeitsstellen vgl. Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)."
30. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 125 Gegenverkehr" wird wie folgt gefasst:
- "1 Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn eine Fahrbahn mit Verkehr in einer Richtung in eine Fahrbahn mit Gegenverkehr übergeht und dies nicht ohne weiteres erkennbar ist."
31. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 128 Bewegliche Brücke" wird gestrichen.
- 32. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 129 Ufer" wird gestrichen.
33. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 131 Lichtzeichenanlage" wird wie folgt gefasst:
- "1 "Das Zeichen ist innerhalb geschlossener Ortschaften nur anzuordnen, wenn die Lichtzeichenanlage für die Fahrzeugführer nicht bereits in so ausreichender Entfernung erkennbar ist, dass ein rechtzeitiges Anhalten problemlos möglich ist. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen stets in Verbindung mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung vor Lichtzeichenanlagen anzuordnen; vgl. III. zu Zeichen 274."
34. Zu Zeichen 133 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 133 Fußgänger" wie folgt eingeführt:
"VwV zu Zeichen 133 Fußgänger
- 1 Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Fußgängerverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen über oder auf die Fahrbahn geführt wird und dies für den Fahrzeugverkehr nicht ohne weiteres erkennbar ist."
35. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 133 bis 144" wird gestrichen.
- 36. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 134 Fußgängerüberweg" wird gestrichen.
37. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 136 Kinder" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Das Zeichen darf nur angeordnet werden, wo die Gefahr besteht, dass Kinder häufig ungesichert auf die Fahrbahn laufen und eine technische Sicherung nicht möglich ist. Die Anordnung des Zeichens ist in Tempo 30-Zonen in der Regel nicht erforderlich (vgl. Nummer XI zu § 45 Abs. 1 bis 1e).
- 2 II. Vgl. auch zu § 31; Randnummer 1."
38. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 138 Radfahrer kreuzen" wird das Wort "kreuzen" gestrichen und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:
- "1 Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert oder auf sie geführt wird und dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne weiteres erkennbar ist. Vgl. III zu den Zeichen 237, 240 und 241."
39. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 140 Viehtrieb, Tiere" wird gestrichen.
- 40. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 142 Wildwechsel" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Das Zeichen darf nur für Straßen mit schnellem Verkehr für bestimmte Streckenabschnitte angeordnet werden, in denen Wild häufig über die Fahrbahn wechselt. Diese Gefahrstellen sind mit den unteren Jagd- und Forstbehörden sowie den Jagdausübungsberechtigten festzulegen.
- 2 II. Auf Straßen mit Wildschutzzäunen ist das Zeichen entbehrlich."
41. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 144 Flugbetrieb" wird gestrichen.
- 42. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 150 bis 162 Bahnübergang" wird die Angabe "Zeichen 150" durch die Angabe "Zeichen 151" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Die Zeichen sind außerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel für beide Straßenseiten anzuordnen.
- 2 II. In der Regel sind die Zeichen 156 bis 162 anzuordnen. Selbst auf Straßen von geringer Verkehrsbedeutung genügt das Zeichen 151 allein nicht, wenn dort schnell gefahren wird oder wenn der Bahnübergang zu spät zu erkennen ist.
- 3 Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt das Zeichen 151, wenn nicht schneller als 50 km/h gefahren werden darf und der Bahnübergang gut erkennbar ist."
43. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 41 Vorschriftzeichen" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Bei Änderungen von Verkehrsregeln, deren Missachtung besonders gefährlich ist, z.B. bei Änderung der Vorfahrt, ist für eine ausreichende Übergangszeit der Fahrverkehr zu warnen.
- 2 II. Wenn durch Verbote oder Beschränkungen einzelne Verkehrsarten ausgeschlossen werden, ist dies in ausreichendem Abstand vorher anzukündigen und auf mögliche Umleitungen hinzuweisen.
- 3 III. Für einzelne markierte Fahrstreifen dürfen Fahrtrichtungen (Zeichen 209 ff.) oder Höchst- oder Mindestgeschwindigkeiten (Zeichen 274 oder 275) vorgeschrieben oder das Überholen (Zeichen 276 oder 277) oder der Verkehr (Zeichen 245 oder 250 bis 266) verboten werden.
- 4 IV. Soll die Geltung eines Vorschriftzeichens auf eine oder mehrere Verkehrsarten beschränkt werden, ist die jeweilige Verkehrsart auf einem Zusatzzeichen unterhalb des Verkehrszeichens sinnbildlich darzustellen. Soll eine Verkehrsart oder sollen Verkehrsarten von der Beschränkung ausgenommen werden, ist der sinnbildlichen Darstellung das Wort "frei" anzuschließen."
44. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 201 Andreaskreuz" wird wie folgt gefasst:
- "1
I. Die Andreaskreuze sind in der Regel möglichst nahe, aber nicht weniger als 2,25 m vor der äußeren Schiene aufzustellen.
- 2
II. Andreaskreuze sind am gleichen Pfosten wie Blinklichter oder Lichtzeichen anzubringen. Mit anderen Verkehrszeichen dürfen sie nicht kombiniert werden.
- 3
III. Wo in den Hafen- und Industriegebieten den Schienenbahnen Vorrang gewährt werden soll, müssen Andreaskreuze an allen Einfahrten angeordnet werden. Vorrang haben dann auch Schienenbahnen, die nicht auf besonderem Bahnkörper verlegt sind. Für Industriegebiete kommt eine solche Regelung nur in Betracht, wenn es sich um geschlossene Gebiete handelt, die als solche erkennbar sind und die nur über bestimmte Zufahrten erreicht werden können.
IV. Weitere Sicherung von Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang
- 4 1. Wegen der ständig zunehmenden Verkehrsdichte auf den Straßen ist die technische Sicherung der bisher nicht so gesicherten Bahnübergänge anzustreben. Besonders ist darauf zu achten, ob Bahnübergänge infolge Zunahme der Verkehrsstärke einer technischen Sicherung bedürfen. Anregungen sind der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen.
- 5 2. Auf die Schaffung ausreichender Sichtflächen an Bahnübergängen ohne technische Sicherung ist hinzuwirken. Wo solche Übersicht fehlt, ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor dem Bahnübergang angemessen zu beschränken. Das Zeichen 274 ist über den ein- oder zweistreifigen Baken (Zeichen 159 oder 162) anzubringen.
- 6 3. Dort, wo Längsmarkierungen angebracht sind, empfiehlt es sich, auch eine Haltlinie (Zeichen 294), in der Regel in Höhe des Andreaskreuzes zu markieren. Zur Anordnung einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) vgl. zu § 19 Abs. 1.
- 7 4. Vgl. auch zu den Zeichen 151 bis 162
- 8 5. Bevor ein Verkehrszeichen oder eine Markierung angeordnet oder entfernt wird, ist der Betreiber des Schienennetzes zu hören.
V. Straßenbahnen und die übrigen Schienenbahnen (Privatanschlussbahnen)
- 9 1. Über die Zustimmungsbedürftigkeit der Aufstellung und Entfernung von Andreaskreuzen vgl. Nummer III. zu § 45 Abs. 1 bis 1 e; Randnummer 3 ff. Außerdem sind, soweit die Aufsicht über die Bahnen nicht bei den obersten Landesbehörden liegt, die für die Aufsicht zuständigen Behörden zu beteiligen; sind die Bahnen Zubehör einer bergbaulichen Anlage, dann sind auch die obersten Bergbaubehörden zu beteiligen.
- 10 2. Der Vorrang darf nur gewährt werden, wenn eine solche Schienenbahn auf besonderem oder unabhängigem Bahnkörper verlegt ist, dies auch dann, wenn der besondere Bahnkörper innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt. Eine Schienenbahn ist schon dann an einem Übergang auf besonderem Bahnkörper verlegt, wenn dieser an dem Übergang endet. Ein besonderer Bahnkörper setzt mindestens voraus, dass die Gleise durch ortsfeste, körperliche Hindernisse vom übrigen Verkehrsraum abgegrenzt und diese Hindernisse auffällig kenntlich gemacht sind; abtrennende Bordsteine müssen weiß sein.
- 11 VI. 1. Straßenbahnen auf besonderem oder unabhängigem Bahnkörper, der nicht innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt, ist in der Regel durch Aufstellung von Andreaskreuzen der Vorrang zu geben. An solchen Bahnübergängen ist schon bei mäßigem Verkehr auf der querenden Straße oder wenn auf dieser Straße schneller als 50 km/h gefahren wird, die Anbringung einer straßenbahnabhängigen, in der Regel zweifarbigen Lichtzeichenanlage (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 3) oder von Schranken zu erwägen. Auch an solchen Bahnübergängen über Feld- und Waldwege sind Andreaskreuze dann erforderlich, wenn der Bahnübergang nicht ausreichend erkennbar ist; unzureichende Übersicht über die Bahnstrecke kann ebenfalls dazu Anlass geben.
- 12 2. a) Liegt der besondere oder unabhängige Bahnkörper innerhalb des Verkehrsraums einer Straße mit Vorfahrt oder verläuft er neben einer solchen Straße, bedarf es nur dann eines Andreaskreuzes, wenn der Schienenverkehr für den kreuzenden oder abbiegenden Fahrzeugführer nach dem optischen Eindruck nicht zweifelsfrei zu dem Verkehr auf der Straße mit Vorfahrt gehört. Unmittelbar vor dem besonderen Bahnkörper darf das Andreaskreuz nur dann aufgestellt werden, wenn so viel Stauraum vorhanden ist, dass ein vor dem Andreaskreuz wartendes Fahrzeug den Längsverkehr nicht stört. Wird an einer Kreuzung oder Einmündung der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt, muss auch der Straßenbahnverkehr auf diese Weise geregelt werden, und das auch dann, wenn der Bahnkörper parallel zu einer Straße in deren unmittelbarer Nähe verläuft. Dann ist auch stets zu erwägen, ob der die Schienen kreuzende Abbiegeverkehr gleichfalls durch Lichtzeichen zu regeln oder durch gelbes Blinklicht mit dem Sinnbild einer Straßenbahn zu warnen ist.
- 13 b) Hat der gleichgerichtete Verkehr an einer Kreuzung oder Einmündung nicht die Vorfahrt, ist es nur in Ausnahmefällen möglich, der Straßenbahn Vorrang zu gewähren."
45. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 205 Vorfahrt gewähren." wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Ist neben einer durchgehenden Fahrbahn ein Fahrstreifen vorhanden, welcher der Einfädelung des einmündenden Verkehrs dient, ist das Zeichen am Beginn dieses Fahrstreifens anzuordnen. Vgl. Nummer I zu § 7 Abs. 1 bis 3; Randnummer 1. An Einfädelungsstreifen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist das Zeichen im Regelfall nicht erforderlich (vgl. § 18 Abs. 3).
- 2 II. Über Kreisverkehr vgl. zu Zeichen 215.
- 3 III. Nur wenn eine Bevorrechtigung der Schienenbahn auf andere Weise nicht möglich ist, kann in Ausnahmefällen das Zeichen 205 mit dem Zusatzzeichen mit Straßenbahnsinnbild (1048-19) angeordnet werden, insbesondere wo Schienenbahnen einen kreisförmigen Verkehr kreuzen oder wo die Schienenbahn eine Wendeschleife oder ähnlich geführte Gleisanlagen befährt. Für eine durch Zeichen 306 bevorrechtigte Straße darf das Zeichen mit Zusatzzeichen nicht angeordnet werden."
46. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren." wird wie folgt gefasst:
I. Das Zeichen 206 ist nur dann anzuordnen, wenn
- "1 1. die Sichtverhältnisse an der Kreuzung oder Einmündung es zwingend erfordern,
- 2 2. es wegen der Örtlichkeit (Einmündung in einer Innenkurve oder in eine besonders schnell befahrene Straße) schwierig ist, die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der anderen Straße zu beurteilen, oder
- 3 3. es sonst aus Gründen der Sicherheit notwendig erscheint, einen Wartepflichtigen zu besonderer Vorsicht zu mahnen (z.B. in der Regel an der Kreuzung zweier Vorfahrtstraßen).
- 4 II. Zusätzlich ist im Regelfall eine Haltlinie (Zeichen 294) dort anzubringen, wo der Wartepflichtige die Straße übersehen kann. Bei einem im Zuge der Vorfahrtstraße (306) verlaufenden Radweg ist die Haltlinie unmittelbar vor der Radwegefurt anzubringen."
47. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 205 und 206" werden die Wörter "Vorfahrt gewähren. und Halt. Vorfahrt gewähren." angefügt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Die Zeichen sind unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung anzuordnen.
- 2 II. Die Zeichen sind nur anzukündigen, wenn die Vorfahrtregelung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Straßenverlauf, Geschwindigkeit, Verkehrsstärke) anderenfalls nicht rechtzeitig erkennbar wäre. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Ankündigung in der Regel nicht erforderlich. Außerhalb geschlossener Ortschaften soll sie 100 bis 150 m vor der Kreuzung oder Einmündung erfolgen. Die Ankündigung erfolgt durch Zeichen 205 mit der Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen. Bei der Ankündigung des Zeichens 206 enthält das Zusatzzeichen neben der Entfernungsangabe zusätzlich das Wort "Stop".
- 3 III. Das Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegenläufigen waagerechten Pfeilen (1000-32) ist anzuordnen, wenn der Radweg im Verlauf der Vorfahrtstraße für den Radverkehr in beide Richtungen freigegeben ist.
- 4 IV. Wo eine Lichtzeichenanlage steht, sind die Zeichen in der Regel unter oder neben den Lichtzeichen am gleichen Pfosten anzubringen.
- 5 V. Nur wo eine Straße mit Wartepflicht in einem großräumigen Knoten eine Straße mit Mittelstreifen kreuzt und für den Verkehrsteilnehmer schwer erkennbar ist, dass es sich um die beiden Richtungsfahrbahnen derselben Straße handelt, ist zusätzlich auf dem Mittelstreifen eines der beiden Zeichen aufzustellen.
- 6 VI. Jede Kreuzung und Einmündung, in der vom Grundsatz "Rechts vor Links" abgewichen werden soll, ist sowohl positiv als auch negativ zu beschildern, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Ortschaften. Ausgenommen sind Ausfahrten aus verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2) sowie Feld- und Waldwege, deren Charakter ohne weiteres zu erkennen ist. Straßeneinmündungen, die wie Grundstückszufahrten aussehen, können einseitig mit Zeichen 205 versehen werden.
- 7 VII. Zusatzzeichen "abknickende Vorfahrt" Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 Buchstabe a zu § 45 Abs. 1 bis 1 e, Randnummer 4; über abknickende Vorfahrt vgl. ferner zu den Zeichen 306 und 307 und Nummer III zu Zeichen 301; Randnummer 3."
48. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 208 Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren." wird wie folgt gefasst:
"I. Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn
- 1 1. bei einseitig verengter Fahrbahn dem stärkeren Verkehrsfluss abweichend von § 6 Vorrang eingeräumt werden muss oder
- 2 2. bei beidseitig verengter Fahrbahn für die Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge kein ausreichender Raum vorhanden und der Verengungsbereich aus beiden Fahrtrichtungen überschaubar ist. Welcher Fahrtrichtung der Vorrang einzuräumen ist, ist auf Grund der örtlichen Verhältnisse und der beiderseitigen Verkehrsstärke zu entscheiden.
- 3 II. Am anderen Ende der Verengung muss für die Gegenrichtung das Zeichen 308 angeordnet werden.
- 4 III. In verkehrsberuhigten Bereichen ist auf die Regelung stets, in geschwindigkeitsbeschränkten Zonen in der Regel zu verzichten."
49. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 209 bis 214 Vorgeschriebene Fahrtrichtung" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. In Abweichung von den abgebildeten Grundformen dürfen die Pfeilrichtungen dem tatsächlichen Verlauf der Straße, in die der Fahrverkehr eingewiesen wird, nur dann angepasst werden, wenn dies zur Klarstellung notwendig ist.
- 2 II. Die Zeichen "Hier rechts" und "Hier links" sind hinter der Stelle anzuordnen, an der abzubiegen ist, die Zeichen "Rechts" und "Links" vor dieser Stelle. Das Zeichen "Geradeaus" und alle Zeichen mit kombinierten Pfeilen müssen vor der Stelle stehen, an der in eine oder mehrere Richtungen nicht abgebogen werden darf.
- 3 III. In Verbindung mit Lichtzeichen dürfen die Zeichen nur dann angebracht sein, wenn für den gesamten Richtungsverkehr ein Abbiegever- oder -gebot insgesamt angeordnet werden soll. Sie dürfen nicht nur fahrstreifenbezogen zur Unterstützung der durch die Fahrtrichtungspfeile oder Pfeile in Lichtzeichen vorgeschriebenen Fahrtrichtung angeordnet werden.
- 4 IV. Vgl. auch Nummer IV zu § 41; Randnummer 4 und über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 Buchstabe d zu § 45 Abs. 1 bis 1 e; Randnummer 7."
50. In der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 215 Kreisverkehr" wird wie folgt gefasst:
"Zu Zeichen 215 Kreisverkehr
- 1 I. Ein Kreisverkehr darf nur angeordnet werden, wenn die Mittelinsel von der Kreisfahrbahn abgegrenzt ist. Dies gilt auch, wenn die Insel wegen des geringen Durchmessers des Kreisverkehrs von großen Fahrzeugen überfahren werden muss. Zeichen 295 als innere Fahrbahnbegrenzung ist in Form eines Breitstrichs auszuführen (vgl. RMS).
- 2 II. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist der Kreisverkehr mit Vorwegweiser (Zeichen 438) anzukündigen.
- 3 III. Die Zeichen 205 und 215 sind an allen einmündenden Straßen anzuordnen. Ist eine abweichende Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen für den Kreisverkehr erforderlich, ist Zeichen 209 (Rechts) anzuordnen.
- 4 IV. Die Anordnung von Zeichen 215 macht eine zusätzliche Anordnung von Zeichen 211 (Hier rechts) auf der Mittelinsel entbehrlich. Außerhalb geschlossener Ortschaften empfiehlt es sich, auf baulich angelegten, nicht überfahrbaren Mittelinseln gegenüber der jeweiligen Einfahrt vorrangig Zeichen 625 (Richtungstafel in Kurven) anzuordnen.
- 5 V. Wo eine Straßenbahn die Mittelinsel überquert, darf Zeichen 215 nicht angeordnet werden. Der Straßenbahn ist regelmäßig Vorfahrt zu gewähren; dabei sind Lichtzeichen vorzuziehen.
- 6 VI. Der Fahrradverkehr ist entweder wie der Kraftfahrzeugverkehr auf der Kreisfahrbahn zu führen oder auf einem baulich angelegten Radweg (Zeichen 237, 240, 241). Ist dieser baulich angelegte Radweg eng an der Kreisfahrbahn geführt (Absatzmaß max. 4-5 m), so sind in den Zufahrten die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gewähren) vor der Radfahrerfurt anzuordnen. Ist der baulich angelegte Radweg von der Kreisfahrbahn abgesetzt oder liegt der Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete, ist für den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen.
- 7 VII. Zur Anordnung von Fußgängerüberwegen auf den Zufahrten vgl. R-FGÜ."
51. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 220 Einbahnstraße" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Das Zeichen 220 ist stets längs der Straße anzubringen. Es darf weder am Beginn der Einbahnstraße noch an einer Kreuzung oder Einmündung in ihrem Verlauf fehlen. Am Beginn der Einbahnstraße und an jeder Kreuzung ist das Zeichen dergestalt anzubringen, dass es aus beiden Richtungen wahrgenommen werden kann.
- 2 II. Bei Einmündungen (auch bei Ausfahrten aus größeren Parkplätzen) empfiehlt sich die Anbringung des Zeichens 220 gegenüber der einmündenden Straße, bei Kreuzungen hinter diesen. In diesem Fall soll das Zeichen in möglichst geringer Entfernung von der kreuzenden Straße angebracht werden, damit es vom kreuzenden Verkehr leicht erkannt werden kann.
- 3 III. Geht im Verlauf eines Straßenzuges eine Einbahnstraße in eine Straße mit Gegenverkehr über, s. zu Zeichen 125.
- 4 IV. 1. Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, kann Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn
- 5 a) eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Engstellen; bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m betragen,
- 6 b) die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich ist,
- 7 c) für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein Schutzraum angelegt wird.
- 8 2. Das Zusatzzeichen 1000-32 ist an allen Zeichen 220 anzuordnen. Wird durch Zusatzzeichen der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen, ist bei Zeichen 267 das Zusatzzeichen 1022-10 ( Sinnbild eines Fahrrades und "frei") anzubringen. Vgl. zu Zeichen 267."
52. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 222 Rechts vorbei" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Das Zeichen ist anzuordnen, wo nicht zweifelsfrei erkennbar ist, an welcher Seite vorbeizufahren ist.
- 2 II. Wenn das Zeichen angeordnet wird, ist in der Regel auf eine Kenntlichmachung der Hindernisse durch weitere Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu verzichten. Die zusätzliche Anordnung von Zeichen 295 ist außerorts vor Inseln erforderlich, innerorts kann sie sich außerhalb von Tempo-30-Zonen empfehlen.
- 3 III. Kann an einem Hindernis sowohl rechts als auch links vorbeigefahren werden, verbietet sich die Anordnung des Zeichens. In diesen Fällen kommt die Anordnung von Leitplatten (Zeichen 626) und/oder von Fahrbahnmarkierungen in Betracht."
53. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 223.1 bis 223.3 Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen" wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer III Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Zusatzschild" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.
- b) In Nummer VI Satz 4 wird das Wort "Zusatzschild" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.
- c) In Nummer VIII wird die Angabe "295 Buchst. b" durch die Angabe "295 Nummer 2 (lfd. Nummer 68 der Anlage 2)" ersetzt.
- d) In Nummer IX wird die Angabe "Rn. 48" durch die Angabe "Rn. 45" ersetzt.
54. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 224 Haltestellen" wird das Wort "Haltestellen" durch das Wort "Haltestelle" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:
- "1 I. Abweichend von Nummer III. 3. b) zu §§ 39 bis 43; Randnummer 13 darf das Zeichen einen Durchmesser von 350 bis 450 mm haben.
- 2 II. Auch Haltestellen für Fahrzeuge des Behindertenverkehrs können so gekennzeichnet werden.
- 3 III. Über die Verkehrsbedienung und die Linienführung sowie den Fahrplan mit Angabe der Haltestellen wird von der nach dem Personenbeförderungsrecht zuständigen Behörde entschieden. Über die Festlegung des Ortes der Haltestellenzeichen vgl. die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr.
- 4 IV. Im Orts- und Nachbarorts-Linienverkehr gehört zu dem Zeichen ein Zusatzzeichen mit der Bezeichnung der Haltestelle (Haltestellenname). Darüber hinaus kann die Linie angegeben werden.
- 5 Bei Bedarf können dazu das Symbol der Straßenbahn und/oder des Kraftomnibusses gezeigt werden.
- 6 V. Schulbushaltestellen werden mit einem Zusatzzeichen "Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)" gekennzeichnet.
- 7 VI. Auch andere Haltestellen können insbesondere bei erheblichem Parkraummangel mit einem Zusatzzeichen, auf dem die tageszeitliche Benutzung angegeben ist, gekennzeichnet werden.
- 8 VII. Soweit erforderlich, kann der Anfang und das Ende eines Haltestellenbereichs durch Zeichen 299 gekennzeichnet werden."
55. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 229 Taxenstand" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Das Zeichen darf nur angeordnet werden, wo zumindest während bestimmter Tageszeiten regelmäßig betriebsbereite Taxen vorgehalten werden.
- 2 II. Für jedes vorgesehene Taxi ist eine Länge von 5 m zugrunde zu legen. Die Markierung durch Zeichen 299 empfiehlt sich nur, wenn nicht mehr als fünf Taxen vorgesehen sind. Dann ist das Zeichen 229 nur am Anfang der Strecke aufzustellen."
56. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 237, 240, 241" wird durch die Wörter "Zu den Zeichen 237, 240 und 241 Radweg, gemeinsamer und getrennter Geh- und Radweg" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl. zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Randnummer 8 ff.
- 2 II. Zur Radverkehrsführung vgl. zu § 9 Abs. 2, Randnummer 3 ff.
- 3 III. Wo das Ende eines Sonderweges zweifelsfrei erkennbar ist, bedarf es keiner Kennzeichnung. Ansonsten ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen "Ende" anzuordnen.
- 4 IV. Die Zeichen können abweichend von Nr. III.3 zu den §§ 39 bis 43; Randnummer 12 ff. bei baulich angelegten Radwegen immer, bei Radfahrstreifen in besonders gelagerten Fällen, in der Größe 1 aufgestellt werden."
57. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 237 Radfahrer" wird das Wort "Radfahrer" durch das Wort "Radweg" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:
- "1 Zur Radwegebenutzungspflicht und zum Begriff des Radweges vgl. zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Randnummer 8 ff."
58. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 238 Reiter" wird das Wort "Reiter" durch das Wort "Reitweg" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:
- "1 Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur dort, wo die Zweckbestimmung eines Straßenteils als Reitweg sich nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt."
59. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 239 Fußgänger" wird das Wort "Fußgänger" durch das Wort "Gehweg" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt geändert:
- a) Nummer II. wird wie folgt gefasst:
"2 II. Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer durch das Zeichen 239 mit Zusatzzeichen "Radfahrer frei" kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar ist."
- b) Nummer III. wird wie folgt gefasst:
"3 III. Die Beschaffenheit und der Zustand des Gehweges sollen dann auch den gewöhnlichen Verkehrsbedürfnissen des Radverkehrs (z.B. Bordsteinabsenkung an Einmündungen und Kreuzungen) entsprechen."
- c) Die Randnummern 4 bis 7 werden gestrichen.
60. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 240 gemeinsamer Fuß- und Radweg" wird durch die Wörter "Zu Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt.
- 2 II. An Lichtzeichenanlagen reicht im Regelfall eine gemeinsame Furt für Fußgänger und Radverkehr aus."
61. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 241 getrennter Fuß- und Radweg" wird durch die Wörter "Zu Zeichen 241 Getrennter Rad- und Gehweg" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt geändert:
- a) Nummer I. wird wie folgt gefasst:
"1 I. Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn die Belange der Fußgänger ausreichend berücksichtigt sind und die Zuordnung der Verkehrsflächen zweifelsfrei erfolgen kann. Zur Radwegebenutzungspflicht vgl. zu § 2 Abs. 4 Satz 2; Randnummer 8 ff."
- b) In Nummer II. wird die Angabe "1." gestrichen.
- c) Nummer II. 2 nebst Randnummer wird gestrichen.
62. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 242 Beginn eines Fußgängerbereichs und 243 Ende eines Fußgängerbereichs" wird durch die Wörter und Zeichen "zu den Zeichen 242.1 und 242.2 Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Die Zeichen dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften angeordnet werden. Fahrzeugverkehr darf nur nach Maßgabe der straßenrechtlichen Widmung zugelassen werden.
- 2 II. Auf Nummer XI zu § 45 Abs. 1 bis 1 e wird verwiesen."
63. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 244 (Beginn einer Fahrradstraße) und 244a (Ende einer Fahrradstraße)" wird durch die Wörter "Zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Fahrradstraßen kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.
- 2 II. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z.B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung)."
64. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 245 Linienomnibusse" wird durch die Wörter "Zu Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:
- "1 Durch das Zeichen werden markierte Sonderfahrstreifen den Omnibussen des Linienverkehrs sowie des Schüler- und Behindertenverkehrs vorbehalten.
- 2 I. Der Sonderfahrstreifen soll im Interesse der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs Störungen des Linienverkehrs vermeiden und einen geordneten und zügigen Betriebsablauf ermöglichen. Er ist damit geeignet, den öffentlichen Personenverkehr gegenüber dem Individualverkehr zu fördern (vgl. Nummer I 2 letzter Satz zu den §§ 39 bis 43; Randnummer 5).
- 3 II. 1. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kommt dann in Betracht, wenn die vorhandene Fahrbahnbreite ein ausgewogenes Verhältnis im Verkehrsablauf des öffentlichen Personenverkehrs und des Individualverkehrs unter Berücksichtigung der Zahl der beförderten Personen nicht mehr zulässt. Auch bei kurzen Straßenabschnitten (z.B. vor Verkehrsknotenpunkten) kann die Anordnung von Sonderfahrstreifen gerechtfertigt sein. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kann sich auch dann anbieten, wenn eine Entflechtung des öffentlichen Personenverkehrs und des Individualverkehrs von Vorteil ist oder zumindest der Verkehrsablauf des öffentlichen Personennahverkehrs verbessert werden kann.
- 4 2. Vor der Anordnung des Zeichens ist stets zu prüfen, ob nicht durch andere verkehrsregelnde Maßnahmen (z.B. durch Zeichen 220, 253, 283, 301, 306, 421) eine ausreichende Verbesserung des Verkehrsflusses oder eine Verlagerung des Verkehrs erreicht werden kann.
- 5 3. Sonderfahrstreifen dürfen in Randlage rechts, in Einbahnstraßen rechts oder links, in Mittellage allein oder im Gleisraum von Straßenbahnen sowie auf baulich abgegrenzten Straßenteilen auch entgegengesetzt der Fahrtrichtung angeordnet werden.
- 6 4. Die Sicherheit des Radverkehrs ist zu gewährleisten. Kann der Radverkehr nicht auf einem gesonderten Radweg oder Radfahrstreifen geführt werden, sollte er im Benehmen mit den Verkehrsunternehmen auf dem Sonderfahrstreifen zugelassen werden. Ist das wegen besonderer Bedürfnisse des Linienverkehrs nicht möglich und müsste der Radverkehr zwischen Linienbus- und dem Individualverkehr ohne Radfahrstreifen fahren, ist von der Anordnung des Zeichens abzusehen.
- 7 5. Wird der Radverkehr ausnahmsweise zugelassen, dürfen auf dem Sonderfahrstreifen keine besonderen Lichtzeichen (§ 37 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 Satz 2, 2. Halbsatz) gezeigt werden, es sei denn, für den Radverkehr werden eigene Lichtzeichen angeordnet.
- 8 6. Taxen sollen grundsätzlich auf Sonderfahrstreifen zugelassen werden, wenn dadurch der Linienverkehr nicht wesentlich gestört wird. Dies gilt nicht für Sonderfahrstreifen im Gleisraum von Schienenbahnen.
- 9 7. Gegenseitige Behinderungen, die durch stark benutzte Zu- und Abfahrten (z.B. bei Parkhäusern, Tankstellen) hervorgerufen werden, sind durch geeignete Maßnahmen, wie Verlegung der Zu- und Abfahrten in Nebenstraßen, auf ein Mindestmaß zu beschränken.
- 10 8. Sonderfahrstreifen ohne zeitliche Beschränkung in Randlage dürfen nur dort angeordnet werden, wo kein Anliegerverkehr vorhanden ist und das Be- und Entladen, z.B. in besonderen Ladestraßen oder Innenhöfen, erfolgen kann. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, sind für die Sonderfahrstreifen zeitliche Beschränkungen vorzusehen.
- 11 9. Zur Befriedigung des Kurzparkbedürfnisses während der Geltungsdauer der Sonderfahrstreifen sollte die Parkzeit in nahegelegene Nebenstraßen beschränkt werden.
- 12 10. Sonderfahrstreifen im Gleisraum von Straßenbahnen dürfen nur im Einvernehmen mit der Technischen Aufsichtsbehörde nach § 58 Abs. 3 der Straßenbahn-, Bau- und Betriebsordnung angeordnet werden.
- 13 11. Die Zeichen sind auf die Zeiten zu beschränken, in denen Linienbusverkehr stattfindet. Dies gilt nicht, wenn sich der Sonderfahrstreifen in Mittellage befindet und baulich oder durch Zeichen 295 von dem Individualverkehr abgegrenzt ist. Dann soll auf eine zeitliche Beschränkung verzichtet werden. Die Geltungsdauer zeitlich beschränkter Sonderfahrstreifen sollte innerhalb des Betriebsnetzes einheitlich angeordnet werden.
- 14 12. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen soll in der Regel nur dann erfolgen, wenn mindestens 20 Omnibusse des Linienverkehrs pro Stunde der stärksten Verkehrsbelastung verkehren.
- 15 III. 1. Zur Aufstellung vgl. Nummer III 8 zu §§ 39 bis 43. Das Zeichen ist an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen. Zur Verdeutlichung kann die Markierung "BUS" auf der Fahrbahn aufgetragen werden.
- 16 2. Ist das Zeichen zeitlich beschränkt, ist der Sonderfahrstreifen durch eine Leitlinie (Zeichen 340) ansonsten grundsätzlich durch eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) zu markieren. Auch Sonderfahrstreifen ohne zeitliche Beschränkung sind dort mit Zeichen 340 zu markieren, wo ein Überqueren zugelassen werden muss (z.B. aus Grundstücksein- und -ausfahrten). Die Ausführung der Markierungen richtet sich nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS).
- 17 3. Sonderfahrstreifen in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung, die gegen die Fahrbahn des entgegengerichteten Verkehrs baulich abzugrenzen sind, sollen auch am Beginn der Einbahnstraße durch das Zeichen kenntlich gemacht werden. Es kann sich empfehlen, dem allgemeinen Verkehr die Führung des Busverkehrs anzuzeigen.
- 18 4. Kann durch eine Markierung eine Erleichterung des Linienverkehrs erreicht werden (Fahrstreifen in Mittellage, im Gleisraum von Straßenbahnen oder auf baulich abgesetzten Straßenteilen), empfiehlt es sich, auf das Zeichen zu verzichten. Die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Sonderfahrstreifens gelten entsprechend.
- 19 5. Die Flüssigkeit des Verkehrs auf Sonderfahrstreifen an Kreuzungen und Einmündungen kann durch Abbiegeverbote für den Individualverkehr (z.B. Zeichen 209 bis 214) verbessert werden. Notfalls sind besondere Lichtzeichen (§ 37 Abs. 2 Nr. 4) anzuordnen. Die Einrichtung von Busschleusen oder die Vorgabe bedarfsgerechter Vor- und Nachlaufzeiten an Lichtzeichenanlagen wird empfohlen.
- 20 6. Ist die Kennzeichnung des Endes eines Sonderfahrstreifens erforderlich, ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen "Ende" anzuordnen.
- 21 IV. Die Funktionsfähigkeit der Sonderfahrstreifen hängt weitgehend von ihrer völligen Freihaltung vom Individualverkehr ab."
65. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art" wird gestrichen.
- 66. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 250 bis 253" wird gestrichen.
67. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern" wird wie folgt geändert:
- a) Nummer I wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße und Eisenbahn nach § 2 Nr. 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) in Verbindung mit den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung auf der Straße (ADR) verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. Die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern ist in Kapitel 5.3 zum ADR geregelt."
- b) In Nummer II Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "aufzustellen" durch das Wort "anzuordnen" ersetzt.
- c) In Nummer II Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "befürchten" durch das Wort "besorgen" ersetzt.
- d) In Nummer II Satz 3 werden die Wörter "das Bundesministerium für Verkehr" durch die Wörter "das für Verkehr zuständige Bundesministerium" zu ersetzt.
68. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 264 und 265" wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer II wird das Wort "Brückenbauwerken" durch das Wort "Ingenieurbauwerken" ersetzt.
- b) Nach Nummer II wird folgende Nummer III angefügt:
"3 III. Siehe auch Richtlinien für die Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen."
69. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 267 Verbot der Einfahrt" wird wie folgt gefasst:
- "1 Für Einbahnstraßen vgl. zu Zeichen 220."
70. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 268 Schneeketten sind vorgeschrieben" wird wie folgt gefasst:
- "1 Das Zeichen darf nur zu den Zeiten sichtbar sein, in denen Schneeketten wirklich erforderlich sind."
71. Die Nummer I der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Das Zeichen ist nur im Benehmen mit der für die Reinhaltung des Wassers zuständigen Behörde anzuordnen."
72. Zu Zeichen 272 Wendeverbot wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 272 Wendeverbot " wie folgt eingeführt:
"VwV zu Zeichen 272 Wendeverbot
- 1 Nummer III zu Zeichen 209 bis 214; Randnummer 3 gilt entsprechend."
73. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 273 Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand" wird wie folgt gefasst:
- "1 Das Zeichen darf dort angeordnet werden, wo Überbeanspruchungen von Brücken oder sonstigen Ingenieurbauwerken mit beschränkter Tragfähigkeit dadurch auftreten können, dass mehrere schwere Kraftfahrzeuge dicht hintereinander fahren. Die Anordnung kommt ferner vor Tunneln in Betracht, bei denen das Einhalten eines Mindestabstandes aus Verkehrssicherheitsgründen besonders geboten ist. In der Regel ist die Länge der Strecke durch Zusatzzeichen anzugeben."
74. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit" wird wie folgt gefasst:
- "1
- I. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen sollen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird. Im anderen Fall muss die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden. Geschwindigkeitsbeschränkungen können sich im Einzelfall schon dann empfehlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden.
- II. Außerhalb geschlossener Ortschaften können Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Maßgabe der Nr. I erforderlich sein,
- 2 1. wo Fahrzeugführer insbesondere in Kurven, auf Gefällstrecken und an Stellen mit besonders unebener Fahrbahn (vgl. aber Nr. I zu § 40; Randnummer 1), ihre Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen anpassen; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann auf diejenige Geschwindigkeit festgelegt werden, die vorher von 50 % der Fahrzeugführer eingehalten wurde,
- 3 2. wo insbesondere auf Steigungs- und Gefällstrecken eine Verminderung der Geschwindigkeitsunterschiede geboten ist; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann auf diejenige Geschwindigkeit festgelegt werden, die vorher von 50 % der Fahrzeugführer eingehalten wurde,
- 4 3. wo Fußgänger oder Radfahrer im Längs- oder Querverkehr in besonderer Weise gefährdet sind; die zulässige Höchstgeschwindigkeit soll auf diesen Abschnitten in der Regel 70 km/h nicht übersteigen.
- 5 III. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Lichtzeichenanlagen auf 70 km/h zu beschränken.
- 6 IV. Das Zeichen soll so weit vor der Gefahrstelle aufgestellt werden, dass eine Gefährdung auch bei ungünstigen Sichtverhältnissen ausgeschlossen ist. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind im Allgemeinen 30 bis 50 m, außerhalb geschlossener Ortschaften 50 bis 100 m und auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen 200 m ausreichend.
- 7 V. Vor dem Beginn geschlossener Ortschaften dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen zur stufenweisen Anpassung an die innerorts zulässige Geschwindigkeit nur angeordnet werden, wenn die Ortstafel (Zeichen 310) nicht rechtzeitig, im Regelfall auf eine Entfernung von mindestens 100 m, erkennbar ist.
- 8 VI. Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen dürfen nicht mehr als 130 km/h angeordnet werden. Nur dort darf die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden. Eine Geschwindigkeitsstufe soll höchstens 40 km/h betragen. Der Mindestabstand in Metern zwischen den unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten soll das 10-fache der Geschwindigkeitsdifferenz in km/h betragen. Nach Streckenabschnitten ohne Beschränkung soll in der Regel als erste zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h angeordnet werden.
- 9 VII. Das Zeichen 274 mit Zusatzzeichen "bei Nässe" soll statt des Zeichens 114 dort angeordnet werden, wo das Gefahrzeichen als Warnung nicht ausreicht.
- 10 VIII. Innerhalb geschlossener Ortschaften kommt eine Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf höchstens 70 km/h grundsätzlich nur auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) in Betracht, auf denen benutzungspflichtige Radwege vorhanden sind und der Fußgängerquerverkehr durch Lichtzeichenanlagen sicher geführt wird. Für Linksabbieger sind Abbiegestreifen erforderlich.
- 11 IX. Zur Verwendung des Zeichens an Bahnübergängen vgl. Nr. IV 2 zu Zeichen 201; Randnummer 5 und an Arbeitsstellen vgl. die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), die das für Verkehr zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt.
- 12 X. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des Lärmschutzes dürfen nur nach Maßgabe der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutzrichtlinien - StV) angeordnet werden. Zur Lärmaktions- und Luftreinhalteplanung siehe Bundes-Immissionsschutzgesetz."
75. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit " werden die Wörter "Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit" durch die Wörter "Tempo 30-Zone" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Vgl. Nummer XI zu § 45 Abs. 1 bis 1 e.
- 2 II. Am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit ist Zeichen 274.1 so aufzustellen, dass es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in den Bereich wahrgenommen werden kann. Dazu kann es erforderlich sein, dass das Zeichen von Einmündungen oder Kreuzungen abgesetzt oder beidseitig aufgestellt wird. Abweichend von Nummer III 9 zu §§ 39 bis 43; Randnummer 28 empfiehlt es sich, das Zeichen 274.2 auf der Rückseite des Zeichens 274.1 aufzubringen.
- 3 III. Das Zeichen 274.2 ist entbehrlich, wenn die Zone in einen Fußgängerbereich (Zeichen 242.1) oder in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) übergeht. Stattdessen sind die entsprechenden Zeichen des Bereichs anzuordnen, in den eingefahren wird.
- 4 IV. Zusätzliche Zeichen, die eine Begründung für die Zonengeschwindigkeitsbeschränkung enthalten, sind unzulässig."
76. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Das Zeichen darf nur fahrstreifenbezogen, niemals aber auf dem rechten von mehreren Fahrstreifen, angeordnet werden.
- 2 II. Die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit muss bei normalen Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen unbedenklich sein.
- 3 III. Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen die Zeichen nicht angeordnet werden.
- 4 IV. Die Anordnung kann insbesondere auf drei oder mehrstreifigen Richtungsfahrbahnen von Autobahnen aus Gründen der Leichtigkeit des Verkehrs in Betracht kommen."
77. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 276 Überholverbot" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo die Gefährlichkeit des Überholens für den Fahrzeugführer nicht ausreichend erkennbar ist.
- 2 II. Wo das Überholen bereits durch Zeichen 295 unterbunden ist, darf das Zeichen nicht angeordnet werden.
- 3 III. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen in der Regel auf beiden Straßenseiten aufzustellen.
- 4 IV. Zur Verwendung des Zeichens an Gefahrstellen vgl. Nummer I zu § 40; Randnummer 1."
78. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse " wird durch die Überschrift "Zu Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:
- "1
- I. Das Zeichen soll nur auf Straßen mit erheblichem und schnellem Fahrverkehr angeordnet werden, wo der reibungslose Verkehrsablauf dies erfordert. Das kommt z.B. an Steigungs- und Gefällstrecken in Frage, auf denen Lastkraftwagen nicht mehr zügig überholen können; dabei ist maßgeblich die Stärke und Länge der Steigung oder des Gefälles; Berechnungen durch Sachverständige empfehlen sich.
- II. Bei Anordnung von Lkw-Überholverboten auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen ist ergänzend folgendes zu beachten:
- 2 1. Bei Anordnung von Lkw-Überholverboten auf Landesgrenzen überschreitenden Autobahnen müssen die Auswirkungen auf den im anderen Bundesland angrenzenden Streckenabschnitt berücksichtigt werden.
- 3 2. Auf Autobahnen empfehlen sich LKW-Überholverbote an unfallträchtigen Streckenabschnitten (z.B. an Steigungs- oder Gefällstrecken, Ein- und Ausfahrten oder vor Fahrstreifeneinziehung von links).
- 4 3. Auf zweistreifigen Autobahnen können darüber hinaus Überholverbote - auch z.B. auf längeren Strecken - in Betracht kommen, wenn bei hohem Verkehrsaufkommen durch häufiges Überholen von Lkw die Geschwindigkeit auf dem Überholstreifen deutlich vermindert wird und es dadurch zu einem stark gestörten Verkehrsfluss kommt, durch den die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann.
- 5 4. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann das Überholverbot auf Fahrzeuge mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht als 3,5 t beschränkt werden, insbesondere an Steigungsstrecken. Wenn das Verkehrsaufkommen und die Fahrzeugzusammensetzung kein ganztägiges Überholverbot erfordern, kommt eine Beschränkung des Überholverbots auf bestimmte Tageszeiten in Betracht.
- 6 III. Aufgrund der bei Überholmanövern in Tunneln von LKW ausgehenden Gefahr sollte in Tunneln mit mehr als einem Fahrstreifen in jeder Richtung ein LKW-Überholverbot angeordnet werden. Von einer Anordnung des Zeichens kann abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass hiervon keine negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit ausgehen."
79. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 274, 276 und 277" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Die Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo Gefahrzeichen oder Richtungstafeln (Zeichen 625) nicht ausreichen würden, um eine der Situation angepasste Fahrweise zu erreichen. Die Zeichen können dann mit Gefahrzeichen kombiniert werden, wenn
- 2 1. ein zusätzlicher Hinweis auf die Art der bestehenden Gefahr für ein daran orientiertes Fahrverhalten im Einzelfall unerlässlich ist oder
- 3 2. aufgrund dieser Verkehrszeichenkombination eine Kennzeichnung des Endes der Verbotsstrecke entbehrlich wird (vgl. Erläuterung zu den Zeichen 278 bis 282).
- 4 II. Gelten diese Verbote für eine längere Strecke, kann die jeweilige Länge der restlichen Verbotsstrecke auf einem Zusatzzeichen 1001 angegeben werden.
- 5 III. Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb geschlossener Ortschaften durch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen dessen Wiederholung in angemessenen Abständen. Grundsätzlich richten sich die Abstände, in denen die Zeichen zu wiederholen sind, nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und der Verkehrssituation. Auf Autobahnen empfiehlt es sich in der Regel, die Zeichen nach 1.000 m zu wiederholen.
- 6 IV. Vgl. auch Nummer IV zu § 41; Randnummer 4 und über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 c und e zu § 45 Abs. 1 bis 1 e; Randnummer 6 und 8."
80. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 274 bis 282" wird gestrichen.
- 81. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote" wird gestrichen.
82. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 283 Haltverbot" wird durch die Überschrift "Zu Zeichen 283 Absolutes Haltverbot" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:
"VwV zu Zeichen 283 Absolutes Haltverbot
- "1 I. Das Haltverbot darf nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der öffentliche Personennahverkehr es erfordert. Deshalb ist stets zu prüfen, ob eine tages- oder wochenzeitliche Beschränkung durch Zusatzzeichen anzuordnen ist. Sonstige Beschränkungen wie "Be- und Entladen 7 bis 9 h frei" sind unzulässig.
- 2 II. Befindet sich innerhalb einer Haltverbotsstrecke eine Haltestelle (Zeichen 224), ist ein Zusatzzeichen, das Linienomnibussen das Halten zum Fahrgastwechsel erlaubt, überflüssig."
83. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Das Zeichen ist dort anzuordnen, wo das Halten die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar nicht wesentlich beeinträchtigt, das Parken jedoch nicht zugelassen werden kann, ausgenommen für das Be- und Entladen sowie das Ein- und Aussteigen. Das Verbot ist in der Regel auf bestimmte Zeiten zu beschränken (z.B. "9-12 h" oder "werktags").
- 2 II. Durch ein Zusatzzeichen können bestimmte Verkehrsarten vom Haltverbot ausgenommen werden.
- 3 III. Zum Bewohnerbegriff vgl. Nummer X 7 zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Randnummer 35."
84. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 283 und 286" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Den Anfang einer Verbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil zu kennzeichnen, ist zumindest dann zweckmäßig, wenn wiederholte Zeichen aufgestellt sind oder das Ende der Verbotsstrecke gekennzeichnet ist. Eine Wiederholung innerhalb der Verbotsstrecke ist nur angezeigt, wenn ohne sie dem Sichtbarkeitsprinzip nicht Rechnung getragen würde.
- 2 II. Das Ende der Verbotsstrecke ist zu kennzeichnen, wenn Verbotszeichen wiederholt aufgestellt sind oder wenn die Verbotsstrecke lang ist. Das gilt nicht, wenn die Verbotsstrecke an der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet oder eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr durch Verkehrszeichen unmittelbar anschließt.
- 3 III. Verbotszeichen mit Pfeilen sind im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen."
85. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 290 eingeschränktes Haltverbot für eine Zone und 292 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone" wird durch die Überschrift "Zu den Zeichen 290.1 und 290.2 Beginn und Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone " ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Die Zeichen sind so aufzustellen, dass sie auch für den einbiegenden Verkehr sichtbar sind, ggf. auf beiden Straßenseiten.
- 2 II. Soll das Kurzzeitparken in der gesamten Zone oder in ihrem überwiegenden Teil zugelassen werden, sind nicht Zeichen 290.1, 290.2, sondern Zeichen 314.1, 314.2 anzuordnen."
86. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Bild 291" wird gestrichen.
- 87. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3 Markierungen" wird durch die Überschrift "Zu Anlage 2 Abschnitt 9 Markierungen" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:
- "1 Vgl. § 39 und VwV zu den §§ 39 bis 43, insbesondere Randnummer 49 ff."
88. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung" wird wie folgt gefasst:
"Zu Nummer 1 Fahrstreifenbegrenzung
- 1 I. Das Zeichen ist zur Trennung des für den Gegenverkehr bestimmten Teils der Fahrbahn in der Regel dann anzuordnen, wenn die Straße mehr als einen Fahrstreifen je Richtung aufweist. In diesen Fällen ist die Fahrstreifenbegrenzung in der Regel als Doppellinie auszubilden. Auf Straßen mit nur einem Fahrstreifen je Richtung ist das Zeichen nur dann anzuordnen, wenn das Befahren des für den Gegenverkehr bestimmten Teils der Fahrbahn aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zugelassen werden kann. In diesen Fällen soll zuvor eine Leitlinie von ausreichender Länge angeordnet werden, deren Striche länger sein müssen als ihre Lücken (Warnlinie). Die durchgehende Linie ist dort zu unterbrechen, wo das Linksab- und -einbiegen zugelassen werden soll. Soll das Linksab- oder einbiegen nur aus einer Fahrtrichtung zugelassen werden, ist an diesen Stellen die einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) anzuordnen.
- 2 II. Zeichen 295 ist außerdem anzuordnen, wenn mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr vorhanden sind, ein Fahrstreifenwechsel jedoch verhindert werden soll. Die Fahrstreifen müssen dann mindestens 3 m breit sein.
- 3 III. In den übrigen Fällen reicht eine Abgrenzung vom Gegenverkehr durch eine Leitlinie (Zeichen 340) aus.
- 4 IV. Wegen der Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 c zu § 45 Abs. 1 bis 1 e; Randnummer 6.
Zu Nummer 2 Fahrbahnbegrenzung - 5 Außerhalb geschlossener Ortschaften ist auf Straßen zumindest bei starkem Kraftfahrzeugverkehr der Fahrbahnrand zu markieren."
89. Zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil" wie folgt eingeführt:
"VwV zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil
- 1 I. Aus Gründen der besseren Erkennbarkeit für den Kraftfahrer wird empfohlen, zur Ankündigung des Endes eines Fahrstreifens eine abweichende Ausführung des Pfeils zu verwenden. Diese gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.
- 2 II. Auf Nummer IV zu §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wird verwiesen."
90. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Nummer 7 Parkflächenmarkierungen vor Zeichen 299" wird durch die Überschrift "Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift folgt gefasst:
- "1 I. Eine Parkflächenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und überall dort, wo von der vorgeschriebenen Längsaufstellung abgewichen werden soll oder das Gehwegparken ohne Anordnung des Zeichens 315 zugelassen werden soll. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus.
- 2 II. Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann sowie die Bordsteine ausreichend abgeschrägt und niedrig sind. Die Zulassung des Parkens durch Markierung auf Gehwegen ist dort zu erwägen, wo nur wenigen Fahrzeugen das Parken erlaubt werden soll; sonst ist die Anordnung des Zeichens 315 ratsam."
91. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Vgl. zu § 12 Abs. 3 Nummer 1; Randnummer 2.
- 2 Il. Die Markierung kann auch vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen überall dort angeordnet werden, wo das Parken auf mehr als 5 m verboten werden soll. Sie kann ferner angeordnet werden, wo ein Haltverbot an für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Stellen verlängert werden muss, z.B. an Fußgängerüberwegen. Die Markierung ist nicht an Stellen anzuwenden, an denen sich Halt- und Parkverbote sonst nicht durchsetzen lassen.
- 3 III. Bei gesetzlichen Halt- oder Parkverboten reicht es in der Regel aus, nur den Beginn und das Ende bzw. den Bereich der Verlängerung durch eine kombinierte waagerechte und abgeknickte Linie zu markieren."
92. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Nummer 9" wird gestrichen.
- 93. Die Verwaltungsvorschrift"Zu § 41 Absatz 4" wird gestrichen.
94. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 301 bis 308" wird gestrichen.
- 95. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 301 Vorfahrt" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
- 2 II. An jeder Kreuzung und Einmündung, vor der das Zeichen steht, muss auf der anderen Straße das Zeichen 205 oder das Zeichen 206 angeordnet werden.
- 3 III. Das Zusatzzeichen für die abknickende Vorfahrt (hinter Zeichen 306) darf nicht zusammen mit dem Zeichen 301 angeordnet werden.
- 4 IV. Das Zeichen ist für Ortsdurchfahrten und Hauptverkehrsstraßen nicht anzuordnen. Dort ist das Zeichen 306 zu verwenden. Im Übrigen ist innerhalb geschlossener Ortschaften das Zeichen 301 nicht häufiger als an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen zu verwenden. Sonst ist das Zeichen 306 zu verwenden. Eine Abweichung von dem Regelfall ist nur angezeigt, wenn die Bedürfnisse des Buslinienverkehrs in Tempo 30-Zonen dies zwingend erfordern.
- 5 V. Über Kreisverkehr vgl. zu Zeichen 215"
96. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 306 und 307" werden die Wörter "Vorfahrtstraße und Ende der Vorfahrtstraße" angefügt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Vorfahrt für alle Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und weitere für den innerörtlichen Verkehr wesentliche Hauptverkehrsstraßen grundsätzlich unter Verwendung des Zeichens 306 anzuordnen (vgl. zu § 45 Abs. 1 bis 1e).
- 2 II. Das Zeichen 306 steht in der Regel innerhalb geschlossener Ortschaften vor der Kreuzung oder Einmündung, außerhalb geschlossener Ortschaften dahinter.
- 3 III. An jeder Kreuzung und Einmündung im Zuge einer Vorfahrtstraße muss für die andere Straße das Zeichen 205 oder Zeichen 206 angeordnet werden; siehe aber auch § 10.
- 4 IV.1. Das Zeichen 306 mit dem Zusatzzeichen "abknickende Vorfahrt" ist immer vor der Kreuzung oder Einmündung anzubringen. Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 Buchstabe a zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Randnummer 4.
- 5 2. Die abknickende Vorfahrt ist nur anzuordnen, wenn der Fahrzeugverkehr in dieser Richtung erheblich stärker ist als in der Geradeausrichtung. Der Verlauf der abknickenden Vorfahrt muss deutlich erkennbar sein (Markierungen, Vorwegweiser).
- 6 3. Treten im Bereich von Kreuzungen oder Einmündungen mit abknickender Vorfahrt Konflikte mit dem Fußgängerverkehr auf, ist zum Schutz der Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn durch geeignete Maßnahmen zu sichern, z.B. durch Lichtzeichenregelung für die Kreuzung oder Einmündung oder Geländer.
- 7 IV. Wird eine weiterführende Vorfahrtstraße an einer Kreuzung oder Einmündung durch Zeichen 205 oder 206 unterbrochen, darf das Zeichen 307 nicht aufgestellt werden. Zeichen 306 darf in diesem Fall erst an der nächsten Kreuzung oder Einmündung wieder angeordnet werden.
- 8 V. Endet eine Vorfahrtstraße außerhalb geschlossener Ortschaften, sollen in der Regel sowohl das Zeichen 307 als auch das Zeichen 205 oder das Zeichen 206 angeordnet werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen 307 entbehrlich. Anstelle des Zeichens 307 kann auch das Zeichen 205 mit Entfernungsangabe als Vorankündigung angeordnet werden."
97. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr" wird wie folgt gefasst:
- "1 Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn. Am anderen Ende der Verengung muss das Zeichen 208 angeordnet werden (Vgl. zu Zeichen 208, Randnummer 3)".
98. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Die Zeichen sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulast in der Regel dort anzuordnen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden.
- 2 II. Die Zeichen sind auf der für den ortseinwärts Fahrenden rechten Straßenseite so anzuordnen, dass sie auch der ortsauswärts Fahrende deutlich erkennen kann. Ist das nicht möglich, ist die Ortstafel auch links anzubringen.
- 3 III. Die Ortstafel darf auch auf unbedeutenden Straßen für den allgemeinen Verkehr nicht fehlen.
- 4 IV. Das Zeichen 310 nennt den amtlichen Namen der Ortschaft und den Verwaltungsbezirk. Die Zusätze "Stadt", "Kreisstadt", "Landeshauptstadt" sind zulässig. Die Angabe des Verwaltungsbezirks hat zu unterbleiben, wenn dieser den gleichen Namen wie die Ortschaft hat (z.B. Stadtkreis). Ergänzend auch den höheren Verwaltungsbezirk zu nennen, ist nur dann zulässig, wenn dies zur Vermeidung einer Verwechslung nötig ist.
- 5 V. Das Zeichen 311 nennt auf der unteren Hälfte den Namen der Ortschaft oder des Ortsteils, die oder der verlassen wird. Angaben über den Verwaltungsbezirk sowie die in Nummer IV genannten zusätzlichen Bezeichnungen braucht das Zeichen 311 nicht zu enthalten. Die obere Hälfte des Zeichens 311 nennt den Namen der nächsten Ortschaft bzw. des nächsten Ortsteiles. An Bundesstraßen kann stattdessen das nächste Nahziel nach dem Fern- und Nahzielverzeichnis gewählt werden. Unter dem Namen der nächsten Ortschaft bzw. des nächsten Ziels ist die Entfernung in ganzen Kilometern anzugeben.
- 6 VI. Durch die Tafel können auch Anfang und Ende eines geschlossenen Ortsteils gekennzeichnet werden. Sie nennt dann am Anfang entweder unter dem Namen der Gemeinde den des Ortsteils in verkleinerter Schrift, z.B. "Stadtteil Pasing", "Ortsteil Parksiedlung" oder den Namen des Ortsteils und darunter in verkleinerter Schrift den der Gemeinde mit dem vorgeschalteten Wort: "Stadt" oder "Gemeinde". Die zweite Fassung ist dann vorzuziehen, wenn zwischen den Ortsteilen einer Gemeinde eine größere Entfernung liegt. Die erste Fassung sollte auch dann, wenn die Straße nicht unmittelbar dorthin führt, nicht gewählt werden.
- 7 VII. Gehen zwei geschlossene Ortschaften ineinander über und müssen die Verkehrsteilnehmer über deren Namen unterrichtet werden, sind die Ortstafeln für beide etwa auf gleicher Höhe aufzustellen. Deren Rückseiten sind freizuhalten.
- 8 VIII. Andere Angaben als die hier erwähnten, wie werbende Zusätze, Stadtwappen, sind auf Ortstafeln unzulässig."
99. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 314 Parkplatz" wird das Wort "Parkplatz" durch das Wort "Parken" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:
- "1 I. Das Zeichen ist bei der Kennzeichnung von Parkplätzen im Regelfall an deren Einfahrt anzuordnen.
- 2 II. Zur Kennzeichnung der Parkerlaubnis auf Seitenstreifen oder am Fahrbahnrand ist es nur anzuordnen, wenn
- 3
- a) dort das erlaubte Parken durch Zusatzzeichen beschränkt werden soll oder
- b) für Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar ist, dass dort geparkt werden darf, und eine Parkflächenmarkierung nicht in Betracht kommt.
- 4 III. Als Hinweis auf größere öffentlich oder privat betriebene Parkplätze und Parkhäuser ist es nur dann anzuordnen, wenn deren Zufahrt für die Verkehrsteilnehmer nicht eindeutig erkennbar ist, aber nur im unmittelbaren Bereich dieser Zufahrt. Durch zwei weiße dachförmig aufeinander zuführende Schrägbalken über dem "P" kann angezeigt werden, dass es sich um ein Parkhaus handelt. Nicht amtliche Zusätze im unteren Teil des Zeichens mit der Angabe "frei", "besetzt" oder der freien Zahl von Parkständen bzw. Stellplätzen sind zulässig.
- 5 IV. Durch Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades kann auf Parkflächen für Fahrräder hingewiesen werden."
100. Zu den Zeichen 314.1 und 314.2 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 314.1 und 314.2 Parkraumbewirtschaftungszone" wie folgt eingeführt:
"VwV zu Zeichen 314.1 und 314.2 Parkraumbewirtschaftungszone
- 1 Das Zeichen ist dann anzuordnen, wenn in einem zusammenhängenden Bereich mehrerer Straßen ganz oder überwiegend das Parken nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe zugelassen werden soll. Die Art des zulässigen Parkens ist durch Zusatzzeichen anzugeben. Innerhalb der Zone kann an einzelnen bestimmten Stellen das Halten oder Parken durch Zeichen 283 oder 286 verboten werden.
- Vgl. auch Nummer II zu den Zeichen 290.1 und 290.2; Randnummer 2."
101. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.
- 2 II. Im Übrigen vgl. II zu Parkflächenmarkierungen l(fd. Nummer 74 der Anlage 2)."
102. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 317 Wandererparkplatz" wird gestrichen.
103. Zu dem Bild 318 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Bild 318 Parkscheibe" wie folgt eingeführt:
"VwV zu Bild 318 Parkscheibe
- 1 Einzelheiten über die Ausgestaltung der Parkscheibe gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt."
104. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche" wird durch die Überschrift "Zu den Zeichen 325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:
- "1 I. Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Solche Bereiche können auch in Tempo 30-Zonen integriert werden.
- 2 II. Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.
- 3 III. Zeichen 325.1 darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist.
- 4 IV. Zeichen 325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichender Entfernung wahrgenommen werden kann; erforderlichenfalls ist es von der Einmündung in die Hauptverkehrsstraße abzurücken oder beidseitig aufzustellen.
- 5 V. Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann."
105. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 330 Autobahn" wird die Angabe "Zeichen 330" durch die Angabe "Zeichen 330.1" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt geändert:
- a) In Nummer I wird das Wort "angebracht" durch das Wort "aufgestellt" ersetzt.
- b) In Nummer II wird Satz 2 wie folgt gefasst:
"Voraussetzung ist aber, dass für den Verkehr, der Autobahnen nicht befahren darf, andere Straßen, deren Benutzung zumutbar ist, und für die Anlieger anderweitige Ein- und Ausfahrten zur Verfügung stehen."
- c) Nummer III wird einschließlich der dazugehörigen Randnummer gestrichen.
106. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 330, 331, 334 und 336 " wird gestrichen.
- 107. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453 Autobahnbeschilderung" wird gestrichen.
108. Zu den Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2" wie folgt eingeführt: "VwV zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2
- 1 Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 a zu § 45 Abs. 1 bis 1 e; Randnummer 4. Ist die oberste Landesbehörde nicht zugleich oberste Landesbehörde für den Straßenbau, muss auch diese zustimmen."
109. Zu den Zeichen 330.2 und 331.2 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 330.2 und 331.2 Ende der Autobahn und Kraftfahrstraße" wie folgt eingeführt:
"VwV zu Zeichen 330.2 und 331.2 Ende der Autobahn und Kraftfahrstraße
- "1 I. Das jeweilige Zeichen ist am Ende der Autobahn oder der Kraftfahrstraße und an allen Ausfahrten der Anschlussstellen anzuordnen, wobei eine Vorankündigung in aller Regel entbehrlich ist.
- 2 II. Das jeweilige Zeichen entfällt, wenn die Autobahn unmittelbar in eine Kraftfahrstraße übergeht oder umgekehrt. Dann ist stattdessen Zeichen 330.1 oder 331.1 anzuordnen."
110. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 331 Kraftfahrstraße" wird die Angabe "Zeichen 331" durch die Angabe "Zeichen 331.1" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:
- "1 I. Voraussetzung für die Anordnung des Zeichens ist, dass für den Verkehr, der Kraftfahrstraßen nicht befahren darf, andere Straßen, deren Benutzung zumutbar ist, zur Verfügung stehen.
- 2 II. Das Zeichen ist an allen Kreuzungen und Einmündungen zu wiederholen."
111. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 332 Ausfahrt von der Autobahn" wird gestrichen.
112. Zu Zeichen 332.1 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 332.1 Ausfahrt von der Kraftfahrstraße" wie folgt eingeführt:
- "VwV zu Zeichen 332.1 Ausfahrt von der Kraftfahrstraße
- 1 vgl. Nummer III VwV zu den Zeichen 332, 448, 449 und 453, Randnummer 4."
113. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 332 und 333" wird gestrichen.
114. Zu den Zeichen 333 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn " wie folgt eingeführt:
"VwV zu Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn
- 1 Außerhalb von Autobahnen darf das Zeichen nur an einer autobahnähnlich ausgebauten Straße (vgl. Nummer II zu Zeichen 330.1, Randnummer 2) angeordnet werden. Dann hat das Zeichen entweder einen gelben oder -sofern es Zeichen 332 in weiß mit Zielen gemäß Zeichen 432 folgt- weißen Grund. Die Schrift und der Rand sind schwarz."
115. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 334 Ende der Autobahn" wird gestrichen.
- 116. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 336 Ende der Kraftfahrstraße" wird gestrichen.
117. Zu § 42 Absatz 2 Anlage 3 Abschnitt 8 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Anlage 3 Abschnitt 8 Markierungen" wie folgt eingeführt:
- "VwV zu Anlage 3 Abschnitt 8 Markierungen
- 1 Vgl. § 39 und VwV zu den §§ 39 bis 43."
118. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 340 Leitlinie" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn ist in der Regel durch Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren, auf Fahrbahnen mit zwei oder mehr Fahrstreifen für jede Richtung durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295). Die Fahrstreifenbegrenzung sollte an Grundstückszufahrten nur dann unterbrochen werden, wenn andernfalls für den Anliegerverkehr unzumutbare Umwege oder sonstige Unzuträglichkeiten entstehen; wenn es erforderlich ist, das Linksabbiegen zu einem Grundstück zuzulassen, das Linksabbiegen aus diesem Grundstück aber verboten werden soll, kommt gegebenenfalls die Anbringung einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) in Frage. Fahrstreifenbegrenzungen sind nicht zweckmäßig, wenn zu gewissen Tageszeiten Fahrstreifen für den Verkehr aus der anderen Richtung zur Verfügung gestellt werden müssen. Vgl. § 37 Abs. 3.
II. Schutzstreifen für Radfahrer - 2 1. Die Leitlinie für Schutzstreifen ist im Verhältnis Strich/Lücke 1:1 zu markieren und auf vorfahrtberechtigten Straßen an Kreuzungen und Einmündungen als Radverkehrsführung fortzusetzen.
- 3 2. Auf die Markierung einer Leitlinie in Fahrbahnmitte ist zu verzichten, wenn abzüglich Schutzstreifen der verbleibende Fahrbahnanteil weniger als 5,50 m breit ist.
- 4 3. Zu Schutzstreifen vgl. auch zu Nummer I 5 zu § 2 Abs. 4 Satz 2.
- 5 III. Leitlinien sind nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen. Vgl. zu Markierungen (Anlage 3)".
- 6 IV. Vgl. auch Nummer I zu § 7 Abs. 1 bis 3."
119. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 341 Wartelinie" wird wie folgt gefasst: "Die Wartelinie darf nur dort angeordnet werden,
- 1 1. wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gewähren!",
- 2 2. wo Linksabbieger den Gegenverkehr durchfahren lassen müssen,
- 3 3. wo vor einer Lichtzeichenanlage, vor dem Z. 294 oder vor einem Bahnübergang eine Straße oder Zufahrt einmündet; in diesen Fällen ist die Anordnung des Zusatzzeichens "bei Rot hier halten" im Regelfall entbehrlich."
120. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 42 Abs. 6 Nr. 3 Schriftzeichen und Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn " wird gestrichen.
- 121. In der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 350 Fußgängerüberweg" werden die Angabe "I." und die Nummer II einschließlich der Randnummer gestrichen.
122. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 353 Einbahnstraße" wird gestrichen.
- 123. In der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 354 Wasserschutzgebiet" werden in Nummer I das Wort "aufzustellen" durch das Wort "anzuordnen" und das Wort "Zusatzschild" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.
124. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 355 Fußgängerunter- oder überführungen" wird gestrichen.
- 125. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 356 Verkehrshelfer" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Verkehrshelfer sind Schülerlotsen, Schulweghelfer oder andere Helfer für den Fußgängerverkehr.
- 2 II. An Lichtzeichenanlagen und Fußgängerüberwegen ist das Zeichen nicht anzuordnen."
126. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 357 Sackgasse" wird wie folgt gefasst:
"VwV zu Zeichen 357 Sackgasse
- 1 I. Das Zeichen ist nur anzuordnen, wenn die Straße nicht ohne weiteres als Sackgasse erkennbar ist.
- 2 II. Ist die Durchlässigkeit einer Sackgasse für Radfahrer und Fußgänger nicht ohne weiteres erkennbar, ist im oberen Teil des Zeichens je nach örtlicher Gegebenheit ein Sinnbild für "Fußgänger" oder "Fahrrad" in verkleinerter Ausführung in das Zeichen zu integrieren."
127. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 358 Erste Hilfe" wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer II werden die Wörter "amtlich anerkannter Verbände" gestrichen.
- b) Nummer III einschließlich der Randnummer 3 wird gestrichen.
128. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 359 Pannenhilfe" wird gestrichen.
- 129. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 363 Polizei" wird wie folgt gefasst:
- "1 Das Zeichen darf nur für Straßen mit einem erheblichen Anteil ortsfremden Verkehrs und nur dann angeordnet werden, wenn die Polizeidienststelle täglich über 24 Stunden besetzt oder eine Sprechmöglichkeit vorhanden ist."
130. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 375 bis 377 Autobahnhotel usw." wird gestrichen.
- 131. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 380 Richtgeschwindigkeit und Zeichen 381 Ende der Richtgeschwindigkeit" wird gestrichen.
132. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 385 Ortshinweistafel" wird wie folgt gefasst:
- "1 Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn der Name der Ortschaft nicht bereits aus der Wegweisung ersichtlich ist."
133. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 386 Touristischer Hinweis" wird durch die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 Touristischer Hinweis, touristische Route und touristische Unterrichtungstafel" ersetzt und wie folgt gefasst:
- "1 I. Touristische Beschilderungen mit den Zeichen 386.1 bis 386.3 dürfen nur äußerst sparsam angeordnet werden. Durch sie darf die Auffälligkeit, Erkennbarkeit und Lesbarkeit anderer Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt werden. Die Zeichen 386.2 und 386.3 dürfen nicht zusammen mit anderen Verkehrszeichen aufgestellt werden.
- 2 II. Die Zeichen 386.1 und 386.2 können neben einer kennzeichnenden auch eine wegweisende Funktion erfüllen. Als Wegweiser soll Zeichen 386.2 nur dazu eingesetzt werden, den Verlauf touristischer Routen zu kennzeichnen, dem Prinzip von Umleitungsbeschilderungen entsprechend.
- 3 III. Im Hinblick auf die Anordnung touristischer Beschilderung sollen die touristisch bedeutsamen Ziele und touristischen Routen unter Beteiligung von Interessenvertretern des Tourismus und anderen interessierten Verbänden von der Straßenverkehrsbehörde festgelegt werden. Zu beteiligen sind von Seiten der Behörden vor allem die Straßenbaubehörde, die für den Tourismus zuständige Behörde, die Denkmalbehörde, die Forstbehörde.
- 4 IV. Die Ausgestaltung und Aufstellung der Zeichen richtet sich nach den Richtlinien für touristische Beschilderung (RtB), die das für Verkehr zuständige Bundesministerium mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gibt."
134. Die Verwaltungsvorschrift "u Zeichen 388 Seitenstreifen nicht befahrbar" wird gestrichen.
135. Zu Zeichen 390 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 390 Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz" wie folgt eingeführt:
"VwV zu Zeichen 390 Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz
Die Anordnung des Verkehrszeichens ist an den Straßenabschnitten erforderlich, wo nicht schon durch Zeichen 330.1 die Widmung zur Bundesautobahn für den Verkehrsteilnehmer erkennbar ist und nach dem Autobahnmautgesetz eine Mautpflicht besteht.
- 1 I. Das Zeichen ist beiderseitig am Beginn der mautpflichtigen Strecke und zusätzlich ca. 750 m vor der letzten Ausfahrt vor Beginn der mautpflichtigen Strecke mit dem Zusatzzeichen 1004 unter Angabe der Entfernung bis zum Beginn der mautpflichtigen Strecke anzuordnen.
Die Anordnung an einmündenden oder kreuzenden Straßen kann zusätzlich mit der entsprechenden Richtungsangabe durch Zusatzzeichen 1000 versehen werden. Das Zusatzzeichen 1004 gibt dann die Entfernung bis zum Entscheidungspunkt an.
- 2 II. Zur besseren Orientierung bei der Annäherung an den Beginn einer mautpflichtigen Strecke kann das Zeichen in verkleinerter Form in den Pfeilen der Vorwegweiser Zeichen 438, 439 oder Zeichen 440, 449 dargestellt werden. Dabei richtet sich die Ausführung auch für Zeichen 440, 449 nach den RWB."
136. Zu Zeichen 391 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke" wie folgt eingeführt:
"VwV zu Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke
- 1 I. Es wird auf die VwV zu Zeichen 390 Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz verwiesen.
- 2 II. Die Kosten für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Zeichen trägt der Betreiber der mautpflichtigen Strecke (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 FStrPrivFinÄndG)."
137. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 392 Zoll" werden das Wort "Zoll" durch das Wort "Zollstelle" und in der Verwaltungsvorschrift das Wort "Zollabfertigungsstelle" durch das Wort "Zollstelle" ersetzt.
- 138. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen" wird gestrichen.
139. Zu § 42 Absatz 2 Anlage 3 Abschnitt 10 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung" wie folgt eingeführt:
- "VwV zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung
- 1 I. Die Wegweisung soll den ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer über ausreichend leistungsfähige Straßen zügig, sicher und kontinuierlich leiten. Hierbei sind die tatsächlichen Verkehrsbedürfnisse und die Bedeutungen der Straßen zu beachten. Eine Zweckentfremdung der Wegweisung aus Gründen der Werbung ist unzulässig.
- 2 II. Die Ausgestaltung und Aufstellung der wegweisenden Zeichen richten sich nach den Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) und den Richtlinien für wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA). Das für Verkehr zuständige Bundesministerium gibt die RWB und RWBA im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt."
140. Die Verwaltungsvorschriften "Zu den Zeichen 401 und 410", "zu Zeichen 405 Nummernschild für Autobahnen" und "Zu Zeichen 406 Nummernschild für Knotenpunkte der Autobahnen" werden gestrichen.
- 141. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 415 bis 442 Wegweisung außerhalb von Autobahnen" wird das Wort "Wegweisung" durch das Wort "Wegweiser" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:
- "1 Für Bundesstraßen gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium das Bundesstraßenverzeichnis heraus. Es enthält u. a. die Fern- und Nahziele der Bundesstraßen sowie die Entfernungen benachbarter Ziele auf der Bundesstraße. Das Bundesstraßenverzeichnis sowie die entsprechenden Verzeichnisse der obersten Landesbehörden für die übrigen Straßen sind bei der Auswahl der Ziele zu beachten."
142. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 421 und 442" wird gestrichen.
- 143. Die Überschrift zu der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 421 und 442, 454 bis 466 Beschilderung von Umleitungen und Bedarfsumleitungen" wird durch die Überschrift "Zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschilderung" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:
"VwV zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschilderung
- "1 I. Umleitungen, auch nur von Teilen des Fahrverkehrs, und Bedarfsumleitungen sind in der Regel in einem Umleitungsplan festzulegen. Die zuständige Behörde hat sämtliche beteiligten Behörden und die Polizei, gegebenenfalls auch die Bahnunternehmen, Linienverkehrsunternehmen und die Versorgungsunternehmen zur Planung heranzuziehen. Dabei sind die Vorschriften des Straßenrechts, insbesondere des § 14 des Bundesfernstraßengesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Landesstraßengesetze zu berücksichtigen. Bei allen in den Verkehrsablauf erheblich eingreifenden Umleitungsplänen empfiehlt es sich, einen Anhörungstermin anzuberaumen.
- 2 II. Die Ausgestaltung und Aufstellung der Umleitungsbeschilderung richtet sich nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen (RUB). Das für Verkehr zuständige Bundesministerium gibt die RUB im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt."
144. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 432 Wegweiser zu innerörtlichen Zielen" werden das Wort "innerörtlichen" gestrichen, die Wörter "mit erheblicher Verkehrsbedeutung" angefügt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:
- "1 I. Ziele mit erheblicher Verkehrsbedeutung können sein:
- - Ortsteile (z.B. Parksiedlung, Zentrum, Kurviertel),
- - öffentliche Einrichtungen (z.B. Flughafen, Bahnhof, Rathaus, Messe, Universität, Stadion)
- - Industrie- und Gewerbegebiete,
- - Erholungs- und Freizeitgebiete oder -einrichtungen
- 2 II. Zu anderen Zielen darf nur dann so gewiesen werden, wenn dies wegen besonders starken auswärtigen Zielverkehrs unerlässlich ist und auch nur, wenn allgemeine Hinweise wie "Industriegebiet Nord" nicht ausreichen. Die Verwendung von Logos oder anderen privaten Zusätzen ist nicht zulässig. (Vgl. VwV zu Anlage
- 3 Abschnitt 10 Wegweisung ; Randnummer 1.)
- 3 III. Bei touristisch bedeutsamen Zielen ist vorzugsweise eine Beschilderung mit Zeichen 386.1 vorzunehmen, sofern die Richtlinien für touristische Beschilderung (RtB) dies zulassen."
145. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 434 Wegweisertafel" wird das Wort "Wegweisertafel" gestrichen und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:
- "1 In dem Zeichen kann durch Einsätze auf Verkehrszeichen hingewiesen werden, die im weiteren Verlauf der Strecke gelten. Dafür wird das entsprechende Verkehrszeichen verkleinert zentral auf dem jeweiligen Pfeilschaft dargestellt. Die Ausführung entspricht den Vorgaben der RWB."
146. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 437 Straßennamensschilder" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Die auf die gezeigte Weise aufgestellten Straßennamensschilder sind beiderseits zu beschriften.
- 2 II. Die Zeichen sollen für alle Kreuzungen und Einmündungen und müssen für solche mit erheblichem Fahrverkehr angeordnet werden."
147. Die Verwaltungsvorschriften "Zu Zeichen 438 Vorwegweiser" und "Zu Zeichen 440 Vorwegweiser zur Autobahn" werden gestrichen.
148. Zu den Zeichen 438 bis 441 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 438 bis 441" wie folgt eingeführt:
"VwV zu den Zeichen 438 bis 441
- 1 In den Zeichen kann durch Einsätze auf Verkehrszeichen hingewiesen werden, die im weiteren Verlauf der Strecke gelten. Dafür wird das entsprechende Verkehrszeichen verkleinert zentral auf dem jeweiligen Pfeilschaft dargestellt. Die Ausführung entspricht den Vorgaben der RWB."
149. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 442 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten" wird wie folgt gefasst:
"1 Das Zeichen 442 kann mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen auch den Beginn einer Umleitung kennzeichnen." 150. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 448, 448.1; 449 und 453" wird durch die Überschrift "Zu den Zeichen 332, 448, 449 und 453 Wegweiser auf Autobahnen" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:
- "1 I.
1. Auf Autobahnen darf nur in den Zeichen 332 und 449 auf folgende Ziele hingewiesen werden:
- - Flughäfen, Häfen,
- - Industrie- und Gewerbegebiete, Plätze für Parken und Reisen (P+R), Güterverkehrszentren,
- - Einrichtungen für Großveranstaltungen (z.B. Messe, Stadion, Multifunktionsarena),
- - Nationalparks.
- 2 2. Voraussetzung ist, dass eine Wegweisung zu diesen Zielen aus Gründen der Verkehrslenkung dringend geboten ist.
- 3 II. Zur Begrenzung der Zielangaben vgl. RWBA.
- 4 III. Auf autobahnähnlich ausgebauten Straßen sind die Zeichen 332, 448, 449 und ggf. 453 gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) auszuführen."
151. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 448.1 Autohof" wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer III wird das Wort "Zusatzschildes" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.
- b) In Nummer IV wird das Wort "Zusatzschild" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt und die Angabe "1999, Kap. 11.1.2 (8)" gestrichen.
- c) Die dem Text der Vorschrift zugeordneten Randnummern mit Ausnahme der Randnummer 1 werden gestrichen und neue Randnummern wie folgt eingeführt:
Randnummer 2 wird vor Nummer II 1,
Randnummer 3 vor Nummer II 2,
Randnummer 4 vor Nummer II 3,
Randnummer 5 vor Nummer II 4,
Randnummer 6 vor Nummer II 5,
Randnummer 7 vor Nummer II 6,
Randnummer 8 vor Nummer II 7,
Randnummer 9 vor Nummer III,
Randnummer 10 vor Nummer IV und
Randnummer 11 vor Nummer Veingeführt.
152. Die Verwaltungsvorschriften "Zu Zeichen 449 Vorwegweiser auf Autobahnen", "zu Zeichen 450 Ankündigungsbake" und "Zu Zeichen 453 Entfernungstafel" werden gestrichen.
- 153. Die Verwaltungsvorschriften "Zu Zeichen 454 Umleitungswegweiser" und "Zu Zeichen 455 nummerierte Umleitung" werden gestrichen.
154. Zu den Zeichen 454 und 455.1 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 454 und 455.1" wie folgt eingeführt:
"VwV zu Zeichen 454 und 455.1
- "1 I. Das Zeichen 454 oder 455.1 muss im Verlauf der Umleitungsstrecke an jeder Kreuzung und Einmündung angeordnet werden, wo Zweifel über den weiteren Verlauf entstehen können.
- 2 II. Zusätzliche Zielangaben sind nur anzuordnen, wo Zweifel entstehen können, zu welchem Ziel die Umleitung hinführt.
- 3 III. Das Zeichen 455.1 kann im Verlauf der Umleitungsstrecke anstelle von Zeichen 454 angeordnet werden. Wo eine Unterscheidung mehrerer Umleitungsstrecken erforderlich ist, kann es mit einer Nummerierung versehen werden.
- 4 IV. Das Zeichen 455.1 kann als Vorwegweiser wie auch als Wegweiser eingesetzt werden.
- 5 V. Zum Einsatz als Ankündigung einer Umleitung siehe VwV zu Zeichen 457.1 und 458."
155. Zu den Zeichen 455.2 und 457.2 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 455.2 und 457.2 Ende der Umleitung" wie folgt eingeführt:
- "VwV zu Zeichen 455.2 und 457.2 Ende der Umleitung
- 1 Das Zeichen ist dann anzuordnen, wenn das Ende der Umleitungsstrecke nicht aus der folgenden Wegweisung erkennbar ist."
156. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 457 bis 469" wird gestrichen.
157. Zu den Zeichen 457.1 und 458 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen
457.1 und 458" wie folgt eingeführt:
"VwV zu den Zeichen 457.1 und 458
- 1 I. Größere Umleitungen sollten immer angekündigt werden, und zwar in der Regel durch die Planskizze.
- 2 II. Kleinere Umleitungen auf Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung bedürfen der Ankündigung nur, wenn das Zeichen 454 oder 455.1 nicht rechtzeitig gesehen wird.
- 3 III. Bei Umleitungen für eine bestimmte Verkehrsart ist in Zeichen 458 das entsprechende Verkehrszeichen nach § 41 Abs. 1 (Anlage 2) anstatt Zeichen 250 anzuzeigen."
158. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 460 Bedarfsumleitung" wird gestrichen.
- 159. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 467 Umlenkungspfeil" wird die Angabe "467 Umlenkungspfeil" durch die Angabe "467.1 Umlenkungs-Pfeil" ersetzt und Nummer I der Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:
- "1 I. Das Zeichen wird entweder zusätzlich oder in den Schildern gezeigt, die der Ankündigung, Vorwegweisung, Wegweisung und Bestätigung einer empfohlenen Umleitungsstrecke dienen. Sie sind zusätzlich zur blauen Autobahnwegweisung aufgestellt."
160. Zu den Zeichen 501 bis 546 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln" wie folgt eingeführt:
"VwV zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln
- 1 1. Verkehrslenkungstafeln umfassen Überleitungstafeln (Zeichen 501 und 505), Verschwenkungstafeln (Zeichen 511 bis 515), Fahrstreifentafeln (Zeichen 521 bis 526), Einengungstafeln (Zeichen 531 bis 536), Aufweitungstafeln (Zeichen 541 bis 546), Trennungstafeln (Zeichen 533) und Zusammenführungstafeln (Zeichen 543 und 544). Die Zeichen sind im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) dargestellt.
- 2 2. Verkehrslenkungstafeln werden 200 m vor dem Bezugspunkt aufgestellt. Abweichend davon beträgt der Abstand zum Bezugspunkt auf Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften mit einem Fahrstreifen pro Richtung zwischen 50 und 100 m. Bei Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften mit mehr als einen Fahrstreifen pro Richtung wird eine weitere Verkehrslenkungstafel etwa 400 m vor dem Bezugspunkt angeordnet. Auf Straßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen sind Verkehrslenkungstafeln beidseitig der Fahrbahn aufzustellen.
- 3 3. Der Abstand zum Bezugspunkt ist durch ein Zusatzzeichen (Zeichen 1004 "Entfernungsangabe") anzuzeigen.
- 4 4. Fahrstreifentafeln können mit dem Zusatzzeichen Zeichen 1001 "Länge einer Strecke" versehen werden. Sie sind dann in Abständen von 1.000 bis 2.000 m zu wiederholen.
- 5 5. Den Einsatz von Verkehrslenkungstafeln bei Arbeitsstellen an Straßen regeln die RSA.
- 6 6. Die Standardgröße beträgt 1.600 x 1.250 mm (Höhe x Breite). Bei einer Aufstellung innerorts kann das Maß auf 70 % der Standardgröße verringert werden (1.120 x 875 mm).
- 7 7. Verkehrslenkungstafeln können fahrstreifenbezogene verkehrsrechtliche Anordnungen beinhalten. Die Vorschriftzeichen werden verkleinert zentral auf dem Pfeilschaft dargestellt. Liegen die Pfeile dicht nebeneinander, werden Vorschriftzeichen vertikal versetzt dargestellt. Die Ausführung entspricht den Vorgaben der RWB. Gilt die gleiche verkehrsrechtliche Anordnung für benachbarte Fahrstreifen, ist nur ein Vorschriftzeichen auf den Pfeilschäften darzustellen. Ein Vorschriftzeichen, dass für mehr als zwei Fahrstreifen gilt, wird nicht auf der Tafel angezeigt."
161. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu § 43 Verkehrseinrichtungen" wird die Angabe "(Anlage 4)" angefügt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt geändert:
- a) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1" wird nach Satz 1 wie folgt angefügt:
"2 Schranken, Sperrpfosten und Absperrgeländer sind nur dann als Verkehrseinrichtung anzuordnen, wenn sie sich regelnd, sichernd oder verbietend auf den Verkehr auswirken."
- b) In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3 Nr. 2" wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Anlage 4 Abschnitt 1" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:
"3 I. Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten erfolgt nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), die das für Verkehr zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt."
- c) "In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3 Nr. 3" wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Anlage 4 Abschnitte 2 und 3" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:
- "5 I. Leitplatten werden angeordnet bei Hindernissen auf oder neben der Fahrbahn. Statt Leitplatten können auch Leitbaken (Zeichen 605) verwendet werden. Die Zeichen sind so aufzustellen, dass die Streifen nach der Seite fallen, auf der an dem Hindernis vorbeizufahren ist.
- 6 II. Richtungstafeln sind nur dann anzuordnen, wenn der Fahrer bei der Annäherung an eine Kurve den weiteren Straßenverlauf nicht rechtzeitig sehen kann oder die Kurve deutlich enger ist, als nach dem vorausgehenden Straßenverlauf zu erwarten ist. Die Anordnung in aufgelöster Form (Zeichen 625) ist vorzuziehen.
- 7 III. Zu Leitmalen vgl. Richtlinien für die Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen.
- 8 IV. Leitpfosten sollen nur außerhalb geschlossener Ortschaften angeordnet werden."
- e) Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 4" wird durch die Überschrift "Anlage 4 Abschnitt 4" ersetzt
162. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 44 Sachliche Zuständigkeit" wird wie folgt gefasst:
- "1 I. Zur Bekämpfung der Verkehrsunfälle haben Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei eng zusammen zu arbeiten, um zu ermitteln, wo sich die Unfälle häufen, worauf diese zurückzuführen sind, und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um unfallbegünstigende Besonderheiten zu beseitigen. Hierzu sind Unfallkommissionen einzurichten, deren Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben Ländererlasse regeln. Für die örtliche Untersuchung von Verkehrsunfällen an Bahnübergängen gelten dabei wegen ihrer Besonderheiten ergänzende Bestimmungen.
- 2 II. Das Ergebnis der örtlichen Untersuchungen dient der Polizei als Unterlage für zweckmäßigen Einsatz, den Verkehrsbehörden für verkehrsregelnde und den Straßenbaubehörden für straßenbauliche Maßnahmen.
- 3 III. Dazu bedarf es der Anlegung von Unfalltypensteckkarten oder vergleichbarer elektronischer Systeme, wobei es sich empfiehlt, bestimmte Arten von Unfällen in besonderer Weise, etwa durch die Verwendung verschiedenfarbiger Nadeln, zu kennzeichnen. Außerdem sind Unfallblattsammlungen zu führen oder Unfallstraßenkarteien anzulegen. Für Straßenstellen mit besonders vielen Unfällen oder mit Häufungen gleichartiger Unfälle sind Unfalldiagramme zu fertigen. Diese Unterlagen sind sorgfältig auszuwerten; vor allem Vorfahrtunfälle, Abbiegeunfälle, Unfälle mit kreuzenden Fußgängern und Unfälle infolge Verlustes der Fahrzeugkontrolle weisen häufig darauf hin, dass die bauliche Beschaffenheit der Straße mangelhaft oder die Verkehrsregelung unzulänglich ist.
- 4 IV. Welche Behörde diese Unterlagen zu führen und auszuwerten hat, richtet sich nach Landesrecht. Jedenfalls bedarf es engster Mitwirkung auch der übrigen beteiligten Behörden.
- 5 V. Wenn örtliche Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass sich an einer bestimmten Stelle regelmäßig Unfälle ereignen, ist zu prüfen, ob es sich dabei um Unfälle ähnlicher Art handelt. Ist das der Fall, so kann durch verkehrsregelnde oder bauliche Maßnahmen häufig für eine Entschärfung der Gefahrenstelle gesorgt werden. Derartige Maßnahmen sind in jedem Fall ins Auge zu fassen, auch wenn in absehbarer Zeit eine völlige Umgestaltung geplant ist.
Zu Absatz 1
- 6 Müssen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, insbesondere Fahrbahnmarkierungen, aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen über die Grenzen der Verwaltungsbezirke hinweg einheitlich angebracht werden, sorgen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die notwendigen Anweisungen.
Zu Absatz 2 Aufgaben der Polizei
- 7 I. Bei Gefahr im Verzug, vor allen an Schadenstellen, bei Unfällen und sonstigen unvorhergesehenen Verkehrsbehinderungen ist es Aufgabe der Polizei, auch mit Hilfe von Absperrgeräten und Verkehrszeichen den Verkehr vorläufig zu sichern und zu regeln. Welche Verkehrszeichen und Absperrgeräte im Einzelfall angebracht werden, richtet sich nach den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie nach der Ausrüstung der eingesetzten Polizeikräfte.
- 8 Auch am Tage ist zur rechtzeitigen Warnung des übrigen Verkehrs am Polizeifahrzeug das blaue Blinklicht einzuschalten. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen können darüber hinaus zur rückwärtigen Sicherung besondere Sicherungsleuchten verwendet werden..
- 9 II. Einer vorherigen Anhörung der Straßenverkehrsbehörde oder der Straßenbaubehörde bedarf es in den Fällen der Nummer I nicht. Dagegen hat die Polizei, wenn wegen der Art der Schadenstelle, des Unfalls oder der Verkehrsbehinderung eine länger dauernde Verkehrssicherung oder -regelung notwendig ist, die zuständige Behörde zu unterrichten, damit diese die weiteren Maßnahmen treffen kann. Welche Maßnahmen notwendig sind, haben die zuständigen Behörden im Einzelfall zu entscheiden."
163. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" wird wie folgt geändert:
- a) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1 bis 1e" wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer III 1 a wird wie folgt gefasst:
"a) auf allen Straßen der Zeichen 201, 261,269, 275, 279, 290.1,290.2,330.1, 330.2, 331.1,331.2, 363, 460 sowie des Zusatzzeichens "abknickende Vorfahrt" (Zusatzzeichen zu Zeichen 306),"
- bb) Nach Nummer III 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
"11a 5. Die Straßenverkehrsbehörde bedarf der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr dafür beauftragten Stelle zur Anordnung der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3. Die Zeichen werden durch die zuständige Straßenbaubehörde aufgestellt."
- cc) In Nummer IV wird das Wort "Zusatzschild" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.
- dd) Nummer IX wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 c werden das Wort "Zusatzschild" durch das Wort "Zusatzzeichen" und die Angabe "(§ 41 Abs. 3 Nr. 7)" durch die Angabe "(lfd. Nummer 74 der Anlage 2)" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 c wird das Wort "Zusatzschild" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.
- ee) Nummer X wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer X 2 wird die Angabe "Zeichen 290" durch die Angabe "290.1" und jeweils das Wort "Zusatzschild" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.
- bbb) In Nummer X 6 wird das Wort "Zusatzschilder" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.
- ff) nach Nummer XI wird folgende Nummer XII angefügt:
"45a XII. Vor der Anordnung von Verkehrsverboten für bestimmte Verkehrsarten durch Verkehrszeichen, wie insbesondere durch Zeichen 242.1 und 244.1, ist mit der für das Straßen- und Wegerecht zuständigen Behörde zu klären, ob eine straßenrechtliche Teileinziehung erforderlich ist. Diese ist im Regelfall notwendig, wenn bestimmte Verkehrsarten auf Dauer vollständig oder weitestgehend von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen.
Durch Verkehrszeichen darf kein Verkehr zugelassen werden, der über den Widmungsinhalt hinausgeht."
- aa) Nummer III 1 a wird wie folgt gefasst:
- b) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 2 zu Satz 1" wird in Nummer II 3 das Wort "Zusatzschild" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.
- c) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 2 zu Satz 1" wird in Nummer II 4 die Angabe "(vgl. dazu Nr. IV zu den Zeichen 421 und 442, 454 bis 466; Randnummer 4)" gestrichen.
- d) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 2 zu Satz 3" wird in Nummer II die Angabe "vgl. Nr. VII zu Zeichen 201; Randnummer 17 ff." durch die Angabe "vgl. Nr. VI zu Zeichen 201; Randnummer 11 ff." ersetzt.
164. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis" wird wie folgt geändert:
- a) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1" wird wie folgt geändert:
- aa) Zu Nummer 5 wird in Nummer II 2 c) wird die Angabe "im Fahrzeugschein (Muster 2a oder 2b zu § 24 StVZO)" durch die Angabe "in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Anlage 5 zu § 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV))" ersetzt und in Nummer IV 6 die Angabe "und § 19 Abs. 3" gestrichen.
- bb) Zu Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer I. 1 a) werden die Angabe "Zeichen 286, 290" durch die Angabe "Zeichen 286, 290.1" und die Angabe "Bild 291" durch die Angabe "Bild 318", in Nummer 1 b) die Angabe "Zeichen 290" durch die Angabe "Zeichen 290.1", in Nummer 1 c) das Wort "Zusatzschild" durch das Wort "Zusatzzeichen", in Nummer 1 f) das Wort "Anwohner" durch das Wort "Bewohner" und in Nummer I 1 g) die Angabe "Zeichen 325" durch die Angabe "Zeichen 325.1" ersetzt.
- bbb) Nummer III wird wie folgt gefasst:
"III. Das Verfahren
- 133 1. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
- 134 2. Die Dauerausnahmegenehmigung wird für maximal fünf Jahre in stets widerruflicher Weise erteilt.
- 135 3. Die Ausnahmegenehmigung soll in der Regel gebührenfrei erteilt werden."
- b) In der Verwaltungsvorschrift werden die bisherigen Randnummern 137 -143 zu den Randnummern 136 - 142.
Artikel 2
- Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens der 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften] in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung
Die Verwaltungsvorschrift zeichnet sich durch folgende Themenschwerpunkte aus:
- I. Mit dieser Änderung sind vor allem die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 ff. StVO vollständig darauf überprüft worden, ob sie für die zuständigen Straßenverkehrsbehörden eine ausreichende Hilfestellung bieten, bei der Anordnung von Verkehrszeichen nach dem Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu verfahren. Diese Hilfestellung soll es den Straßenbehörden ermöglichen, vor Ort systematisch zu überprüfen, ob Verkehrszeichen überflüssig sind und diese Schilder ohne Beeinträchtigung von Verkehrssicherheit und Verkehrsablauf entfernt werden können. Neben Straffung und Vereinfachung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erfolgte insbesondere eine Neustrukturierung der Verwaltungsvorschriften zu § 42 StVO. Gerade die Entflechtung des bisherigen § 42 Absatz 8 StVO ermöglicht die bessere Übersichtlichkeit, welche Verkehrszeichen zu der Gruppe der Wegweisung (vgl. Abschnitt 10, Anlage 3), Umleitungsschilderung (vgl. Abschnitt 11, Anlage 3) oder der sonstigen Verkehrsführung (vgl. Abschnitt 12, Anlage 3) gehören. Dementsprechend waren die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu entflechten. Bei dieser Entflechtung wurde die Möglichkeit genutzt, die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu straffen. Durch die Ordnung in den oben genannten Gruppen konnten identische Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Gruppe vereinheitlicht und zentriert werden. Durch die Gruppierung konnten die nunmehr unnötigen Wiederholungen von Bestimmungen in den einzelnen Verwaltungsvorschriften entfernt werden. Dies ermöglicht den Straßenverkehrsbehörden eine konzentrierte Übersicht, welche Verwaltungsvorschriften für die Wegweisung, Umleitungsbeschilderung und der sonstigen Verkehrsführung gelten. Die Neustrukturierung und Einführung von neuen Gliederungspunkten innerhalb dieser Gruppen ermöglicht auch, dass Verweisungen in den Verwaltungsvorschriften zu den Richtlinien übersichtlicher gestaltet werden konnten. Durch das Bündelungspaket (Entflechtung des § 42 StVO einschließlich der begleitenden Verwaltungsvorschriften und Konzentrierung der Verweise zu den Richtlinien) eröffnet sich für die Straßenverkehrsbehörde die Möglichkeit einer Übersicht sämtlicher für ihr Verkehrsregelungskonzept erforderlichen Vorschriften. Sie kann nunmehr die für ihr Verkehrsregelungskonzept erforderlichen Vorschriften effizient verwenden.
- II. Die Einführung einer Parkraumbewirtschaftungszone mit den Verkehrszeichen 314.1 und 314.2, in denen grundsätzlich nur mit Parkscheibe oder Parkschein geparkt werden darf, einschließlich der begleitenden Verwaltungsvorschrift eröffnet den Straßenverkehrsbehörden ein neues Instrument der Verkehrsregelung. Das Zeichen 314.1 ist nach der Verwaltungsvorschrift dann anzuordnen, "wenn in einem zusammenhängenden Bereich mehrerer Straßen ganz oder überwiegend das Parken nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe zugelassen werden soll." Während die Straßenverkehrsbehörde vormals jede einzelne Stelle, die für den Parkraumverkehr zur Verfügung gestellt werden sollte, einzeln ausschildern musste, kann sie nunmehr ganze Zonen für den Parkraumverkehr freigeben.
- III. Die mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgenommenen materiellen Änderungen die Vorschriften zum Radverkehr und die Inline-Skater betreffend stehen im Zusammenhang mit der 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Zur Begründung der Änderung dieser Verwaltungsvorschriften wird auf die dort an der jeweiligen Stelle getroffene Verordnungsbegründung verwiesen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit der Verwaltungsvorschrift werden keine Informationspflichten geändert, eingeführt oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |