Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.02.09

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Bundesrepublik Deutschland hat bisher die im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorhandenen Bestimmungen zum Erosionsschutz im Rahmen der Cross-Compliance Auflagen zur Einhaltung einer mindestens dreijährigen Fruchtfolge und einer mindestens 40%igen Bodenbedeckung über Winter (vom 01.12. bis 31.03.) umgesetzt.

Die EU-Kommission hat diese Verwaltungspraxis mehrfach als unzureichend eingestuft und empfiehlt, in Deutschland

Die Kommission weist darauf hin, dass der Mitgliedstaat spezifische, eindeutige und wirksame Regelungen festlegen müsse, die sich an der Erosionsgefährdung der Flächen auszurichten haben und seitens der Landwirtschaft auch eingehalten werden müssen.

Die Agrarministerkonferenz (AMK) hat mit Beschluss vom 26.09.08 das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebeten:

Das Bundeskabinett hat am 5. November 2008 dem Entwurf einer Änderungsverordnung zugestimmt der die Wünsche der AMK aufgreift sowie den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen gerecht wird und damit das Risiko einer finanziellen Anlastung für Deutschland minimiert. Der Verordnungsentwurf sieht als Frist für die Ausweisung der betreffenden Flächen den 30. Juni 2010 vor.

Als Datum, ab dem die Bewirtschafter ihre Bewirtschaftung an der Einteilung der Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung auszurichten haben, ist der 1. Juli 2010 vorgesehen da ab diesem Zeitpunkt alle erforderlichen Informationen vorliegen werden.

Für die öffentlichen Haushalte entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten.

Für die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen entstehen aus diesem Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten.

Der vorliegende Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

B. Besonderer Teil

Artikel 1 ändert im Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz das Datum, ab dem der Schutz des Bodens vor Erosion durch Maßnahmen zu gewährleisten ist, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung resultierenden Anforderungen auszurichten haben.

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 754:
Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Das Regelungsvorhaben enthält keine Informationspflicht.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter