Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung
(Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz - 2. FlErwÄndG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 82. Sitzung am 17. Dezember 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 17/4236 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung (Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz - 2. FlErwÄndG) - Drucksache 17/3183 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

"Die durch das Zweite Flächenerwerbsänderungsgesetz vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes] in § 12 Absatz 7 der Flächenerwerbsverordnung aufgenommene Änderung gilt auch zugunsten der Käufer, mit denen bereits vor diesem Tag Verträge auf der Grundlage dieses Gesetzes und der Flächenerwerbsverordnung abgeschlossen worden sind." "

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 2
Änderung der Flächenerwerbsverordnung

Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 2 des Flächenerwerbsänderungsgesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 12 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

"Die Anrechnung erfolgt ausschließlich auf die Ortsansässigkeit."

3. In § 12 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "im Wege einer (vorweggenommenen) Erbfolge" durch die Wörter "auf den Ehegatten, den Lebenspartner sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Personen" ersetzt.

4. In Nummer 2 der Anlage 4 werden die Wörter "Kinder, Enkel, Geschwister" durch die Wörter "oder in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Angehörigen ersten bis vierten Grades" ersetzt."

Fristablauf: 11.02.11
Initiativgesetz des Bundestages