Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur dauerhaften Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte

Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 5. Januar 2006
Der Staatssekretär

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage mit Begründung beigefügte

zuzuleiten.

Ich bitte, die Vorlage gemäß § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur weiteren Beratung zu überweisen.


Mit freundlichen
Grüßen Rudolf Böhmler

Entschließung des Bundesrates zur dauerhaften Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat stellt fest, dass die Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte eine Voraussetzung für deren ordnungsgemäße Beseitigung darstellt und im Hinblick auf eine effektive Tierseuchenbekämpfung unumgänglich ist.

Die ordnungsgemäße Beseitigung von K1- , K2- und K3- Materialien gem. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist aufgrund des besonderen Risikopotentials der Materialien für Mensch und Tier von besonderem Interesse. Laut genannter Verordnung sind K1- , K2-, und K3- Materialien unverzüglich abzuholen, abzutransportieren und zu kennzeichnen.

Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Materialien bei der Abholung, Sammlung und Beförderung identifizierbar sind und getrennt identifizierbar bleiben. Die Mitgliedstaaten sind in diesem Zusammenhang in die Pflicht genommen, hierfür angemessene Vorkehrungen zu treffen.

Um die ordnungsgemäße Beseitigung der genannten Materialien zu gewährleisten und um einer missbräuchlichen Verwendung vorzubeugen, ist eine dauerhafte Kennzeichnung (z.B. Einfärbung) insbesondere von K1- und K2-Material unumgänglich. Auch für Material der Kategorie 3 sollte eine entsprechende Kennzeichnung (z.B. mittels Isotopenmarkierung) eingeführt bzw. die Rückverfolgbarkeit der Materialien durch verbesserte Dokumentation (sog. Rückscheinverfahren) optimiert werden. Die Verordnung schreibt bereits eine dauerhafte Kennzeichnung bei der Einfuhr von Rohmaterialien, die mit verbotenen Stoffen gem. RL 96/22/EG behandelt wurden, im Rahmen der Heimtierfutterherstellung vor.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, auf eine umgehende, dauerhafte Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte auf EU-Ebene hinzuwirken.

Die Bundesregierung wird gebeten, dem Bundesrat bis zum 1. Mai 2006 über die ergriffenen Maßnahmen und das bis dahin Erreichte zu berichten.