Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 146. Sitzung am 17. Dezember 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Rechts und Verbraucherschutz - Drucksache 18/6916 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts - Drucksache 18/4631 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

1. Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. § 309 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

"13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 Nummer 2 treten am 1. Oktober 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Fristablauf: 29.01.16
Erster Durchgang: Drucksache. 055/15 (PDF)