Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz und zur Aufhebung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Rechts über forstliches Vermehrungsgut

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 zu der oben genannten Entschließung des Bundesrates* Folgendes mitgeteilt:

Am 3. Dezember 2013 ist die o.g. Allgemeine Verwaltungsvorschrift in Kraft getreten. Der Bundesrat hatte dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift mit Beschluss vom 20. September 2013 zugestimmt. Gleichzeitig hatte der Bundesrat eine Entschließung gefasst, in der er feststellt, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz nicht vollständig den ursprünglichen Forderungen des Beschlusses des Bundesrates nach einer umfassend und abschließend gültigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift entspreche. Die Bundesregierung wird gebeten, nach einem Zeitraum von zwei Jahren die Praxistauglichkeit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz zu evaluieren.

Bei der Vorbereitung der o.g. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift waren die Länder intensiv eingebunden und ihre Stellungnahmen wurden berücksichtigt. Die Mehrheit der Ländervertreter hat dabei die Auffassung des BMEL unterstützt, dass in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht auf alle denkbaren Einzelfälle eingegangen werden kann und grundsätzlich das Ermessen der zuständigen Behörde beim Vollzug gewährleistet werden sollte.

Die vom Bundesrat erbetene Evaluierung der Praxistauglichkeit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz ist sinnvoll im Kontext der anstehenden Überprüfung der Funktionsweise und der Wirkung der dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz und dieser Verwaltungsvorschrift zugrundeliegenden Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen. Diese Überprüfung ist spätestens am 3. Dezember 2015 von der Europäischen Kommission vorzunehmen und stützt sich auf Berichte aus den Mitgliedstaaten (Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010). Im Zuge der Vorbereitung dieser Überprüfung wird die Bundesregierung auch die erbetene Evaluierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz vornehmen.

* siehe Drucksache 611/13(B) HTML PDF