Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011

A

Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a1 - neu - (§ 54 Absatz 1a neu - Energiesteuergesetz)

In Artikel 1 Nummer 18 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:

'a1) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

Begründung:

Der Regierungsentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 sah eine energiesteuerliche Begünstigung für die Fernwärme-Versorgung vor, die in der abschließenden Beratung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages gestrichen wurde. Mit Beschluss vom 26. November 2010 bat der Bundesrat, die Ausnahmeregelung kurzfristig einzuführen (BR-Drucksache 680/10 (PDF) - Beschluss -, Buchstabe B, Ziffer 1).

Die Fernwärme leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Klima- und Umweltziele Deutschlands. Insbesondere in Verbindung mit Kraft-WärmeKopplung (KWK) sowie bei der Nutzung von Abwärme bietet sie eine hocheffiziente Verwendung regenerativer und fossiler Energieträger sowie die Nutzung Erneuerbarer Energien für Ballungsräume, die ein relativ begrenztes Dachpotenzial und eingeschränkte Möglichkeiten für die Nutzung von Wärmepumpen auf der Basis von Erd- oder Umweltwärme aufweisen. Darüber hinaus reduzieren moderne hocheffiziente Fernwärmeanlagen im Vergleich zu Einzelheizungen die Bildung von Feinstaub und luftgetragenen Schadstoffen und tragen somit zu einer Verbesserung der Luftqualität in städtischen Verdichtungsräumen bei.

Eine steuerliche Entlastung der Fernwärme im Energiesteuergesetz ist wichtig und notwendig, um das von der Bundesregierung gesetzte Ziel, den KWK-Anteil an der gesamten Stromerzeugung bis 2020 auf 25 Prozent zu erhöhen, nicht zu gefährden.

Neben KWK-Anlagen sind Heizwerke ein wichtiger und notwendiger Bestandteil in den meisten Fernwärmenetzen. Sie gewährleisten nicht nur die effiziente Abdeckung von Bedarfsspitzen, sondern auch den ökologisch und ökonomisch sinnvollen Ausbau von Wärmenetzen.

Die an die Fernwärmenetze angeschlossenen Heizsysteme unterliegen in der Regel dem Emissionshandel und treten auf dem Wärmemarkt in Konkurrenz mit anderen Heizlösungen, die nicht am Emissionshandel teilnehmen, so dass keine vergleichbaren Ausgangsbedingungen auf dem Wärmemarkt bestehen. Die von der Bundesregierung im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 bereits vorgeschlagene steuerliche Begünstigung dient dem Abbau bestehender Wettbewerbsnachteile der Fernwärme-Versorgung.

B

C

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung erneut, in das Energiesteuergesetz zu Gunsten einer klima- und umweltfreundlichen Versorgung eine Regelung zur steuerlichen Entlastung von Fernwärme aufzunehmen.

Begründung:

Die Fernwärme leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Klima- und Umweltziele Deutschlands. Insbesondere in Verbindung mit der Kraft- Wärme-Kopplung (KWK) sowie bei der Nutzung von Abwärme bietet sie eine hocheffiziente Verwendung regenerativer und fossiler Energieträger sowie die Nutzung Erneuerbarer Energien für Ballungsräume, die ein relativ begrenztes Dachpotenzial und eingeschränkte Möglichkeiten für die Nutzung von Wärmepumpen auf der Basis von Erd- oder Umweltwärme aufweisen. Darüber hinaus reduzieren moderne hocheffiziente Fernwärmeanlagen im Vergleich zu Einzelheizungen die Bildung von Feinstaub und luftgetragenen Schadstoffen und tragen somit zu einer Verbesserung der Luftqualität in städtischen Verdichtungsräumen bei.

Eine steuerliche Entlastung der Fernwärme im Energiesteuergesetz ist wichtig und notwendig, um das von der Bundesregierung gesetzte Ziel, den KWK-Anteil an der gesamten Stromerzeugung bis 2020 auf 25 Prozent zu erhöhen, nicht zu gefährden.

Neben KWK-Anlagen sind Heizwerke ein wichtiger und notwendiger Bestandteil in den meisten Fernwärmenetzen. Sie gewährleisten nicht nur die effiziente Abdeckung von Bedarfsspitzen, sondern auch den ökologisch und ökonomisch sinnvollen Ausbau von Wärmenetzen.

Die an die Fernwärmenetze angeschlossenen Heizsysteme unterliegen in der Regel dem Emissionshandel und treten auf dem Wärmemarkt in Konkurrenz mit anderen Heizlösungen, die nicht am Emissionshandel teilnehmen, so dass keine vergleichbaren Ausgangsbedingungen auf dem Wärmemarkt bestehen.

Durch die steuerliche Entlastung könnten bestehende Wettbewerbsnachteile zu Gunsten der Fernwärme abgebaut und ein Beitrag zur Vermeidung der Steigerung der Mietnebenkosten geleistet werden.