Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung

Der Bundesrat hat in seiner 974. Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorgelegten Gesetzentwurf Anstrengungen unternommen werden, Ausländerinnen und Ausländern mit Duldungsstatus eine langfristig sicherere Aufenthaltsperspektive zu eröffnen. Die Aufnahme einer Ausbildung bzw. einer Beschäftigung sichert den eigenen Lebensunterhalt und erleichtert die Integration dieser Menschen in unserer Gesellschaft.

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die derzeitigen Regelungen des § 32 Absatz 3 und 5 BeschV, die eine erhebliche Vereinfachung der Vermittlung von sich erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhaltenden Personen in Leiharbeit ermöglichen, über den 5. August 2019 hinaus bestehen bleiben können.

Begründung:

Nach der derzeitigen Regelung in § 32 BeschV dürfen Ausländerinnen und Ausländer, die sich erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer/-innen aufnehmen. In den Bezirken der Agenturen für Arbeit, für die die Vorrangprüfung ausgesetzt wurde, gilt dies bereits nach drei Monaten.

Diese Option zur zeitnahen Aufnahme einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmer/-in gilt jedoch nur bis zum 5. August 2019. Denn in der Verordnung zum Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 wurde gemäß Artikel 6 Absatz 4 (Inkrafttreten) in Verbindung mit Artikel 2 (Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung) bestimmt, dass ab dem 6. August 2019 der § 32 Absatz 3 BeschV lauten wird:

"Die Zustimmung darf nicht für eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer ( § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) erteilt werden." Zudem wird § 32 Absatz 5 BeschV zu diesem Zeitpunkt aufgehoben. In der Konsequenz wird eine Arbeit als Leiharbeitnehmer/-in dann nur noch nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet möglich sein, weil erst nach diesen vier Jahren keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr benötigt wird.

Die nach wie vor bestehende hervorragende konjunkturelle Lage, ein angesichts der demografischen Entwicklung zunehmender Bedarf an Arbeitskräften sowie sich stetig verbessernde sprachliche Fähigkeiten von arbeitswilligen Menschen mit Fluchthintergrund führen zu guten Vermittlungsmöglichkeiten in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, insbesondere auch in der Leiharbeit.

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat in seinen "Aktuellen Entwicklungen zur Zeitarbeit (Stand Juli 2018)" festgestellt, dass Zeitarbeit für geflüchtete Menschen offenbar eine gute Einstiegsmöglichkeit in den deutschen Arbeitsmarkt bietet. Nach Untersuchungen des IAB hatten im vierten Quartal 2016 rund 13 Prozent der Betriebe aus der Zeitarbeitsbranche schon einen der seit 2014 nach Deutschland gekommenen Geflüchteten eingestellt. Der Durchschnittswert für die Gesamtwirtschaft lag zu diesem Zeitpunkt bei etwa 3,5 Prozent. Im Zeitraum Mai 2017 bis April 2018 erfolgte ein gutes Drittel aller Beschäftigungsaufnahmen von Arbeitslosen aus den acht Hauptasylherkunftsländern in der Arbeitnehmerüberlassung.

Die vom IAB herausgegeben Zahlen legen den Schluss nahe, dass viele Geflüchtete -und die sie anstellenden Unternehmen- von der derzeitigen Regelung, bereits nach drei (bzw. 15) Monaten in der Leiharbeit beschäftigt werden zu können, profitiert haben.

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - (§ 48 Absatz 1 Satz 2 AufenthG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:

"3a. In § 48 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "ihm die Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes untersagt worden ist" durch die Wörter "die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen" ersetzt."

Begründung:

Mit der Änderung wird klargestellt, dass bei Aufforderung zur Abgabe ausländischer Dokumente gegenüber Mehrstaatern nicht erst eine Ausreiseuntersagung von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden erfolgt sein muss. Vielmehr muss eine solche Aufforderung bereits erfolgen können, wenn lediglich die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 PassG vorliegen. Erfasst sind alle Fälle der Ausreiseuntersagung in Bezug auf die deutschen Personaldokumente des betroffenen Mehrstaaters, also die der Passversagung, Passentziehung und Beschränkung sowie personalausweisrechtliche Maßnahmen zur Ausreiseverhinderung. Damit besteht im Gleichklang mit den pass-/personalausweisrechtlichen Maßnahmen hinsichtlich deutscher Personaldokumente eine präventive und effektivere Möglichkeit, sogenannte Jihad-Ausreiseversuche von Mehrstaatern ins syrischirakische Kampfgebiet zu verhindern.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 60b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu -, Nummer 2 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 60b Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Auch für die Dauer einer Einstiegsqualifizierung soll ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung bestehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einstiegsqualifizierung dient der unmittelbaren Vorbereitung einer Ausbildung und sichert den Übergang in Ausbildung.

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 60b Absatz 1 Satz Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 AufenthG), Nummer 8 ( § 104 Absatz 17 AufenthG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Voraussetzung einer vorherigen sechsmonatigen Duldung bei Antragstellung auf die Ausbildungsduldung (in Fällen, in denen nicht bereits während des Asylverfahrens mit der Ausbildung begonnen wurde) ist verfehlt und sollte gestrichen werden.

Eine Ausbildungsduldung soll künftig, wenn die Ausbildung nicht schon während des Asylverfahrens begonnen wurde, erst nach einer Karenzzeit von sechs Monaten Duldung erteilt werden können. Damit wird der Anwendungsbereich erheblich reduziert.

Die Regelung ist unangemessen nachteilhaft für Personen, die in diesem Zeitraum bereits eine Ausbildungsplatzzusage, womöglich in einem Mangelberuf, haben. Sie trägt auch nicht dem Umstand Rechnung, dass Ausbildungen sehr häufig zu festen Terminen im Jahr beginnen.

Die Regelung wird auch nicht dadurch hinnehmbar, dass sie aufgrund der vorgesehenen Übergangsregelung in § 104 Absatz 17 AufenthG-E nicht für Personen gilt, die vor dem 1. Januar 2017 eingereist sind und die Ausbildung bis zum 1. Oktober 2020 aufnehmen. Vielmehr erscheint diese Stichtagsregelung willkürlich; ein sachlicher Grund für sie wird in der Gesetzesbegründung nicht genannt.

§ 104 Absatz 17 AufenthG-E ist als Folgeänderung ebenfalls zu streichen.

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 60c Absatz 1 Nummer 3 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 5 § 60c Absatz 1 Nummer 3 ist die Angabe "18" durch das Wort "zwölf" zu ersetzen.

Begründung:

Bei den Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung sollte der Zeitraum, über den ein ausreisepflichtiger Ausländer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 35 Stunden pro Woche (bei Alleinerziehenden von mindestens 20 Stunden pro Woche) ausgeübt haben muss, von mindestens 18 (so der Gesetzentwurf) praxisgerecht auf mindestens zwölf Monate reduziert werden. Dadurch würde auch ein Gleichlauf mit der vorausgesetzten Dauer des gesicherten Lebensunterhalts (in § 60c Absatz 1 Nummer 4 AufenthG) hergestellt. Damit wird die Planungssicherheit für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber erhöht. Außerdem könnte auf diese Weise eine Beschäftigungsduldung rascher gewährt und der betreffende Personenkreis entsprechend ausgeweitet werden.

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 60b Absatz 2 Nummer 4a - neu -, Absatz 4 Satz 2 - neu - AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 60b wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nach § 60b AufenthG-E könnten auch ausgewiesene Ausländer erfolgreich eine Ausbildungsduldung beantragen. Des Weiteren existiert bei der Ausbildungsduldung - anders als bei einem Aufenthaltstitel - kein Erlöschenstatbestand im Falle einer Ausweisung. Die Ausbildungsduldung würde nur erlöschen, wenn gleichzeitig ein Ausschlussgrund nach § 18a Absatz 1 Nummer 6 oder 7 AufenthG-E eintritt oder der Ausländer seine Ausbildung nicht weiter betreibt.

Das Ausweisungsrecht dient der Gefahrenabwehr. Bei ausgewiesenen Ausländern besteht demnach ein erhebliches Interesse an der tatsächlichen Beendigung des Aufenthalts. Bei ausgewiesenen Ausländern muss daher der Aufenthaltsbeendigung Vorrang vor einer Integration des Ausländers in den Arbeitsmarkt eingeräumt werden. Ausgewiesene Ausländer sind generell von der Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Ausbildungsduldung auszuschließen.

Das Anknüpfen an die Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots stellt sicher, dass den Interessen des Ausländers ausreichend Rechnung getragen wird. Aufgrund der Ausweisung wird gemäß § 11 AufenthG ein befristetes Einreise-und Aufenthaltsverbot festgesetzt. Bei der Befristungsentscheidung berücksichtigt die Ausländerbehörde die Umstände des Einzelfalls.

Für Fälle, bei denen die Ausweisung erst während der Laufzeit einer Ausbildungsduldung erfolgt, ist ein Erlöschensgrund aufzunehmen. Ansonsten würde die Ausbildungsduldung eine zügige Aufenthaltsbeendigung vereiteln. Das Erlöschen der Ausbildungsduldung wäre trotz Ausweisung stets von weiteren Voraussetzungen abhängig. Da die Ausweisungsinteressen gemäß § 54 AufenthG und die Erlöschensgründe für die Ausbildungsduldung nicht deckungsgleich sind, sind Fälle zu erwarten, in denen trotz Ausweisung eine Aufenthaltsbeendigung an einer fortbestehenden Ausbildungsduldung scheitert.

Der Inhaber einer Ausbildungsduldung wäre damit sogar besser gestellt als der Inhaber eines Aufenthaltstitels. Ein Aufenthaltstitel erlischt gemäß § 51 Absatz 1 Nummer 5 bzw. Nummer 5a AufenthG. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sind für die Ausbildungsduldung Erlöschenstatbestände entsprechend der § 51 Absatz 1 Nummer 5 bzw. Nummer 5a AufenthG aufzunehmen.

Die vorangehenden Ausführungen zur Ausweisung gelten entsprechend für Fälle einer Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG.

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 60b Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 60b Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b zu streichen.

Begründung:

Die Intention des Gesetzentwurfs mehr Klarheit darüber zu schaffen, was eine Ausbildungsduldung ausschließende konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung sind, ist zu begrüßen. Die Beantragung von staatlichen Mitteln zur Förderung der freiwilligen Ausreise sollten jedoch aus dem Katalog gestrichen werden.

Die Beantragung von Mitteln zur freiwilligen Ausreise stellt keine Maßnahme zur (zwangsweisen) Aufenthaltsbeendigung dar, sondern einen freiwilligen Schritt der Betroffenen. An diesen negative Folgen zu knüpfen, ist kontraproduktiv.

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 60b Absatz 2 Nummer 5 AufenthG)

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 60b Absatz 3 Satz 1, 2 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 60b Absatz 3 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Ohne einen der Gesetzesbegründung zu entnehmenden Grund sieht der Gesetzentwurf vor, dass der Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden kann. In der bundesdeutschen Realität liegt bei vielen insbesondere großen Ausbildungsbetrieben die Bewerbungsfrist um einen Ausbildungsplatz um mehr als ein Jahr vor dem Ausbildungsbeginn und auch der Abschluss des Ausbildungsvertrags erfolgt entsprechend frühzeitig. Wenn der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende zu diesem Zeitpunkt keine Rechtssicherheit erhalten können, dürfte das zur Verhinderung möglicher Ausbildungen führen.

Die vorgeschlagene Änderung berücksichtigt diese Realitäten des Ausbildungsmarktes. Sie behält zudem die im Gesetzentwurf vorgesehene einmonatige Reaktionsfrist der Ausländerbehörde zwischen Antragstellung und frühester Erteilung des Bescheids bei.

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 60b Absatz 3 Satz 5 - neu - AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 5 ist dem § 60b Absatz 3 folgender Satz anzufügen:

"Im Fall einer Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 des Berufsbildungsgesetzes ist die Dauer der Ausbildungsduldung unverzüglich entsprechend anzupassen."

Begründung:

§ 8 BBiG sieht die Möglichkeit der Abkürzung (Absatz 1) oder Verlängerung (Absatz 2) der Ausbildungszeit vor. Die Verlängerung kann erfolgen, wenn sie erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Es ist damit zu rechnen, dass eine gewisse Zahl von Inhaberinnen und Inhabern von Ausbildungsduldungen ihre Ausbildung nicht in der regulären Ausbildungsdauer abschließen können wird. In diesen Fällen muss auch die Ausbildungsduldung entsprechend angepasst werden.

12. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 60b Absatz 3 AufenthG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 60b Absatz 3 AufenthG-E dahingehend ergänzt werden kann, dass eine Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen vor Beginn der Ausbildung ermöglicht wird.

Begründung:

Nach derzeitiger Gesetzeslage ist die Ausbildungsduldung in § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG geregelt und bereits als "Anspruchsduldung" ausgestaltet. Gemäß § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG ist auch die Erteilung einer "Ermessensduldung" möglich. Einige Länder haben im Erlasswege geregelt, dass die Möglichkeiten der Ermessensduldung für Fälle zu nutzen sind, in denen berufsvorbereitende Maßnahmen einer Berufsausbildung vorgeschalten werden.

Die nunmehr vorgesehene Regelung wird dieses Vorgehen in der Zukunft zwar nicht zwangsläufig verhindern, da § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG bestehen bleiben soll. Allerdings wäre es für die Gesetzessystematik sowie für die Sicherstellung einer einheitlichen Normanwendung sinnvoll, dies explizit in § 60b Absatz 3 AufenthG-E zu regeln. Eine Berücksichtigung berufsvorbereitender Maßnahmen im Rahmen der Regelung zur Ausbildungsduldung ist zudem aus integrationspolitischer Sicht wünschenswert.

13. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 60b Absatz 3 Satz 3, Absatz 5, § 87 Absatz 1 AufenthG)

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Im Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (vgl. BR-Drucksache 7/19) ist in § 2 Absatz 12c AufenthG-E eine Definition des Begriffs "Bildungseinrichtung" vorgesehenen, welche auch Schulen unter den Begriff der Bildungseinrichtung subsumiert.

Im vorliegenden § 60b Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 AufenthG-E ist die Rede von "staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen" (vergleiche). Im Schulrecht umfasst der Begriff "staatliche Schule" nicht (in allen Ländern) auch die kommunalen Schulen. Sollen die kommunalen Schulen einbezogen sein, muss der Begriff "öffentliche" Schulen gewählt werden.

Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass unter den Begriff "staatlich anerkannte Schulen" nach dem Schulrecht weder genehmigte Schulen noch Ergänzungsschulen fallen.

Zu Buchstabe c:

Das Verhältnis zu § 87 AufenthG ist unklar, da in § 87 Absatz 1 AufenthG weiterhin differenziert wird zwischen "Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen".

14. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 60b Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 AufenthG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Differenzierung in § 60b Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 AufenthG-E zwischen "nicht betrieben oder abgebrochen" (Absatz 5 Satz 1) und "vorzeitig beendigt oder abgebrochen" (Absatz 6 Satz 1) sollte überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Zu Buchstabe b:

Die Frist von "in der Regel einer Woche" wäre in der Praxis von den Schulen kaum zu halten (insbesondere zu Zeiten der Abschlussprüfung oder während der Ferien).

Zu Buchstabe c:

Die Begriffe "nicht betrieben oder abgebrochen" werden im Gesetzeswortlaut nicht näher definiert. Auch die Einzelbegründung zu § 60b Absatz 5 und Absatz 6 AufenthG-E ist insbesondere mit Blick auf die Erweiterung des Begriffs der Bildungseinrichtungen um die Schulen nicht aussagekräftig. Für den schulischen Bereich ist von einem Nicht-Betreiben der Ausbildung auszugehen, wenn aufgrund unentschuldigter Fehltage eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen ist, eine vorzeitige Beendigung liegt vor, wenn eine entsprechende schulische Ordnungsmaßnahme erfolgt, ein Abbruch der Ausbildung, wenn das Schulverhältnis einvernehmlich oder schülerseitig für beendet erklärt wird."

15. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 60c Absatz 4a - neu - AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 5 ist nach § 60c Absatz 4 folgender Absatz einzufügen:

(4a) Eine Duldung nach Absatz 1 wird nicht erteilt, wenn gegen den Ausländer eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, während der Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die Duldung nach Absatz 1 erlischt durch Ausweisung des Ausländers sowie durch Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a."

Begründung:

Nach § 60c AufenthG-E könnten auch ausgewiesene Ausländer erfolgreich eine Beschäftigungsduldung beantragen. Des Weiteren erlischt eine Beschäftigungsduldung - anders als ein Aufenthaltstitel - nicht durch eine Ausweisung.

Das Ausweisungsrecht dient der Gefahrenabwehr. Bei ausgewiesenen Ausländern besteht demnach ein erhebliches Interesse an der tatsächlichen Beendigung des Aufenthalts. Bei ausgewiesenen Ausländern muss daher der Aufenthaltsbeendigung Vorrang vor einer Integration des Ausländers in den Arbeitsmarkt eingeräumt werden. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sind ausgewiesene Ausländer generell von der Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Beschäftigungsduldung auszuschließen.

Das Anknüpfen an die Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots stellt sicher, dass den Interessen des Ausländers ausreichend Rechnung getragen wird. Aufgrund der Ausweisung wird gemäß § 11 AufenthG ein befristetes Einreise-und Aufenthaltsverbot festgesetzt. Bei der Befristungsentscheidung berücksichtigt die Ausländerbehörde die Umstände des Einzelfalls.

Für Fälle, bei denen die Ausweisung erst während der Laufzeit einer Beschäftigungsduldung erfolgt, ist ein Erlöschensgrund vorzusehen. Ansonsten würde die Beschäftigungsduldung eine zügige Aufenthaltsbeendigung vereiteln. Der Inhaber einer Ausbildungsduldung wäre insoweit sogar besser gestellt als der Inhaber eines Aufenthaltstitels (der durch Ausweisung gemäß § 51 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG erlischt).

Die vorangehenden Ausführungen zur Ausweisung gelten entsprechend für Fälle einer Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG.

16. Zu Artikel 3 Satz 2 (Außerkrafttreten)

In Artikel 3 Satz 2 ist die Angabe "1. Juli 2022" durch die Angabe "1. Januar 2025" zu ersetzen.

Begründung:

Ziel der neu eingeführten Beschäftigungsduldung (§ 60c AufenthG-E) soll es sein, einen verlässlichen Status für Geduldete zu schaffen, die durch ihre nachhaltige Beschäftigung ihren Lebensunterhalt sichern und gut integriert sind.

Die Diskussionen in den letzten Monaten haben gezeigt, dass sowohl auf Seiten der Betroffenen als auch in besonderem Maße auf Seiten der Unternehmen ein großes Bedürfnis nach Rechts- und Planungssicherheit bei der Beschäftigung von gut integrierten geduldeten Personen besteht. Mit der Einführung der Beschäftigungsduldung, für die zahlreiche Kriterien zu erfüllen sind, wird diesem Verlangen Rechnung getragen.

Angesichts der Tatsache, dass das Gesetz erst zum 1. Januar 2020 in Kraft treten soll, führt die Regelung zum Außerkrafttreten der Beschäftigungsduldung zum 1. Juli 2022 jedoch zu einem Anwendungszeitraum von lediglich zweieinhalb Jahren. Mit der vorgeschlagenen Verlängerung der Geltungsdauer auf fünf Jahre bis zum 1. Januar 2025 wird ein angemessener Zeitrahmen geschaffen, um Erfahrungen bei der Anwendung der neuen Vorschrift zu sammeln und diese anschließend bewerten zu können.