Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007 bis 2013) KOM (2005) 705 endg.; Ratsdok. 5057/06

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 10. Januar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 3. Januar 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 739/01 = AE-Nr. 012789,
Drucksache 273/05 (PDF) = AE-Nr. 050990,
Drucksache 725/05 (PDF) = AE-Nr. 052523,
Drucksache 726/05 (PDF) = AE-Nr. 052524,
Drucksache 727/05 (PDF) = AE-Nr. 052525,
Drucksache 728/05 (PDF) = AE-Nr. 052526,
Drucksache 729/05 (PDF) = AE-Nr. 052527,
Drucksache 730/05 (PDF) = AE-Nr. 052528 und
Drucksache 731/05 (PDF) = AE-Nr. 052529

1. Hintergrund des Vorschlags

Der Vorschlag der Kommission für das Siebte Rahmenprogramm (RP7), der am 6. April 2005 angenommen wurde, wurde von einem Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zur "Vereinfachung im Siebten Rahmenprogramm" begleitet, das zehn Hauptmaßnahmen zur Verwirklichung aufstellte, und das die Bedeutung der Vereinfachung als "kritischer Erfolgsfaktor" hervorhob.

Der Vorschlag der Kommission für die Regeln zur Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm ist ein Instrument zur Verwirklichung vieler Aspekte dieser Vereinfachung und zum Aufbauen auf Prinzipien, die im Sechsten Rahmenprogramm aufgestellt wurden.

2. Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Rates und Parlaments fußt auf Artikel 167 von Kapitel XVIII des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft, der die Annahme von Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen und von Regeln für die Verbreitung von Ergebnissen zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms für Forschung vorsieht. Diese Regeln bestimmen die Rechte und Pflichten der Rechtspersonen, die am Rahmenprogramm teilnehmen möchten und legen die Prinzipien für die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen aus dieser Teilnahme fest. Die Beteiligungsregeln für das Siebte Rahmenprogramm werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie den Regeln für staatliche Beihilfen, insbesondere den Regeln für staatliche Beihilfen im Bereich Forschung und Entwicklung, umgesetzt.

3. VORANGEGANGENE Konsultationen

Interessierte Einrichtungen und Personen sowie Mitgliedsstaaten und assoziierte Länder wurden zu den möglichen Veränderungen zu den Beteiligungsregeln für das RP7 in Seminaren und über eine Konsultationsinternetseite befragt. Weiterhin wurde eine Gruppe kleinerer Akteure zu den Vorschlägen konsultiert, um dafür zu sorgen, dass die Änderungen keine Nachteile für diese Art von Teilnehmern erzeugen.

4. Inhalt

Der vorliegende Vorschlag enthält vier Kapitel: Einführende Bestimmungen (Thema, Begriffsbestimmungen, Vertraulichkeit), Teilnahme an indirekten Maßnahmen (Minimalbedingungen der Teilnahme, Verfahrensaspekte, einschließlich der Mindestteilnehmerzahlen, deren Sitz, Vorschlagseinreichung und -bewertung, Durchführung und Finanzhilfevereinbarung, Überwachung von Projekten und Programmen, der Finanzbeitrag der Gemeinschaft, Zulässigkeit für die Förderung und Formen der Finanzhilfe, Erstattungsraten, Zahlungen, Verteilung, Rückforderungen und Garantien), Europäische Investitionsbank, und Regeln für die Verbreitung und Nutzung und Zugangsrechte (Eigentum, Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung und Nutzung sowie Zugangsrechte zu vorhandenen und neuen Kenntnissen und Schutzrechten).

Die Mindestteilnehmerzahl und die Bedingungen für den Sitz der Niederlassung der Teilnehmer wird entsprechend dem Typ der Maßnahme festgelegt. Rechtspersonen, die in assoziierten Ländern ihren Sitz haben, können auf derselben Basis teilnehmen, wie jene in Mitgliedsstaaten.

Die Regeln geben die Verfahren für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen an sowie die Ausnahmen zu diesen, außerdem Verfahren für Einreichung, Bewertung, Auswahl und Förderung von Vorschlägen. Zusätzlich legen sie die Verfahren für die Benennung unabhängiger Gutachter fest. Weitere, noch detailliertere interne Regeln für die Verfahren zur Einreichung, Bewertung, Auswahl und Förderung von Vorschlägen werden durch die Kommission festgelegt und werden Bestimmungen für die Benennung unabhängiger Gutachter enthalten. Diese Regeln werden besondere Bestimmungen für zweistufige Einreichungsverfahren (die in größerem Ausmaß genutzt werden, wo dies sinnvoll ist, z.B. wenn eine hohe Überzeichnung zu erwarten ist, für sehr große Projekte und um die Vorbereitungskosten für Vorschläge zu reduzieren, die möglicherweise niemals gefördert werden, u.s.w.) und für Zweischrittevaluationen (mit einfacher Einreichung) enthalten. Der Bewertungsprozess, der in früheren Rahmenprogrammen entwickelt wurde und der in diesen internen Regeln beschrieben wird, wird ohne wesentliche Änderungen fortgeführt. Fernbewertungen werden wenn möglich stärker genutzt, und die Einweisungen der Gutachter werden kontinuierlich verbessert. Der Gebrauch von Anhörungen wird rationalisiert. Die Bewertungskriterien befinden sich jetzt in den Spezifischen Programmen und nicht mehr in den Beteiligungsregeln und können in den Arbeitsprogrammen (und den Aufrufen zur Einreichung von Projektvorschlägen) weiter spezifiziert werden.

Obwohl das nicht in den Beteiligungsregeln festgelegt ist, wird vorgeschlagen, die vollelektronische Einreichung zum Standardfall in RP7 zu machen, da dieses System mit gutem Erfolg im RP6 getestet und genutzt worden ist. Auch die Nutzung von vorgefüllten Formularen/Vorregistrierung unter Nutzung von Daten von einer zentralen Quelle und Änderungen an Inhalt und Format von Vorschlägen sollten es ermöglichen, dass erfolgreiche Vorschläge viel schneller zu einer Finanzhilfevereinbarung kommen. Ein einheitliches Registrierungssystem mit einer gemeinsamen Datenbank für alle Kommissionsdienste sollte eine bedeutende Hilfe sein.

Um eine einheitliche Bewertung der finanziellen Bonität von Teilnehmern und der zugehörigen finanziellen Verfahren zu sichern, wird die Kommission interne Regeln zur Durchführung der Bewertung annehmen und veröffentlichen.

Die Kommission wird ein Modell für die Finanzhilfevereinbarung vorbereiten, das Rechte und Pflichten der Teilnehmer untereinander und gegenüber der Kommission festlegt. Die im RP6 eingeführte Autonomie und Flexibilität des Konsortium wird fortgesetzt, insbesondere was die Änderungen der Zusammensetzung des Konsortiums betrifft. Die Finanzhilfevereinbarung tritt in Kraft, wenn Koordinator und anweisungsbefugte Person der Kommission unterschrieben haben, so wie es im RP6 der Fall war. Alle Teilnehmer müssen der Finanzhilfevereinbarung beitreten, um in den Genuss der Rechte und Pflichten im Projekt zu gelangen.

Teilnehmer müssen wie im RP6 eine Konsortialvereinbarung abschließen, es sei denn, der Aufruf zur Einreichung von Projektvorschlägen sieht eine Ausnahme vor. Viele der neuen Bestimmungen in Bezug auf geistige Eigentumsrechte sollten den Abschluss und die später eventuell notwendigen Anpassungen von Konsortialvereinbarungen einfacher machen.

Die Kommission wird alle von der Gemeinschaft finanzierten indirekten Maßnahmen und auch das Siebte Rahmenprogramm und seine Spezifischen Programme überwachen, wenn notwendig mit Unterstützung durch externe Sachverständige.

Die für die Gemeinschaftsförderung zulässigen Teilnehmer werden in der Subsektion "finanzielle Beitrag der Kommission" benannt. In dieser Subsektion werden auch Formen der Finanzhilfe, Erstattungsraten, Zahlungen, Verteilung, Rückforderung und Garantien befasst.

Drei Formen von Finanzhilfen werden für den Finanzbeitrag der Kommission vorgeschlagen: Erstattung zulässiger Kosten, Pauschalbeträge und Finanzierung nach Pauschalsätzen (letzteres kann auf der Basis von Skalen von Einheitskosten beruhen, schließt aber auch Einheitssätze für indirekte Kosten ein). Diese Formen können einzeln oder in Kombination genutzt werden, um den gesamten Finanzbeitrag der Gemeinschaft für eine Förderform abzudecken. Für die meisten Förderformen wird die Erstattung zulässiger Kosten die bevorzugte Methode sein, insbesondere zu Beginn des RP7. Der Gebrauch von Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen wird allmählich eingeführt und im Erfolgsfall weiter ausgedehnt.

Für Maßnahmen der Pionierforschung wird der Wissenschaftliche Rat des Europäischen Forschungsrates passende Fördermodalitäten vorschlagen im Rahmen der durch die Beteiligungsregeln und die Haushaltsordnung festgelegten Bedingungen. Die Kommission wird dem Wissenschaftlichen Rat jede Unterstützung gewähren, um die Erzielung des bestmöglichen Ansatzes zu befördern.

Die Definition zulässiger Kosten wurde vereinfacht und die drei in vorangegangenen Rahmenprogrammen genutzten Kostenberichtsmodelle werden abgeschafft. Das heißt, dass Teilnehmer ihre gesamten zulässigen direkten und indirekten Kosten anrechnen können und die Möglichkeit haben, einen Pauschalsatz für indirekte Kosten zu nutzen. Kosten werden nach den von den Teilnehmern gewöhnlich genutzten Buchhaltungs- und Managementprinzipien ermittelt, um die Ziele des Projektes zu erreichen, unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Effizienz und Effektivität. Mit anderen Worten, die subjektive Bewertung über die "Notwendigkeit" der Zuweisung von Kosten zum Projekt wird abgeschafft.

Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird maximal 50% der zulässigen Kosten abzüglich der Einnahmen sowohl für Forschungs- als auch für Demonstrationsaktivitäten betragen. Für KMUs, öffentliche Einrichtungen, mittlere und höhere Bildungseinrichtungen und gemeinnützige Forschungsorganisationen wird ein Zusatzbetrag von 25% für Forschungsaktivitäten gewährt. Maßnahmen der Pionierforschung werden für alle Arten von Einrichtungen bis zu 100% erstattet. Alle anderen Aktivitäten, einschließlich solcher in Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, werden für alle Arten von Einrichtungen zu 100% erstattet.

Die oben angegebenen Maxima werden auf alle Arten von zulässigen Kosten solcher Einrichtungen angewendet, selbst wenn einige der Kosten auf der Basis von Pauschalbeträgen oder Pauschalsätzen erstattet werden. Die Maxima werden auch angewendet für Einrichtungen, die in Projekten teilnehmen, bei denen die gesamten Projektkosten durch Pauschalbeträge oder Pauschalsätze ermittelt werden.

Für Exzellenznetze wird ein besonderer Pauschalbetrag vorgeschlagen. Der Pauschalbetrag wird durch die Beteiligungsregeln als ein Festbetrag pro Forscher und pro Jahr festgelegt.

Periodische Zahlungen von Teilen des Pauschalbetrags werden auf der Basis der Erreichung von Indikatoren erteilt, die die fortschreitende Verwirklichung des Gemeinsamen Programms der Aktivitäten (GPA) aufzeigen.

Öffentliche Einrichtungen, nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Forschungszentren und mittlere und höhere Bildungseinrichtungen sind berechtigt, Rechnungsprüfungszertifikate durch einen kompetenten öffentlichen Angestellten ausstellen zu lassen. Die Zahl der Rechnungsprüfungszertifikate pro Finanzhilfevereinbarung und Teilnehmer wird reduziert, und Berichte und Berichtszeiträume werden rationalisiert.

Wie im RP6 werden Teilnehmer eines Konsortiums die Verantwortung zur vollen Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben haben, selbst wenn einer der Teilnehmer die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllt. Jedoch wird das im RP6 für die meisten Maßnahmen eingeführte Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung nicht fortgesetzt, um Barrieren für die Beteiligung insbesondere von KMUs zu beseitigen. Dies sollte auch zu einer Beschleunigung der Verfahren beitragen und kosteneffektiver sein. Abhängig von einer Bewertung der Risiken für den Gemeinschaftshaushalt, die der europäischen Forschungsförderung innewohnen, könnte ein Mechanismus eingeführt werden, der das finanzielle Risiko von Nicht-Rückzahlung geschuldeter Beträge durch ausfallende Teilnehmer abdeckt. Dieser Mechanismus würde finanziert durch einen kleinen Beitrag von teilnehmenden Unternehmen und anderen Teilnehmern, die nicht öffentliche Einrichtungen, gemeinnützige Forschungsorganisationen oder mittlere und höhere Bildunsgeinrichtungen sind oder deren Teilnahme nicht durch einen Mitgliedsstaat oder ein assoziiertes Land garantiert ist. Teilnehmer an Maßnahmen zur Unterstützung von Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, Teilnehmer an Maßnahmen zum Nutzen von speziellen Gruppen, mit Ausnahme von Maßnahmen zum Nutzen von KMUs, und Teilnehmer an

Maßnahmen der Pionierforschung werden dazu nicht beitragen. Der Beitrag wird eingezogen durch Einbehalt der Beträge. Die Kommission wird gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) Möglichkeiten erkunden, um diesen Mechanismus an die EIB zu übertragen. In Übereinstimmung mit Artikel 18(2) der Haushaltsordnung werden zurückbehaltene Beträge, die nicht mehr zur Abdeckung der finanziellen Risiken benötigt werden den Forschungsmaßnahmen des laufenden Rahmenprogramms wieder zugewiesen.

Aus diesem Grund werden Bankgarantien nur noch in Ausnahmefällen gefordert, dort wo die Vorfinanzierung mehr als 80% der Finanzhilfe ausmacht. Dies ist der einzige Fall, in dem die Haushaltsordnung Bankgarantien vorsieht. Außerdem wird die Kommission jede notwendige Maßnahme ergreifen, um die mit einem speziellen Teilnehmer verbundenen spezifischen Risiken zu reduzieren. Betreffend der Verbreitung, Nutzung und Zugangsrechte (Eigentum, Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung und Nutzung, Zugangsrechte zu neuen und vorhandenen Kenntnissen und Schutzrechten) war es das Ziel, größtmögliche Kontinuität mit RP6 zu behalten mit Verbesserungen/Feinabstimmungen auf der Grundlage von Änderungen, die während der Durchführung von RP6 als notwendig erkannt wurden. Die wesentlichen Änderungen sind a) die Abschaffung der meisten Verpflichtungen der Teilnehmer, ihre Bedingungen vor dem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung fertigzustellen und b) die Abschaffung der meisten Verpflichtungen, die Vorabzustimmung der Kommission für Veröffentlichung, Übertragung von Eigentumsrechten, und Bereitstellung von Zugriffsrechten an Dritte einzuholen, wenn alle Teilnehmer des Konsortiums einverstanden sind. Die Änderungen sollten den Teilnehmern mehr Flexibilität während des Fortschreitens des Projektes gewähren. Änderungen an den Definitionen sind: "vorhandene Kenntnisse und Schutzrechte" ersetzt "bestehendes knowhow" und schließt nicht mehr die während der Projektlaufzeit außerhalb eines Projektes erlangten Kenntnisse und Schutzrechte ("sideground") ein und infolgedessen wird "Wissen" ersetzt durch "neue Kenntnisse und Schutzrechte". Die Möglichkeit, vorhandene Kenntnisse und Schutzrechte auszuschließen und Bedingungen außerhalb der Bestimmungen der Beteiligungsregeln festzulegen, bleibt bestehen aber auf viel flexiblere Art, die Anpassungen durch die Teilnehmer während des Fortschreitens des Projektes erlaubt. Für gemeinsames Eigentum wird ein Standardverfahren für die Nutzung von Ergebnissen eingeführt, um die Verwertung von Ergebnissen im gemeinsamen Besitz zu erleichtern, wenn dafür keine klare Absprache zwischen den Teilnehmern besteht. Wenn ein Teilnehmer sein Wissen nicht schützen will, kann er anderen Teilnehmern die Möglichkeit anbieten, das Eigentum zu übernehmen, bevor diese Möglichkeit der Kommission angeboten wird. Außerdem wird es Teilnehmern möglich sein, Dritten ausschließliche Zugriffsrechte anzubieten, falls alle anderen Teilnehmer auf ihre Zugriffsrechte verzichten.

Die Kohärenz der Bestimmungen für Verbreitung und Veröffentlichung wurde verbessert. Die Vorabinformation an die Kommission für die Veröffentlichung von Ergebnissen wird abgeschafft. Zusätzliche oder abweichende Bestimmungen sind für spezifische Maßnahmen mit besonderen Anforderungen enthalten (z.B. für Pionierforschungsmaßnahmen, Sicherheitsforschung, Forschung zum Nutzen spezieller Gruppen u.s.w.).

Andere Maßnahmen, die nicht in den Regeln behandelt werden:

Programmausschüsse

Die Programmausschüsse werden vollständige und aktuelle Informationen über die finanzierten Projekte erhalten, jedoch haben sie nicht mehr die Aufgabe, die einzelnen Projekte zu verabschieden (dies ist in den am 21.09.2005 von der Kommission verabschiedeten Vorschlägen über die spezifischen Programme des RP7 vorgesehen).

Dadurch wird die Notwendigkeit einer Kommissionsentscheidung für jedes einzelne zur Finanzierung ausgewählte oder abgelehnte Projekt abgeschafft (und alle damit zusammenhängenden Prozeduren), wodurch die Zeitspanne bis zum Vertragsabschluß beschleunigt wird. Die Programmausschüsse werden weiterhin eine wichtige Rolle bei der Aktualisierung und Verabschiedung der Arbeitsprogramme sowie bei anderen wichtigen Politikfragen spielen. Des Weiteren werden sie über alle Abläufe und Ergebnisse der Bewertungen auf dem Laufenden gehalten.

Helpdesks

Eine einheitliche Auslegung insbesondere der rechtlichen und finanziellen Bestimmungen der Projekte in allen betroffenen Kommissionsdienststellen soll sichergestellt werden. Dies kann in bestimmtem Maße durch die Kommissionsregeln erreicht werden, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vorschlags über die Regeln für die Beteiligung erstellt werden sollen. Helpdesks und "clearing houses" sollen gewährleisten, dass die durch die Kommission ausgegebenen Informationen kohärent und einheitlich sind. Ein IPR-Helpdesk soll weiterhin zur Verfügung stehen.

Kommunikation

Des Weiteren sollen Anstrengungen unternommen werden, um die Informationen so klar und zugänglich wie möglich zu machen. Die Anzahl und Länge der Unterlagen soll verringert und konsolidiert werden. Es wird außerdem angestrebt, eine doppelte Aufführung der Informationen sowie eine unterschiedliche Präsentation der gleichen Informationen in verschiedenen Unterlagen zu vermeiden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (Text von Bedeutung für den EWR)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 167 und Artikel 172 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs3,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags4,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft wurde mit dem Beschluss Nr. //EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Siebte Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2007-2013)5 (im Folgenden "Siebtes Rahmenprogramm") verabschiedet. Die Durchführung des Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme, einschließlich der mit ihnen verbundenen finanziellen Aspekte, fallen in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission.

(2) Das Siebte Rahmenprogramm wird gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften6 (im Folgenden "Haushaltsordnung") und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung der Haushaltsordnung7 (im folgenden "Durchführungsbestimmungen") durchgeführt.

(3) Das Rahmenprogramm wird in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere den Regeln über staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung durchgeführt8.

(4) Die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sollen einen kohärenten und transparenten Rahmen für eine effiziente Durchführung und einen leichten Zugang für sämtliche Teilnehmer des Siebten Rahmenprogramms gewährleisten.

(5) Das Siebte Rahmenprogramm soll sowohl die Beteiligung von Akteuren aus den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft als auch eines breiten Spektrums von Unternehmen, Forschungszentren und Universitäten fördern.

(6) Die in der Kommissionsempfehlung 2003/361/EG9vorgesehene Begriffsbestimmung der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) soll aus Gründen der Kohärenz und Transparenz angewendet werden.

(7) Es ist daher angemessen, nicht nur die Teilnahme juristischer Personen unter der Voraussetzung zuzulassen, dass diese in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein können, sondern auch natürlicher Personen. Die Teilnahme natürlicher Personen soll sicherstellen, dass die Schaffung und Entwicklung wissenschaftlicher Exzellenz und Leistungsfähigkeit nicht auf die Gemeinschaftsförderung von Projekten beschränkt wird, an denen nur juristische Personen teilnehmen, sondern auch die Teilnahme von KMU ermöglicht wird, die keine juristischen Personen sind.

(8) Es ist notwendig, Mindestteilnahmebedingungen festzulegen, und zwar sowohl als allgemeine Regeln als auch im Hinblick auf die Besonderheiten der indirekten Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms. Insbesondere sollten Regeln festgesetzt werden die die Zahl der Teilnehmer und ihren Sitz betreffen.

(9) Es ist angemessen, dass jeder Rechtsperson die Teilnahme freigestellt sein sollte, wenn die Mindestteilnahmebedingungen erfüllt sind. Eine über die Mindestteilnahmebedingungen hinausgehende Teilnahme soll die effiziente Durchführung der betroffenen indirekten Maßnahme sicherstellen.

(10) Internationale Organisationen, deren Hauptzweck die Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit ist und bei denen die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, sollten ermutigt werden am Siebten Rahmenprogramm teilzunehmen.

(11) Im Einklang mit den Zielen der internationalen Zusammenarbeit, wie sie in Artikeln 164 und 170 des Vertrags beschrieben werden, sollte auch die Teilnahme von in 7 ABl. L 357, 31.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 1261/2005 der Kommission (ABl. L 201, 2.8.2005, S. 3). Drittstaaten ansässigen Rechtspersonen und von internationalen Organisationen vorgesehen werden. Es ist jedoch angemessen zu fordern, dass deren Beteiligung durch die dadurch erfolgende Förderung der mit dem siebten Rahmenprogramm angestrebten Ziele gerechtfertigt werden kann.

(12) Im Einklang mit den vorstehenden Zielen ist es notwendig, die Regeln und Bedingungen für die Zuweisung von Gemeinschaftsförderung an Teilnehmer indirekter Maßnahmen festzulegen.

(13) Es ist notwendig, dass die Kommission weitere Regeln und Verfahren zur Ergänzung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Regeln erlässt, die als Leitfaden für die Einreichung, Bewertung, Auswahl und Förderung von Vorschlägen dienen. Insbesondere müssen die Regeln für die Nutzung unabhängiger Sachverständiger festgelegt werden.

(14) Es ist notwendig, dass die Kommission weitere Regeln und Verfahren zur Ergänzung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Regeln erlässt, die als Leitfaden für die Bewertung der rechtlichen und finanziellen Bonität von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen unter dem Siebten Rahmenprogramm dienen.

(15) In diesem Zusammenhang regeln die Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen unter anderem den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, den Kampf gegen Betrug und Regelwidrigkeiten, die Verfahren für die Einziehung von der Kommission geschuldeten Beträgen, den Ausschluss von Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die zugehörigen Strafen sowie Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Inspektionen durch die Kommission und den Rechnungshof gemäß Artikel 248 Absatz 2 EG-Vertrag.

(16) Die Vereinbarungen, die für jede Maßnahme abgeschlossen werden, müssen Bestimmungen für die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder jede andere durch die Kommission beauftragte Stelle enthalten, einschließlich von Bestimmungen bezüglich Prüfung durch den Rechnungshof und Vor-Ort-Kontrollen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den in der Ratsverordnung Nr. 2185/96 niedergelegten Verfahren.

(17) Die Kommission muss sowohl die indirekten Maßnahmen im Siebten Rahmenprogramm als auch das Siebte Rahmenprogramm und seine Spezifischen Programme überwachen.

(18) Die Regeln zur Verbreitung der Forschungsergebnisse sollen gewährleisten, dass die Teilnehmer das in den Maßnahmen erzeugte geistige Eigentum soweit angebracht schützen und diese Ergebnisse nutzen und verbreiten.

(19) Unter Beachtung der Rechte der Inhaber am geistigem Eigentum müssen diese Regeln derart gestaltet sein, dass die Teilnehmer Zugang zu Informationen haben, die sie in das Projekt einbringen, und zu Kenntnissen, die sich aus der Forschungsarbeit im Projekt ergeben, in einem Maße, dass die Forschungsarbeit weitergeführt oder das resultierende Wissen genutzt werden kann.

(20) Die im Sechsten Rahmenprogramm vorgesehene finanzielle Verantwortung bestimmter Teilnehmer, für andere Teilnehmer im gleichen Konsortium zu haften, wird nicht fortgeführt. Abhängig von der Höhe des Risikos, das sich aus der fehlenden Rückerstattung der Kommission geschuldeter Beträgen ergibt, kann die Kommission einen kleinen Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft an jeden Teilnehmer einer indirekten Maßnahme einbehalten, um von säumigen Teilnehmern an indirekten Maßnahmen zur Rückerstattung geschuldete, aber nicht eingezogene Beträge abzudecken. Die Teilnehmer, auf die diese Verpflichtung zur finanziellen Haftung für andere Teilnehmer angewandt wurde, leisten einen Beitrag zur Risikodeckung, den die Kommission bei den Zahlungen nach Rechnungsabschluss zurückbehält.

(21) Gemeinschaftsbeiträge zu einer Gemeinsamen Unternehmung oder jeder anderen Struktur, die auf der Grundlage von Artikel 171 des Vertrags errichtet wird, sowie Gemeinschaftsbeiträge gemäß Artikel 169 des Vertrags fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(22) Diese Verordnung respektiert die Grundrechte und beachtet insbesondere die Prinzipien der Grundrechtscharta der Europäischen Union.

(23) Die Gemeinschaft kann der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Finanzhilfe gewähren um die privaten Investitionen in förderwürdige große europäische FTE-Maßnahmen zu stärken, indem die Bank mehr Spielraum für das Risikomanagement erhält wodurch sich (i) das Darlehensvolumen für bestimmte Risiken erhöht und (ii) europäische Forschungsprojekte mit höherem Risiko finanziert werden können, die ohne Unterstützung der Gemeinschaft nicht finanziert werden könnten.

(24) Die Gemeinschaft kann finanzielle Unterstützung, wie in der Haushaltsordnung vorgesehen unter anderem in folgender Form leisten:


1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 ABl. C vom , S. .
4 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom April 2005 und Beschluss des Rates vom .
5 ABl. C vom , S. .
6 ABl. L 248, 16.9.2002, S. 1.
8 Derzeitiger Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung, ABl. C 45,17.2.1996, S. 5.
9 ABl. L 124, 20.5.2003, S. 36.

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I:
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen und anderen Rechtspersonen an Maßnahmen, die durch einen oder mehrere Teilnehmer mittels der im Teil (a) von Anhang III der Entscheidung / zum Siebten Rahmenprogramm bestimmten Förderformen durchgeführt werden.

Diese Maßnahmen werden im folgenden "indirekte Maßnahmen" genannt.

Diese Verordnung begründet außerdem Regeln in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002, im Folgenden die "Haushaltsordnung", und der Verordnung (EG) Nr. 2342/2002, im Folgenden "Durchführungsbestimmungen", für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft an Teilnehmer in indirekten Maßnahmen im Siebten Rahmenprogramm.

Mit Bezug auf die Ergebnisse der im Siebten Rahmenprogramm durchgeführten Forschung legt diese Verordnung die Regeln für die Offenlegung von neuen Kenntnissen durch jedwedes angebrachte Mittel außer den Formalitäten, die zum Schutz dieser neuen Kenntnisse notwendig sind, fest, einschließlich der Veröffentlichung von neuen Kenntnissen in jeglichem Medium. Vorstehendes wird im Folgenden als "Verbreitung" bezeichnet.

Zusätzlich legt die Verordnung Regeln für die direkte und indirekte Nutzung neuer Kenntnisse in den nachfolgenden Forschungsaktivitäten außerhalb der durch die indirekte Maßnahme umfassten Aktivitäten fest, sowie für die Entwicklung, Schaffung oder Vermarktung eines Produktes oder Verfahrens sowie für die Schaffung und Bereitstellung einer Dienstleistung. Vorstehendes wird im Folgenden als "Nutzung" bezeichnet.

Unter Beachtung von bestehenden und neuen Kenntnissen und Schutzrechten legt diese Verordnung Regeln bezüglich Lizenzen und zugehöriger Nutzungsrechte fest, die im Folgenden als "Zugangsrechte" bezeichnet werden.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 3
Vertraulichkeit

Gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung, im Ernennungsschreiben oder Vertrag festgelegten Bedingungen behandeln die Kommission und die Teilnehmer jegliche Daten, Wissen und Dokumente, die ihnen zugänglich gemacht werden, als vertraulich.

Kapitel II
Teilnahme

Abschnitt 1:
Mindestteilnahmebedingungen

Artikel 4
Allgemeine Grundsätze

Artikel 5
Mindestteilnahmebedingungen

Artikel 6
Unabhängigkeit

Begründung eines Kontrollverhältnisses:

Artikel 7
Indirekte Maßnahmen zu Gunsten von Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit

Für Verbundprojekte, die im Arbeitsprogramm für die Teilnahme von Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit in Parität mit den Mitgliedstaaten oder den assoziierten Ländern ausgewiesen sind, finden die folgenden Mindestteilnahmebedingungen Anwendung:

Artikel 8
Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Unterstützung der Aus- und

Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern Für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern ist Mindestteilnahmebedingung die Teilnahme einer Rechtsperson.

Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die der Koordinierung von Forschungstätigkeiten dienen.

Artikel 9
Forschungstätigkeiten der Pionierforschung

Für indirekte Maßnahmen zur Unterstützung der Pionierforschung, die im Rahmen des Europäischen Forschungsrats gefördert werden, ist Mindestteilnahmebedingung die Teilnahme einer Rechtsperson, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land hat.

Artikel 10
Alleiniger Teilnehmer

Wenn die Mindestteilnahmebedingungen für eine indirekte Maßnahme durch die Teilnahme einer Anzahl von Rechtspersonen erfüllt werden, die sich ihrerseits in einer gemeinsamen Rechtsperson zusammengeschlossen haben, so kann letztere den alleinigen Teilnehmer in einer indirekten Maßnahme darstellen, sofern diese Rechtsperson ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat.

Artikel 11
Internationale Organisationen und Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern

Die Teilnahme an indirekten Maßnahmen steht internationalen Organisationen und Rechtspersonen, die ihren Sitz in einem Drittland haben, offen, nachdem die in diesem Kapitel festgelegten Mindestteilnahmebedingungen sowie alle übrigen im Spezifischen Programm oder einschlägigen Arbeitsprogramm bestimmten Bedingungen bereits von den übrigen Teilnehmern erfüllt worden sind.

Artikel 12
Zusätzliche Bedingungen

Zusätzlich zu den in diesem Kapitel festgelegten Mindestteilnahmebedingungen können in den Spezifischen Programmen oder in den Arbeitsprogrammen Bedingungen hinsichtlich der Mindestteilnehmerzahl festgesetzt werden. In den Spezifischen Programmen oder den Arbeitsprogrammen können, in Übereinstimmung mit der Natur und den Zielen der indirekten Maßnahme, auch zusätzliche Bedingungen hinsichtlich der Art des Teilnehmers und, soweit sachgerecht der Ort seines Sitzes bestimmt werden.

Abschnitt 2
Verfahren

Unterabschnitt 1
AUFFORDERUNGEN zur Einreichung von Vorschlägen

Artikel 13
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Artikel 14
Ausnahmen

Für folgende Maßnahmen veröffentlicht die Kommission keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen:

Unterabschnitt 2
Bewertung von Vorschlägen

Artikel 15
Bewertung, Auswahl und Gewährung

Artikel 16
Verfahren zur Einreichung, Bewertung, Auswahl und Gewährung

Artikel 17
Benennung von unabhängigen Sachverständigen

Unterabschnitt 3
Durchführung der Maßnahmen und Finanzhilfevereinbarungen

Artikel 18
Allgemeines

Artikel 19
Allgemeine Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung

Artikel 20
Bestimmungen im Bezug auf Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung

Artikel 21
Bestimmungen zur Beendigung

Die Finanzhilfevereinbarung präzisiert die Gründe für ihre teilweise oder vollständige Beendigung, insbesondere aus Gründen der Nichteinhaltung dieser Verordnung, ihrer Schlechterfüllung oder ihrer Verletzung so wie die Folgen der Nichteinhaltung durch einen Teilnehmer für die anderen Teilnehmer.

Artikel 22
Sonderbestimmungen

Artikel 23
Unterzeichnung und Beitritt

Die Finanzhilfevereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Koordinator und die Kommission in Kraft.

Sie findet auf jeden Teilnehmer Anwendung, der ihr förmlich beigetreten ist.

Unterabschnitt 4
Konsortien

Artikel 24
Konsortialvereinbarungen

Soweit in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nichts Anderes vorgesehen ist, schließen alle Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, untereinander eine Vereinbarung (nachstehend "Konsortialvereinbarung") zur Regelung folgender Punkte ab:

Artikel 25
Koordinator

Artikel 26
Änderungen des Konsortiums

Unterabschnitt 5
Überwachung der Programme und der indirekten Maßnahmen sowie

Kommunikation und Information

Artikel 27
Überprüfung

Die Kommission überprüft die Durchführung der indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der periodischen, gemäß Artikel 19(4) eingereichten Tätigkeitsberichte.

Insbesondere überprüft die Kommission die Durchführung des gemäß Artikel 20 Absatz 1, 2. Unterabsatz eingereichten Plans für die Nutzung und Verbreitung der neuen Erkenntnissen und Schutzrechten. Für diesen Zweck kann die Kommission unabhängige Sachverständige hinzuziehen die in Übereinstimmung mit Artikel 17 benannt werden.

Die Kommission überprüft das Siebte Rahmenprogramm, seine Spezifischen Programme und, soweit sachgerecht, vorhergehende Rahmenprogramme mit Unterstützung von unabhängigen Sachverständigen, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 benannt werden. Zusätzlich kann sie Gruppen unabhängiger Sachverständiger bilden, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 ernannt werden und die sie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Forschungspolitik beraten.

Artikel 28
Zur Verfügung zu stellende Informationen

Abschnitt 3
FINANZIELLER Beitrag der Gemeinschaft

Unterabschnitt 1
KOSTENERSTATTUNG und Förderformen

Artikel 29
Förderwürdigkeit

Artikel 30
Förderformen

Artikel 31
Erstattung zulässiger Kosten

Artikel 32
Direkte erstattungsfähige Kosten und indirekte förderfähige Kosten

Artikel 33
Höchstgrenzen der Förderung

Artikel 34
Berichterstattung und Prüfbescheinigungen zu erstattungsfähigen Kosten

Artikel 35
Exzellenznetzwerke

Unterabschnitt 2
Zahlung, Aufteilung, EINZIEHUNG und Sicherheiten

Artikel 36
Zahlung und Aufteilung

Artikel 37
Einziehung

Die Kommission trifft Einziehungsentscheidungen im Einklang mit der Haushaltsordnung.

Artikel 38
Zurückbehaltene Beträge zur Risikoabdeckung in Konsortien

Kapitel III
Regeln für Verbreitung und Nutzung

Abschnitt I
NEUE Kenntnisse und Schutzrechte

Unterabschnitt 1:
EIGENTUM

Artikel 39
Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Artikel 40
Gemeinsames Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Artikel 41
Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten zu Gunsten spezieller Gruppen

In den Fällen der Maßnahmen zugunsten spezieller Gruppen finden Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 keine Anwendung. In diesen Fällen sind neue Kenntnisse und Schutzrechte das gemeinsame Eigentum derjenigen Teilnehmer, die der speziellen Gruppe angehören die von der Maßnahme profitieren soll, soweit die Teilnehmer selbst nichts anderes vereinbaren.

Gehören die Inhaber der neuen Kenntnisse und Schutzrechte nicht zu der genannten Gruppe, so stellen sie sicher, dass den dieser Gruppe angehörenden Teilnehmern alle erforderlichen Rechte an neuen Kenntnissen oder Schutzrechten eingeräumt werden, damit diese Kenntnisse und Schutzrechte genutzt und verbreitet werden können, wie es im technischen Anhang der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen ist.

Artikel 42
Übertragung von Eigentumsrechten an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Artikel 43
Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und Wahrung ethischer Grundsätze

Die Kommission kann einer Übertragung der Rechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten oder der Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an neuen Kenntnissen und Schutzrechten an Rechtspersonen widersprechen, die in einem nicht mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierten Drittland ansässig sind, wenn dies nicht mit dem Interesse im Einklang steht, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken, oder nicht mit ethischen Grundsätzen vereinbar ist.

In solchen Fällen darf die Übertragung der Eigentumsrechte oder der ausschließlichen Lizenz nicht stattfinden, es sei denn die Kommission ist der Überzeugung dass angemessene Schutzvorkehrungen getroffen sind.

Unterabschnitt 2
Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung und Nutzung

Artikel 44
Schutz von neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Artikel 45
Erklärung bezüglich der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft

Alle Veröffentlichungen und Patentanmeldungen eines Teilnehmers oder solche, die in seinem Namen erfolgen, sowie jede Verbreitung neuer Kenntnisse und Schutzrechte, müssen die Erklärung enthalten, dass die Erfindung mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft zustande gekommen ist.

Der Wortlaut dieser Erklärung wird in der Finanzhilfevereinbarung bestimmt

Artikel 46
Nutzung und Verbreitung

Nach der Unterrichtung kann jeder der Teilnehmer widersprechen, wenn er der Ansicht ist, dass seine legitimen Interessen bezüglich seiner neuen Kenntnisse und Schutzrechte unverhältnismäßig großen Schaden erleiden könnte. In solchen Fällen ist die Verbreitungsmaßnahme zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Schritte ergriffen wurden, um diese legitimen Interessen zu schützen.

Artikel 47
Verbreitung von Ergebnissen in Bezug auf Maßnahmen der Pionierforschung

Im Fall der Maßnahmen der Pionierforschung sollen die Teilnehmer aktiv für die Verbreitung neuer Kenntnisse und Schutzrechte sorgen, wobei sie die Notwendigkeit, Rechte an geistigem Eigentum zu schützen, die Vorteile einer raschen Verbreitung, die Geheimhaltungsinteressen und die legitimen Interessen der Teilnehmer berücksichtigen.

Abschnitt 2
ZUGANGSRECHTE ZU bereits bestehenden und neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Artikel 48
Bestehende Kenntnisse und Schutzrechte

Die Teilnehmer können die bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen, die für den Zweck der indirekten Maßnahme erforderlich sind und können soweit erforderlich, spezielle bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen.

Artikel 49
Grundsätze

Artikel 50
Zugangsrechte für die Durchführung einer indirekten Maßnahme

Artikel 51
Zugangsrechte für die Nutzung

Artikel 52
Zusätzliche Bestimmungen über die Gewährung unentgeltlicher Zugangsrechte für Maßnahmen der Pionierforschung und für Maßnahmen zugunsten spezieller Gruppen

Kapitel IV
Europäische Investitionsbank

Artikel 53

Kapitel V
Schlussbestimmung

Artikel 54

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie findet mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident