Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

A. Zielsetzung

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde die Förderung von Windenergieanlagen an Land auf Ausschreibungen umgestellt. Im Jahr 2017 wurden insgesamt drei Gebotsrunden durchgeführt. In diesen Ausschreibungen setzten sich im Wesentlichen Bürgerenergiegesellschaften durch (2 727,2 Megawatt von 2 800 Megawatt Ausschreibungsvolumen). Bürgerenergiegesellschaften durften in 2017 unter anderem ohne bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung an der Ausschreibung teilnehmen und haben eine um zwei Jahre verlängerte Realisierungsfrist. Mit diesen Privilegien gegenüber anderen Bietern sollte die Akteursvielfalt in einem wettbewerblich ausgestalteten System gewahrt bleiben. Mit den Ausschreibungen wurde die als Ausnahmeregelung vorgesehene Regelung in der Praxis zur Regel. Verbunden damit ist die Gefahr, dass bezuschlagte Projekte spät (erst nach 2020) bzw. zu einem großen Teil gar nicht realisiert werden und damit der Ausbaupfad des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verfehlt wird. Anlass zur Sorge ist, dass von den 2017 bezuschlagten 2 727,2 Megawatt an Bürgerenergieprojekten (85 Projekte) lediglich 1,4 Prozent (4 Projekte) über eine Genehmigung verfügen. In Verbindung mit der erweiterten Realisierungsfrist für Bürgerenergieprojekte von bis zu 54 Monaten ist zu befürchten, dass es zu einer umfänglichen Umsetzung der Projekte ohne Genehmigung in 2019/20 voraussichtlich nicht kommen wird. Diese zu erwartende Ausbaulücke bei der Realisierung kann einen industriepolitischen Fadenriss bei der Hersteller- und Zulieferindustrie in den Jahren 2019 und 2020 verursachen und unmittelbar Arbeitsplätze gefährden.

Die Sonderregelungen sind bereits für die ersten beiden Ausschreibungsrunden im Jahr 2018 für Windenergieanlagen an Land ausgesetzt. Das bedeutet, dass in diesen beiden Ausschreibungsrunden Gebote von allen Bietern, auch

Bürgerenergiegesellschaften, nur dann zur Teilnahme an der Ausschreibung zugelassen werden, wenn das Gebot für ein Projekt abgegeben wird, für das bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegt.

Diese im Jahr 2017 vorgenommene Korrektur des Bundesgesetzgebers ist jedoch nicht ausreichend.

B. Lösung

Um eine energiepolitisch erwünschte hohe Realisierungsquote beim Ausbau von Windenergie an Land zu erreichen, sollten die Sonderregelungen mindestens für die Jahre 2018 und 2019 ausgesetzt werden. Im Ergebnis sollten für diese Jahre insgesamt nur Bieter in den Ausschreibungsrunden zugelassen werden, die über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfügen. Demgegenüber bleiben die Sonderregelungen, wonach für Bürgerenergiegesellschaften weiterhin das Einheitspreisverfahren gilt, hiervon unberührt.

Als weitere gesetzgeberische Sofortmaßnahme sollte zudem das Ausschreibungsvolumen in 2018 um 2 000 Megawatt erhöht werden. Damit könnte die in den Jahren 2019 und 2020 zu erwartende Zubaulücke zumindest teilweise kompensiert werden und gleichwohl ein hinreichendes Wettbewerbsniveau in den Ausschreibungen 2018 erreicht werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

Es sind keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Mit dem Vorschlag soll lediglich die zu erwartende Ausbaulücke in den Jahren 2019 und 2020 kompensiert werden. Bezogen auf den im Erneuerbare-Energien-Gesetz festgelegten Ausbaupfad würden somit in diesen Jahren kein zusätzlicher Ausbau und damit keine zusätzlichen Belastungen der Stromverbraucher durch die EEG-Umlage verursacht.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Mit dem Vorschlag soll lediglich die zu erwartende Ausbaulücke in den Jahren 2019 und 2020 kompensiert werden. Bezogen auf den im Erneuerbare-Energien-Gesetz festgelegten Ausbaupfad würden somit in diesen Jahren kein zusätzlicher Ausbau und damit keine zusätzlichen Belastungen der Stromverbraucher durch die EEG-Umlage verursacht.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Die vorgeschlagenen Änderungen wirken sich im Hinblick auf die Erhöhung des Ausschreibungsvolumens auf den Erfüllungsaufwand bei der mit der Durchführung der Ausschreibungen beauftragten Bundesnetzagentur aus. Da es sich um eine einmalige Erhöhung im Jahr 2018 handelt, wird davon ausgegangen, dass die bei der Bundesnetzagentur vorhandenen Personalkapazitäten ausreichend sind.

F. Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten.

Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, 16. Januar 2018

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 964. Sitzung des Bundesrates am 2. Februar 2018 aufzunehmen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weil

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. einen jährlichen Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von

2. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Bei Windenergieanlagen an Land ist das Ausschreibungsvolumen

3. § 104 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"11n den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2018 und 2019 zu den Gebotsterminen 1. Februar,1. Mai, 1. August und 1. Oktober ist § 36g Absatz 1, 3 und 4 nicht anzuwenden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

A: Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) wurde die Förderung von Windenergieanlagen an Land auf Ausschreibungen umgestellt. Im Jahr 2017 wurden insgesamt drei Gebotsrunden durchgeführt. In diesen Ausschreibungen setzten sich im Wesentlichen Bürgerenergiegesellschaften durch (2 727,2 Megawatt von 2 800 Megawatt Ausschreibungsvolumen). Bürgerenergiegesellschaften durften in 2017 unter anderem ohne bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung an der Ausschreibung teilnehmen und haben eine um zwei Jahre verlängerte Realisierungsfrist. Mit diesen Privilegien gegenüber anderen Bietern sollte die Akteursvielfalt in einem wettbewerblich ausgestalteten System gewahrt bleiben.

Mit den Ausschreibungen wurde die als Ausnahmeregelung vorgesehene Regelung in der Praxis zur Regel. Verbunden damit ist die Gefahr, dass bezuschlagte Projekte spät (erst nach 2020) bzw. zu einem großen Teil gar nicht realisiert werden und damit der Ausbaupfad des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verfehlt wird. Anlass zur Sorge ist, dass von den 2017 bezuschlagten 2 727,2 Megawatt an Bürgerenergieprojekten (85 Projekte) lediglich 1,4 Prozent (4 Projekte) über eine Genehmigung verfügen. In Verbindung mit der erweiterten Realisierungsfrist für Bürgerenergieprojekte von bis zu 54 Monaten ist zu befürchten, dass es zu einer umfänglichen Umsetzung der Projekte ohne Genehmigung in 2019/20 voraussichtlich nicht kommen wird. Diese zu erwartende Ausbaulücke bei der Realisierung kann einen industriepolitischen Fadenriss bei der Hersteller- und Zulieferindustrie in den Jahren 2019 und 2020 verursachen und unmittelbar Arbeitsplätze gefährden.

Die Sonderregelungen sind bereits für die ersten beiden Ausschreibungsrunden im Jahr 2018 für Windenergieanlagen an Land ausgesetzt. Das bedeutet, dass in diesen beiden Ausschreibungsrunden Gebote von allen Bietern, auch Bürgerenergiegesellschaften, nur dann zur Teilnahme an der Ausschreibung zugelassen werden, wenn das Gebot für ein Projekt abgeben wird, für das bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegt.

Diese im Jahr 2017 vorgenommene Korrektur des Bundesgesetzgebers ist jedoch nicht ausreichend.

II. Wesentlicher Inhalt

Um eine energiepolitisch erwünschte hohe Realisierungsquote beim Ausbau von Windenergie an Land zu erreichen, sollten die Sonderregelungen mindestens für die Jahre 2018 und 2019 ausgesetzt werden. Im Ergebnis sollten für diese Jahre insgesamt nur Bieter in den Ausschreibungsrunden zugelassen werden, die über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfügen. Demgegenüber bleiben die Sonderregelungen, wonach für Bürgerenergiegesellschaften weiterhin das Einheitspreisverfahren gilt, hiervon unberührt.

Als weitere gesetzgeberische Sofortmaßnahme sollte zudem das Ausschreibungsvolumen in 2018 um 2 000 Megawatt erhöht werden. Damit könnte die in den Jahren 2019 und 2020 zu erwartende Zubaulücke zumindest teilweise kompensiert werden und gleichwohl ein hinreichendes Wettbewerbsniveau in den Ausschreibungen 2018 erreicht werden. Eine Anpassung des Ausbaupfades in den Jahren 2020-2022 berücksichtigt lediglich die zu erwartende Realisierung der 2017 bezuschlagten Bür-gerenergieprojekte.

III. Alternativen: Keine IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes; die Bestimmungen fallen in den Bereich der Luftreinhaltung.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Das Gesetz steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Das Gesetz ist außerdem mit den völkerrechtlichen Verträgen vereinbar, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1

Mit einer Anpassung des Ausbaupfades in den Jahren 2020-2022 soll lediglich die zu erwartende späte Realisierung der 2017 bezuschlagten Bürgerenergieprojekte abgebildet werden.

Zu Nummer 2:

Die vorgesehene Änderung des § 28 Absatz 1 EEG 2017 erhöht durch die Neufassung des Satzes 1 Nummer 2 die Ausschreibungsmenge des Jahres 2018 einmalig um insgesamt 2 000 Megawatt mit dem Ziel, ab dem Jahr 2019 eine Ausbaulücke zu verringern. Das Ausschreibungsvolumen in den Jahren 2017 (Nummer 1), 2019 (jetzt in Nummer 3) und ab dem Jahr 2020 (jetzt in Nummer 4) ist unverändert.

Zu Nummer 3:

Die vorgesehene Änderung des § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017 verlängert die Aussetzung der Sonderregelung und damit das Erfordernis einer bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung für alle Ausschreibungsrunden der Jahre 2018 und 2019. Die Ergebnisse dieser Ausschreibungsrunden für Windenergie an Land können in dieser Zeit evaluiert und notwendige weitere Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vorbereitet werden. Anlagenhersteller, Zulieferindustrie und Projektierer erhalten dadurch die notwendige Sicherheit zur Entwicklung von neuen Projekten.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten):

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.